OLG Frankfurt am Main, 01.11.2016 – 4 WF 78/16

März 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 01.11.2016 – 4 WF 78/16
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.03.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wetzlar vom 24.02.2016, Az. 614 F 786/15, abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die der Umgangspflegerin aus der Staatskasse für die Zeit vom 04.08.2015 bis 28.11.2015 auf ihren Antrag vom 09.12.2015 zu erstattende Vergütung wird unter Antragsabweisung im Übrigen auf € 492,25 festgesetzt. Eine eventuelle Rückforderung nach den §§ 1836e BGB, 168 FamFG bleibt vorbehalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe

I.

Die Staatskasse wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 15.03.2016 gegen eine mit Beschluss des Familiengerichts vom 24.02.2016 der Umgangspflegerin aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung von € 849,80 für den Zeitraum 04.08.-28.11.2015.

Dies hatte folgenden Hintergrund:

Zu Az. … betrieb das Familiengericht ein Verfahren, mit dem es den Umgang zwischen dem genannten Kind und seinem Vater zu regeln hatte. Im Rahmen einer dortigen persönlichen Anhörung der Eltern und übrigen Verfahrensbeteiligten kamen diese am 31.07.2015 durch eine Vereinbarung dahingehend überein, dass dem Kindesvater ein Umgang mit dem Kind zustehen soll. Dabei hatte der Vater das Recht, das Kind zu näher bezeichneten Zeiten zu sich zu holen. Weiter erklärten die damaligen Beteiligten ihr Einverständnis, „…dass eine Umgangspflegerin bzw. ein Umgangspfleger zur Unterstützung und Gewährleistung des Umgangs seitens des Gerichts bestellt wird …“, Bl. 303 der Akte … AG Wetzlar – im Folgenden der Beiakte.

Diese Vereinbarung übernahm das Familiengericht durch einen unmittelbar nach Zustandekommen der Vereinbarung den damaligen Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss und genehmigte diese familiengerichtlich.

Ebenfalls am 31.07.2015 nahm das Familiengericht zu der (später ausgewählten) Umgangspflegerin telefonisch Kontakt auf, die ihre Übernahmebereitschaft erklärte. Unmittelbar mit Niederlegung eines entsprechenden Vermerks hierüber bewilligte das Familiengericht der Umgangspflegerin Akteneinsicht für drei Tage, Bl. 310 der Beiakte. Am 05.06.2016 führte die Umgangspflegerin gegenüber dem Senat aus, in dem Telefonat habe der Richter des Familiengerichts die zu übernehmende Aufgabe dahingehend konkretisiert, dass die Pflegerin zu den vereinbarten Zeiten das Kind bei der Mutter abholen und zum Haushalt des Vaters bringen soll, ferner sie nach dem Ende des Umgangszeitraums das Kind beim Vater abholen und zurück zum mütterlichen Haushalt bringen solle, Bl. 57 d.A. In einer vom Senat eingeholten Dienstlichen Erklärung des Richters am Familiengericht vom 09.08.2016 führte dieser aus, diesen Darlegungen nicht entgegenzutreten, Bl. 66 d.A.

Mit Beschluss vom 31.07.2015, zur Geschäftsstelle gelangt am 04.08.2015, richtete das Familiengericht eine Umgangspflegschaft ein und wählte die Umgangspflegerin aus. Dabei befristete es die Umgangspflegschaft auf den 31.12.2015 und stellte fest, dass die Pflegerin ihr Amt berufsmäßig ausübt, Bl. 305ff. der Beiakte.

Am 05.08.2015 ging der Beschluss der Umgangspflegerin zu. Bereits am 04.08.2015 verfügte das Familiengericht die Übersendung der Bestallung an die Pflegerin, Bl. 5 d.A.

