OLG Frankfurt am Main, 26.07.2016 – 17 W 37/16

März 22, 2019

OLG Frankfurt am Main, 26.07.2016 – 17 W 37/16
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.05.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gebührenstreitwert für den Rechtsstreit anderweitig auf 65.201,99 € festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe

I.

Die Kläger haben die Beklagte auf die Rückabwicklung eines mit dieser am 28.05.2009 geschlossenen Darlehensvertrages über einen ausgezahlten Darlehensbetrag in Höhe von 178.000 € in Folge eines von den Klägern unter dem 25. Juni 2015 erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages in Anspruch genommen. Bis zum Widerruf erbrachten die Kläger Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 65.201,99 €. Im Anschluss daran zahlten sie bis einschließlich Februar 2016 monatliche Raten in Höhe von insgesamt 6.289,28 € und erbrachten darüber hinaus im November 2015 eine Sondertilgung in Höhe von 8.000 €.

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch einen mit Beschluss des Landgerichts vom 25.05.2016 festgestellten Vergleich beendet. In diesem Beschluss hat das Landgericht den Gebührenstreitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich auf 74.107,54 € festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit ihrer am 7. Juni 2016 bei Gericht eingereichten sofortigen Beschwerde, mit der sie eine Erhöhung des Gesamtstreitwertes unter Berücksichtigung der nach dem Widerruf des Darlehensvertrages geleisteten Zahlungen auf einen Betrag von insgesamt 88.396,82 € erstreben.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 05.07.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, indem sie innerhalb der Frist des § 63 Abs. 2 GKG eingelegt worden ist und sich mit einem Beschwerdegegenstand von über 200 € gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts wendet.

Auch wenn es an einer ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdeführers fehlt, ist im Wege der Auslegung festzustellen, dass die Klägervertreter die Erhöhung des Streitwertes in eigenem Namen gemäß § 32 Abs. 2 RVG anstreben. Eine eigene Beschwerde der Kläger selbst mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwertes wäre insoweit unzulässig, da es dafür an einem berechtigten Interesse fehlt.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger führt jedoch in der Sache selbst nicht zum Erfolg, sondern führt darüber hinaus zu einer Reduzierung des Gebührenstreitwertes für den Rechtsstreit auf den Betrag von 65.201,99 €.

An dieser Festsetzung sieht sich der Senat auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Verschlechterungsgebots gehindert. Vielmehr gilt der im Zivilprozess ansonsten fast ausnahmslos einschlägige Grundsatz des Verbots der sogenannten „reformatio in peus“ im Streitwertrecht grundsätzlich nicht. Das beruht darauf, dass das Streitwertfestsetzungsverfahren im überwiegenden öffentlichen Interesse an einer jederzeit objektiven richtigen Bewertung der Verfahrensgegenstände gemäß §§ 63 ff GKG als amtliches Verfahren ausgestaltet ist und die privaten Interessen der Prozessbeteiligten an einer möglichst kostengünstigen Rechtsverfolgung bzw. an einer möglichst kostspieligen Gestaltung nicht schutzwürdig sind und vollständig zurücktreten (Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage, 2014, § 68 GKG, Rn. 19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2009 – 24 W 13/09 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).

In Einklang mit der im Übrigen zutreffenden Begründung des Landgerichts ist der Gebührenstreitwert für den vorliegenden Rechtsstreit auf der Grundlage der bis zum Zeitpunkt des Widerrufs geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen auf 65.201,99 € festzusetzen. Insoweit ist der Wertberechnung bei der Bemessung des von den Klägern verfolgten Interesses gemäß § 3 ZPO zugrunde zu legen, dass sämtliche auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erbrachten Leistungen des Darlehensnehmers nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB zu erstatten sind, weshalb das Interesse der Kläger dem Wert der von ihnen bisher erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen entspricht (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 -, juris, Rn. 19 m.w.N.).

Dieser zutreffenden Grundlage trägt der angefochtene Beschluss des Landgerichts infolge eines offensichtlichen Versehens insoweit nicht Rechnung, als mit dem Betrag von 74.107,54 € nicht nur die geleisteten Zins- und Tilgungsraten sondern darüber hinaus auch die darauf entfallenen Nutzungszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz enthalten sind. Die folgt aus der von den Klägern selbst vorgelegten Berechnung des Forderungskontos, welches bis zum Kündigungszeitpunkt eine als Hauptforderung bezeichnete Summe von 65.201,29 € sowie zusätzlich darauf entfallene Zinsen von 8.906,25 € ausweist (Blatt 26 ff d. A.).

Soweit die Klägervertreter demgegenüber eine Erhöhung des Gebührenstreitwertes um die nach dem Widerruf geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 14.289,28 € erstreben, führt dies nicht zu der erstrebten Änderung des gemäß § 40 GKG zu bemessenden Streitwerts. Dass lediglich die Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Erklärung des Widerrufs maßgeblich sind, folgt letztlich daraus, dass den Klägern hinsichtlich der nach dem Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen kein eigenständiger Anspruch auf Nutzungsersatz mehr zusteht. Soweit die Kläger für den Zeitraum nach dem von ihnen erklärten Widerruf weitere Zahlungen auf den nach ihrer Ansicht nicht mehr wirksamen Darlehensvertrag geleistet haben, steht ihnen auch im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs diesbezüglich lediglich ein Bereicherungsanspruch zu, der mit dem Tag seiner Entstehung durch die vorgenommene Aufrechnung mit den verbliebenen Zahlungsanspruch der beklagten Bank zu verrechnen ist und sich demgemäß nicht streitwerterhöhend auswirken kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.07.2016 – 17 U 218/15 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2016, juris, Rn. 95).

Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 67 Abs. 2, 66 Abs. 8 GKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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