BGH, Beschl. v. 08.04.2015 – IV ZR 150/14
Wertansatz bei Pflichtteilsberechnung: Gutachten oder Verkaufserlös
Gründe:
Der Kläger nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über den Nachlass der am 09.10.2006 verstorbenen Erblasserin (der Mutter des Klägers) auf Feststellung seiner Pflichtteilsforderung zur Insolvenztabelle in Anspruch.
Mit notariellem Erbvertrag v. 28.06.2000 enterbte die Erblasserin den Kläger, setzte Erben ein und ordnete Testamentsvollstreckung an. In einem von dem vormaligen Testamentsvollstrecker in Auftrag gegebenen Gutachten v. 13.04.2007 ermittelte der Sachverständige Z. den Verkehrswert des u.a. in den Nachlass fallenden Grundstücks I. D. 39 in Berlin im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin mit 2 Mio. €.
Am 28.10.2009 veräußerte der Testamentsvollstrecker das Grundstück für 1,31 Mio. €.
Diesen Betrag hatte der Sachverständige Dr. G. zuvor in einem Gutachten zum Stichtag 28.10.2009 für den Käufer ermittelt. In zwei weiteren Gutachten war der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräußerung durch den Sachverständigen V. im Auftrag des Beklagten mit 2,1 Mio. € sowie durch den Sachverständigen B. in einem vom Beklagten gegen die Erwerber des Grundstücks geführten Rechtsstreit mit 1,38 Mio. € ermittelt worden.
Mit Beschl. v. 06.05.2010 wurde das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger meldete Forderungen i.H.v. 9.885.571,51 € zur Insolvenztabelle an, die der Beklagte zunächst in vollem Umfang bestritt. Der Kläger hat im Laufe des Rechtsstreits beantragt, die von ihm angemeldeten Forderungen zur Tabelle festzustellen.
Das LG hat den Beklagten mit Teilanerkenntnis- und Teilurt. v. 21.08.2012, berichtigt durch Beschl. v. 15.10.2012, verurteilt, die vom Kläger angemeldete Forderung in einer Gesamthöhe von 9.113.099,65 € zur Tabelle festzustellen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, die von dem Kläger angemeldete Forderung in einer Gesamthöhe von 8.457.569,19 € zur Tabelle festzustellen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der dieser seinen i.H.v. 346.621,01 € abgewiesenen Pflichtteilsanspruch nebst Zinsen hieraus weiter verfolgt.
II.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision zuzulassen, soweit das Berufungsgericht die Klage i.H.v. 346.621,01 € zuzüglich Zinsen abgewiesen hat, das angefochtene Urteil im Umfang der Zulassung der Revision aufzuheben, und der Rechtsstreit gem. § 544 Abs. 7 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zulassung der Revision folgt aus einem entscheidungserheblichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, weil es keinen Beweis über den Wert des Grundstücks I. D. 39 in B. und der Kunstgegenstände der Erblasserin im Zeitpunkt des Erbfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben hat.
Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grds. an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss (Senatsbeschl. v. 25.11.2010 a.a.O.; Senatsurt. v. 14.10.1992 a.a.O. unter I 2 b; v. 13.03.1991 a.a.O.; Staudinger-BGB/Herzog, 2015, § 2311 Rn. 102).
Die Maßgeblichkeit des Veräußerungserlöses ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Veräußerungserlös über dem Schätzwert des Gutachters liegt. Der Senat hat bereits mehrfach ausdrücklich klargestellt, dass der tatsächlich erzielte Preis ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts gem. § 287 ZPO auch dann ist, wenn er niedriger ausfällt als anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu erwarten gewesen wäre (Senatsbeschl. v. 25.11.2010 a.a.O. Rn. 6; Senatsurt. v. 14.10.1992 a.a.O.). Ein Abstellen auf den tatsächlichen Veräußerungserlös ist grds. auch dann noch zulässig, wenn – wie hier – zwischen Erbfall und Veräußerungszeitpunkt ein Zeitraum von drei Jahren liegt (vgl. Senatsbeschl. v. 25.11.2010 a.a.O. Rn. 10).
Dem Pflichtteilsberechtigten kann es nicht verwehrt werden nachzuweisen, dass der erzielte Veräußerungserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht (vgl. Senatsbeschl. v. 25.11.2010 a.a.O. Rn. 7, 12; Staudinger/Herzog a.a.O. Rn. 105). Hier hat der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, dass sich der Wert des streitgegenständlichen Grundstücks im Zeitpunkt des Erbfalles auf 2 Mio. € belief (vgl. etwa Schriftsatz v. 14.07.2011 S. 13 f.). Dazu hat der Kläger ergänzend Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Z. v. 13.04.2007, der den Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin auf 2 Mio. € festgesetzt hatte, sowie auf das vom Beklagten eingeholte Gutachten des Sachverständigen V. v. 19.03.2011, der für den Tag der Veräußerung des Grundstücks am 28.10.2009 den Verkehrswert mit 2,1 Mio. € ermittelt hatte.
Diesem Beweisantritt des Klägers musste das Berufungsgericht nachgehen und durfte sich nicht damit begnügen, dass der vom Käufer des Grundstücks eingeschaltete Gutachter Dr. G. den Verkehrswert für den Zeitpunkt des Verkaufs am 28.10.2009 auf 1,31 Mio. € sowie der Sachverständige B. in einem von dem Beklagten gegen die Erwerberin geführten Rechtsstreit ebenfalls zum Veräußerungsstichtag einen Wert von 1,38 Mio. € ermittelt hatte.
Der Tatrichter kann bei mehreren sich widersprechenden Gutachten den Streit der Parteien nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsbeschl. v. 12.01.2011 – IV ZR 190/08, VersR 2011, 552 Rn. 5; v. 18.05.2009 – IV ZR 57/08, VersR 2009, 975 Rn. 7 [BGH 18.05.2009 – IV ZR 57/08]).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob bei Vorliegen zweier Gutachten mit einem geringeren Wert nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei dem vom Testamentsvollstrecker erzielten Kaufpreis nicht um einen solchen gehandelt habe, der im gewöhnlichen Verkehr als zu niedrig bemessen anzusehen wäre. Maßgebend für die Wertbemessung nach § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der objektive Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles.
Dieser kann sich zwar grundsätzlich an dem erzielten Verkaufspreis orientieren. Legt der Pflichtteilsberechtigte aber – wie hier der Kläger – mit Substanz dar, dass der tatsächliche Wert im Zeitpunkt des Erbfalles nicht dem des erzielten Verkaufspreises entspricht, so muss der Tatrichter dem nachgehen, soweit es sich nicht um bloße Behauptungen „ins Blaue hinein” handelt.
Davon kann hier angesichts der vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten sowie der vom Berufungsgericht selbst für „höchst ungewöhnlich” erachteten Umstände der Ermittlung des Kaufpreises des Grundstücks nicht ausgegangen werden.
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