OLG Frankfurt am Main, 17.10.2016 – 23 U 202/15

März 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 17.10.2016 – 23 U 202/15
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.11.2015 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Az. 2-07 O 406/14 – wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.634,- € sowie weitere 1.034,11 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert der II. Instanz beträgt 13.634,- €.
Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die sie im Jahr 2011 aufgrund der vorzeitigen Rückführung eines Darlehens an die Beklagte entrichtet hatte, nachdem sie am 13.12.2013 den Widerruf des am 19. März 2008 geschlossenen Darlehensvertrages erklärt hatte. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, der keiner Ergänzung bedarf.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe ihr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere könne sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung an die Beklagte sei ohne Rechtsgrund erfolgt, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die von der Beklagten vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung sei mit Rechtsgrund erfolgt, § 490 Abs. 2 S. 3 BGB. Sie sei auch der Höhe nach gerechtfertigt. Insoweit habe die Klägerin keine Einwendungen erhoben.

Dem stehe auch nicht der von der Klägerin erklärte Widerruf entgegen. Dieser sei nicht wirksam erklärt worden, da er nicht rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist erfolgt sei. Die Klägerin habe den Widerruf nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erklärt. Gemäß § 355 Abs. 1 BGB betrage die Widerrufsfrist 2 Wochen. Die Frist beginne dabei mit dem Zeitpunkt, zu welchem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete und wirksame Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden und ihm auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden sei. Die Klägerin habe diese schriftlichen Unterlagen im Jahr (Auslassung im Urteil, gemeint ist wohl: 2008) erhalten, Gegenteiliges werde nicht behauptet, aber erst im Jahr 2013 – und damit verspätet – den Widerruf erklärt.

Die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe in seinen Entscheidungen vom 01.08.2014 und 17.09.2014 (Az.: 23 U 288/13), welche eine im Wesentlichen identische Widerrufsbelehrung zum Gegenstand gehabt hätten, die Ordnungsmäßigkeit dieser Belehrung festgestellt. Die Kammer schließe sich dieser Auffassung nach eigener Prüfung an.

Soweit die Klägerin rüge, es genüge nicht, wenn die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen lediglich auf die Pflichten des Kunden hinweise, verkenne sie, dass die streitgegenständliche Belehrung sehr wohl auch die Pflichten der Bank darstelle, namentlich deren Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung; weiterhin werde klargestellt, dass die „beiderseits“ empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben seien (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 01.04.2015 – 7 O 323/14 m.w.N.).

Infolge der Unwirksamkeit des Widerrufs sei die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderung unbegründet.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin, die ihre zuletzt gestellten Klageanträge in der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, das Urteil beruhe auf der Feststellung, dass die streitgegenständliche Belehrung korrekt sei. Inhaltliche Ausführungen hierzu würden nicht gemacht. Die Urteilsbegründung lasse erkennen, dass das Gericht davon ausgegangen sei, die Klägerin rüge eine einseitige Rechtsfolgenbeschreibung. Dies sei unzutreffend. Moniert werde nicht eine einseitige oder unvollständige Rechtsfolgenbelehrung, sondern eine inhaltlich falsche Rechtsfolgenbelehrung.

Die Klägerin beanstande, dass die Widerrufsbelehrung folgenden Passus enthalte:

„Dies kann dazu führen, dass ich die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss.“

Es sei in der ersten Instanz unbestritten geblieben, dass eine vollständige Übernahme des damals gesetzlichen Musters nicht stattgefunden habe. Entsprechend sei die von der Beklagten verwendete Belehrung vollständig überprüfbar und habe den allgemeinen Grundsätzen der §§ 355, 360 BGB zu genügen. Allgemein anerkannt sei, dass die Widerrufsbelehrung korrekte Angaben zum Fristbeginn, der Fristdauer und der Möglichkeit zum begründungslosen Einlegen des Widerrufs sowie die zustellungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten enthalten müsse. Weitere Angaben könnten im Rahmen einer Widerrufsbelehrung nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur dann toleriert werden, wenn sie klarstellend und verdeutlichend seien.

