OLG Frankfurt am Main, 19.10.2016 – 7 U 61/14

März 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 19.10.2016 – 7 U 61/14
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 19.3.2014 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.470,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus einer Transportversicherung geltend.

Die Klägerin, die Möbel herstellt, verschickte verschiedene Exponate (u.a. einen Teeschrank, einen TV-Hifi-Möbelschrank sowie einen Loungesessel) mit A per LKW zu einer Möbelmesse nach Stadt1. Sie hatte bei der Beklagten über einen Versicherungsmakler (B GmbH/ im Folgenden: B) eine Transportversicherung in Form einer Ausstellungsversicherung abgeschlossen; es gelten die AVB Ausstellung 1988 / Fassung Januar 2008. Die Versicherung begann mit dem Hintransport der Exponate am 10.11.2011.

Nach Behauptung der Klägerin kamen die Ausstellungsstücke stark beschädigt in Stadt1 an, da der russische Zoll die Exponate aus den speziell für den Transport angefertigten Kisten heraus genommen und diese anschließend nicht wieder ordentlich verpackt hatte. Ausweislich der E-Mail der Mitarbeiterin der Klägerin – Zeugin C – an die B vom 8.12.2011 wurden die Exponate vom russischen Zoll lose in die Transportkisten geschmissen und sodann unzureichend verpackt zur Weiterbeförderung verbracht.

Die B meldete den Schaden der Beklagten am 9.12.2011. Die beschädigten Exponate wurden am 13.12.2001 von dem Sachverständigen SV1 auf Veranlassung der Beklagten in Stadt2 besichtigt. Der Sachverständige bezifferte den Schaden mit insgesamt 7.470,- Euro; auf das Gutachten vom 21.12.2011 (Bl. 6 ff d.A.) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 27.12.2011 sowie vom 25.1.2012 lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht unter Berufung auf den Ausschluss gemäß Ziffer 2.1.3 ab, da die Schäden durch „sonstige Eingriffe von hoher Hand“ verursacht worden seien. Hieran hielt sie auch in ihrem Schreiben vom 29.3.2012 unter Hinweis auf die Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 10.7.1986 – abgedruckt in VersR 1988, 198 [BAG 03.02.1987 – 3 AZR 523/85] – fest.

Die Klägerin forderte die Beklagte fruchtlos unter Fristsetzung zum 15.4.2012 zur Regulierung auf.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 7.470,- Euro nebst Verzugszinsen begehrt. Sie hat der Fa. A den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Ausschluss eines Eingriffs von hoher Hand greife nicht ein, da der Schaden – was unstreitig ist – nicht durch die Zollbeschau selbst, sondern mittelbar – mutmaßlich beim anschließenden Transport – infolge unzureichender Wiederverpackung durch den Zoll eingetreten sei.

Die streitgegenständlichen Exponate seien vor ihrer Versendung neu hergestellt und unversehrt in speziell angefertigte Kisten verpackt worden.

Die Beklagte hat sich auf den Ausschluss gemäß Ziffer 2.1.3 der AVB berufen, da nach der E-Mail der Klägerin vom 8.12.2011 davon auszugehen sei, dass die Exponate durch das „Reinschmeißen“ in die Transportboxen seitens des Zolls beschädigt worden seien. Jedenfalls bestehe aber Einvernehmen dahingehend, dass der streitgegenständliche Schaden dadurch eingetreten sei, dass die Sendung – nach erfolgter Zollbeschau – nicht mehr hinreichend verpackt gewesen sei und deshalb habe Schaden nehmen müssen.

Darüber hinaus hat die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit wegen einer Reihe von Obliegenheitsverletzungen berufen; auf den Schriftsatz vom 22.11.2012 wird Bezug genommen.

Vorsorglich hat die Beklagte bestritten, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Exponate vollständig und unversehrt zum Versand gebracht habe. Ebenso sei zu bestreiten, dass diese mit den von der Klägerin behaupteten Schäden in Stadt1 angekommen seien. Auch die Schadenshöhe sei zu bestreiten.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 19.3.2014, auf dessen Inhalt (Bl. 150 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, abgewiesen und den Ausschluss „Eingriff von hoher Hand“ als durchgreifend erachtet.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Sie rügt, dass das Landgericht ohne jegliche Begründung einen Eingriff von hoher Hand bejaht habe.

