OLG Frankfurt am Main, 28.07.2016 – 1 UF 24/16

März 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 28.07.2016 – 1 UF 24/16
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hanau vom 10.12.2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 501,80 EUR festgesetzt.
Gründe

I.

Die Beteiligten haben am …2007 geheiratet. Im Scheidungsverbund streiten die Eheleute insbesondere um den Zugewinnausgleich. Der Ehescheidungsantrag wurde am 07.06.2014 zugestellt, der Trennungszeitpunkt der Beteiligten ist der 22.07.2013.

Am 01.11.2007 haben die Beteiligten einen notariellen Ehevertrag geschlossen, in dem die Antragsgegnerin auf sämtliche Rechte nach der Ehescheidung, insbesondere Versorgungsausgleich, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich verzichtet. Dem Ehevertrag lag eine russische Version zugrunde, die mit der am 01.11.2007 verlesenen Endfassung auf Deutsch nicht vollumfänglich übereinstimmt. Auf den Ehevertrag und die russische Version sowie die entsprechende Rückübersetzung wird Bezug genommen (Bl. 9-24, 75-84 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 18.08.2014 hat die Antragsgegnerin in der Folgesache Güterrecht im Wege eines Stufenantrags beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Eheschließungszeitpunkt, …2007, Trennungszeitpunkt, 22.07.2013, sowie zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, 07.06.2014, zu erteilen und zu belegen.

Die Antragsgegnerin hält den Ehevertrag wegen Verstoßes gegen § 138 BGB für nichtig. Sie behauptet, keine ausreichenden Deutschkenntnisse gehabt zu haben, um den Inhalt des Ehevertrages, insbesondere den umfassenden Verzicht auf ihre Rechte zu verstehen. Daher habe es auch eine russische Version gegeben, die aber mit dem sodann von ihr unterschriebenen Ehevertrag in deutscher Sprache nicht übereinstimmt. Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, den Antrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Mit angegriffenem Teil-Beschluss vom 10.12.2015 hat das Amtsgericht dem Antrag der Antragsgegnerin auf Erteilung der Auskunft vollumfänglich entsprochen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und beantragt, den Teil-Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und den erstinstanzlichen Antrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Mit der notariellen Vereinbarung vom 01.11.2007 sei zwischen den Beteiligten eine abschließende Regelung getroffen worden. Der Antragsgegnerin stehe kein Anspruch auf Auskunftserteilung zu.

Der Antragsteller wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens darauf hingewiesen, dass bislang weder dargetan noch ersichtlich ist, dass der Wert der Beschwer von 600,00 EUR erreicht ist, was die Verwerfung der Beschwerde zur Folge hätte. Die Beteiligten haben hierzu Stellung genommen.

Mit Schriftsatz vom 24.06.2016 trägt der Antragsteller vor, dass die Kosten, die ihm für die Auskunft konkret entstehen, sich auf mehr als 600,00 EUR belaufen würden. Ferner handele es sich bei der erstinstanzlichen Entscheidung um einen unzulässigen Teil-Beschluss, da der Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin mit der Begründung bejaht worden sei, der Ehevertrag sei unwirksam. Letztere Feststellung sei jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen, so dass im Rahmen der Leistungsstufe die Frage der Wirksamkeit des Ehevertrags wieder anders beantwortet werden könnte.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdewert nicht erreicht ist.

Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde hier nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR überschreitet. Ausschlaggebend ist insoweit das nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO zu bestimmende Interesse des Beschwerdeführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Bei einer Beschwerde des erstinstanzlich zur Auskunft Verpflichteten ist – abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses (vgl. nur BGH BeckRS 2014, 03819 sowie NJW 1995, 664 [BGH 24.11.1994 – GSZ – 1/94]) – auf den voraussichtlichen Zeitaufwand und die Kosten abzustellen, die die geschuldete Auskunft erfordert (vgl. etwa BGH BeckRS 2014, 08492; 2014, 03819; NJW-RR 2013, 129 [BGH 11.07.2012 – XII ZB 354/11]; FamRZ 2012, 204 jeweils m.w.N.). Der eigene Zeitaufwand des Pflichtigen zur Erteilung der Auskunft ist entsprechend § 22 JVEG mit maximal 21 EUR pro Stunde (vgl. BGH BeckRS 2014, 14785; 2014, 08492; ZEV 2012, 269 = FamRZ 2012, 299), in der Regel jedoch entsprechend § 20 JVEG – unabhängig vom Einkommen des Pflichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 105) – mit einem Stundensatz von 3,50 EUR anzusetzen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 838).

