OLG Frankfurt am Main, 19.07.2016 – 10 U 137/15

März 22, 2019

OLG Frankfurt am Main, 19.07.2016 – 10 U 137/15
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25.06.2015, Az. 5 O 348/14, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollsteckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit Darlehensvertragsbeziehungen aus den von der Beklagten der A GbR gewährten Darlehen Nr. 1 und Nr. 2. Die Klägerin, die Gesellschafterin der A GbR ist, begehrt insoweit die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde, die Feststellung des Fortbestehens der Darlehensverträge sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Kündigung der Darlehen durch die Beklagte und wegen Inanspruchnahme von Sicherheiten.

Die Klägerin ist neben ihrem Ehemann A1 und ihren Töchtern A3 und A4 Gesellschafterin der A GbR. Die A GbR wurde am 14.01.2011 gegründet, um eine Gewerbeimmobilie (Autohaus mit Werkstatt) zu errichten, die an die am 24.02.2011 gegründete B GmbH zwecks Betriebs eines H-Autohauses vermietet werden sollte. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der B GmbH ist der Ehemann der Klägerin, A1.

Die A GbR nahm zum Zweck der Errichtung dieser Gewerbeimmobilie auf dem Grundstück Straße1 in Stadt1, deren Eigentümerin sie ist, bei der Beklagten am 10.03.2011/29.03.2011 ein als Förderkredit von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zweckgebundenes Darlehen (Nr. 1) über einen Betrag in Höhe von € 2.000.000,00 auf. Unter dem 11.03.2011/29.03.2011 nahm sie bei der Beklagten zudem ein Immobiliendarlehen (Nr. 2) über € 280.000,00 auf.

Unter Ziffer 3 des Darlehensvertrages Nr. 1 (Förderkredit) und unter Ziffer 4 des Darlehensvertrages Nr. 2 wurde jeweils vereinbart, dass der Beklagten – unbeschadet der Haftung etwa bereits bestehender oder künftiger Sicherheiten im Rahmen ihres Sicherungszwecks – in besonderen Urkunden folgende Sicherheiten gestellt werden:

– eine Grundschuld über € 2.280.000,00 zu Lasten des Gewerbeobjekts Straße1 in Stadt1,

– die Verpfändung eines Teilbetrags des Guthabens des zins+cash-Kontos Nr. 3 (Inhaber A2 und A1) in Höhe von € 500.000,00,

– die Abtretung der Miet-/Pachtansprüche der A GbR gegenüber der B GmbH.

Hinsichtlich des Darlehensvertrages Nr. 1 (Förderkredit) wurden für die Rückzahlung vierteljährliche und hinsichtlich des Immobiliendarlehens Nr. 2 monatliche Zins- und Tilgungsraten vereinbart.

Unter Ziffer 15 des Darlehensvertrages Nr. 1 (Förderkredit) und unter Ziffer 19 des Darlehensvertrages Nr. 2 heißt es jeweils, dass ergänzend die beigehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank1 gelten.

Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrages Nr. 1 (Förderkredit) wird auf BI. 57 ff. d. A., wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrages Nr. 2 wird auf Bl. 66 ff. d. A. Bezug genommen.

In Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es unter der Überschrift „Pfandrecht, Sicherungsabtretung“ u.a.

„(1) Umfang

Der Kunde räumt hiermit der Bank1 ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen.“

„(3) Gesicherte Ansprüche

Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der Bank1 gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt.“

„(4) Geltendmachung des Pfandrechts

Die Bank1 darf die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Ein solches besteht insbesondere unter den Voraussetzungen des Nachsicherungsrechts gemäß Nr. 22.“

Wegen des weiteren Inhalts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wird auf Bl. 73 ff. d. A. Bezug genommen.

Die Verpfändung des Teilbetrags des Guthabens des zins+cash-Kontos Nr. 3 in Höhe von € 500.000,00 durch die Klägerin und ihren Ehemann zugunsten der Beklagten zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten gegen die A GbR wurde bereits am 08.02.2011 vorgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 54 ff. d. A. verwiesen. Auf Wunsch der Klägerin und ihres Ehemannes wurde sie im Juni 2011 durch die Verpfändung des Wertpapierdepots der Klägerin und ihres Ehemannes mit der Nr. 7 über einen Wert in Höhe von € 560.000,00 ersetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlagen B 3a und B 26 Bezug genommen.

Durch Urkunde des Notars N1 vom 13.04.2011, UR-Nr. …/11, bestellten die Gesellschafter der A GbR zugunsten der Beklagten eine Grundschuld an dem Grundstück Straße1 in Höhe von € 2.280.000,00 und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung. Zudem übernahmen die Klägerin, A1, A4, A3 und die A GbR für die Zahlung eines Geldbetrags, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld (Kapital, Zinsen und sonstige Nebenkosten) entspricht, als Gesamtschuldner die persönliche Haftung und unterwarfen sich auch insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Es wurde bestimmt, dass die Beklagte die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung der Grundschuld ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt geltend machen kann. Wegen des Inhalts der notariellen Urkunde wird auf Bl. 79 ff. d. A. Bezug genommen.

In der Folgezeit wurde das Autohaus errichtet. Die Errichtungskosten beliefen sich auf etwa € 2.680.000,00. Die Immobilie wurde noch im Jahr 2011 von der A GbR an die B GmbH vermietet. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrags wird auf Anlage B 1 Bezug genommen.

Der Verlust der B GmbH belief sich im Jahr 2012 auf insgesamt € 706.000,00. Der H-Konzern kündigte mittlerweile in Folge einer Neuausrichtung seiner Konzeption den Händlervertrag mit der B GmbH, der im Jahr 2016 ausläuft.

Die A GbR bezahlte die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu Beginn des Jahres 2013 teilweise in der Form, dass sie ihr bei der Beklagten bestehendes Guthabenkonto Nr. 8 erheblich überzog. So belief sich der Überziehungssaldo per 28.03.2013 auf – € 52.209,34, per 12.04.2013 noch auf – € 36.400,00 und per 04.06.2013 auf – € 30.000,00. Die zum 30.06.2013 fällige vierteljährliche Darlehensrate des Förderkredits zahlte die A GbR nicht.

Am 31.05.2013 fand ein Gespräch zwischen dem Ehemann der Klägerin, einem Steuerberater sowie Mitarbeitern der Beklagten statt. Im Rahmen dieses Gespräches wurden die Einschaltung eines externen Beraters und die Erstellung eines Sanierungsgutachtens gefordert. Am 10.06.2013 beauftragte die B GmbH die Unternehmensberatung C GmbH damit, ein Gutachten über die wirtschaftliche Situation und eine eventuelle Sanierung des Unternehmens zu erstellen. Über den Inhalt des Gesprächs am 31.05.2015 wurde seitens der Beklagten ein Gesprächsvermerk gefertigt, wegen dessen Inhalts auf die Anlage B 4 Bezug genommen wird.

Am 02.07.2013 erstellte die C GmbH ihr Gutachten. Das Gutachten kommt u.a. zu dem Ergebnis, dass ohne Schließung einer Finanzierungslücke von € 54.000,00 im Juli 2013 die Zahlungsunfähigkeit der B GmbH drohe (Seite 12 des Gutachtens) und es derzeit keine positive Fortführungsprognose gebe (Seite 13 des Gutachtens). Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Anlage B 7 Bezug genommen.

Die letzte Mietzahlung der B GmbH an die A GbR im Jahr 2013 erfolgte am 01.07.2013. Bis einschließlich März 2015 erfolgten keine weiteren Mietzahlungen an die A GbR.

Am 08.07.2013 fand ein als „Bankenrunde“ bezeichnetes Gespräch statt, an dem neben A1 und dessen Steuerberater D ein Vertreter der C GmbH, ein Vertreter der H/Bank3, ein Vertreter des Herstellers/H-Konzern und Vertreter der Beklagten teilnahmen. Der Vertreter der C GmbH fertigte über den Inhalt des Gesprächs ein Gesprächsprotokoll, wegen dessen Inhalts auf Anlage B 8 Bezug genommen wird.

In einem an die B GmbH gerichteten Schreiben vom 10.07.2013 (Anlage B 8b) fasste die Beklagte die Ergebnisse der „Bankenrunde“ vom 08.07.2013 zusammen und machte eine „Stützung“ der Liquidität in der Überbrückungsphase von verschiedenen Auflagen abhängig. In einer in dem Gespräch vom 08.07.2013 vereinbarten ergänzenden Stellungnahme der C GmbH vom 11.07.2013 (Anlage B 8c) heißt es, dass eine Bestätigung, dass keine Zahlungsunfähigkeit der B GmbH bestehe bzw. drohe, nach derzeitigem Kenntnisstand nicht gegeben werden könne.

Mit Schreiben vom 11.07.2013 (Anlage B 9) forderte die H AG die B GmbH auf, bis spätestens 15.07.2013 die bestehenden Tilgungsrückstände bei der Bank3 auszugleichen. Mit Schreiben ebenfalls vom 11.07.2013 (Anlage B 10) forderte die Bank3 die B GmbH auf, die aktuell bestehenden Tilgungsrückstände in Höhe von € 122.110,46 bis spätestens 15.07.2013 zu tilgen. Mit Schreiben vom 11.07.2013 (Anlage B 12) wandte sich auch die Beklagte an die B GmbH und stellte fest, dass aufgrund der Schreiben der H AG und der Bank3 die Auflagen gemäß ihrem Schreiben vom 10.07.2013 nicht erfüllt seien, und forderte die Rückführung der auf dem Konto der B GmbH geduldeten Überziehung in Höhe von bis € 50.000,00 bis zum 15.07.2013.

Mit an die A GbR gerichtetem Schreiben vom 11.07.2013 (BI. 84 d. A.) wies die Beklagte darauf hin, dass die aufgelaufenen Darlehensrückstände von derzeit € 42.675,55 zuzüglich Verzugszinsen bis zum 15.07.2013 auszugleichen seien. Darüber hinaus machte sie ihr Pfandrecht nach Nr. 21 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezüglich der Konten Nr. 4 (Kontoinhaber A2, A3 und A4), Nr. 3 (Kontoinhaber A1 und A2), Nr. 5 (Kontoinhaberin A4) und Nr. 6 (Kontoinhaberin A3) geltend, deren Guthaben sich zu diesem Zeitpunkt auf insgesamt etwa € 324.000,00 beliefen, veranlasste entsprechende Kontensperrungen und ließ Verfügungen über die Konten in der Folgezeit nur noch in Einzelfällen zu. So bewilligte sie im August 2013 einmalig den Ausgleich der aufgelaufenen Darlehensrückstände.