Dass die Beschädigungen originär bei der Untersuchung durch die russische Zollbehörde eingetreten seien, habe jedenfalls keine der Parteien behauptet. Hiergegen spreche auch das Schadensbild (abgestoßene Ecken und ähnliches). Das „schlechte Verpacken“ seitens des Zolls stelle jedoch keinen Eingriff von hoher Hand dar. Darüber hinaus sei der Schaden dann erst durch den Weitertransport entstanden. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 19.3.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.470,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2011 zu zahlen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Der Ausschluss des Eingriffs von hoher Hand greife unabhängig davon ein, ob der Schaden – dessen Eintritt während der streitgegenständlichen Beförderung bestritten bleibe – infolge des Reinschmeißens in die Transportkiste oder aber nachträglich beim Transport wegen nicht ordnungsgemäßer Verpackung eingetreten sei. Ergänzend behaupten sie, dass die Streithelferin jedenfalls nach der Zollbeschau äußerlich unversehrte Packstücke mit Zollsiegeln erhalten habe.

Die entscheidende Ursache für den Schaden sei jedenfalls durch die Zollbehörde gesetzt worden.

Der Senat hat die Geschäftsführerin der Klägerin persönlich angehört sowie die Zeugen D und E vernommen; auf das Sitzungsprotokoll vom 27.7.2016 (Bl. 320 ff d.A.) wird Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 7.470,- Euro aus der Ausstellungsversicherung wegen Beschädigung der streitgegenständlichen Exponate zu. Die Exponate der Klägerin sind auf dem Transport zur Möbelmesse nach Stadt1 im November 2011 beschädigt worden. Die Exponate sind unversehrt und ordnungsgemäß verpackt zum Transport übergeben worden und wiesen bei ihrer Ankunft auf dem Messestand in Stadt1 erhebliche Beschädigungen auf. Auf den Ausschluss eines Eingriffs von hoher Hand kann die Beklagte sich nicht berufen.

Nach Ziffer 1.1. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Ausstellungsversicherung trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das Gut während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Es handelt sich insofern um eine Allgefahrenversicherung, die auch das Transportrisiko umfasst. Vorliegend hat sich ein Transportrisiko verwirklicht, da der russische Zoll die Transportkisten geöffnet und nach durchgeführter Zollbeschau die Exponate nicht wieder ordnungsgemäß in den Kisten verstaut, sondern sie lose in diese „hinein geschmissen“ hat. Die Beschädigungen an den Möbeln sind entweder bereits beim „Hineinschmeißen“ in die Kisten oder aber beim anschließenden Transport zum Messestand der Klägerin entstanden. Unstreitig sind sie jedenfalls nicht im Rahmen der Zollbeschau selbst entstanden, so dass der Ausschluss nach Ziffer 2.1.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht eingreift.

Nach Ziffer 2.1.3 der Bedingungen sind vom Versicherungsschutz der Allgefahrenversicherung bestimmte Gefahren – wie z.B. die der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand – ausgeschlossen, wobei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes den Versicherer trifft. Die Beklagte hat sich insoweit den Vortrag der Klägerin zum losen „Hineinschmeißen“ der Exponate in die Transportkisten seitens des russischen Zolls nach durchgeführter Zollbeschau zu Eigen gemacht und sich auf den Ausschluss des Eingriffs von hoher Hand unter Hinweis auf die Entscheidung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 10.7.1986, Az. 7 Ob 7/86 (VersR 1988, 198 [BAG 03.02.1987 – 3 AZR 523/85]) berufen. Nach dieser Entscheidung sollen auch Schäden, die durch ein deliktisches Verhalten von Staatsorganen im Zusammenhang mit behördlicher Tätigkeit verursacht werden, unter den Begriff der „Eingriffe von hoher Hand“ fallen. Der OGH verweist hinsichtlich der Frage, ob auch deliktisches Verhalten von Organen der Staatsgewalt im Zusammenhang mit einer behördlichen Tätigkeit unter die Ausschlussklausel falle, darauf hin, dass z.B. bei der Amtshaftung danach unterschieden werde, ob die schadensstiftende Tätigkeit noch zur Vollziehung des Gesetzes gehöre oder nur aus ihrem Anlass, aber außerhalb der Erfüllung geschehe. Sofern die Organe der Staatsgewalt die Schäden am Transportgut nicht außerhalb des Verzollungsvorgangs herbei führten, liege zwar bei der gelegentlichen Beschädigung des Zollguts anlässlich der behördlichen Überprüfung – wie etwa bei einem erforderlichen Ein- oder Ausladen – nicht unbedingt ein typisches Verhalten der Zollbeamten vor, ein solches Verhalten sei aber auch nicht außerhalb jeder menschlicher Erfahrung und im strittigen Grenzverkehr nach dem Vorbringen der Parteien anscheinend nicht selten. Für eine einschränkende Auslegung des Risikoausschlusses – dass nicht jeder adäquate Ursachenzusammenhang, sondern nur typische Folgen der ausgeschlossenen Ursache genüge – sah der OGH keinen Raum.