Am 09.12.2015 beantragte die Umgangspflegerin die Erstattung einer Vergütung über € 849,80 aus der Staatskasse für den Zeitraum 04.08.-28.11.2015, wobei sie folgende Positionen einsetzte:

– Fahrtkosten für insgesamt 828 gefahrene Kilometer, um das Kind zu neun Terminen bei der Mutter abzuholen, anschließend zum Vater zu bringen bzw. zu einer späteren Zeit dort abzuholen und wieder zurück zur Mutter zu bringen;

– Zeitaufwand von 1.082 Minuten á € 33,50 je Stunde für die Vornahme der genannten Fahrten, ferner für 90 Minuten Aktenstudium am 04.08.2015 bzw. Absolvierung eines Vorstellungsgesprächs bei Mutter und Kind am 07.08.2015.

Dabei bezifferte sie die Wegstrecke zum mütterlichen Haushalt auf 16 km, von dort zum väterlichen Haushalt auf 8 km sowie diese für den Rückweg zu sich auf 22 km; ferner veranschlagte sie den Zeitbedarf hierfür auf insgesamt 54 Minuten pro Termin.

Am 24.02.2016 wurde die Umgangspflegerin, nachdem die Umgangspflegschaft mittels Beschlusses vom 04.12.2015 bis 30.04.2016 verlängert worden war, Bl. 342ff. der Beiakte, vom Familiengericht durch persönliche Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Pflegschaft bestellt, Bl. 25 d.A.. Dabei wies das Familiengericht darauf hin, dass es dies in analoger Anwendung von § 289 FamFG bisher nicht für nötig erachtet habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Familiengericht die Vergütung antragsgemäß im förmlichen Festsetzungsverfahren gegen die Staatskasse fest; diese Entscheidung wurde der Staatskasse am 14.03.2016 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 17.03.2016 beim Familiengericht eingegangene und am 23.03.2016 begründete Beschwerde derselben vom 15.03.2016, der das Familiengericht am 31.03.2016 nicht abhalf.

Die Beteiligten haben weiter Stellung genommen; insoweit wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, §§ 58 ff. FamFG, Beschwerde der Staatskasse ist teilweise begründet und führt in Teilen unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu einer Zurückweisung des Vergütungsantrages vom 09.12.2015. Eine Abhilfeentscheidung des Familiengerichts war dabei nicht geboten, § 68 I 3 FamFG. Im Einzelnen:

Die Umgangspflegerin hat nur Anspruch auf Vergütung über € 492,25 für ihre Aktivitäten

a) vom 05. und 07.08.2015, die einen Zeitaufwand von zusammen 156 Minuten bedingten und mit € 33,50 je Stunde zu vergüten sind, sowie einen Fahraufwand von 32 km á € 0,30 je km verursachten, sowie

b) bei der Umgangsausübung an neun Terminen zwischen 08.08.2015 und 28.11.2015, die jeweils einen Zeitaufwand von 54 Minuten und eine Fahrstrecke von 46 km verursachten und mit € 33,50 je Stunde bzw. € 0,30 je km zu vergüten sind,

§§ 1684 III 6 BGB, 277 II 2, V 1 FamFG, 1836 I 2 BGB, 1, 2, 3 I VBVG, wobei sich die Festsetzung dieser Vergütung nach § 168 I FamFG richtet, § 277 V 2 FamFG.

Der Umgangspflegerin ist nur teilweise eine Vergütung zu zahlen, weil ein uneingeschränkter Vergütungsanspruch ihrerseits mangels Bestellung ihrer Person zur Umgangspflegerin in der fraglichen Zeit noch nicht erfolgt war. Anders als nach der Einheitslösung im Betreuungsrecht, § 1896 I 1 BGB, erfolgt die Bestellung eines Vormunds oder (Umgangs-)Pflegers im Recht der Minderjährigen in einem mehrstufigen, geteilten Verfahren: Zunächst ist seitens des Familiengerichts überhaupt über die Einrichtung einer Vormundschaft oder (Umgangs-)Pflegschaft zu befinden, so dann hat die Auswahl einer Person als Vormund/Pfleger zu erfolgen, letztlich geschieht die Bestellung der ausgewählten Person, §(§ 1684 III, 1915,) 1789 BGB mittels Hoheitsaktes (BayObLGZ 1992, 151-156). Erst der letztgenannte Vorgang hat konstitutive Wirkung dahingehend, dass die zuvor ausgewählte Person tatsächlich die zu übernehmenden Aufgaben übertragen sowie Vertretungsmacht im Umfang der Einrichtung der Vormundschaft/Pflegschaft für den Minderjährigen eingeräumt erhält bzw. zwischen dem Minderjährigen und dem Vormund/Pfleger ein gesetzliches Schuldverhältnis entsteht (zum Ganzen: Palandt-Götz, § 1789 BGB, Rz. 2 m.w.N.; für eine Nachlasspflegschaft auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2001 – 11 Wx 30/01 -, juris). Auch der Vergütungsanspruch des Vormunds/Pflegers entsteht grundsätzlich erst mit seiner Bestellung in das Amt (LG Münster FamRZ 2010, 473; OLG Hamm FamRZ 2014, 672; auch OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2012, 1890). Während die Form der Verpflichtung mittels Handschlages an Eides statt nach § 1789 S. 2 BGB nur eine Ordnungsvorschrift darstellt, hat die Verpflichtung des persönlich anwesenden Ausgewählten durch das Familiengericht selbst konstitutiv wirkenden Charakter (BGH NJW 1974, 1374: keine Verpflichtung durch schlüssiges Verhalten).

