OLG Frankfurt am Main, 30.08.2016 – 10 W 37/16

März 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 30.08.2016 – 10 W 37/16
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.12.2015, Az. 2-24 O 154/15, abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Der Kläger hat zudem die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 3.123,72 festgesetzt.
Gründe

I.

Der Kläger erteilte der A GmbH wegen ihm möglicherweise gegen die B GmbH & Co. KG zustehender Schadensersatzansprüche eine Inkassovollmacht und trat gleichzeitig die möglichen Schadensersatzansprüche an diese ab. Wegen des Inhalts der Inkassovollmacht wird auf das Muster Bl. 47 d. A., wegen des Inhalts der Forderungsabtretung wird auf das Muster Bl. 46 d. A. Bezug genommen. Am 02.09.2013 beantragte die A GmbH als Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Beklagten einen Mahnbescheid über einen Hauptforderungsbetrag in Höhe von € 30.000,00. Nach Zustellung des Mahnbescheids legte der Beklagte gegen diesen Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens. Nach Fristsetzung zur Anspruchsbegründung (§ 697 Abs. 1 ZPO) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.08.2015 die Rücknahme des Mahnantrags und der Klage erklärt. Auf Antrag des Beklagten, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Bl. 23 d. A.), hat das Landgericht durch Beschluss vom 08.12.2015 die Kosten des Rechtsstreits dem Beteiligten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH auferlegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 74-83 d. A. Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte mit seiner sofortigen Beschwerde. Er sei vom Landgericht an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligt worden. Ihm sei auch kein rechtliches Gehör gewährt worden. Der Kläger habe den Prozess zurechenbar veranlasst, indem er die Vollmacht unterzeichnet habe. Die Inkassovollmacht sei deswegen erteilt worden, um im Namen der jeweiligen Antragsteller das Mahnverfahren einzuleiten. Die Forderungsabtretung habe lediglich der Sicherung der Ansprüche der Insolvenzschuldnerin gedient. Zudem sei der Kostenerstattungsanspruch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, weswegen dieser nur im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könne.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 132 ff. d. A.).

II.

Die gemäß §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Landgericht hat dem Beteiligten nach Klagerücknahme durch den Kläger in Abweichung zu § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu Unrecht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist im Fall der Klagerücknahme der Kläger verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Die Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist eine Ausprägung des allgemeinen, den Regelungen der §§ 91, 97 ZPO zu Grunde liegenden Prinzips, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nimmt der Kläger seine Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen. Ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt, ist ohne Bedeutung. Letzteres betrifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, nicht aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast (BGH NJW-RR 2005, 1662). Voraussetzung der genannten Vorschriften ist der Bestand eines Prozessrechtsverhältnisses (BGH NJW 1993, 1865 [BGH 04.03.1993 – V ZB 5/93]).

Das Landgericht hat die Kosten entgegen § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO nicht dem Kläger auferlegt. Es hat auch keine Ausnahmeentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO getroffen. Weder ist im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits rechtskräftig erkannt noch sind sie dem Beklagten auferlegt worden. Vielmehr hat das Landgericht die Kosten dem Beteiligten auferlegt. Dieser steht jedoch in dem die Kostenentscheidung betreffenden Rechtsstreit nicht in einem Prozessrechtsverhältnis zu den Parteien. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO ist er nach Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt am Main nicht einmal mehr an dem Rechtsstreit als Prozessbevollmächtigter beteiligt.

Die Entscheidung des Landgerichts, die Kosten dem Beteiligten aufzubürden, lässt sich auch nicht auf eine entsprechende Anwendung der §§ 91, 97 ZPO bzw. des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO stützen. Die genannten Vorschriften beruhen auf dem Gedanken, dass die unterlegene Partei den Rechtsstreit verursacht hat. Hat die Partei – ausnahmsweise – keinen Anlass für den Prozess gegeben, so sind die Vorschriften entsprechend dahin anzuwenden, dass die Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen sind, der sie verursacht hat (BGH NJW 1993, 1865 [BGH 04.03.1993 – V ZB 5/93] m.w.N.). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung und in der Literatur anerkannt, dass im Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich dem aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (sog. Veranlasserprinzip; BGH NJW 1993, 1865 [BGH 04.03.1993 – V ZB 5/93] m.w.N.). Dies kann der vollmachtlose Vertreter selbst oder ein anderer Verfahrensbeteiligter, aber auch die Partei sein. Der vollmachtlose Vertreter kommt als Veranlasser in der Regel dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt (BGH NJW 1993, 1865 [BGH 04.03.1993 – V ZB 5/93]). Ist der Vertreter dagegen gutgläubig im Besitz einer tatsächlich erteilten Vollmacht, so handelt er anders als im Fall des § 89 ZPO nicht im Bewusstsein seiner fehlenden Legitimation, sondern als ein von der Prozessordnung vorgeschriebener Vertreter seiner Partei. Nicht er, sondern die Partei hat dann den Prozess veranlasst.