Die Gesamtforderung der Beklagten aus beiden streitgegenständlichen Darlehen belief sich am 11.07.2013 auf insgesamt € 2.199.344,87.

Die A GbR erbrachte in der Folgezeit hinsichtlich des Darlehensvertrages Nr. 1 (Förderkredit) die zum 30.09.2013, 30.12.2013, 30.03.2014 und 30.06.2014 fälligen Tilgungs- und Zinsraten nicht. Die zum 30.08.2013 und 30.09.2013 fälligen Tilgungs- und Zinsraten hinsichtlich des Immobiliendarlehens Nr. 2 leistete sie verspätet am 15.10.2013. Hinsichtlich der zum 30.12.2013 fälligen Rate erfolgte ein teilweiser Ausgleich im Februar 2014. Die zum 30.01.2014, 28.02.2014, 31.03.2014, 30.04.2014 und 30.05.2014 fälligen Raten zahlte sie nicht.

Mit notarieller Urkunde des Notars N2 mit Amtssitz in Stadt1 vom 31.01.2014 (UR.-Nr. …/2014, Anlage B 23) veräußerten die Klägerin und ihre Töchter A3 und A4 ein ihnen gehörendes Grundstück in Berlin zum Kaufpreis von € 2.200.000,00. Der Erlös wurde zur Rückführung eines Darlehens bei der Bank2 in Höhe von etwa € 300.000,00 verwendet. Eine Rückführung der ausstehenden Verbindlichkeiten der A GbR gegenüber der Beklagten fand nicht statt. Die Klägerin und ihre beiden Töchter verfügen aus dem Verkauf noch über einen Resterlös in Höhe von mindestens € 1.000.000,00 bis € 1.500.000,00.

Die Darlehensrückstände beliefen sich zum 31.03.2014 auf insgesamt € 141.414,23. Am 02.06.2014 beliefen sich die Rückstände auf € 137.131,63 hinsichtlich des Darlehens Nr. 1 (Förderkredit) und auf € 8.845,56 hinsichtlich des Immobiliendarlehens Nr. 2. Während dieser Zeit wurden zwischen den Parteien Verhandlungen über eine Fortführung des Kreditengagements geführt, die schlussendlich jedoch scheiterten.

Mit Schreiben an die Gesellschafter der A GbR jeweils vom 02.06.2014 forderte die Beklagte unter letztmaliger Fristsetzung bis zum 20.06.2014 zur Zahlung der Darlehensrückstände in Höhe von € 137.131,63 (Förderkredit) und € 8.845,56 (Immobilienkredit) jeweils zuzüglich Verzugszinsen auf und drohte die Kündigung der Darlehen unter Hinweis auf die dann fällig werdenden Restschulden aus den Darlehen in Höhe von € 1.899.292,75 (Förderkredit) und € 272.127,71 (Immobilienkredit) sowie die Kündigung der Grundschuld an. Nachdem keine Zahlungen erfolgten, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 25.06.2014 (BI. 85 d. A.) die Darlehensverträge zum 11.07.2014. Mit weiterem Schreiben vom 25.06.2014 kündigte sie die Grundschuld zum 30.12.2014.

Zum 25.08.2014 befriedigte sich die Beklagte hinsichtlich des Immobiliendarlehens Nr. 2 vollständig durch Aufrechnungen gegenüber Guthaben der Konten Nr. 6 (Kontoinhaberin A3), Nr. 3 (Kontoinhaber A1 und A2) und Nr. 5 (Kontoinhaberin A4) sowie durch Verwertung eines Guthabens aus Wertpapierverkäufen aus dem Wertpapierdepot Nr. 7. In der Forderungsaufstellung war auch eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 24.810,94 einschließlich Bearbeitungsgebühr hinsichtlich des Darlehens Nr. 2 mit Wertstellung vom 25.08.2014 enthalten. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B 22 Bezug genommen. Hinsichtlich des Darlehens Nr. 1 (Förderkredit) befriedigte sich die Beklagte am 25.08.2014 durch Verwertung eines Guthabens aus Wertpapierverkäufen aus dem Wertpapierdepot Nr. 7 sowie am 08.09.2014 durch Aufrechnung gegenüber dem Guthaben des Kontos Nr. 4 (Kontoinhaber A2, A3 und A4). Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B 22 Bezug genommen. Die verbleibenden offenen Verbindlichkeiten beliefen sich hinsichtlich des Darlehens Nr. 1 (Förderkredit) am 08.09.2014 auf mindestens € 1.100.000,00, wobei die Beklagte von knapp € 1.400.000,00 ausgeht. Ende Oktober 2015 beliefen sich die Forderungen der Beklagten gegen die A GbR auf € 1.437.516,43.

Am 22.09.2014 erteilte die Beklagte in Bezug auf die Klägerin dem Gerichtsvollzieher Vollstreckungsauftrag zur Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 13.04.2011 über einen Teilbetrag von € 10.100,00.

Mit Beschluss vom 25.11.2014 ordnete das Amtsgericht Stadt1 auf Antrag der Beklagten die Zwangsversteigerung des Grundstücks Straße1 an. Eine Zwangsversteigerung ist noch nicht erfolgt. Der Verkehrswert wurde in dem Zwangsversteigerungsverfahren durch Sachverständigengutachten vom 27.08.2015 mit € 2.140.000,00 ermittelt, das Amtsgericht Stadt1 hat den Gesamtwert einschließlich Inventar auf € 2.163.000,00 geschätzt.

Die Beklagte veranlasste zudem Kontopfändungen bei der Bank4 und der Bank2 Stadt1 in Höhe von jeweils € 500.000,00 gegen die Klägerin, ihren Ehemann und deren beide Töchter. Die Kontopfändungen führten zu einem Erlös in Höhe von € 9.727,68.

Die Beklagte ließ darüber hinaus im Juni 2015 zwei Zwangssicherungshypotheken auf die jeweiligen Miteigentumsanteile der Klägerin und ihres Ehemannes an ihrem privaten Hausgrundstück in Höhe von jeweils € 300.000,00 eintragen, die jedoch nachrangig sind. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 802 ff. d. A. Bezug genommen.

Die hinsichtlich des Darlehens Nr. 2 mit Wertstellung vom 25.08.2014 seitens der Beklagten in die Forderungsaufstellung aufgenommene Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 24.810,94 einschließlich Bearbeitungsgebühr wurde im April 2016 bezogen auf denselben Stichtag wieder gutgeschrieben. Bereits mit Schreiben vom 04.02.2016 (Bl. 1045 d. A.) hatte die Beklagte hinsichtlich des betreffenden Rückgewähranspruchs die Aufrechnung mit ihren Zahlungsansprüchen im Zusammenhang mit dem Darlehen Nr. 1 (Förderkredit) erklärt, wobei sie den entsprechenden Betrag mit Wertstellung vom 25.08.2014 in der Forderungsaufstellung des Förderkredits berücksichtigte.

Die Klägerin zahlte mittlerweile ihr vorhandenes Geld-/Barvermögen auf ein Rechtsanwaltsanderkonto ihres Prozessbevollmächtigten ein.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, beide Darlehensverträge seien gemäß § 134 BGB nichtig. Es liege ein Verstoß gegen die entsprechenden Förderrichtlinien und – wegen exorbitanter Überfinanzierung – ein Verstoß gegen Kreditvergaberichtlinien vor. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, der A GbR Darlehen über insgesamt € 2.280.000,00 auszureichen, wenn der Grundstückswert nach ihrer Schätzung nur bei knapp einer Million Euro gelegen habe. Insoweit liege auch eine Fehlberatung durch die Beklagte vor.

Zudem führe die Übersicherung zur Nichtigkeit der Darlehensverträge nach § 138 BGB. In diesem Zusammenhang hat sich die Klägerin gegen eine zu niedrig angesetzte Bewertung des Ertragswerts der Immobilie durch die Beklagte gewendet, der richtigerweise mit € 2.004.055,00 anzusetzen sei.

Die Klägerin hat weiter die Ansicht vertreten, die von der Beklagten mit Schreiben vom 25.06.2014 ausgesprochene Kündigung der Darlehensverträge sei unwirksam. Sie hat insoweit behauptet, durch die Geltendmachung des AGB-Pfandrechts habe die Beklagte es der A GbR bzw. ihren Gesellschaftern erst unmöglich gemacht, ihren Darlehensverbindlichkeiten nachzukommen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Ausübung des Pfandrechts durch die Beklagte mit Schreiben vom 11.07.2013 sei, soweit sie einen Betrag von € 500.000,00 Euro übersteige, unzulässig und die von der Beklagten vorgenommene faktische Kontensperrung durch die Ausübung des Pfandrechts vom 11.07.2013 sei rechtswidrig gewesen. Die Beklagte sei überhaupt nicht berechtigt gewesen, von ihrem Pfandrecht gemäß Nr. 21 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, da für das Pfandrecht neben den für die Darlehen ausdrücklich vereinbarten Sicherheiten kein Raum sei. Es gelte der Vorrang der Individualabrede, § 305 b BGB.

Zum 11.07.2013 sei auch keine abschließende Verschlechterung der Risikolage der A GbR eingetreten, sodass selbst bei Geltung der Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten diese von dem Pfandrecht keinen Gebrauch hätte machen dürfen. Die Einstellung der Mietzinszahlungen durch die B GmbH sei schon deshalb kein Grund hierfür gewesen, weil es sich von vornherein um eine schwache Sicherheit gehandelt habe.

Schließlich hat die Klägerin die Ansicht vertreten, die A GbR sei nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet, weil das Darlehen überhaupt nicht ausgezahlt worden sei. Indem die Beklagte lediglich eine Gutschrift über den Darlehensbetrag erteilt habe, habe sie nämlich nicht, wie es § 488 BGB verlange, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung gestellt.

Wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (dort Seiten 8 f., Bl. 489 f. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, zum 11.07.2013 sei eine abschließende Verschlechterung der Sicherheiten für die gewährten Darlehen eingetreten. Diese liege insbesondere in der Erhöhung des Mietausfallrisikos. Der Beklagten sei von der A GbR zu keinem Zeitpunkt dargelegt worden, wie der Kapitaldienst bei Wegfall der Mietzahlung der B GmbH nachhaltig von der A GbR erbracht werden solle. Im übrigen bestehe ihr Pfandrecht gemäß Nr. 21 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben den für die konkreten Darlehen gewährten Sicherheiten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich der Klageanträge zu Nr. II. unzulässig, da die Frage der Wirksamkeit von Rechtshandlungen oder der Rechtmäßigkeit eines Verhaltens, wie sie in den Klageanträgen zu Ziffer II. formuliert sei, kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO darstelle.

Im übrigen sei die Klage unbegründet. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 13.04.2011 sei zulässig, denn die Einwendungen der Klägerin gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch griffen nicht durch.

Die Darlehen seien seitens der Beklagten an die A GbR valutiert worden. Das Verschaffen eines Geldbetrages könne auch – wie vorliegend geschehen – durch Überweisung oder Gutschrift erfolgen.

Die Darlehensverträge seien auch nicht nichtig.

§ 134 BGB greife nicht ein. In den Fällen, in denen das betreffende Verbot allein den einen Tell treffe, komme die in § 134 BGB vorgesehene Rechtsfolge nur dann in Betracht, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liege, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts fordere. Danach sei vorliegend nicht von einer Nichtigkeit auszugehen, selbst wenn die von der Klägerin behaupteten Verstöße vorlägen. Der geltend gemachte Verstoß gegen gesetzlich festgelegte Beleihungsgrenzen bei der Kreditvergabe führe nicht zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages. Nichts anderes gelte, soweit die Klägerin geltend mache, nach den Förderrichtlinien der KfW/WI-Bank hätte der A GbR kein geförderter Kredit vergeben werden dürfen, da nur die B GmbH bzw. A1 Existenzgründer im Sinne der Förderrichtlinien gewesen seien. Die Einhaltung der Förderrichtlinien bei der Vergabe von Fördermitteln obliege nur der Institution, die die Fördermittel vergebe. Dass dieser zur Prüfung der Förderungswürdigkeit unrichtige Tatsachen unterbreitet worden seien, werde von der Klägerin nicht geltend gemacht.

Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte am 11.07.2013 von ihrem Pfandrecht gemäß Nr. 21 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebrauch gemacht habe. Das in Nr. 21 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten begründete Pfandrecht sei allgemein zulässig. Aus der ausdrücklichen Vereinbarung weiterer Sicherheiten in den Darlehensverträgen sei auch nicht zu folgern, dass hierin eine die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausschließende Individualabrede liege. Angesichts der Interessen der Bank, die auf eine umfassende Sicherung abzielten, sei vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass diese nur in Ausnahmefällen auf ihr Pfandrecht verzichten wolle. Aus der separaten Verpfändung dem AGB-Pfandrecht unterliegender Werte könne nicht gefolgert werden, dass die Verpfändung im Wege der Allgemeinen Geschäftsbedingungen überflüssig sein solle oder gar die Ernsthaftigkeit des AGB-Pfandrechts in Frage gestellt werde.

Es liege auch kein Fall einer ursprünglichen Übersicherung vor, der gemäß § 138 Abs. 1 BGB zu einer Unwirksamkeit führen könne. Eine anfängliche Übersicherung in diesem Sinne liege vor, wenn bereits bei Vertragsabschluss feststehe, dass im noch ungewissen Verwertungsfall zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung ein auffälliges bzw. krasses Missverhältnis bestehe und zudem eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers hinzutrete. Für die Beantwortung der Frage, ob ein derartiger Fall der sittenwidrigen anfänglichen Übersicherung vorliege, sei auf den Zeitpunkt der Bestellung der jeweiligen Sicherheit abzustellen. Ab wann ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheiten und der gesicherten Forderung bestehe, werde in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Teilweise werde ausgehend von der Forderungshöhe auf eine 150 %-Grenze abgestellt. Teilweise werde von einer Grenze von 200 % oder auch von 300 % ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei im jeweiligen Einzelfall gegebenenfalls unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe die Werthaltigkeit der Sicherung genau zu ermitteln und sodann aufgrund der Gesamtumstände in tatrichterlichem Ermessen das Vorliegen einer Übersicherung festzustellen. Eine solche liege hier nicht vor. Die zugunsten der Klägerin bestellte Grundschuld entspreche in ihrem Nominalwert dem Gesamtwert der Forderungen, der zum Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld unstreitig bestanden habe. Für die Frage der Übersicherung sei indes nach der Rechtsprechung nicht auf den Nennbetrag, sondern auf den Erlös im Verwertungsfall abzustellen, wie er im Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit erwartet werden könne. Dass hierzu nicht auf das von der Klägerin vorgelegte Gutachten ohne Datum und Unterschrift des Diplom-Ingenieur E zurückgegriffen werden könne, bedürfe keiner vertieften Erörterung. Die Kammer habe keinen Anlass, sich mit der Richtigkeit einer Grundstücksbewertung auseinanderzusetzen, die der Verfasser nicht durch seine Unterschrift bekräftigt habe. Zugunsten der Klägerin gehe die Kammer für die weiteren Erörterungen von dem Nennbetrag der Grundschuld aus. Hinzu trete die Verpfändung des Teilbetrages in Höhe von € 500.000,00 des Guthabens auf dem Konto Nr. 3. Dies ergebe eine Sicherung in Höhe von gerundet 122 %. Die Abtretung der Mietzinsansprüche sei als Sicherheit hier nicht weiter zu berücksichtigen, weil sich bereits die Grundschuld nach §§ 1123, 1192 BGB auf die Mietforderungen erstrecke. Was die Werthaltigkeit betreffe, sei die Abtretung ohnehin nicht anders zu bewerten als eine Bürgschaft eines Dritten. Nach der Rechtsprechung des 11. Senats des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließe, sei die Berücksichtigung von Bürgschaften schlechthin ausgeschlossen, weil die Art der Sicherheit und die Ausgestaltung der Rechte des Bürgen es schon im Ansatz ausschlössen, für die Berechnung der Bewertung, wann eine Übersicherung vorliege, den Wert einer Bürgschaft hinzuzurechnen. Im übrigen gehe die Klägerin selbst von der Wertlosigkeit dieser Sicherheit aus. Durch das AGB-Pfandrecht habe die Beklagte eine weitere Sicherheit in Höhe von etwa € 320.000,00 erhalten, denn in dieser Höhe hätten nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien Kontoguthaben der Sicherungsgeber bestanden, die noch nicht verpfändet gewesen seien. Damit liege eine Sicherung in Höhe von ca. 136 % vor, die für die Annahme einer Übersicherung nicht ausreiche.

Die Kammer vermöge der Klägerin auch nicht darin zu folgen, die Voraussetzungen des Nr. 21 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hätten nicht vorgelegen, als die Beklagte von dem Pfandrecht Gebrauch gemacht habe. Nach Nr. 21 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne das Pfandrecht geltend gemacht werden, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse vorliege, insbesondere wenn die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Nachsicherungsanspruchs nach Nr. 22 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie etwa Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden oder eine wertmäßige Verschlechterung der bereits gestellten Sicherheiten vorlägen. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Beklagten habe zum Zeitpunkt, als sie von ihrem AGB-Pfandrecht Gebrauch gemacht habe, schon das Gutachten der C GmbH vom 02.07.2013 über die Lage der B GmbH vorgelegen, mit deren Mietzinszahlungen die Darlehen zurückgeführt hätten werden sollen. Es seien ab Juli 2013 keine Mietzinszahlungen seitens der B GmbH mehr erbracht worden. In der ergänzenden Stellungnahme der C GmbH vom 11.07.2013 habe diese dann erklärt, dass eine Bestätigung, dass keine Zahlungsunfähigkeit der B GmbH bestehe oder drohe, nicht gegeben werden könne. Das Argument der Klägerin, die Mietzinszahlungen seien von vornherein nur als schlechte Sicherheit bewertet worden, sei in diesem Zusammenhang ebenso wenig durchgreifend wie der Verweis auf die sonstige Sicherheit durch die Grundschuld bzw. durch die Kontenverpfändung. Es möge sein, dass die Beklagte mit einem Ausfall der B GmbH gerechnet und deswegen auch weitergehende Sicherheiten verlangt habe. Hieraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass dann, wenn diese Sicherheit auch tatsächlich ausfalle oder auszufallen drohe, die Voraussetzungen für ein Nachsicherungsrecht nicht vorlägen.

Mit Beschluss vom 15.10.2015 hat das Landgericht den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß §§ 319, 320 ZPO berichtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 604 ff. d. A. Bezug genommen.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der vom Landgericht festgestellten Tatsachen sowie der Begründung im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 484-498, 604 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen das am 03.07.2015 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 03.08.2015 eingelegten und am 05.10.2015 begründeten Berufung, mit der sie ihren Klageantrag in geänderter Form weiterverfolgt.

Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht die Vollstreckungsgegenklage und die positive Feststellungsklage auf Schadensersatz abgewiesen. Nicht angegriffen werde die Abweisung der negativen Feststellungsklage, soweit sie die Ausübung des AGB-Pfandrechts durch die Beklagte vom 11.07.2013 (Klageantrag zu II 1.) sowie die von der Beklagten vorgenommene faktische Kontensperrung der Guthabenkonten der Klägerin nach dem 11.07.2014 (Klageantrag zu II 3.) betreffe.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie ist nunmehr ferner der Ansicht, dass im Zeitpunkt der Ausübung des AGB-Pfandrechts auch eine nachträgliche Übersicherung vorgelegen habe, weswegen die Beklagte nicht von ihrem Pfandrecht habe Gebrauch machen dürfen.

Sie bestreitet erstmals die Aktivlegitimation der Beklagten hinsichtlich der Darlehensrückzahlungsansprüche aus dem Förderkredit. Wie ihr erst kürzlich aufgrund eines aufgefundenen Dokuments bekannt geworden sei, habe die Beklagte ihre Darlehensrückzahlungsansprüche hinsichtlich des Förderkredits anscheinend an die KfW abgetreten. Sie ist insoweit der Ansicht, dass die Beklagte hinsichtlich des Förderkredits eine unzulässige Vollstreckungsstandschaft betreibe.

Sie ist zudem der Ansicht, wegen der Werthaltigkeit der Grundschuld führten weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu einer unzulässigen Überpfändung.