Vor diesem Hintergrund seien Zusätze, die falsche Rechtsfolgen beschrieben, in jedem Fall als unzulässig zu betrachten, da sie schlechterdings nicht als Verdeutlichung einer ordnungsgemäßen Belehrung angesehen werden dürften. Tatsächlich sei kein Ablauf denkbar, nach dem die Klägerin nach einem Widerruf ihre vertraglichen Leistungen bis zu diesem Datum trotzdem hätte erfüllen müssen. Angesichts der Tatsache, dass im Darlehensvertrag ein Bearbeitungsentgelt von 507,00 € sowie ein Entgelt für die Sicherheitenbearbeitung in Höhe von weiteren 150,00 € vereinbart gewesen sei, sei von Anfang an ausgeschlossen gewesen, dass im Falle eines Widerrufs die bis dahin geschuldeten Leistungen gleichwohl hätten erfüllt werden müssen. Mit Abschluss des Darlehensvertrags seien diese „Bearbeitungsentgelte“ zu bezahlen. Ein hiernach eingelegter Widerruf hätte in jedem Fall zur Folge gehabt, dass diese Entgelte zurückzuzahlen gewesen wären.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 135 ff. d.A.) sowie den Schriftsatz vom 14.09.0216 (Bl. 253 f. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1.

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.11.2015 zum Aktenzeichen 2-07 0 406/14 aufzuheben,
2.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.634,00 € zu bezahlen,
3.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.034,11 € an Kosten der Rechtsverfolgung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Ein Widerruf des Darlehensvertrages sei bereits deshalb ausgeschlossen, da der Vertrag durch vorzeitige Ablösung bereits beendet sei und damit ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden sei (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 04.04.2016 – 17 U 199/15).

Außerdem sei das Widerrufsrecht nach Maßgabe der Entscheidung des BGH v. 12.07.2016 (XI ZR 501/16) jedenfalls verwirkt bzw. als unzulässige Rechtsausübung anzusehen.

Im Übrigen entspreche die erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere werde zutreffend auf die im Falle des Widerrufs bestehenden Erstattungspflichten des Darlehensgebers hingewiesen. Wenn die Widerrufsbelehrung darauf hinweise, dass die Verpflichtung zum Wertersatz im Falle des Widerrufs dazu führen könne, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müsse, nehme sie lediglich die Regelung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB auf, wonach sich die Wertersatzpflicht der Höhe nach grundsätzlich anhand der vertraglich vereinbarten Gegenleistung bemesse, bei Darlehen allerdings der Nachweis eines geringeren Gebrauchsvorteils und damit einer geringeren Wertersatzpflicht möglich sei. Dies bedeute, dass nach der gesetzlichen Regelung der im Rahmen einer Rückabwicklung infolge Widerrufs zu zahlende Wertersatz der Höhe nach grundsätzlich der vertraglich vereinbarten Zinspflicht für die Nutzung des Darlehens entspreche. Es entspreche damit dem gesetzlichen Regelfall, dass der Darlehensnehmer im Falle eines Widerrufs verpflichtet sei, an den Darlehensgeber in gleichem Maße wie bei der Umsetzung der vertraglichen Vereinbarungen eine Zahlung zu leisten. In diesem wirtschaftlichen Sinne sei die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung zu verstehen. Folgerichtig habe der 19. Senat des OLG Frankfurt am Main daher die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung in Bezug auf die Wertersatzpflicht nicht beanstandet (Beschl. v. 29.08.2016 – 19 U 129/16). Auch der 17. Senat des OLG Frankfurt (Beschl. v. 30.06.2016 – 17 U 86/16) habe die Widerrufsbelehrung ebenso als fehlerfrei angesehen wie das OLG Hamm (Urt. v. 21.10.2015 – I-31 U 56/15), das OLG Köln (Beschl. v. 13.06.2016 und 15.07.2016 – 13 U 61/16) und das OLG Düsseldorf (Urt. v. 11.03.2016 – I-17 U 126/15). Der hiesige Senat des OLG Frankfurt a.M. habe sich in der Vergangenheit zwar nicht ausdrücklich zu der streitgegenständlichen Rechtsfolgenbelehrung geäußert, jedoch die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bejaht (Beschl. v. 17.09.2014 – 23 U 288/13). Gleiches gelte für den 1. und 17. Senat des OLG Frankfurt am Main (Beschl. v. 18.07.2016 – 1 W 60/15 sowie 25.04.2016 und 24.03.2016 – 17 U 26/16).

Im Hinblick auf die aus Sicht der Beklagten bestehende grundsätzliche Bedeutung der Sache regt sie an, die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Übernahme vorzulegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 147 ff. d.A.) sowie die Schriftsätze vom 07.09.2016, 13.09.2016 und 30.09.2016 (Bl. 161 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und hat auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so dass der klägerseits erklärte Widerruf nicht verfristet ist.