Zwar kann nach der zum 01.09.2009 in Kraft getretenen Neuordnung des Verfahrens in Familiensachen – unter Wegfall der Vormundschaftsgerichte – nun auch das Familiengericht selbst die Bestellung des Vormunds/Pflegers vornehmen – nach Ansicht des Senats kann dies sogar im Zuge der Einrichtung der Vormundschaft/Pflegschaft und der Auswahlentscheidung selbst geschehen (auch durch den ggf. tätigen Richter des Familiengerichts, vergl. §§ 3 Nr. 2 a), 8 I RPflG), sofern durch Bekanntgabe der Entscheidung über die Einrichtung der Vormundschaft/Pflegschaft an die anwesenden Beteiligten diese Entscheidung grundsätzlich Wirksamkeit erlangte, §§ 38 III 3, 40 I, 41 I FamFG -, allerdings müssen alle drei Akte auch tatsächlich vorgenommen werden. Hieran fehlt es vorliegend, da die Bestellung der Umgangspflegerin erst am 24.02.2016 vorgenommen wurde. Die Umgangspflegerin hatte daher bis zu diesem Tage keine Rechte und Pflichten im Innen- und Außenverhältnis.

Hieran ändert auch die grundsätzlich gegenteilige Handhabung durch das Familiengericht nichts. Insofern geht auch dessen Verweis auf § 289 FamFG analog fehl, weil es im Recht der Vormundschaft/Pflegschaft weder eine zu schließende planwidrige Regelungslücke gibt, noch mit § 289 FamFG eine Norm besteht, die einen vergleichbaren Sachverhalt regelt. Denn während § 1789 BGB konstitutiven Charakter für die Bestellung des Ausgewählten mit dem Entstehen von Rechten und Pflichten seinerseits besitzt, wird im Betreuungsrecht der Betreuer aufgrund der genannten Einheitslösung mit der Bekanntgabe des Auswahl- und Bestellungsbeschlusses an ihn wirksam eingesetzt, vergl. § 287 FamFG. Deswegen hat § 289 FamFG nur informatorischen Charakter für den Betreuer, worauf bei Berufsbetreuern als ohnehin informierten Personen nach § 289 S. 2 FamFG verzichtet werden kann. Die von § 287 FamFG ausgehende Wirksamkeit der Bestellung bleibt davon unberührt.

Von dieser Grundannahme scheint es dem Senat geboten, in Anlehnung an OLG Hamm, FamRZ 2014, 672, auch schon BayObLGZ 1992, 151-156) dahingehend eine Abweichung zuzulassen, als die Umgangspflegerin im Zuge der Übermittlung des Auswahlbeschlusses vom 31.07.2015 am 05. bzw. 07.08.2016 Vorbereitungs- und zwischen 08.08.2015 und 28.11.2015 Ausführungstätigkeiten entfaltete.