Sie behauptet pauschal, ihr sei durch die unberechtigte Ausübung des AGB-Pfandrechts und die unberechtigte Darlehenskündigung durch die Beklagte ein noch nicht bezifferbarer Schaden entstanden. U.a. hätten die GbR-Mitglieder negative Einträge in Schuldnerverzeichnissen (wie z.B. Schufa) erhalten, weswegen eine Umfinanzierung derzeit ebenso ausgeschlossen sei wie eine sichere Finanzierung der B GmbH.

Die Klägerin beantragt,

1.

das am 25.06.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen, Az. 5 O 348/14, teilweise zu ändern und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellung des Rechtsanwalts R1 als amtlich bestellter Vertreter des Notars N1 vom 13.04.2011, Urkundenrollennr. …/2011, für unzulässig zu erklären,
2.

festzustellen, dass die Darlehensverträge vom 10.03.2011 – Förderkredit – und vom 11.03./29.03.2011 – Immobilienkredit – über insgesamt € 2.280.000,00 trotz der Kündigung durch die Beklagte vom 25.06.2014 fortbestehen,
3.

die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihr den ihr und der A GbR aus der unberechtigten Pfandausübung vom 11.07.2013 und der unberechtigten Kündigung vom 26.04.2014 sowie der faktischen Kontensperrung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat auf den in der Berufungsbegründungschrift der Klägerin vom 05.10.2015 gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars N1 vom 13.04.2011, UR-Nr. …/2011, mit Beschluss vom 04.11.2015 (Bl. 832 ff. d. A.) die Zwangsvollstreckung aus dieser vollstreckbaren Urkunde ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt. Auf die Gegenvorstellung der Beklagten vom 10.12.2015 hat es mit Beschluss vom 28.01.2016 (Bl. 954 ff. d. A.) den Beschluss vom 04.11.2015 aufgehoben, die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin in Höhe von € 10.100,00 einstweilen gegen Sicherheitsleistung eingestellt und den Antrag im übrigen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung der Klägerin vom 03.02.2016 hat es mit Beschluss vom 21.03.2016 (Bl. 1087 ff. d. A.) zurückgewiesen sowie in demselben Beschluss auf den neuerlichen Einstellungsantrag der Klägerin vom 02.03.2016 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin in Höhe von € 10.100,00 gegen Sicherheitsleistung bestätigt und den Antrag im übrigen zurückgewiesen

Der Ehemann der Klägerin und ihre Töchter A4 und A3 haben die Klägerin ermächtigt, auch ihre Rechte im Rahmen dieses Rechtsstreits geltend zu machen.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2016 beantragt, den Rechtsstreit gemäß § 149 ZPO wegen Verdachts strafbarer Handlungen auszusetzen.

II.

1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch innerhalb der verlängerten Frist begründet worden. Das Ende der verlängerten Frist wurde zwar auf den 03.10.2015 bestimmt und die Berufungsbegründung ging erst am 05.10.2015 bei Gericht ein. Da es sich bei dem 03.10.2015 jedoch um einen Samstag handelte, endete die Frist zur Berufungsbegründung gemäß § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 05.10.2015.

Die in dem Berufungsantrag zu 2. gegenüber dem ursprünglichen Klageantrag zu II. 2. enthaltene Änderung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, da es sich um eine qualitative Erweiterung des Klageantrags handelt. Sie wäre jedoch auch nach § 533 ZPO zulässig, da die Änderung des Klageantrags sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt werden kann, die nach § 529 ZPO der Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen wären.

Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 3. ist entgegen der Auffassung der Beklagten keine Änderung gegenüber dem Klageantrag zu III. vorgenommen worden. Dass die Klägerin hinsichtlich der Kontensperrung in dem Klageantrag zu III. das Datum der faktischen Kontensperrung mit dem 11.07.2014 anstatt mit dem 11.07.2013 angibt, ist vor dem Hintergrund ihres tatsächlichen Vortrags als Versehen im Sinne eines Verschreibens anzusehen. Auch der Berufungsantrag zu 3), in dem das Datum nunmehr völlig weggelassen wird, ist aufgrund des Tatsachenvortrags dahingehend auszulegen, dass die Kontensperrung seit dem 11.07.2013 gemeint ist.

2. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet.

Die Postulationsfähigkeit ist gegeben. Insbesondere ist die Beklagte wirksam von ihrem Prozessbevollmächtigten vertreten worden. Insoweit kann dahinstehen, ob durch die Vollmachtsurkunde vom 17.11.2014 (Bl. 1200 d. A.) die Prozessvollmacht nachgewiesen wurde. Denn jedenfalls wurden mit Vollmacht vom 23.06.2016 (Bl. 1305 f. d A.) die Prozessführung des Beklagtenvertreters ausdrücklich genehmigt und damit etwaige prozessuale Folgen eines gegebenenfalls bestehenden Vollmachtsmangels mit rückwirkender Kraft geheilt.

a) Die Vollstreckungsabwehrklage (Berufungsantrag zu 1.) gegen die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars N1 vom 13.04.2011, UR-Nr. …/2011, ist teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet.

aa) Der Antrag der Klägerin nach §§ 767 Abs. 1, 795, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist, soweit er die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in das Grundstück Straße1 in Stadt1, dessen Eigentümerin die A GbR ist, und soweit er die Zwangsvollstreckung aus den abstrakten Schuldversprechen von A1, A4, A3 und der A GbR betrifft, mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig.

Die Prozessführungsbefugnis im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage steht dem Titelschuldner zu, § 767 Abs. 1 ZPO. Das ist derjenige, gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet, der also in dem vollstreckbaren Titel oder in der gegen den Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel als Schuldner aufgeführt ist (BGH, Urteil vom 03.11.2015, Az. II ZR 446/13, Rn. 22 m.w.N.). Eine gewillkürte Prozessstandschaft findet bei der Vollstreckungsabwehrklage nicht statt (BGH NJW-RR 2014, 653, 654 [BGH 10.12.2013 – XI ZR 508/12]; BGH, Urteil vom 03.11.2015, Az. II ZR 446/13, Rn. 30 m.w.N.).

Titelschuldnerin des Anspruchs der Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB ist die A GbR als Eigentümerin des Grundstücks. Titelschuldner aus den notariell beurkundeten abstrakten Schuldversprechen nach § 780 BGB sind einerseits die natürlichen Personen jede für sich, also die Klägerin, A1, A4 und A3 sowie andererseits die A GbR (siehe die Auflistung unter Nr. 3 der notariellen Urkunde vom 13.04.2011, Bl. 82 d. A.).

Der Klägerin kommt damit keine Prozessführungsbefugnis im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage hinsichtlich der Zwangsvollstreckung aus den notariell beurkundeten abstrakten Schuldversprechen nach § 780 BGB von A1, A4 und A3 zu. Die Bestimmung in der notariellen Urkunde vom 13.04.2011, dass die genannten Personen aus dem abstrakten Schuldversprechen als Gesamtschuldner haften, bedeutet nach § 421 BGB im übrigen lediglich, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Sie führt nicht etwa dazu, dass den Gesamtschuldnern untereinander eine irgendwie geartete gesetzliche Prozessstandschaft zukommt.

Da eine gewillkürte Prozessstandschaft bei der Vollstreckungsabwehrklage nicht stattfindet (BGH NJW-RR 2014, 653, 654 [BGH 10.12.2013 – XI ZR 508/12]; BGH, Urteil vom 03.11.2015, Az. II ZR 446/13, Rn. 30 m.w.N.), führt auch die Ermächtigung der Klägerin durch ihren Ehemann und die beiden Töchter insoweit nicht zu ihrer Prozessführungsbefugnis.

Der Klägerin, die ihre Einwendungen im Wege der Vollstreckungsabwehrklage im eigenen Namen geltend macht, kommt darüber hinaus auch keine Prozessführungsbefugnis im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage hinsichtlich der Zwangsvollstreckung aus dem notariell beurkundeten abstrakten Schuldversprechen der A GbR nach § 780 BGB und im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage hinsichtlich der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in das Grundstück Straße1 in Stadt1, dessen Eigentümerin die A GbR ist, zu. Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist in derartigen Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich nur die rechtsfähige Gesellschaft die richtige Partei (BGH, Urteil vom 03.11.2015, Az. II ZR 446/13, Rn. 28 m.w.N.). Dies gilt nur dann nicht, sofern besondere Voraussetzungen vorliegen, unter denen Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft – etwa im Wege der actio pro socio oder anderweitig als gesetzliche Prozessstandschafter – gerichtlich geltend machen können.

Im Wege der actio pro socio kann ein Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter (sog. Sozialansprüche) im eigenen Namen geltend machen. Hier handelt es sich jedoch nicht um einen Anspruch der A GbR gegen einen Gesellschafter, sondern um die Erhebung von Einwendungen gegen titulierte Ansprüche eines Dritten gegen die A GbR.

Es liegt auch kein Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft der Klägerin für die A GbR vor. Eine solche käme vorliegend zum einen entsprechend § 744 Abs. 2 BGB in Betracht, wonach jeder Teilhaber berechtigt ist, die zur Erhaltung des Gegenstandes notwendigen Maßnahmen ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen. Zwar können in analoger Anwendung dieser Bestimmung Rechte der Gesellschaft im eigenen Namen geltend gemacht werden. Ein Notfall im Sinne des § 744 Abs. 2 BGB setzt jedoch voraus, dass gerade die Klage eines einzelnen Gesellschafters eine Maßnahme ist, die zur Erhaltung eines zur Gemeinschaft gehörenden Gegenstandes erforderlich ist (BGH NJW-RR 2008, 1484, 1487 [BGH 19.06.2008 – III ZR 46/06]). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Vielmehr haben die Mitgesellschafter die Klägerin sogar zur Geltendmachung ihrer Rechte in diesem Rechtsstreit ermächtigt. Zum anderen kann ausnahmsweise die Prozessführungsbefugnis einzelner Gesellschafter zu bejahen sein, wenn der klagende Gesellschafter ein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen hat, eine Klage im Namen der Gesellschaft aus gesellschaftswidrigen Gründen unterblieben ist und der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten des die Gesellschaftsklage ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt ist (BGH NJW-RR 2008, 1484, 1487 [BGH 19.06.2008 – III ZR 46/06] m.w.N.). Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend von der Klägerin nicht dargetan. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die übrigen Gesellschafter die Zustimmung zu einer Prozessführung durch die A GbR aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigern. Schließlich haben sie die Klägerin zur Geltendmachung ihrer Rechte in diesem Rechtsstreit ermächtigt.

bb) Der Antrag der Klägerin nach §§ 767 Abs. 1, 795, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist, soweit er die Zwangsvollstreckung aus ihrem wirksam vereinbarten abstrakten Schuldversprechen betrifft, unbegründet, denn ihr stehen weder Einwendungen im Zusammenhang mit der von den Parteien getroffenen Sicherungsabrede noch aus sonstigen Gründen zu, die den durch die notarielle Urkunde vom 13.04.2011 festgestellten Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus § 780 BGB in seiner Entstehung hindern bzw. den entstandenen Anspruch vernichten oder in seiner Durchsetzung hemmen.