Die Beklagte kann sich zunächst nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung berufen. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass für die Widerrufsbelehrung ein Formular verwendet worden wäre, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hätte (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, zit. nach juris Rn. 22; vgl. BGH WM 2014, 887 [BGH 18.03.2014 – II ZR 109/13]; NJW-RR 2012, 183 [BGH 28.06.2011 – XI ZR 349/10]; NZG 2012, 427 [BGH 01.03.2012 – III ZR 83/11]; NJW-RR 2011, 785 [BGH 02.02.2011 – VIII ZR 103/10]; OLG München WM 2012, 1536; OLG Stuttgart VuR 2012, 145; OLG Hamm, Urt.v.19.11.2012 – 31 U 97/12; jew. m.w.N.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Beklagte hat eine eigene, von der Musterbelehrung weitreichend abweichende Formulierung der Widerrufsbelehrung gewählt.

Darüber hinaus ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Insoweit ist § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 maßgeblich, wonach dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitzuteilen war, die auch Namen und Anschrift des Widerrufsadressaten sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB enthielt.

Die Klägerin beanstandet mit der Berufung zu Recht, die Widerrufsbelehrung sei schon deshalb fehlerhaft, weil der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Hinweis, dass die im Falle des Widerrufs ggf. bestehende Pflicht zur Leistung von Wertersatz dazu führen könne, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müsse, unzutreffend sei und dadurch gegen das Deutlichkeitsgebot verstoße.

Zwar statuiert die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 355 BGB a.F. keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1, 3 BGB a.F. (Senat, Urt. v. 05.08.2015 – 23 U 178/14). Die Klägerin weist jedoch zutreffend darauf hin, dass auch eine Belehrung zu einem Punkt, zu dem das Gesetz keine Belehrung vorschreibt, im Hinblick auf das Transparenz- und Deutlichkeitsgebot der Gesetzeslage entsprechen muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung weist zunächst – zutreffend – auf die Pflicht des Darlehensnehmers hin, im Falle des Widerrufs die erhaltenen Leistungen zurück zu gewähren und im Falle der diesbezüglichen Unmöglichkeit Wertersatz zu leisten. Zudem führt sie aus, dass im Falle des Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen und ggf. gezogenen Nutzungen für den Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung und für den Darlehensgeber innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Zugang zurück zu gewähren sind. Insoweit entspricht die Belehrung der damaligen Gesetzeslage.

Wenn die Widerrufsbelehrung jedoch im Weiteren darauf abstellt, die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses könne dazu führen, dass die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen bis zum Widerruf gleichwohl erfüllt werden müssten, widerspricht sie der damaligen Rechtslage. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass angesichts der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 507,- € und eines Entgeltes für die Sicherheitenbearbeitung in Höhe von weiteren 150,- € von Anfang an ausgeschlossen war, dass im Falle eines Widerrufs die bis dahin geschuldeten Leistungen gleichwohl hätten erfüllt werden müssen. Die mit Abschluss des Darlehensvertrages zu zahlenden Entgelte müssen im Falle des Widerrufs wieder zurückgezahlt werden. Die Widerrufsbelehrung ist insoweit daher fehlerhaft und verstößt zudem gegen das Deutlichkeitsgebot, da sie sich mit dieser Aussage in Widerspruch zu dem vorangehenden Hinweis setzt, dass im Falle des Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen und gezogenen Nutzungen zurück zu gewähren seien. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich – rein wirtschaftlich gesehen – die Höhe des zu leistenden Wertersatzes im Falle der Unmöglichkeit der Herausgabe der erhaltenen Leistungen nach den vertraglichen Verpflichtungen richtet. Die konkrete Formulierung der Widerrufsbelehrung erweckt bei dem durchschnittlichen Verbraucher den – unzutreffenden – Eindruck, die vertraglichen Leistungspflichten könnten trotz erfolgten Widerrufs weiterbestehen.

