OLG Frankfurt am Main, 30.11.2016 – 23 Kap 1/06

März 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 30.11.2016 – 23 Kap 1/06
Tenor:

I)

Es werden folgende Feststellungen auf Antrag des Musterklägers getroffen:
1.

Selbst für einen bilanzkundigen Anleger, welcher eine sorgfältige und eingehende Lektüre des gesamten Prospekts der Musterbeklagten vorgenommen hat, war der zu SP 34 c) aa) – heißt korrekt SP 34 c) Ziff. 1 – festgestellte Prospektfehler nicht ersichtlich.
2.

Der Prospekthaftungsanspruch nach § 45 BörsG setzt nicht voraus, dass der Erwerber Kenntnis von der Existenz des Prospekts hat.
3.

Der 19.06.2000 war der Zeitpunkt der erstmaligen Einführung der Wertpapiere im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG.
4.

Die Sechs-Monats-Frist des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG beläuft sich auf den Zeitraum vom 19.06.2000 bis 19.12.2000 (jeweils einschließlich).
5.

Auch Erwerbsgeschäfte in Telekom-Aktien, die im Zeitraum vom 27.05.2000 nach Prospektveröffentlichung bis 18.06.2000 (jeweils einschließlich) abgeschlossen wurden, unterfallen dem Prospekthaftungsanspruch nach § 45 BörsG und berechtigen den Erwerber zur Geltendmachung von solchen Prospekthaftungsansprüchen gegenüber der Musterbeklagten.
6.

Der Ausgabepreis der Telekom-Aktien für Privatanleger im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG belief sich auf € 63,50 je Aktie.
7.

Auch Erwerbsgeschäfte in Telekom-Aktien, welche nicht aus dem Bestand der KfW stammten, unterfallen dem Begriff der Erwerbsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG.
8.

Unter den Begriff übliche Kosten im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG fallen auch Maklercourtage und Provisionen.
9.

Käufe in Telekom-Aktien, die nicht Gegenstand der Klageforderung sind, lassen einen möglicherweise bestehenden Prospekthaftungsanspruch nach § 45 BörsG unberührt.
10.

Verkäufe in Telekom-Aktien, die nicht Gegenstand der Berechnung der Klageforderung sind, lassen den Prospekthaftungsanspruch nach § 45 BörsG unberührt.
11.

Erzielte Gewinne, welche aus anderen Erwerbsgeschäften in Telekom-Aktien stammen, als den im Rechtsstreit des Erwerbers streitgegenständlichen, sind bei der Bestimmung des Umfangs des Prospekthaftungsanspruches nach § 45 Abs. 1 BörsG nicht zu berücksichtigen, ebenfalls nicht bei der Bestimmung des Umfangs des Prospekthaftungsanspruches nach § 45 Abs. 2 BörsG.
12.

§ 46 Abs. 1 BörsG enthält eine echte Beweislastumkehr zu Lasten der Musterbeklagten.
13.

§ 46 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 BörsG enthalten jeweils eine echte Beweislastumkehr zu Lasten der Musterbeklagten.
14.

Die Musterbeklagte hat die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospektes, soweit es um die Bezeichnung der Übertragung als Verkauf geht, gekannt.
15.

Das Vorliegen von Umständen, die neben den Angaben im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG zu einer Minderung des Börsenpreises der Telekom-Aktien beigetragen haben, ist nicht geeignet, den Nachweis des Umstandes im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG zu führen.
16.

Die Musterbeklagte hat den Nachweis des Umstandes im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG nicht geführt.
17.

Die Drei-Jahres-Frist im Sinne des § 47 BörsG hat nicht vor Ablauf des 27.05.2003 geendet.
18.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte (DT) schuldhaft handelte.
19.

Es wird festgestellt, dass die genannten Prospektunrichtigkeiten zur Minderung des Börsenpreises beigetragen haben und der Beklagten kein Gegenbeweis gelungen ist.
II)

Es werden folgende Feststellungen auf Antrag der Musterbeklagten getroffen:
1.

dass der am 12.02.1996 veröffentlichte ownership report der Beklagten kontinuierlich durch Einreichung weiterer Filings (sog. Amendments) aktualisiert wurde
2.

dass dieses Filing über das von der SEC entwickelte Electronic Data Gathering Analysis and Retrieval System („EDGAR“) über das Internet weltweit jedermann einfach, kostenfrei und unmittelbar und ab dem 10.01.2000 über die Einträge zu der Beklagten selbst sowie zu Sprint und France Télécom zugänglich war;
3.

dass das vorgenannte Filing bei EDGAR nicht nur bei der Beklagten, sondern auch bei Sprint am 10.01.2000 veröffentlicht wurde;
4.

dass das vorgenannte Filing nicht nur von der Beklagten veröffentlicht wurde, sondern dass parallel ein beinahe wortgleiches Filing von der France Télécom S.A. veröffentlich wurde;
5.

dass die Beklagte am 10.01.2000 ein weiteres, öffentlich zugängliches Filing nach Form-4 bei der SEC einreichte, dem zu entnehmen war, dass die Beklagte die Sprint-Beteiligung nunmehr nur noch mittelbar über die NAB als 100%ige Tochter hielt:

„Through wholly-owned subsidiary, NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH, in accordance with Rule 16a-13.“

6.

dass Sprint bei EDGAR am 01.02.2000 gemäß Form 8-K das „Master Transfer Agreement dated January 21, 2000, between and among France Télécom, Deutsche Telekom AG, NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH, Atlas Telecommunications, S.A., Sprint Corporation, Sprint Global Venture, Inc. and the JV Entitiies set forth on Schedule II thereto“ veröffentlichte und in diesem Master Agreement ausgeführt wurde:

„This MASTER TRANSFER AGREEMENT is made and entered into as of January 21, 2000 between and among France Telcom S.A. (‚FT‘), a societe anonyme duly organized under the laws France, Deutsche Telekom AG (‚DT‘), an Aktiengesellschaft duly organized under the laws of Germany, NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH (‚NAB‘), a limited liability company duly organized under the laws of Germany and wholly owned subsidiary of DT

The Subject Shares include […] and 42,118,018 shares of Sprint Class A Common Stock – Series DT, 7,127,161 shares of Sprint Series 3 PCS Stock, and 44,464,179 shares of Sprint Series 3 FON stock, in each case, owned of record by NAB, together with any shares of PCS Stock issued in respect of such shares as a result of the two-for-one PCS stock split approved by the Sprint board of directors on December 14, 1999 (the ‚Existing NAB Shares‘).“

7.

dass Sprint am 08.03.2000 ein über EDGAR weltweit öffentlich zugängliches Form 8-K Filing veröffentlichte, in dem Sprint über eine Ergänzung des Master Transfer Agreements vom 21.01.2000 unterrichtete;
8.

dass die Beklagte und die France Télécom jeweils am 10.03.2000, 17.03.2000 und 21.03.2000 öffentlich zugängliche Filings gemäß Form 4 bei der SEC einreichten, denen zu entnehmen war, dass die Beklagte die Sprint-Beteiligung nunmehr nur noch mittelbar über die NAB als 100%ige Tochter hielt:

„Through wholly-owned subsidiary, NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH, in accordance with Rule 16a-13.“

9.

dass die Beklagte am 19.04.2000 ihren Einzelabschluss, ihren Konzernabschluss und ihren Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 1999 öffentlich zugänglich machte;
10.

dass in dem Einzelabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 1999 auf S. 18 und 24 ausgeführt war:

„Infolge der von MCI Worldcom geplanten Übernahme der Sprint Corporation, Kansas City (Sprint) beabsichtigt die Telekom, sich von ihren Anteilen an den Geschäftsbereichen Sprint FON und PCS zu trennen und übertrug die gesamten Anteile auf die NAB Nord Amerika Beteiligungs-Holding GmbH, Bonn (NAB Holding). Hierbei ergaben sich steuerfreie Erträge in Höhe von 8.239 Mio. €. […]

Die Veränderungen bei den Anteilen an verbundenen Unternehmen resultierten im Wesentlichen aus dem Zugang (10.862 Mio. €) bei der Deutsche Telekom Mobile Holdings Limited, London, über die das britische Mobilfunkunternehmen One2One Personal Communcations Limited, Borehamwood (one2One), akquiriert wurde, sowie aus einem Zugang (9.815 Mio. €) bei der NAB Holding im Rahmen der Übertragung der Aktien der Geschäftsbereiche FON und PCS der Sprint. Bei den übrigen Beteiligungen ist der Kauf weiterer Aktien in Höhe von 214 Mio. € an den Geschäftsbereichen FON und PCS der Sprint der wesentliche Zugang. Der gesamte Aktienbestand in Höhe von 1.577 Mio. € wurde im Dezember auf die NAB Holding übertragen.“

11.

dass die Beklagte auf den Seiten U5 und U6 ihres Geschäftsberichts für das Jahr 1999 ihre wichtigsten Beteiligungen darstellte und hieraus ersichtlich war, dass die Beklagte die Sprint-Anteile nur noch indirekt über ihre 100%ige Tochtergesellschaft, die NAB, hielt;
12.

dass gemäß Ziff. 1 der Tagesordnung der am 19.04.2000 öffentlich bekanntgegebenen Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten am 25.05.2000 der Einzelabschluss der Beklagten den Aktionären vorgelegt wurde und die Aktionäre (wie auch jeder andere Interessierte) ab dem 19.04.2000 gemäß § 175 Abs. 2 AktG die Möglichkeit hatten, den Einzelabschluss in den Geschäftsräumen der Beklagten einzusehen oder den Einzelabschluss bei der Beklagten anzufordern;
13.

dass die Beklagte allen interessierten Anlegern ab Prospektveröffentlichung die Einsichtnahme in die Gesellschaft betreffende Unterlagen wie den Jahresabschluss 1999 und Geschäfts- und Zwischenberichte, wie auf Seite 3 des Prospekts angegeben, ermöglicht hatte und die interessierte Öffentlichkeit diese Dokumente am Sitz der Beklagten, aber auch in den Geschäftsräumen der Deutsche Bank AG, der Dresdner Bank AG und der Goldman, Sachs & Co. OHG einsehen bzw. erhalten konnte;
14.

dass die Beklagte Anfang des Jahres 2000 von über 30 Analysten gecovert wurde und damit weltweit zu einem der am intensivsten beobachteten Unternehmen gehörte;
15.

dass Telekommunikationsunternehmen wie die Beklagte, Sprint und France Télécom Anfang des Jahres 2000 zu den weltweit am intensivsten beobachteten Unternehmen des Kapitalmarkts gehörten;
16.

dass die Beklagte hinsichtlich der Sprint-Beteiligung im Konzernanhang auf Seite F-11 des Prospekts unter der Überschrift ‚wesentliche Beteiligungen‘ die Darstellung und maßgeblichen Zahlen für das Geschäftsjahr 1998 deshalb verwendete, weil der Jahresabschluss der Sprint für das Jahr 1999 erst am 24.03.2000 veröffentlicht wurde und damit nicht rechtzeitig vor Aufstellung des Konzernabschlusses der Beklagten am 27.03.2000 vorlag;
17.

dass die vollständige Aufstellung des Anteilsbesitzes der Beklagten an Tochtergesellschaften, welche beim Handelsregister des Amtsgerichts Bonn hinterlegt wurde und gemäß der Ausführungen auf Seite F-10 des Prospekts über die Abteilung Investor Relations der Beklagten angefordert werden konnte, zutreffend darüber aufklärte, dass die Sprint-Beteiligung nunmehr über die 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten, die NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH, gehalten wurde;
18.

dass die Beklagte mehrere in Kapitalmarkt-Transaktionen sehr erfahrene und angesehene Berater – namentlich die Rechtsanwaltssozietäten Cleary Gottlieb Steen & Hamilton („Cleary Gottlieb“) und Clifford Chance Pünder („Clifford Chance“) sowie die Financial Advisor von ABN Amro Rothschild und Wirtschaftsprüfer von PricewaterhouseCoopers – im Zusammenhang mit der Prospekterstellung mandatiert hatte;
19.

dass die Beklagte international höchst renommierte und erfahrene Konsortialbanken beauftragt hatte, die wiederum von höchst renommierten Beratern unterstützt wurden;
20.

dass den Beratern der Beklagten der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der Umhängung der Sprint-Beteiligung zum Zeitpunkt der Prospekterstellung insbesondere deshalb bekannt war, weil die Anwälte von Cleary Gottlieb bereits im Rahmen der Umhängung für die Beklagte tätig waren;
21.

dass die maßgeblichen Unterlagen der Beklagten, aus denen sich die Details hinsichtlich der Umhängung der Sprint-Beteiligung ergaben, in einen physischen Datenraum bei der Beklagten eingestellt wurden, zu dem alle beteiligten Berater im Rahmen der Prospekterstellung Zugang hatten;
22.

dass den Beratern der Beklagten, den Konsortialbanken und deren Beratern der maßgebliche Sachverhalt genau bekannt war;
23.

dass Ausgangspunkt bei der Prospekterstellung des DT3-Prospekts die Angaben in dem Prospekt des sogenannten DT 2-Börsenganges und dem sogenannten 20-F-Filings zum 31.12.1999 der Beklagten war;
24.

dass die Beklagte mit Ad-hoc-Mitteilung vom 21.02.2001 den Kapitalmarkt darüber unterrichtete, dass sie

„72,6 Millionen ihrer Sprint FON Aktien am Markt anbieten und den Konsortialbanken eine Mehrzuteilungsoption für ihre noch verbleibenden 11,2 Millionen Stück Aktien einräumen [wird].

Darüber hinaus hat sich die Deutsche Telekom entschieden, eine Strategie zu verfolgen, um sich von einem erheblichen Teil ihres Immobilienvermögens zu trennen. Im Zuge dessen überprüft die Deutsche Telekom die Wertansätze ihres Immobilienvermögens und hat beschlossen, eine pauschale Wertberichtigung auf der Aktivseite für Grundstücke in einem Umfang von 2 Mrd. Euro vor Steuern im 4. Quartal 2000 durchzuführen.“

25.

dass im Einzelabschluss der Beklagten zum 31.12.2000 vom 26.03.2001 auf S. 27 dargelegt wurde

„Wertberichtigt wurde in Höhe von 6.653 Mio. € der Beteiligungsbuchwert der NAB Holding auf Grund der Kursentwicklung der von dieser Gesellschaft gehaltenen Sprint-Anteile.“
26.

dass in dem Lagebericht der Beklagten zum 31.12.2000, der Bestandteil des Geschäftsberichts war, zum Jahresabschluss der Beklagten auf S. 26 erläutert wird:

„Insbesondere die Abwertung des Beteiligungsbuchwerts der NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH um 6,7 Milliarden € und die im Zuge der neuen Immobilienstrategie vorgenommene Vorsorge in Höhe von 2,0 Milliarden € führte zu einem negativen Ergebnis vor Steuern von -3,1 Milliarden €.“
27.

dass die Beklagte mit Pressemitteilung vom 14.11.2001 über eine Steuerrückzahlung in Höhe von € 1,4 Mrd. informierte und erläuterte:

„Hintergrund dieser Entscheidung [der zuständigen Finanzbehörde] ist eine Wertberichtigung im handelsrechtlichen Jahresabschluss 2000 der Deutschen Telekom AG im Umfang von rd. 6,6 Milliarden Euro auf die NAB Beteiligungs GmbH, die die Anteile an der Sprint Corporation hielt.“
28.

dass die überregionale Presse am 15.11.2001 über diese Steuererstattung und deren Hintergründe berichtete;
29.

dass § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F. Ausdruck allgemeiner schadensersatzrechtlicher Grundsätze ist und die haftungsausfüllende Kausalität normiert;
30.

dass die in § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F. normierte Kausalitätsvermutung widerleglich ist;
31.

dass die haftungsausfüllende Kausalität nicht gegeben ist, wenn eine etwaige Minderung des Börsenpreises nicht auf das Aufdecken des Prospektfehlers, sondern auf andere, allgemeine Entwicklungen am Kapitalmarkt oder andere emittentenbezogene Umstände zurückgeht;
32.

dass nicht jeder Sachverhalt, über den wesentliche unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, zu einer Minderung des Börsenpreises beiträgt;
33.

dass es für die Bildung des Börsenpreises nicht auf die Sicht des einzelnen – ggf. auch bilanzkundigen – Anlegers ankommt;
34.

dass der für die Bildung des Börsenpreises der Aktie der Beklagten relevante Markt aufgrund der großen Börsenkapitalisierung der Beklagten, ihrer Aktionärszahl und der täglichen Handelsvolumina informationseffizient war;
35.

dass insoweit aufgrund der damaligen Notierung der Aktie der Beklagten an der New Yorker Börse auch gerade der Einfluss und Informationsstand amerikanischer Fachkreise zu berücksichtigen ist;
36.

dass in dem gegebenen Marktumfeld alle öffentlich verfügbaren Informationen innerhalb kürzester Zeit verarbeitet und eingepreist wurden und werden, insbesondere,
i.

dass der Börsenpreis zu jeder Zeit alle verfügbaren Informationen berücksichtigte,
ii.

idass die Börsenkurse in aller Regel nicht später als im Laufe des folgenden Tages auf ein kursrelevantes Ereignis oder eine Information reagierten,
iii.

dass nur neue und unerwartete Ereignisse oder Informationen den Preis beeinflussen konnten;
37.

dass von der Informationseffizienz des Kapitalmarkts auszugehen ist, also dass die Veröffentlichung von Informationen von wirtschaftlichem Belang eine unmittelbare Marktreaktion in Form einer Preisanpassung auslösen und dass hiervon auch der Gesetzgeber des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes ausging;
38.

dass insbesondere „ownership reports“ in der Form von SEC-Filings und Jahresabschlüsse von börsennotierten Gesellschaften innerhalb kürzester Zeit von den für die Preisbildung maßgeblichen Fachkreisen wahrgenommen und verarbeitet werden und sich im aktuellen Börsenkurs widerspiegeln;
39.

dass die Formulierung in § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. „sofern die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben wurden“ eine Kodifizierung und Konkretisierung der vom Reichsgericht entwickelten und BGH fortgeführten Rechtsfigur der Anlagestimmung ist;
40.

dass § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. genau wie die Rechtsfigur der Anlagestimmung eine widerlegbare Kausalitätsvermutung begründet;
41.

dass die Feststellung, ob die Anleger die angenommene Prospektfehlerhaftigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 3 BörsG a.F. kannten, den jeweiligen Ausgangsverfahren vorbehalten bleibt;
42.

dass grobe Fahrlässigkeit einen besonders schweren Verstoß gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt und eine subjektive Vorwerfbarkeit, die das gewöhnliche Maß weit übersteigt, voraussetzt;
43.

dass insoweit eine Gesamtwürdigung aller Fallumstände durchzuführen ist und dass in diesem Rahmen subjektive Entlastungsmomente zu berücksichtigen sind;
44.

dass die prospekterstellenden Berater keine Erfüllungsgehilfen der Beklagten i.S.d. § 278 BGB waren, und ein etwaiges Verschulden von deren Seite der Beklagten daher nicht zuzurechnen wäre;
45.

dass die in dem Prospekt abgedruckten Konzernabschlüsse der Beklagten von PricewaterhouseCoopers bzw. Coopers & Lybrand mit uneingeschränkten Testaten versehen worden waren;
46.

dass der Kursverlauf der Aktien der Beklagten und vergleichbarer Telekommunikationswerte, wie etwa France Telecom, Telecom Italia, British Telecom oder KPN zeigt, dass die Telekommunikationswerte in demselben Zeitraum einen nahezu identischen Kursverlauf genommen haben.

Die weiteren Feststellungsanträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I)

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) um die Richtigkeit des Prospektes anlässlich des sog. dritten Börsenganges der Musterbeklagten im Jahr 2000. Streitgegenständlich ist dabei (nur noch) die Darstellung der Übertragung der Anteile der Musterbeklagten an der Sprint Corp. im Prospekt.

Im Beschluss vom 16. Mai 2012 hatte der Senat folgende tatsächliche Feststellungen dazu getroffen (unter Ziff. 21 a) aa), S. 168 ff.):

Die Musterbeklagte war schon vor dem Börsengang Inhaberin eines Anteils an der Fa. Sprint Corp., sie hielt 1996 10% der Aktien, und France Telecom, mit der die Musterbeklagte im Zusammenschluss Global One verbunden war, hatte ebenfalls 10% der Anteile erworben. Im Jahr 1999 beabsichtigte die Musterbeklagte, die Anteile nicht länger zu halten, da Sprint und MCI/WorldCom einen Zusammenschluss beabsichtigten, an dem die Musterbeklagte nicht beteiligt sein wollte. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie – zusammen mit France Telecom – Aktien im Umfang von 20% der von Sprint begebenen Anteile im Bestand, was diesen beiden Unternehmen u.a. das Recht gab, Mitglieder im Board von Sprint zu benennen. Allerdings waren die Aktien selbst nicht unmittelbar veräußerbar, sondern es bestand bis 2001 eine Haltefrist. Im April 1999 entschied France Telecom, sich an künftigen Kapitalerhöhungen bei Sprint nicht mehr zu beteiligen, weshalb die Musterbeklagte die Anteile, die France Telecom bei zukünftigen Kapitalerhöhungen erwerben sollte, selbst erwarb, um ihren Einfluss bei Sprint zu wahren, wobei der Umfang dieses Einflusses auch steuerrechtlich von Bedeutung war (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. b) des DBA mit den Vereinigten Staaten). Allerdings gab es bei der Musterbeklagten bereits ab Juni 1999 Überlegungen, die Anteile an Sprint auf eine konzerneigene Gesellschaft zu übertragen (vgl. Schreiben von Herrn C2 vom 14. Juni 1999, Anlage S&P 57). Nachdem im Oktober 1999 MCI ein Übernahmeangebot für Sprint veröffentlicht hatte, beschloss der Vorstand der Musterbeklagten am 15. November 1999, die von der Musterbeklagten selbst gehaltenen Anteile an Sprint auf eine Tochtergesellschaft zu übertragen. Zu diesem Zweck firmierte am 22. Dezember 1999 die Granat TK GmbH in NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH um, der die Musterbeklagte am 29. Dezember 1999 die Anteile übertrag. Insofern erfolgte aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der NAB vom 22. Dezember 1999 eine Erhöhung des Stammkapitals von ursprünglich 25.000 Euro auf 2,5 Mio. Euro, wovon 2,475 Mio. Euro durch eine Sacheinlage der Musterbeklagten als alleiniger Gesellschafterin in Form der Einbringung der Aktien der Sprint Corp. erfolgte. Aus Sicht der Musterbeklagten erfolgte dadurch eine Erhöhung des Werts der Geschäftsanteile der Musterbeklagten an der NAB im Umfang von 9,8 Mrd. USD, so dass sich ein Gewinn für die AG in Höhe von 8,239 Mrd. Euro ergab. Im Jahr 2000, nach dem hier streitgegenständlichen Börsengang, nahm die Musterbeklagte eine Wertberichtigung i.H.v. 6,65 Mrd. Euro hinsichtlich des Werts der Anteile an der NAB vor, am 13. Juli 2000 wurde bekannt, dass eine Fusion von Sprint und MCI nicht erfolgen werde. Im Jahr 2001 veräußerte dann die NAB die Anteile an Sprint für insgesamt 3,4 Mrd. Euro.

Im Prospekt der Musterbeklagten wurde dieser Umstand wie folgt dargestellt:

S. 15: Im Jahre 1999 konnte die Deutsche Telekom einen Buchgewinn in Höhe von ca. 8,2 Milliarden € aufgrund des innerhalb der Deutsche Telekom Gruppe getätigten Verkaufs ihrer Anteile an Sprint realisieren. Dieser Gewinn trug wesentlich zu dem Jahresüberschuss in Höhe von 9,7 Milliarden € auf nicht-konsolidierter Basis bei. Dieser innerhalb der Deutsche Telekom Gruppe getätigte Verkauf hatte keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.

S. F 64: Die Übertragung der Anteile an der Sprint Corp., Kansas, innerhalb des Konzerns führte zu Erträgen in Höhe von 8,2 Mrd. €.

Der Senat stellte für die Verwendung des Begriffs „Verkauf“ keinen Prospektfehler fest (vgl. Ziff. 34 c) aa), S. 215 ff. des Beschlusses vom 16. Mai 2012):

Die Übertragung der Anteile an der Sprint Corp. führte zu einer Aufwertung der Geschäftsanteile der Musterbeklagte an der NAB, in die die Aktien als Sacheinlage eingebracht wurden. Dadurch hat die Musterbeklagte keinen Gewinn in Folge ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielt, sondern eine einmalige Verbesserung ihres Ergebnisses. Darüber wird der Anleger aber nicht im Unklaren gelassen, da sich das Fehlen eines Umsatzgeschäftes bzw. eines Ertrags durch ein Geschäft mit einem außerhalb des Konzerns stehenden Dritten durch den Hinweis auf den konzerninternen Charakter der Transaktion ergibt.

Dabei wird der Anleger auch nicht durch die Verwendung des Begriffs „Gruppe“ getäuscht, da ihm dieser deutlich macht, dass die Verschiebung der Anteile nicht zu einem außenstehenden Dritten, sondern innerhalb der wirtschaftlichen Einheit der Musterbeklagten erfolgte. Auch dieser Aspekt wird im Prospekt bei Seite F-64 unmissverständlich klargestellt („Übertragung der Anteile an der Sprint Corp., Kansas, innerhalb des Konzerns“).

Daneben wird durch die Bezeichnung als „Buchgewinn“ verdeutlicht, dass diese Position nicht Ergebnis eines Umsatzgeschäftes ist, das zu einer echten Einnahme geführt hat, sondern dass sich dieser Gewinn weitgehend als das Ergebnis eines buchhalterischen Vorgangs, mithin einer Verrechnung, ergibt, dass aber gerade keine Mehrung des Gesamtvermögens des Unternehmens als solches eingetreten ist. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass in direktem Zusammenhang hervorgehoben wird, dass durch dieses Übertragung keine Einflüsse auf den Konzernabschluss eingetreten sind, diese mithin im Ergebnis für den Konzern neutral war. Dadurch wird dem Anleger klar, dass es hier nicht um eine geschäftliche Maßnahme ging, die insgesamt eine Erhöhung des Umsatzes bzw. im Ergebnis des Gewinns zur Folge hatte, sondern dass insgesamt die Handlung neutral war.