(1) Die in der notariellen Urkunde vom 13.04.2011 unter Nr. 3 beurkundete persönliche Haftungsübernahme der Klägerin regelt ihre persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag in Form eines abstrakten Schuldversprechens im Sinne von § 780 BGB und beinhaltet das Angebot an die Beklagte zur Begründung einer selbständigen persönlichen Verpflichtung in Höhe des Grundschuldbetrags mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Dieses Angebot hat die Beklagte nach § 151 Satz 1 BGB mit widerspruchsloser Entgegennahme der unter dem 19.04.2011 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 13.04.2011 angenommen (vgl. BGH NJW 1991, 228, 229).

Eine diesem abstrakten Schuldanerkenntnis zugrunde liegende explizite Sicherungsabrede haben die Parteien nicht getroffen. Allerdings diente die Grundschuld, die in dem abstrakten Schuldversprechen betragsmäßig in Bezug genommen wird, gemäß Ziffer 3 des Darlehensvertrages Nr. 1 (Förderkredit) und Ziffer 4 des Darlehensvertrages Nr. 2 der Sicherung von Zahlungsansprüchen der Beklagten gegen die A GbR im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen. Zwar wurden beide Darlehensverträge zwischen der Beklagten und der A GbR geschlossen. Die Klägerin ist jedoch Gesellschafterin der A GbR und haftet für deren Verbindlichkeiten entsprechend § 128 HGB persönlich. Die Willenserklärungen der Klägerin und der Beklagten zum Abschluss des abstrakten Schuldversprechens mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sind daher nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB zugleich dahingehend zu verstehen, dass mit dem abstrakten Schuldversprechen der Klägerin eine Verstärkung der Sicherung durch die Grundschuld und damit eine Verstärkung der Sicherung im Sinne von Ziffer 3 des Darlehensvertrages Nr. 1 (Förderkredit) und Ziffer 4 des Darlehensvertrages Nr. 2 vorgenommen und somit im Ergebnis ebenfalls die Zahlungsansprüche der Beklagten gegen die A GbR im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Darlehensverträgen in Höhe des Grundschuldbetrags gesichert werden sollten.

Diese Sicherungsabrede ist im übrigen nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB weiter dahingehend auszulegen, dass sie nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche aus den Darlehensverträgen erfasst, sondern auch diejenigen, die als Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit der Erfüllungsansprüche entstehen. Wird eine Sicherungsabrede für vertragliche Ansprüche ausdrücklich, jedoch ohne Aufzählung der gesicherten Ansprüche im einzelnen, oder auch stillschweigend getroffen, so entspricht es einer interessegemäßen Auslegung, dass nicht nur Ansprüche auf Erfüllung im engeren Sinne gesichert werden sollen, sondern auch solche, die im Fall einer Unwirksamkeit des Erfüllungsanspruchs typischerweise und unmittelbar mit diesem zusammenhängend entstehen (vgl. BGH NJW 1991, 1746, 1750 [BGH 13.03.1991 – VIII ZR 34/90] m.w.N.). Damit sind von der Sicherungsabrede auch Bereicherungsansprüche im Falle der Unwirksamkeit des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs umfasst (vgl. BGH NJW 1991, 1746, 1750 [BGH 13.03.1991 – VIII ZR 34/90] m.w.N.).

(2) Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Einwendungen zu, die den durch die notarielle Urkunde vom 13.04.2011 festgestellten Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus § 780 BGB in seiner Entstehung hindern bzw. den entstandenen Anspruch vernichten oder in seiner Durchsetzung hemmen.

(a) Eine Einrede ergibt sich nicht aus § 821 BGB wegen Unwirksamkeit der der Bestellung des abstrakten Schuldversprechens zugrunde liegenden Sicherungsabrede.

Die Klägerin hat diese Einrede konkludent geltend gemacht. Dies lässt sich ihrem Vortrag sowohl in erster als auch in zweiter Instanz insbesondere zur Übersicherung entnehmen, in dem sie die Beklagte im Fall der Zahlung als ungerechtfertigt bereichert ansieht.

Ihr steht jedoch die Einrede nicht zu, da die Voraussetzungen von § 812 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht erfüllt sind. Die zwischen den Parteien getroffene Sicherungsabrede ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen anfänglicher Übersicherung unwirksam.

Die anfängliche Übersicherung setzt ein im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehendes grobes Missverhältnis zwischen dem Sicherungswert und dem Sicherungsinteresse sowie eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers voraus. Hinsichtlich des groben Missverhältnisses kommt es nicht darauf an, welchen Nennbetrag die bestellten Sicherheiten bei Vertragsschluss haben. Entscheidend ist vielmehr, welcher Erlös bei Vertragsschluss aus einer Verwertung der Sicherheiten im späteren, noch ungewissen Verwertungsfall zu erwarten und wie sicher dies bei Vertragsschluss zu beurteilen war (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1529 [BGH 19.03.2010 – V ZR 52/09] m.w.N.). Der Wert der Sicherungsgegenstände bestimmt sich entscheidend nach den (Markt-)Verhältnissen bei Eintritt des Sicherungsfalls, also insbesondere bei Insolvenz des Schuldners. Auch diese lassen sich regelmäßig nicht sicher vorausbestimmen (BGH NJW 1998, 671, 676 [BGH 27.11.1997 – GSZ 2/97]). Die Gefahr eines Mindererlöses muss bei der Ermittlung des realisierbaren Werts berücksichtigt werden (BGH NJW 1998, 671, 675 [BGH 27.11.1997 – GSZ 2/97]). Aufgrund dieser unsicheren Bewertungsfragen besteht sodann keine tatsächliche Vermutung dafür, dass bei Vorliegen eines groben Missverhältnisses der Sicherungsnehmer aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen des Sicherungsgebers an den Tag legt, die nach sittlichen Maßstäben unerträglich ist. Die verwerfliche Gesinnung muss vielmehr dargelegt und anhand der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden.

Das abstrakte Schuldversprechen der Klägerin, die entsprechend § 128 HGB für Verbindlichkeiten der A GbR ohnehin persönlich haftet, diente zwar der Verstärkung der Sicherung durch die Grundschuld und damit der Verstärkung der Sicherung von Zahlungsansprüchen der Beklagten im Zusammenhang mit den Darlehensbeziehungen zur A GbR, so dass für das Verhältnis von Sicherungswert und Sicherungsinteresse auf die insgesamt bei Abschluss der Sicherungsabrede für die Darlehensforderungen erteilten Sicherheiten abzustellen ist. Unabhängig davon jedoch, ob zu diesem Zeitpunkt überhaupt ein Missverhältnis zwischen dem Sicherungswert und dem Sicherungsinteresse vorlag, sind im vorliegenden Fall keine Umstände und keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich eine in eigensüchtigen Motiven begründete Rücksichtslosigkeit der Beklagten ergeben würde, die nach sittlichen Maßstäben unerträglich wäre. Angesichts dessen, wie unsicher und schwierig sich allein die Bewertung des Verwertungserlöses der Grundschuld auf dem Grundstück Straße1 darstellt – wie bereits der Vortrag der Parteien in diesem Verfahren zeigt -, ist hier nicht erkennbar, dass insoweit bei Abschluss der Verträge eine nach sittlichen Maßstäben unerträgliche Rücksichtslosigkeit und Eigensucht der Beklagten vorgelegen hat.

Darüber hinaus hat das Landgericht aber auch zu Recht festgestellt, dass eine anfängliche Übersicherung nicht vorliegt, da zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse kein grobes Missverhältnis zwischen Sicherungswert und Sicherungsinteresse gegeben war. Ein grobes Missverhältnis ist anzunehmen, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten das gesicherte Risiko in einem Maße übersteigt, dass dies selbst unter voller Berücksichtigung der berechtigten Sicherungsinteressen des Kreditgebers unerträglich erscheint (Schimansky/Bunte/Lwowski/Ganter, Bankrechtshandbuch, Band II, 4. Aufl., § 90 Rn. 352).

Selbst wenn für den Wert der Grundschuld zugunsten der Klägerin deren Nennwert in Höhe von € 2.280.000,00 und nicht ihr voraussichtlicher Verwertungserlös zugrunde gelegt würde und die Verpfändung des Teilbetrages des Guthabens auf dem Konto Nr. 3 in Höhe von € 500.000,00 hinzugerechnet wird, besteht eine Sicherung in Höhe von knapp 122 %.

Die Abtretung der Mietzinsansprüche ist bei der Bewertung der eingeräumten Sicherheiten nicht hinzuzurechnen, da sich bereits die Grundschuld nach §§ 1123, 1192 Abs. 1 BGB auf die Mietforderungen erstreckt (OLGR Köln 1996, 278). Die Abtretung dieser Forderungen führt lediglich zu einer unwesentlichen Verbesserung dieser Sicherung. Die Haftung der Mietzinsforderungen beginnt bereits mit der Eintragung der Grundschuld. Zwar erhält der Grundschuldgläubiger erst durch die Beschlagnahme Zugriff auf diese Forderungen, und das Gesetz sieht zusätzlich in §§ 1123 Abs. 2, 1124 BGB Enthaftungsregeln vor. Hierin liegt jedoch keine so weitreichende Einschränkung gegenüber einer Abtretung der Mietzinsforderungen, dass eine solche Abtretung als zusätzliche Sicherung anzusehen wäre, die zu einer Übersicherung führen könnte.

