OLG Frankfurt am Main, 16.08.2016 – 5 W 22/16

März 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 16.08.2016 – 5 W 22/16
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 9. August 2016 wird der Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.8.2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10. August 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250,000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Vorständen V1 und /oder V2

untersagt, die Belieferung der Antragstellerin mit Y Vertragsfahrzeugen sowie Y-Original-Ersatz- und Zubehörteilen gemäß Y Händlervertrag (PKW) vom 5.3.2013 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung vom 26.7.2016, längstens jedoch bis zum 28.7.2018, zu verweigern;

aufgegeben, die Durchführung von Instandsetzungs-, Gewährleistungs- und Wartungsarbeiten an Fahrzeugen der Marke Y auf der Grundlage des Y Händlervertrages (PKW) vom 3.5.2013 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen fristlosen Kündigung vom 26.7.2016 längstens jedoch bis zum 28.7.2018 zu dulden und gemäß Händlervertrag (PKW) vom 3.5.2013 zu kompensieren;

aufgegeben, die Sperrung der EDV Zugänge der Antragstellerin betreffend die Systeme A, B und das Bestellsystem „C“ aufzuheben und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung vom 26.7.2016, längstens jedoch bis zum 28.7.2018, keine Sperrung oder Einschränkung vorzunehmen;

untersagt, die bei der Antragstellerin vorhandenen Außenwerbeanlagen an dem Standort Stadt1, …straße, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung vom 26.7.2016, längstens jedoch bis zum 28.7.2018 zu demontieren, demontieren zu lassen oder die Demontage zu verlangen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Sache die vorübergehende Fortsetzung des Händlervertrags über Pkw zwischen den Parteien, nachdem dieser von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.7.2016 außerordentlich wegen unzureichender Verkaufsleistungen gekündigt wurde.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Antragstellerin wird auf die von dieser eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 5.8.2016 (Bl. 53 ff. d. A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Antrag zurück gewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht im Wesentlichen aus, dass es – trotz der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin – an einem Verfügungsgrund gem. §§ 935, 940 ZPO fehle, da sie die Dringlichkeit der begehrten Regelung selbst herbei geführt habe.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 9.8.2016 (Bl. 61 ff. d. A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Rechtsschutzbegehren mit einer geringfügigen Ergänzung hinsichtlich des dritten Antrags weiter, wozu sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.

Mit Beschluss vom 10.8.2016 (Bl. 77 ff. d.A.) hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Zugunsten der Antragstellerin sind im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung (§§ 128 Abs. 2, 937 Abs. 2 ZPO) und ohne Anhörung der Antragsgegnerin – die aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Anordnungen zu treffen.

Insoweit begehrt die Antragstellerin zulässigerweise den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei Antragserweiterungen zulässig sind, solange, wie hier, der Bezug zum Ausgangsantrag erhalten bleibt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 571, Rn. 3).

Dies gilt auch, soweit die begehrten Anordnungen als Untersagungen formuliert sind. Das Rechtschutzziel der Antragstellerin ist als auf Leistung gerichtete Anordnung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (§ 940 ZPO) einzuordnen. Das Rechtsverhältnis der Parteien ist mit Blick auf den Streit um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung streitig geworden.

Die begehrten Regelungen sind zur Abwendung glaubhaft gemachter wesentlicher Nachteile auf Seiten der Antragstellerin nötig, das mit den einzelnen Anträgen verfolgte Begehren, (vorübergehend) so gestellt zu werden, als sei die streitgegenständliche Kündigung nicht erfolgt, so dass die Antragsgegnerin den Händlervertrag weiter vollständig erfüllen muss, ist begründet.

In diesem Fall ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung an strenge Voraussetzungen geknüpft: Es genügt nicht, dass ohne die Verfügung die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin gefährdet oder erschwert wäre; vielmehr muss eine Notlage bestehen oder drohen (OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urteil vom 18.11.2009, VI-U (Kart) 11/09, zit. nach juris, Rn. 25). Es muss ein dringendes Bedürfnis für den Erlass der begehrten Verfügung bestehen, so dass die Antragstellerin auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist (OLG Jena, Beschluss vom 8.3.2012, 4 W 101/12, zit. nach juris, Rn. 14). Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Belange muss der der Antragstellerin drohende Schaden außer Verhältnis zu demjenigen Schaden stehen, welcher der Antragsgegnerin droht (OLG Düsseldorf, aaO, Rn. 26).

Diese Voraussetzungen sind vorliegt erfüllt.