Danach kommt eine Vergütung für Tätigkeiten vor Bestellung in Betracht, die aufgrund einer Anweisung des Gerichts erfolgen und die – bei unterstellter Bestellung der ausgewählten Person – einen Nutzen für die Führung der Vormundschaft/Pflegschaft besitzen. Insofern vermag der Senat aus der zum Betreuungsrecht ergangenen Entscheidung des BGH vom 02.03.2016 (NSW VBVG § 1, zitiert nach www.juris.de) nicht herzuleiten, dass vor der Einsetzung eines Betreuers/Vormund/Pflegers in allen Fällen keine Vergütungsansprüche entstehen können. Denn auch insofern ist die Situation zwischen Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht auf der einen und Betreuungsrecht auf der anderen Seite verschieden: Nach der Einheitslösung des Betreuungsrechts gibt es vor Bekanntgabe des Bestellungsbeschlusses schlechthin keinen Rechtsschein dahingehend, eine in Aussicht genommene Person werde auch tatsächlich mit dieser Aufgabe betraut, während dessen im Vormundschafts- bzw. Pflegschaftsfalle eine Auswahlentscheidung vor Bestellung des Ausgewählten schon getroffen wurde. Jedenfalls in Fällen, in denen dem Ausgewählten vom Gericht zusätzlich bedeutet wird, dass sein – kein Vertretungsrecht voraussetzendes (dieses Recht entsteht erst mit der Bestellung nach § 1789 BGB) – Handeln im Interesse und dauerhaften Nutzen des Pfleglings unmittelbar erwartet werde, wird seitens des Gerichts ein Rechtsschein gesetzt, der unter Beachtung von § 242 BGB das Entstehen eines Vergütungsanspruchs für diese unmittelbar nötigen Tätigkeiten nach sich zieht.

Eine solche zusätzliche Aufforderung vermag der Senat zunächst hinsichtlich des am 05.08.2015 erfolgten Aktenstudiums und dem am 07.08.2015 erfolgten Vorstellungsbesuchs der Umgangspflegerin zu erkennen. Denn mit dem Zugang des Auswahlbeschlusses erhielt die Umgangspflegerin auch die Verfahrensakte infolge ihres fernmündlichen Einsichtsgesuchs vom 31.07.2015 übermittelt, und zwar mit der Aufforderung zur Rückgabe binnen dreier Tage, vergl. richterliche Verfügung vom 31.07.2015. Sie durfte sich daher für aufgefordert erachten, sich den Inhalt dieser Akte zur Vorbereitung ihrer Tätigkeit als später zu bestellende Pflegerin zu erarbeiten. Gleiches gilt für den Vorstellungsbesuch bei Mutter und Kind am 07.08.2015, zumal es auch hierfür keiner besonderen, erst durch die Bestellung zu vermittelnden Rechte der Pflegerin bedurfte. Dies bedingte einen Aufwand von insgesamt 156 Minuten, so dass bei einem Stundensatz von € 33,50 eine Vergütung von € 87,10 anfällt. Hinzu kommen Fahrtkosten zum mütterlichen Haushalt und zurück von insgesamt 32 km, was bei einem Kilometersatz von 0,30 €/km einen weiteren Betrag von € 9,60 bedeutet.

Teilweise anders die Situation für die zwischen 08.08. und 28.11.2015 folgenden neun Umgangstermine und die hierzu entwickelten Tätigkeiten der Umgangspflegerin:

