OLG Frankfurt am Main, 22.09.2016 – 1 U 53/14

März 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 22.09.2016 – 1 U 53/14
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.02.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.184,21 € festgesetzt.
Gründe

A.

Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, macht gegen die beklagte Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht mehrerer Unfallgeschädigter restliche Mietwagenkosten geltend. Die Geschädigten waren zu den jeweiligen Unfallzeitpunkten bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten, die die Klägerin auf der Basis des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2007/Normaltarif“ berechnet hat. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die zu erstattenden Mietwagenkosten seien anhand der „Fraunhofer-Marktpreisliste“ für das jeweilige PLZ-Gebiet zu ermitteln.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und ausgeführt, einer Abrechnung auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2007/Normaltarif“ sei sachlich der Vorrang zu geben. Es hat lediglich die Höhe der Beträge bei 2 Geschädigten wegen eines Berechnungsfehlers gekürzt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie vertritt nach wie vor die Ansicht, dass die „Fraunhofer-Marktpreisliste“ die tatsächlich anfallenden Mietwagenkosten wiedergibt.

Im Übrigen macht sie geltend, es sei fehlerhaft, dass das Landgericht den Schwacke-Mietpreisspiegel des Jahres 2007 herangezogen habe, obwohl sämtliche streitgegenständlichen Fälle Anmietungen im Zeitraum Mai bis Dezember 2011 betreffen würden, so dass das Landgericht die aktuelle Liste aus dem Jahr 2011 hätte heranziehen müssen.

Das Landgericht habe sich außerdem ausschließlich unter Bezugnahme auf ein Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt für die Anwendung der Schwacke-Liste entschieden, ohne sich mit den Argumenten der Beklagten auseinanderzusetzen. Die Rechtsprechung sei auch nicht so einheitlich, wie dies in den Entscheidungsgründen versucht werde, zu vermitteln. Das Oberlandesgericht Frankfurt habe in einer Entscheidung zum Aktenzeichen 16 U 14/10 ebenfalls die Fraunhofer-Liste als Grundlage ausgewiesen.

Das Landgericht sei auch nicht darauf eingegangen, dass die Beklagte in nahezu allen Fällen Zahlungen vorgenommen habe, die über der Tarifierung der Fraunhofer-Liste liegen würden. Außerdem habe das Landgericht die in der Klageschrift aufgeführten Beträge übernommen, ohne zu überprüfen, ob die Beträge tatsächlich der Schwacke-Liste entnommen seien.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung erstinstanzlichen Vorbringens. Sie legt Vernehmungsprotokolle von Mitarbeitern verschiedener Mietwagenunternehmen vor und macht geltend, rückwirkend könne keine Aussage darüber getroffen werden, welcher Mietpreis zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit gültig gewesen sei.

B.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Dies gilt zunächst, soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass das Landgericht zur Ermittlung des Normaltarifs den Schwacke Mietpreisspiegel und nicht die Fraunhofer-Liste zugrunde gelegt hat.

a) Allerdings ist das Berufungsgericht nicht, wie die Klägerin meint, gehindert, eine andere Schätzungsgrundlage zu wählen als die Vorinstanz. Selbst wenn das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09 -, Rn. 23, juris).

b) Der Senat hält es jedoch für sachgerecht, zur Ermittlung des Normaltarifs den Schwacke Mietpreisspiegel zugrunde zu legen, und hat seine Auffassung in dem Verfahren 1 U 231/14 wie folgt begründet:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U. v. 18.5.2010, Az. VI ZR 293/08; U. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11) kommt, weil § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt, jede dieser Schätzungsarten in Betracht, solange die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt wird, wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben und das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichtet. In diesen Grenzen können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden, so dass der Normaltarif grundsätzlich auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels, der Fraunhofer-Liste, im Rahmen tatrichterlichen Ermessens auch durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif oder anhand des Durchschnittswerts aus beiden Tabellen ermittelt werden kann.