Nicht in die Bewertung der eingeräumten Sicherheiten miteinzubeziehen ist außerdem die Übernahme der persönlichen Haftung durch die Klägerin im Wege des abstrakten Schuldversprechens. Da die persönliche Haftung nur Verstärkungsfunktion zur Grundschuld hat, dürfen die beiden Sicherheiten für Bewertungszwecke nicht addiert werden (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski/Epp, Bankrechtshandbuch, Band II, 4. Aufl., § 94 Rn. 435). Im Übrigen gibt das abstrakte Schuldversprechen seitens der Klägerin aufgrund ihrer ohnehin bestehenden persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der A GbR entsprechend § 128 HGB der Beklagten auch kein Vorzugsrecht und entzieht weder der Klägerin noch der A GbR Vermögen, das sonst anderweitig als Sicherheit eingesetzt werden könnte (vgl. Staudinger/Wiegand, BGB, Neubearbeitung 2015, Vorbem. zu §§ 1191 ff. Rn. 212 m.w.N.). Vielmehr haftet die Klägerin für die Verbindlichkeiten der A GbR ohnedies entsprechend § 128 HGB persönlich, so dass es nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagten durch die notarielle Urkunde der Vollstreckungszugriff auf das gesamte Vermögen der Klägerin ermöglicht wird (vgl. BGH NJW 1987, 904, 906 [BGH 18.12.1986 – IX ZR 11/86]).

Schließlich ist auch das Pfandrecht nach Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht in die Berechnung einzustellen. Denn die Geltendmachung des Pfandrechts unterlag den zusätzlichen Voraussetzungen von Nr. 21 Abs. 4 in Gestalt eines berechtigten Sicherungsinteresses, wie etwa der Verschlechterung oder drohenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Nr. 22 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten). Ob und wann diese Voraussetzungen eintreten würden, war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sicherungsabreden völlig offen. Zudem hätte wohl gerade eine bestehende Übersicherung der Geltendmachung des Pfandrechts entgegengestanden. Darüber hinaus war eine irgendwie geartete prognostische Bewertung dieses Pfandrechts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht möglich, da es von den Vermögensverhältnissen des Schuldners im Zeitpunkt der Geltendmachung des Pfandrechts und von anderen Umständen, wie z.B. dem Umfang der Geschäftsbeziehungen der Parteien zum diesem Zeitpunkt, abhing. Vor diesem Hintergrund dürfen nicht etwa die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Bewertung herangezogen werden, zumal der Eintritt der Voraussetzungen für die Geltendmachung des Pfandrechts typischerweise mit einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beim Schuldner oder dem Mithaftenden einhergeht.

Eine Sicherung in Höhe von – wie oben festgestellt – knapp 122 % in dem für die Klägerin günstigsten Fall bei Bewertung der Grundschuld mit ihrem Nennwert übersteigt das gesicherte Risiko nicht in einem Maße, dass dies unerträglich erschiene, und stellt daher kein grobes Missverhältnis zwischen dem Sicherungswert und dem Sicherungsinteresse dar. Dies gilt umso mehr angesichts der Schwierigkeiten bei der Bewertung der Grundschuld und vor dem Hintergrund, dass Zinsen und weitere Kosten, die der Beklagten im Rahmen der Darlehensbeziehung insbesondere bei deren Unwirksamkeit entstehen, mitgesichert sind. Soweit zudem als Anhaltspunkt für das Vorliegen eines groben Missverhältnisses der für die Freigabeverpflichtung bei nachträglicher Übersicherung herangezogene Maßstab des § 237 Satz 1 BGB (Grenze von 150 %) zugrunde gelegt wird, ist diese Grenze bei der vorliegenden Sicherung nicht erreicht. Im Schrifttum werden sogar Orientierungsgrößen in Höhe von 200 % bis 300 % vorgeschlagen (MüKo/Roth/Kieninger, BGB, 7. Aufl., § 398 Rn. 129 m.w.N.).

(b) Eine Einwendung ergibt sich auch nicht wegen eines aus der Sicherungsabrede herzuleitenden Freigabeanspruchs der Klägerin in Bezug auf ihr abstraktes Schuldversprechen wegen nachträglicher Übersicherung im Zeitpunkt der Ausübung des AGB-Pfandrechts durch die Beklagte. Denn eine nachträgliche Übersicherung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

Die Gesamtforderung der Beklagten aus beiden streitgegenständlichen Darlehen belief sich am 11.07.2013, als die Klägerin die Kontensperre zur Sicherung einer späteren Verwertung erließ, auf insgesamt € 2.199.344,87. Im Juni 2014 beliefen sich die Restschulden auf € 1.899.292,75 (Förderkredit) und € 272.127,71 (Immobilienkredit), insgesamt also € 2.171.420,46.

Selbst wenn für den Wert der Grundschuld zugunsten der Klägerin erneut deren Nennwert in Höhe von € 2.280.000,00 zugrunde gelegt wird, die Verpfändung des Wertpapierdepots der Klägerin und ihres Ehemannes mit der Nr. 7 über einen Wert in Höhe von € 560.000,00 mit dem vollen Betrag angesetzt wird und für die Ausübung des AGB-Pfandrechts der Wert des zum Zeitpunkt der Kontensperre bestehenden Guthabens in Höhe von insgesamt € 324.000,00 zugrunde gelegt wird, ergibt sich am 11.07.2013 eine Sicherung von knapp 144 %.

Für Juni 2014 sind von den € 324.000,00 die Beträge zur Erfüllung der Darlehensrückstände, über die im August 2013 eine Verfügung trotz Kontensperre durch die Beklagte zugelassen wurde, in Abzug zu bringen. Es verblieb insoweit unstreitig bei einem Guthabenbetrag in Höhe von € 282.112,63. Dies führt für Juni 2014 im Ergebnis ebenfalls zu einer Sicherung von knapp 144 %. Selbst wenn hinsichtlich der Restschulden aus dem Immobilienkredit die unter dem Stichtag 25.08.2014 seitens der Beklagten in die Forderungsaufstellung eingebrachte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt € 24.810,94 in Abzug gebracht wird, weil diese später seitens der Beklagten zurückgezogen wurde, verbleibt es bei einer Sicherungsquote von gerundet 145 %.

Also auch in dem für die Klägerin günstigsten Fall der Bewertung der Grundschuld mit ihrem Nennbetrag erreicht die Sicherung der Beklagten zum Zeitpunkt der Ausübung des AGB-Pfandrechts nicht die Grenze von 150 %, ab der ein Freigabeanspruch für Sicherungsgut überhaupt erst entstehen würde (vgl. BGH NJW 1998, 671, 674 [BGH 27.11.1997 – GSZ 2/97]). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Absenkung dieser Grenze von 150 % für das Entstehen eines Freigabeanspruchs gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr muss erwartet werden, dass die Sicherungsquote der Beklagten tatsächlich geringer ausfällt, da der Verwertungserlös der Grundschuld in der Zwangsversteigerung geringer ausfallen dürfte als ihr Nennbetrag.

(c) Der Klägerin stehen gegen die Beklagte im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage auch keine Einwendungen zu, die darauf zurückzuführen wären, dass Darlehensrückzahlungsansprüche der Beklagten nicht entstanden sind. Zwar können Einwendungen gegen das Bestehen von Darlehensrückzahlungsansprüchen gegebenenfalls auch Wirkungen auf das abstrakte Schuldversprechen der Klägerin zeitigen, etwa bei der Einwendung der Erfüllung nach § 362 BGB, die zu einem aus der Sicherungsabrede herzuleitenden Freigabeanspruch der Klägerin führen könnte. Derartige Einwendungen werden hier jedoch nicht mit Erfolg geltend gemacht.

(aa) Vielmehr wird geltend gemacht, dass Darlehensrückzahlungsansprüche der Beklagten nicht entstanden seien, da die Darlehen nicht ausgezahlt worden seien, sondern nur eine Gutschrift über die Darlehensbeträge auf dem Konto der A GbR erteilt worden sei. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die Darlehen durch die Erteilung der Gutschrift auf dem Konto der A GbR valutiert worden sind. „Zur Verfügung stellen“ im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeutet, dass der Darlehensbetrag dem Darlehensnehmer verschafft wird. Verschafft wird der Darlehensbetrag durch Zahlung in jeder üblichen Art, auch durch Überweisung, Gutschrift auf dem Konto des Darlehensnehmers oder Einräumung eines Überziehungskredits (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 488 Rn. 5). Insoweit liegt entgegen der Annahme der Klägerin von vornherein auch kein Verstoß gegen § 3 Nr. 3 KWG a.F. vor.

(bb) Zudem wird – erstmals in der Berufungsinstanz – geltend gemacht, dass jedenfalls hinsichtlich des Förderkredits die Beklagte über keinen Darlehensrückzahlungsanspruch verfüge, da diese ihre Darlehensrückzahlungsansprüche insoweit an die KfW abgetreten habe. Die Klägerin hat dies damit begründet, ihr sei erst jetzt ein Dokument in die Hände gefallen, worin diese Abtretung geregelt sei, und hat die „Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite – Vertragsverhältnis KfW – Kreditinstitute -“ vorgelegt (Bl. 851 ff. d. A.). Dieser Vortrag ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen, denn dem Darlehensvertrag (Nr. 1, Förderkredit) waren nach Nr. 9 die „Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite – Vertragsverhältnis KfW – Kreditinstitute -“ nicht beigeheftet; beigeheftet waren lediglich die Allgemeinen Bestimmungen für die Endkreditnehmer (Bl. 307 f. d. A.). In dem Darlehensvertragstext selbst wird im übrigen unter Nr. 10 (Bl. 62 d. A.) lediglich die Zulässigkeit der Abtretungen vereinbart, nicht jedoch deren tatsächliche Abtretung mitgeteilt. In den Allgemeinen Bestimmungen für die Endkreditnehmer wird die Abtretung der Forderungen nicht thematisiert.

Allerdings ist die Beklagte, sofern ihr nicht mittlerweile die Forderungen wegen der Ablösung des Kredits ohnehin zurückübertragen worden sind (Nr. 8 Abs. 10 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite – Vertragsverhältnis KfW – Kreditinstitute -), nach Nr. 8 Abs. 7 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite – Vertragsverhältnis KfW – Kreditinstitute – jedenfalls zur Einziehung der Forderungen im Rahmen ihres ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs und Beitreibung der Forderungen in banküblicher Weise berechtigt. Dies bedeutet, dass die Beklagte berechtigt bleiben sollte, trotz der Abtretung Leistung weiter an sich zu verlangen. Der Titelgläubiger behält in einem solchen Fall trotz Abtretung die Legitimation, den Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er auf Grund einer Einziehungsermächtigung materiell weiterhin befugt bleibt, Leistung an sich zu verlangen (BGH, Beschluss vom 07.04.2005, Az. IX ZR 7/04). Dass ein Widerruf der Einziehungsermächtigung erfolgt sei, behauptet die Klägerin nicht.