Entgegen der Ansicht des Musterklägers, der sich insofern auf die Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers M1 vom 2. Februar 2011 stützt, waren auch keine weiteren Angaben zu Risiken o.ä. durch diese Vorgehensweise veranlasst. Im Prospekt wird deutlich, welche wirtschaftliche Bedeutung der Begriff „Buchgewinn“ hier hat; dass, was die zitierte Stellungnahme anspricht, die Bewertung mit besonderen Risiken verbunden gewesen sei, ist unerheblich, da die Bewertung durch die Musterbeklagte als solche und im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Die Bezeichnung als „Verkauf“ führt ebenfalls nicht zur Annahme eines Prospektfehlers. Hier lag kein Verkaufsgeschäft i.S.v. § 433 BGB vor, bei dem ein Gegenstand gegen Geld veräußert wird, da die Musterbeklagte durch die Übertragung der Anteile keine unmittelbaren Vermögenswerte – z.B. in Form einer Kaufpreiszahlung – erhielt. Allerdings ergibt sich aus der Zusammenschau der unmittelbar nebeneinander angeordneten Begriffe und Darlegungen „Buchgewinn“, „konzernintern“ und „keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss“, dass es hier nicht darum ging, von einem Dritten – mithin einer nicht zum Konzern gehörenden Person – eine Kaufpreiszahlung im engeren Sinne zu erhalten, vielmehr handelte es sich um einen rein internen Vorgang, so dass Anleger klar sein musste, dass hier nicht die gleichen Regeln/Begrifflichkeiten anzuwenden sind wie bei einem Geschäft mit einem Konzernfremden.

Dass insofern der Begriff „Verkauf“, der hier insgesamt zwei Mal verwendet wird, im Lichte der weiteren Darlegungen gelesen und verstanden werden muss, ergibt sich daraus, dass der Anleger – unabhängig von welchem Horizont insofern ausgegangen wird – verpflichtet ist, den Prospekt vollständig und sorgsam durchzulesen und seine Schlussfolgerungen erst nach den entsprechenden Lektüre zu ziehen. Danach ist der Anleger z.B. verpflichtet, auch den Inhalt einer beigefügten Prospektmappe zur Kenntnis zu nehmen, darf sich also nicht mit etwaigen unklaren/unvollständigen Aspekten aus dem „Hauptprospekt“ begnügen (BGH, Urteil vom 31. März 1992, XI ZR 70/91, zit. nach , Rn. 26). Darüber hinaus bedarf es noch nicht einmal einer unmittelbaren Verbindung verschiedener Dokumente, damit diese gemeinsam als Prospekt angesehen werden können, sofern sich, z.B. durch einen gemeinsamen Vertrieb, der Eindruck der Zusammengehörigkeit ergibt (BGH, Urteil vom 17. November 2011, III ZR 103/10, NJW 2012, 758, 759f.). Da die Darstellungen, die den als „Verkauf“ dargestellten Vorgang näher erläutern, sich hier im gleichen Dokument in unmittelbarer Nähe zu diesem befinden, muss dies hier erst recht gelten. Darüber hinaus wird diese Erläuterung auch durch den Hinweis auf Seite F-64 ergänzt, wo es deutlich und zutreffend heißt, dass hinsichtlich der Sprint Aktien eine „Übertragung (…) innerhalb des Konzerns“ erfolgt sei. Dem Anleger, der zu eine sorgfältigen Lektüre des gesamten Prospekts verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 31. März 1992, a.a.O.; wohl auch Assmann, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. (2007), § 6, Rn. 99), wird dadurch auch keine zu weit reichende Pflicht auferlegt, da er nicht den Prospekt vertieft durcharbeiten muss, sondern er nur zwei tatsächliche Informationen verknüpfen muss, was ohne weitere Zwischenschritte (z.B. aufwendige Rechenoperationen) möglich ist.

Da der Senat insgesamt keinen Prospektfehler feststellen konnte, traf er zu den Streitpunkten unter Ziff. 33) (Verschulden und Kausalität) keine Feststellungen.

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (Az. XI ZB 12/12) änderte der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde des Musterklägers sowie weiterer Rechtsbeschwerdeführer den Beschluss des Senats teilweise ab und stellte fest, dass

der Prospekt vom 26. Mai 2000 in einem wesentlichen Punkt unrichtig ist, soweit darin ausgeführt ist, dass die Musterbeklagte einen Buchgewinn in Höhe von ca. 8,2 Mrd. € aufgrund des innerhalb der Deutsche Telekom Gruppe getätigten Verkaufs ihrer Anteile an Sprint realisieren konnte.

Dies begründete der BGH wie folgt (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 118 ff.):

(1) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Maßstab zur Auslegung des Prospekts ein (Klein-)Anleger oder ein mit den Marktgegebenheiten vertrauter, börsenkundiger Anleger ist, der die Begriffe Buchgewinn, Übertragung, konsolidierter Abschluss und nicht konsolidierte Fassung einzuordnen weiß (..). Denn der Prospekt ist objektiv falsch, weil selbst für einen bilanzkundigen Anleger bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des gesamten Prospekts (BGH, Urteile vom 28. Februar 2008 – III ZR 149/07, Rn. 8 und vom 18. September 2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 30 mwN) nicht ersichtlich ist, dass die Musterbeklagte die Sprint-Aktien nicht verkauft, sondern im Wege der Sacheinlage auf die 100%-ige Konzerntochter, die NAB, übertragen hat (sog. Umhängung). Der Prospekt lässt damit nicht wie geboten erkennen, dass die Musterbeklagte trotz Übertragung der Aktien innerhalb des Konzerns weiterhin das volle Risiko eines Kursverlustes der Sprint -Aktien mit allen dividendenrelevanten Abschreibungsrisiken trug. Das hat das Oberlandesgericht nicht ausreichend berücksichtigt.

(2) Auf Seite 15 des Prospektes ist fehlerhaft ausgeführt, dass die Deutsche Telekom aufgrund des innerhalb der Deutschen Telekom Gruppe getätigten Verkaufs ihrer Anteile an Sprint im Jahr 1999 einen Buchgewinn realisieren konnte. Das ist deswegen fehlerhaft, weil die Aktien nicht auf Grundlage eines Kaufvertrages im Sinne von § 433 BGB veräußert wurden. Die Musterbeklagte hatte somit – anders als der Rechtsbegriff Verkauf suggeriert – weder eine Kaufpreiszahlung erhalten noch eine Kaufpreisforderung erworben, sondern lediglich eine im Wert höhere Beteiligung an der NAB erlangt. Die Bezeichnung als Verkauf entsprach damit nicht den Tatsachen. Wird der Rechtsbegriff des „Verkaufs“ in einem Prospekt gebraucht, muss dieser jedoch korrekt verwendet werden.

(a) Bei der fehlerhaften Bezeichnung der Umhängung als Verkauf handelt es sich – entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts – nicht lediglich um eine unbeachtliche Falschbezeichnung. Denn die Falschbezeichnung wird an keiner Stelle des Prospektes richtig gestellt. Insbesondere lässt der Prospekt wesentliche Informationen vermissen, die für eine sachgerechte Einschätzung der mit der Übertragung des Aktienpakets auf die NAB verbundenen Risiken erforderlich waren. Um zu erkennen, dass die Musterbeklagte selbst (und nicht nur der Konzern) im Falle eines Kursverlustes der Sprint-Aktien – anders als es der Rechtsbegriff Verkauf suggeriert – weiterhin das volle und kompensationslose Preisrisiko trug, hätte im Prospekt dargelegt werden müssen, dass der Beteiligungsbuchwert der Musterbeklagten an der NAB in Folge der Umhängung um 9,8 Mrd. € gestiegen war. Nur so wäre erkennbar gewesen, dass der Beteiligungsbuchwert im Falle eines Kursverlustes der Sprint -Aktien in selber Höhe sinken würde und deshalb eine Sonderabschreibung in Höhe des kompletten Kursverlusts vorgenommen werden muss (§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB aF), was wiederum unmittelbaren Einfluss auf den Bilanzgewinn der Musterbeklagten in künftigen Geschäftsjahren und damit die Dividendenerwartung der mit dem Prospekt angesprochenen Anleger haben würde. Das alles ergibt sich aus dem Prospekt aber nicht. An keiner Stelle des Prospektes werden die NAB, ihre Rechtsform, ihre Geschäftstätigkeit als Holding, die Ende des Geschäftsjahres 1999 das gesamte Aktienpaket an Sprint hielt, und die wesentliche Beteiligung der Musterbeklagten an der NAB erwähnt. Im Gegenteil wird im Konzernanhang des Prospekts unter der Überschrift „Wesentliche Beteiligungen“ auf Seite F-11 unter „Sonstige Beteiligungen“ der Kapitalanteil der Musterbeklagten an Sprint-FON mit 10,99% und an Sprint -PCS mit 11,28% angegeben und über eine hochgestellte 3 auf eine Erläuterung verwiesen „Geschäftsjahr 1998“. Diese sachlich nicht nachvollziehbare und auch von der Musterbeklagten sachlich nicht erläuterte Verschleierung der wahren Beteiligungsverhältnisse im Jahr 1999 und der damit einhergehenden Risiken konnte selbst ein bilanzkundiger Anleger nicht durchschauen. Auch ein solcher Anleger musste nicht davon ausgehen, dass ein etwaiger Kursverlust der Sprint -Aktien „eins zu eins“ auf das Ergebnis der Musterbeklagten in künftigen Geschäftsjahren durchschlagen würde und – zwangsläufig – zu einem sich in der Bilanz der Musterbeklagten niederschlagenden Verlust in Höhe des Kursverlustes der Sprint -Aktien führen würde.

An dieser Einschätzung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Musterbeklagte den kompletten Kursverlust der Aktien möglicherweise auch im Falle eines Verkaufs hätte tragen müssen, so etwa wenn die NAB infolge des Kursverlustes mangels anderer ertragsrelevanter Betätigungsfelder nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die noch offene Kaufpreisforderung zu erfüllen oder die Musterbeklagte den Verlust auf Grund eines mit der NAB geschlossenen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages hätte tragen müssen. Denn solche Alternativüberlegungen konnte auch ein bilanzkundiger Anleger selbst bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts nicht anstellen. Die NAB wird im Prospekt nicht einmal als „Käuferin“ genannt. Auch finden sich – wie bereits dargelegt – keine Angaben zu deren Rechtsform, ihrem Geschäftsfeld und zu ihrer Einbeziehung in den Konsolidierungskreis.

(b) Anders als das Oberlandesgericht gemeint hat genügte auch der Hinweis darauf, dass der „Verkauf“ „innerhalb des Konzerns“ erfolgte, nicht den Anforderungen an eine richtige und vollständige Information des Anlegers. Hieraus ergab sich zwar, dass kein Umsatzgeschäft mit einem Konzernfremden getätigt wurde und die Übertragung der Sprint-Aktien für das Konzernergebnis ohne Relevanz war. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt fehlerhaft ist, ist aber – was das Oberlandesgericht verkannt hat – nicht allein maßgeblich, ob die Auswirkungen der Übertragung eines Aktienpakets auf den Konzern richtig dargelegt werden. Darüber hinaus müssen die wirtschaftlichen Folgen und die bilanzrechtlichen Risiken für den Einzelabschluss der Emittentin durch eine richtige und vollständige Darstellung aufgezeigt werden. Denn für die Ausschüttung der Dividenden ist – wie die Musterbeklagte im Prospekt selbst wiederholt betont hat (Seiten 15, F-64) – nicht der Konzern-, sondern der Einzelabschluss Bemessungsgrundlage (Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 297 Rn. 2). Aus der bloßen Beschreibung der Transaktion als konzerninterner „Verkauf“ war jedoch nicht ersichtlich, dass die Musterbeklagte weiterhin das Preisrisiko der Sprint -Aktien trug und damit erhebliche dividendenrelevante Abschreibungsrisiken in künftigen Geschäftsjahren bestanden. Die bloße allgemeine Bezeichnung „Übertragung“ auf Seite F-64 des Konzernabschlusses ist nicht geeignet, die fehlerhafte Bezeichnung als „Verkauf“ zu relativieren. Denn eine Übertragung der Anteile wäre auch in Erfüllung eines Kaufvertrages erfolgt. Außerdem fehlt auch in diesem Zusammenhang jeder Hinweis auf die NAB, deren Geschäftsfeld und die konzernrechtliche Abhängigkeit von der Musterbeklagten, der das bestehende erhebliche Abschreibungsrisiko möglicherweise hätte erkennen lassen können.

(c) Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts lässt sich auch aus dem Begriff des „Buchgewinns“ nicht ableiten, dass im Falle eines Kursverlustes der Sprint -Aktien mit einem Verlust in künftigen Geschäftsjahren gerechnet werden musste. Anders als das Oberlandesgericht gemeint hat, ist der Buchgewinn kein bloßer Buchungsposten, dem kein Vermögenszuwachs auf der Aktivseite gegenübersteht. Nach gängiger Definition werden als Buchgewinne Erträge verstanden, die – wie hier – nicht durch ein Umsatzgeschäft im gewöhnlichen Geschäftsgang, sondern unter Aufdeckung stiller Reserven durch die Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlage- oder Umlaufvermögens entstanden sind (Gelhausen in WP Handbuch 2012, Band I, 14. Aufl., Rn. F 493 f., 521, 906). Der Begriff des Buchgewinns selbst sagt damit nichts über die buchungstechnischen Veränderungen auf der Aktivseite der Bilanz aus. Aus ihm lässt sich deshalb nicht ableiten, ob dem durch die Veräußerung erzielten Ertrag ein in der weiteren Entwicklung „unsicherer“, mit erheblichen Abschreibungsrisiken belasteter höherer Beteiligungsbuchwert an einer Tochtergesellschaft gegenübersteht oder ein bereits endgültig erzielter höherer Kassen- oder Forderungsbestand.

(d) Ebenso wenig lässt der allgemeine Hinweis auf Seite 103 des Prospekts, dass die Musterbeklagte nicht zusichern könne, zu welchem Preis ein Verkauf ihrer Anteile an Sprint oder im Falle einer Übernahme an MCI WorldCom zustande komme, ausreichend auf das Preisrisiko der Musterbeklagten schließen. Hierdurch wird lediglich klargestellt, dass der Gewinn auf Konzernebene noch nicht realisiert wurde. In dem Abschnitt, in dem sich dieser Hinweis befindet, wird allgemein über die Geschäftstätigkeit der „Deutschen Telekom“ und nicht ausschließlich über jene der Deutschen Telekom AG berichtet. Ausweislich der Begriffsbestimmungen auf Seite 3 des Prospekts umfasst der Begriff „Deutsche Telekom“ die Deutsche Telekom AG und ihre konsolidierten Tochtergesellschaften, sofern sich nicht aus dem Zusammenhang etwas anderes ergibt. Dass mit der „Deutschen Telekom“ die AG gemeint ist und diese möglicherweise den gesamten Veräußerungsverlust zu tragen hat, geht aus dem Zusammenhang jedoch nicht hervor. Gleiches gilt für die Hinweise im „Lagebericht des Konzerns und der AG“ auf Seite F-78, dass sich Erlöspotentiale aus dem Verkauf der 10-prozentigen Beteiligung an Sprint ergäben und dass diese Beteiligung bestmöglich realisiert werden solle. Dass dem Einzelabschluss der Musterbeklagten trotz Erzielung des „Buchgewinns“ von 8,2 Mrd. € im Jahr 1999 erhebliche Sonderabschreibungen in den Folgejahren drohen, bleibt bei diesen Formulierungen im Dunkeln. Denn der allgemein gehaltene Hinweis auf das Kursrisiko macht nicht unmissverständlich deutlich, dass Kursverluste der Sprint -Aktien „eins zu eins“ auf den Wert der Beteiligung an der NAB und damit auf das Jahresergebnis der Musterbeklagten durchschlagen.

(e) Für die Anleger war die Kenntnis, dass die Musterbeklagte das Preisrisiko in vollem Umfang zu tragen hat, angesichts des Umfangs des übertragenen Aktienpakets in Höhe von 9,8 Mrd. € und des damit verbundenen erheblichen Abschreibungsrisikos auch wesentlich. Denn das Abschreibungsrisiko war nicht lediglich als theoretisch, sondern als real einzustufen. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Verantwortlichen der Musterbeklagten nach den unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts bei Prospekterstellung selbst nicht davon ausgingen, dass es sich bei dem prospektierten Buchgewinn von 8,2 Mrd. € um einen endgültigen Gewinn handelt (Tenor des Musterentscheids, Ziffer 24). Hinzu kommt, dass der Kurs der Sprint -Aktien nicht unerheblichen Preisschwankungen unterworfen war und sich die NAB auf Grund der vereinbarten Haltefrist der Aktien bei einem absehbaren Kursabfall nicht kurzfristig von den Aktien trennen konnte.

Im Zusammenhang mit dieser Feststellung hob der BGH die Entscheidung des Senats zu Ziff. 33) auf und verwies das Verfahren insofern zurück.

Mit Beschlüssen vom 1. August 2016 (3-07 O 453/03) und 29. August 2016 (3-07 O 1104/03) erweiterte das Landgericht Frankfurt am Main den Vorlagebeschluss um weitere Streitpunkte.

Danach ist nunmehr insgesamt über folgende Feststellungsziele zu entscheiden:

33) Feststellungen dazu, ob der Erwerb der Aktien der Beklagten (DT) aufgrund des Prospekts vom Mai 2000 erfolgte und etwaige Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten (DT) geführt haben sowie dazu, dass ob die Beklagte (DT) Kenntnis von etwaigen wesentlichen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten des Prospekts hatte und wenn nicht, ob die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

Antrag der Kläger:

a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte (DT) schuldhaft handelte.

b) Es wird festgestellt, dass die genannten Prospektunrichtigkeiten zur Minderung des Börsenpreises beigetragen haben und der Beklagten kein Gegenbeweis gelungen ist.

c) Festzustellen, dass die Beklagten nicht den Beweis dafür geführt haben, dass der Erwerb der Aktien nicht aufgrund des Prospekt vom 26.05.2000 erworben wurden und die vorgetragenen Fehler des Prospekts nicht zu einer Minderung des Börsenpreises beitrugen.

Antrag der Musterbeklagten:

(grau unterlegt (hier fett dargestellt – die Red.) sind die nicht mehr relevanten Teile des Streitpunkts)

a) dass der Prospekt das Resultat wochenlanger intensiver Erarbeitung und Prüfung durch eine Vielzahl hieran beteiligter Fachabteilungen der Beklagten, von der Beklagten beauftragter Rechtsanwaltskanzleien und der Abschlussprüferin der Beklagten war und von keinem der Beteiligten an der zur Veröffentlichung vorgesehenen Endfassung des Prospekts Korrekturbedarf angemeldet wurde;

b) dass die in dem Prospekt abgedruckten Konzernabschlüsse der Beklagten von PricewaterhouseCoopers bzw. Coopers & Lybrand mit uneingeschränkten Testaten versehen worden waren;

c) dass der Prospekt zu DT 3 (Aktienangebot Mai 2000) keine positive Anlagestimmung erzeugt hat;

d) dass die Aktien der Beklagten seit Anfang des Jahres 2000 bis zu der als DT 3 bezeichneten Aktienumplatzierung im Juni 2000 innerhalb nur weniger Monate fast 40 % an Wert verloren hatte;

e) dass sich eine im Juni 2000 etwa noch vorhandene positive Anlagestimmung ausschließlich auf die seinerzeit noch anhaltende, von einer erheblichen Risikobereitschaft geprägten Börseneuphorie gründete;

f) dass die Prospektangaben zum Immobilienbuchwert weder von den Analysten, noch von Fondsmanagern oder sonstigen Prospektlesern bei ihrer Kaufentscheidung für relevant gehalten wurden und daher keine (positive) Anlagestimmung auslösen konnten;

g) dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Prospekt und der Anlageentscheidung vorliegend allenfalls gegeben wäre, wenn die Anlageentscheidung der Kläger gerade auf einer bestimmten, angeblich unrichtigen Prospektangabe beruht hätte;

h) dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Prospekt und der Anlageentscheidung auszuschließen ist, wenn angeblich unrichtige und unvollständige Angaben im Prospekt so wenig bedeutend sind, dass sie erfahrungsgemäß die Anlageentscheidung von Erwerbern nicht beeinflussen;

i) dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Prospekt und der Anlageentscheidung auszuschließen ist, wenn ein Kläger nicht substantiiert behauptet, er habe den Prospekt seinerzeit tatsächlich gelesen;

j) dass die Kläger mangels einer generell durch den Prospekt ausgelösten positiven Anlagestimmung hätten vortragen müssen, auf welche bestimmten Prospektangaben sie vertraut haben wollen;

k) dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Prospekt und der Anlageentscheidung auszuschließen ist, soweit ein Kläger Aktien der Beklagten erst nach dem 24.07.2000 erworben hat;

l) dass nach erheblichen Steigerungen der Aktienkurs nicht nur der Beklagten, sondern aller namhaften Telekommunikationsunternehmen seit März 2000 erheblich gefallen ist;

m) dass der Kursverlauf die Aktie der Beklagten und vergleichbarer Telekommunikationswerte, wie etwa France Telecom, Telecom Italia, British Telecom oder KPN zeigt, dass die Telekommunikationswerte in demselben Zeitraum einen nahezu identischen Kursverlauf genommen haben;

n) dass mit der Dr. Seebauer & Partner Gesellschaft für strategische Unternehmensberatung mbH ein Beratungsunternehmen mit anerkannter Expertise und Spezialisierung bei der Bewertung von Immobilienbeständen mit der Bewertung des Immobilienbestandes im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz der Beklagten beauftragt worden war;

o) dass auch von Seiten der Konsortialbanken und der damaligen Mehrheitsaktionäre der Beklagten, Bund und KfW, keine Bedenken hinsichtlich des Immobilienbuchwerts geltend gemacht wurden;

p) dass schon im Rahmen der Vorbereitung von DT 2 (Aktienangebot 1999) die Anwaltskanzlei Cleary, Gottlieb, Stehen & Hamilton LLP die Prospektangaben hinsichtlich des Immobilienbestandes der Beklagten ein weiteres Mal überprüft hatte und die von der Beklagten in den Prospekt aufgenommenen Ausführungen zu ihrem Immobilienportfolio dabei als in jeder Hinsicht zutreffend beurteilt wurden;

q) dass C&L (nunmehr: PwC), die die von S&P ermittelten Werte zusätzlich geprüft hatte, eine der größten und fachlich qualifiziertesten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland ist und über eine besondere Expertise bei der Bewertung von Immobilien verfügt;

r) dass das Ergebnis der von WEDIT im Oktober und November 1998 durchgeführten Untersuchung und Überprüfung der Immobilienbilanzierung war, dass die Immobilienbewertungsmethode als zulässig und angemessen angesehen wurde und kein Korrekturbedarf festgestellt wurde;

s) dass selbst wenn man darauf abstellt, ob und inwieweit am 21.02.2001 und am 19.12.2001 unternehmensspezifische Informationen den Aktienkurs der Beklagten innerhalb dessen gewöhnlicher Volatilität beeinflusst haben könnten, hier feststeht, dass jedenfalls die Veränderung des Buchwerts des Immobilienbestands hierfür keine Ursache war;

t) dass die mit Unternehmensbewertungen und Anlageentscheidungen ständig befasste Fachwelt die Abschreibung auf den Immobilienbuchwert ebenfalls positiv oder allenfalls neutral bewertete.

Die Anträge a), b), c), e), g), h), i), j), k) und m) werden hilfsweise für den Fall gestellt, dass der Senat im Prospekt vom 26.05.2000 enthaltene Angaben für unrichtig oder unvollständig und diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 für wesentlich hält.

Die Anträge f), n), o), p), q), r), s) und t) werden hilfsweise für den Fall gestellt, dass der Senat im Prospekt vom 26.05.2000 enthaltene Angaben zu dem Immobilienbuchwert für unrichtig oder unvollständig und diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu dem Immobilienbuchwert für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 für wesentlich hält.

Des Weiteren geht die Musterbeklagte davon aus, dass der Kursverlauf der Aktie der Beklagten sowie der Kursverlauf der Aktien anderer namhafter Telekommunikationsunternehmen angesichts der feststehenden amtlichen Börsenkursnotierungen unstreitig und daher die unter d) und l) beantragten Feststellungen dazu entbehrlich sind. Sollte der Kursverlauf dennoch bestritten werden, hält sie diese Anträge zu d) und l) als Hilfsanträge wie für die Anträge a), b), c), e), g), h), i), j), k) und m) aufrecht.

