OLG Frankfurt am Main, 16.11.2016 – 7 U 79/15

März 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 16.11.2016 – 7 U 79/15
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 28.4.2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe

I.

Der Kläger schloss auf der Grundlage des Policenmodells mit der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beginn zum 1.11.2004 ab. Mit Schreiben vom 6.10.2004 (Anlage K1b) übersandte die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein, die vollständigen Verbraucherinformationen sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. In jenem Schreiben ist eine durch Fettdruck hervorgehobene Belehrung über das Widerspruchsrecht enthalten.

In der Zeit von November 2004 bis Juli 2012 zahlte der Kläger insgesamt Beiträge in Höhe von 12.090,- Euro.

Mit Anwaltsschreiben vom 19.6. und 17.9.2012 ließ der Kläger den Widerspruch gegen den Vertragsschluss sowie hilfsweise die Kündigung erklären. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung und rechnete daraufhin den Vertrag gemäß Schreiben vom 7.8.2012 ab und zahlte 8.758,05 Euro an den Kläger aus.

Mit seiner Klage hat der Kläger Rückzahlung aller geleisteten Beiträge abzüglich Rückkaufswert sowie gezogene Nutzungen – ausgehend von einer Verzinsung in Höhe von 7 % – in Höhe von 4.525,05 Euro begehrt. Zusätzlich hat er vorgerichtliche Anwaltskosten geltend gemacht.

Hilfsweise hat der Kläger im Wege der Stufenklage Auskunft über die Höhe des Stornoabzugs und des zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Fondsvermögens ohne Verrechnung von Abschlusskosten begehrt.

Nachdem die Beklagte den einbehaltenen Stornoabzug in Höhe von 404,40 Euro an den Kläger ausgezahlt hat, hat er in dieser Höhe den Rechtsstreit für erledigt erklärt – ebenso den hilfsweise geltend gemachten Auskunftsanspruch zu Ziffer a). Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Darüber hinaus sei das Policenmodell europarechtswidrig.

Es sei zu vermuten, dass die Beklagte eine Nettoverzinsung von 7 % erzielt habe.

Die Beklagte hat gemeint, dass die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen genüge. Der Hinweis, dass die Frist „ab Erhalt dieser Unterlagen“ zu laufen beginne, sei ausreichend und nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungen hat sie darauf verwiesen, dass sie – vertragsgemäß – die Sparanteile der Beiträge in die ausgewählten Fonds investiert habe.

Durch Urteil vom 28.4.2015 – auf dessen Inhalt (Bl. 134 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird – hat das Landgericht – soweit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt – die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Belehrung als ordnungsgemäß erachtet. Der Widerspruch sei verfristet; im Übrigen sei das Berufen hierauf jedenfalls rechtsmissbräuchlich. Die (hilfsweise) erhobene Stufenklage sei unbegründet, da kein Leistungsanspruch bestehe. Dem Kläger seien bereits mehr als 70 % der Beiträge als Rückkaufswert ausgezahlt worden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Er hält an seiner Auffassung fest, dass keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt sei. Durch die Belehrung werde dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend klar vor Augen geführt, welche Unterlagen ihm vorliegen mussten, um die Frist in Lauf zu setzen. Ob die Unterlagen dem Policenbegleitschreiben vollständig beigefügt gewesen seien, sei unerheblich. Auf Verwirkung könne die Beklagte sich bei fehlender ordnungsgemäßer Belehrung nicht berufen.

Das Landgericht habe auch zu Unrecht die begehrte Auskunft über das ungezillmerte Fondsvermögen verweigert. Der Mindestrückkaufswert bemesse sich fiktiv nach der Hälfte des ohne Abschlusskostenverrechnung bestehenden Vertragswertes. Auch wenn bereits 50 % der Beitragssumme mit dem Rückkaufswert ausgezahlt worden sei, bestehe die Möglichkeit eines weiteren Zahlungsanspruchs.

Der Kläger beantragt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.927,56 sowie Nutzungen in Höhe von EUR 4.525,05, mithin EUR 7.452,61 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von EUR 359,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

hilfsweise:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der Hälfte des zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Fondsvermögens ohne Verrechnung von Abschlusskosten zum Versicherungsvertrag mit der Nummer 1 zu erteilen.
II.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass die Belehrung nicht zu beanstanden sei. Der Versicherungsnehmer, der über sämtliche Unterlagen verfüge, sei nicht schutzwürdig. Zudem ergebe sich aus dem Inhaltsverzeichnis – welches nach dem Deckblatt dem eigentlichen Versicherungsschein vorangestellt sei – eine detaillierte Zusammenstellung der Unterlagen. Darüber hinaus sei eine weitere Belehrung in der Versicherungspolice – auf Seite 22 – enthalten.

