OLG Frankfurt am Main, 22.08.2016 – 2 W 47/16

März 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 22.08.2016 – 2 W 47/16
Leitsatz:

Bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei wegen ungebührlichen Verhaltens in einer Sitzung ist eine nachträgliche Anordnung von Ordnungshaft im Falle der Nichtbeitreibung des Ordnungsgeldes nach Beendigung der Sitzung nicht mehr möglich. Das Gericht kann lediglich, sofern das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft umwandeln.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten zu 1) wird der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 7.4.2016, Az. 33 C 3008/15 (57), hinsichtlich der Anordnung, dass an Stelle des festgesetzten Ordnungsgeldes im Nichtbeitreibungsfall für je 100,- € ein Tag Ordnungshaft tritt, aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1) hat die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens zu tragen; diese werden auf die Hälfte ermäßigt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200,- € festgesetzt.
Gründe

I.

Das Amtsgericht verhängte in der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2016 gegen den persönlich anwesenden Beklagten zu 1) wegen ungebührlichen Verhaltens in der Verhandlung ein Ordnungsgeld von 200,- €. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Beklagte zu 1) habe trotz Ermahnung ein Wort an die Beklagte zu 2) gerichtet, obwohl sie gerade informatorisch angehört worden sei. Auf Ermahnung den Klägervertreter sei der „Zeuge“ laut geworden und habe sich auch durch das Gericht nicht zur Ruhe bringen lassen. Mit Beschluss vom 7.4.2016, dem Beklagten zu 1) zugestellt am 13.5.2016, ordnete es zusätzlich an, dass an die Stelle des Ordnungsgeldes im Nichtbeitreibungsfall für je 100,- € ein Tag Ordnungshaft treten solle.

Gegen den Beschluss vom 7.4.2016 hat der Beklagte zu 1) mit an das Amtsgericht gerichtetem Schreiben vom 13.5.2016, dort eingegangen am 17.5.2016, beim Oberlandesgericht eingegangen am 20.7.2016, Rechtsmittel eingelegt. Insoweit wird auf den Inhalt des Schreibens (Blatt 2 des Ordnungsgeldheftes) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.7.2016, dem Beklagten zu 1) zugestellt am 26.7.2016, hat das Gericht ihn darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Frist für die Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss nicht eingehalten ist, und ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gesetzt. Der Beklagte zu 1) hat sich nicht mehr geäußert.

II.

Über das als Beschwerde anzusehende Rechtsmittel des Beklagten zu 1) gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 7.4.2016 in Verbindung mit dem Ordnungsgeldbeschluss vom 22.3.2016 entscheidet das Oberlandesgericht (§ 181 Abs. 3 GVG).

Die Beschwerde ist hinsichtlich der Festsetzung des Ordnungsgeldes unzulässig, hinsichtlich der Anordnung, dass an die Stelle des Ordnungsgeldes in Höhe von 200,- € im Nichtbeitreibungsfall für je 100,- € ein Tag Ordnungshaft treten solle, ist die Beschwerde zulässig und begründet.

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche nach der Bekanntmachung des Ordnungsgeldbeschlusses bei Gericht eingegangen ist (§ 178 Abs. 1, § 181 Abs. 1 GVG). Das Amtsgericht hat das Ordnungsgeld gegen den Beklagten zu 1) bereits mit Beschluss vom 22.3.2016 festgesetzt. Diese Festsetzung wurde dem Beklagten zu 1) sogleich durch Verkündung in der mündlichen Verhandlung bekanntgemacht, so dass die genannte Beschwerdefrist von diesem Zeitpunkt an lief, mit Ablauf des 29.3.2016 endete und am 17.5.2016 längst abgelaufen war.

Die Beschwerde ist hinsichtlich der Anordnung, dass an die Stelle des Ordnungsgeldes in Höhe von 200,- € im Nichtbeitreibungsfall für je 100,- € ein Tag Ordnungshaft treten solle, zulässig, da diese Anordnung dem Beklagten zu 1) erst mit Zustellung des Beschlusses vom 7.4.2016 am 13.5.2016 bekanntgemacht wurde, so dass zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels beim Amtsgericht am 17.5.2016 die Frist von einer Woche noch nicht abgelaufen war (§ 178 Abs. 1, § 181 Abs. 1 GVG).

Die Beschwerde ist insoweit auch begründet. Zwar war die Festsetzung des Ordnungsgeldes selbst infolge Ablaufs der Beschwerdefrist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Die zusätzliche, den Beklagten zu 1) darüber hinaus belastende Anordnung bezüglich der Ordnungshaft im Nichtbeitreibungsfall des Ordnungsgeldes, durfte jedoch nicht mehr ergehen, da sie sich gleichfalls auf die Ungebühr des Beklagten zu 1) in der Sitzung vom 22.3.2016 bezog, diese Sitzung aber bereits beendet war (§ 178 Abs. 1 S. 1 GVG). Eine nachträgliche Festsetzung war nicht möglich (vgl. hierzu Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 178 GVG, Rdnrn. 1, 4 m.w.N.). Dies gilt nicht nur für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes selbst, sondern auch für die Anordnung von Ordnungshaft anstelle des Ordnungsgeldes für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann; diese Anordnung ist vielmehr „zugleich“ mit der Festsetzung des Ordnungsgeldes zu treffen (§ 178 Abs. 1 S. 2 GVG). Mangels gleichzeitiger Anordnung von Ordnungshaft anstelle des Ordnungsgeldes für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, kann das Gericht mithin lediglich, sofern das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft umwandeln (vgl. Art. 6 Abs. 1, Art. 8 EGStGB).

Die von dem Beklagten zu 1) infolge seines teilweisen Unterliegens zu tragende Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt (§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist keine gesonderte Kostenentscheidung zu treffen. Die übrigen Parteien waren nicht an dem Beschwerdeverfahren beteiligt.

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