OLG Frankfurt am Main, 17.08.2016 – 16 U 263/15

März 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 17.08.2016 – 16 U 263/15
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. November 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-21 O 12/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits – und zwar beider Rechtszüge – zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufung der Beklagten beträgt 35.245 Euro und der für die Berufung des Klägers 17.075 Euro.
Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Werklohnsansprüche gemäß § 649 BGB. Die Parteien streiten über das Zustandekommen eines 10jährigen Wartungsvertrages und die Folgen einer dieses Vertragsverhältnis gegebenenfalls beendigenden Kündigung.

Der Kläger betreibt eine Firma, die sich unter anderem mit der Herstellung, Lieferung und teilweise auch Montage von Rauchschutzvorhängen befasst. Durch das hessische A wurde der Kläger im Jahr 2005 damit betraut, für das Bauvorhaben des Klinikums B der C-Universität Stadt1 unter anderem Rauchschutzvorhänge zu montieren.

Dem seinerzeit vom Kläger abgegebenen Angebot war ein vorformuliertes Vertragsmuster für die Inspektion und Wartung von technischen Anlagen und Einrichtungen beigefügt.

Mit Faxschreiben vom 05. Juni 2008 übermittelte der Kläger der Beklagten als der Betreiberin der technischen Anlagen (Rauchschutzvorhänge) den von ihm am 28. Mai 2008 unterzeichneten „Vertrag Inspektion und Wartung von technischen Anlagen und Einrichtungen“. Insoweit wird auf die Anlagen K2 und K17 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 04. Juli 2008 richtete die Beklagte an den Kläger eine Bestellung. Bestellt wurde unter der Position 00020 die Wartung von Rauchschutzvorhängen, 451 Stück, 1 Leistungseinheit, für 6.600 Euro. Darunter ist vermerkt „laut Angebot vom 05.06.2008.“ Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Schreibens auf die Anlage K3 Bezug genommen. Die Wartungen in den Jahren 2009 und 2010 bestellte die Beklagte jeweils mit gesonderten Schreiben vom 11.05.2009 (Anlage K5) und 05. Januar 2010 (Anlage K7).

Mit Schreiben vom 16. August 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach ihrer Auffassung kein gültiger Wartungsvertrag vorliege. Insoweit wird auf die Anlage K9 Bezug genommen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 136 – 137 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei ein 10-Jahres-Wartungsvertrag mit einer Laufzeit bis ins Jahr 2018 zustande gekommen. Diesen habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 16. August 2011 jedenfalls konkludent gekündigt, so dass er unter Abzug ersparter Kosten für die Folgejahre die vertragliche Vergütung beanspruchen könne.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 52.320 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2011 sowie 612,80 Euro (netto), nämlich eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 7.782 60 Euro, zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es sei in den Jahren 2008, 2009 und 2010 nur jeweils zur Erteilung von Einzelaufträgen gekommen. Überdies habe der Kläger einen Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB nicht schlüssig dargelegt.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den Kläger 35.245 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2011 sowie 612,80 (netto) vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Wartungsvertrag über 10 Jahre zustande gekommen sei, weil die Beklagte unter dem 04. Juli 2008 das Angebot des Klägers aus dem Faxschreiben vom 05. Jni 2008 angenommen habe. In dem Schreiben vom 16. August 2011 liege eine Kündigungserklärung, so dass der Kläger für die Jahre 2011 bis 2018 7x 6.600 Euro unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen von 420 Euro (Dieselkosten) und weiterer ersparter Aufwendungen in Höhe von 10.535 Euro beanspruchen könne. Hinsichtlich näherer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 138 – 140 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 24. November 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einer am 17. Dezember 2015 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die mit einer am 12. Januar 2016 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist.

Gegen das ihm am 25. November 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einer am 21. Dezember 2015 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist mit einer am 25. Februar 2016 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist.

Die Beklagte rügt Rechtsverletzungen und ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht das Zustandekommen eines 10jährigen Wartungsvertrages angenommen, da nur „1 Leistungseinheit“ bestellt worden sei. Im Übrigen habe das Landgericht die Vorschrift des § 649 Satz 2 BGB nicht richtig angewendet, da es an einem hinreichenden Vortrag des Klägers zu ersparten Aufwendungen und einem anderweitigen Erwerb fehle.

Die Beklagte beantragt,

das am 20. November 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – Az. 2-21 O 12/15 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt insoweit das angefochtene Urteil, als das Landgericht seinen Ansprüchen entsprochen hat.