Das Widerrufsrecht ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verwirkt gewesen. Der BGH hat kürzlich für eine vergleichbare Fragestellung die Annahme von Verwirkung oder Rechtsmissbrauch bei der Ausübung des Widerrufsrechts abgelehnt (BGH, Urt. v. 16.03.2016, BB 2016, 1108 [BGH 16.03.2016 – VIII ZR 146/15]; BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, zit. nach juris Rn. 36 ff.). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 27.04.2016 – 23 U 50/15; wie hier auch: OLG Karlsruhe MDR 2016, 287 [OLG Karlsruhe 10.02.2016 – 17 U 77/15]; OLG Nürnberg, Beschl. v. 08.02.2016 – 14 U 895/15, zit. nach juris; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 26.08.2015 – 17 U 202/14, zit. nach juris; OLG Dresden, Urt. v. 11.06.2015 – 8 U 1760/14, zit. nach juris; OLG Celle, Urt. v. 21.05.2015 – 13 U 38/14, zit. nach juris; OLG Hamm ZIP 2015, 1113). Zwar können auch grundsätzlich unbefristete Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht im Falle illoyaler Verspätung der Verwirkung unterliegen (Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 88, 107 jew. m.w.N.). Jedenfalls das für die Annahme der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt die verspätete Geltendmachung eines Rechts gegen Treu und Glauben, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, und sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2014, 2646 [BGH 07.05.2014 – IV ZR 76/11]; NJW 2014, 1230 [BGH 23.01.2014 – VII ZR 177/13]; NJW 2011, 212 [BGH 20.07.2010 – EnZR 23/09]; jew. m.w.N.; Palandt-Grüneberg, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 87). Weder ist nur das Vorliegen des sog. Zeitmoments ausreichend noch kommt es allein darauf an, dass der Vertragspartner mit der Ausübung des Rechts nicht mehr zu rechnen brauchte (vgl. BGH NJW 2014, 1230 [BGH 23.01.2014 – VII ZR 177/13] m.w.N.).

Vorliegend ist dagegen nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte sich auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts eingerichtet hätte. Die Annahme eines unzumutbaren Nachteils erscheint in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der verbraucherkreditrechtliche Widerruf zu einer an sich wertneutralen Rückabwicklung führt, auch eher fernliegend. Dass die Beklagte die Darlehensvaluta ausgezahlt hat, ist allein Folge des Vertragsschlusses und nicht etwa eine finanzielle Disposition im Vertrauen auf den Fortbestand des Vertrages.

Es besteht auch kein neben dem Verwirkungseinwand (als Spezialfall der unzulässigen Rechtsausübung) zu berücksichtigender allgemeiner Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen widersprüchlichen Verhaltens (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, zit. nach juris Rn. 37 ff.). Ein solches widersprüchliches Verhalten ist hier schon nicht festzustellen. Insbesondere kann es nicht zum Nachteil der Klägerin gereichen, dass diese sich vor der Widerrufserklärung, also während der Vertragslaufzeit, an ihre darlehensvertraglichen Verpflichtungen gehalten und auch darlehensvertragliche Rechte wahrgenommen hat. Hinzu kommt insoweit, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht ohne besondere Begründung ausüben kann, vgl. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.; eine wie auch immer geartete „Gesinnungsprüfung“ findet nicht statt – und zwar weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch danach. Insofern ist es ohne weiteres legitim, das Widerrufsrecht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen geltend zu machen.

Verwirkung oder Rechtsmissbrauch resultiert entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin ihre auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung erst über zwei Jahre nach dessen vollständiger Rückführung erklärt hat. Eine Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und der kreditgebenden Bank über die vorzeitige Ablösung des Kredits stellt keine Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung im eigentlichen Sinne dar, sondern lediglich eine Modifizierung des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs und damit letztlich eine bloße Vorverlegung des Erfüllungszeitpunktes (BGH NJW 1997, 2875 [BGH 01.07.1997 – XI ZR 267/96]; NJW 2003, 2230 [BGH 06.05.2003 – XI ZR 226/02]; Brandenburgische Oberlandesgericht, Urt. v. 17.10.2012 – 4 U 194/11, zit. nach juris). Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung folgte demgemäß nicht als Schadensersatzanspruch aus § 490 Abs. 2 S. 3 BGB, der nach wohl überwiegender Meinung – auch des Senats – bei einer „Vertragsauflösung“ mangels Vergleichbarkeit der Ausgangssituation auch nicht entsprechend anzuwenden ist (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.02.2005 – 23 U 52/04; OLG Karlsruhe BKR 2009, 121 [OLG Karlsruhe 21.08.2008 – 17 U 334/08]). Infolgedessen besteht in diesen Fällen der ursprüngliche Darlehensvertrag in geänderter Form fort, so dass auch ein etwaiges Widerrufsrecht unberührt bleibt (OLG Hamm ZIP 2015, 1113; vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 2011, 403). Die mit dem Vorfälligkeitsentgelt vorzeitig geleisteten Darlehenszinsen sind im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach §§ 495 Abs. 1, 491 Abs. 1; 355 BGB a.F. aus §§ 357, 358, 346 ff. BGB a.F. rückabzuwickeln (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 02.09.2015 – 23 U 24/15).

