OLG Frankfurt am Main, 20.10.2016 – 1 U 195/15

März 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 20.10.2016 – 1 U 195/15
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.10.2015 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall und Ersatz der Kosten für die Reparaturkostenbestätigung zu.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Landgericht in Ansehung des geltend gemachten Nutzungsausfalls eine Verletzung von Hinweispflichten vorzuwerfen ist. Denn jedenfalls beruht das Urteil hierauf nicht, weil der Kläger auch im Berufungsverfahren hierzu keinen ausreichenden Sachvortrag dargeboten hat.

a) Im Gegensatz zum Sachschaden, den der Geschädigte im Hinblick auf seine Dispositionsfreiheit auch fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen darf, kann er Ersatz für Nutzungsausfall nur verlangen, wenn und soweit ihm der Nutzungsausfall auch tatsächlich entstanden ist (BGH, Urteil vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74 -, BGHZ 66, 239-250, Rn. 29 f.), worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Die zunächst aufgestellte Behauptung, die Reparaturdauer sei mit 9 Tagen zu veranschlagen, ist zu pauschal und nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat insoweit offensichtlich den Zeitraum zugrunde gelegt, den nach dem Schadensgutachten des Sachverständigen A die Reparatur in Anspruch genommen haben würde, d.h. der Kläger hat abstrakt auf die in diesem Gutachten genannte Reparaturdauer abstellt. Der Kläger hat die Reparatur jedoch in Eigenregie durchgeführt, und er hat erstinstanzlich einen entsprechenden tatsächlichen Nutzungsausfall nicht dargetan.

Soweit der Kläger nunmehr im Berufungsverfahren geltend macht, dass er sein Fahrzeug gemeinsam mit einem Bekannten, Herrn C, in der Zeit vom 03.02. bis 15.02.2014 repariert habe, reicht auch dieser Vortrag nicht aus. Denn der Kläger hat schon nicht dargetan, dass er eine Reparatur im Sinne der Vorgaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen B durchgeführt hat, der den in dem Gutachten des Sachverständigen A aufgeführten Instandsetzungsaufwand im Hinblick auf die dort aufgeführten umfangreichen Reparaturen am Fahrwerk als nicht nachvollziehbar erachtet und ausgeführt hat, es sei aus technischer Sicht auszuschließen, dass es durch das hier gegebene Unfallereignis zu Schäden am Fahrwerk des Klägerfahrzeuges gekommen sein könnte; zudem hat der Sachverständige B auch in dem Gutachten des Sachverständigen A aufgeführte Lackierarbeiten als nicht nachvollziehbar eingestuft. Da der Kläger auch in zweiter Instanz noch nicht einmal dargetan hat, welche Reparaturarbeiten durchgeführt worden sein sollen, kann nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein unfallbedingter Nutzungsausfall anzuerkennen sein könnte, den der Kläger zudem auch nur für denjenigen Zeitraum verlangen könnte, den die Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigen B in einer Kundendienstwerkstatt erfordert hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 226/91 -, Rn. 15, juris). Auch aus der Reparaturkostenbescheinigung geht nicht hervor, welche Arbeiten durchgeführt worden sind, worauf bereits das Landgericht zu Recht hingewiesen hat, so dass auch keinerlei Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vorliegen.

2. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparaturkostenbestätigung des Sachverständigen A. Die Kosten für die Bescheinigung des Sachverständigen über die durchgeführte Reparatur („Nachbesichtigung“) sind vorliegend schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil sich mit dieser Bestätigung nichts nachweisen lässt.

Da in dieser Bescheinigung keine Angaben zum konkreten Reparaturzeitraum enthalten sind, ist sie zur Schadensbehebung nicht erforderlich gewesen i.S.v. § 249 Abs. 1 BGB. Eine Reparaturbestätigung vermag zwar die Durchführung der Reparatur zu belegen, besagt aber nichts über den konkreten Zeitraum der tatsächlichen Reparaturdauer und über die tatsächlich ausgeführten Arbeiten. Allein der Nachweis, dass das Fahrzeug repariert worden ist, genügt nicht für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz (OLG München, Urteil vom 13. September 2013 – 10 U 859/13 -, Rn. 5, 16, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Februar 2010 – 10 U 60/09 -, Rn. 7, juris;)

Dass die Beklagte außergerichtlich um die Vorlage einer Reparaturkostenbestätigung gebeten hat, so dass es sich aus diesem Grund bei den Kosten für die Erstellung der Reparaturbestätigung um eine nach § 249 BGB erstattungsfähige Schadensposition handeln könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der kostenauslösende Auftrages zur Erstellung einer Reparaturbestätigung ohne vorherige Aufforderung seitens der Beklagten stellt sich als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB dar, zumal die Reparaturbestätigung als solche – wie ausgeführt – nichts über den konkreten Zeitraum, für den Nutzungsausfall begehrt wird, aussagt (vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 03. Februar 2011 – 29 C 2624/10 -, Rn. 96, juris).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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