34) Ergänzungsbeschlüsse

g) (Beschluss des LG vom 1. August 2016)

aa) Selbst für einen bilanzkundigen Anleger, welcher eine sorgfältige und eingehende Lektüre des gesamten Prospekts der Musterbeklagten vorgenommen hat, war der zu SP 34 c) aa) – heißt korrekt SP 34 c) Ziff. 1 – festgestellte Prospektfehler nicht ersichtlich.

bb) Der Prospekthaftungsanspruch nach § 45 BörsG setzt nicht voraus, dass der Erwerber Kenntnis von der Existenz des Prospekts hat.

cc) Der 19.06.2000 war der Zeitpunkt der erstmaligen Einführung der Wertpapiere im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG.

dd) Die Sechs-Monats-Frist des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG beläuft sich auf den Zeitraum vom 19.06.2000 bis 19.12.2000 (jeweils einschließlich).

ee) Auch Erwerbsgeschäfte in Telekom-Aktien, die im Zeitraum vom 27.05.2000 nach Prospektveröffentlichung bis 18.06.2000 (jeweils einschließlich) abgeschlossen wurden, unterfallen dem Prospekthaftungsanspruch nach § 45 BörsG und berechtigen den Erwerber zur Geltendmachung von solchen Prospekthaftungsansprüchen gegenüber der Musterbeklagten.

ff) Der Ausgabepreis der Telekom-Aktien für Privatanleger im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG belief sich auf € 63,50 je Aktie.

gg) Auch Erwerbsgeschäfte in Telekom-Aktien, welche nicht aus dem Bestand der KfW stammten, unterfallen dem Begriff der Erwerbsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG.

hh) Unter den Begriff übliche Kosten im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG fallen auch Maklercourtage und Provisionen.

ii) Erhaltene Dividendenzahlungen sind bei der Bestimmung des Umfangs des Prospekthaftungsanspruches nach § 45 Abs. 1 BörsG nicht zu berücksichtigen, ebenfalls nicht bei der Bestimmung des Umfangs des Prospekthaftungsanspruches nach § 45 Abs. 2 BörsG.

jj) aaa) Käufe in Telekom-Aktien, die nicht Gegenstand der Klagforderung sind, lassen den Prospekthaftungsanspruch nach § 45 BörsG unberührt.

bbb) Verkäufe in Telekom-Aktien, die nicht Gegenstand der Berechnung der Klagforderung sind, lassen den Prospekthaftungsanspruch nach § 45 BörsG unberührt.

kk) Erzielte Gewinne, welche aus anderen Erwerbsgeschäften in Telekom-Aktien stammen, als den im Rechtsstreit des Erwerbers streitgegenständlichen, sind bei der Bestimmung des Umfangs des Prospekthaftungsanspruches nach § 45 Abs. 1 BörsG nicht zu berücksichtigen, ebenfalls nicht bei der Bestimmung des Umfangs des Prospekthaftungsanspruches nach § 45 Abs. 2 BörsG.

ll) Umstände, die zeitlich nach dem 19.12.2000 liegen, lassen den Prospekthaftungsanspruch nach § 45 BörsG unberührt.

mm) Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Haftung nach § 45 BörsG liegen zu Lasten der Musterbeklagten für Erwerbsgeschäfte in Telekom-Aktien, die im Zeitraum vom 27.05.2000 nach Prospektveröffentlichung bis 19.12.2000 (jeweils einschließlich) abgeschlossen wurden, vor.

nn) aaa) § 46 Abs. 1 BörsG enthält eine echte Beweislastumkehr zu Lasten der Musterbeklagten.

bbb) § 46 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 BörsG enthalten jeweils eine echte Beweislastumkehr zu Lasten der Musterbeklagten.

oo) Die Musterbeklagte hat die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospektes gekannt.

pp) aaa) Die Kenntnis des Erwerbers von der Kursentwicklung der Telekom-Aktie im Zeitraum vom 19.06.2000 bis 19.12.2000 (jeweils einschließlich) ist nicht geeignet, den Nachweis der Umstände im Sinne der §§ 46 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BörsG zu führen.

bbb) Die Kursentwicklung der Telekom-Aktie im Zeitraum vom 19.06.2000 bis 19.12.2000 (jeweils einschließlich) ist nicht geeignet, den Nachweis der Umstände im Sinne der §§ 46 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BörsG zu führen.

qq) aaa) Die Musterbeklagte hat für Erwerbsgeschäfte in Telekom-Aktien, welche im Zeitraum vom 27.05.2000 nach Prospektveröffentlichung bis 19.12.2000 (jeweils einschließlich) abgeschlossen wurden, eine Anlagestimmung erzeugt, insbesondere durch ihren Prospekt und durch ihre Werbung.

bbb) Erwerbsgeschäfte in Telekom-Aktien erfolgten auf Grund des Prospekts im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG, falls sie im Zeitraum vom 27.05.2000 nach Prospektveröffentlichung bis 19.12.2000 (jeweils einschließlich) abgeschlossen wurden.

ccc) Wurde das Erwerbsgeschäft in Telekom-Aktien im Zeitraum vom 27.05.2000 nach Prospektveröffentlichung bis 19.12.2000 (jeweils einschließlich) abgeschlossen, ist einem Beweisantritt der Musterbeklagten in Form einer Parteianhörung und/oder Parteieinvernahme zum Zwecke des Nachweises eines Umstandes i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG nicht nachzukommen.

ddd) Der Umstand, dass ein Erwerb nicht ausschließlich auf Grund des Prospekts im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG erfolgt ist, ist nicht geeignet, den Nachweis des Umstandes im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG zu führen, falls das Erwerbsgeschäft in Telekom-Aktien im Zeitraum vom 27.05.2000 nach Prospektveröffentlichung bis 19.12.2000 (jeweils einschließlich) abgeschlossen wurde.

eee) Die durch den Prospekt der Musterbeklagten erzeugte Anlagestimmung im Sinne des Streitpunktes qq) aaa) hat nicht vor dem 20.12.2000 geendet.

rr) aaa) Das Vorliegen von Umständen, die neben den Angaben im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG zu einer Minderung des Börsenpreises der Telekom-Aktien beigetragen haben, ist nicht geeignet, den Nachweis des Umstandes im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG zu führen.

bbb) Die Musterbeklagte hat den Nachweis des Umstandes im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG nicht geführt.

ss) Ein Mitverschulden des Erwerbers ist im Rahmen des Prospekthaftungsanspruches nach § 45 BörsG nur beachtlich, falls der Umstand i.S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 3 BörsG vorliegt.

tt) Die Drei-Jahres-Frist im Sinne des § 47 BörsG hat nicht vor Ablauf des 27.05.2003 geendet.

h) (Beschluss des LG vom 29. August 2016)

aa) Relevante Tatsachen

1) dass die Beklagte bereits seit Beginn ihrer Beteiligung an Sprint im Jahr 1996 deren Hintergründe und Details dem Kapitalmarkt kommuniziert hat, beginnend mit einem Filing bei der U.S. Securities and Exchange Commission („SEC“) vom 12.02.1996, einem sog. ownership report nach Maßgabe des 17. Titels des Code of Federal Regulations § 240.13d-1 Filing of Schedules 13D and 13G, mittels derer wesentliche Veränderungen der Beteiligungsstruktur – etwa Transaktionen von Gesellschaftsanteilen von mehr als 5% – zu berichten sind;

2) dass der am 12.02.1996 veröffentlichte ownership report der Beklagten kontinuierlich durch Einreichung weiterer Filings (sog. Amendments) aktualisiert wurde;

3) dass die Beklagte im Rahmen einer solchen Aktualisierung des ownership reports am 10.01.2000 auch die Umhängung ihrer Beteiligung an Sprint detailliert offenlegte:

„On December 29, 1999, DT transferred its shares in the Issuer [Sprint] to its wholly-owned subsidiary listed in paragraph 1A below, in accordance with Section 2.2 of the Amended Stockholders‘ Agreement.

1A. a. NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH, a limited liability company formed under the laws of Germany („NAB“).

b. c/o Deutsche Telekom AG, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn, Germany.

c. NAB conducts no business other than holding the shares of the Issuer transferred to it by DT.

d. During the last five years, NAB has not been convicted in any criminal proceeding.

e. During the last five years, NAB has not been a party to a civil proceeding of a judicial or administrative body of competent jurisdiction nor as a result of such proceeding is or was subject to a judgment, decree or final order enjoining future violations of, or prohibiting or mandating activities subject to, federal or state securities laws or finding any violation with respect to such laws.

The two Managing Directors of NAB, Dr. P2 and Mr. K3, whose addresses are c/o Deutsche Telekom AG, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn, Germany, are each citizens of Germany. During the last five years, to the best knowledge of DT, neither Managing Director has been (a) convicted in a criminal proceeding (excluding traffic violations or similar misdemeanors) or (b) a party to a civil proceeding of a judicial or administrative body of competent jurisdiction nor as a result of such proceeding is or was subject to a judgment, decree or final order enjoining future violations of, or prohibiting or mandating activities subject to, federal or state securities laws or finding any violation with respect to such laws.“

4) dass es Zweck dieses Filings war, dem Kapitalmarkt offenzulegen, dass die Beklagte ihre 10%ige Beteiligung an Sprint auf ihre 100%ige Tochtergesellschaft – die NAB – übertragen hatte;

5) dass dieses Filing über das von der SEC entwickelte Electronic Data Gathering Analysis and Retrieval System („EDGAR“) über das Internet weltweit jedermann einfach, kostenfrei und unmittelbar und ab dem 10.01.2000 über die Einträge zu der Beklagten selbst sowie zu Sprint und France Télécom zugänglich war;

6) dass das vorgenannte Filing bei EDGAR nicht nur bei der Beklagten, sondern auch bei Sprint am 10.01.2000 veröffentlicht wurde;

7) dass das vorgenannte Filing nicht nur von der Beklagten veröffentlicht wurde, sondern dass parallel ein beinahe wortgleiches Filings von der France Télécom S.A. veröffentlich wurde;

8) dass die Beklagte am 10.01.2000 ein weiteres, öffentlich zugängliches Filing nach Form-4 bei der SEC einreichte, dem zu entnehmen war, dass die Beklagte die Sprint-Beteiligung nunmehr nur noch mittelbar über die NAB als 100%ige Tochter hielt:

„Through wholly-owned subsidiary, NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH, in accordance with Rule 16a-13.“

9) dass Sprint bei EDGAR am 01.02.2000 gemäß Form 8-K das „Master Transfer Agreement dated January 21, 2000, between and among France Télécom, Deutsche Telekom AG, NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH, Atlas Telecommunications, S.A., Sprint Corporation, Sprint Global Venture, Inc. and the JV Entitiies set forth on Schedule II thereto“ veröffentlichte und in diesem Master Agreement ausgeführt wurde:

„This MASTER TRANSFER AGREEMENT is made and entered into as of January 21, 2000 between and among France Telcom S.A. (‚FT‘), a societe anonyme duly organized under the laws France, Deutsche Telekom AG (‚DT‘), an Aktiengesellschaft duly organized under the laws of Germany, NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH (‚NAB‘), a limited liability company duly organized under the laws of Germany and wholly owned subsidiary of DT

The Subject Shares include […] and 42,118,018 shares of Sprint Class A Common Stock – Series DT, 7,127,161 shares of Sprint Series 3 PCS Stock, and 44,464,179 shares of Sprint Series 3 FON stock, in each case, owned of record by NAB, together with any shares of PCS Stock issued in respect of such shares as a result of the two-for-one PCS stock split approved by the Sprint board of directors on December 14, 1999 (the ‚Existing NAB Shares‘).“

10) dass Sprint am 08.03.2000 ein über EDGAR weltweit öffentlich zugängliches Form 8-K Filing veröffentlichte, in dem Sprint über eine Ergänzung des Master Transfer Agreements vom 21.01.2000 unterrichtete;

11) dass die Beklagte und die France Télécom jeweils am 10.03.2000, 17.03.2000 und 21.03.2000 öffentlich zugängliche Filings gemäß Form 4 bei der SEC einreichten, denen zu entnehmen war, dass die Beklagte die Sprint-Beteiligung nunmehr nur noch mittelbar über die NAB als 100%ige Tochter hielt:

„Through wholly-owned subsidiary, NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH, in accordance with Rule 16a-13.“

12) dass die Beklagte am 19.04.2000 ihren Einzelabschluss, ihren Konzernabschluss und ihren Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 1999 öffentlich zugänglich machte;

13) dass in dem Einzelabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 1999 auf S. 18 und 24 ausgeführt war:

„Infolge der von MCI Worldcom geplanten Übernahme der Sprint Corporation, Kansas City (Sprint) beabsichtigt die Telekom, sich von ihren Anteilen an den Geschäftsbereichen Sprint FON und PCS zu trennen und übertrug die gesamten Anteile auf die NAB Nord Amerika Beteiligungs-Holding GmbH, Bonn (NAB Holding). Hierbei ergaben sich steuerfreie Erträge in Höhe von 8.239 Mio. €.

[…]

Die Veränderungen bei den Anteilen an verbundenen Unternehmen resultierten im Wesentlichen aus dem Zugang (10.862 Mio. €) bei der Deutsche Telekom Mobile Holdings Limited, London, über die das britische Mobilfunkunternehmen One2One Personal Communcations Limited, Borehamwood (one2One), akquiriert wurde, sowie aus einem Zugang (9.815 Mio. €) bei der NAB Holding im Rahmen der Übertragung der Aktien der Geschäftsbereiche FON und PCS der Sprint. Bei den übrigen Beteiligungen ist der Kauf weiterer Aktien in Höhe von 214 Mio. € an den Geschäftsbereichen FON und PCS der Sprint der wesentliche Zugang. Der gesamte Aktienbestand in Höhe von 1.577 Mio. € wurde im Dezember auf die NAB Holding übertragen.“

14) dass die Beklagte auf den Seiten U5 und U6 ihres Geschäftsberichts für das Jahr 1999 ihre wichtigsten Beteiligungen darstellte und hieraus ersichtlich war, dass die Beklagte die Sprint-Anteile nur noch indirekt über ihre 100%ige Tochtergesellschaft, die NAB, hielt;

15) dass gemäß Ziff. 1 der Tagesordnung der am 19.04.2000 öffentlich bekanntgegebenen Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten am 25.05.2000 der Einzelabschluss der Beklagten den Aktionären vorgelegt wurde und die Aktionäre (wie auch jeder andere Interessierte) ab dem 19.04.2000 gemäß § 175 Abs. 2 AktG die Möglichkeit hatten, den Einzelabschluss in den Geschäftsräumen der Beklagten einzusehen oder den Einzelabschluss bei der Beklagten anzufordern;

16) dass die Beklagte allen interessierten Anlegern ab Prospektveröffentlichung die Einsichtnahme in die Gesellschaft betreffende Unterlagen wie den Jahresabschluss 1999 und Geschäfts- und Zwischenberichte, wie auf Seite 3 des Prospekts angegeben, ermöglicht hatte und die interessierte Öffentlichkeit diese Dokumente am Sitz der Beklagten, aber auch in den Geschäftsräumen der Deutsche Bank AG, der Dresdner Bank AG und der Goldman, Sachs & Co. OHG einsehen bzw. erhalten konnte;

17) dass die Beklagte Anfang des Jahres 2000 von über 30 Analysten gecovert wurde und damit weltweit zu einem der am intensivsten beobachteten Unternehmen gehörte;

18) dass Telekommunikationsunternehmen wie die Beklagte, Sprint und France Télécom Anfang des Jahres 2000 zu den weltweit am intensivsten beobachteten Unternehmen des Kapitalmarkts gehörten;

19) dass kein Marktteilnehmer, der die Informationen zu der Umhängung der Sprint-Beteiligung aus dem SEC-Filing vom 10.01.2000 oder dem Jahresabschluss der Beklagten für das Jahr 1999 kannte, die Prospektangaben dahingehend verstehen konnte, dass für die Beklagte auf Ebene ihres Jahresabschlusses kein Abschreibungsrisiko abhängig von der Wertentwicklung der Sprint-Beteiligung bestand;

20) dass auch bei einem konzerninternen Verkauf ein solches Abschreibungsrisiko hätte bestehen können und aufgrund der Prospektangaben ein solches Risiko nicht ausgeschlossen war;

21) dass die Beklagte hinsichtlich der Sprint-Beteiligung im Konzernanhang auf Seite F-11 des Prospekts unter der Überschrift ‚wesentliche Beteiligungen‘ die Darstellung und maßgeblichen Zahlen für das Geschäftsjahr 1998 deshalb verwendete, weil der Jahresabschluss der Sprint für das Jahr 1999 erst am 24.03.2000 veröffentlicht wurde und damit nicht rechtzeitig vor Aufstellung des Konzernabschlusses der Beklagten am 27.03.2000 vorlag;

22) dass die vollständige Aufstellung des Anteilsbesitzes der Beklagten an Tochtergesellschaften, welche beim Handelsregister des Amtsgerichts Bonn hinterlegt wurde und gemäß der Ausführungen auf Seite F-10 des Prospekts über die Abteilung Investor Relations der Beklagten angefordert werden konnte, zutreffend darüber aufklärte, dass die Sprint-Beteiligung nunmehr über die 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten, die NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH, gehalten wurde;

23) dass die Beklagte mehrere in Kapitalmarkt-Transaktionen sehr erfahrene und angesehene Berater – namentlich die Rechtsanwaltssozietäten Cleary Gottlieb Steen & Hamilton („Cleary Gottlieb“) und Clifford Chance Pünder („Clifford Chance“) sowie die Financial Advisor von ABN Amro Rothschild und Wirtschaftsprüfer von PricewaterhouseCoopers – im Zusammenhang mit der Prospekterstellung mandatiert hatte;

24) dass die Beklagte international höchst renommierte und erfahrene Konsortialbanken beauftragt hatte, die wiederum von höchst renommierten Beratern unterstützt wurden;

25) dass den Beratern der Beklagten der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der Umhängung der Sprint-Beteiligung zum Zeitpunkt der Prospekterstellung insbesondere deshalb bekannt war, weil die Anwälte von Cleary Gottlieb bereits im Rahmen der Umhängung für die Beklagte tätig waren;

26) dass die maßgeblichen Unterlagen der Beklagten, aus denen sich die Details hinsichtlich der Umhängung der Sprint-Beteiligung ergaben, in einen physischen Datenraum bei der Beklagten eingestellt wurden, zu dem alle beteiligten Berater im Rahmen der Prospekterstellung Zugang hatten;

27) dass den Beratern der Beklagten, den Konsortialbanken und deren Beratern der maßgebliche Sachverhalt genau bekannt war;

28) dass Ausgangspunkt bei der Prospekterstellung des DT3-Prospekts die Angaben in dem Prospekt des sogenannten DT 2-Börsenganges und dem sogenannten 20-F-Filings zum 31.12.1999 der Beklagten war;

29) dass die vom BGH gerügten Prospektangaben auf Seite 15 des Prospekts von den Beratern gerade als zusätzlicher Erläuterungshinweis auf einmalige Sondereffekte im Einzelabschluss des Vorjahres in den Prospekt aufgenommen wurden;

30) dass der Entwurf des Prospekts von den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten und deren Beratern, den zuständigen Mitarbeitern der Konsortialbanken und deren Beratern genau durchgesehen worden, aber keinem aufgefallen war, dass dort ein konzerninterner „Verkauf“ anstatt einer „konzerninternen Übertragung“ dargelegt und auf ein Abschreibungsrisiko im Einzelabschluss nicht ausdrücklich hingewiesen wurde;

31) dass die Beklagte mit Ad-hoc-Mitteilung vom 21.02.2001 den Kapitalmarkt darüber unterrichtete, dass sie

„72,6 Millionen ihrer Sprint FON Aktien am Markt anbieten und den Konsortialbanken eine Mehrzuteilungsoption für ihre noch verbleibenden 11,2 Millionen Stück Aktien einräumen [wird].

Darüber hinaus hat sich die Deutsche Telekom entschieden, eine Strategie zu verfolgen, um sich von einem erheblichen Teil ihres Immobilienvermögens zu trennen. Im Zuge dessen überprüft die Deutsche Telekom die Wertansätze ihres Immobilienvermögens und hat beschlossen, eine pauschale Wertberichtigung auf der Aktivseite für Grundstücke in einem Umfang von 2 Mrd. Euro vor Steuern im 4. Quartal 2000 durchzuführen.“

32) dass die unmittelbar nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 21.02.2001 einsetzende Welle von Prospekthaftungsklagen die vermeintlichen Prospekthaftungsansprüche allein auf eine behauptete Fehlbewertung des Immobilienvermögens sowie aufgrund der Akquisition von Voicestream gestützt waren;

33) dass im Einzelabschluss der Beklagten zum 31.12.2000 vom 26.03.2001 auf S. 27 dargelegt wurde

„Wertberichtigt wurde in Höhe von 6.653 Mio. € der Beteiligungsbuchwert der NAB Holding auf Grund der Kursentwicklung der von dieser Gesellschaft gehaltenen Sprint-Anteile.“

34) dass in dem Lagebericht der Beklagten zum 31.12.2000, der Bestandteil des Geschäftsberichts war, zum Jahresabschluss der Beklagten auf S. 26 erläutert wird:

„Insbesondere die Abwertung des Beteiligungsbuchwerts der NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH um 6,7 Milliarden € und die im Zuge der neuen Immobilienstrategie vorgenommene Vorsorge in Höhe von 2,0 Milliarden € führte zu einem negativen Ergebnis vor Steuern von -3,1 Milliarden €.“

35) dass die Beklagte mit Pressemitteilung vom 14.11.2001 über eine Steuerrückzahlung in Höhe von € 1,4 Mrd. informierte und erläuterte:

„Hintergrund dieser Entscheidung [der zuständigen Finanzbehörde] ist eine Wertberichtigung im handelsrechtlichen Jahresabschluss 2000 der Deutschen Telekom AG im Umfang von rd. 6,6 Milliarden Euro auf die NAB Beteiligungs GmbH, die die Anteile an der Sprint Corporation hielt.“

36) dass die überregionale Presse am 15.11.2001 über diese Steuererstattung und deren Hintergründe berichtete;

37) dass erstmals mit Schriftsatz vom 12.12.2003 im Verfahren 3-07 O 341/03 hinsichtlich der konzerninternen Sprint-Transaktion unter Bezugnahme auf den Einzelabschluss der Beklagten zum 31.12.1999 der (rechtskräftig widerlegte) Vorwurf einer „Gewinnmanipulation“ erhoben wurde, dass aber die versehentliche Bezeichnung der konzerninternen Transaktion als „Verkauf“ und auf welche Konzerngesellschaft die Anteile übertragen worden waren, überhaupt nicht aufgegriffen wurde;

38) dass erstmals mit Schriftsatz der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens 3-07 O 341/03 vom 21.05.2008 beanstandet wurde, dass im Prospekt (versehentlich) ein konzerninterner „Verkauf“ anstatt einer konzerninternen „Sacheinbringung“ angeführt wurde.

bb) Hauptanträge (zur fehlenden haftungsausfüllenden Kausalität i.S.v. § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F.)

1) dass § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F. Ausdruck allgemeiner schadensersatzrechtlicher Grundsätze ist und die haftungsausfüllende Kausalität normiert;

2) dass die in § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F. normierte Kausalitätsvermutung widerleglich ist;

3) dass die haftungsausfüllende Kausalität nicht gegeben ist, wenn eine etwaige Minderung des Börsenpreises nicht auf das Aufdecken des Prospektfehlers, sondern auf andere, allgemeine Entwicklungen am Kapitalmarkt oder andere emittentenbezogene Umstände zurückgeht;

4) dass nicht jeder Sachverhalt, über den wesentliche unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, zu einer Minderung des Börsenpreises beiträgt;

5) dass es für die Bildung des Börsenpreises nicht auf die Sicht des einzelnen – ggf. auch bilanzkundigen – Anlegers ankommt;

6) dass der für die Bildung des Börsenpreises der Aktie der Beklagten relevante Markt aufgrund der großen Börsenkapitalisierung der Beklagten, ihrer Aktionärszahl und der täglichen Handelsvolumina informationseffizient war;

7) dass insoweit aufgrund der damaligen Notierung der Aktie der Beklagten an der New Yorker Börse auch gerade der Einfluss und Informationsstand amerikanischer Fachkreise zu berücksichtigen ist;

8) dass in dem gegebenen Marktumfeld alle öffentlich verfügbaren Informationen innerhalb kürzester Zeit verarbeitet und eingepreist wurden und werden, insbesondere,

a. dass der Börsenpreis zu jeder Zeit alle verfügbaren Informationen berücksichtigte,

b. dass die Börsenkurse in aller Regel nicht später als im Laufe des folgenden Tages auf ein kursrelevantes Ereignis oder eine Information reagierten,

c. dass nur neue und unerwartete Ereignisse oder Informationen den Preis beeinflussen konnten;

9) dass von der Informationseffizienz des Kapitalmarkts auszugehen ist, also dass die Veröffentlichung von Informationen von wirtschaftlichem Belang eine unmittelbare Marktreaktion in Form einer Preisanpassung auslösen und dass dies hiervon auch der Gesetzgeber des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes ausging;

10) dass – wie auch nach der Wertung des Gesetzgebers des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes –

a. eine Tatsache dann öffentlich bekannt ist, wenn es einer unbestimmten Anzahl von Personen möglich ist, von ihr Kenntnis zu nehmen, was der Fall ist, wenn eine Information entsprechend der börsenrechtlichen Bestimmungen veröffentlicht worden ist und

b. eine Tatsache bereits dann öffentlich bekannt ist, wenn die sogenannte Bereichsöffentlichkeit hergestellt ist, welche vorliegt, wenn die Marktteilnehmer von dieser Tatsache Kenntnis nehmen können und dass diese Möglichkeit der Kenntnisnahme bei Verbreitung der Information über allgemein zugängliche Informationssysteme gegeben ist.

11) dass – wie ausweislich des Emittentenleitfadens auch nach der Wertung der BaFin – eine Information als öffentlich bekannt gilt, wenn sie durch ein allgemein zugängliches, elektronisches Informationsverbreitungssystem einem breiten Anlegerpublikum zugänglich ist;

12) dass die konzerninterne Umhängung der Sprint-Beteiligung mit den von dem BGH geforderten Detailangaben am 10.01.2000 von der Beklagten veröffentlicht wurde und dem Markt daher auch das Abschreibungsrisiko bekannt war;

13) dass die am 10.01.2000 öffentlich bekanntgegebene konzerninterne Umhängung der Sprint-Beteiligung auf die NAB keine Kursrelevanz hatte, da der Kurs der Aktie der Beklagten nicht von den relevanten Indices abweichend auf die Bekanntgabe reagierte;

14) dass die konzerninterne Umhängung der Sprint-Beteiligung – bei unterstellter Kursrelevanz – ab dem 11.01.2000 als eingepreist gilt;

15) dass der Prospekt vom 26.05.2000 dazu keine gegenüber der Veröffentlichung vom 10.01.2000 neuen oder gegenläufigen Informationen enthielt;

16) dass der vom BGH festgestellte Prospektfehler deshalb nicht zu einer Minderung des Börsenpreises im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F. beigetragen haben kann, und dass deshalb auch keine Prospekthaftungsansprüche bestehen;

cc) Hilfsanträge (Zur fehlenden haftungsausfüllenden Kausalität i. S. v. § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a. F.)

