OLG Frankfurt am Main, 23.08.2016 – 26 Sch 8/16

März 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 23.08.2016 – 26 Sch 8/16
Tenor:

Der von dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation durch den Einzelschiedsrichter X am 16.03.2015 zu dem Aktenzeichen … erlassene Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an die Antragstellerin € 33.636,40 nebst Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von USD 5.139,00 zu zahlen,

wird für vollstreckbar erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu € 35.000,00 festgesetzt.
Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der russischen Föderation vom 16.03.2015.

Durch diesen Schiedsspruch wurde die Antragsgegnerin unter Verweis auf einen zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Film-Lizenzvertrag verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von € 33.636,40 zu zahlen sowie die für die Durchführung des Schiedsverfahrens angefallenen Kosten in Höhe von USD 5.139,00 auszugleichen.

Wegen der Einzelheiten der schiedsrichterlichen Entscheidung wird auf die zur Akte gereichte beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 16.03.2015 nebst deutscher Übersetzung (Anlagenband ASt 2 und 3) verwiesen.

Der Antragsgegnerin ist der Antrag ausweislich der zur Akte gelangten Zustellungsurkunde am 26.07.2016 zugestellt worden. Innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist ist keine Stellungnahme der Antragsgegnerin eingegangen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs vom 16.03.2015 ist zulässig und begründet.

Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO i.V.m. dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (BGBl. 1961 II, S. 121, nachfolgend: UNÜ) zuständig, da die Antragsgegnerin im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts ihren Sitz hat.

Die übrigen formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO liegen vor. So verlangt § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift, während es einer beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruches oder der Schiedsvereinbarung gemäß Art. IV Abs. 1 UNÜ nicht bedarf (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. BGH NJW-RR 2004, 1504 f.).

Vorliegend hat die Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 16.03.2015 zur Akte gereicht und damit den Vorgaben des § 1064 ZPO Genüge getan.

Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet, weil Versagungsgründe i.S.v. Art. V Abs. 1, Abs. 2 UNÜ, die der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs im Inland entgegenstehen könnten, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind; es ist daher im Beschlusswege zu entscheiden (§ 1063 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die weitere Nebenentscheidung aus § 1064 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich in ständiger Rechtsprechung des hiesigen Senats am Wert der Hauptforderung des Schiedsspruchs ohne weitere Zinsen und Kosten (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.10.2011, Az.: 26 Sch 18/11; Beschluss vom 04.05.2012, Az.: 26 Sch 16/11 sowie Beschluss vom 07.01.2013, Az.: 26 Sch 12/12; vgl. auch Zöller-Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort: „Schiedsrichterliches Verfahren“).

Danach ist der Gegenstandswert des Vollstreckbarerklärungsverfahrens vorliegend auf bis zu € 35.000,00 festzusetzen.

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