OLG Frankfurt am Main, 02.12.2016 – 23 U 192/15

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 02.12.2016 – 23 U 192/15
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 04.11.2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert der II. Instanz wird auf „bis 35.000 €“ festgesetzt.
Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem am 13.04.2015 erklärten Widerruf eines am 29./31.07.2009 geschlossenen grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrages auf Feststellung in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Feststellungsinteresse könne offen bleiben, da es sich bei dessen Vorliegen nicht um eine Sachurteilsvoraussetzung des klageabweisenden Urteils handele. Die Feststellungsanträge seien ohnehin unbegründet, da ein Rückgewährschuldverhältnis nicht entstanden sei, weil der mit Schriftsatz vom 13.04.2015 erklärte Widerruf des Darlehensvertrags verfristet gewesen sei. Die Widerrufsfrist sei nämlich schon in 2009 in Gang gesetzt worden und abgelaufen, nachdem die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 BGB a.F. entsprochen habe und der Kläger ein Exemplar der Belehrung sowie eine Vertragsurkunde bzw. eine Abschrift dieser Urkunde erhalten habe.

Die von der Beklagten verwendete Belehrung sei deutlich gestaltet gewesen. Die Bezeichnung „Widerrufsbelehrung für jeden einzelnen Darlehensnehmer“ sei oberhalb des Kästchens dick gedruckt und direkt unterhalb der vom Verbraucher zu leistenden Unterschrift positioniert gewesen. Zudem seien die Zwischenüberschriften jeweils fett gedruckt gewesen. Die Belehrung sei auch optisch hervorgehoben gewesen, indem sie von einer schwarzen Umrandung umgeben gewesen sei und sich so von dem restlichen Text deutlich abgehoben habe. Unschädlich sei im Ergebnis, dass auch andere Vertragsbestandteile mit der gleichen schwarzen Umrandung versehen gewesen seien. Maßgeblich sei letztlich, dass die Belehrung hier durch die einzigartige zweifache Umrahmung und die Positionierung zwischen zwei Unterschriftszeilen unübersehbar gewesen sei und die anderen Umrahmungen im Vertrag auch nicht in ihrer Häufigkeit überhandgenommen hätten. Unschädlich sei vor diesem Hintergrund auch, dass die Beklagte für die Belehrung keine im Vergleich zum restlichen Text größere Schriftgröße gewählt habe.

Die Belehrung erfülle auch die übrigen Voraussetzungen des § 355 BGB a.F. Insbesondere habe die Beklagte den Kläger auch über den Beginn der Widerrufsfrist ordnungsgemäß belehrt, zumal die gewählte Formulierung fast vollständig dem Wortlaut des Gesetzestextes entsprochen habe. Aus ihr gehe deutlich hervor, dass für den Lauf der Widerrufsfrist neben dem Empfang der Widerrufsbelehrung der Erhalt einer die eigene Vertragserklärung enthaltenen Urkunde Voraussetzung sei und dass die Widerrufsfrist nur dann zu laufen beginne, wenn der Kläger als Darlehensnehmer die Vertragsurkunde bzw. ein Exemplar der Vertragsurkunde, d.h. das auch von der Beklagten unterschriebene Vertragsexemplar, erhalten habe. Der Fall sei nicht mit demjenigen vergleichbar, der dem Urteil des BGH vom 10.03.2009 – Az. XI ZR 33/08 – zugrunde gelegen habe, da vorliegend nur auf die Vertragsurkunde bzw. eine Abschrift derselben abgestellt worden sei und der Kläger als erste Vertragspartei die Unterschrift geleistet habe. Soweit die Belehrung nicht als weitere Alternative für den Fristlauf den Erhalt des schriftlichen Antrags des Verbrauchers bzw. eine Abschrift desselben bezeichnet habe, mache dies die Belehrung nicht fehlerhaft, weil es für den Verbraucher übersichtlicher sei, wenn weniger Dokumente aufgezählt würden, die die Widerrufsfrist zum Laufen bringen könnten und zudem die Zahl der Möglichkeiten minimiert werde, dass die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen beginne.

Ebenso wenig sei fehlerhaft, dass die Widerrufsbelehrung davon spreche, dass für den Fristbeginn der Erhalt „eines Exemplars“ der Widerrufsbelehrung notwendig sei. Aus der Formulierung lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass die Aushändigung eines Exemplars auch nach Vertragsschluss erfolgen könne und gleichwohl noch die Zweiwochenfrist gelte. Der Darlehensgeber habe es in der Hand gehabt, ob er bei oder nach Vertragsschluss belehre. Belehre er – wie vorliegend – bei Vertragsschluss, müsse er nicht darauf hinweisen, wie lange die Frist dauern würde, wenn er nach Vertragsschluss belehrt hätte. Es gelte auch dann nicht die Monatsfrist, wenn der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss ordnungsgemäß belehrt worden sei und nach Vertragsschluss evtl. nochmals ein Exemplar der Belehrung erhalte.

Die Formulierung zum Fristbeginn („einen Tag, nachdem“) mache die Belehrung nicht undeutlich, sondern bilde nur für den juristisch nicht geschulten Laien den Inhalt des § 187 BGB ab und erhöhe so das Verständnis für die Fristberechnung.

Verfehlt sei die Berufung auf eine fehlerhafte Belehrung über die Wertersatzpflicht des Verbrauchers. Tatsächlich müsse der Darlehensgeber über die Anforderungen des § 355 BGB a.F. hinaus schon nicht über sämtliche Rechte für den Fall der Ausübung des Widerrufs belehren. Die Belehrung sei auch nicht fehlerhaft, da aus der Formulierung durch die Verwendung des Worts „soweit“ und die Darstellung einer Möglichkeit, die Wertersatzpflicht zu vermeiden, hervorgehe, dass gerade nicht unter allen Umständen, sondern nur gegebenenfalls vom Verbraucher Wertersatz zu leisten sei.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger, der seine Anträge in der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, das Landgericht habe verkannt, dass die Voraussetzungen des § 355 BGB a.F. hier nicht vorgelegen hätten.

Die Belehrung genüge den an die optische Ausgestaltung einer Widerrufsbelehrung zu stellenden Anforderungen nicht. Denn die Schriftgröße und Schriftart unterschieden sich in keiner Hinsicht von dem übrigen Vertragstext, der sich auf der gleichen Seite wie die Widerrufsbelehrung befinde. Auch seien die Überschriften der Belehrung nicht wie im gesetzlichen Muster vorgesehen fett gedruckt und damit hervorgehoben. Zudem werde der Verbraucher durch die unlogische Einteilung in scheinbar willkürlich gesetzte Unterkästchen verwirrt. Insbesondere stelle die Einrahmung der Belehrung keine deutliche Hervorhebung dar, da auch andere Vertragsbestandteile in identischer Form eingerahmt worden seien, beispielsweise der „Hinweis auf Abtretbarkeit der Darlehensforderung und Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses“ auf derselben Seite des Vertrags. Auch die für die Belehrung verwendete Schriftart und Schriftgröße fänden sich an diversen anderen Stellen des Vertrags.

Außerdem würden die Darlehensnehmer nicht ausreichend und wie im gesetzlichen Muster vorgesehen über den nach § 355 Abs.2 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist informiert. Die Formulierung entspreche gerade nicht dem Gesetzeswortlaut und sei materiell falsch. So fehle ein Hinweis, dass für den Beginn des Fristlaufs auch die Zurverfügungstellung des schriftlichen Vertragsantrags des Darlehensnehmers oder einer Abschrift dieses Antrags ausschlaggebend sein könne; Bezug genommen werde lediglich auf die Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde oder einer Abschrift der Vertragsurkunde. Die Ausführung der Belehrung der Beklagten zum Beginn des Widerrufsfrist weiche sowohl inhaltlich, als auch formell von der Darstellung in dem gesetzlichen Muster ab, indem zwei kumulative Bedingungen genannt seien, während das Muster lediglich auf den Erhalt der Widerrufsbelehrung abstelle. Durch die Formulierung „ein Exemplar“ werde beim Verbraucher zudem der Anschein erweckt, dass die Belehrung erst nach Abschluss des Darlehensvertrags erfolgen könne. Denn es werde der irreführende Eindruck erweckt, dass der Darlehensnehmer zu der in der Vertragsurkunde enthaltenen Widerrufsbelehrung noch ein weiteres Exemplar erhalten werde, das dann erst die Widerrufsfrist in Gang setze. Auch die Formulierung zum Beginn der Frist („einen Tag, nachdem“) entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Auch belehre die Beklagte ausdrücklich über den „Lauf der Frist“ und nicht – wie von § 355 Abs.2 S.1 BGB a.F. gefordert – über den Fristbeginn. Wenn über den Beginn des Fristlaufs belehrt werde, so gehe der Verbraucher – wie bei der Belehrung über den Fristbeginn – davon aus, dass ihm ab diesem Zeitpunkt 14 Tage für die Erklärung seines Widerrufs zur Verfügung stünden, obwohl ihm tatsächlich ab diesem Zeitpunkt nur noch 13 Tage für die Erklärung seines Widerrufs blieben. Insofern habe es auch eines klarstellenden Hinweises auf das Fristende bedurft.