1) dass der von dem BGH angenommenen Prospektfehler – unterstellt er hätte grundsätzlich Preisrelevanz – ohne Einfluss auf den Börsenkurs der Beklagten nach Prospektveröffentlichung war, da dem Markt der zutreffende Sachverhalt bereits unabhängig von der Darstellung im Prospekt vor der Emission bekannt war, insbesondere dadurch,

a. dass bereits mit SEC-Filing vom 10.01.2000 öffentlich bekannt gemacht wurde, dass die Beklagte alle von ihr gehaltenen Sprint-Aktien am 29.12.1999 auf die NAB übertragen hatte und es sich bei der NAB um eine 100%ige Tochtergesellschaft ohne weitere Geschäftstätigkeit handelt;

b. dass im Zeitraum Januar bis April 2000 in zahlreichen weiteren SEC-Filings der Beklagten, der France Télécom und der Sprint offengelegt wurde, dass die Beklagte ihre Beteiligung an Sprint über ihre 100%ige Tochter NAB hielt;

c. dass in dem am 19.04.2000 bekanntgemachten Jahresabschluss der Beklagten 1999 die konzerninterne Umhängung der Sprint-Aktien und die Erhöhung des Beteiligungsbuchwerts der NAB zutreffend und vollständig beschrieben wurde und dem Markt deshalb ein Abschreibungsrisiko abhängig von der Entwicklung des Kurses der Sprint-Aktien bekannt war;

d. dass aus dem am 19.04.2000 veröffentlichten Geschäftsbericht der Beklagten für das Geschäftsjahr 1999 ersichtlich war, dass die Sprint-Beteiligung mittlerweile von der NAB als 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten gehalten wurde;

e. dass die Beklagte mit ihrem Konzernabschluss eine Liste des vollständigen Anteilsbesitzes der Öffentlichkeit durch Einsicht im Handelsregister oder per Anfrage bei der Abteilung Investor Relations der Beklagten zur Verfügung stellte, aus der sich die Beteiligungsverhältnisse ergaben;

f. dass es allen Marktteilnehmern, die sich darüber hinaus über die die Beteiligungsverhältnisse der Beklagten an Sprint informieren wollten, offenstand, sich gemäß den Prospektangaben auf Seite F-10 im Handelsregister oder direkt bei der Beklagten zu informieren;

g. dass der Einzelabschluss der Beklagten auch an der Hauptversammlung des Jahres 2000 vor Prospektveröffentlichung dem interessierten Publikum zur Verfügung gestellt worden war;

und dieser Sachverhalt im Rahmen der Preisbildungsmechanismen zugrunde gelegt wurde;

2) dass insbesondere „ownership reports“ in der Form von SEC-Filings und Jahresabschlüsse von börsennotierten Gesellschaften innerhalb kürzester Zeit von den für die Preisbildung maßgeblichen Fachkreisen wahrgenommen und verarbeitet werden und sich im aktuellen Börsenkurs widerspiegeln;

3) dass die vom BGH gerügten Prospektangaben zu den genannten marktbekannten (hilfsweise: den preisbildenden Akteuren bekannten) Informationen nicht in Widerspruch standen und unter dem gegebenen Informationsstand insbesondere

a. die punktuelle Falschbezeichnung der konzerninternen „Umhängung“ als „Verkauf“ im Prospekt unschädlich war und keineswegs suggerierte, dass sich die Beklagte eines Kursrisikos entledigt hätte,

b. der Angabe der Zahlen aus dem Jahr 1998 keineswegs verschleiernder Charakter zukam, weil der Jahresabschluss der Sprint für das Jahr 1999 nicht rechtzeitig vor Aufstellung des Konzernabschlusses der Beklagten am 27.03.2000 vorlag und allen Adressaten des Konzernabschlusses und des Prospekts die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich durch Einsichtnahme der Liste über den vollständigen Anteilsbesitz entsprechend zu informieren;

4) dass der von dem BGH angenommene Prospektfehler ohne Einfluss auf den Börsenpreis war, weil die vom BGH geforderten Angaben für die für die Preisbildung wesentlichen Akteure irrelevant waren, da aus deren Sicht insbesondere

a. ganz überwiegend das (zutreffend prospektierte) Konzernergebnis wesentlich ist,

b. Konzerne erfahrungsgemäß nur einen Teil eines positiven Jahresergebnisses als Dividende ausschütten,

c. eine handelsrechtliche „Dividendenfähigkeit“ auch im Falle einer Abwertung gegeben und unabhängig vom aktuellen Ergebnis des Einzelabschlusses der Beklagten über die Gewinnrücklage darstellbar war,

d. eine Dividende unabhängig vom Ergebnis der Beklagten auf Ebene des Einzelabschlusses ausgezahlt würde,

e. die konzerninterne Übertragung der Sprint-Anteile auf ein Tochterunternehmen steuerrechtlich motiviert und insoweit für das Gesamtergebnis der Beklagten vorteilhaft war;

dd) Hilfsweise Verfahrensanträge (zur fehlenden haftungsausfüllenden Kausalität i. S. v. § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a. F.)

1. dass der Nachweis fehlender Preisrelevanz eines Prospektmangels durch ein Sachverständigengutachten geführt kann und dass hierfür die in Fachkreisen anerkannten Methoden – insbesondere sogenannte Event-Studies – herangezogen werden können;

2. dass das Beweismaß gemäß § 287 ZPO auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit reduziert ist;

ee) Hilfsanträge (Zur fehlenden haftungsbegründenden Kausalität i.S.v. § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F.):

1) dass die Formulierung in § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. „sofern die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben wurden“ eine Kodifizierung und Konkretisierung der vom Reichsgericht entwickelten und BGH fortgeführten Rechtsfigur der Anlagestimmung ist;

2) dass § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. genau wie die Rechtsfigur der Anlagestimmung eine widerlegbare Kausalitätsvermutung begründet;

3) dass für den Nachweis, dass die Wertpapiere nicht aufgrund des Prospekts erworben wurden, genügt, dass die Beklagte das anfängliche Fehlen oder den späteren Wegfall einer prospektveranlassten Anlagestimmung darlegt und beweist;

4) dass es für die Frage, ob der Prospekt eine Anlagestimmung ausgelöst hat, darauf ankommt, ob der Prospekt die Einschätzung der Aktien der Beklagten in Fachkreisen mitbestimmt hat;

5) dass eine prospektveranlasste Anlagestimmung nur entstanden sein kann, wenn die diese Anlagestimmung vermittelnden Fachkreise durch den festgestellten Prospektfehler bei der Beurteilung des Wertpapiers in die Irre geführt wurden;

6) dass aufgrund allein der vom BGH gerügte Sprint-Sachverhalt eine haftungsbegründende Anlagestimmung nicht ausgelöst haben könnte;

7) dass eine Anlagestimmung aufgrund unrichtiger Prospektangaben nicht entsteht, wenn die Marktintermediäre den zutreffenden Sachverhalt durch vorherige Publizität kannten und ihn ihrer Beurteilung des Wertpapiers zugrunde legten;

8) dass die dem BGH fehlenden bzw. von ihm als fehlerhaft bezeichneten Prospektangaben den Marktintermediären, die eine etwaige Anlagestimmung vermitteln würden, bereits unabhängig von der Darstellung im Prospekt vor der Emission zutreffend bekannt waren, insbesondere dadurch,

a. dass bereits mit SEC-Filing vom 10.01.2000 öffentlich bekannt gemacht wurde, dass die Beklagte alle von ihr gehaltenen Sprint-Aktien am 29.12.1999 auf die NAB übertragen hatte und es sich bei der NAB um eine 100%ige Tochtergesellschaft ohne weitere Geschäftstätigkeit handelt;

b. dass im Zeitraum Januar bis April 2000 in zahlreichen weiteren SEC-Filings der Beklagten, der France Télécom und der Sprint offengelegt wurde, dass die Beklagte ihre Beteiligung an Sprint über ihre 100%ige Tochter die NAB hielt;

c. dass in dem am 19.04.2000 bekanntgemachten Jahresabschluss der Beklagten 1999 die konzerninterne Umhängung der Sprint-Aktien und die Erhöhung des Beteiligungsbuchwerts der NAB zutreffend und vollständig beschrieben wurde und dem Markt deshalb ein Abschreibungsrisiko abhängig von der Entwicklung des Kurses der Sprint-Aktien bekannt war;

d. dass aus dem am 19.04.2000 veröffentlichten Geschäftsbericht der Beklagten für das Geschäftsjahr 1999 ersichtlich war, dass die Sprint-Beteiligung mittlerweile von der NAB als 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten gehalten wurde;

e. dass es allen Marktteilnehmern, die sich darüber hinaus über die Beteiligungsverhältnisse der Beklagten an Sprint informieren wollten, offenstand, sich gemäß den Prospektangaben auf Seite F-10 bzw. auf Seite 11 des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 1999 im Handelsregister oder direkt bei der Beklagten zu informieren;

und dieser Sachverhalt im Rahmen der Einschätzung des Wertpapiers in diesen Fachkreisen zugrunde gelegt wurde;

9) dass die vom BGH gerügten Prospektangaben zu den genannten – den für die Vermittlung einer Anlagestimmung relevanten Marktintermediären bekannten – Informationen nicht in Widerspruch standen;

10) dass den für das Entstehen einer Anlagestimmung relevanten Marktintermediären die vom BGH für wesentlich gehaltenen Umstände durch die am Markt verfügbaren Informationen insbesondere aufgrund der Vielzahl an SEC-Filings, des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts der Beklagten für das Geschäftsjahr 1999 und der mit dem Konzernabschluss und dem Prospekt der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Liste über den Anteilsbesitz bekannt waren und sie daher die vom BGH gerügten Prospektangaben jedenfalls deshalb zutreffend verstanden hatten und dass sie dieses zutreffende Verständnis ihrer Beurteilung des Wertpapiers zugrunde gelegt hatten;

11) dass die Kausalitätsvermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F. widerlegt ist, weil die für die Entstehung und Vermittlung einer haftungsbegründenden Anlagestimmung verantwortlichen Fachkreise bereits unabhängig von den Prospektangaben über die wesentlichen Umstände der Umhängung der Sprint-Beteiligung zutreffend informiert waren, insbesondere dass der Beteiligungsbuchwert der NAB auf Ebene des Einzelabschlusses der Beklagten in Folge der Umhängung gestiegen war und ein Abschreibungsrisiko bestand;

12) Allgemein keine von dem Prospekt veranlasste Anlagestimmung

dass der Prospekt aufgrund der Besonderheiten der damaligen wirtschaftlichen Lage der Beklagten keine haftungsbegründende Anlagestimmung auslöste, da etwaige positive Markterwartungen allenfalls auf Aspekten außerhalb des Prospekts beruhten, insbesondere weil

a. sich die Kursbewegung in Folge der Prospektveröffentlichung im Rahmen der normalen Volatilität bewegte;

b. der Prospekt ausgesprochen nüchtern und zurückhaltend formuliert war;

c. der Aktienkurs der Beklagten in den 2,5 Monaten vor der Prospektveröffentlichung um über 40% gefallen war;

d. eine bloße Umplatzierung an Aktien stattfand, die für die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten – anders als im Regelfall eines Börsengangs, bei dem zusätzliches Eigenkapital zugeführt wird – keine besondere Bedeutung hatte;

e. positive Markterwartungen an die Beklagte allein auf dem Marktumfeld und Wachstumsprognosen nicht aber auf den Prospektangaben beruhten;

f. das seinerzeitige Börsenumfeld für die Einschätzung des Wertpapiers und damit die Kaufentscheidung der Anleger ausschlaggebend war;

g. die Beklagte nach den Grundregeln des Value-Investings zum maßgeblichen Zeitraum im Mai 2000 ausgesprochen unattraktiv war

und deshalb die Kausalitätsvermutung des § 46 Abs.2 Nr. 2 BörsG a.F. widerlegt ist;

13) dass alle maßgeblichen Informationen für die Bewertung der Aktie der Beklagten bereits vor Veröffentlichung des Prospekts im Markt bekannt waren, weil es sich bei der Beklagten schon seinerzeit um ein Unternehmen handelte, dessen Unternehmenszahlen, Geschäftsberichte, SEC-Filings und sonstige Daten und Unternehmensmitteilungen gerade aufgrund der Notierung in DAX und am New York Stock Exchange ständig von einer Vielzahl von Finanzanalysten genauestens beobachtet wurden;

14) dass unmittelbar vor der Prospektveröffentlichung in Folge der Bekanntmachung des Jahres- und Konzernabschlusses 1999 am 19.04.2000 und der Geschäftszahlen für das erste Quartal 2000 am 17.05.2000 jeweils eine Vielzahl an Analystenberichten verfasst und im Markt verbreitet wurden, die die aktuellsten Entwicklungen bei der Beklagten berücksichtigten;

15) dass, unterstellt, eine Anlagestimmung hätte infolge der Prospektveröffentlichung vorgelegen, es hier an einer haftungsrechtlich relevanten Verknüpfung und damit einem kausalen Zusammenhang zwischen der Prospektunrichtigkeit und der Anlagestimmung fehlt, weil der zutreffende Sachverhalt hinsichtlich der Umhängung der Sprint-Beteiligung den die Anlagestimmung vermittelnden Fachkreisen bekannt war.

16) dass die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. widerlegt und den Ausgangsverfahren vorbehalten ist, zu klären, ob die Anleger im Einzelfall die Wertpapiere aufgrund des Prospekts erworben haben;

17) dass die Kläger im Einzelfall darlegen und beweisen müssten, dass sie die Prospektangaben zu der Umhängung der Sprint-Beteiligung im Sinne der Interpretation des BGH verstanden hatten und die fehlende Aufklärung über ein Abschreibungsrisiko auf Ebene des Einzelabschlusses der Beklagten für den Erwerb kausal war;

18) dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den Anlagenentscheidungen der Anleger und der fehlerhaften Prospektangabe nicht gegeben ist, wenn die Anleger von dem auf Seite F-10 des Prospekts gemachten Angebot, eine vollständige Aufstellung des Anteilsbesitzes der Beklagten an Tochterunternehmen im Handelsregister einzusehen oder bei der Beklagten anzufordern, keinen Gebrauch gemacht haben;

ff) Hilfsanträge (Zur Kenntnis der Anleger von dem Prospektfehler i.S.v. § 46 Abs. 2 Nr. 3 BörsG a.F.):

1) dass die Feststellung, ob die Anleger die angenommene Prospektfehlerhaftigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 3 BörsG a.F. kannten, den jeweiligen Ausgangsverfahren vorbehalten bleibt;

2) dass dabei angesichts der vorstehend genannten, bereits vor Veröffentlichung des Prospekts seitens der Beklagten veröffentlichten Informationen (vgl. o. S. 16 f.) den Anlegern jedenfalls der Gegenbeweis obliegt, dass ihnen hieraus der vollständige Sachverhalt bzgl. der Übertragung der Sprint-Anteile nicht bekannt war.

gg) Hilfsanträge (Zum fehlenden Verschulden i.S.v. § 46 Abs. 1 BörsG a.F.)

1) dass grobe Fahrlässigkeit einen besonders schweren Verstoß gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt und eine subjektive Vorwerfbarkeit, die das gewöhnliche Maß weit übersteigt, voraussetzt;

2) dass insoweit eine Gesamtwürdigung aller Fallumstände durchzuführen ist und dass in diesem Rahmen subjektive Entlastungsmomente zu berücksichtigen sind;

3) dass der Vorgang der Prospekterstellung zum dritten Börsengang der Beklagten ordnungsgemäß war und dem seinerzeitigen Standard entsprach, insbesondere,

a. dass die Beauftragung informierter sachkundiger Experten für die Vorbereitung und Überprüfung des Prospekts sorgfaltsgemäßes Handeln darstellt;

b. dass sämtliche Informationen, die die prospekterstellenden Berater von der Beklagten im Rahmen der Prospekterstellung zur konzerninternen Umhängung der Sprint-Beteiligung erbeten oder erhalten haben, zutreffend und vollständig erteilt wurden;

c. dass damit die Berater der Beklagten – soweit für die sorgfaltsgemäße Prospekterstellung erforderlich – den gleichen Informationsstand hatten wie die Beklagte selbst;

d. dass den Beratern der Beklagten insbesondere die Details und Hintergründe der Umhängung der Sprint-Anteile bekannt waren;

4) dass kein Verschulden im Sinne von § 46 Abs. 1 BörsG a.F. vorliegt, wenn der Emittent die erforderliche Sorgfalt bei der Auswahl der von ihm beauftragten Fachleute an den Tag gelegt hat und bei einer sorgfaltsgemäßen Plausibilitätsprüfung der von dritter Seite erstellten Prospektentwürfe einen Prospektmangel nicht erkannt hat;

5) dass die prospekterstellenden Berater keine Erfüllungsgehilfen der Beklagten i.S.d. § 278 BGB waren, und ein etwaiges Verschulden von deren Seite der Beklagten daher nicht zuzurechnen wäre;

6) dass nach den seinerzeitigen gesetzlichen und gerichtlichen Vorgaben bei der Prospekterstellung davon ausgegangen werden durfte, dass es ausreichend ist, dass die Prospektangaben von einem bilanzkundigen Leser zutreffend gewürdigt werden können;

7) dass sich im Hinblick auf den vom BGH angenommenen Prospektfehler die Annahme grober Fahrlässigkeit der Beklagten auch insoweit verbietet, als in tatsächlicher Hinsicht festzustellen ist,

a. dass die einmalige Falschbezeichnung der konzerninternen „Umhängung“ als „Verkauf“ im Prospekt lediglich ein punktuelles Versehen bei der narrativen Aufbereitung der Prospektinformation war,

b. dass der fehlende Hinweis auf ein auf Ebene des Einzelabschlusses der Beklagten bestehendes Abschreibungsrisikos lediglich ein punktuelles Versehen bei der narrativen Aufbereitung der Prospektinformation war,

c. dass ein bilanzkundiger Leser aufgrund der Prospektangaben nicht davon ausgehen konnte, dass im Falle einer Minderung des Börsenpreises der Sprint-Aktien kein entsprechendes (volles) Abschreibungsrisiko – einerlei, ob im Konzern- oder auch Einzelabschluss der Beklagten – bestanden hätte;

8) dass bis zu der Entscheidung des BGH keiner der beteiligten Parteien, Berater im Zuge der Prospekterstellung und keiner der teilweise hochspezialisierten Klägervertreter die fehlende Aufklärung über ein möglicherweise bestehendes Abschreibungsrisiko thematisiert hatte, insbesondere

a. dass keinem der fachkundigen, externen Berater der fehlende ausführliche Hinweis auf ein auf Ebene des Einzelabschlusses der Beklagten bestehendes Abschreibungsrisiko als etwa erforderliche Prospektinformation aufgefallen war,

b. dass 16.000 Kläger und mehr als 600 klägerische Anwälte/Anwaltskanzleien, darunter zahlreiche hochspezialisierte Anlegerkanzleien, den von dem BGH angenommenen Fehler trotz seit 2001 laufender Rechtsstreite bis zur Entscheidung des BGH vom 21.10.2014 nicht als solchen bewertet, gesehen und jedenfalls nicht gerügt haben,

c. dass eine Vielzahl von intern und extern involvierten Personen trotz sehr sorgfältiger Prüfung der fehlende Hinweis auf ein auf Ebene des Einzelabschlusses der Beklagten bestehendes Abschreibungsrisiko nicht – insbesondere nicht als Prospektfehler – bewertet haben und ihnen das jedenfalls nicht aufgefallen ist,

d. dass auch bei der Erstellung des US-amerikanischen Prospekts in der Parallelpassage die Berater der Beklagten darin keinen Fehler gesehen haben, ihnen ein solcher jedenfalls nicht aufgefallen ist, obwohl die Sozietät Cleary Gottlieb selbst die Beklagte hinsichtlich der Umhängung der Sprint-Anteile Ende 1999 beraten hatten;

9) dass der Beklagten keine Verschleierung der wahren Beteiligungsverhältnisse vorzuwerfen ist, weil

a. die Details und Auswirkungen der Umhängung der Sprint-Beteiligung zuvor öffentlich bekannt gemacht waren;

b. der Prospekt ausdrücklich auf die Liste des vollständigen Anteilsbesitzes verwies, welches die Beteiligungsverhältnisse nach der Umhängung zutreffend darstellt;

c. und der entsprechende Abschluss der Sprint für das Geschäftsjahr 1999 nicht rechtzeitig vor Feststellung des Konzernabschlusses der Beklagten vorlag;

10) dass die Beklagte ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen durfte, dass infolge der mehrfachen externen Überprüfung der Prospektangaben diese vollständig und richtig waren;

11) dass die Beklagte eine sorgfaltsgemäße Prüfung der Prospektangaben durchgeführt hat;

12) dass die Beklagte die vom BGH angenommene Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Prospektangaben nicht gekannt hat und dies nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, weshalb Prospekthaftungsansprüche ausgeschlossen sind.

Die Musterbeklagte ist der Ansicht, die für die Bemessung des Kurses maßgeblichen Informationen seien veröffentlicht worden, wobei dies zum einen über das Informationssystem der SEC (EDGAR) als auch über die üblichen Pressekanäle geschehen sei. Daher hätten die maßgeblichen Marktteilnehmer die Umhängung der Aktien von Sprint erkannt und diesen Umstand bereits in den Aktienkurs eingepreist, weshalb der vom BGH angenommene Prospektfehler keine Auswirkungen auf denselben gehabt hätte.

Jedenfalls habe die Musterbeklagte bei der Erstellung des Prospektes keine Pflichten schuldhaft, zumindest nicht grob fahrlässig verletzt. Die von ihr beauftragten Berater seien sorgfältig ausgewählt und ausreichend informiert worden; diesen seien insbesondere alle Umstände der Umhängung bekannt gewesen. Auch die Musterbeklagte habe sodann den Prospekt noch auf Plausibilität geprüft und dabei die ungenaue Darstellung nicht bemerkt bzw. bemerken müssen.

Der Musterkläger vertritt die Ansicht, die Musterbeklagte habe sich jedenfalls nicht entlasten können, wobei sie insofern die Beweislast treffe.

Der mit Beschluss vom 25. Juli 2006 bestimmte Musterkläger ist am … 2016 verstorben; Anträge auf Aussetzung des Verfahrens sind nicht gestellt worden.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Musterparteien und der Beigeladenen (jeweils nebst Anlagen), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen.

II)

A) Zulässigkeit des Antrags

Grundlage des Verfahren ist noch das KapMuG in der Fassung des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437, KapMuG a.F.) und nicht das KapMuG in der Fassung des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514), da nach § 27 KapMuG auf Verfahren, in denen vor dem 1. November 2012 bereits mündlich verhandelt worden war, das KapMuG a.F. anzuwenden ist. Insofern ist maßgeblich, dass unter Berücksichtigung der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsätze des § 563 ZPO (vgl. dazu Ball, in: Musielak/Voit, 13. Aufl. (2016), § 577 ZPO, Rn. 5) die Aufhebung und Zurückverweisung (nur) dazu führt, dass das Verfahren in den Stand bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem OLG versetzt wird (BGH, Urteil vom 28. September 2000, IX ZR 6/99, NJW 2001, 146). Da die erste mündliche Verhandlung in der Sache vor dem Stichtag 1. November 2012, nämlich am 7. April 2008 stattgefunden hat, gilt nach der Übergangsregelung (weiter) das KapMuG a.F.

Das Vorlageverfahren ist insgesamt zulässig, wie der Senat bereits im Beschluss vom 16. Mai 2012 entschieden hat. Soweit der BGH im Beschluss vom 21. Oktober 2014 einzelne Streitpunkte als nicht vom Anwendungsbereich des KapMuG a.F. erfasst angesehen hat, ist dies hier unerheblich, da davon nicht die noch im Streit stehenden Streitpunkte aus Ziff. 33) des Vorlagebeschlusses betroffen sind.

Entgegen der Ansicht der Musterbeklagten hat der Senat aufgrund der Aufhebung und Zurückverweisung nur über den bisherigen Streitpunkt 33) und etwaige Erweiterungen zu entscheiden; eine Entscheidung zu Streitpunkt 21) ist nach dem Beschluss vom 21. Oktober 2014 nicht geboten.

Der Tod des mit Beschluss vom 25. Juli 2006 zum Musterkläger bestimmten Herrn K. am … 2016 führt zu keiner Unterbrechung des Verfahrens bzw. der Notwendigkeit, einen neuen Musterkläger zu bestellen. Dies ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2 aE KapMuG a.F. nur dann der Fall, wenn der Vertreter des Musterklägers einen entsprechenden Antrag stellt, was hier ausdrücklich (vgl. Schriftsatz des Musterklägers vom 1. August 2016, S. 2) nicht erfolgt ist. Ohne einen solchen Antrag kommt es insbesondere nicht zur Notwendigkeit, einen neuen Musterkläger zu bestimmen (vgl. Vollkommer, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. (2014), § 13 KapMuG, Rn. 24; durch das KapMuG sollten insofern nach den Gesetzesmaterialien nur redaktionelle, nicht aber sachliche Änderungen erfolgen, vgl. BT-Drs 17/8799, S. 36). Auf die Frage, ob der Musterbeklagten in entsprechender Anwendung des § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ebenfalls ein Recht zusteht, eine Aussetzung zu beantragen (vgl. dazu Vollkommer, a.a.O., Rn. 25), kommt es hier nicht an, da die Musterbeklagte einen solchen Antrag nicht gestellt hat.

Soweit die Musterbeklagte darauf hinweist, dass die Feststellung, die der BGH zum Vorliegen eines Prospektfehlers getroffen habe, zu anderen Feststellungen des Senats im Widerspruch stehe, führt dies im Ergebnis nicht zu Unklarheiten hinsichtlich des Umfangs der Rechtskraft des Beschlusses vom 21. Oktober 2014. So hatte der Senat im Beschluss vom 16. Mai 2012 eine Wesentlichkeit eines Prospektfehlers ausdrücklich verneint (Streitpunkt 24), was vom BGH nicht abgeändert worden ist. Auch hat der Senat ein fehlerhaftes Gesamtbild des Prospekts nicht angenommen (Streitpunkt 34). Der BGH hat die entsprechenden Entscheidungen des Senats nicht beanstandet, was so zu verstehen ist, dass er eine Wesentlichkeit eines Prospektfehlers soweit verneint, wie nicht die Darstellung der Umhängung der Anteile von Sprint betroffen ist, bzw. er andere Prospektfehler als diesen, die zu einem anderen Gesamtbild hätten führen können, nicht angenommen hat.

B) Begründetheit des Antrags – einzelne Streitpunkte

Hinweis: Die Reihenfolge der Darstellung orientiert sich nicht an der nummerischen Abfolge im (ergänzten) Vorlageschluss, sondern hat zunächst die durch die Erweiterungsbeschlüsse neu eingeführten Streitpunkte zum Gegenstand. Grund dafür ist, dass diese die in dem Streitpunkt 33) enthaltenen Streitpunkte nicht nur vollständig erfassen, sondern auch über diese noch hinausgehen.

34) Ergänzungsbeschlüsse

g) (Beschluss des LG vom 1. August 2016)

aa) Selbst für einen bilanzkundigen Anleger, welcher eine sorgfältige und eingehende Lektüre des gesamten Prospekts der Musterbeklagten vorgenommen hat, war der zu SP 34 c) aa) – heißt korrekt SP 34 c) Ziff. 1 – festgestellte Prospektfehler nicht ersichtlich.

Die Feststellung kann getroffen werden, da der BGH dies, ohne es im Tenor des Beschlusses vom 21. Oktober 2014 ausdrücklich auszusprechen, der Bejahung eines Prospektfehlers zugrunde gelegt hat. Der BGH hat insofern zu Rn. 118 des Beschlusses ausgeführt:

Denn der Prospekt ist objektiv falsch, weil selbst für einen bilanzkundigen Anleger bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des gesamten Prospekts (…) nicht ersichtlich ist, dass die Musterbeklagte die Sprint-Aktien nicht verkauft, sondern im Wege der Sacheinlage auf die 100%-ige Konzerntochter, die NAB, übertragen hat (sog. Umhängung).

Da ohne eine explizite Aufnahme in den Tenor die Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a.F. nicht eintritt (vgl. Hess, in: KK-KapMuG, 1. Aufl. (2008), § 16 KapMuG, Rn. 6), besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Feststellung. Ob dieser Aspekt für die Ausgangsverfahren Relevanz hat, wie dies die Musterbeklagte in dem Verfahren 3-07 O 453/03 (Schriftsatz vom 25. Juli 2016, S. 4) in Zweifel zieht, ist im Hinblick auf die Bindungswirkung des § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG a.F. unerheblich.

bb)

Der Prospekthaftungsanspruch nach § 45 BörsG setzt nicht voraus, dass der Erwerber Kenntnis von der Existenz des Prospekts hat.