Vorliegend hat der Kläger den Prozess veranlasst. Denn er hat – entgegen der Auffassung des Landgerichts – der A GmbH eine umfassende Inkassovollmacht zur Einleitung aller Beitreibungsmaßnahmen, die bis zur restlosen Bezahlung der Forderungen erforderlich seien, erteilt. Diese Vollmacht berechtigte die A GmbH, alle Maßnahmen zum Einzug der Forderung zu ergreifen. Zu diesen Maßnahmen gehörten auch die Erwirkung eines Titels und die Einleitung eines Mahnverfahrens. Dass die A GmbH nach der Vollmacht berechtigt war, im Namen des Klägers Rechtsanwälte mit der gerichtlichen Beitreibung zu beauftragen, hinderte sie nicht, zunächst selbst als Bevollmächtigte des Klägers das kostengünstigere Mahnverfahren einzuleiten (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO). Dieser Abschnitt in der Vollmachtsurkunde bestimmt insoweit lediglich eine Erweiterung der Kompetenzen für den Fall der Überleitung in das Streitverfahren oder aber der Einleitung eines Streitverfahrens.

Die Vollmacht ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger zugleich seine Forderung an die A GmbH abgetreten hat.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts können die Bevollmächtigung zur Beitreibung der Forderungen im Namen des Klägers und die zeitgleiche Forderungsabtretung an die A GmbH nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nicht als Inkassozession ausgelegt werden. Denn die vorliegende Vollmacht geht gerade dahin, dass der Zessionar im Außenverhältnis nicht als Gläubiger, also Forderungsinhaber auftritt, sondern die Forderungen im Namen des Zedenten geltend macht.

Soweit die Abtretungserklärung statuiert, dass die Forderungen bei Einziehung im eigenen Namen und für eigene Rechnung der A GmbH geltend gemacht werden, ergibt sich daraus zwar ein Widerspruch zu dem Inhalt der Vollmacht. Dieser Widerspruch führt jedoch nicht dazu, dass die abstrakte Vollmacht unwirksam wäre.

Der Widerspruch in beiden Erklärungen ist auch für einen juristischen Laien unmittelbar ersichtlich, denn es stellt einen offenen Widerspruch dar, wenn einerseits die Forderungen im Namen des ursprünglichen Forderungsinhabers geltend gemacht werden sollen und andererseits im Namen des neuen Forderungsinhabers. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger die Bevollmächtigung nicht dahingehend verstehen, dass – wie der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinen Parallelentscheidungen vom 08.04.2016 (Az. 1 W 2/16) und vom 13.05.2016 (Az. 2 W 17/16) (Bl. 122 ff. d. A.) meint – die Beitreibung entgegen dem eindeutigen Wortlaut der von ihm unterzeichneten Bevollmächtigung lediglich im eigenen Namen der A GmbH und nicht in seinem Namen gestattet sei. Der objektive Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) spricht vielmehr dafür, dass der Kläger seinen unmittelbaren Vermögensvorteil der Forderungsinhaberschaft nicht aufgeben wollte und damit primär die Inkassovollmacht Gültigkeit haben sollte und er sich lediglich hilfsweise seiner Forderungsinhaberschaft durch Abtretung begeben wollte. Jedenfalls aber war es dem Kläger bei Gesamtbetrachtung des Geschehens um die Beauftragung zur Eintreibung der Forderung nicht wichtig, in wessen Namen diese Forderung geltend gemacht werden soll, sondern es ging ihm allein darum, dass er mögliche Schadensersatzforderungen wenigstens noch teilweise realisieren wollte, ohne dass ihn ein auf Beitreibungsmaßnahmen beruhendes Kostenrisiko traf. Hierzu traf er mit der A GmbH eine Vereinbarung, dass die Einziehung der Forderungen für ihn keine Kosten mit sich bringen sollte, außer dass als Erfolgshonorar 50 % des beigetriebenen Betrags der A GmbH verbleiben sollten. Dies kommt auch in dem Bestätigungsschreiben der A GmbH, wegen dessen Inhalts auf das Muster Bl. 48 d. A. verwiesen wird, zum Ausdruck und ist zwischen den Parteien unstreitig. Die konkrete Art und Weise der (teilweisen) Realisierung der möglichen Schadensersatzforderungen war insoweit nebensächlich.