Ein solchermaßen weites Verständnis der Ausschlussklausel teilt der Senat nicht. Die Auffassung des OGH ist zu Recht auf Kritik gestoßen (vgl. Ehlers, RuS 2002; Enge, Transportversicherung, 4.Aufl., S. 64; Koller in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl, Rz.4). Der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird – zudem bei der gebotenen engen Auslegung von Ausschlüssen – eine lediglich anlässlich von Zollkontrollen eingetretene Beschädigung nicht unter den Begriff des Eingriffs von hoher Hand subsumieren. Der Schaden beruht dann nicht auf einem Hoheitsakt, da er nur bei Gelegenheit einer Zollkontrolle eingetreten ist. Ihm fehlt der hoheitliche Charakter. Der Schaden beruht auf einem schuldhaften Verhalten der Zollbeamten nach abgeschlossener Zollkontrolle.

Da der Schaden vorliegend unstreitig nicht bei der Zollkontrolle selbst eingetreten ist, sondern auf dem nachfolgenden sorgfaltswidrigen Verpackungsvorgang beruht, greift der Einschluss des Eingriffs von hoher Hand mithin nicht ein.

Dass die versicherten Exponate bei Aufgabe zum Transport unversehrt und ordnungsgemäß verpackt waren und bei Ankunft auf dem Messestand in Stadt1 die seitens des Sachverständigen SV1 begutachteten Schäden aufgewiesen haben, steht nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme fest.

Die Geschäftsführerin der Klägerin und der Zeuge D haben glaubhaft bestätigt, dass die streitgegenständlichen Exponate unversehrt in speziell für den Transport angefertigten Kisten verstaut worden waren und bei ihrer Ankunft in Stadt1 erhebliche Schäden aufwiesen.

Wie insbesondere der Zeuge D im Einzelnen geschildert hat, waren die Transportkisten aus Tischlerplatten speziell auf die Möbelstücke zugeschnitten worden. Die Möbelstücke, die nur teilweise zerlegt werden konnten, seien unter Einsatz von Verpackungsmaterial so in den Kisten verstaut worden, dass sie nicht hätten verrutschen können. Anschließend seien die Kisten verschraubt worden, wobei speziell für den Zoll eine Markierung angebracht worden sei, wo die Kisten zu öffnen gewesen seien. Als die Kisten dann auf dem Messestand in Stadt1 angeliefert worden seien, seien diese nicht mehr ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Eine Kiste sei sogar gänzlich oben offen gewesen, bei der zweiten Kiste sei die Seitenwand falsch angebracht worden. Das zur Versteifung bzw. zum Schutz der Möbel eingebrachte Verpackungsmaterial sei nur noch in geringem Umfang vorhanden gewesen. Bei dem Teeschrank hätten die Ecken gefehlt und er sei zerkratzt gewesen. Der Lounge-Sessel habe auf der Rückenlehne, die mit Holz furniert gewesen sein, einen riesig großen Kratzer aufgewiesen. Am TV-Hifi-Schrank sei die rundumlaufende Nussbaumleiste zerkratzt und teilweise auch heraus gebrochen gewesen.

Die detaillierten und mit den Angaben der Geschäftsführerin der Klägerin übereinstimmenden Angaben des Zeugen D sind glaubhaft. Es erscheint auch mehr als nur naheliegend, dass eine Möbelfirma, die sich auf einer Messe präsentieren will, nur vollkommen unversehrte Exponate zur Messe versendet und diese auch sorgfältig verpackt, um die Gefahr von Transportschäden zu vermeiden. Wie die Geschäftsführerin der Klägerin und der Zeuge D berichtet haben, handelte es sich auch nicht um den ersten Möbeltransport zu einer Messe, so dass sie auch bereits zuvor Erfahrungen mit den in der eigenen Schreinerei hergestellten Transportkisten hatten.