Die Feststellung kann getroffen werden, da die positive Kenntnis von der Existenz des Prospekts nicht unmittelbare Anspruchsvoraussetzung von § 45 BörsG a.F. ist (vgl. Schwark, in: ders. (Hrsg.), Kapitalmarktrechts-Kommentar, 3. Aufl. (2004), §§ 44, 45 BörsG, Rn. 43; so auch schon ausdrücklich Reichsgericht, Urteil vom 11. Oktober 1912, II. 106/12, RGZ 80, 196, 204). Dies gilt auch, sofern man den Anspruch aus § 13 VerkProspG a.F. herleiten will (im Umkehrschluss aus Assmann, in: Assmann/Lenz/Ritz, VerkProspG, 2001, § 13 VerkProspG, Rn. 10; für den vergleichbaren § 23 WpPG: Müller, WpPG, 1. Aufl. (2012), § 23 WpPG, Rn. 9). Der BGH hat in dem Beschluss vom 21. Oktober 2014 (dort Rn. 64) festgestellt, dass Anspruchsgrundlage § 13 VerkProspG a.F. ist, der auf die §§ 45 bis 48 BörsG a.F. verweist; Grund hierfür ist, dass die streitgegenständlichen Aktien nicht „neu“ eingeführt worden waren, sondern es sich um den Verkauf von bereits zum Markt zugelassenen Aktien aus den Beständen der KfW handelte. Voraussetzung ist allerdings nach § 45 Abs. 1 BörsG a.F. weiterhin, dass überhaupt ein Prospekt vorliegt. Dessen Veröffentlichungsdatum ist – entgegen der vom Musterkläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht – auch zeitliche Grenze für die Bejahung eines Anspruchs, weshalb der Umstand, dass die Aktien der Musterbeklagten bereits in einem früheren Börsengang auf den Markt gebracht wurden, nicht dazu führt, dass schon ab diesem ersten Angebot eine Haftung der Musterbeklagten besteht.

cc) Der 19.06.2000 war der Zeitpunkt der erstmaligen Einführung der Wertpapiere im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG.

Die Feststellung kann getroffen werden, das Datum als solches ist unstreitig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hier nicht um die erstmalige Einführung von Aktien i.S.v. § 45 BörsG a.F., sondern um die Umplatzierung bereits zugelassener Aktien handelte, weshalb über den Verweis in § 13 VerkProspG a.F. die Haftungsregelungen der §§ 45 ff. BörsG a.F. entsprechend Anwendung finden (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 68f.).

Soweit die Musterbeklagte einwendet, auf dieses Datum komme es nicht an, steht dem die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses für das OLG entgegen.

dd) Die Sechs-Monats-Frist des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG beläuft sich auf den Zeitraum vom 19.06.2000 bis 19.12.2000 (jeweils einschließlich).

Die Feststellung kann getroffen werden, das Datum als solches ist unstreitig. Unerheblich ist dabei der Zeitpunkt der ersten Notierung der Aktien als solche an der Börse, handelt es sich hier doch nicht um neu zum Handel zugelassene Aktien, sondern um die aus dem vorherigen Börsengang im Bestand der KfW verbliebenen Wertpapiere. Aus diesem Grund kann maßgeblich für den Beginn der nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG a.F. relevanten Frist nur der Zeitpunkt des ersten Handels mit den hier streitgegenständlichen Aktien, mithin der 19. Juni 2000, sein.

Soweit die Musterbeklagte einwendet, auf dieses Datum komme es nicht an, steht dem die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses für das OLG entgegen.

ee) Auch Erwerbsgeschäfte in Telekom-Aktien, die im Zeitraum vom 27.05.2000 nach Prospektveröffentlichung bis 18.06.2000 (jeweils einschließlich) abgeschlossen wurden, unterfallen dem Prospekthaftungsanspruch nach § 45 BörsG und berechtigen den Erwerber zur Geltendmachung von solchen Prospekthaftungsansprüchen gegenüber der Musterbeklagten.

Die Feststellung kann getroffen werden, wobei der Streitpunkt wohl so zu verstehen ist, dass der schuldrechtliche Vertrag über die Lieferung der Aktien vor dem 19. Juni 2000 geschlossen worden war, der dingliche Vollzug aber erst danach erfolgte. Auf diesen kommt es aber für das Eingreifen der Haftung nicht an (Ellenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S. 41). Dem liegt auch die gesetzgeberische Entscheidung zur Änderung der §§ 44, 45 BörsG a.F. mit Wirkung zum 1. April 1998 zugrunde, die ausdrücklich ein Auseinanderfallen von schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft und dinglichem Erwerb der Aktie für unbedenklich erklärt hat (vgl. BR-Drs 605/97, S. 77).

ff) Der Ausgabepreis der Telekom-Aktien für Privatanleger im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG belief sich auf € 63,50 je Aktie.

Die Feststellung kann getroffen werden, der Preis als solcher ist unstreitig.

Dabei hat der Senat entgegen der Ansicht der Musterbeklagten in dem Verfahren 23 Kap 2/06 die Feststellung unstreitiger Tatsachen nicht abgelehnt (vgl. Beschluss vom 8. Mai 2013, S. 56, Streitpunkt 4a), so dass dies auch hier nicht einer entsprechenden Feststellung entgegensteht.

gg) Auch Erwerbsgeschäfte in Telekom-Aktien, welche nicht aus dem Bestand der KfW stammten, unterfallen dem Begriff der Erwerbsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG.

Die Feststellung kann getroffen werden, da es ausreichend ist, dass der Erwerb innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG a.F. erfolgte, und es dabei keine Rolle spielt, ob es sich um einen Erst- oder Zweiterwerb handelt (Schwark, a.a.O., Rn. 35 aE), da der Prospekt an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet ist (vgl. dazu Ellenberger, a.a.O., S. 64: „Der Börsenprospekt ist nicht an konkrete Anleger gerichtet, sondern auf einen unbestimmten Adressatenkreis; er ist marktbezogen. Jedenfalls während der Plazierungsphase hat er auch Wirkung auf die Kursentwicklung, so dass er auch auf den Sekundärmarkt einwirkt. Er ist nicht nur zur Täuschung der Ersterwerber geeignet, sondern kann diese Wirkung ebenso bei nachrangigen Anlegern erzeugen.“). Aus diesem Grund kann es, was sich daneben aus § 45 Abs. 1 Satz 3 BörsG a.F. ergibt, auch nicht relevant sein, ob die Aktien unmittelbar aus dem Bestand der KfW stammten oder ob sie von einem Dritten erworben wurden.

hh) Unter den Begriff übliche Kosten im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG fallen auch Maklercourtage und Provisionen.

Die Feststellung kann getroffen werden, insbesondere sind auch in einem Verfahren nach dem KapMuG generelle Feststellungen zur Schadenshöhe zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014, II ZB 1/12, zit. nach juris, Rn. 96).

Dabei gehören zu den von § 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG a.F. erfassten „mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten“ auch die Maklercourtage und an Banken/Finanzdienstleister gezahlte Provisionen (Schwark, a.a.O., §§ 44, 45 BörsG, Rn. 61). Insofern geht es bei der Feststellung auch nicht um die Höhe solcher Kosten, was, wie die Musterbeklagte zutreffend einwendet, eine Frage des einzelnen Verfahrens ist, sondern nur um die Frage, ob diese Kosten dem Grunde nach ersatzfähig sind/sein können.

ii) Erhaltene Dividendenzahlungen sind bei der Bestimmung des Umfangs des Prospekthaftungsanspruches nach § 45 Abs. 1 BörsG nicht zu berücksichtigen, ebenfalls nicht bei der Bestimmung des Umfangs des Prospekthaftungsanspruches nach § 45 Abs. 2 BörsG.

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB, die auf den Anspruch Anwendung finden, Erträge aus dem Erwerb der Aktien zu berücksichtigen sind.

Insofern ist maßgeblich, dass §§ 45 ff. BörsG a.F. die zivilrechtlichen Schadensersatzgrundsätze nur insofern modifizieren, als ausdrücklich eine Abweichung vorgesehen ist (Hamann, in: Schäfer, (Hrsg.), WpHG u.a., 1. Aufl. (1999), §§ 45, 46 BörsG n.F., Rn. 59). Zu ersetzen ist insofern aber nur das negative Interesse, wie sich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG a.F. ergibt (vgl. Hamann, a.a.O., Rn. 143f.), da „nur“ der Erwerbspreis zu erstatten ist, der Anleger also so zu stellen ist, als hätte er die Wertpapiere nicht erworben. Da es sich bei einer Dividende um einen Ertrag aus dem Erwerb der Aktie handelt, ist dies mit den Fällen gleich zu behandeln, bei denen eine Anlage zurück zu gewähren ist; in diesen Fällen wird auch vom Bundesgerichtshof eine Berücksichtigung etwaiger Ausschüttungen vorgenommen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25. April 2006, XI ZR 106/05, zit. nach juris, Rn. 31). Dem stehen die Regelungen des § 45 Abs. 1 und 2 BörsG a.F. nicht entgegen, da diese keinen ausdrücklichen Ausschluss der Vorteilsanrechnung vorsehen, sondern auch nach der Gesetzesbegründung die Regelungen des allgemeinen Schadensersatzrechts anwendbar bleiben (vgl. BR-Drs 605/97, S. 79).

Soweit der Musterkläger und Beigeladene die Ansicht vertreten, wegen der Länge des Verfahrens sei eine abweichende Würdigung dieser Frage geboten, berücksichtigen sie nicht, dass es ein dem Schadensersatzrecht immanenter Grundsatz ist, dass eine Überkompensation zu vermeiden ist. Eine solche läge hier aber vor, würde allein aufgrund des Umstands, dass im Laufe des Verfahrens mehrere Dividendenzahlungen erfolgten, von einer Anrechnung derselben abgesehen. Dies führt auch nicht zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen, wird doch gerade die Dauer des Verfahrens durch den Zinsanspruch, der entsprechend höher ist als eine Dividendenzahlung, abgebildet.

jj) aaa) Käufe in Telekom-Aktien, die nicht Gegenstand der Klagforderung sind, lassen den Prospekthaftungsanspruch nach § 45 BörsG unberührt.

Die Feststellung kann mit der Maßgabe, dass es sich um „einen möglicherweise bestehenden“ Anspruch handelt, getroffen werden. Dabei sind einzelner Erwerbsvorgänge jeweils getrennt voneinander zu betrachten. Eine Saldierung verschiedener Käufe/Verkäufe setzt jedenfalls voraus, dass die einzelnen Ereignisse aufgrund des gleichen Schadensgrundes erfolgten (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015, XI ZR 378/13, zit. nach juris, Rn. 85, für mehrere SWAP-Verträge). Dies ist dann, wenn sie nicht Gegenstand der Klage waren, der Prospekt mithin schon nach dem eigenen Vortrag der jeweiligen Kläger keinen Einfluss auf die Erwerbsvorgänge haben konnte, nicht der Fall.

bbb) Verkäufe in Telekom-Aktien, die nicht Gegenstand der Berechnung der Klagforderung sind, lassen den Prospekthaftungsanspruch nach § 45 BörsG unberührt.

Die Feststellung kann getroffen werden, wobei auf Ziff. 34) g) jj) aaa) verwiesen wird.

kk) Erzielte Gewinne, welche aus anderen Erwerbsgeschäften in Telekom-Aktien stammen, als den im Rechtsstreit des Erwerbers streitgegenständlichen, sind bei der Bestimmung des Umfangs des Prospekthaftungsanspruches nach § 45 Abs. 1 BörsG nicht zu berücksichtigen, ebenfalls nicht bei der Bestimmung des Umfangs des Prospekthaftungsanspruches nach § 45 Abs. 2 BörsG.

Die Feststellung kann getroffen werden, wobei auf Ziff. 34) g) jj) aaa) verwiesen wird.

ll) Umstände, die zeitlich nach dem 19.12.2000 liegen, lassen den Prospekthaftungsanspruch nach § 45 BörsG unberührt.

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da sie so weit gefasst ist, dass darunter auch z.B. der Eintritt der Verjährung nach § 47 BörsG a.F. oder eine Erfüllung der Forderung durch Zahlung fallen würde. Soweit der Musterkläger hier die Tatbestände des § 46 BörsG a.F. erfassen gesehen will, ist der Antrag unrichtig gefasst bzw. werden die insofern relevanten Fragen bereits bei anderen Streitpunkten angesprochen.

mm) Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Haftung nach § 45 BörsG liegen zu Lasten der Musterbeklagten für Erwerbsgeschäfte in Telekom-Aktien, die im Zeitraum vom 27.05.2000 nach Prospektveröffentlichung bis 19.12.2000 (jeweils einschließlich) abgeschlossen wurden, vor.

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da sie einen im Musterverfahren nicht statthaften Aspekt betrifft. Ohne dies wörtlich auszudrücken, begehrt sie die Feststellung des Bestehens des Anspruchs, was als solches im Verfahren nach dem KapMuG (a.F. wie n.F.) nicht statthaft ist. Soweit der Musterkläger hier meint, dass es „nur“ um die Feststellung einzelner Tatbestandsvoraussetzungen gehe, berücksichtigt er nicht, dass mit dem Streitpunkt sämtliche Voraussetzungen einer Haftung festgestellt werden sollen, mithin der Anspruch als solcher.

nn) aaa) § 46 Abs. 1 BörsG enthält eine echte Beweislastumkehr zu Lasten der Musterbeklagten.

Die Feststellung kann getroffen werden, da sich dies aus dem Wortlaut der Norm unmittelbar ergibt (vgl. auch Hamann, a.a.O., Rn. 32); insofern hatte der Senat im Beschluss vom 16. Mai 2012 zu Ziff. 6) des Tenors auch schon teilweise eine Feststellung getroffen. Entsprechend hat der BGH auch für § 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG, der § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG entspricht, die Beweislast bei dem Anspruchsgegner gesehen (BGH, Urteil vom 18. September 2012, XI ZR 344/11, zit. nach juris, Rn. 42).

bbb) § 46 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 BörsG enthalten jeweils eine echte Beweislastumkehr zu Lasten der Musterbeklagten.

Die Feststellung kann getroffen werden, wobei auf Ziff. 34 g) nn) aaa) Bezug genommen wird.

oo) Die Musterbeklagte hat die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospektes gekannt.

Die Feststellung kann mit der Maßgabe getroffen werden, dass es um die Bezeichnung der Übertragung als „Verkauf“ geht, getroffen werden, wobei auf die Ausführungen zu Ziff. 34) h) gg) Bezug genommen wird. Die Musterbeklagte hat auch im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt, den Prospekt und seinen Inhalt gekannt zu haben.

Hinsichtlich weiterer vom Musterkläger in der mündlichen Verhandlung angesprochener Gründe für die Unrichtigkeit des Prospekts ist die Feststellung dagegen nicht zu treffen, da nach der rechtskräftigen Entscheidung des BGH der Prospektfehler in der Verwendung des Begriffs „Verkauf“ zu sehen ist und die weiter dargestellten Umstände nur darlegen sollen, warum es sich insofern um einen wesentlichen Prospektfehler handelt.

pp) aaa) Die Kenntnis des Erwerbers von der Kursentwicklung der Telekom-Aktie im Zeitraum vom 19.06.2000 bis 19.12.2000 (jeweils einschließlich) ist nicht geeignet, den Nachweis der Umstände im Sinne der §§ 46 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BörsG zu führen.

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da es sich insofern nicht um eine verallgemeinerungsfähige Tatsache i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 3 KapMuG a.F. handelt. Ob eine Kenntnis von der Kursentwicklung vorlag, wie detailliert diese war und welche Bedeutung sie für den einzelnen Erwerber der Aktien hatte, kann jeweils nur im Einzelfall beantwortet werden und unterscheidet sich auch jeweils bei den einzelnen Ausschlussgründen des § 46 Abs. 2 BörsG a.F.

Soweit § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. die Kausalität zwischen der Anlageentscheidung und dem Prospekt in den Vordergrund rückt, ist zu berücksichtigen, dass hier das Gericht jeweils im Einzelfall und unter Würdigung der individuellen Umstände des Anlegers entscheidet (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993, II ZR 194/92, zit. nach juris, Rn. 10). Dies gilt erst recht unter Anwendung der vom BGH im Urteil vom 8. Mai 2012 (XI ZR 262/10) dargestellten Grundsätze für die Prüfung der Kausalität, wonach es sich insofern um eine Beweislastumkehr handelt und die Widerlegung nur aufgrund einer Würdigung aller im Einzelfall relevanten Indizien erfolgen kann.

bbb) Die Kursentwicklung der Telekom-Aktie im Zeitraum vom 19.06.2000 bis 19.12.2000 (jeweils einschließlich) ist nicht geeignet, den Nachweis der Umstände im Sinne der §§ 46 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BörsG zu führen.

Die Feststellung ist nicht zu treffen, wobei auf die Ausführungen zu Ziff. 34 g) oo) aaa) Bezug genommen wird.

qq) aaa) Die Musterbeklagte hat für Erwerbsgeschäfte in Telekom-Aktien, welche im Zeitraum vom 27.05.2000 nach Prospektveröffentlichung bis 19.12.2000 (jeweils einschließlich) abgeschlossen wurden, eine Anlagestimmung erzeugt, insbesondere durch ihren Prospekt und durch ihre Werbung.

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Frage, ob – und mit welchen Folgen – eine Anlagestimmung begründet wurde, jeweils im Einzelfall zu klären ist.

Auf eine „Anlagestimmung“, die durch die Veröffentlichung eines Prospekts erzeugt werden soll, kommt es im Rahmen von § 46 Abs. 1 Nr. 1 BörsG a.F. nur als Hilfskriterium an, da durch die Änderung des § 46 BörsG durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) zum 1. April 1998 das maßgebliche Abstellen auf diesen Umstand für die Kausalität nicht mehr erforderlich ist (vgl. Hamann, a.a.O., §§ 45, 46 n.F., Rn. 29). Diese „Anlagestimmung“, die durch den Prospekt allein – und nicht durch die Werbung für die Anlage – erzeugt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982, II ZR 172/81, zit. nach juris, Rn. 8), kann danach relevant sein bei der Widerlegung der Vermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F., soweit der Anspruchsgegner nachweisen kann, dass diese durch bestimmte Umstände in Wegfall geraten ist (Schwark, a.a.O., §§ 44, 45 BörsG, Rn. 43). Soweit danach eine „Anlagestimmung“ maßgeblich sein kann, ist dies jeweils im Einzelfall und bezogen auf den konkreten Anleger zu bestimmen, eine pauschalisierte Annahme einer solchen scheidet aus (BGH, Urteil vom 3. März 2008, II ZR 310/06, zit. nach juris, Rn. 18, unter ausdrücklichem Hinweise auf die börsengesetzliche Haftung).

Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass das Abstellen allein auf eine abstrakte, in der Fachöffentlichkeit vorherrschende Ansicht zu den Aussichten der Aktie, die zu der Bejahung oder Verneinung einer Anlagestimmung führen soll, außer Acht lässt, dass es insofern zu einem Widerspruch im Hinblick auf die Maßstäbe für den Adressatenkreis des Prospekts kommt. Maßgeblich ist insofern nämlich der durchschnittliche Anleger, der nach der Vorstellung des Emittenten Adressat des Prospekts ist; auf dessen Wissen/Kenntnisse ist abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012, XI ZR 344/11, zit. nach juris, Rn. 25:

„Wendet sich der Emittent ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so kann von dem durchschnittlich angesprochenen (Klein-)Anleger nicht erwartet werden, dass er eine Bilanz lesen kann. Der Empfängerhorizont bestimmt sich daher in diesen Fällen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt.“

Kommt es danach bei dem hier streitgegenständlichen Prospekt, der gerade nicht auf eine Börsenzulassung abstellt, für die Bestimmung des Inhalts auf die Kenntnisse eines Anlegers an, der nicht zum Fachpublikum gehört – und auch nicht dessen Wissen hat bzw. haben kann -, so wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn bei der Frage, welche Schlüsse aus dem Prospektinhalt gezogen werden können, gerade auf dieses Fachpublikum abgestellt wird. Insofern ist maßgeblich darauf abzustellen, dass sich der hier streitgegenständliche Prospekt auch an Kleinanleger richtete, was sich nicht zuletzt aus dem im Prospekt (S. 10) dargestellten besonderen Angebot für sog. Privatanleger ergibt.

bbb) Erwerbsgeschäfte in Telekom-Aktien erfolgten auf Grund des Prospekts im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG, falls sie im Zeitraum vom 27.05.2000 nach Prospektveröffentlichung bis 19.12.2000 (jeweils einschließlich) abgeschlossen wurden.

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da eine solche eine jeweils auf den Einzelfall bezogene Prüfung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. verhindern würde.

ccc) Wurde das Erwerbsgeschäft in Telekom-Aktien im Zeitraum vom 27.05.2000 nach Prospektveröffentlichung bis 19.12.2000 (jeweils einschließlich) abgeschlossen, ist einem Beweisantritt der Musterbeklagten in Form einer Parteianhörung und/oder Parteieinvernahme zum Zwecke des Nachweises eines Umstandes i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG nicht nachzukommen.

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Parteivernehmung bzw. jedenfalls eine Parteianhörung im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls als Beweismittel bzw. Mittel der Sachaufklärung nicht ausgeschlossen werden kann.

Entgegen der Ansicht des Musterklägers ist es auch nicht zulässiger Gegenstand des Verfahrens nach dem KapMuG, für das Vorliegen eines Beweises bestimmte Mindestanforderungen festzulegen (vgl. Schriftsatz vom 17. November 2016, S. 5). Beweisregeln sind nach § 286 Abs. 2 ZPO nur in den gesetzlich normierten Fällen zulässig; ein solcher liegt hier nicht vor.

ddd) Der Umstand, dass ein Erwerb nicht ausschließlich auf Grund des Prospekts im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG erfolgt ist, ist nicht geeignet, den Nachweis des Umstandes im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG zu führen, falls das Erwerbsgeschäft in Telekom-Aktien im Zeitraum vom 27.05.2000 nach Prospektveröffentlichung bis 19.12.2000 (jeweils einschließlich) abgeschlossen wurde.

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da eine Prüfung der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. jeweils im Einzelfall zu erfolgen hat. Ob und inwieweit für den Erwerb der Aktie andere Ursachen kausal waren, wobei eine bloße Mitursächlichkeit für § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. nicht ausreichend ist (Schwark, a.a.O., Rn. 43), ist ebenfalls nur im Einzelfall zu entscheiden.

eee) Die durch den Prospekt der Musterbeklagten erzeugte Anlagestimmung im Sinne des Streitpunktes qq) aaa) hat nicht vor dem 20.12.2000 geendet.

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die „Anlagestimmung“ jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, wozu auch die Dauer derselben gehört.

rr) aaa) Das Vorliegen von Umständen, die neben den Angaben im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG zu einer Minderung des Börsenpreises der Telekom-Aktien beigetragen haben, ist nicht geeignet, den Nachweis des Umstandes im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG zu führen.

Die Feststellung ist zu treffen, da dies schon der gesetzlichen Regelung entspricht. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F. ist es gerade nicht relevant, ob andere Umstände als der Sachverhalt, über den unrichtige/unvollständige Angaben gemacht wurden, zu einer Minderung des Börsenpreises geführt haben. Insofern reicht eine Mitursächlichkeit des prospektierten Sachverhalts aus (Schwark, a.a.O., Rn. 55).

bbb) Die Musterbeklagte hat den Nachweis des Umstandes im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG nicht geführt.

Die Feststellung kann getroffen werden, wobei auf die Ausführungen unten Ziff. 34) h) bb) Bezug genommen wird. Die Musterbeklagte hat einen entsprechenden Umstand schon nicht, wie noch darzulegen ist, hinreichend vorgetragen, weshalb die Feststellung aus Rechtsgründen zu treffen war.

ss) Ein Mitverschulden des Erwerbers ist im Rahmen des Prospekthaftungsanspruches nach § 45 BörsG nur beachtlich, falls der Umstand i.S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 3 BörsG vorliegt.

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da ein Mitverschulden i.S.v. § 254 BGB jedenfalls bei der haftungsausfällenden Kausalität relevant sein kann (Hamann, a.a.O., Rn. 63; Schwark, a.a.O., Rn. 67). Dass im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität der Einwand eines Mitverschuldens abgelehnt wird (Hamann, a.a.O., Rn. 42; Schwark, a.a.O., Rn. 56), ist insofern unerheblich, da die Feststellung nach ihrer Formulierung ausdrücklich sehr weit gefasst ist und alle Aspekte des Mitverschuldens erfassen soll.

tt) Die Drei-Jahres-Frist im Sinne des § 47 BörsG hat nicht vor Ablauf des 27.05.2003 geendet.

Die Feststellung kann getroffen werden, die Berechnung des Datums steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Soweit im Beschluss des Senats vom 16. Mai 2012 dieses Datum im Tenor genannt wurde (Ziff. 21 auf Antrag des Musterklägers und Ziff. 2) auf Antrag der Musterbeklagten), wurde jedenfalls nicht ausdrücklich eine Verjährungsgrenze genannt.

h) (Beschluss des LG vom 29. August 2016)

aa) Relevante Tatsachen

1) dass die Beklagte bereits seit Beginn ihrer Beteiligung an Sprint im Jahr 1996 deren Hintergründe und Details dem Kapitalmarkt kommuniziert hat, beginnend mit einem Filing bei der U.S. Securities and Exchange Commission („SEC“) vom 12.02.1996, einem sog. ownership report nach Maßgabe des 17. Titels des Code of Federal Regulations § 240.13d-1 Filing of Schedules 13D and 13G, mittels derer wesentliche Veränderungen der Beteiligungsstruktur – etwa Transaktionen von Gesellschaftsanteilen von mehr als 5% – zu berichten sind;

Die Feststellung ist in dieser Pauschalität nicht zu treffen. Dass die zugrundeliegenden Tatsachen teilweise unstreitig sind, ist unerheblich. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte zum einen die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet. Zum anderen ist es über die Homepage der SEC ohne weiteres möglich, das EDGAR-System zur Veröffentlichung der zitierten Unternehmensdaten aufzurufen (https://www…), so dass es dem Musterkläger möglich wäre, die Veröffentlichung substantiiert zu bestreiten. Entgegen der Ansicht des Musterklägers, der Vortrag der Musterbeklagte sei präkludiert, kann die Musterbeklagte diesen Sachverhalt vortragen; dies gilt schon losgelöst davon, dass der Vortrag, da unstreitig, nicht präkludiert sein kann. Unabhängig davon, dass dieser zum Teil bereits vor dem Beschluss des Senats vom 16. Mai 2012 gehalten worden war, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, die zur Präklusion führen kann. Der Hinweis des Musterklägers auf §§ 529, 531 ZPO ist insofern unbehelflich, da es sich bei dem Verfahren nach dem KapMuG (a.F. wie n.F.) um ein erstinstanzliches Verfahren handelt, auf das die Regelungen über das Berufungsverfahren nicht anwendbar sind (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. April 2009, 20 Kap 1/08, zit. nach juris, Rn. 100). § 296 Abs. 1 ZPO ist im Musterverfahren dagegen anwendbar (vgl. Vollkommer, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 1. Aufl. (2008), § 9 KapMuG, Rn. 101), die entsprechenden Voraussetzungen sind aber mangels Fristversäumung durch die Musterbeklagte nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht, der nach § 296 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 282 ZPO zur Präklusion führen kann, liegt ebenfalls nicht vor, da die Musterbeklagte den jetzigen – ausführlichen – Vortrag vor dem Beschluss des Senats vom 16. Mai 2012 nicht darzustellen hatte, da vor der Entscheidung des BGH vom 21. Oktober 2014 das Vorliegen eines Prospektfehlers nicht feststand, mithin Kausalität und Verschulden insofern (noch) kein Gegenstand der Erörterung war.