Die vorzeitige Ablösung eines Darlehens durch den Verbraucher mit der Folge eines gesetzlichen Anspruchs des Darlehensgebers auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 490 Abs. 3 S. 3 BGB steht dem späteren Widerruf mit der Folge der Rückabwicklung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Darlehensnehmer sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf bereits mangels ausreichender Belehrung über sein Widerrufsrecht – wie hier – gerade nicht sachgerecht ausüben konnte (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 02.09.2015 – 23 U 24/15; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.03.2014 – 17 W 11/14, zit. nach juris, unter Verweis auf BGH NJW 2013, 3776 [BGH 16.10.2013 – IV ZR 52/12] [zu einem Widerrufsrecht gemäß § 8 Abs. 4 VVG a.F.], vgl. auch BGH NJW 2014, 2646 [BGH 07.05.2014 – IV ZR 76/11]). Soweit der 17. Senat des OLG Frankfurt am Main im Beschluss vom 04.04.2016 (17 U 199/15) – worauf die Beklagte Bezug nimmt – die Auffassung vertreten hat, ein mögliches Widerrufsrecht sei mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages erloschen, hat er diese Rechtsprechung inzwischen ausdrücklich aufgegeben (Urt. v. 07.09.2016 – 17 U 46/16). Ungeachtet dessen handelt es sich – wie bereits ausgeführt – bei der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens nicht um einen Aufhebungsvertrag.

Die Klage ist daher begründet, so dass der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 13.634,- € hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 BGB.

Darüber hinaus kann der Kläger gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.034,11 € verlangen, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 08.01.2014 den Widerruf des Klägers zurückgewiesen hat und der Prozessbevollmächtigte des Klägers daraufhin ab Mai 2014 in eine mehrmonatige Verhandlung mit der Beklagten getreten ist, bevor der Kläger im Dezember 2014 Klage erhob.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPOkommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BGHZ 154, 288, 291; 159, 135, 137 f.).

Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist die Revision ferner zuzulassen, wenn die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Dieser Zulassungsgrund ist in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BVerfG, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 BvR 873/15, zit. nach juris Rn. 23).

Vorliegend ist die Revision nach beiden Vorschriften zuzulassen, da zu der Frage, ob die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung rechtsfehlerfrei ist, divergierende Entscheidungen vorliegen. Zwar haben sich sämtliche von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen – jedenfalls nicht ausdrücklich – mit dem vorliegend als rechtsfehlerhaft angesehenen Passus der Widerrufsbelehrung befasst, so dass insoweit keine divergierenden Rechtssätze vorliegen. Jedoch handelt es sich bei der Frage, ob eine Widerrufsbelehrung rechtsfehlerhaft ist oder nicht, um eine Rechtsfrage, die der Senat verneint hat, während andere Senate des OLG Frankfurt am Main ebenso wie andere Obergerichte die Belehrung unbeanstandet gelassen haben. Die erfüllt den Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Überdies ist die Revision aus insofern zuzulassen, als es sich im Hinblick auf die Vielzahl zu entscheidender, parallel liegender Fälle um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Die von der Beklagten angeregte Vorlage an den Senat zur Entscheidung über eine Übernahme war nicht veranlasst. Der Einzelrichter ist im Berufungsverfahren nach § 526 Abs. 1 ZPOerst nach Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium zur Entscheidung berufen. Hält das Berufungsgericht eine grundsätzliche Bedeutung der Sache für gegeben, hat es von der Übertragung an den Einzelrichter abzusehen (§ 526 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Der Einzelrichter im Berufungsverfahren darf – und muss – die Sache, wenn er ihre grundsätzliche Bedeutung bejaht, dann nach § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPOdem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung aus einer „wesentlichen Änderung der Prozesslage“ ergibt, also nicht schon dann, wenn er sie anders als das Kollegium von vornherein als grundsätzlich ansieht. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage im Sinne dieser Vorschrift ist durch die Vorlage abweichender obergerichtlicher Entscheidungen jedoch nicht eingetreten. Die genannten Vorschriften lassen erkennen, dass der Einzelrichter nach dem Willen des Gesetzgebers durch den Übertragungsbeschluss des Kollegiums zur Entscheidung über die Berufung befugt ist, auch wenn das Kollegium die grundsätzliche Bedeutung der Sache von ihm abweichend beurteilt hat. Die Übertragung auf den Einzelrichter steht daher der Revisionszulassung nicht entgegen (so BGH, Urt. v. 16.07.2003 – VIII ZR 286/02, zit. nach juris Rn. 5).

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.