OLG Frankfurt am Main, 01.12.2016 – 16 U 209/14

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 01.12.2016 – 16 U 209/14
Orientierungssatz:

Bei einer Klagerücknahme in der Berufung ist es nicht gerechtfertigt, den Kläger mit Kosten zu belasten, die durch ein vermeidbares Rechtmittelverfahren entstanden sind.
Tenor:

Die Klägerin trägt die Kosten der ersten Instanz, der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 125.320,48 € festgesetzt.
Gründe

I.

Der Beklagte schloss 2007 mit der Klägerin einen Darlehensvertrag und zugleich über die Klägerin mit der Streithelferin zur Zinssicherung einen Zinsswap-Vertrag ab, für den die Klägerin im Auftrag des Beklagten eine Garantie gegenüber der Streithelferin abgegeben haben will. Sie macht Rückgriffansprüche gegen den Beklagten aus eigenem und abgetretenen Recht nach angeblicher Inanspruchnahme aus der Garantie geltend. Der Beklagte seinerseits begehrt widerklagend Auskunft über die wirtschaftlichen Vorteile, die die Klägerin infolge des von ihr empfohlenen Zinssicherungsgeschäfts zwischen ihm und der Streithelferin erlangt hat und bei ungekündigter Durchführung erlangt hätte.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte neuen Vortrag gehalten, den die Klägerin zum Anlass genommen hat, die Klage zurückzunehmen. Daraufhin hat auch der Beklagte seine Widerklage zurückgenommen.

II.

Nach Rücknahme der Klage und der Widerklage war auf Antrag des Beklagten nach § 269 Abs. 4. S. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dies führt dazu, dass die Klägerin die Kosten der ersten Instanz, der Beklagte die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen hat.

Nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Vorliegend sind die Kosten des Berufungsverfahrens in Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen, weil er erst in der Berufungsinstanz zu seiner Verteidigung Vortrag gehalten hat, den er bereits in erster Instanz hätte vorbringen können und der möglicherweise zu einer Abweisung der Klage geführt hätte. Bei einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch Urteil hätte der Senat – wie bereits in der letzten mündlichen Verhandlung angedeutet – die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 2 ZPO dem Beklagten auferlegt. Bei einer Klagerücknahme in der Berufung ist es aber nicht gerechtfertigt, die Klägerin mit Kosten zu belasten, die durch ein vermeidbares Rechtsmittelverfahren entstanden sind (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.6.2012, 4 U 1713/11, zitiert nach juris; Zöller/Greger, 31. A., § 269 ZPO Rn. 18b).

Nach §§ 97 Abs. 2, 101 ZPO hat der Beklagte auch die Kosten der erst in zweiter Instanz dem Rechtsstreit beigetretenen Streithelferin zu tragen.

Die Widerklage wirkt sich nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus.

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