Dass die Möbel jedenfalls beschädigt auf dem Messestand ankamen, hat auch der Zeuge E bestätigt, der als Mitarbeiter der Streithelferin vor Ort in Stadt1 auf der Messe war. Wie er bekundet hat, haben die Geschäftsführerin der Klägerin und der Zeuge D ihm gegenüber den Schaden unmittelbar nach Auslieferung der Kisten reklamiert. Aus seiner Erinnerung vermochte der Zeuge zwar nicht mehr die konkrete Art der Beschädigung anzugeben, wie er jedoch eingeräumt hat, traf es zu, dass die Möbelstücke Beschädigungen aufwiesen. Wie er weiter angefügt hat, seien die Beanstandungen seitens der Beklagten ja auch nicht zurückgewiesen worden, man habe lediglich nicht sagen können, wer dafür verantwortlich gewesen sei. Ob sich an den Transportkisten überhaupt Zollplomben befanden, vermochte im Übrigen keiner der Zeugen – auch nicht die Geschäftsführerin der Klägerin – anzugeben. Nach den Schilderungen des Zeugen E kommt als Ursache der Beschädigungen aber nur das sorgfaltswidrige Verpacken der Exponate nach der Zollkontrolle in Betracht. Wie er im Einzelnen ausgeführt hat, erfolgt der Transport bis zum Messegelände in einem verplombten LKW; erst auf dem Messegelände selbst findet dann die Zollbeschau statt.

Soweit die Beklagte sich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 21.5.2014 (RdTW 10/2015, 374) berufen hat, ist diese vorliegend nicht einschlägig. Die Entscheidung betrifft die Haftung eines Unterfrachtführers und dessen Sorgfaltspflichten bei der Übernahme nicht wieder ordnungsgemäß verpackten Transportgutes nach Öffnung durch den Zoll. Vorliegend geht es jedoch um die Haftung der Beklagten als Transportversicherer.

Auf Leistungsfreiheit wegen angeblicher Obliegenheitsverletzungen kann die Beklagte sich nicht berufen. Die Rechtsfolgen bezüglich der nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheiten sind nicht an das neue VVG angepasst worden. Nach den vorliegenden Versicherungsbedingungen ist volle Leistungsfreiheit auch bei nur grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten vorgesehen, was zur Unwirksamkeit der Regelung gemäß § 307 I BGB wegen Abweichung von der halbzwingenden Vorschrift des § 28 II VVG führt (vgl. BGH VersR 2011, 1550 [BGH 12.10.2011 – IV ZR 199/10]; Nugel in Staudinger, VVG Komm., 1. Aufl., § 28 VVG Rz. 56 ff).

§ 210 VVG, wonach bei Großrisiken die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach dem VVG nicht anzuwenden sind, greift bei der vorliegenden Allgefahrenversicherung nicht ein. Zu den Großrisiken gehören zwar auch Transportversicherungen über Güter gemäß Anlage Teil A zum VAG Nr. 7. Bei kombinierten Versicherungen, die sowohl Großrisiken als auch andere Risiken unter einem einheitlichen Bedingungswerk abdecken, findet die Norm des § 210 VVG keine Anwendung (vgl. Krahe in Staudinger, a.a.O., § 210 VVG Rz. 6). Dies gilt jedenfalls dann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1983, 949), wenn das Gütertransportrisiko typischerweise – wie vorliegend – nicht überwiegt (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 26.10.2006, 6 U 208/05).

Der Klägerin steht danach ein Entschädigungsanspruch aus der streitgegenständlichen Versicherung in Höhe von 7.470,- Euro zu. Die Höhe des geltend gemachten Schadens ergibt sich aus dem von der Beklagten selbst eingeholten Gutachten des Sachverständigen SV1, dessen Feststellungen die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten ist. Allein der pauschale Vortrag, dass der Schaden auch der Höhe nach bestritten werde, genügte nicht. Hierauf hat der Senat die Beklagte auch hingewiesen, ohne dass eine ergänzende Stellungnahme erfolgte.

Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes stehen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286 I, 288 I BGB) zu. Die Beklagte ist mit Ablauf der gemäß Schreiben vom 28.3.2012 gesetzten Zahlungsfrist in Verzug geraten. Soweit im Antrag Zinsen ab dem 16.4.2011 – statt 16.4.2012 – begehrt wurden, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen.

Als unterlegener Partei waren der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 I ZPO aufzuerlegen. Die Streithelferin hat ihre Kosten selbst zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gemäß § 543 II ZPO war die Revision zuzulassen. Die Frage der Auslegung der Ausschlussklausel bezüglich des „Eingriffs von hoher Hand“ ist von grundsätzlicher Bedeutung. Bisher gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung hierzu.

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