Die in Bezug auf die Form des Widerrufs enthaltene Formulierung („Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax, E-Mail-Nachricht) erfolgen“) sei verwirrend, weil sie so verstanden werden könne, dass der schriftliche Widerruf nur das Fax und die E-Mail umfasse und gerade nicht den Brief.

Schließlich habe das Landgericht auch verkannt, dass es zu den Anforderungen des § 355 BGB a.F. gehört habe, den Verbraucher über die wichtigsten Folgen des Widerrufs zu informieren. Hierzu gehöre auch die Belehrung, wann ein Nutzungsersatz zu zahlen sei. Da der Wertersatzanspruch von mehreren Faktoren abhänge, wäre es richtig und angemessen gewesen anzugeben, dass der Wertersatz „gegebenenfalls“ zu zahlen sei, wie der Gesetzgeber dies auch in das gesetzliche Muster aufgenommen habe. Die fehlende Einschränkung sei auch relevant, weil sie den Verbraucher von der Ausübung seines Rechts abhalten könne, nachdem der Eintritt der für ihn negativen Folge als sicher dargestellt werde.

Der Ausübung des Widerrufsrechts des Klägers habe auch nicht der Einwand der Verwirkung oder einer sonst unzulässige Rechtsausübung entgegengestanden. Auf die von der Beklagten unzutreffend behauptete Motivlage des Klägers komme es nicht an, da das Widerrufsrecht unabhängig von den Beweggründen oder der Motivlage des Widerrufsberechtigten ausgeübt werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl.293ff.d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 23.05.2016 (Bl.393ff.d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 04.11.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau, Az.: 4 O 775/15

1.

festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien mit der Kontonummer … durch Widerrufserklärung der Kläger vom 13.04.2015 wirksam widerrufen wurde.
2.

festzustellen, dass die Beklagte Nutzungsentschädigung zu zahlen hat wie folgt: auf sämtliche Zahlungen auf Zins und Tilgung, die der Kläger auf das Darlehen mit der Kontonummer … erbracht hat, seit dem jeweiligen Zahlungsdatum der einzelnen Rate bis zum letzten Verhandlungstag in diesem Verfahren sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Der sich hieraus ergebende Betrag ist im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrags zu Gunsten des Klägers in Ansatz zu bringen.
3.

festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger denjenigen – auch künftig entstehenden – Vermögensschaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entsteht, dass die Beklagte aufgrund des Widerrufs des Klägers vom 13.04.2015 den Vertrag mit der Kontonummer … nicht rückabgewickelt, sondern den Anspruch des Klägers zurückgewiesen hat.
4.

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Leistung der Kläger mit der Annahme der noch offenen Darlehensvaluta seit 13.04.2015 im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Insbesondere habe es das Landgericht zutreffend als unschädlich angesehen, dass die verwendete Belehrung auf die Aushändigung der (Abschrift der) Vertragsurkunde abgestellt habe und nicht – wie dies § 355 BGB Abs.2 S.3 BGB a.F. alternativ ermöglicht hätte – auf die Aushändigung des Darlehensantrags des Verbrauchers (in Abschrift), da dies allenfalls ein „Hinausschieben“ der Widerrufsfrist zu Gunsten des Verbrauchers bewirke, was zulässig sei. Die Beklagte habe durch die Verwendung des nicht weiter erläuterungsbedürftigen Begriffs „Vertragsurkunde“ auch hinreichend deutlich gemacht, dass der Lauf der Widerrufsfrist insbesondere vorausgesetzt habe, dass der Darlehensnehmer im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Vertragsurkunde sei und nicht etwa schon die Aushändigung des von noch keiner Partei unterschriebenen Vertragsformulars ausreichend sei. Die Formulierung zum Fristbeginn entspreche im Übrigen § 187 Abs.1 BGB, da der Tag der Aushändigung der Unterlagen bei der Fristberechnung nicht mitgezählt werde. Die Formulierung „ein Exemplar“ lasse nicht den Schluss zu, dass die Widerrufsbelehrung auch erst nach Vertragsschluss erteilt werden könne und trotzdem nur eine zweiwöchige Widerrufsfrist gelte. Eine solche Fehlvorstellung sei auf Seiten des Klägers bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen, weil ihm die Widerrufsbelehrung im Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärungen schon zur Verfügung gestellt worden sei. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, einen Darlehensnehmer über die Rechtsfolgen eines etwaigen Widerrufs zu belehren, was das Landgericht zutreffend erkannt habe. Die Widerrufsbelehrung sei auch hinsichtlich der Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers ordnungsgemäß, weil gerade durch die Formulierung „soweit“ und die Darstellung, dass die Wertersatzpflicht unter Umständen vermieden werden könne, bei einem Darlehensnehmer nicht der Eindruck entstehen könne, dass er auf jeden Fall Wertersatz leisten müsse. Die von der Beklagten verwendete Formulierung knüpfe lediglich an die gesetzlichen Vorgaben der §§ 355, 357 Abs.1 S.1, 346 Abs.1, Abs.2 S.1 Nr.1 BGB an. Eines Zusatzes „ggf.“ habe es daher nicht bedurft.

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei auch optisch ausreichend hervorgehoben gewesen und habe die Anforderungen des Deutlichkeitsgebots erfüllt. Unzutreffend sei, dass die Zwischenüberschriften der Widerrufsbelehrung nicht fett gedruckt gewesen seien. Zudem unterscheide sich auch die Umrandung der Widerrufsbelehrung deutlich von anderen Umrandungen des Darlehensformulars einschließlich der Umrandung des Hinweises auf die „Abtretbarkeit der Darlehensforderungen und Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses“, weil sich nur innerhalb der umrandeten Widerrufsbelehrung eine weitere Umrandung befunden habe, in der die Anschrift und weitere Kontaktdaten der Beklagten als Adressatin des Widerrufs in optisch hervorstechender und seitlich voneinander versetzter Weise abgedruckt gewesen seien. Die Aufmerksamkeit des Darlehensnehmers sei außerdem dadurch auf die Widerrufsbelehrung gelenkt worden, dass sich diese unmittelbar unterhalb der Unterschriftenzeile befunden habe und auf der nächsten Seite unmittelbar die Empfangsbestätigung gefolgt sei. Schließlich hätten die Umrandung der Widerrufsbelehrung und der dazugehörige Text etwa 1/3 der Seite 6 des Darlehensformulars eingenommen. Die Widerrufsbelehrung unterscheide sich aber auch dadurch von dem übrigen Vertragstext, dass die für das fristauslösende Ereignis zur Verfügung zu stellenden Unterlagen durch zwei Aufzählungspunkte angeführt worden seien und der dazugehörige Text deutlich erkennbar eingerückt gewesen sei. Auch sei die von dem Darlehensnehmer zu unterschreibende Empfangsbestätigung geeignet, den Darlehensnehmer gesondert auf die Widerrufsbelehrung aufmerksam zu machen.