Die Antragstellerin hat durch Vorlage ihrer Umsatz- und Ertragszahlen dargetan und durch die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers G vom 4.8.2016 (Bl. 59 d. A.) glaubhaft gemacht, dass der (weitere) Vollzug der ausgesprochenen fristlosen Kündigung angesichts des Wegfalls des Großteils ihres Umsatzes bei Fortdauer der Kosten, insbesondere auch für ihre 10 Mitarbeiter, ihre Existenz unmittelbar gefährden und sie in die Insolvenz führen würde. Demgegenüber ist ein messbarer unmittelbarer Nachteil der Antragsgegnerin nicht ersichtlich oder jedenfalls als nur gering einstufen. Zwar hat sie grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Vertragshändler möglichst hohe Umsätze erwirtschaften. Dafür, dass ein Weiterführen des Vertrages und damit ggf. Verkaufszahlen auf dem bisherigen Niveau bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache bzw. dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auf ihrer Seite zu einer unzumutbaren Härte führen würde, gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt.

Die Ansicht des Landgerichts, es fehle am Verfügungsgrund, weil die Antragstellerin die Dringlichkeit selbst herbeigeführt habe, teilt der Senat nicht. Zum Zeitpunkt der Bestimmung des Verkaufsziels stand noch nicht fest, dass bei dessen Unterschreitung der Ausspruch der fristlosen Kündigung erfolgen werde. Wenn die ausgesprochene fristlose Kündigung nicht wirksam ist, wäre unerheblich, dass die Antragstellerin das in Ziff. 10.2.2. des Händlervertrages vorgesehene Verfahren nach Erhalt der Mitteilung über das Verkaufsziel für 2016 nicht eingehalten hat.

Die Wirksamkeit der ausgesprochenen fristlosen Kündigung begegnet Bedenken. Die diesbezügliche vertragliche Grundlage in Ziff. 18.3.2. lit. v des Händlervertrages lässt eine Kündigung unabhängig vom Verschulden des Vertragshändlers zu.

Bei der Klausel handelt es prima facie um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Antragsgegnerin. Sie könnte, was der Senat im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens bei Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses nicht abschließend beantworten muss, den Gegner des Verwenders unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Grundsätzlich kann das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 89a Abs. 1 Satz 1 HGB), die Vorschrift ist auf – wie vorliegend – einen Vertragshändlervertrag entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1966 – VIII ZR 138/64 -, Rn. 11, juris). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen nicht zugemutet werden kann.

Nach diesen Grundsätzen, die auch vor der Kodifizierung des Kündigungsrechts für Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz insbesondere im Handelsvertreterrecht Anwendung fanden, ist das Nichterreichen eines dem Handelsvertreter vorgegebenen Mindestumsatzes allein noch kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 – KZR 10/03 -, Rn. 88, juris).

Das Anknüpfen einer außerordentlichen Kündigung des Vertragshändlervertrages an einen zu erzielenden Mindestumsatz könnte eine unangemessene Benachteiligung des Händlers darstellen, wenn die Klausel auch dann eine außerordentliche Kündigung des Händlervertrages ermöglicht, wenn der Händler sich nach besten Kräften bemüht hat, das festgesetzte Absatzziel zu erreichen, es aber gleichwohl aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verfehlt hat (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 22. April 2010 – 2 U 352/09 -, Rn. 28, juris).

Vorliegend liegt eine unangemessene Benachteiligung der Antragstellerin nahe. Die Klausel bestimmt, es sei nach Durchführung des Abmahnverfahrens in der Regel davon auszugehen, der Händler bemühe sich nicht nachhaltig. Damit wird zu Lasten des Händlers eine Vermutung aufgestellt und folglich eine Umkehr der Beweislast geregelt. Dies ist im Hinblick auf das Verbot des § 309 Nr. 12 BGB, das gemäß §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB grundsätzlich auch im Verkehr zwischen Unternehmern Anwendung findet (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 309 Rn. 110 mN), fragwürdig.

Schließlich könnte es der Regelung in Satz 3 der Klausel, die Antragsgegnerin werde alle Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Besonderheiten der Marktsituation im Netzplanungsgebiet des Vertragshändlers berücksichtigen, an der erforderlichen Transparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB) fehlen.

Ein Verschuldenserfordernis bezüglich des Nichterreichens des Absatzziels statuiert die Klausel nicht (vgl. zu allem Budde/Gruppe, ZVertriebsR 2014, S. 71, 77/78).

Angesichts der Existenzgefährdung der Antragstellerin bedürfen diese Fragen im vorliegenden Verfahren indes keiner endgültigen Klärung. Vielmehr ist es – wie ausgeführt – der Antragsgegnerin zuzumuten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren den Händlervertrag einstweilen weiter durchzuführen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Für den Wert des Beschwerdeverfahrens war das Interesse der Antragstellerin an der begehrten einstweiligen Regelung auf 100.000,00 € zu schätzen (§§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus (§§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 ZPO).

Diese Entscheidung mit Ausnahme der Wertfestsetzung kann mit dem Widerspruch angefochten werden. Er ist einzulegen bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2. Widerspruchsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Der Widerspruch wird durch Einreichung einer Widerspruchsschrift eingelegt. Der Widerspruch kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die widersprechende Partei hat die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung der Entscheidung geltend machen will.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.