Ausweislich des Beschlusses des Familiengerichts vom 31.07.2015 wurde Umgangspflegschaft ohne besondere Aufgabenbereiche eingerichtet; der Aufgabenbereich des ausgewählten und zu bestellenden Pflegers ergibt sich dann unmittelbar aus dem Gesetz, § 1684 III 4 BGB, und besteht in dem Recht, die Herausgabe des Kindes zum Umgang verlangen und dessen Aufenthaltsort während des Umgangs bestimmen zu können (Erweiterungen des Aufgabenkreises sind eindeutig festzulegen: vergl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. Juli 2013 – 4 UF 159/13 -, juris). Darauf gerichtete Tätigkeiten des Pflegers setzen grundsätzlich voraus, dass ihm die dafür nötige Rechtsstellung eingeräumt wurde, was erst mit der Bestellung passiert; zuvor hat der Ausgewählte diese Rechtsstellung nicht inne. Gleichwohl vorgenommene Aktivitäten des Ausgewählten sind rechtlich wirkungslos. Obgleich der Pflegerin § 1789 BGB und seine Rechtsfolgen nach eigener Darstellung bekannt waren, sie also um die Unwirksamkeit etwaiger Verlangen/Bestimmungen wusste, durfte sie sich infolge des Telefonats mit dem zuständigen Richter des Familiengerichts vom 31.07.2015 aufgefordert fühlen, auch ohne eine förmliche Bestellung die von ihr erwarteten Tätigkeiten zu erbringen. Insofern ergibt sich aus ihrer Darstellung vom 05.06.2016, der der Familienrichter am 09.08.2016 im Rahmen seiner vom Senat eingeholten Dienstlichen Stellungnahme nicht entgegentrat, dass dieser ihr gegenüber die Erwartung formulierte, dass sie zu den von den Eltern vereinbarten Terminen das Kind bei der Mutter abhole, zum Vater bringe und entsprechend auch die Rückführung durchführe. Bei dieser klaren Tätigkeitsbeschreibung durch das Gericht durfte die Pflegerin darauf vertrauen, dass dies der Inhalt eines noch abzufassenden Beschlusses sei.

Dies ist aber nur hinsichtlich der Abholung des Kindes bei der Mutter und dessen Transport in den väterlichen Haushalt der Fall, nicht dagegen für die Rückführung; denn das Vertrauen der – sich selbst in diesem Bereich als erfahren beschreibenden – Pflegerin kann nicht grenzenlos geschützt werden. Denn nur in ersterer Hinsicht waren ihre entwickelten Tätigkeiten – auch aus ex-ante-Sicht zur Führung der Umgangspflegschaft erforderlich, vergl. § 3 I 1 VBVG (erforderliche Zeit). Die erforderliche Zeit bemisst sich danach, was der Pfleger, vergl. § 1915 I BGB, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für erforderlich halten durfte. Der Aufgabenkanon der Umgangspflegerin war aber auch hier durch die Einrichtungsentscheidung des Familiengerichts begrenzt; zugleich hat aber auch der Umgangspfleger – anders als der Umgangsbestimmungspfleger – diejenigen Umgangsregelungen zu beachten, die ihm durch das Gericht im Rahmen eines Umgangsregelungsbeschlusses oder durch die Verfahrensbeteiligten im Rahmen eines gerichtlich gebilligten Vergleiches, § 156 II FamFG, vorgegeben sind (Palandt-Götz, § 1684 BGB, RZ. 22). Vorliegend war der Umgangspflegerin einerseits infolge des Zugangs des Beschlusses vom 31.07.2015 ab 05.08.2015 bekannt, in welchem (eingeschränkten) Umfang die Pflegschaft eingerichtet wurde, andererseits wusste sie um die gerichtlich gebilligte Vereinbarung der Eltern und die dort niedergelegten Modalitäten infolge ihres Aktenstudiums. Danach bestand die wesentliche Handlungspflicht beim Vater („… hat das Recht, das Kind zu sich zu holen …“); Aufgabe der Umgangspflegerin konnte es mithin nur sein, die (Form der) Herausgabe des Kindes an den Vater zu verlangen und dessen anschließenden Aufenthalt zu bestimmen; hierzu durfte sie sich – weil dies in dem Einrichtungsbeschluss angedeutet war – für berechtigt erachten, unter jeweiliger persönlicher Anwesenheit die Form der Herausgabe des Kindes gegenüber der Mutter zu kommunizieren. Auch hinsichtlich der anschließenden Aufenthaltsbestimmung war es aus ihrer ex-ante-Sicht noch vertretbar, dass sie diese dahingehend ausübte, höchst selbst das Kind zum Vater zu bringen. Dies entspricht der von den Beteiligten vereinbarten Unterstützungs- und Gewährleistungstätigkeit der Pflegerin.