Der Senat verkennt nicht, dass die Methode der offenen Preiserhebung einen Anreiz zur Angabe höherer Preise darstellen kann, als sie die Unternehmen bei einer konkreten Kundenanfrage tatsächlich anbieten. Auch mag die Auswahl der maßgeblichen Preise anhand der Modus-Methode in Einzelfällen zu einer Verschiebung führen. Diesen allgemeinen Nachteilen des Schwacke Mietpreisspiegels stehen bekanntlich Nachteile der Fraunhofer-Liste gegenüber, die in der geringeren Zahl der einbezogenen Anbieter, der Auswertung vor allem internetbasierter Angebote und der bei den Testangeboten zugrunde gelegten Vorbestellungsfrist von einer Woche bestehen. Im Hinblick auf die Lage des Geschädigten, dem nach Auffassung des Senats auch bei Einholung von Vergleichsangeboten bei Anwendung der Fraunhofer-Liste wesentlich häufiger das Risiko, auf erheblichen Teilen der Mietwagenkosten sitzen zu bleiben, droht, hält es der Senat aber für zweckmäßig, ein Tabellenwerk anzuwenden, das nicht primär nur die Internet-Angebote der größten Autovermieter berücksichtigt, sondern auch die auf dem regionalen Markt, in kleineren Städten und Gemeinden bzw. im ländlichen Raum und gerade bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Unfall relevanten lokalen Anbieter berücksichtigt. Der Senat hält es auch für erheblich, dass über das Internet buchbare Angebote nicht von allen Altersgruppen und Bevölkerungsschichten in gleicher Weise geschätzt und in Anspruch genommen werden und gegenüber einer Bezahlung mittels online-banking oder Kreditkarte teilweise auch Vorbehalte bestehen. Zum Schutz der Geschädigten ist die Orientierung an dem Schwacke Preisspiegel auch deshalb sachgerecht, weil sonst der Geschädigte einseitig das Risiko einer unzulänglichen Entschädigung trägt. Der Beweis, zu welchem Preis in einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit ein bestimmtes Fahrzeug tatsächlich angemietet werden konnte, lässt sich im Nachhinein praktisch nicht führen. Der Senat verweist hier auf die einleuchtenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Celle in dessen Urteil vom 29.2.2012, Az. 14 U 49/11 (zit. nach juris, Rdn. 26, 27), das unter Berücksichtigung zu dieser Frage erstellter Sachverständigengutachten die rückwärtsbezogene Ermittlung eines örtlichen Mietpreisniveaus für praktisch ausgeschlossen gehalten hat. Daraus folgt aber, dass ein Geschädigter, der auf die niedrigeren Preise gemäß der Fraunhofer-Liste verwiesen wird, praktisch keine Handhabe hat, den Nachweis eines höheren örtlichen Mietpreisniveaus zu führen. Dies gilt zwar umgekehrt auch für den Schädiger. Die die Schädigerseite repräsentierenden Haftpflichtversicherer sind aber typischerweise in der Lage, diesen Nachteil auszugleichen. Da den Haftpflichtversicherern aufgrund der Anzeige ihres Versicherungsnehmers oder des Geschädigten ein Unfall regelmäßig zeitnah bekannt wird, können die Versicherer den Geschädigten auf einen ohne weiteres zugänglichen, günstigeren Tarif hinweisen. Dass die Versicherer derartige Angebote nachweisen und dadurch einem späteren Streit über die Verfügbarkeit günstigerer Angebote die Grundlage entziehen können, ergibt sich aus dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.4.2016, Az. VI ZR 563/15, zugrunde liegt.

Die von anderen Oberlandesgerichten (vgl. etwa OLG Celle, aaO., OLG Hamm, MDR 2016, 516) favorisierte Lösung, das arithmetische Mittel beider Tabellenwerke zugrunde zu legen, hält der Senat nicht für zweckmäßig. Diese Lösung zwingt dazu, den maßgeblichen Wert aus beiden Tabellen zu ermitteln, und erfordert einen zusätzlichen Rechenschritt. Das Oberlandesgericht Hamm (aaO.) meint, damit sei nur „etwas Mehraufwand“ verbunden. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts Celle in dem oben genannten Urteil (Rdn. 30 – 72) zeigen aber, dass bei der Anwendung jedes Tabellenwerks noch weitere Einzelpunkte problematisch werden können, die keineswegs jeweils einheitlich für beide Listen beantwortet werden können, sondern weitere Überlegungen erfordern. Da die Fraunhofer-Liste für einzelne Zusatzkosten die üblichen Preise nicht aufführt, führt auch dies zur Verwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels. Außerdem gibt die „Fracke“-Lösung die von beiden Tabellenwerken grundsätzlich beanspruchte Orientierung an empirisch ermittelten, tatsächlich vorkommenden Preisen auf und legt mit dem arithmetischen Mittel regelmäßig Preise zugrunde, die weder in der Schwacke-Erhebung noch in der Umfrage des Fraunhofer-Instituts in dieser Form festgestellt worden sind.“

2. Auch das weitere Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine von dem angefochtenen Urteil abweichende Entscheidung zu rechtfertigen und gibt lediglich zu folgenden Ausführungen Anlass:

a) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe die in der Klageschrift aufgeführten Beträge übernommen, ohne zu überprüfen, ob die Beträge tatsächlich der Schwacke-Liste, die in erster Instanz nicht vorgelegt worden sei, entnommen worden seien.

Der Senat ist an die Feststellung des Landgerichts, dass die in Rechnung gestellten Beträge auf der Basis des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2007/Normaltarif“ ermittelt worden sind, gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach dem landgerichtlichen Urteil ist diese Tatsache als unstreitig festgestellt (Urteil, Seite 2). Diese Tatsachenfeststellung, deren Berichtigung die Beklagte nicht beantragt hat, bindet den Senat (§ 314 ZPO).

b) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin hätte ihren Berechnungen die Schwacke-Liste 2011 zugrunde legen müssen. Denn die Beklagte legt schon nicht dar, dass sich bei Zugrundelegung der Liste 2011 ein für sie günstigeres Ergebnis ergeben hätte, d.h. die Rechnungen niedriger ausgefallen wären, und dass sie insoweit beschwert ist.

c) Auch dem weiteren Berufungsvorbringen misst der Senat keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei. Dies gilt insbesondere, soweit die Beklagte geltend macht, sie habe in nahezu allen Fällen Zahlungen vorgenommen, die über der Tarifierung der Fraunhofer-Liste liegen. Denn die Zahlungen der Beklagten sind bei der Ermittlung der Höhe der Beträge, die der Klägerin – noch – zustehen, ebenso berücksichtigt worden wie die von der Beklagten in 2 Fällen (Geschädigte Z1 und Z2) auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels dargestellten Berechnungsfehler der Klägerin.

III.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die sonstigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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