Im Übrigen habe der Berufung auf ein vermeintlich fortbestehendes Widerrufsrecht der Einwand des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs entgegengestanden, da der Kläger sich aus völlig sachfremden Erwägungen und Motiven von einem geschlossenen Vertrag wieder lösen wolle, um trotz der auch in seinem Interesse vereinbarten Zinsbindungsfrist von dem anhaltenden Niedrigzinsniveau zu profitieren und die gesetzlich vorgesehene Vorfälligkeitsentschädigung zu sparen. Dies sei aber nach dem Schutzzweck des Verbraucherrechts nicht schützenswert. Da sich der Kläger im Jahr 2009 bewusst für die Zinsbindung entschieden und danach über viele Jahre die vereinbarten Raten geleistet habe, habe die Beklagte im April 2015 nicht mehr mit einer Rückabwicklung rechnen müssen. Vielmehr habe sie auf den Bestand des Darlehensvertrags vertrauen dürfen und habe sich dementsprechend auch refinanziert. Im Übrigen sei der Erhalt des Widerrufsrechts auch deswegen nicht mit Treu und Glauben zu vereinbaren, weil es der einen Vertragsseite sehr schwer gemacht worden sei, formale gesetzliche Belehrungsanforderungen zu erfüllen, während die andere Vertragsseite Formalfehler leicht zu vertragsfremden Zwecken nutzen könne.

Ein unterstelltes Widerrufsrecht sei auch verwirkt gewesen. Das Zeitmoment der Verwirkung sei jedenfalls nach Ablauf von über fünf Jahren gegeben gewesen. Auch habe das für die Verwirkung erforderliche sog. Umstandsmoment vorgelegen, nachdem die Beklagte schutzwürdig auf den Bestand der ursprünglichen Vertragserklärung des Klägers vertraut habe, nachdem dieser in Kenntnis der ihm erteilten Widerrufsbelehrung regelmäßig die vereinbarten Zahlungen an die Beklagte erbracht habe und auf die Fremdfinanzierung angewiesen gewesen sei. Anders als bei einer gänzlich unterbliebenen Widerrufsbelehrung sei der Kläger vorliegend aufgrund der Widerrufsbelehrung nicht im Unklaren über die grundsätzliche Möglichkeit des Widerrufs geblieben.

Der von dem Kläger weiter verfolgten Feststellung, dass die Beklagte Nutzungsersatz auf von ihm geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen zu leisten habe, könne, da das Darlehen grundpfandrechtlich besichert sei, allenfalls ein Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zugrunde zu legen sein. Ein etwaiger Nutzungsersatzanspruch des Klägers unterliege zudem dem Kapitalertragssteuerabzug durch das Kreditinstitut nach §§ 43 Abs.1 S.1 Nr.7 lit.b, 44 Abs.1 S.4 EStG, da es sich bei dem Nutzungsersatzanspruch aus den an die Beklagte erbrachten Leistungen um einen nach § 20 Abs.1 Nr.7 EStG steuerpflichtigen Kapitalertrag handele, so dass die Beklagte verpflichtet wäre, hinsichtlich der von ihr etwaig zu erstattenden Nutzungen Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Die von dem Kläger weiter verfolgten Feststellungen seien teilweise unzulässig. So könne die Wirksamkeit eines Widerrufs als bloße rechtliche Vorfrage für die vermeintlich bestehenden Rückabwicklungsansprüche nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Der Antrag zu 3. auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht sei unzulässig und unbegründet, da die begehrte Feststellung unbestimmt sei, nachdem sie hinsichtlich der vermeintlichen Schäden nicht bestimmt und auch nicht bestimmbar sei und Vortrag des Klägers zu etwaigen entstandenen oder erwarteten Schäden schon in der Vorinstanz völlig gefehlt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl.351ff.d.A.) Bezug genommen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 26.10.2016 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung beschlussweise zurückzuweisen. Hierzu hat der Kläger binnen der gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 29.11.2016 Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29.11.2016 (Bl.441ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zwar statthaft und zulässig, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg.

Der Senat verweist auf seinen Hinweisbeschluss vom 26.10.2016, wonach er aufgrund eingehender Beratung beabsichtige, die Berufung durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, da sie nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs.2 S.1 Nr.1-4 ZPO ebenfalls vorlägen. Zu dem Beschluss hat der Kläger zwar Stellung genommen; aufgrund des Inhalts des Schriftsatzes vom 29.11.2016 sieht der Senat nach erneuter Beratung einstimmig aber keine Veranlassung, seine in dem Hinweisbeschluss dargelegte Rechtsauffassung zu revidieren. Das Vorbringen beinhaltet zu den tragenden Erwägungen im Hinweisbeschluss keine neuen Gesichtspunkte.

Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die Auffassung des Senats widerspreche „den Anforderungen des Bundesgerichtshofes an das Deutlichkeitsgebot einer Widerrufsbelehrung“, ist festzustellen, dass dies mithilfe einer unbelegten Textstelle nachgewiesen werden soll, die sich ersichtlich mit einer anderen Thematik befasst, nämlich dem Verlust des Musterschutzes durch eine die Deutlichkeit verringernde Umformulierung. Nicht etwa kann daraus geschlossen werden, dass jedes Abweichen von dem gesetzlichen Muster einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot zur Folge hat. Dass hingegen eine fehlerhafte Aufklärung hinsichtlich des Fristbeginns die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung begründet, ist unbestritten und wird vom Senat ausweislich der Gründe des Hinweisbeschlusses auch nicht in Abrede gestellt.

Soweit der Kläger weiterhin versucht, den vorliegenden Fall wie denjenigen zu behandeln, der dem Urteil des BGH vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08 – (NJW 2009, 3572 = BGHZ 180, 123) zugrunde lag, kann dem aus den bereits dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Insbesondere liegt kein Fall vor, in dem die erteilte Belehrung so hätte verstanden werden können, dass die Frist bereits mit dem Vertragsangebot der Bank zu laufen beginne, zumal vorliegend der Kläger zunächst das Angebot abgab. Im Übrigen ist es selbstverständlich so, dass sich die Gesetzmäßigkeit der erteilten Belehrung anhand der konkreten Situation des Verbrauchers, der belehrt worden ist, beurteilt. Zwar kommt es im Falle einer Fehlerhaftigkeit der Belehrung – etwa zum Fristbeginn – nicht darauf an, dass der Verbraucher gerade wegen dieses Fehlers von einem frühzeitigen Widerruf Abstand genommen hat. Allerdings ist eine erteilte Belehrung nicht allein deswegen fehlerhaft, weil sie – etwa zum Fristbeginn – nicht für alle denkbaren, aber konkret gar nicht einschlägigen Sachverhaltskonstellationen konzipiert ist. Die darlehensgebende Bank wäre nicht gehindert, jedem Verbraucher eine individuelle Belehrung zu erteilen.

Soweit der Kläger weiter die Ansicht vertritt, die Widerrufsbelehrung sei nicht ausreichend hervorgehoben, kann auf den Beschluss vom 26.10.2016 verwiesen werden, da sich insoweit keine neuen Gesichtspunkte ergeben.

Unter weiterer Bezugnahme auf die im Hinweisbeschluss vom 26.10.2016 im Einzelnen ausgeführten Gründe weist der Senat die Berufung mit einstimmigem Beschluss zurück. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 522 Abs.2 S.1 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 21.10.2011 (BGBl.I S.2082) liegen vor, da die Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs.2 S.1 Nr.1 ZPO), wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt. Es liegt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 522 Abs.2 S.1 Nr.2 ZPO vor. Da die entscheidenden Rechtsfragen geklärt sind, bedarf es auch keiner Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs.2 S.1 Nr.3 ZPO). Im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für den Berufungskläger sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Senat der Begründung des Landgerichts weitgehend folgt (vgl. zu diesen Kriterien der Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu der Änderung in § 522 Abs.2 S.1 Nr.4 ZPO, BT-Drs.17/6406, S.9), ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs.2 S.1 Nr.4 ZPO).

Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs.2 S.1 Nr.1 ZPO kommt einer Sache erst zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BVerfG WM 2016, 1434 [BVerfG 16.06.2016 – 1 BvR 873/15] m.w.N.). Eine Divergenz in der Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs.2 S.1 Nr.2 ZPO besteht dagegen, wenn das Gericht einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der von Vergleichsentscheidungen eines höher- oder gleichrangigen Gerichts entscheidungserheblich abweicht (BVerfG a.a.O.). Keine der beiden Alternativen ist hier erfüllt. Dass die Rechtsprechung in den Fällen, denen verbraucherkreditrechtliche Widerrufe zugrunde liegen, insgesamt (noch) als uneinheitlich wahrgenommen werden mag, liegt zunächst einmal vor allem an der großen Vielzahl unterschiedlicher Sachverhaltsalternativen, auf die die (inzwischen) weitgehend feststehenden Rechtssätze anzuwenden sind. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass jede einzelne Sachverhaltskonstellation einmal Gegenstand einer BGH-Entscheidung werden müsse, nur weil die Bank den Belehrungstext in einer Mehrzahl von Fällen verwendet hat. Letzterer Gesichtspunkt könnte für sich genommen etwa Bedeutung erlangen, wenn es um Fragen der Übereinstimmung einer von der Bank vielfach verwendeten Belehrung mit der gesetzlichen Musterbelehrung geht. Vorliegend kommt es aber darauf an, ob die konkret erteilte Belehrung gemessen an der konkreten Situation des Klägers gesetzmäßig war, was der Senat für den zur Entscheidung stehenden Einzelfall bejaht hat, ohne hierbei abstrakte Rechtssätze aufzustellen, die im Widerspruch zu Vergleichsentscheidungen eines höher- oder gleichrangigen Gerichts stünden. Abstrakt klärungsbedürftige Rechtsfragen werden darüber hinaus nicht aufgezeigt. Soweit der Kläger in der Nichtzulassung der Revision sogar einen Verfassungsverstoß wegen der unzumutbaren Erschwerung des Instanzenzugs sehen will, kann ergänzend darauf verwiesen werden, dass dem Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH offen steht, bei der gerade das Vorliegen der Zulassungsgründe des § 543 Abs.2 ZPO „auf dem Prüfstand“ des Revisionsgerichts steht, so dass die Revision vor dem gesetzlichen Richter durchgeführt werden kann, wenn Zulassungsgründe tatsächlich bestehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10 S.2, 711 ZPO.

Vorausgegangen ist unter dem 26.10.2016 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 04.11.2015 durch Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem am 13.04.2015 erklärten Widerruf eines am 29./31.07.2009 geschlossenen grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrages auf Feststellung in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Feststellungsinteresse könne offen bleiben, da es sich bei dessen Vorliegen nicht um eine Sachurteilsvoraussetzung des klageabweisenden Urteils handele. Die Feststellungsanträge seien ohnehin unbegründet, da ein Rückgewährschuldverhältnis nicht entstanden sei, weil der mit Schriftsatz vom 13.04.2015 erklärte Widerruf des Darlehensvertrags verfristet gewesen sei. Die Widerrufsfrist sei nämlich schon in 2009 in Gang gesetzt worden und abgelaufen, nachdem die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 BGB a.F. entsprochen habe und der Kläger ein Exemplar der Belehrung sowie eine Vertragsurkunde bzw. eine Abschrift dieser Urkunde erhalten habe.

Die von der Beklagten verwendete Belehrung sei deutlich gestaltet gewesen. Die Bezeichnung „Widerrufsbelehrung für jeden einzelnen Darlehensnehmer“ sei oberhalb des Kästchens dick gedruckt und direkt unterhalb der vom Verbraucher zu leistenden Unterschrift positioniert gewesen. Zudem seien die Zwischenüberschriften jeweils fett gedruckt gewesen. Die Belehrung sei auch optisch hervorgehoben gewesen, indem sie von einer schwarzen Umrandung umgeben gewesen sei und sich so von dem restlichen Text deutlich abgehoben habe. Unschädlich sei im Ergebnis, dass auch andere Vertragsbestandteile mit der gleichen schwarzen Umrandung versehen gewesen seien. Maßgeblich sei letztlich, dass die Belehrung hier durch die einzigartige zweifache Umrahmung und die Positionierung zwischen zwei Unterschriftszeilen unübersehbar gewesen sei und die anderen Umrahmungen im Vertrag auch nicht in ihrer Häufigkeit überhandgenommen hätten. Unschädlich sei vor diesem Hintergrund auch, dass die Beklagte für die Belehrung keine im Vergleich zum restlichen Text größere Schriftgröße gewählt habe.

Die Belehrung erfülle auch die übrigen Voraussetzungen des § 355 BGB a.F. Insbesondere habe die Beklagte den Kläger auch über den Beginn der Widerrufsfrist ordnungsgemäß belehrt, zumal die gewählte Formulierung fast vollständig dem Wortlaut des Gesetzestextes entsprochen habe. Aus ihr gehe deutlich hervor, dass für den Lauf der Widerrufsfrist neben dem Empfang der Widerrufsbelehrung der Erhalt einer die eigene Vertragserklärung enthaltenen Urkunde Voraussetzung sei und dass die Widerrufsfrist nur dann zu laufen beginne, wenn der Kläger als Darlehensnehmer die Vertragsurkunde bzw. ein Exemplar der Vertragsurkunde, d.h. das auch von der Beklagten unterschriebene Vertragsexemplar, erhalten habe. Der Fall sei nicht mit demjenigen vergleichbar, der dem Urteil des BGH vom 10.03.2009 – Az. XI ZR 33/08 – zugrunde gelegen habe, da vorliegend nur auf die Vertragsurkunde bzw. eine Abschrift derselben abgestellt worden sei und der Kläger als erste Vertragspartei die Unterschrift geleistet habe. Soweit die Belehrung nicht als weitere Alternative für den Fristlauf den Erhalt des schriftlichen Antrags des Verbrauchers bzw. eine Abschrift desselben bezeichnet habe, mache dies die Belehrung nicht fehlerhaft, weil es für den Verbraucher übersichtlicher sei, wenn weniger Dokumente aufgezählt würden, die die Widerrufsfrist zum Laufen bringen könnten und zudem die Zahl der Möglichkeiten minimiert werde, dass die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen beginne.

Ebenso wenig sei fehlerhaft, dass die Widerrufsbelehrung davon spreche, dass für den Fristbeginn der Erhalt „eines Exemplars“ der Widerrufsbelehrung notwendig sei. Aus der Formulierung lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass die Aushändigung eines Exemplars auch nach Vertragsschluss erfolgen könne und gleichwohl noch die Zweiwochenfrist gelte. Der Darlehensgeber habe es in der Hand gehabt, ob er bei oder nach Vertragsschluss belehre. Belehre er – wie vorliegend – bei Vertragsschluss, müsse er nicht darauf hinweisen, wie lange die Frist dauern würde, wenn er nach Vertragsschluss belehrt hätte. Es gelte auch dann nicht die Monatsfrist, wenn der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss ordnungsgemäß belehrt worden sei und nach Vertragsschluss evtl. nochmals ein Exemplar der Belehrung erhalte.

Die Formulierung zum Fristbeginn („einen Tag, nachdem“) mache die Belehrung nicht undeutlich, sondern bilde nur für den juristisch nicht geschulten Laien den Inhalt des § 187 BGB ab und erhöhe so das Verständnis für die Fristberechnung.

Verfehlt sei die Berufung auf eine fehlerhafte Belehrung über die Wertersatzpflicht des Verbrauchers. Tatsächlich müsse der Darlehensgeber über die Anforderungen des § 355 BGB a.F. hinaus schon nicht über sämtliche Rechte für den Fall der Ausübung des Widerrufs belehren. Die Belehrung sei auch nicht fehlerhaft, da aus der Formulierung durch die Verwendung des Worts „soweit“ und die Darstellung einer Möglichkeit, die Wertersatzpflicht zu vermeiden, hervorgehe, dass gerade nicht unter allen Umständen, sondern nur gegebenenfalls vom Verbraucher Wertersatz zu leisten sei.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger, der seine Anträge in der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, das Landgericht habe verkannt, dass die Voraussetzungen des § 355 BGB a.F. hier nicht vorgelegen hätten.