Allerdings ist die Frage, ob alle „Hintergründe und Details“ kommuniziert wurden, zu verneinen, da die Musterbeklagte eben nicht dem Kapitalmarkt mitgeteilt hat, wie sie die Übertragung der Aktien im Prospekt darzustellen gedenkt. Dabei ist auch in die Würdigung einzustellen, dass nach den rechtskräftigen Feststellungen des Senats (vgl. Ziff. 24 des Tenors des Beschlusses vom 16. Mai 2012) die im Zusammenhang mit der Übertragung im Prospekt genannten Beträge gerade keinen endgültigen Gewinn darstellen sollten, was den Vertretungsorganen der Musterbeklagten auch bekannt war. Dass dieser Umstand kommuniziert worden wäre, ist nicht ersichtlich.

2) dass der am 12.02.1996 veröffentlichte ownership report der Beklagten kontinuierlich durch Einreichung weiterer Filings (sog. Amendments) aktualisiert wurde;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte zum einen die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet. Zum anderen ist es über die Homepage der SEC ohne weiteres möglich, das EDGAR-System zur Veröffentlichung der zitierten Unternehmensdaten aufzurufen (https://www…), so dass es dem Musterkläger möglich wäre, die Veröffentlichung substantiiert zu bestreiten.

3) dass die Beklagte im Rahmen einer solchen Aktualisierung des ownership reports am 10.01.2000 auch die Umhängung ihrer Beteiligung an Sprint detailliert offenlegte:

„On December 29, 1999, DT transferred its shares in the Issuer [Sprint] to its wholly-owned subsidiary listed in paragraph 1A below, in accordance with Section 2.2 of the Amended Stockholders‘ Agreement.

1A. a. NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH, a limited liability company formed under the laws of Germany („NAB“).

b. c/o Deutsche Telekom AG, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn, Germany.

c. NAB conducts no business other than holding the shares of the Issuer transferred to it by DT.

d. During the last five years, NAB has not been convicted in any criminal proceeding.

e. During the last five years, NAB has not been a party to a civil proceeding of a judicial or administrative body of competent jurisdiction nor as a result of such proceeding is or was subject to a judgment, decree or final order enjoining future violations of, or prohibiting or mandating activities subject to, federal or state securities laws or finding any violation with respect to such laws.

The two Managing Directors of NAB, Dr. P2 and Mr. K3, whose addresses are c/o Deutsche Telekom AG, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn, Germany, are each citizens of Germany. During the last five years, to the best knowledge of DT, neither Managing Director has been (a) convicted in a criminal proceeding (excluding traffic violations or similar misdemeanors) or (b) a party to a civil proceeding of a judicial or administrative body of competent jurisdiction nor as a result of such proceeding is or was subject to a judgment, decree or final order enjoining future violations of, or prohibiting or mandating activities subject to, federal or state securities laws or finding any violation with respect to such laws.“

Die Feststellung ist nicht zu treffen, auch wenn die zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind. Die Musterbeklagte hat nicht „detailliert“ die „Umhängung“ kommuniziert, da sie eben nicht dem Kapitalmarkt mitgeteilt hat, wie sie die Übertragung der Aktien im Prospekt darzustellen gedenkt.

4) dass es Zweck dieses Filings war, dem Kapitalmarkt offenzulegen, dass die Beklagte ihre 10%ige Beteiligung an Sprint auf ihre 100%ige Tochtergesellschaft – die NAB – übertragen hatte;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Zweck der Veröffentlichung zum einen die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber der SEC aufgrund gesetzlicher Vorgaben in den Vereinigten Staaten von Amerika war, zum anderen aber, wie zu Ziff. 3) dargelegt, eine vollständige Information der Öffentlichkeit nicht erfolgt ist.

5) dass dieses Filing über das von der SEC entwickelte Electronic Data Gathering Analysis and Retrieval System („EDGAR“) über das Internet weltweit jedermann einfach, kostenfrei und unmittelbar und ab dem 10.01.2000 über die Einträge zu der Beklagten selbst sowie zu Sprint und France Télécom zugänglich war;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da ihm dieses Informationsmedium bekannt ist, hat er dieses doch selbst zitiert bzw. genutzt (vgl. Schriftsatz vom 7. Februar 2011, S. 4).

6) dass das vorgenannte Filing bei EDGAR nicht nur bei der Beklagten, sondern auch bei Sprint am 10.01.2000 veröffentlicht wurde;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte zum einen die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet. Zum anderen ist es über die Homepage der SEC ohne weiteres möglich, das EDGAR-System zur Veröffentlichung der zitierten Unternehmensdaten aufzurufen (https://www…), so dass es dem Musterkläger möglich wäre, die Veröffentlichung substantiiert zu bestreiten.

7) dass das vorgenannte Filing nicht nur von der Beklagten veröffentlicht wurde, sondern dass parallel ein beinahe wortgleiches Filings von der France Télécom S.A. veröffentlich wurde;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte zum einen die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet. Zum anderen ist es über die Homepage der SEC ohne weiteres möglich, das EDGAR-System zur Veröffentlichung der zitierten Unternehmensdaten aufzurufen (https://www…), so dass es dem Musterkläger möglich wäre, die Veröffentlichung substantiiert zu bestreiten.

8) dass die Beklagte am 10.01.2000 ein weiteres, öffentlich zugängliches Filing nach Form-4 bei der SEC einreichte, dem zu entnehmen war, dass die Beklagte die Sprint-Beteiligung nunmehr nur noch mittelbar über die NAB als 100%ige Tochter hielt:

„Through wholly-owned subsidiary, NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH, in accordance with Rule 16a-13.“

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte zum einen die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet. Zum anderen ist es über die Homepage der SEC ohne weiteres möglich, das EDGAR-System zur Veröffentlichung der zitierten Unternehmensdaten aufzurufen (https://www…), so dass es dem Musterkläger möglich wäre, die Veröffentlichung substantiiert zu bestreiten.

9) dass Sprint bei EDGAR am 01.02.2000 gemäß Form 8-K das „Master Transfer Agreement dated January 21, 2000, between and among France Télécom, Deutsche Telekom AG, NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH, Atlas Telecommunications, S.A., Sprint Corporation, Sprint Global Venture, Inc. and the JV Entitiies set forth on Schedule II thereto“ veröffentlichte und in diesem Master Agreement ausgeführt wurde:

„This MASTER TRANSFER AGREEMENT is made and entered into as of January 21, 2000 between and among France Telcom S.A. (‚FT‘), a societe anonyme duly organized under the laws France, Deutsche Telekom AG (‚DT‘), an Aktiengesellschaft duly organized under the laws of Germany, NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH (‚NAB‘), a limited liability company duly organized under the laws of Germany and wholly owned subsidiary of DT

The Subject Shares include […] and 42,118,018 shares of Sprint Class A Common Stock – Series DT, 7,127,161 shares of Sprint Series 3 PCS Stock, and 44,464,179 shares of Sprint Series 3 FON stock, in each case, owned of record by NAB, together with any shares of PCS Stock issued in respect of such shares as a result of the two-for-one PCS stock split approved by the Sprint board of directors on December 14, 1999 (the ‚Existing NAB Shares‘).“

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte zum einen die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet. Zum anderen ist es über die Homepage der SEC ohne weiteres möglich, das EDGAR-System zur Veröffentlichung der zitierten Unternehmensdaten aufzurufen (https://www…), so dass es dem Musterkläger möglich wäre, die Veröffentlichung substantiiert zu bestreiten.

10) dass Sprint am 08.03.2000 ein über EDGAR weltweit öffentlich zugängliches Form 8-K Filing veröffentlichte, in dem Sprint über eine Ergänzung des Master Transfer Agreements vom 21.01.2000 unterrichtete;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte zum einen die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet. Zum anderen ist es über die Homepage der SEC ohne weiteres möglich, das EDGAR-System zur Veröffentlichung der zitierten Unternehmensdaten aufzurufen (https://www…), so dass es dem Musterkläger möglich wäre, die Veröffentlichung substantiiert zu bestreiten.

11) dass die Beklagte und die France Télécom jeweils am 10.03.2000, 17.03.2000 und 21.03.2000 öffentlich zugängliche Filings gemäß Form 4 bei der SEC einreichten, denen zu entnehmen war, dass die Beklagte die Sprint-Beteiligung nunmehr nur noch mittelbar über die NAB als 100%ige Tochter hielt:

„Through wholly-owned subsidiary, NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH, in accordance with Rule 16a-13.“

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte zum einen die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet. Zum anderen ist es über die Homepage der SEC ohne weiteres möglich, das EDGAR-System zur Veröffentlichung der zitierten Unternehmensdaten aufzurufen (https://www…), so dass es dem Musterkläger möglich wäre, die Veröffentlichung substantiiert zu bestreiten.

12) dass die Beklagte am 19.04.2000 ihren Einzelabschluss, ihren Konzernabschluss und ihren Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 1999 öffentlich zugänglich machte;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet.

13) dass in dem Einzelabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 1999 auf S. 18 und 24 ausgeführt war:

„Infolge der von MCI Worldcom geplanten Übernahme der Sprint Corporation, Kansas City (Sprint) beabsichtigt die Telekom, sich von ihren Anteilen an den Geschäftsbereichen Sprint FON und PCS zu trennen und übertrug die gesamten Anteile auf die NAB Nord Amerika Beteiligungs-Holding GmbH, Bonn (NAB Holding). Hierbei ergaben sich steuerfreie Erträge in Höhe von 8.239 Mio. €.

[…]

Die Veränderungen bei den Anteilen an verbundenen Unternehmen resultierten im Wesentlichen aus dem Zugang (10.862 Mio. €) bei der Deutsche Telekom Mobile Holdings Limited, London, über die das britische Mobilfunkunternehmen One2One Personal Communcations Limited, Borehamwood (one2One), akquiriert wurde, sowie aus einem Zugang (9.815 Mio. €) bei der NAB Holding im Rahmen der Übertragung der Aktien der Geschäftsbereiche FON und PCS der Sprint. Bei den übrigen Beteiligungen ist der Kauf weiterer Aktien in Höhe von 214 Mio. € an den Geschäftsbereichen FON und PCS der Sprint der wesentliche Zugang. Der gesamte Aktienbestand in Höhe von 1.577 Mio. € wurde im Dezember auf die NAB Holding übertragen.“

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet.

14) dass die Beklagte auf den Seiten U5 und U6 ihres Geschäftsberichts für das Jahr 1999 ihre wichtigsten Beteiligungen darstellte und hieraus ersichtlich war, dass die Beklagte die Sprint-Anteile nur noch indirekt über ihre 100%ige Tochtergesellschaft, die NAB, hielt;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet.

15) dass gemäß Ziff. 1 der Tagesordnung der am 19.04.2000 öffentlich bekanntgegebenen Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten am 25.05.2000 der Einzelabschluss der Beklagten den Aktionären vorgelegt wurde und die Aktionäre (wie auch jeder andere Interessierte) ab dem 19.04.2000 gemäß § 175 Abs. 2 AktG die Möglichkeit hatten, den Einzelabschluss in den Geschäftsräumen der Beklagten einzusehen oder den Einzelabschluss bei der Beklagten anzufordern;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet.

16) dass die Beklagte allen interessierten Anlegern ab Prospektveröffentlichung die Einsichtnahme in die Gesellschaft betreffende Unterlagen wie den Jahresabschluss 1999 und Geschäfts- und Zwischenberichte, wie auf Seite 3 des Prospekts angegeben, ermöglicht hatte und die interessierte Öffentlichkeit diese Dokumente am Sitz der Beklagten, aber auch in den Geschäftsräumen der Deutsche Bank AG, der Dresdner Bank AG und der Goldman, Sachs & Co. OHG einsehen bzw. erhalten konnte;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet.

17) dass die Beklagte Anfang des Jahres 2000 von über 30 Analysten gecovert wurde und damit weltweit zu einem der am intensivsten beobachteten Unternehmen gehörte;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet. Im Übrigen hat die Musterbeklagte dies durch die Vorlage des Gutachtens von Prof. Dr. W3 als eines urkundlich belegten Parteivortrags detailliert vorgetragen (vgl. Gutachten S. 28 ff.).

18) dass Telekommunikationsunternehmen wie die Beklagte, Sprint und France Télécom Anfang des Jahres 2000 zu den weltweit am intensivsten beobachteten Unternehmen des Kapitalmarkts gehörten;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet.

19) dass kein Marktteilnehmer, der die Informationen zu der Umhängung der Sprint-Beteiligung aus dem SEC-Filing vom 10.01.2000 oder dem Jahresabschluss der Beklagten für das Jahr 1999 kannte, die Prospektangaben dahingehend verstehen konnte, dass für die Beklagte auf Ebene ihres Jahresabschlusses kein Abschreibungsrisiko abhängig von der Wertentwicklung der Sprint-Beteiligung bestand;

Diese Feststellung ist nicht zu treffen, da nach den bindenden Ausführungen des BGH (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2014) die relevante Unrichtigkeit des Prospekts für den maßgeblichen Leser gerade nicht erkennbar war und es insofern nicht darauf ankommt, ob auf einen erfahrenen Marktteilnehmer abzustellen ist oder nicht (so ausdrücklich BGH, a.a.O., Rn. 118). Insofern kommt es darauf an, ob erkennbar war, dass gerade nicht ein „Verkauf“ vorlag, sondern eine bloße Umhängung. Dass dies den Marktteilnehmern bekannt war, trägt die Musterbeklagte nicht vor.

Insofern ist darauf hinzuweisen, dass nach § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO eine Bindung an die rechtliche Beurteilung durch den BGH besteht; diese ist nicht auf den Tenor der Rechtsbeschwerdeentscheidung beschränkt, sondern erfasst gerade auch die Ausführungen in der Begründung derselben (Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. (2016), § 563 ZPO, Rn. 9). Dabei ist entgegen der Ansicht der Musterbeklagten durch den Hinweis des BGH auf die dem Senat obliegende Prüfung von Kausalität und Verschulden keine Einschränkung der Bindungswirkung vorzunehmen. Indem der BGH das Vorliegen eines Prospektfehlers bejaht hat, hat er alle Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen (vgl. dazu Krüger, a.a.O.) mit bindender Wirkung festgestellt, also auch und gerade die Wesentlichkeit des Fehlers.

20) dass auch bei einem konzerninternen Verkauf ein solches Abschreibungsrisiko hätte bestehen können und aufgrund der Prospektangaben ein solches Risiko nicht ausgeschlossen war;

Diese Feststellung ist nicht zu treffen, da, wie der BGH ausgeführt hat, bei einem „echten“ Verkauf dieses Risiko die Musterbeklagte nicht (mehr) getroffen hätte.

Insofern ist der Streitpunkt so zu verstehen, dass nach Ansicht der Musterbeklagten der Prospekt keine Verharmlosung eines entsprechenden Risikos vorgenommen habe. Dem steht aber entgegen, dass der Prospekt gerade nicht über die Hintergründe des „Verkaufs“ aufklärt, der Leser sich also gerade keine fundierte Überzeugung von etwaigen Risiken bilden kann. Da dem Leser z.B. Kenntnisse darüber, in welcher rechtlichen Beziehung die NAB zur Musterbeklagten steht, nicht verschafft wurden, konnte er nicht würdigen, dass auch bei einem echten Verkauf ein Abschreibungsrisiko im Falle eines Wertverlusts der Aktien hätte bestehen können (dazu BGH, a.a.O., Rn. 121).

21) dass die Beklagte hinsichtlich der Sprint-Beteiligung im Konzernanhang auf Seite F-11 des Prospekts unter der Überschrift ‚wesentliche Beteiligungen‘ die Darstellung und maßgeblichen Zahlen für das Geschäftsjahr 1998 deshalb verwendete, weil der Jahresabschluss der Sprint für das Jahr 1999 erst am 24.03.2000 veröffentlicht wurde und damit nicht rechtzeitig vor Aufstellung des Konzernabschlusses der Beklagten am 27.03.2000 vorlag;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet.

22) dass die vollständige Aufstellung des Anteilsbesitzes der Beklagten an Tochtergesellschaften, welche beim Handelsregister des Amtsgerichts Bonn hinterlegt wurde und gemäß der Ausführungen auf Seite F-10 des Prospekts über die Abteilung Investor Relations der Beklagten angefordert werden konnte, zutreffend darüber aufklärte, dass die Sprint-Beteiligung nunmehr über die 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten, die NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH, gehalten wurde;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet.

23) dass die Beklagte mehrere in Kapitalmarkt-Transaktionen sehr erfahrene und angesehene Berater – namentlich die Rechtsanwaltssozietäten Cleary Gottlieb Steen & Hamilton („Cleary Gottlieb“) und Clifford Chance Pünder („Clifford Chance“) sowie die Financial Advisor von ABN Amro Rothschild und Wirtschaftsprüfer von PricewaterhouseCoopers – im Zusammenhang mit der Prospekterstellung mandatiert hatte;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet. Im Übrigen lassen sich die Qualifikationen der genannten Berater allgemein zugänglichen Quellen entnehmen, weshalb auch ein substantiierter Gegenvortrag möglich gewesen wäre. Gerade wegen der Bekanntheit der genannten Kanzleien bzw. Unternehmen im Markt ist ein pauschaler Hinweis auf eine Ungeeignetheit nicht ausreichend.

24) dass die Beklagte international höchst renommierte und erfahrene Konsortialbanken beauftragt hatte, die wiederum von höchst renommierten Beratern unterstützt wurden;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet. Für das Bestreiten der Qualifikation der Banken gelten die zu Ziff. 23) dargestellten Grundsätze in gleicher Weise.

25) dass den Beratern der Beklagten der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der Umhängung der Sprint-Beteiligung zum Zeitpunkt der Prospekterstellung insbesondere deshalb bekannt war, weil die Anwälte von Cleary Gottlieb bereits im Rahmen der Umhängung für die Beklagte tätig waren;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet.

26) dass die maßgeblichen Unterlagen der Beklagten, aus denen sich die Details hinsichtlich der Umhängung der Sprint-Beteiligung ergaben, in einen physischen Datenraum bei der Beklagten eingestellt wurden, zu dem alle beteiligten Berater im Rahmen der Prospekterstellung Zugang hatten;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet.

27) dass den Beratern der Beklagten, den Konsortialbanken und deren Beratern der maßgebliche Sachverhalt genau bekannt war;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet.

28) dass Ausgangspunkt bei der Prospekterstellung des DT3-Prospekts die Angaben in dem Prospekt des sogenannten DT 2-Börsenganges und dem sogenannten 20-F-Filings zum 31.12.1999 der Beklagten war;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet.

29) dass die vom BGH gerügten Prospektangaben auf Seite 15 des Prospekts von den Beratern gerade als zusätzlicher Erläuterungshinweis auf einmalige Sondereffekte im Einzelabschluss des Vorjahres in den Prospekt aufgenommen wurden;

Diese Feststellung ist nicht zu treffen, da der Vortrag der Musterbeklagten insofern nicht widerspruchsfrei ist. Maßgeblich ist dabei der Begriff „Verkauf“, der als solcher – unstreitig – nicht zutrifft. Die Verwendung dieses Begriffs soll aber nach den Ausführungen der Musterbeklagten im Schriftsatz vom 15. August 2016 (dort S. 108 und 109) ein punktuelles Versehen gewesen sein. Gleichzeitig trägt die Musterbeklagte aber vor (Schriftsatz vom 15. August 2016, S. 96f., Rn. 282f.):

„Dieser Standardtext wurde lediglich um einen zusätzlichen erläuternden Hinweis auf die Sondereffekte der Umhängung auf den Einzelabschluss des vergangenen Geschäftsjahres ergänzt. (…)

Weitere Details zu der Transaktion, insbesondere zur Rolle der NAB hielten weder die Berater der Musterbeklagten und der anderen Beteiligten noch die Musterbeklagte selbst für notwendig, da es sich bei dem gesamten zweiten Teil des Absatzes aus ihrer Sicht um einen zusätzlichen, überobligatorischen Risikohinweis auf einmalige Sondereffekte in der Vergangenheit handelte.“

Die Darstellung kann aber nicht gleichzeitig ein – bewusst erteilter – aus Sicht der Musterbeklagten möglicherweise überflüssiger Hinweis und ein Versehen sein.

Auch die Darstellung in der mündlichen Verhandlung beseitigt nicht diese Zweifel. Wenn „nur“ der Hinweis auf Sondereffekte ein überobligatorischer Hinweis gewesen sein soll, erschließt sich nicht, warum in diesem Absatz weitergehend der Begriff „Verkauf“ Verwendung finden konnte.

Soweit die Musterbeklagte schließlich (Schriftsatz vom 15. August 2016, S. 108, Rz. 330; Schriftsatz vom 17. November 2016, S. 9, Rz. 31) meint, einem Rechtsirrtum über die „Reichweite der Prospektpflicht“ unterlegen zu sein, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass dies nicht der Kern der Entscheidung des BGH ist, da es um die Verwendung eines unzutreffenden Begriffs ging. Ein solcher Irrtum in Bezug auf die Verwendung von „Verkauf“ bezüglich der Übertragung ist aber weder vorgetragen, noch wäre er nachvollziehbar.

30) dass der Entwurf des Prospekts von den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten und deren Beratern, den zuständigen Mitarbeitern der Konsortialbanken und deren Beratern genau durchgesehen worden, aber keinem aufgefallen war, dass dort ein konzerninterner „Verkauf“ anstatt einer „konzerninternen Übertragung“ dargelegt und auf ein Abschreibungsrisiko im Einzelabschluss nicht ausdrücklich hingewiesen wurde;

Die Feststellung ist aus den zu Ziff. 29) dargestellten Gründen nicht zu treffen.

31) dass die Beklagte mit Ad-hoc-Mitteilung vom 21.02.2001 den Kapitalmarkt darüber unterrichtete, dass sie

„72,6 Millionen ihrer Sprint FON Aktien am Markt anbieten und den Konsortialbanken eine Mehrzuteilungsoption für ihre noch verbleibenden 11,2 Millionen Stück Aktien einräumen [wird].

Darüber hinaus hat sich die Deutsche Telekom entschieden, eine Strategie zu verfolgen, um sich von einem erheblichen Teil ihres Immobilienvermögens zu trennen. Im Zuge dessen überprüft die Deutsche Telekom die Wertansätze ihres Immobilienvermögens und hat beschlossen, eine pauschale Wertberichtigung auf der Aktivseite für Grundstücke in einem Umfang von 2 Mrd. Euro vor Steuern im 4. Quartal 2000 durchzuführen.“

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet.

32) dass die unmittelbar nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 21.02.2001 einsetzende Welle von Prospekthaftungsklagen die vermeintlichen Prospekthaftungsansprüche allein auf eine behauptete Fehlbewertung des Immobilienvermögens sowie aufgrund der Akquisition von Voicestream gestützt waren;

Die Feststellung ist nicht zu treffen. Gemeint ist mit diesem Streitpunkt wohl, dass gerade die Umstände der Umhängung der Anteile von Sprint zunächst nicht Gegenstand der Klagen gewesen sein sollen. Wie sich aber bereits aus dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2006 (Az.: 3-07 OH 1/06), dort Ziff. 21, ergibt, war schon zu einem frühen Zeitpunkt der Klageverfahren die Problematik der Sprint-Aktien Gegenstand des Verfahrens, auch wenn die eigentlichen Hintergründe der Übertragung erst später zutage traten.

33) dass im Einzelabschluss der Beklagten zum 31.12.2000 vom 26.03.2001 auf S. 27 dargelegt wurde

„Wertberichtigt wurde in Höhe von 6.653 Mio. € der Beteiligungsbuchwert der NAB Holding auf Grund der Kursentwicklung der von dieser Gesellschaft gehaltenen Sprint-Anteile.“

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet.

34) dass in dem Lagebericht der Beklagten zum 31.12.2000, der Bestandteil des Geschäftsberichts war, zum Jahresabschluss der Beklagten auf S. 26 erläutert wird:

„Insbesondere die Abwertung des Beteiligungsbuchwerts der NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH um 6,7 Milliarden € und die im Zuge der neuen Immobilienstrategie vorgenommene Vorsorge in Höhe von 2,0 Milliarden € führte zu einem negativen Ergebnis vor Steuern von -3,1 Milliarden €.“

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet.

35) dass die Beklagte mit Pressemitteilung vom 14.11.2001 über eine Steuerrückzahlung in Höhe von € 1,4 Mrd. informierte und erläuterte:

„Hintergrund dieser Entscheidung [der zuständigen Finanzbehörde] ist eine Wertberichtigung im handelsrechtlichen Jahresabschluss 2000 der Deutschen Telekom AG im Umfang von rd. 6,6 Milliarden Euro auf die NAB Beteiligungs GmbH, die die Anteile an der Sprint Corporation hielt.“

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet.

36) dass die überregionale Presse am 15.11.2001 über diese Steuererstattung und deren Hintergründe berichtete;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Soweit der Musterkläger die Tatsachen zu bestreiten sucht, ist dies unsubstantiiert, da die Musterbeklagte die wesentlichen Dokumente in Übersetzung vorgelegt hat und der Musterkläger deren Authentizität nicht bestreitet.