(cc) Des weiteren wird die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Darlehensverträge nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Förderrichtlinien und Kreditvergaberichtlinien angeführt.

Unabhängig davon, dass im Fall der Nichtigkeit nach § 134 BGB aufgrund der Valutierung der Darlehen der Beklagten Zahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 BGB, die ebenfalls nach der Sicherungsabrede der Parteien gesichert werden und wegen der vollstreckt werden dürfte, bestünden, liegt eine Nichtigkeit nach § 134 BGB nicht vor.

Ob verbotswidrige Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB nichtig sind, ist aus dem Sinn und Zweck der jeweiligen Verbotsvorschrift zu beantworten, wobei entscheidend ist, ob das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts wendet, sondern auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg (BGH NJW 1986, 1104 [BGH 19.09.1985 – III ZR 55/84] m.w.N.). Selbst die Tatsache, dass eine Handlung unter Strafe gestellt oder als Ordnungswidrigkeit mit Buße bedroht ist, bewirkt nicht unabweislich die Nichtigkeit des zivilrechtlichen Geschäfts, vor allem dann nicht, wenn das Verbot nur eine der vertragsschließenden Parteien betrifft; im Allgemeinen ist ein solcher Vertrag vielmehr wirksam (BGH NJW 1986, 1104 [BGH 19.09.1985 – III ZR 55/84]). Das Geschäft ist hingegen regelmäßig nichtig, wenn sich das Verbot gegen beide Vertragspartner richtet. Keine Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB sind bloße Ordnungsvorschriften, die weder den Inhalt noch den (wirtschaftlichen) Erfolg eines Rechtsgeschäfts, sondern nur die Art und Weise seiner Vornahme missbilligen.

Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass vorliegend nicht von einer Nichtigkeit nach § 134 BGBG auszugehen ist, selbst wenn die von der Klägerin behaupteten Verstöße vorlägen.

Der geltend gemachte Verstoß gegen Kreditvergaberichtlinien wegen Überschreitung der Beleihungsgrenzen der Sparkassen bei der Kreditvergabe führt nicht zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.1980, Az. III ZR 86/79). Es handelt sich bei den Beleihungsgrundsätzen um an die Bank1 gerichtete Regelungen zur ausreichenden Absicherung von Krediten und somit um bloße Ordnungsvorschriften. Ein Verstoß lässt die zivilrechtliche Wirksamkeit des vorschriftswidrig geschlossenen Geschäfts unberührt. Es ist das Risiko der Bank, dass das zu beleihende Objekt die gewährte Darlehenssumme nicht voll absichert.

Ebenso verhält es sich mit einem etwaigen Verstoß gegen die Förderrichtlinien der KfW bzw. der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (Bl. 309 ff. d. A.). Die Einhaltung der Förderrichtlinien bei der Vergabe von Fördermitteln obliegt der Institution, die die Fördermittel vergibt. Dies ist vorliegend die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. Dass dieser zur Prüfung der Förderungswürdigkeit unrichtige Tatsachen unterbreitet worden seien und vor diesem Hintergrund gegebenenfalls ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führen könnte, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Soweit eine Nichtigkeit nach § 134 BGB von der Klägerin daher lediglich auf eine mögliche Falschbeurteilung der Förderungswürdigkeit durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen gestützt wird, ist festzuhalten, dass ein Verstoß gegen die Förderrichtlinien nicht zur Nichtigkeit des Kreditgeschäfts führt, sondern der Hausbank nach den Regelungen der Förderrichtlinien lediglich ein Kündigungsrecht gibt (Nr. 10 der Allgemeinen Bestimmungen – Endkreditnehmer).

(dd) Die Klägerin führt schließlich an, dass die Vollstreckung im übrigen auch unzulässig sei, da die von der Beklagten mit Schreiben vom 25.06.2014 erklärte Kündigung der streitgegenständlichen Darlehensverträge unwirksam sei.

Selbst wenn die Kündigung der Beklagten vom 25.06.2014 unwirksam sein sollte, wäre die Vollstreckung aus der Urkunde dennoch in Bezug auf die Darlehensrückstände zulässig. Zweifelhaft wäre jedoch die Höhe, wegen der derzeit vollstreckt werden dürfte. Dies kann aber dahinstehen, da die Kündigung vom 25.06.2014 nach §§ 490 Abs. 3, 314 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit Nr. 26 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam war.

Ein wichtiger Grund ist gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben, wenn dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung nach § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

Die A GbR erbrachte hinsichtlich des Darlehensvertrages Nr. 1 (Förderkredit) die zum 30.09.2013, 30.12.2013, 30.03.2014 und 30.06.2014 fälligen Tilgungs- und Zinsraten nicht. Die zum 30.08.2013 und 30.09.2013 fälligen Tilgungs- und Zinsraten hinsichtlich des Immobiliendarlehens Nr. 2 leistete sie verspätet am 15.10.2013. Hinsichtlich der zum 30.12.2013 fälligen Rate erfolgte ein teilweiser Ausgleich im Februar 2014. Die zum 30.01.2014, 28.02.2014, 31.03.2014, 30.04.2014 und 30.05.2014 fälligen Raten zahlte sie nicht. Die Darlehensrückstände beliefen sich zum 31.03.2014 auf insgesamt € 141.414,23. Am 02.06.2014 beliefen sich die Rückstände auf € 137.131,63 hinsichtlich des Darlehens Nr. 1 (Förderkredit) und auf € 8.845,56 hinsichtlich des Immobiliendarlehens Nr. 2. Während dieser Zeit wurden zwischen den Parteien Verhandlungen über eine Fortführung des Kreditengagements geführt, die schlussendlich jedoch scheiterten.

Im Juni 2014 befand sich die A GbR mit ihren Darlehensrückzahlungsverpflichtungen hinsichtlich des Förderkredits Nr. 1 mit Tilgungsbeträgen in Höhe von insgesamt € 137.131,63 und hinsichtlich des Immobilienkredits Nr. 2 mit Tilgungsbeträgen in Höhe von insgesamt € 8.845,56 in Verzug (§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Sie erbrachte nachhaltig die ihr obliegenden Darlehensrückzahlungsverpflichtungen nicht mehr. Es handelte sich hierbei angesichts der Dauer der Pflichtverletzungen und der erheblichen Rückstände auch nicht um nur unerhebliche Pflichtverletzungen, die einem überwiegenden Interesse der Beklagten an einer Kündigung entgegenstehen würden. Die weitere ordnungsgemäße Erfüllung der Verträge war nicht mehr gewährleistet. Der Beklagten war danach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung der Vertragsverhältnisse bis zur vereinbarten Beendigung nicht mehr zuzumuten.

Die Beklagte hat der A GbR mit Schreiben vom 02.06.2014 mit Hinweis auf die bestehenden Zahlungsrückstände auch eine Frist zur Abhilfe bestimmt, die erfolglos verstrichen ist (§ 314 Abs. 2 Satz 1 BGB). In diesen Schreiben drohte sie auch die Kündigung der Darlehen unter Hinweis auf die dann fällig werdenden Restschulden aus den Darlehen in Höhe von € 1.899.292,75 (Förderkredit) und € 272.127,71 (Immobilienkredit) sowie die Kündigung der Grundschuld an.

Die Kündigung der Darlehensverträge durch die Beklagte war auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB).

Unzulässig ist nach § 242 BGB eine Rechtsausübung, mit der der Berechtigte kein sachliches – dauerndes – Eigeninteresse verfolgt, die Rechtsausübung vielmehr nur Vorwand zur Erreichung rechts-(vertrags-)fremder oder unlauterer Zwecke ist (Jauernig/Mansel, BGB, 16. Aufl., § 242 Rn. 37 m.w.N.). Derartige Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Die Klägerin hat zwar behauptet, durch die Kontensperre und die Geltendmachung des AGB-Pfandrechts habe die Beklagte es der A GbR bzw. ihren Gesellschaftern erst unmöglich gemacht, ihren Darlehensverbindlichkeiten nachzukommen. Dass die Beklagte von ihren Sicherheiten lediglich Gebrauch gemacht habe, um ein außerordentliches Kündigungsrecht zu erlangen, behauptet die Klägerin allerdings nicht. Allein aus der berechtigten Vornahme einer Kontensperre und einer rechtmäßigen teilweisen Befriedigung aus dem AGB-Pfandrecht ergibt sich kein unredliches Verhalten der Beklagten, mittels dessen die Beklagte ihr Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund aus unlauteren Zwecken herbeigeführt haben könnte. Eine solche Annahme erschiene ohne weitere Anhaltspunkte auch lebensfremd.

Die Ausübung der Sicherheiten durch die Beklagte sowohl in Gestalt der Kontensperre vom 11.07.2013 als auch der teilweisen Befriedigung aus dem AGB-Pfandrecht im August und September 2014 waren rechtmäßig.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten am 11.07.2013 ein Pfandrecht nach Nr. 21 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Kontoguthaben der Konten Nr. 4 (Kontoinhaber A2, A3 und A4), Nr. 3 (Kontoinhaber A1 und A2), Nr. 5 (Kontoinhaberin A4) und Nr. 6 (Kontoinhaberin A3) zustand. Die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften entsprechend § 128 HGB persönlich (also mit ihrem gesamten Vermögen), unbeschränkt, unmittelbar (nicht bloße Nachschusspflicht gegenüber der Gesellschaft), primär (anders als der nicht selbstschuldnerische Bürge nach § 771 BGB) und auf das Ganze (vgl. Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 36. Aufl., § 128 Rn. 1). Insoweit bezog sich das in den Darlehensverträgen vereinbarte AGB-Pfandrecht nicht nur auf Werte der A GbR selbst, sondern auch auf solche der GbR-Gesellschafter.