Die Belehrung genüge den an die optische Ausgestaltung einer Widerrufsbelehrung zu stellenden Anforderungen nicht. Denn die Schriftgröße und Schriftart unterschieden sich in keiner Hinsicht von dem übrigen Vertragstext, der sich auf der gleichen Seite wie die Widerrufsbelehrung befinde. Auch seien die Überschriften der Belehrung nicht wie im gesetzlichen Muster vorgesehen fett gedruckt und damit hervorgehoben. Zudem werde der Verbraucher durch die unlogische Einteilung in scheinbar willkürlich gesetzte Unterkästchen verwirrt. Insbesondere stelle die Einrahmung der Belehrung keine deutliche Hervorhebung dar, da auch andere Vertragsbestandteile in identischer Form eingerahmt worden seien, beispielsweise der „Hinweis auf Abtretbarkeit der Darlehensforderung und Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses“ auf derselben Seite des Vertrags. Auch die für die Belehrung verwendete Schriftart und Schriftgröße fänden sich an diversen anderen Stellen des Vertrags.

Außerdem würden die Darlehensnehmer nicht ausreichend und wie im gesetzlichen Muster vorgesehen über den nach § 355 Abs.2 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist informiert. Die Formulierung entspreche gerade nicht dem Gesetzeswortlaut und sei materiell falsch. So fehle ein Hinweis, dass für den Beginn des Fristlaufs auch die Zurverfügungstellung des schriftlichen Vertragsantrags des Darlehensnehmers oder einer Abschrift dieses Antrags ausschlaggebend sein könne; Bezug genommen werde lediglich auf die Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde oder einer Abschrift der Vertragsurkunde. Die Ausführung der Belehrung der Beklagten zum Beginn des Widerrufsfrist weiche sowohl inhaltlich, als auch formell von der Darstellung in dem gesetzlichen Muster ab, indem zwei kumulative Bedingungen genannt seien, während das Muster lediglich auf den Erhalt der Widerrufsbelehrung abstelle. Durch die Formulierung „ein Exemplar“ werde beim Verbraucher zudem der Anschein erweckt, dass die Belehrung erst nach Abschluss des Darlehensvertrags erfolgen könne. Denn es werde der irreführende Eindruck erweckt, dass der Darlehensnehmer zu der in der Vertragsurkunde enthaltenen Widerrufsbelehrung noch ein weiteres Exemplar erhalten werde, das dann erst die Widerrufsfrist in Gang setze. Auch die Formulierung zum Beginn der Frist („einen Tag, nachdem“) entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Auch belehre die Beklagte ausdrücklich über den „Lauf der Frist“ und nicht – wie von § 355 Abs.2 S.1 BGB a.F. gefordert – über den Fristbeginn. Wenn über den Beginn des Fristlaufs belehrt werde, so gehe der Verbraucher – wie bei der Belehrung über den Fristbeginn – davon aus, dass ihm ab diesem Zeitpunkt 14 Tage für die Erklärung seines Widerrufs zur Verfügung stünden, obwohl ihm tatsächlich ab diesem Zeitpunkt nur noch 13 Tage für die Erklärung seines Widerrufs blieben. Insofern habe es auch eines klarstellenden Hinweises auf das Fristende bedurft.

Die in Bezug auf die Form des Widerrufs enthaltene Formulierung („Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax, E-Mail-Nachricht) erfolgen“) sei verwirrend, weil sie so verstanden werden könne, dass der schriftliche Widerruf nur das Fax und die E-Mail umfasse und gerade nicht den Brief.

Schließlich habe das Landgericht auch verkannt, dass es zu den Anforderungen des § 355 BGB a.F. gehört habe, den Verbraucher über die wichtigsten Folgen des Widerrufs zu informieren. Hierzu gehöre auch die Belehrung, wann ein Nutzungsersatz zu zahlen sei. Da der Wertersatzanspruch von mehreren Faktoren abhänge, wäre es richtig und angemessen gewesen anzugeben, dass der Wertersatz „gegebenenfalls“ zu zahlen sei, wie der Gesetzgeber dies auch in das gesetzliche Muster aufgenommen habe. Die fehlende Einschränkung sei auch relevant, weil sie den Verbraucher von der Ausübung seines Rechts abhalten könne, nachdem der Eintritt der für ihn negativen Folge als sicher dargestellt werde.

Der Ausübung des Widerrufsrechts des Klägers habe auch nicht der Einwand der Verwirkung oder einer sonst unzulässige Rechtsausübung entgegengestanden. Auf die von der Beklagten unzutreffend behauptete Motivlage des Klägers komme es nicht an, da das Widerrufsrecht unabhängig von den Beweggründen oder der Motivlage des Widerrufsberechtigten ausgeübt werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl.293ff.d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 23.05.2016 (Bl.393ff.d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 04.11.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau, Az.: 4 O 775/15

1.

festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien mit der Kontonummer … durch Widerrufserklärung der Kläger vom 13.04.2015 wirksam widerrufen wurde.
2.

festzustellen, dass die Beklagte Nutzungsentschädigung zu zahlen hat wie folgt: auf sämtliche Zahlungen auf Zins und Tilgung, die der Kläger auf das Darlehen mit der Kontonummer … erbracht hat, seit dem jeweiligen Zahlungsdatum der einzelnen Rate bis zum letzten Verhandlungstag in diesem Verfahren sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Der sich hieraus ergebende Betrag ist im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrags zu Gunsten des Klägers in Ansatz zu bringen.
3.

festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger denjenigen – auch künftig entstehenden – Vermögensschaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entsteht, dass die Beklagte aufgrund des Widerrufs des Klägers vom 13.04.2015 den Vertrag mit der Kontonummer … nicht rückabgewickelt, sondern den Anspruch des Klägers zurückgewiesen hat.
4.

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Leistung der Kläger mit der Annahme der noch offenen Darlehensvaluta seit 13.04.2015 im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Insbesondere habe es das Landgericht zutreffend als unschädlich angesehen, dass die verwendete Belehrung auf die Aushändigung der (Abschrift der) Vertragsurkunde abgestellt habe und nicht – wie dies § 355 BGB Abs.2 S.3 BGB a.F. alternativ ermöglicht hätte – auf die Aushändigung des Darlehensantrags des Verbrauchers (in Abschrift), da dies allenfalls ein „Hinausschieben“ der Widerrufsfrist zu Gunsten des Verbrauchers bewirke, was zulässig sei. Die Beklagte habe durch die Verwendung des nicht weiter erläuterungsbedürftigen Begriffs „Vertragsurkunde“ auch hinreichend deutlich gemacht, dass der Lauf der Widerrufsfrist insbesondere vorausgesetzt habe, dass der Darlehensnehmer im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Vertragsurkunde sei und nicht etwa schon die Aushändigung des von noch keiner Partei unterschriebenen Vertragsformulars ausreichend sei. Die Formulierung zum Fristbeginn entspreche im Übrigen § 187 Abs.1 BGB, da der Tag der Aushändigung der Unterlagen bei der Fristberechnung nicht mitgezählt werde. Die Formulierung „ein Exemplar“ lasse nicht den Schluss zu, dass die Widerrufsbelehrung auch erst nach Vertragsschluss erteilt werden könne und trotzdem nur eine zweiwöchige Widerrufsfrist gelte. Eine solche Fehlvorstellung sei auf Seiten des Klägers bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen, weil ihm die Widerrufsbelehrung im Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärungen schon zur Verfügung gestellt worden sei. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, einen Darlehensnehmer über die Rechtsfolgen eines etwaigen Widerrufs zu belehren, was das Landgericht zutreffend erkannt habe. Die Widerrufsbelehrung sei auch hinsichtlich der Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers ordnungsgemäß, weil gerade durch die Formulierung „soweit“ und die Darstellung, dass die Wertersatzpflicht unter Umständen vermieden werden könne, bei einem Darlehensnehmer nicht der Eindruck entstehen könne, dass er auf jeden Fall Wertersatz leisten müsse. Die von der Beklagten verwendete Formulierung knüpfe lediglich an die gesetzlichen Vorgaben der §§ 355, 357 Abs.1 S.1, 346 Abs.1, Abs.2 S.1 Nr.1 BGB an. Eines Zusatzes „ggf.“ habe es daher nicht bedurft.