37) dass erstmals mit Schriftsatz vom 12.12.2003 im Verfahren 3-07 O 341/03 hinsichtlich der konzerninternen Sprint-Transaktion unter Bezugnahme auf den Einzelabschluss der Beklagten zum 31.12.1999 der (rechtskräftig widerlegte) Vorwurf einer „Gewinnmanipulation“ erhoben wurde, dass aber die versehentliche Bezeichnung der konzerninternen Transaktion als „Verkauf“ und auf welche Konzerngesellschaft die Anteile übertragen worden waren, überhaupt nicht aufgegriffen wurde;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, wobei im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „versehentlich“ auf die Ausführungen zu Ziff. 29) Bezug genommen wird. Unerheblich ist aus diesem Grund, dass die dem Streitpunkt zugrunde liegende Tatsache ansonsten unstreitig ist.

38) dass erstmals mit Schriftsatz der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens 3-07 O 341/03 vom 21.05.2008 beanstandet wurde, dass im Prospekt (versehentlich) ein konzerninterner „Verkauf“ anstatt einer konzerninternen „Sacheinbringung“ angeführt wurde.

Die Feststellung ist nicht zu treffen, wobei im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „versehentlich“ auf die Ausführungen zu Ziff. 29) Bezug genommen wird.

bb) Hauptanträge (zur fehlenden haftungsausfüllenden Kausalität i.S.v. § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F.)

1) dass § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F. Ausdruck allgemeiner schadensersatzrechtlicher Grundsätze ist und die haftungsausfüllende Kausalität normiert;

Die Feststellung kann getroffen werden, da sich dieser Umstand direkt aus dem Gesetz ergibt.

2) dass die in § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F. normierte Kausalitätsvermutung widerleglich ist;

Die Feststellung kann getroffen werden, da sich dieser Umstand direkt aus dem Gesetz ergibt.

3) dass die haftungsausfüllende Kausalität nicht gegeben ist, wenn eine etwaige Minderung des Börsenpreises nicht auf das Aufdecken des Prospektfehlers, sondern auf andere, allgemeine Entwicklungen am Kapitalmarkt oder andere emittentenbezogene Umstände zurückgeht;

Die Feststellung kann getroffen werden, da sich dieser Umstand direkt aus dem Gesetz ergibt.

4) dass nicht jeder Sachverhalt, über den wesentliche unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, zu einer Minderung des Börsenpreises beiträgt;

Die Feststellung kann getroffen werden, da sich dieser Umstand direkt aus dem Gesetz ergibt.

5) dass es für die Bildung des Börsenpreises nicht auf die Sicht des einzelnen – ggf. auch bilanzkundigen – Anlegers ankommt;

Die Feststellung kann getroffen werden, da die Bildung des Marktpreises von anderen Faktoren als der Einschätzung des einzelnen Anlegers abhängt, nämlich z.B. den Meinungen von Analysten und Angebot und Nachfrage auf dem Markt.

6) dass der für die Bildung des Börsenpreises der Aktie der Beklagten relevante Markt aufgrund der großen Börsenkapitalisierung der Beklagten, ihrer Aktionärszahl und der täglichen Handelsvolumina informationseffizient war;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Das Bestreiten des Musterklägers ist insofern unsubstantiiert, da die Musterbeklagte im Schriftsatz vom 15. August 2016 und durch Vorlage des Gutachtens Prof. Dr. W3 dazu ausführlich vorgetragen hat.

7) dass insoweit aufgrund der damaligen Notierung der Aktie der Beklagten an der New Yorker Börse auch gerade der Einfluss und Informationsstand amerikanischer Fachkreise zu berücksichtigen ist;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Das Bestreiten des Musterklägers ist insofern unsubstantiiert, da die Musterbeklagte im Schriftsatz vom 15. August 2016 und durch Vorlage des Gutachtens Prof. Dr. W3 dazu ausführlich vorgetragen hat.

8) dass in dem gegebenen Marktumfeld alle öffentlich verfügbaren Informationen innerhalb kürzester Zeit verarbeitet und eingepreist wurden und werden, insbesondere,

a. dass der Börsenpreis zu jeder Zeit alle verfügbaren Informationen berücksichtigte,

b. dass die Börsenkurse in aller Regel nicht später als im Laufe des folgenden Tages auf ein kursrelevantes Ereignis oder eine Information reagierten,

c. dass nur neue und unerwartete Ereignisse oder Informationen den Preis beeinflussen konnten;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Das Bestreiten des Musterklägers ist insofern unsubstantiiert, da die Musterbeklagte im Schriftsatz vom 15. August 2016 dazu ausführlich vorgetragen hat.

9) dass von der Informationseffizienz des Kapitalmarkts auszugehen ist, also dass die Veröffentlichung von Informationen von wirtschaftlichem Belang eine unmittelbare Marktreaktion in Form einer Preisanpassung auslösen und dass dies hiervon auch der Gesetzgeber des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes ausging;

Die Feststellung kann getroffen werden, da diese Tatsachen unstreitig sind. Das Bestreiten des Musterklägers ist insofern unsubstantiiert, da die Musterbeklagte im Schriftsatz vom 15. August 2016 und durch Vorlage des Gutachtens Prof. Dr. W3 dazu ausführlich vorgetragen hat.

10) dass – wie auch nach der Wertung des Gesetzgebers des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes –

a. eine Tatsache dann öffentlich bekannt ist, wenn es einer unbestimmten Anzahl von Personen möglich ist, von ihr Kenntnis zu nehmen, was der Fall ist, wenn eine Information entsprechend der börsenrechtlichen Bestimmungen veröffentlicht worden ist und

b. eine Tatsache bereits dann öffentlich bekannt ist, wenn die sogenannte Bereichsöffentlichkeit hergestellt ist, welche vorliegt, wenn die Marktteilnehmer von dieser Tatsache Kenntnis nehmen können und dass diese Möglichkeit der Kenntnisnahme bei Verbreitung der Information über allgemein zugängliche Informationssysteme gegeben ist.

Die Feststellung ist nicht zu treffen, wobei der Streitpunkt wohl so gemeint ist, dass es um die Kenntnis von der Darstellung als „Verkauf“ geht. Dass insofern im Prospekt unrichtige Angaben gemacht wurden, war auch nach dem Vortrag der Musterbeklagten nicht allgemein bekannt. Entgegen der Ansicht der Musterbeklagten ist gerade dieser Aspekt maßgeblich für die Bejahung eines Prospektfehlers und damit der Haftung der Musterbeklagten; die Frage, welche Auswirkungen die Übertragung der Aktien auf den Börsenpreis hatte, ist demgegenüber und für das Verständnis dieses Prospektfehlers ohne Bedeutung. Insofern hat der BGH in dem Beschluss vom 21. Oktober 2014 eine fehlerhafte Darstellung nicht deswegen bejaht, weil dort nicht dargestellt gewesen sei, dass eine Übertragung auf die NAB erfolgt sei. Vielmehr ist Kern der Entscheidung, dass für diesen Vorgang der Begriff „Verkauf“ gewählt worden war, was rechtstechnisch unzutreffend war und ist. Dementsprechend ist für die Prüfung der Haftungsausschlussgründe des § 46 BörsG a.F. darauf abzustellen, welche Auswirkungen diese unrichtige Bezeichnung auf den Börsenpreis hatte bzw. ob diese dem einzelnen Anleger bekannt war.

Warum insofern auf das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz abgestellt wird, die Änderungen in §§ 44, 45 BörsG a.F. allerdings erst durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz eingeführt wurden, ist nicht ganz nachvollziehbar.

11) dass – wie ausweislich des Emittentenleitfadens auch nach der Wertung der BaFin – eine Information als öffentlich bekannt gilt, wenn sie durch ein allgemein zugängliches, elektronisches Informationsverbreitungssystem einem breiten Anlegerpublikum zugänglich ist;

Die Feststellung ist, wenn erneut auf den Begriff „Verkauf“ abgestellt wird, aus den vorgenannten Gründen nicht zu treffen.

12) dass die konzerninterne Umhängung der Sprint-Beteiligung mit den von dem BGH geforderten Detailangaben am 10.01.2000 von der Beklagten veröffentlicht wurde und dem Markt daher auch das Abschreibungsrisiko bekannt war;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da vor Veröffentlichung des Prospekts am 26. Mai 2000 noch nicht bekannt sein konnte, dass dieser Vorgang als „Verkauf“ bezeichnet wird.

13) dass die am 10.01.2000 öffentlich bekanntgegebene konzerninterne Umhängung der Sprint-Beteiligung auf die NAB keine Kursrelevanz hatte, da der Kurs der Aktie der Beklagten nicht von den relevanten Indices abweichend auf die Bekanntgabe reagierte;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da maßgeblicher Prospektfehler, auf den wegen der Kursrelevanz abzustellen ist, die Falschbezeichnung als „Verkauf“ darstellt.

14) dass die konzerninterne Umhängung der Sprint-Beteiligung – bei unterstellter Kursrelevanz – ab dem 11.01.2000 als eingepreist gilt;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da maßgeblicher Prospektfehler, auf den wegen der Kursrelevanz abzustellen ist, die Falschbezeichnung als „Verkauf“ darstellt.

15) dass der Prospekt vom 26.05.2000 dazu keine gegenüber der Veröffentlichung vom 10.01.2000 neuen oder gegenläufigen Informationen enthielt;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da etwaige Veröffentlichungen der Musterbeklagten vor Prospektherausgabe den Prospektfehler nicht enthalten können.

16) dass der vom BGH festgestellte Prospektfehler deshalb nicht zu einer Minderung des Börsenpreises im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F. beigetragen haben kann, und dass deshalb auch keine Prospekthaftungsansprüche bestehen;

Die Feststellung ist aus den o.g. Gründen nicht zu treffen.

cc) Hilfsanträge (Zur fehlenden haftungsausfüllenden Kausalität i. S. v. § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a. F.)

1) dass der von dem BGH angenommenen Prospektfehler – unterstellt er hätte grundsätzlich Preisrelevanz – ohne Einfluss auf den Börsenkurs der Beklagten nach Prospektveröffentlichung war, da dem Markt der zutreffende Sachverhalt bereits unabhängig von der Darstellung im Prospekt vor der Emission bekannt war, insbesondere dadurch,

a. dass bereits mit SEC-Filing vom 10.01.2000 öffentlich bekannt gemacht wurde, dass die Beklagte alle von ihr gehaltenen Sprint-Aktien am 29.12.1999 auf die NAB übertragen hatte und es sich bei der NAB um eine 100%ige Tochtergesellschaft ohne weitere Geschäftstätigkeit handelt;

b. dass im Zeitraum Januar bis April 2000 in zahlreichen weiteren SEC-Filings der Beklagten, der France Télécom und der Sprint offengelegt wurde, dass die Beklagte ihre Beteiligung an Sprint über ihre 100%ige Tochter NAB hielt;

c. dass in dem am 19.04.2000 bekanntgemachten Jahresabschluss der Beklagten 1999 die konzerninterne Umhängung der Sprint-Aktien und die Erhöhung des Beteiligungsbuchwerts der NAB zutreffend und vollständig beschrieben wurde und dem Markt deshalb ein Abschreibungsrisiko abhängig von der Entwicklung des Kurses der Sprint-Aktien bekannt war;

d. dass aus dem am 19.04.2000 veröffentlichten Geschäftsbericht der Beklagten für das Geschäftsjahr 1999 ersichtlich war, dass die Sprint-Beteiligung mittlerweile von der NAB als 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten gehalten wurde;

e. dass die Beklagte mit ihrem Konzernabschluss eine Liste des vollständigen Anteilsbesitzes der Öffentlichkeit durch Einsicht im Handelsregister oder per Anfrage bei der Abteilung Investor Relations der Beklagten zur Verfügung stellte, aus der sich die Beteiligungsverhältnisse ergaben;

f. dass es allen Marktteilnehmern, die sich darüber hinaus über die die Beteiligungsverhältnisse der Beklagten an Sprint informieren wollten, offenstand, sich gemäß den Prospektangaben auf Seite F-10 im Handelsregister oder direkt bei der Beklagten zu informieren;

g. dass der Einzelabschluss der Beklagten auch an der Hauptversammlung des Jahres 2000 vor Prospektveröffentlichung dem interessierten Publikum zur Verfügung gestellt worden war;

und dieser Sachverhalt im Rahmen der Preisbildungsmechanismen zugrunde gelegt wurde;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der maßgebliche Sachverhalt (Bezeichnung einer bloßen Sacheinlage als „Verkauf“) den maßgeblichen Fachkreisen vor der Herausgabe des Prospekts nicht bekannt gewesen sein konnte.

2) dass insbesondere „ownership reports“ in der Form von SEC-Filings und Jahresabschlüsse von börsennotierten Gesellschaften innerhalb kürzester Zeit von den für die Preisbildung maßgeblichen Fachkreisen wahrgenommen und verarbeitet werden und sich im aktuellen Börsenkurs widerspiegeln;

Die Feststellung kann getroffen werden, da der Sachverhalt insofern in Anbetracht des detaillierten Vortrags der Musterbeklagten (u.a. durch Vorlage des Gutachtens W3) nicht hinreichend bestritten wurde.

3) dass die vom BGH gerügten Prospektangaben zu den genannten marktbekannten (hilfsweise: den preisbildenden Akteuren bekannten) Informationen nicht in Widerspruch standen und unter dem gegebenen Informationsstand insbesondere

a. die punktuelle Falschbezeichnung der konzerninternen „Umhängung“ als „Verkauf“ im Prospekt unschädlich war und keineswegs suggerierte, dass sich die Beklagte eines Kursrisikos entledigt hätte,

b. der Angabe der Zahlen aus dem Jahr 1998 keineswegs verschleiernder Charakter zukam, weil der Jahresabschluss der Sprint für das Jahr 1999 nicht rechtzeitig vor Aufstellung des Konzernabschlusses der Beklagten am 27.03.2000 vorlag und allen Adressaten des Konzernabschlusses und des Prospekts die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich durch Einsichtnahme der Liste über den vollständigen Anteilsbesitz entsprechend zu informieren;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, wobei insofern auf die Ausführungen des BGH im Beschluss vom 21. Oktober 2014, dort Rn. 120 ff., Bezug genommen wird.

Soweit die Musterbeklagte die Ansicht vertritt, die Möglichkeit der Kenntnisnahme habe für alle Prospektadressaten bestanden, ist zu berücksichtigen, dass die wesentlichen Umstände der „Umhängung“ der Beteiligung erst durch eine Einsichtnahme in die Registerakten beim Handelsregister des AG Bonn ermittelt werden konnten und im Prospekt selbst keine Angaben zu den Hintergründen der NAB und deren Verbindung mit der Musterbeklagten enthalten sind. Gerade auf die letztgenannten Aspekte hat der BGH aber bei der Bejahung einer „Verschleierung“ maßgeblich abgestellt.

4) dass der von dem BGH angenommene Prospektfehler ohne Einfluss auf den Börsenpreis war, weil die vom BGH geforderten Angaben für die für die Preisbildung wesentlichen Akteure irrelevant waren, da aus deren Sicht insbesondere

a. ganz überwiegend das (zutreffend prospektierte) Konzernergebnis wesentlich ist,

b. Konzerne erfahrungsgemäß nur einen Teil eines positiven Jahresergebnisses als Dividende ausschütten,

c. eine handelsrechtliche „Dividendenfähigkeit“ auch im Falle einer Abwertung gegeben und unabhängig vom aktuellen Ergebnis des Einzelabschlusses der Beklagten über die Gewinnrücklage darstellbar war,

d. eine Dividende unabhängig vom Ergebnis der Beklagten auf Ebene des Einzelabschlusses ausgezahlt würde,

e. die konzerninterne Übertragung der Sprint-Anteile auf ein Tochterunternehmen steuerrechtlich motiviert und insoweit für das Gesamtergebnis der Beklagten vorteilhaft war;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, wobei insofern auf die bindenden Ausführungen des BGH im Beschluss vom 21. Oktober 2014, dort Rn. 120 ff., Bezug genommen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für eine sachgerechte Einschätzung des Risikos der Anlage – und dies ist Grundlage für die Informationspflicht durch den Prospekt – gerade Angaben zu den Folgen der Übertragung für die Musterbeklagte gehört hätten, was wiederum vorausgesetzt hätte, dass nähere Angaben zu der NAB und deren wirtschaftlichen Eckdaten hätten erfolgen müssen.

dd) Hilfsweise Verfahrensanträge (zur fehlenden haftungsausfüllenden Kausalität i. S. v. § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a. F.)

1. dass der Nachweis fehlender Preisrelevanz eines Prospektmangels durch ein Sachverständigengutachten geführt kann und dass hierfür die in Fachkreisen anerkannten Methoden – insbesondere sogenannte Event-Studies – herangezogen werden können;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da durch ein Gutachten allein die jeweils im Einzelfall und unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten zu entscheidende Frage der Kausalität nicht geklärt werden kann.

2. dass das Beweismaß gemäß § 287 ZPO auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit reduziert ist;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da § 46 Abs. 2 BörsG a.F. dem Anspruchsgegner die Führung des Vollbeweises auferlegt. Soweit die Musterbeklagte allein auf den Nachweis der fehlenden Preisrelevanz abzustellen sucht (vgl. Schriftsatz vom 8. Juni 2016 in der Sache 3-07 O 1104/03, S. 54), ergibt sich dies aus der Formulierung des Streitpunktes nicht.

ee) Hilfsanträge (Zur fehlenden haftungsbegründenden Kausalität i.S.v. § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F.):

1) dass die Formulierung in § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. „sofern die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben wurden“ eine Kodifizierung und Konkretisierung der vom Reichsgericht entwickelten und BGH fortgeführten Rechtsfigur der Anlagestimmung ist;

Die Feststellung kann getroffen werden, da der Gesetzgeber des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes diese Rechtsfigur zur Grundlage der Kodifizierung gemacht hat (vgl. BR-Drs 605/97, S. 76).

2) dass § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. genau wie die Rechtsfigur der Anlagestimmung eine widerlegbare Kausalitätsvermutung begründet;

Die Feststellung kann getroffen werden, da dies – jeweils in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG a.F. – dem Sinngehalt der Norm entspricht.

3) dass für den Nachweis, dass die Wertpapiere nicht aufgrund des Prospekts erworben wurden, genügt, dass die Beklagte das anfängliche Fehlen oder den späteren Wegfall einer prospektveranlassten Anlagestimmung darlegt und beweist;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Wegfall der „Anlagestimmung“ allein noch nicht die Widerlegung der Kausalitätsvermutung begründet, das Gericht vielmehr aufgrund aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden hat (vgl. Schwark, a.a.O., Rn. 43).

4) dass es für die Frage, ob der Prospekt eine Anlagestimmung ausgelöst hat, darauf ankommt, ob der Prospekt die Einschätzung der Aktien der Beklagten in Fachkreisen mitbestimmt hat;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Auswirkung der „Anlagestimmung“ individuell zu bestimmen ist.

5) dass eine prospektveranlasste Anlagestimmung nur entstanden sein kann, wenn die diese Anlagestimmung vermittelnden Fachkreise durch den festgestellten Prospektfehler bei der Beurteilung des Wertpapiers in die Irre geführt wurden;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die „Anlagestimmung“ individuell zu bestimmen ist.

6) dass aufgrund des zutreffenden Gesamtbildes der übrigen Prospektangaben allein der vom BGH gerügte Sprint-Sachverhalt eine haftungsbegründende Anlagestimmung nicht ausgelöst haben könnte;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Kausalität jeweils individuell zu bestimmen ist. Aus diesem Grund ist auch eine Feststellung zu einer generellen Anlagestimmung nicht möglich.

Soweit in der ursprünglichen Formulierung des Streitpunktes durch das Landgericht ein „nicht“ gefehlt hat, hat die Musterbeklagte in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2016 dies klargestellt.

7) dass eine Anlagestimmung aufgrund unrichtiger Prospektangaben nicht entsteht, wenn die Marktintermediäre den zutreffenden Sachverhalt durch vorherige Publizität kannten und ihn ihrer Beurteilung des Wertpapiers zugrunde legten;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die „Anlagestimmung“ individuell zu bestimmen ist.

8) dass die dem BGH fehlenden bzw. von ihm als fehlerhaft bezeichneten Prospektangaben den Marktintermediären, die eine etwaige Anlagestimmung vermitteln würden, bereits unabhängig von der Darstellung im Prospekt vor der Emission zutreffend bekannt waren, insbesondere dadurch,

a. dass bereits mit SEC-Filing vom 10.01.2000 öffentlich bekannt gemacht wurde, dass die Beklagte alle von ihr gehaltenen Sprint-Aktien am 29.12.1999 auf die NAB übertragen hatte und es sich bei der NAB um eine 100%ige Tochtergesellschaft ohne weitere Geschäftstätigkeit handelt;

b. dass im Zeitraum Januar bis April 2000 in zahlreichen weiteren SEC-Filings der Beklagten, der France Télécom und der Sprint offengelegt wurde, dass die Beklagte ihre Beteiligung an Sprint über ihre 100%ige Tochter die NAB hielt;

c. dass in dem am 19.04.2000 bekanntgemachten Jahresabschluss der Beklagten 1999 die konzerninterne Umhängung der Sprint-Aktien und die Erhöhung des Beteiligungsbuchwerts der NAB zutreffend und vollständig beschrieben wurde und dem Markt deshalb ein Abschreibungsrisiko abhängig von der Entwicklung des Kurses der Sprint-Aktien bekannt war;

d. dass aus dem am 19.04.2000 veröffentlichten Geschäftsbericht der Beklagten für das Geschäftsjahr 1999 ersichtlich war, dass die Sprint-Beteiligung mittlerweile von der NAB als 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten gehalten wurde;

e. dass es allen Marktteilnehmern, die sich darüber hinaus über die Beteiligungsverhältnisse der Beklagten an Sprint informieren wollten, offenstand, sich gemäß den Prospektangaben auf Seite F-10 bzw. auf Seite 11 des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 1999 im Handelsregister oder direkt bei der Beklagten zu informieren;

und dieser Sachverhalt im Rahmen der Einschätzung des Wertpapiers in diesen Fachkreisen zugrunde gelegt wurde;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die „Anlagestimmung“ individuell zu bestimmen ist. Im Übrigen war dem Markt „nur“ die Übertragung bekannt, nicht aber die Darstellung derselben als „Verkauf“ im Prospekt.

9) dass die vom BGH gerügten Prospektangaben zu den genannten – den für die Vermittlung einer Anlagestimmung relevanten Marktintermediären bekannten – Informationen nicht in Widerspruch standen;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da den Marktteilnehmern nicht die fehlerhafte Darstellung im Prospekt bekannt war. Im Übrigen kommt es insofern auch nicht maßgeblich auf die Ansicht der Marktteilnehmer an, da der Widerspruch zwischen dem Inhalt des Prospekts und den ansonsten kommunizierten Daten objektiv zu bestimmen ist.

10) dass den für das Entstehen einer Anlagestimmung relevanten Marktintermediären die vom BGH für wesentlich gehaltenen Umstände durch die am Markt verfügbaren Informationen insbesondere aufgrund der Vielzahl an SEC-Filings, des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts der Beklagten für das Geschäftsjahr 1999 und der mit dem Konzernabschluss und dem Prospekt der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Liste über den Anteilsbesitz bekannt waren und sie daher die vom BGH gerügten Prospektangaben jedenfalls deshalb zutreffend verstanden hatten und dass sie dieses zutreffende Verständnis ihrer Beurteilung des Wertpapiers zugrunde gelegt hatten;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die „Anlagestimmung“ individuell zu bestimmen ist. Im Übrigen war dem Markt „nur“ die Übertragung bekannt, nicht aber die Darstellung derselben als „Verkauf“ im Prospekt.

11) dass die Kausalitätsvermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F. widerlegt ist, weil die für die Entstehung und Vermittlung einer haftungsbegründenden Anlagestimmung verantwortlichen Fachkreise bereits unabhängig von den Prospektangaben über die wesentlichen Umstände der Umhängung der Sprint-Beteiligung zutreffend informiert waren, insbesondere dass der Beteiligungsbuchwert der NAB auf Ebene des Einzelabschlusses der Beklagten in Folge der Umhängung gestiegen war und ein Abschreibungsrisiko bestand;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Kausalität jeweils individuell zu bestimmen ist.

12) Allgemein keine von dem Prospekt veranlasste Anlagestimmung

dass der Prospekt aufgrund der Besonderheiten der damaligen wirtschaftlichen Lage der Beklagten keine haftungsbegründende Anlagestimmung auslöste, da etwaige positive Markterwartungen allenfalls auf Aspekten außerhalb des Prospekts beruhten, insbesondere weil

a. sich die Kursbewegung in Folge der Prospektveröffentlichung im Rahmen der normalen Volatilität bewegte;

b. der Prospekt ausgesprochen nüchtern und zurückhaltend formuliert war;

c. der Aktienkurs der Beklagten in den 2,5 Monaten vor der Prospektveröffentlichung um über 40% gefallen war;

d. eine bloße Umplatzierung an Aktien stattfand, die für die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten – anders als im Regelfall eines Börsengangs, bei dem zusätzliches Eigenkapital zugeführt wird – keine besondere Bedeutung hatte;

e. positive Markterwartungen an die Beklagte allein auf dem Marktumfeld und Wachstumsprognosen nicht aber auf den Prospektangaben beruhten;

f. das seinerzeitige Börsenumfeld für die Einschätzung des Wertpapiers und damit die Kaufentscheidung der Anleger ausschlaggebend war;

g. die Beklagte nach den Grundregeln des Value-Investings zum maßgeblichen Zeitraum im Mai 2000 ausgesprochen unattraktiv war

und deshalb die Kausalitätsvermutung des § 46 Abs.2 Nr. 2 BörsG a.F. widerlegt ist;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die „Anlagestimmung“ individuell zu bestimmen ist.

13) dass alle maßgeblichen Informationen für die Bewertung der Aktie der Beklagten bereits vor Veröffentlichung des Prospekts im Markt bekannt waren, weil es sich bei der Beklagten schon seinerzeit um ein Unternehmen handelte, dessen Unternehmenszahlen, Geschäftsberichte, SEC-Filings und sonstige Daten und Unternehmensmitteilungen gerade aufgrund der Notierung in DAX und am New York Stock Exchange ständig von einer Vielzahl von Finanzanalysten genauestens beobachtet wurden;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da zu den relevanten Informationen auch die Darstellung der Übertragung im Prospekt gehörte und diese den Marktteilnehmern nicht bekannt war. Insofern handelt es sich auch – wie der BGH in dem Beschluss vom 21. Oktober 2014 festgestellt hat – um einen wesentlichen Umstand, weshalb dieser, hätte er Auswirkungen auf eine Anlagestimmung haben sollen, dem relevanten Personenkreis hätte bekannt sein müssen. Diesbezüglich gilt nämlich, dass nur solche Umstände keinen Einfluss auf eine – wie auch immer geartete – Anlagestimmung haben können, die unerheblich sind (Schwark, a.a.O., Rn. 43).