Das in Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten begründete Pfandrecht wird allgemein als zulässig angesehen (vgl. BGH NJW 1983, 2701 [BGH 09.06.1983 – III ZR 105/82]; NJW 1995, 1085, 1086 [BGH 17.01.1995 – XI ZR 192/93] m.w.N.; Schimansky/Bunte/Lwowski/Bunte, Bankrechtshandbuch, Band I, 4. Aufl., § 19 Rn. 1 m.w.N.).

Das AGB-Pfandrecht wurde auch nicht durch die ausdrückliche Sicherheitenbestellung in den Darlehensverträgen Nr. 1 (Förderkredit) und Nr. 2 abbedungen (§ 305 b BGB). Die Bestellung besonderer Sicherheiten beinhaltet nicht ohne weiteres einen Ausschluss des AGB-Pfandrechts. Es ist angesichts der Interessen der Bank, die auf eine umfassende Sicherung abzielen, davon auszugehen, dass diese nur in Sonderfällen auf ihr Pfandrecht verzichtet. Daher ist eine eindeutige Erklärung der Bank über den Verzicht erforderlich (Schimansky/Bunte/Lwowski/Bunte, Bankrechtshandbuch, Band I, 4. Aufl., § 19 Rn. 32 m.w.N). Eine solche liegt hier nicht vor. Vielmehr wird in Nr. 3 des Darlehensvertrags Nr. 1 (Förderkredit) und in Nr. 4 des Darlehensvertrags Nr. 2 sogar explizit darauf hingewiesen, dass anderweitige bereits bestehende oder künftige Sicherheiten im Rahmen ihres Sicherungszwecks unberührt bleiben, und in Nr. 15 bzw. Nr. 19 der Verträge die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbart.

Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Pfandrechts nach Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten am 11.07.2013 waren vorliegend auch erfüllt, denn es lag ein besonderes Sicherungsinteresse im Sinne von Nr. 21 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Ein besonderes Sicherungsinteresse liegt nach Nr. 21 Abs. 4, 22 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere vor, wenn sich aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände eine Veränderung der Risikolage ergibt, z.B. aufgrund einer Verschlechterung oder drohenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, eines Mithaftenden oder Bürgen oder des Werts bestehender Sicherheiten.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der A GbR hatten sich bereits verschlechtert und drohten sich weiter zu verschlechtern.

Die A GbR bezahlte bereits zu Beginn des Jahres 2013 die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Beklagten teilweise nur noch in der Form, dass sie ihr bei der Beklagten bestehendes Guthabenkonto Nr. 8 erheblich überzog. So belief sich der Überziehungssaldo per 28.03.2013 auf – € 52.209,34, per 12.04.2013 noch auf – € 36.400,00 und per 04.06.2013 auf – € 30.000,00. Die zum 30.06.2013 fällige vierteljährliche Darlehensrate des Förderkredits zahlte die A GbR nicht.

Die Mietzinszahlungen der B GmbH, die das einzige und ausschließliche laufende Einkommen der A GbR darstellten und mit denen die Darlehensverbindlichkeiten zurückgeführt werden sollten, waren gefährdet und wurden in der Folgezeit auch tatsächlich nicht mehr geleistet. Der Verlust der B GmbH belief sich im Jahr 2012 auf insgesamt € 706.000,00. Der H-Konzern kündigte in Folge einer Neuausrichtung seiner Konzeption den Händlervertrag mit der B GmbH. Am 02.07.2013 erstellte die C GmbH ihr Gutachten über die wirtschaftliche Situation der B GmbH. Das Gutachten kommt u.a. zu dem Ergebnis, dass ohne Schließung einer Finanzierungslücke von € 54.000,00 im Juli 2013 die Zahlungsunfähigkeit der B GmbH drohe und es derzeit keine positive Fortführungsprognose gebe. In der ergänzenden Stellungnahme der C GmbH vom 11.07.2013 heißt es, dass eine Bestätigung, dass keine Zahlungsunfähigkeit der B GmbH bestehe bzw. drohe, nach derzeitigem Kenntnisstand nicht gegeben werden könne. Mit Schreiben vom 11.07.2013 forderten die H AG und die Bank3 die B GmbH auf, die dort aktuell bestehenden Tilgungsrückstände in Höhe von € 122.110,46 bis spätestens 15.07.2013 zu tilgen. Die Risikolage erhöhte sich damit weiter.

In Übereinstimmung hiermit hat die Klägerin in der Klageschrift (Bl. 46 d. A. Mitte) auch ausgeführt, dass der Rückstand mit der zum 30.06.2013 fälligen Darlehensrate entstanden sei, da die B GmbH ihre Mietverbindlichkeiten gegenüber der A GbR nicht vertragsgemäß bedient habe.

Wenn die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28.12.2014 (Bl. 151 d. A.) ausführt, dass die A GbR auch außerhalb der Mietzahlungen durch Veräußerung einer Immobilie in der Lage gewesen sei, Liquidität zur Verfügung zu stellen und das Darlehen bei der Bank2 zu bedienen, und hiermit darzulegen versucht, dass sich die wirtschaftliche Lage der A GbR bzw. ihrer Gesellschafter nicht verschlechtert habe, räumt sie nicht den Vorwurf aus, dass sie diese Liquidität auch zur Erfüllung der Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen mit der Beklagten hätte verwenden müssen. Sofern insoweit gegebenenfalls nicht von mangelnder Zahlungsfähigkeit, sondern von mangelnder Zahlungswilligkeit der A GbR und ihrer Gesellschafter auszugehen wäre, hätte sich auch vor diesem Hintergrund die Risikolage aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände verändert, so dass nach Nr. 21 Abs. 4, 22 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Geltendmachung des AGB-Pfandrechts durch die Beklagte rechtmäßig gewesen wäre.

Die Geltendmachung des AGB-Pfandrechts durfte am 11.07.2013 auch im Wege der Kontensperre erfolgen. Wenn ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis besteht, kann eine Bank von ihrem Pfandrecht an den Forderungen eines Kunden aus einem Kontoguthaben auch schon vor Pfandreife Gebrauch machen, indem sie zur Sicherung einer späteren Verwertung keine Verfügungen des Kunden mehr zulässt (BGH NJW 2004, 1660 [BGH 12.02.2004 – IX ZR 98/03]). Zwar darf der Pfandgläubiger das Pfand erst nach Eintritt der Pfandreife, also nach Fälligkeit der gesicherten Forderung, verwerten. Die Kontosperre war jedoch noch keine Verwertungsmaßnahme, sondern diente nur der Sicherstellung der späteren Verwertung. Die Sicherstellung der späteren Verwertung durch eine Kontosperre ist durch § 1281 Satz 2 Halbs. 1 BGB gedeckt (BGH NJW 2004, 1660, 1661 [BGH 12.02.2004 – IX ZR 98/03] m.w.N.). Nach dieser Vorschrift kann der Pfandgläubiger vor Pfandreife verlangen, dass der Schuldner an ihn und den Gläubiger gemeinschaftlich leistet. Bei Identität von Schuldner und Pfandgläubiger – wie sie für das AGB-Pfandrecht der Banken kennzeichnend ist, soweit Ansprüche des Kunden gegen die Bank selbst erfasst werden – kann der Gläubiger (Kunde) nicht Leistung an sich verlangen (BGH NJW 2004, 1660, 1661 [BGH 12.02.2004 – IX ZR 98/03] m.w.N.). Ebenso wenig kann er verlangen, dass der Schuldner (Bank) auf seine Anweisung an einen Dritten leistet (BGH aaO). Dadurch wird das Konto faktisch „gesperrt“. Dies muss auch hinsichtlich der nach § 128 HGB analog unmittelbar persönlich haftenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten, wenn Kundin die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.

(d) Der Klägerin steht gegen die Beklagte im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage auch keine Einwendung aus § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO wegen Überpfändung zu.

Das Verbot des § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO betrifft ausschließlich die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. Gleichzeitige Immobiliarvollstreckung (§ 866 ZPO) ist mangels Regelungslücke für die Beurteilung einer Überpfändung unerheblich (Musielak/Voit/Becker, ZPO, 13. Aufl., § 803 Rn. 12 a; MüKo/Gruber, ZPO, 4. Aufl., § 803 Rn. 61; vgl. auch BGH NJW 2002, 3178, 3179; NZM 2004, 347, 348 [BGH 30.01.2004 – IXa ZB 233/03] m.w.N.).

Daher führen weder die behauptete Werthaltigkeit der Grundschuld an dem Grundstück Straße1 noch die Eintragung der beiden Zwangshypotheken auf dem privaten Hausgrundstück der Klägerin und ihres Ehemannes, deren Werthaltigkeit die Klägerin im übrigen weder dargelegt noch unter Beweis gestellt hat, zu einer Überpfändung im Sinne von § 803 ZPO.

Nach alledem ist der Vollstreckungsabwehrklageantrag, soweit er die Zwangsvollstreckung aus dem abstrakten Schuldversprechen der Klägerin betrifft, unbegründet.

b) Der Berufungsantrag zu 2. auf Feststellung des Fortbestehens der Darlehensverträge ist unbegründet. Die zwischen der A GbR und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge Nr. 1 (Förderkredit) und Nr. 2 waren – wie oben ausgeführt – zwar nicht nichtig. Sie wurden jedoch durch die wirksame Kündigung der Beklagten vom 25.06.2014 beendet (s.o.) und bestehen nicht fort.

c) Die Klägerin begehrt schließlich die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin den ihr und der A GbR aus der unberechtigten Pfandausübung vom 11.07.2013 und der unberechtigten Kündigung vom 26.04.2014 sowie der faktischen Kontensperrung entstandenen Schaden zu ersetzen (Berufungsantrag zu 3.). Auch dieser Antrag ist unbegründet. Weder waren die Pfandausübung vom 11.07.2013 noch die insoweit erfolgte Kontensperrung unberechtigt noch war die Kündigung vom 25.06.2014 rechtswidrig. Der Klageantrag wird insoweit dahingehend ausgelegt, dass auf die Kündigung vom 25.06.2014 abgestellt wird. Ein tatsächliches Vorbringen zu einer Kündigung vom 26.04.2014 findet sich weder in dem erstinstanzlichen noch in dem zweitinstanzlichen Vortrag der Parteien.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Verhandlung ist nicht nach § 149 ZPO auszusetzen. Der Senat vermag keine Anhaltspunkte für den Verdacht einer strafbaren Handlung eines Prozessbeteiligten oder eines Dritten zu erkennen, der geeignet wäre, Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung in diesem Verfahren auszuüben.

Die Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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