Vor diesem Hintergrund kann ferner die Auslegung der Vollmacht und der Forderungsabtretung nicht – wie der 2. Zivilsenat meint – zu einer Unwirksamkeit der von dem Grundgeschäft abstrakten Vollmacht führen. Die Bevollmächtigung ist von dem ihr zugrunde liegenden Grundverhältnis streng zu trennen. Für das Außenverhältnis gegenüber dem Dritten sind im Interesse des Dritten die Vollmacht und ihr Umfang maßgebend. Dass diese widerrufen oder – sofern überhaupt zulässig – angefochten wurde, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht missbraucht, indem er sich bewusst über die im Innenverhältnis auferlegte Bindung pflichtwidrig hinwegsetzt, hat das Geschäft im Interesse des Dritten Rechtsfolgen für den Vertretenen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Dritte ausnahmsweise keinen Schutz verdient, weil ihm der Missbrauch der Vertretungsmacht bekannt ist oder sich ihm aufdrängen musste. Derartige Konstellationen sind hier jedoch nicht ersichtlich.

Die A GmbH handelte damit bei der Einleitung des Mahnverfahrens bereits nicht als vollmachtlose Vertreterin. Dass sie im Übrigen einen etwaigen Mangel der Vollmacht gekannt oder im Bewusstsein einer fehlenden Legitimation gehandelt haben soll, leuchtet vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ebenfalls nicht ein. Etwaige aus dem Grundverhältnis folgende Kostenfreistellungs- oder Kostenerstattungsansprüche des Klägers gegen die A GmbH muss der Kläger gegebenenfalls in einem eigenständigen Prozess verfolgen.

Der Umstand, dass die A GmbH im Innenverhältnis unter Umständen nicht zur Einleitung eines Mahnverfahrens im Namen des Klägers berechtigt gewesen sein mag, rechtfertigt keine im Rahmen des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu deren Lasten zu treffende Kostenentscheidung. Denn die Vorschrift dient allein dazu, prozessualen Besonderheiten Rechnung zu tragen und insoweit Ausnahmen von dem in § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO zugrunde gelegten Veranlassungsprinzip zuzulassen, ohne dass dadurch die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen zum Gegenstand der prozessualen Kostenentscheidung gemacht werden könnte (BGH NJW-RR 2005, 1662). Ob materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche des Klägers gegen die A GmbH bestehen, hat daher im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO außer Betracht zu bleiben. Das prozessuale Kostenrisiko des Missbrauchs der erteilten Vollmacht trägt grundsätzlich der Vollmachtgeber.

Es ist auch kein Ausnahmefall des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO gegeben, so dass aus einem anderen Grund dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen wären. Insbesondere rechtfertigt sich eine Auferlegung der Kosten des (Streit-)Verfahrens auf den Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung. Zwar ist als Ausfluss des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbots auch im Kostenrecht die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH NJW-RR 2013, 442, 443 [BGH 20.11.2012 – VI ZB 3/12]). Vorliegend entsprach allerdings die Einschaltung eines Rechtsanwaltes dem berechtigten Interesse des Beklagten, der sich einer Vielzahl von gegen ihn angestrengten Mahnverfahren ausgesetzt sah und dabei infolge seiner Inhaftierung in seinem Handlungsspielraum begrenzt war. Nach dem klaren Wortlaut des § 696 Abs. 1 ZPO war der Beklagte nach Erlass des Mahnbescheides als Antragsgegner auch in gleicher Weise wie der Antragsteller berechtigt, den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu stellen. Dieses Recht konnte ihm nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass seine Rechtsverteidigung von vornherein aussichtslos sei. Vielmehr wird diesem allgemeinen Prozessrisiko im Rahmen des Streitverfahrens durch die Kostenregelungen der §§ 91, 97 ZPO Rechnung getragen. Die Stellung des Streitantrages durch einen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt war unter den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht rechtsmissbräuchlich. Denn der Prozess war für den Beklagten mit einer auf Dauer nicht hinnehmbaren Unsicherheit belastet. Der Kläger hatte nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid weder Abgabe an das Streitgericht beantragt noch seinen Mahnantrag zurückgenommen. Das Verfahren blieb danach mehr als ein halbes Jahr in der Schwebe, so dass der Beklagte berechtigterweise daran interessiert war, seinerseits für Klarheit zu sorgen und den Fortgang des Verfahrens zu betreiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen im Hinblick auf die abweichenden Entscheidungen des 2. Zivilsenats vor.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren bemisst sich nach den Kosten des Rechtsstreits aus einem Gegenstandswert in Höhe von € 30.000,00. Angefallen sind insoweit eine Gerichtsgebühr in Höhe von € 406,00 sowie für zwei Prozessbevollmächtigte jeweils eine 1,3fache Gebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von jeweils € 1.358,86.

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