14) dass unmittelbar vor der Prospektveröffentlichung in Folge der Bekanntmachung des Jahres- und Konzernabschlusses 1999 am 19.04.2000 und der Geschäftszahlen für das erste Quartal 2000 am 17.05.2000 jeweils eine Vielzahl an Analystenberichten verfasst und im Markt verbreitet wurden, die die aktuellsten Entwicklungen bei der Beklagten berücksichtigten;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da nicht dargetan ist, dass im Rahmen der Darstellung der aktuellsten Entwicklungen auch die Details der „Umhängung“, also der rechtlichen Grundlage der Übertragung der Anteile, kommuniziert worden waren.

15) dass, unterstellt, eine Anlagestimmung hätte infolge der Prospektveröffentlichung vorgelegen, es hier an einer haftungsrechtlich relevanten Verknüpfung und damit einem kausalen Zusammenhang zwischen der Prospektunrichtigkeit und der Anlagestimmung fehlt, weil der zutreffende Sachverhalt hinsichtlich der Umhängung der Sprint-Beteiligung den die Anlagestimmung vermittelnden Fachkreisen bekannt war.

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die „Anlagestimmung“ individuell zu bestimmen ist. Darüber hinaus waren die Details der „Umhängung“ gerade nicht bekannt.

16) dass die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. widerlegt und den Ausgangsverfahren vorbehalten ist, zu klären, ob die Anleger im Einzelfall die Wertpapiere aufgrund des Prospekts erworben haben;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Kausalität insgesamt individuell zu bestimmen ist und deshalb eine abstrakte Entscheidung dazu, ob die Vermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. widerlegt ist, ausscheidet. Im Übrigen obliegt der Musterbeklagten insofern die Beweislast in jedem Einzelfall.

17) dass die Kläger im Einzelfall darlegen und beweisen müssten, dass sie die Prospektangaben zu der Umhängung der Sprint-Beteiligung im Sinne der Interpretation des BGH verstanden hatten und die fehlende Aufklärung über ein Abschreibungsrisiko auf Ebene des Einzelabschlusses der Beklagten für den Erwerb kausal war;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Darlegungs- und Beweislast für die Widerlegung der Kausalität allein die Musterbeklagte trifft.

18) dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den Anlagenentscheidungen der Anleger und der fehlerhaften Prospektangabe nicht gegeben ist, wenn die Anleger von dem auf Seite F-10 des Prospekts gemachten Angebot, eine vollständige Aufstellung des Anteilsbesitzes der Beklagten an Tochterunternehmen im Handelsregister einzusehen oder bei der Beklagten anzufordern, keinen Gebrauch gemacht haben;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da die Anleger keine Pflicht traf, über den Prospektinhalt hinaus weitere Informationen einzuholen bzw. den Prospekt auf seine Richtigkeit zu überprüfen.

ff) Hilfsanträge (Zur Kenntnis der Anleger von dem Prospektfehler i.S.v. § 46 Abs. 2 Nr. 3 BörsG a.F.):

1) dass die Feststellung, ob die Anleger die angenommene Prospektfehlerhaftigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 3 BörsG a.F. kannten, den jeweiligen Ausgangsverfahren vorbehalten bleibt;

Die Feststellung kann getroffen werden, da es jeweils auf die Kenntnisse des konkreten Anlegers ankommt.

2) dass dabei angesichts der vorstehend genannten, bereits vor Veröffentlichung des Prospekts seitens der Beklagten veröffentlichten Informationen (vgl. o. S. 16 f.) den Anlegern jedenfalls der Gegenbeweis obliegt, dass ihnen hieraus der vollständige Sachverhalt bzgl. der Übertragung der Sprint-Anteile nicht bekannt war.

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da nicht die Anleger beweisen müssen, dass sie keine Kenntnisse hatten, sondern es der Musterbeklagten obliegt, die positive Kenntnis (dazu Schwark, a.a.O., Rn. 56) nachzuweisen.

gg) Hilfsanträge (Zum fehlenden Verschulden i.S.v. § 46 Abs. 1 BörsG a.F.)

1) dass grobe Fahrlässigkeit einen besonders schweren Verstoß gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt und eine subjektive Vorwerfbarkeit, die das gewöhnliche Maß weit übersteigt, voraussetzt;

Die Feststellung kann getroffen werden, da dies der Definition der groben Fahrlässigkeit – auch im Hinblick auf § 46 Abs. 1 BörsG a.F. – entspricht (vgl. Schwark, a.a.O., Rn. 45; so auch die gesetzliche Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

2) dass insoweit eine Gesamtwürdigung aller Fallumstände durchzuführen ist und dass in diesem Rahmen subjektive Entlastungsmomente zu berücksichtigen sind;

Die Feststellung kann getroffen werden, da dies den Anforderungen an die Feststellung der groben Fahrlässigkeit entspricht (vgl. BAG, Urteil vom 22. Februar 1972, 1 AZR 223/71, NJW 1972, 1388).

3) dass der Vorgang der Prospekterstellung zum dritten Börsengang der Beklagten ordnungsgemäß war und dem seinerzeitigen Standard entsprach, insbesondere,

a. dass die Beauftragung informierter sachkundiger Experten für die Vorbereitung und Überprüfung des Prospekts sorgfaltsgemäßes Handeln darstellt;

b. dass sämtliche Informationen, die die prospekterstellenden Berater von der Beklagten im Rahmen der Prospekterstellung zur konzerninternen Umhängung der Sprint-Beteiligung erbeten oder erhalten haben, zutreffend und vollständig erteilt wurden;

c. dass damit die Berater der Beklagten – soweit für die sorgfaltsgemäße Prospekterstellung erforderlich – den gleichen Informationsstand hatten wie die Beklagte selbst;

d. dass den Beratern der Beklagten insbesondere die Details und Hintergründe der Umhängung der Sprint-Anteile bekannt waren;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da der Vorgang der Prospekterstellung nicht ordnungsgemäß gewesen sein kann. Insofern ist zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag der Musterbeklagten die Berater (u.a. die Kanzlei Cleary Gottlieb) über alle wesentlichen Umstände in Kenntnis gesetzt waren, waren sie doch teilweise selbst an der Umhängung der Aktien beteiligt; vgl. insofern Schriftsatz vom 15. August 2016, S. 93, Rn. 273:

Insoweit ist anzumerken, dass die Musterbeklagte bei dieser Umhängung und der im Nachgang erstellten SEC-Filings von Cleary Gottlieb beraten wurde und die amerikanischen Anwälte bereits deshalb vollständige Kenntnis von diesem Sachverhalt hatten.

Hinzu kommt, dass die Musterbeklagte selbst von dem Inhalt des Prospekts Kenntnis hatte, was auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt wurde; jedenfalls wäre ihr aber das Wissen der o.g. Berater in entsprechender Anwendung des § 166 BGB zuzurechnen. Warum dann ein erkennbar falscher Rechtsbegriff verwandt wurde, hat die Musterbeklagte bisher nicht erklärt. Gerade der Umstand, dass mit erheblicher Sorgfalt vorgegangen worden sein soll, lässt doch die Frage offen, warum dieser Fehler an einer entscheidenden Stelle nicht bemerkt wurde. Soweit nach dem Vortrag der Musterbeklagten ein Ansatz für eine Begründung sein soll, dass (so Schriftsatz vom 15. August 2016, S. 96) ein falscher Textbaustein aus dem Prospekt zu DT 2 verwandt worden sei, überzeugt auch dies nicht. Die Übertragung der Anteile spielte schon aus zeitlichen Gründen bei DT 2 keine Rolle und wird demzufolge auch in dem Prospekt nicht erwähnt, was den Verweis auf einen unzutreffenden Textbaustein nicht nachvollziehbarer macht.

Ein weiterer Ansatz für die Begründung, warum der Fehler nicht bemerkt wurde, könnten die zeitlichen Abläufe darstellen, wonach die Kanzlei Cleary Gottlieb zunächst den Prospekt für den amerikanischen Markt fertige (vgl. Schriftsatz vom 15. August 2016, S. 95). Auch in diesem Prospekt ist die unzutreffende Darstellung der Umhängung enthalten, heißt es dort doch auf S. 14:

Deutsche Telekom’s ability to pay dividends is determined by reference to the unconsolidated financial statements of Deutsche Telekom AG, which are prepared in accordance with German GAAP. In 1999, Deutsche Telekom AG recognized gains from an intra-group sale of its shares in Sprint of approximately EUR 8.2 billion, which contributed significantly to total net income of approximately EUR 9.7 billion on an unconsolidated basis (Hervorhebung hinzugefügt).

Insgesamt hat die Musterbeklagte damit nicht dargelegt, wie im Rahmen des Erstellungsprozesses des Prospekts verhindert werden sollte, dass eine solche Ungenauigkeit verborgen bleibt.

4) dass kein Verschulden im Sinne von § 46 Abs. 1 BörsG a.F. vorliegt, wenn der Emittent die erforderliche Sorgfalt bei der Auswahl der von ihm beauftragten Fachleute an den Tag gelegt hat und bei einer sorgfaltsgemäßen Plausibilitätsprüfung der von dritter Seite erstellten Prospektentwürfe einen Prospektmangel nicht erkannt hat;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da es hier jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Plausibilitätsprüfung fehlt. Eine solche setzt voraus, dass der Prospekt darauf überprüft wird, ob er ein schlüssiges Gesamtbild wiedergibt und ob die einzelnen Angaben sachlich zutreffend sind, soweit dies mit vertretbarem Aufwand geprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009, III ZR 17/08, NZG 2009, 471, 472). Hier waren der Musterbeklagten alle wesentlichen Umstände der Umhängung bekannt, so dass auch ihr hätte auffallen müssen, dass der Begriff „Verkauf“ unzutreffend ist. Ob dies dann tatsächlich erfolgte, kann offen bleiben, da die Musterbeklagte auch weiterhin die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, die für das Verneinen des Verschuldens gebotenen Anstrengungen unternommen zu haben. Gerade aufgrund der o.g. Umstände und Unklarheiten fehlt es schon an einem schlüssigen Vortrag insofern.

5) dass die prospekterstellenden Berater keine Erfüllungsgehilfen der Beklagten i.S.d. § 278 BGB waren, und ein etwaiges Verschulden von deren Seite der Beklagten daher nicht zuzurechnen wäre;

Die Feststellung kann getroffen werden, da es schon an einem Schuldverhältnis zwischen der Musterbeklagten und den einzelnen Anlegern im Hinblick auf den Erwerb der Aktien fehlt; im Übrigen ist § 278 BGB auf sog. Emissionsbegleiter nicht anwendbar, da diese nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Emittenten handeln (Groß, in: ders., Kapitalmarktrecht, 6. Aufl. (2016), § 21 WpPG, Rn. 82; Schwark, a.a.O., Rn. 46).

6) dass nach den seinerzeitigen gesetzlichen und gerichtlichen Vorgaben bei der Prospekterstellung davon ausgegangen werden durfte, dass es ausreichend ist, dass die Prospektangaben von einem bilanzkundigen Leser zutreffend gewürdigt werden können;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da es für den konkreten Fall nicht auf die abstrakte Frage nach dem Adressaten des Prospekts ankommt, da dieser einen schlicht falschen Begriff enthält (vgl. ausdrücklich BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014, XI ZB 12/12, Rn. 118).

7) dass sich im Hinblick auf den vom BGH angenommenen Prospektfehler die Annahme grober Fahrlässigkeit der Beklagten auch insoweit verbietet, als in tatsächlicher Hinsicht festzustellen ist,

a. dass die einmalige Falschbezeichnung der konzerninternen „Umhängung“ als „Verkauf“ im Prospekt lediglich ein punktuelles Versehen bei der narrativen Aufbereitung der Prospektinformation war,

b. dass der fehlende Hinweis auf ein auf Ebene des Einzelabschlusses der Beklagten bestehendes Abschreibungsrisikos lediglich ein punktuelles Versehen bei der narrativen Aufbereitung der Prospektinformation war,

c. dass ein bilanzkundiger Leser aufgrund der Prospektangaben nicht davon ausgehen konnte, dass im Falle einer Minderung des Börsenpreises der Sprint-Aktien kein entsprechendes (volles) Abschreibungsrisiko – einerlei, ob im Konzern- oder auch Einzelabschluss der Beklagten – bestanden hätte;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da das Vorliegen eines „einmaligen Versehens“ hier nicht hinreichend dargetan ist, da die Musterbeklagte nicht dartut, welche Vorkehrungen sie gegen den Eintritt eines solchen getroffen hat. Im Übrigen handelt es sich nicht um eine nur „einmalige“ Falschbezeichnung, da der Begriff „Verkauf“ im Prospekt (S. 15) zwei Mal verwendet wird.

8) dass bis zu der Entscheidung des BGH keiner der beteiligten Parteien, Berater im Zuge der Prospekterstellung und keiner der teilweise hochspezialisierten Klägervertreter die fehlende Aufklärung über ein möglicherweise bestehendes Abschreibungsrisiko thematisiert hatte, insbesondere

a. dass keinem der fachkundigen, externen Berater der fehlende ausführliche Hinweis auf ein auf Ebene des Einzelabschlusses der Beklagten bestehendes Abschreibungsrisiko als etwa erforderliche Prospektinformation aufgefallen war,

b. dass 16.000 Kläger und mehr als 600 klägerische Anwälte/Anwaltskanzleien, darunter zahlreiche hochspezialisierte Anlegerkanzleien, den von dem BGH angenommenen Fehler trotz seit 2001 laufender Rechtsstreite bis zur Entscheidung des BGH vom 21.10.2014 nicht als solchen bewertet, gesehen und jedenfalls nicht gerügt haben,

c. dass eine Vielzahl von intern und extern involvierten Personen trotz sehr sorgfältiger Prüfung der fehlende Hinweis auf ein auf Ebene des Einzelabschlusses der Beklagten bestehendes Abschreibungsrisiko nicht – insbesondere nicht als Prospektfehler – bewertet haben und ihnen das jedenfalls nicht aufgefallen ist,

d. dass auch bei der Erstellung des US-amerikanischen Prospekts in der Parallelpassage die Berater der Beklagten darin keinen Fehler gesehen haben, ihnen ein solcher jedenfalls nicht aufgefallen ist, obwohl die Sozietät Cleary Gottlieb selbst die Beklagte hinsichtlich der Umhängung der Sprint-Anteile Ende 1999 beraten hatten;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da Ausgangspunkt für den Prospektfehler nicht das Unterlassen eines Hinweises auf ein Abschreibungsrisiko, sondern die Verwendung eines falschen Begriffs („Verkauf“) ist. Dieser Umstand war der Musterbeklagten bewusst, da ihr bzw. den für sie handelnden Beratern nach eigenen Angaben alle Hintergründe der Übertragung der Aktien bekannt waren und sie dennoch den unzutreffenden Begriff des „Verkaufs“ wählten. Gegenteiliger Sachvortrag der Musterbeklagten, der die Verwendung dieses unzutreffenden Begriffs erklären könnte, erfolgte nicht. Auch im Rahmen der umfangreichen Erörterungen zu diesem Thema in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Musterbeklagte ein „Übersehen“ dieses Begriffs nicht nachvollziehbar dargelegt. Wenn einerseits eine Vielzahl von rechtlich hoch qualifizierten Beratern tätig war, denen andererseits der richtige Sachverhalt bekannt war, ist nicht erklärlich, warum gerade an einem so bedeutenden Punkt ein erkennbar unrichtiger Rechtsbegriff verwendet wurde.

9) dass der Beklagten keine Verschleierung der wahren Beteiligungsverhältnisse vorzuwerfen ist, weil

a. die Details und Auswirkungen der Umhängung der Sprint-Beteiligung zuvor öffentlich bekannt gemacht waren;

b. der Prospekt ausdrücklich auf die Liste des vollständigen Anteilsbesitzes verwies, welches die Beteiligungsverhältnisse nach der Umhängung zutreffend darstellt;

c. und der entsprechende Abschluss der Sprint für das Geschäftsjahr 1999 nicht rechtzeitig vor Feststellung des Konzernabschlusses der Beklagten vorlag;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, wobei insofern auf die bindenden Feststellungen des BGH im Beschluss vom 21.Oktober 2014, Rn. 120 aE., Bezug genommen werden kann.

10) dass die Beklagte ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen durfte, dass infolge der mehrfachen externen Überprüfung der Prospektangaben diese vollständig und richtig waren;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, weil nicht dargetan ist, worin die „mehrfache“ Überprüfung der Prospektangaben bestand und warum trotz einer solchen in einem wesentlichen Punkt eine erkennbare Falschbezeichnung vorgenommen wurde.

11) dass die Beklagte eine sorgfaltsgemäße Prüfung der Prospektangaben durchgeführt hat;

Die Feststellung ist aus den Gründen von Ziff. 4) nicht zu treffen. Eine hinreichende Plausibilitätsprüfung ist, wie dargestellt, nicht dargetan.

12)dass die Beklagte die vom BGH angenommene Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Prospektangaben nicht gekannt hat und dies nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, weshalb Prospekthaftungsansprüche ausgeschlossen sind.

Die Feststellung ist aus den o.g. Gründen nicht zu treffen.

33) Feststellungen dazu, ob der Erwerb der Aktien der Beklagten (DT) aufgrund des Prospekts vom Mai 2000 erfolgte und etwaige Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten zu einer Minderung des Börsenpreises der Aktien der Beklagten (DT) geführt haben sowie dazu, dass ob die Beklagte (DT) Kenntnis von etwaigen wesentlichen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten des Prospekts hatte und wenn nicht, ob die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

Antrag der Kläger:

a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte (DT) schuldhaft handelte.

Die Feststellung kann aus den o.g. Gründen getroffen werden, da die Musterbeklagte sich nicht entlastet hat.

b) Es wird festgestellt, dass die genannten Prospektunrichtigkeiten zur Minderung des Börsenpreises beigetragen haben und der Beklagten kein Gegenbeweis gelungen ist.

Die Feststellung kann aus den o.g. Gründen getroffen werden, da die Musterbeklagte sich nicht entlastet hat und dies daher aus Rechtsgründen der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Der nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F. insofern erforderliche Vollbeweis ist nicht erbracht, da es, wie dargestellt, schon an einem hinreichend erheblichen Vortrag fehlt.

c) Festzustellen, dass die Beklagten nicht den Beweis dafür geführt haben, dass der Erwerb der Aktien nicht aufgrund des Prospekt vom 26.05.2000 erworben wurden und die vorgetragenen Fehler des Prospekts nicht zu einer Minderung des Börsenpreises beitrugen.

Die Feststellung kann nicht getroffen werden, da sie die Frage der individuell zu bestimmenden Kausalität betrifft. Dass der Erwerb der streitgegenständlichen Aktien nicht aufgrund des Prospekts erfolgten, ist insofern in den Ausgangsverfahren zu prüfen.

Antrag der Musterbeklagten:

a) dass der Prospekt das Resultat wochenlanger intensiver Erarbeitung und Prüfung durch eine Vielzahl hieran beteiligter Fachabteilungen der Beklagten, von der Beklagten beauftragter Rechtsanwaltskanzleien und der Abschlussprüferin der Beklagten war und von keinem der Beteiligten an der zur Veröffentlichung vorgesehenen Endfassung des Prospekts Korrekturbedarf angemeldet wurde;

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da sie auf eine Entlastung aufgrund des Verfahrens der Prospekterstellung abstellt, die aus den o.g. Gründen nicht erfolgen kann.

b) dass die in dem Prospekt abgedruckten Konzernabschlüsse der Beklagten von PricewaterhouseCoopers bzw. Coopers & Lybrand mit uneingeschränkten Testaten versehen worden waren;

Die Feststellung kann getroffen werden, da die Tatsachen unstreitig sind.

c) dass der Prospekt zu DT 3 (Aktienangebot Mai 2000) keine positive Anlagestimmung erzeugt hat;

Die Feststellung ist aus den o.g. Gründen nicht zu treffen.

d) dass die Aktien der Beklagten seit Anfang des Jahres 2000 bis zu der als DT 3 bezeichneten Aktienumplatzierung im Juni 2000 innerhalb nur weniger Monate fast 40 % an Wert verloren hatte;

e) dass sich eine im Juni 2000 etwa noch vorhandene positive Anlagestimmung ausschließlich auf die seinerzeit noch anhaltende, von einer erheblichen Risikobereitschaft geprägten Börseneuphorie gründete;

Die Feststellung ist aus den o.g. Gründen nicht zu treffen.

f) dass die Prospektangaben zum Immobilienbuchwert weder von den Analysten, noch von Fondsmanagern oder sonstigen Prospektlesern bei ihrer Kaufentscheidung für relevant gehalten wurden und daher keine (positive) Anlagestimmung auslösen konnten;

g) dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Prospekt und der Anlageentscheidung vorliegend allenfalls gegeben wäre, wenn die Anlageentscheidung der Kläger gerade auf einer bestimmten, angeblich unrichtigen Prospektangabe beruht hätte;

Die Feststellung ist aus den o.g. Gründen nicht zu treffen.

h) dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Prospekt und der Anlageentscheidung auszuschließen ist, wenn angeblich unrichtige und unvollständige Angaben im Prospekt so wenig bedeutend sind, dass sie erfahrungsgemäß die Anlageentscheidung von Erwerbern nicht beeinflussen;

Die Feststellung ist aus den o.g. Gründen nicht zu treffen. Im Übrigen handelt es sich hier um Umstände, die jeweils individuell zu klären sind.

i) dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Prospekt und der Anlageentscheidung auszuschließen ist, wenn ein Kläger nicht substantiiert behauptet, er habe den Prospekt seinerzeit tatsächlich gelesen;

Die Feststellung ist aus den o.g. Gründen nicht zu treffen. Auf ein Lesen des Prospekts durch den Anleger kommt es für den Anspruch als solchen nicht an.

j) dass die Kläger mangels einer generell durch den Prospekt ausgelösten positiven Anlagestimmung hätten vortragen müssen, auf welche bestimmten Prospektangaben sie vertraut haben wollen;

Die Feststellung ist aus den o.g. Gründen nicht zu treffen.

k) dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Prospekt und der Anlageentscheidung auszuschließen ist, soweit ein Kläger Aktien der Beklagten erst nach dem 24.07.2000 erworben hat;

Die Feststellung ist aus den o.g. Gründen nicht zu treffen.

l) dass nach erheblichen Steigerungen der Aktienkurs nicht nur der Beklagten, sondern aller namhaften Telekommunikationsunternehmen seit März 2000 erheblich gefallen ist;

m) dass der Kursverlauf die Aktie der Beklagten und vergleichbarer Telekommunikationswerte, wie etwa France Telecom, Telecom Italia, British Telecom oder KPN zeigt, dass die Telekommunikationswerte in demselben Zeitraum einen nahezu identischen Kursverlauf genommen haben;

Die Feststellung kann getroffen werden, da die Tatsachen unstreitig sind.

n) dass mit der Dr. Seebauer & Partner Gesellschaft für strategische Unternehmensberatung mbH ein Beratungsunternehmen mit anerkannter Expertise und Spezialisierung bei der Bewertung von Immobilienbeständen mit der Bewertung des Immobilienbestandes im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz der Beklagten beauftragt worden war;

o) dass auch von Seiten der Konsortialbanken und der damaligen Mehrheitsaktionäre der Beklagten, Bund und KfW, keine Bedenken hinsichtlich des Immobilienbuchwerts geltend gemacht wurden;

p) dass schon im Rahmen der Vorbereitung von DT 2 (Aktienangebot 1999) die Anwaltskanzlei Cleary, Gottlieb, Stehen & Hamilton LLP die Prospektangaben hinsichtlich des Immobilienbestandes der Beklagten ein weiteres Mal überprüft hatte und die von der Beklagten in den Prospekt aufgenommenen Ausführungen zu ihrem Immobilienportfolio dabei als in jeder Hinsicht zutreffend beurteilt wurden;

q) dass C&L (nunmehr: PwC), die die von S&P ermittelten Werte zusätzlich geprüft hatte, eine der größten und fachlich qualifiziertesten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland ist und über eine besondere Expertise bei der Bewertung von Immobilien verfügt;

r) dass das Ergebnis der von WEDIT im Oktober und November 1998 durchgeführten Untersuchung und Überprüfung der Immobilienbilanzierung war, dass die Immobilienbewertungsmethode als zulässig und angemessen angesehen wurde und kein Korrekturbedarf festgestellt wurde;

s) dass selbst wenn man darauf abstellt, ob und inwieweit am 21.02.2001 und am 19.12.2001 unternehmensspezifische Informationen den Aktienkurs der Beklagten innerhalb dessen gewöhnlicher Volatilität beeinflusst haben könnten, hier feststeht, dass jedenfalls die Veränderung des Buchwerts des Immobilienbestands hierfür keine Ursache war;

t) dass die mit Unternehmensbewertungen und Anlageentscheidungen ständig befasste Fachwelt die Abschreibung auf den Immobilienbuchwert ebenfalls positiv oder allenfalls neutral bewertete.

Die Anträge a), b), c), e), g), h), i), j), k) und m) werden hilfsweise für den Fall gestellt, dass der Senat im Prospekt vom 26.05.2000 enthaltene Angaben für unrichtig oder unvollständig und diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 für wesentlich hält.

Die Anträge f), n), o), p), q), r), s) und t) werden hilfsweise für den Fall gestellt, dass der Senat im Prospekt vom 26.05.2000 enthaltene Angaben zu dem Immobilienbuchwert für unrichtig oder unvollständig und diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben zu dem Immobilienbuchwert für die Beurteilung des Werts der Aktien der Beklagten im Jahre 2000 für wesentlich hält.

Des Weiteren geht die Musterbeklagte davon aus, dass der Kursverlauf der Aktie der Beklagten sowie der Kursverlauf der Aktien anderer namhafter Telekommunikationsunternehmen angesichts der feststehenden amtlichen Börsenkursnotierungen unstreitig und daher die unter d) und l) beantragten Feststellungen dazu entbehrlich sind. Sollte der Kursverlauf dennoch bestritten werden, hält sie diese Anträge zu d) und l) als Hilfsanträge wie für die Anträge a), b), c), e), g), h), i), j), k) und m) aufrecht.

III) Kostenentscheidung

Nach § 19 Abs. 4 KapMuG a.F. hat der Senat über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden. Hier ist als Maßstab der Ausgang des Musterverfahrens zugrunde zu legen (§ 19 Abs. 4 Satz 2 KapMuG a.F.). Da der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen jedenfalls mit einem Prospektfehler „obsiegt“ haben, die Musterbeklagte und die sie unterstützenden Beigeladenen dagegen mit allen anderen, entspricht eine Aufhebung der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Maß des Obsiegens und Unterliegens.

Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst (§ 14 Abs. 2 KapMuG a.F.).

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