Im Übrigen ist er der Auffassung, dass das Landgericht seinen Anspruch aus § 649 BGB teilweise unzutreffend berechnet habe, so hätten 7 statt 8 Jahre abgerechnet werden müssen. Auch seien die vom Landgericht vorgenommenen Abzüge nicht gerechtfertigt, da in den ersten 10 Jahren normalerweise keine Ersatzteilkosten anfielen und neben den Benzinkosten für die verbleibenden 8 Jahre lediglich Kosten für Silikonspray von insgesamt 100 Euro angefallen wäre, so dass insgesamt lediglich 420 Euro in Abzug zu bringen seien.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 20. November 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main – 2-21 O 12/15 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 17.075 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. August 2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos.

Nach Auffassung des Senats steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB zu.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Senat nicht davon überzeugt, dass zwischen den Parteien ein 10jähriger Wartungsvertrag über die Rauchschutzvorhänge zustande gekommen ist. Ein Vertrag kommt gemäß § 145 BGB durch Angebot und Annahme des Angebots zustande. Nach Auffassung des Senats haben sich die Parteien nicht über den Abschluss eines 10jährigen Wartungsvertrages geeinigt.

Mit Faxschreiben vom 05. Juni 2008 hat der Kläger an die Beklagte ein Faxschreiben gesandt, in welchem es heißt, dass er der Beklagten den Wartungsvertrag zusende, welcher bereits Bestandteil der Ausschreibung war, mit der Bitte um Umsetzung, da die Wartung durchgeführt werden muss.

Beigefügt war diesem Schreiben der teilweise durch den Kläger ausgefüllte vorformulierte Vertrag über Inspektion und Wartung von technischen Anlagen und Einrichtungen (Anlage K17, Bl. 111 ff. d. A.). Auf der letzten Seite des Formulars findet sich die Unterschrift des Klägers mit dem Datum 28. Mai 2008.

Nach Auffassung des Senats hat die Beklagte dieses Angebot nur modifiziert angenommen. Sie reagierte darauf erst mit Schreiben vom 04. Juli 2008 (Anlage K3, Bl. 21 d. A.). Dieses Schreiben ist mit „Bestellung“ überschrieben und weist auf Seite 2 unter der Position 00020 als Bezeichnung des Vertragsgegenstandes Wartung Rauchschutzvorhänge 451 Stück, 1 Leistungseinheit für 6.600 Euro aus. Zwar heißt es darunter des Weiteren, „laut Angebot vom 05.06.2008″, der Kläger durfte jedoch aufgrund dieser Einschränkung “ 1 Leistungseinheit“ bei verständiger Würdigung dieser „Bestellung“ nicht davon ausgehen, dass damit sämtliche Einzelheiten aus dem Angebot vom 05. Juni 2008 angenommen würden. Davon musste der Kläger auch im Hinblick darauf ausgehen, dass die Beklagte ja nicht das Vertragsformular mit dem Angebot des Klägers, dass dieser am 28. Mai 2008 unterzeichnet hatte, mit ihrer Unterschrift zurückgeschickt hat. Stattdessen hat sie zwar auf dieses Angebot Bezug genommen, aber in Abweichung von der in dem Vertragsentwurf vorgesehenen Vertragsdauer von 10 Jahren lediglich eine Leistungseinheit bestellt. Der Kläger musste das so interpretieren, dass durch die Bezugnahme auf das Angebot vom 05. Juni 2008 zwar klargestellt wird, dass es sich um die Antwort auf das Faxschreiben vom 05. Juni 2008 handelte. Gleichzeitig hat die Beklagte aber mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt, dass nach ihrem Willen kein 10-Jahres-Vertrag zustande kommen sollte. In diesem Bestellungsschreiben vom 04. Juli 2008 liegt daher ein neues Angebot der Beklagten, dass der Kläger durch die Vornahme der Wartung auch angenommen hat.

Dieser Wille der Beklagten spiegelt sich auch in den Folgeangeboten aus den Bestellungen vom 11. Mai 2009 (Bl. 24 d. A.) und 05. Januar 2010 (Bl. 27 d. A.) wieder, wo es ebenfalls immer zu der Bestellung der jeweilig in dem Jahr anfallenden Leistungseinheit geht.

Überdies hat die Beklagte gemäß Schreiben vom 16. August 2011 (Anlage K9, Bl. 30 d. A.) auch das Zustandekommen eines Wartungsvertrages in Abrede gestellt. In diesem Schreiben findet sich kein Hinweis darauf, dass die Beklagte eine „Kündigung“ für erforderlich gehalten hat, weil sie etwa von dem Zustandekommen eines mehrjährigen Wartungsvertrages ausgegangen sei.

Da es nicht zum Abschluss eines 10 jährigen Wartungsvertrages gekommen ist, ist dieser auch nicht gekündigt worden im Sinne des § 649 Satz 1 BGB, so dass es an einer Vergütungspflicht der Beklagten gemäß § 649 Satz 2 BGB fehlt. Da der Kläger auch über § 649 Satz 2 BGB keine Vergütung beanspruchen kann, war seiner Berufung der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

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