Den Auskunftsanspruch habe das Landgericht zu Recht verneint.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Der Kläger hat die Prämien zur streitgegenständlichen Versicherung mit Rechtsgrund geleistet.

Die im Jahre 2012 erklärten Widersprüche gegen den Vertragsschluss sind verfristet. Die Widerspruchsfrist kam in Lauf nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der vollständigen Verbraucherinformationen. Diese Unterlagen sind dem Kläger mit Schreiben vom 6.10.2004 übersandt worden. Der Kläger ist auch ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden.

Das einseitige Policenbegleitschreiben vom 6.10.2004 enthält eine drucktechnisch hinreichend hervorgehobene Belehrung. Die Belehrung befindet sich in einem gesonderten Absatz des ohnehin sehr übersichtlichen Schreibens und ist – als einzige Passage – dick schwarz unterstrichen, so dass sie sofort ins Auge fällt und auch bei nur flüchtiger Sichtung der Unterlagen nicht übersehen werden konnte. Die Belehrung entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen nach § 5 a VVG a.F. in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung. Sie lautet: Nach Paragraf 5 a des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) können Sie dem Vertragsabschluss innerhalb von 14 Tagen ab dem Erhalt dieser Unterlagen in Textform widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn sie den Widerspruch rechtzeitig absenden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die verwendete Formulierung „ab Erhalt dieser Unterlagen“ nicht zu beanstanden.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.7.2015 (Az. IV ZR 94/14) eine Formulierung beanstandet, die (nur) auf den Erhalt des Versicherungsscheins abgestellt hat (vgl. auch BGH Urteil vom 19.11.2004, Az. IV ZR 329/14 und Urteil vom 7.9.2016, Az. IV ZR 306/14). Dass dem Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsschein auch die übrigen erforderlichen Unterlagen zugingen und der Fristbeginn damit faktisch in der Belehrung zutreffend angegeben worden war, hat der Bundesgerichtshof (a.a.O.) als nicht ausreichend erachtet. Dieser Umstand ändere nichts an der inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der Belehrung.

Diese Grundsätze sind jedoch nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Im Policenbegleitschreiben der Beklagten wird im letzten Absatz ausgeführt, dass alles, was der Versicherungsnehmer zum Versicherungsvertrag wissen möchte, im beigefügten Versicherungsschein ausführlich beschrieben werde. Weiter heißt es „Über das Inhaltsverzeichnis finden Sie leicht zur gesuchten Information“. Auf Seite 1 des Versicherungsscheins befindet sich ein entsprechendes Inhaltsverzeichnis, das in der Tat übersichtlich gestaltet ist. Aus ihm ergeben sich die Seitenzahlen des Versicherungsscheins, in den die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und auch die Verbraucherinformationen einbezogen sind.

Welche Unterlagen gemeint sind, kann der Versicherungsnehmer daher unschwer feststellen. Dies ist als ausreichend zu erachten (vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss vom 16.11.2015, Az.: 4 U 61/15; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.8.2015 Az.: 9 U 116/14; KG, Beschluss vom 30.8.2016, Az.: 6 U 1/16). Dass die Verbraucherinformationen nicht als solche bezeichnet sind, sondern nur der jeweilige Inhalt derselben (Überschussbeteiligung, steuerliche Informationen etc.) aufgeführt ist, ist ebenfalls unschädlich; dem Informationsinteresse des Versicherungsnehmers wird dadurch ausreichend Rechnung getragen.

Ob die zusätzlich im Versicherungsschein auf Seite 22 befindliche Belehrung -welche den Lauf der Frist ausdrücklich an den Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen knüpft – hinreichend hervorgehoben ist (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 20.4.2015, Az.: 25 U 4235/14), oder aber im Konvolut der übersandten Unterlagen untergeht, kann der Senat offen lassen.

Ob das Policenmodell europarechtlichen Bedenken unterliegt, kann dahin gestellt bleiben. Dem Kläger wäre es jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen. Die Beklagte, die sich ihrerseits vertragsgemäß verhalten hat, durfte auf den Fortbestand des Vertrages vertrauen (vgl. BGH VersR 2014, 1065 [BGH 16.07.2014 – IV ZR 73/13]; BVerfG VersR 2015, 693 [BVerfG 02.02.2015 – 2 BvR 2437/14]).

Ein Auskunftsanspruch steht dem Kläger ebenfalls nicht zu.

In welcher Höhe die Beiträge in die Fonds investiert worden sind, kann der Kläger aus den ihm erteilten Abrechnungen entnehmen. Ob die Fonds Gewinne oder Verluste erbracht haben, vermag er ebenfalls den ihm überlassenen Abrechnungen zu entnehmen. Im Übrigen hat der Kläger jedenfalls deutlich mehr als die Hälfte der eingezahlten Beiträge zurück erhalten.

Danach war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 I ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 543 II ZPO nicht gegeben sind.

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