OLG Frankfurt am Main, 12.09.2016 – 6 SV 3/16

März 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 12.09.2016 – 6 SV 3/16
Leitsatz:

1.

Für eine zulässige Vorlage zur Zuständigkeitsbestimmung müssen die für die Entscheidung maßgeblichen Unzuständigkeitserklärungen der Gerichte Außenwirkung erlangt haben.
2.

Ein nach § 152 Abs. 2 FamFG zuständiges Amtsgericht kann von der Möglichkeit, ein Verfahren nach seinem Ermessen gemäß § 154 FamFG zu verweisen, auch dann Gebrauch machen, wenn das Verfahren zuvor gemäß § 3 FamFG zutreffend dorthin verwiesen worden ist, wobei es sich dann um eine ausnahmsweise zulässige und nicht gegen die Bindungswirkung des vorangegangenen Beschlusses verstoßende Rückverweisung handeln kann, die in § 154 FamFG angelegt ist.

Tenor:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe

Zwischen den Beteiligten zu 3. und 4. (Eltern der Beteiligten zu 1.) ist im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das beteiligte Kind im Streit. Die Beteiligten zu 1., 3. und 4. lebten bis Mitte Mai 2016 alle in Stadt1, allerdings die Kindesmutter und das Kind in einer anderen Wohnung als der Kindesvater.

Nachdem die Kindesmutter ihren und des Kindes gewöhnlichen Aufenthalt im Mai 2016 nach Stadt2 verlegt hatte, hat der Kindesvater das vorliegende Verfahren beim Amtsgericht Bensheim eingeleitet.

Das Amtsgericht Bensheim hat das Verfahren nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 15.06.2016 an das Amtsgericht Stadt2 verwiesen, weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nun im Bezirk dieses Gerichts hat und deshalb gemäß § 152 Abs. 2 FamFG zuständig war.

Das Amtsgericht Stadt2 hat dann in einem Vermerk vom 24.06.2016, den es allen Beteiligten zugesandt hat, angekündigt, dass es eine Rückverweisung nach § 154 FamFG an das Amtsgericht Bensheim beabsichtigt, weil die Kindesmutter den ständigen Aufenthalt des Kindes, wie sie in einem Termin in anderer Sache eingeräumt hat, gegen den Willen des mitsorgeberechtigten Kindesvaters von Stadt1 nach Stadt2 verlegt hat. Entsprechend hat das Amtsgericht Stadt2 mit Beschluss vom 04.07.2016 entschieden.

Daraufhin hat das Amtsgericht Bensheim die Akten ohne weitere Benachrichtigung der Beteiligten gemäß Verfügung vom 24.08.2016 dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung sind jedoch nicht erfüllt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG kann das zuständige Gericht nur dann durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt werden, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Die Unzuständigkeitserklärungen müssen Außenwirkung haben, also den Verfahrensbeteiligten – soweit sie erreichbar sind – bekannt gemacht worden sein (BGH FamRZ 1992, 794, Rn. 6; BGH FamRZ 1993, 49, Rn. 3; BGH NJW-RR 1996, 1217 [BGH 19.06.1996 – XII ARZ 5/96]; OLG Frankfurt NJW RR 2016, 838, Rn. 10).

Im vorliegenden Fall ist zwar der erste Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bensheim vom 15.06.2016 den Beteiligten bekannt gemacht worden. Insoweit steht aber auch nicht im Streit, dass das Amtsgericht Stadt2 zunächst allein zuständig war. Um diesen Beschluss, mit dem sich das Amtsgericht Bensheim damals zutreffend für unzuständig erklärt und die Sache bindend verwiesen hat, geht es deswegen vorliegend auch nicht mehr (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 15.03.2012, 21 AR 1/12 juris, Rn. 9 = FamRZ 2012, 1406).

Maßgeblich ist vielmehr, dass das zunächst tatsächlich allein nach § 152 Abs. 2 FamFG zuständige Amtsgericht Stadt2 von der mit dem FamFG neu eingeführten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Sache nach seinem Ermessen gemäß § 154 FamFG zu verweisen, was auch eine dann ausnahmsweise zulässige und nicht gegen die Bindungswirkung des Bensheimer Beschlusses verstoßende Rückverweisung beinhalten kann (Prütting/Helms/Hammer, FamFG, § 154, Rn. 12). Insoweit hält sich das Amtsgericht Bensheim jedoch, nunmehr erneut, nicht für zuständig und hat die Sache ohne Benachrichtigung der Beteiligten (insoweit anders als im Fall des OLG Köln aaO, Rn. 12) dem Senat vorgelegt hat, so dass es hier an den oben näher dargelegten Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG fehlt.

Der Senat weist dennoch vorsorglich darauf hin, dass er das Amtsgericht Bensheim nunmehr gemäß § 3 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 154 FamFG für örtlich zuständig hält. Die Voraussetzungen für eine bindende (Rück-)Verweisung nach § 154 FamFG an das zunächst nicht zuständige, dadurch aber zuständig gewordene Gericht des früheren Aufenthalts des Kindes liegen hier vor; insbesondere liegen keine Ausnahmen nach § 154 Satz 2 FamFG vor. Das Ermessen wurde seitens des Amtsgerichts Stadt2 dem Sinn und Zweck des § 154 FamFG entsprechend ausgeübt (insoweit in der Sache anders als in dem dem OLG Köln aaO zugrunde liegenden Fall). Das Amtsgericht hat beachtet, dass es sich hier nicht um eine unaufschiebbare Eilentscheidung handelt (in einer parallelen EA-Sache hat das Amtsgericht Stadt2 selbst sofort entschieden), vielmehr geht es sogar um die Abänderung einer ursprünglich vom Amtsgericht Bensheim getroffenen Sorgerechtsregelung. Es liegt – wie ausgeführt – auch keine gegen die Bindungswirkung des ursprünglichen Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Bensheim verstoßende Entscheidung, sondern eine unabhängig davon vom Gesetzgeber eigens geschaffene Möglichkeit einer Verweisung durch Ermessen eines zuständigen Gerichts an das bisher nicht zuständige Gericht im Bezirk des früheren Aufenthalts vor. Wollte man dagegen eine Rückverweisung nach der Ermessensvorschrift des § 154 FamFG schon an der Bindungswirkung der Verweisung des zunächst tatsächlich unzuständigen Gerichts (hier des Amtsgerichts Bensheim) scheitern lassen, könnte diese Vorschrift dadurch umgangen werden, dass ein den Aufenthaltsort des Kindes verändernder Elternteil ganz bewusst das unzuständige Gericht im Bezirk des früheren Aufenthalts anruft, um nach der anschließenden – zutreffenden – Verweisung an das zuständige Gericht im Bezirk des neuen Aufenthalts (hier Stadt2) die eigens für die Fälle des Aufenthaltswechsels gedachte Verweisung nach § 154 FamFG auf diese Weise auszuschließen. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht dem Sinn und Zweck der neuen Vorschrift entspräche, wenn auch nicht verkannt wird, dass diese gesetzliche Regelung – wie der vorliegende Fall und auch der des OLG Köln aaO zeigen – nicht erwünschte Zuständigkeitskonflikte und Verfahrensverzögerungen nach sich ziehen kann, die es nach dem alten FGG noch nicht gab.

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