Im Übrigen hat die Umgangspflegerin tatsächlich Tätigkeiten entwickelt, die denen eines Umgangsbegleiters nach § 1684 IV BGB entsprechen. Dessen Aufgabe ist es in der Tat, entsprechend seiner Mitwirkungsbereitschaft und den gerichtlichen Vorgaben den Umgang in Gänze oder in Teilen persönlich zu begleiten. Hierbei handelt es sich aber um ein gänzlich anderes Rechtsinstitut, wie schon ein Blick auf die unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen belegt. Die Einbindung eines mitwirkungsbereiten Dritten in eine gerichtliche Umgangsregelung setzt seitens des Familiengerichts – wie die Bezeichnung schon belegt – die positive Feststellung der Mitwirkungsbereitschaft eines Dritten von Amts wegen, § 26 FamFG, voraus, wobei die Beteiligten gehalten sind, hierbei Vorschläge zu unterbreiten (vergl. Senatsbeschluss vom 17.05.2013, 4 UF 45/13, www.hefam.de). Dessen ggf. Bedingungen für seine Mitwirkungsbereitschaft sind im Vorfeld einer Entscheidung aufzuklären und ein entsprechender Bedingungseintritt herbeizuführen, z.B. durch Sicherstellung einer etwaig verlangten Vergütung dieses Dritten durch Finanzierungszusage des Jugendhilfeträgers, vergl. § 18 III 3 und 4 SGB VIII, bzw. durch Vertrag mit den Eltern/einem Elternteil. Auch wenn dem Senat aus eigener Erfahrung bekannt ist, welche Mühen seitens des Gerichts erforderlich sind, um diese Voraussetzungen der Mitwirkungsbereitschaft eines Dritten im Vorfeld einer gerichtlichen Entscheidung positiv festzustellen (bis hin zu einer persönlichen Anhörung der vorgeschlagenen Dritten, um deren Eignung und Bedingungen zu erforschen, um anschließend mit den Verfahrensbeteiligten die Erfüllbarkeit der Bedingungen zu klären – „Umgangsbegleitercasting“), sind beide Rechtsinstitute seitens des Gesetzgebers für unterschiedliche Regelungsfälle konzipiert und unterscheiden sich wesentlich in ihrem abverlangten Tätigkeitsprofil.

Insofern hat es mit der in § 1684 III 4 BGB niedergelegten Herausgabe- und Aufenthaltsbestimmungsberechtigung des Umgangspflegers nichts mehr zu tun, wenn die Pflegerin auch den Rücktransport des Kindes vom umgangsberechtigten zum obhutsausübenden Elternteil durchführt. Dies klang, mag es auch Inhalt des Gesprächs mit dem Richter am 31.07.2015 gewesen sein, nicht mehr im Beschluss vom 31.07.2015 an.

Ausgehend hiervon kann die Pflegerin eine weitere Vergütung von (9 Fahrten x (16km + 8km + 22km) x 0,30 € je Fahrt=) € 124,20 sowie (9 Fahrten x (23min + 11min + 20min) : 60min/h x 33,50 €/h=) € 271,35 verlangen für die entsprechenden „Abholfahrten“ zwischen 08.08. und 28.11.2015. Diese vier Einzelbeträge ergeben die Summe von € 492,25.

Die fortgeschriebene Rückforderungsanordnung beruht auf § 168 I 3 FamFG.

Die Kostenentscheidung beruht wegen der Gerichtskosten maßgeblich auf Nr. 1912 KV FamGKG, der mangels vorrangigen Kostentatbestandes (die Nr. 1314f. KV FamGKG setzen eine Beschwerde betreffend den Hauptgegenstand einer Kindschaftssache voraus, vergl. für die Betreuervergütungsfestsetzung: LG Leipzig, FamRZ 2015, 2083-2084, zu Nr. 11200ff. Tabelle A zu § 34 GNotKG) Anwendung findet; im Hinblick auf den überwiegenden Erfolg der Beschwerde und die persönlichen Kostenfreiheit der Staatskasse nach § 2 FamGKG war von einer Erhebung abzusehen. Anlass für die Anordnung einer Kostenerstattung bestand gleichfalls nicht.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 FamFG, weil diese zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu einem etwaigen Vergütungsrecht eines ausgewählten, aber noch nicht förmlich bestellten Vormunds/Pflegers erforderlich erscheint.

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