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei auch optisch ausreichend hervorgehoben gewesen und habe die Anforderungen des Deutlichkeitsgebots erfüllt. Unzutreffend sei, dass die Zwischenüberschriften der Widerrufsbelehrung nicht fett gedruckt gewesen seien. Zudem unterscheide sich auch die Umrandung der Widerrufsbelehrung deutlich von anderen Umrandungen des Darlehensformulars einschließlich der Umrandung des Hinweises auf die „Abtretbarkeit der Darlehensforderungen und Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses“, weil sich nur innerhalb der umrandeten Widerrufsbelehrung eine weitere Umrandung befunden habe, in der die Anschrift und weitere Kontaktdaten der Beklagten als Adressatin des Widerrufs in optisch hervorstechender und seitlich voneinander versetzter Weise abgedruckt gewesen seien. Die Aufmerksamkeit des Darlehensnehmers sei außerdem dadurch auf die Widerrufsbelehrung gelenkt worden, dass sich diese unmittelbar unterhalb der Unterschriftenzeile befunden habe und auf der nächsten Seite unmittelbar die Empfangsbestätigung gefolgt sei. Schließlich hätten die Umrandung der Widerrufsbelehrung und der dazugehörige Text etwa 1/3 der Seite 6 des Darlehensformulars eingenommen. Die Widerrufsbelehrung unterscheide sich aber auch dadurch von dem übrigen Vertragstext, dass die für das fristauslösende Ereignis zur Verfügung zu stellenden Unterlagen durch zwei Aufzählungspunkte angeführt worden seien und der dazugehörige Text deutlich erkennbar eingerückt gewesen sei. Auch sei die von dem Darlehensnehmer zu unterschreibende Empfangsbestätigung geeignet, den Darlehensnehmer gesondert auf die Widerrufsbelehrung aufmerksam zu machen.

Im Übrigen habe der Berufung auf ein vermeintlich fortbestehendes Widerrufsrecht der Einwand des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs entgegengestanden, da der Kläger sich aus völlig sachfremden Erwägungen und Motiven von einem geschlossenen Vertrag wieder lösen wolle, um trotz der auch in seinem Interesse vereinbarten Zinsbindungsfrist von dem anhaltenden Niedrigzinsniveau zu profitieren und die gesetzlich vorgesehene Vorfälligkeitsentschädigung zu sparen. Dies sei aber nach dem Schutzzweck des Verbraucherrechts nicht schützenswert. Da sich der Kläger im Jahr 2009 bewusst für die Zinsbindung entschieden und danach über viele Jahre die vereinbarten Raten geleistet habe, habe die Beklagte im April 2015 nicht mehr mit einer Rückabwicklung rechnen müssen. Vielmehr habe sie auf den Bestand des Darlehensvertrags vertrauen dürfen und habe sich dementsprechend auch refinanziert. Im Übrigen sei der Erhalt des Widerrufsrechts auch deswegen nicht mit Treu und Glauben zu vereinbaren, weil es der einen Vertragsseite sehr schwer gemacht worden sei, formale gesetzliche Belehrungsanforderungen zu erfüllen, während die andere Vertragsseite Formalfehler leicht zu vertragsfremden Zwecken nutzen könne.

Ein unterstelltes Widerrufsrecht sei auch verwirkt gewesen. Das Zeitmoment der Verwirkung sei jedenfalls nach Ablauf von über fünf Jahren gegeben gewesen. Auch habe das für die Verwirkung erforderliche sog. Umstandsmoment vorgelegen, nachdem die Beklagte schutzwürdig auf den Bestand der ursprünglichen Vertragserklärung des Klägers vertraut habe, nachdem dieser in Kenntnis der ihm erteilten Widerrufsbelehrung regelmäßig die vereinbarten Zahlungen an die Beklagte erbracht habe und auf die Fremdfinanzierung angewiesen gewesen sei. Anders als bei einer gänzlich unterbliebenen Widerrufsbelehrung sei der Kläger vorliegend aufgrund der Widerrufsbelehrung nicht im Unklaren über die grundsätzliche Möglichkeit des Widerrufs geblieben.

Der von dem Kläger weiter verfolgten Feststellung, dass die Beklagte Nutzungsersatz auf von ihm geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen zu leisten habe, könne, da das Darlehen grundpfandrechtlich besichert sei, allenfalls ein Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zugrunde zu legen sein. Ein etwaiger Nutzungsersatzanspruch des Klägers unterliege zudem dem Kapitalertragssteuerabzug durch das Kreditinstitut nach §§ 43 Abs.1 S.1 Nr.7 lit.b, 44 Abs.1 S.4 EStG, da es sich bei dem Nutzungsersatzanspruch aus den an die Beklagte erbrachten Leistungen um einen nach § 20 Abs.1 Nr.7 EStG steuerpflichtigen Kapitalertrag handele, so dass die Beklagte verpflichtet wäre, hinsichtlich der von ihr etwaig zu erstattenden Nutzungen Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Die von dem Kläger weiter verfolgten Feststellungen seien teilweise unzulässig. So könne die Wirksamkeit eines Widerrufs als bloße rechtliche Vorfrage für die vermeintlich bestehenden Rückabwicklungsansprüche nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Der Antrag zu 3. auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht sei unzulässig und unbegründet, da die begehrte Feststellung unbestimmt sei, nachdem sie hinsichtlich der vermeintlichen Schäden nicht bestimmt und auch nicht bestimmbar sei und Vortrag des Klägers zu etwaigen entstandenen oder erwarteten Schäden schon in der Vorinstanz völlig gefehlt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl.351ff.d.A.) Bezug genommen.

II.

Der Senat hält die zulässige Berufung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand für unbegründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO; außerdem rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Der Feststellungsantrag zu 4. ist allerdings bereits unzulässig. Mit ihm werden Schadensersatzansprüche wegen der Verzögerung der Rückabwicklung – mithin Ansprüche aus Verzug – verfolgt. Es genügt für die Annahme eines in der Verjährungsunterbrechung bestehenden Feststellungsinteresses gemäß § 256 ZPO allerdings die bloß theoretische Möglichkeit eines Schadenseintritts nur, wenn es um die Verletzung eines absoluten Rechts geht. Bei reinen Vermögensschäden – wie hier – hängt dagegen bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der gewissen Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urt.v. 28.05.2013 – XI ZR 421/10 -, NJW 2006, 830 [BGH 24.01.2006 – XI ZR 384/03] m.w.N.; Zöller-Greger, ZPO, 30.Aufl., § 256 Rn.9). Hierzu wird nichts vorgetragen; insbesondere reicht die bloß theoretische Möglichkeit, durch eine frühere Umschuldung eventuell Zinsen erspart zu haben, nicht aus.

Im Übrigen ist die Feststellungsklage, insbesondere der Antrag zu 1. nach Maßgabe des Folgenden, zulässig.

Zwar handelt es sich bei der – den Gegenstand der begehrten Feststellung bildenden – Wirksamkeit des Widerrufs um eine an sich nicht feststellungsfähige rechtliche Vorfrage. Die Antragstellung ist jedoch der Auslegung dahingehend zugänglich, dass der Kläger die Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis durch den wirksam erklärten Widerruf begehrt (vgl. Senat, Beschl.v. 07.07.2016 – 23 U 288/15 -; OLG Frankfurt am Main, Urt.v. 13.07.2016 – 17 U 144/15). Hierfür ist auch ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO anzuerkennen, auch wenn der Kläger als Darlehensnehmer grundsätzlich in der Lage wäre, seine zu unterstellenden Ansprüche gegen die Beklagte auf Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen mit verhältnismäßig geringfügigem Aufwand und ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu beziffern (vgl. BGH, Beschl.v. 12.01.2016 – XI ZR 366/15 -). Denn zum einen ist die Erhebung einer Leistungsklage in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das Darlehen noch in ganz erheblichem Umfang valutiert und die im Rahmen der Rückabwicklung bestehenden Ansprüche der Beklagten die Ansprüche des Klägers rechnerisch übersteigen, nicht zumutbar. Das OLG Nürnberg (Urt.v. 26.09.2016 – 14 U 969/15 -) hat hierzu kürzlich zutreffend ausgeführt:

Aus der wirtschaftlichen Sicht der Kläger heraus ist ein Negativsaldo gegeben (LG Hamburg, Urteil vom 11.04.2016 – 318 O 284/15, juris Rn. 27 und Urteil vom 26.01.2015 – 325 O 299/14, juris Rn. 16). Trotz des rechtlich selbständigen Charakters der wechselseitigen Ansprüche, ihrer nicht bereits kraft Gesetzes eintretenden Saldierung und der deshalb für die Darlehensnehmer bestehenden Möglichkeit, ihre Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis im Wege der Leistungsklage (isoliert) geltend zu machen, muss in der vorliegenden Konstellation ohne Weiteres erwartet werden, dass die darlehensgebende Bank ihre weit höheren Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis nicht auf sich beruhen lassen und spätestens im Falle ihrer gerichtlichen Inanspruchnahme eine Aufrechnungserklärung abgeben und/oder eine Widerklage erheben wird. Da der Widerruf eines Darlehens in der vorliegenden Konstellation wirtschaftlich regelmäßig zu einem um die Ansprüche des Darlehensnehmers verringerten Zahlungsanspruch der Bank führt, kann dem Darlehensnehmer nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüche zu übernehmen und einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht die beantragte Verurteilung der verklagten Bank zu einer Leistung stehen wird.