Der Zeitaufwand des Antragstellers, um seiner Verpflichtung aus der angegriffenen Entscheidung nachzukommen, ist vorliegend mit höchstens zwanzig Zeitstunden zu je 3,50 Euro zu bemessen. Sofern die Belegvorlage überhaupt Kosten verursacht, sind diese mit maximal 100,00 EUR zu bemessen.

Soweit der Antragsteller dazu verpflichtet wurde, ein Sachverständigengutachten betreffend seines Kraftfahrzeuges vorzulegen, ist das Sachverständigengutachten, wie vom Antragsteller selbst angegeben, mit 150,00 EUR zu bemessen.

Soweit der Antragsteller dazu verpflichtet wurde, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Überschussrechnungen nebst Aufstellungen zum Anlagevermögen der letzten drei Jahre vorzulegen, ist nicht das von dem Antragsteller mit 999,- EUR netto bzw. 2.309,55 EUR brutto bezifferte, an seinen Steuerberater für die Bilanz 2014 zu zahlende Honorar maßgebend. Der Senat versteht den Teil-Beschluss des Amtsgerichts, wie auch den Antrag der Antragstellerin dahin, dass der Antragsteller verpflichtet ist, die Einkünfte durch „Kurzbeschreibung der Tätigkeit, Vorlage der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Überschussrechnungen nebst Aufstellungen zum Anlagevermögen“ zu belegen, indem er die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen, nicht aber herzustellen hat.

Zweifel über die Frage, welche letzten drei Jahre gemeint sind, sind im Vollstreckungsverfahren zu klären. Dem Antragsteller ist insoweit eine anwaltliche Beratung über die Aufklärung zum Inhalt und Umfang der Verpflichtung zuzubilligen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 783; NJW-RR 2014, 1210).

Das von der Antragsgegnerin verfolgte Interesse an der Auskunftserteilung ist grundsätzlich mit einem Bruchteil des Werts des Anspruchs zu bemessen, dessen Geltendmachung vorbereitet werden soll (vgl. BGH MDR 2011, 559 [BGH 10.02.2011 – III ZR 338/09]; HK-FamGKG/Thiel FamGKG § 42 Rn. 114; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl. § 3 Rdn. 21; Beck-Onlinekommentar-Streitwert-Familienrecht/ Dürbeck, Auskunftsansprüche Rn. 3). Mangels ausreichender Anhaltspunkte für die Höhe des in Frage kommenden Zugewinns kann insofern das Interesse nur mit einem maximalen Wert von 5.000,00 EUR (vgl. § 42 Abs. 3 FamGKG) geschätzt werden. Die Rechtsanwaltskosten zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur anwaltlichen Beratung in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren belaufen sich damit auf 181,80 EUR (maximale 0,6-fache Gebühr – Nr. 3309, 3310 VV RVG) (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1461; FamRZ 2009, 495).

Dem Auskunfts- und Beleganspruch der Antragsgegnerin nach § 1379 BGB steht die ehevertragliche Vereinbarung der Gütertrennung nicht entgegen. Denn es spricht hier vieles dafür, dass der Ehevertrag sittenwidrig und nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB). Jedenfalls sind die von der Antragsgegnerin verlangten Auskünfte und Belege des Antragstellers erforderlich, um den Umfang eines etwaigen Zugewinnanspruchs und die Wirksamkeit des vereinbarten Verzichts feststellen zu können. Ein den Stufenantrag abweisender Beschluss kommt nur bei Unzulässigkeit des Antrags oder dann in Betracht, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Zöller/Greger, 30. Aufl., 2014, § 254 Rn. 9; vgl. BGH, NJW 2002, 1042). Das ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung über die Auskunft äußert auch noch keine rechtskräftige Feststellung über den Grund des nachfolgenden Leistungsanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1993 – III ZR 48/92 -, juris Rn. 4; OLG Stuttgart, FamRZ 2005, 455).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO.

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