Zum anderen folgt das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an den begehrten Feststellungen auch aus der mit Erhebung der Feststellungsklage verbundenen Möglichkeit einer prozesswirtschaftlich sinnvollen, endgültigen Streitbeilegung. Der 17.Zivilsenat hat hierzu ausgeführt (Urt.v. 13.07.2016 – 17 U 144/15 -):

Eine Feststellungsklage kann trotz der grundsätzlich vorrangigen Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig sein, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 – XI ZR 254/10 -, Rn. 7, juris). Davon ist hier insbesondere deshalb auszugehen, weil bei einer beklagten Bank hinreichende Gewähr dafür besteht, sie werde sich an ein Feststellungsurteil auch insoweit gebunden sehen, als ihr Prozessgegner auf der Grundlage der Feststellungen Zahlung verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 – XI ZR 254/10 -, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 – XI ZR 78/94 -, BGHZ 130, 59-70, Rn. 17).

Die Klage ist allerdings unbegründet. Denn die erteilte Widerrufsbelehrung hält einer Überprüfung stand, so dass der Lauf der Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs.2 a.F. BGB im Jahr 2009 in Gang gesetzt wurde und die zweiwöchige Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2015 längst abgelaufen war.

Die verwendete Belehrung ist gemessen an den seinerzeit geltenden gesetzlichen Anforderungen nicht zu beanstanden. Auf Fragen der Übereinstimmung mit der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs.1,3 BGBInfoV in der Fassung vom 04.03.2008 kommt es demgemäß entgegen der Berufungsbegründung von vornherein nicht an. Ein Abweichen von dem Muster führt nur zum Verlust des Musterschutzes durch die Gesetzlichkeitsfiktion. Ist die von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung hingegen in Bezug auf den Fristbeginn – wie hier – selbst gesetzeskonform, weil sie den Vorgaben des § 355 BGB a.F. entspricht, bleibt eine Abweichung von der Musterbelehrung folgenlos (vgl. Senat, Beschl.v. 17.09.2014 – 23 U 288/13 -).

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert zwar eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung auch über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH NJW 2009, 3572 m.w.N.). Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der – wie der hiesige Verbraucherdarlehensvertrag – schriftlich abzuschließen ist, gemäß § 355 Abs.2 S.3 BGB a.F. davon ab, dass dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist; nur wenn die Widerrufsbelehrung sich auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH NJW 2009, 3572 [BGH 10.03.2009 – XI ZR 33/08]; NJW 2002, 3396 [BGH 04.07.2002 – I ZR 55/00]). Auch wenn es für den Lauf der Widerrufsfrist nicht auf die Kausalität der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung im konkreten Einzelfall, sondern nur auf die objektive Eignung des Fehlers, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten, ankommt (BGH NJW 2009, 3020 [BGH 23.06.2009 – XI ZR 156/08]), so ist es doch andererseits zur Begründung einer Fehlerhaftigkeit der Belehrung nicht ausreichend, dass die erteilte Widerrufsbelehrung bei Verwendung in einem anderen tatsächlichen Kontext Unklarheiten hinsichtlich des Fristbeginns hervorrufen könnte (OLG Nürnberg, Urt.v. 01.08.2016 – 14 U 1780/15 -). Das OLG Nürnberg (a.a.O.) führt hierzu zutreffend aus:

Die gesetzliche Regelung des § 355 II 1 BGB aF verlangt nicht, dass der Unternehmer dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung erteilt, die „Hinweise auf den Fristbeginn [enthält]“, die auch zu Situationen passen, in denen sich der Verbraucher nicht befindet. Einem angesichts der konkreten Umstände des Vertragsschlusses nicht missverständlich belehrten Verbraucher steht nicht deshalb ein Recht zum Widerruf zu, weil die verwendete Widerrufsbelehrung geeignet wäre, einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (vgl. zu diesem Verbraucherleitbild BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14, juris Rn. 23) in einem anderen situativen Kontext über den genauen Zeitpunkt des Beginns der Widerrufsfrist im Unklaren zu belassen. Zugespitzt formuliert kommt es nicht darauf an, dass dem – am obigen Leitbild orientierten – Verbraucher eine Belehrung über den Fristbeginn zuteilwird, die alle tatsächlich möglichen Varianten des Vertragsabschlusses gleichermaßen erfasst. Es genügt, wenn der Verbraucher anhand der mitgeteilten Informationen in seiner ihm bekannten Situation den Fristbeginn zutreffend bestimmen kann.

Insofern kommt es entgegen der Berufungsbegründung nicht darauf an, ob die Darlehensnehmer nicht ausreichend über den nach § 355 Abs.2 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist informiert wurden, sondern darauf, ob der Kläger in seiner konkreten Situation zum Zeitpunkt der Erteilung der Belehrung korrekt belehrt worden ist. Dass die Banken Belehrungsformulare genutzt und nicht etwa in jedem Fall individuell abgestimmte Hinweise erteilt haben, bedeutet nicht, dass die verwendeten Belehrungen abstrakt – also losgelöst von dem Fall des konkret zu belehrenden Darlehensnehmers – zu beurteilen wären.

Vor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis zunächst nicht zu beanstanden, dass die Belehrung entgegen dem Gesetzeswortlaut für den Beginn des Fristlaufs nicht auch alternativ auf die Zurverfügungstellung des schriftlichen Vertragsantrags des Darlehensnehmers oder einer Abschrift dieses Antrags, sondern nur auf die Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde oder einer Abschrift der Vertragsurkunde abgestellt hat. Soweit der Kläger ein Exemplar der Belehrung erst zeitgleich mit der Vertragsurkunde erhalten hätte, ergäbe sich nach dem oben Gesagten schon keine fehlerhafte Belehrung. Aber selbst wenn der Kläger die Widerrufsbelehrung vorher – etwa schon im Zeitpunkt seiner eigenen Vertragsunterzeichnung am 29.07.2009, wofür die unterzeichnete Empfangsbestätigung auf Blatt 7 sprechen könnte – erhalten hätte, so dass zum Zeitpunkt des Erhalts der Widerrufsbelehrung aus Sicht des Klägers auch die gesetzliche Alternative des Eingangs des eigenen (bloßen) Vertragsantrags (bzw. einer Abschrift desselben) hätte einschlägig werden können, wäre die Belehrung nicht fehlerhaft. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der BGH in ähnlich gelagerten Fällen von einem den Verbraucher begünstigenden und damit unschädlichen Hinausschieben der Widerrufsfrist ausgegangen ist (BGH, Urt.v. 26.05.2009 – XI ZR 242/08 -; Urt.v. 13.01.2009 – XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709; jew. zu § 2 Abs.1 S.2 HWiG a.F.; wie hier i.E.: OLG Frankfurt am Main, Beschl.v. 21.12.2015 – 19 U 160/15 -; OLG Celle, Beschl.v. 22.07.2015 – 3 U 89/15 – [Anlage B1; Bl.76ff.d.A.]; wie hier: LG Krefeld, Urt.v. 14.04.2016 – 3 O 39/15 -; Landgericht Essen, Urt.v. 17.09.2015 – 6 O 190/15 -; LG Duisburg, Urt.v. 05.05.2014 – 2 O 289/13 -).

Soweit die Berufung rügt, dass die Formulierung „ein Exemplar“ den irreführenden Eindruck erwecke, dass der Darlehensnehmer zu der in der Vertragsurkunde enthaltenen Widerrufsbelehrung noch ein weiteres Exemplar erhalten werde, dessen Erhalt allein die Widerrufsfrist in Gang setze, und außerdem meint, die Formulierung zum Beginn der Frist („einen Tag, nachdem“) entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, dringt sie damit nicht durch. Der Senat hat zu einem insoweit im Wesentlichen gleichlautenden Belehrungstext schon mit Beschluss vom 17.09.2014 – 23 U 288/13 – ausgeführt:

Anders als die Kläger meinen, erweckt die Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und […] zur Verfügung gestellt wurden“ nicht den Eindruck, dass die Widerrufsfrist auch durch eine verfrühte, d.h. zeitlich vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers erteilte Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt wird. Dies mag anders zu beurteilen sein, wenn nach der verwendeten Widerrufsbelehrung der Lauf der Widerrufsfrist davon abhängig ist, dass der Verbraucher (irgend-) „ein Exemplar der Widerrufsbelehrung“ erhalten hat (vgl. Gansel/Gängel/Huth, NJ 2014, 230 [233]). Nach der hier maßgeblichen Belehrung knüpft der Fristbeginn jedoch nicht an die Zurverfügungstellung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung an, sondern an die Zurverfügungstellung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung, d.h. eines Exemplars der am 25.04.2008 von den Klägern unterzeichneten Belehrung. Daher ist es ausgeschlossen, dass ein Verbraucher die verwendete Belehrung dahin versteht, dass auch eine möglicherweise vor dem 25.04.2008 zur Verfügung gestellte Belehrung die Widerrufsfrist in Gang setzt.

Hieran hält der Senat seither fest (vgl. etwa Urt.v. 05.08.2015 – 23 U 178/14 -, BKR 2015, 413 [BGH 12.05.2015 – XI ZR 397/14]), zumal auch die von der Berufung in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08 – (NJW 2009, 3572) eine entsprechend formulierte Belehrung – jedenfalls insoweit – nicht beanstandet hat. Die hier gewählte Formulierung („…beginnt einen Tag, nachdem…“) ruft die Vorstellung hervor, die Widerrufsfrist beginne bereits am Tag nach dem Zugang (BGH a.a.O.), was vorliegend im Hinblick auf § 187 BGB auch zutreffend ist. Soweit der BGH in der Entscheidung vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08 – (NJW 2009, 3572) die dortige Belehrung beanstandet hat, kann das aufgrund der dortigen Fallkonstellation in Verbindung mit der dortigen Formulierung zum Fristbeginn gefundene Ergebnis nicht auf den hiesigen, anders gelagerten Fall übertragen werden. Warum dem Verbraucher angesichts dessen nur noch 13 Tage für den Widerruf verbleiben sollten, vermag die Berufung nicht zu erklären. Die von der Berufung angenommene Vorstellung des Verbrauchers, die Begriffe „Fristbeginn“ und „Beginn des Fristlaufs“ seien synonym, wäre ja zutreffend. Der Fristlauf beginnt aber gerade am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis; Fristbeginn ist mithin am Beginn des Folgetages. Von da ab besteht eine Frist von vollen zwei Wochen. Eine Belehrung über die richtige Anwendung des § 188 Abs.2 BGB ist von § 355 Abs.2 BGB a.F. dagegen nicht gefordert gewesen.

Auch die Rüge, der Klammerzusatz zur „Textform“ sei verwirrend, weil er so verstanden werden könne, dass der schriftliche Widerruf nur das Fax und die E-Mail umfasse und gerade nicht den Brief, bleibt erfolglos. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher (vgl. BGH, Urt.v. 23.02.2016 – XI ZR 549/14) wird den Klammerzusatz nicht in dieser Weise missverstehen. Der Einwand erscheint konstruiert. Der Begriff der „Textform“ muss in den Widerspruchsbelehrungen auch nicht erläutert werden (BGH, Urt.v. 28.10.2015 – IV ZR 259/14 -; OLG Frankfurt, Urt.v. 09.07.2013 – 14 U 121/12 -, jew. zu § 5a Abs.2 S.1 VVG a.F.).

Soweit die Berufung die Ansicht vertritt, die Beklagte habe den Kläger auch über die wichtigsten Folgen des Widerrufs informieren müssen und hier insofern falsch belehrt, als der Wertersatz eben nur „gegebenenfalls“ zu zahlen sei, dringt sie nicht durch. Nach der zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsschlusses geltenden Fassung des § 355 Abs.2 BGB a.F. bestand gerade keine Verpflichtung, über die Rechtsfolgen des Widerrufs zu belehren (Senat, Beschl.v. 07.07.2016 – 23 U 188/15 -; Beschl.v. 27.04.2016, 23 U 146/15; Beschl.v. 10.02.2016, 23 U 131/15; Urt.v. 05.08.2015 – 23 U 178/14 -). Richtig ist zwar, dass nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wonach auch eine überobligationsmäßige Aufklärung des Vertragspartners nicht falsch sein darf, eine dennoch erfolgte Belehrung über die Widerrufsfolgen richtig sein muss (Senat, Beschl.v. 07.07.2016 – 23 U 188/15 -). Die vorliegende Belehrung ist aber nicht etwa fehlerhaft, weil sie die Wertersatzpflicht nicht – wie das gesetzliche Muster – durch den Zusatz „ggf.“ einschränkend dargestellt hat. Zum einen ergibt sich bereits aus der folgenden Darstellung, dass die Wertersatzpflicht nicht uneingeschränkt gilt. Zum anderen ist es zutreffend und ausreichend, die grundsätzliche Rechtsfolge darzustellen; alle Eventualitäten muss die Belehrung nicht berücksichtigen. Welche naheliegende und daher ggf. aufklärungsbedürftige Sachverhaltsalternative die Berufung mit ihrer Forderung nach Einfügung des Zusatzes „ggf.“ im Auge hat, offenbart sie nicht.

Dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB entsprechend muss die Belehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis bringen; diesen Anforderungen ist dann nicht Genüge getan, wenn sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde die Belehrung aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch nicht deutlich heraushebt (BGH NJW 2009, 3020 [BGH 23.06.2009 – XI ZR 156/08] m.w.N.). Die vorliegende Belehrung ist entgegen der Ansicht der Berufung insoweit nicht zu beanstanden. Es liegt eine drucktechnisch ausreichend deutlich gestaltete Belehrung vor, weil sie durch den gesetzten Rahmen, den ungewöhnlichen, innenliegenden zweiten Rahmen zur Hervorhebung des Widerrufsadressaten und ihre Stellung im räumlichen Zusammenhang mit der Vertragserklärung schlechterdings nicht übersehen werden kann, zumal sie von der Schriftgröße nicht hinter den anderen auf der Seite befindlichen Vertragsinhalten zurückbleibt. Dass auch die umliegenden ebenfalls für den Vertragsschluss unmittelbar erforderlichen Erklärungen natürlich drucktechnisch auf ihre Weise jeweils hervorgehoben werden, schmälert diesen Eindruck nicht. Gerade der Umstand, dass die Widerrufsbelehrung gleichgewichtet neben den zentralen Vertragserklärungen steht, erhöht ja ihre Wahrnehmbarkeit für den Verbraucher. Hinzu kommt, dass sie den einzigen Vertragsinhalt zwischen den beiden vom Darlehensnehmer zu leistenden Unterschriften darstellt, was geeignet erscheint, die Aufmerksamkeit auf die Belehrung zu lenken. Dass die Belehrung eine andere Formatierung als das gesetzliche Muster aufweist, ist nach dem oben Gesagten irrelevant.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 522 Abs.2 S.1 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 21.10.2011 (BGBl.I S.2082) liegen vor.

Schließlich regt der Senat an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Etwaiger neuer Vortrag ist nach der ZPO nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die Rücknahme hätte die Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz zur Folge, § 3 Abs.2 GKG i.V.m. KV-Nr.1222.

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