OLG Frankfurt am Main, 13.07.2016 – 19 U 184/15

März 22, 2019

OLG Frankfurt am Main, 13.07.2016 – 19 U 184/15
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Juli 2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe

I.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der am 18.02.2015 ausgesprochene Widerruf ihres Darlehens wirksam ist und kein über 20.942,59 € hinausgehender Anspruch der Beklagten mehr besteht. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 246 – 248 d. A.) Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (Bl. 244 – 252 d. A.).

Gegen dieses der Klägerin am 12.08.2015 zugestellte Urteil (Bl. 259 d. A.) hat sie am 31.08.2015 Berufung eingelegt (Bl. 268 d. A.) und am selben Tag das Rechtsmittel begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht der Beklagten zu Unrecht die Berufung auf den Vertrauensschutz des § 14 BGB-InfoV a.F. zugebilligt hat.

Die Klägerin beantragt:

1.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin den Darlehensvertrag vom 01.03.2006 (Darlehen Nr. …) gemäß K1 mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.02.2015 wirksam widerrufen hat und der Darlehensvertrag unwirksam wurde.

Hilfsweise zu 1.

Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag vom 01.03.2006 (Darlehen Nr. …) gemäß K1 durch den Widerruf des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.02.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
2.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten aus dem Darlehen Nr. … (K1) nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 20.942,59 € zum 18.02.2015 schuldet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt ihre Ansicht, dass nur eine inhaltliche Bearbeitung des Musters die Schutzwirkung entfallen lasse und nicht „jede Abweichung“.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Feststellung, dass sie den streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 1.3.2006 wirksam widerrufen hat, noch auf die aus einem Rückgewährschuldverhältnis abgeleiteten Zahlungsansprüche. Denn im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 495 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. i. V. m § 346 BGB mangels wirksamen Widerrufs nicht entstanden ist.

Maßgebend für die Berechnung der Frist ist nach dem einschlägigen intertemporalen Recht (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) die Vorschrift des § 355 Abs.1 S. 2, Abs. 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung. Hiernach begann die zweiwöchige Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Klägerin ein Exemplar des Darlehensvertrages vom 1.3.2006 nebst Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dies zeitnah hierzu der Fall war. Damit war bei Widerruf der Vertragserklärung am 18.02.2015 die Erklärungsfrist bereits seit langem verstrichen.

Zwar stuft der Senat wie auch das Landgericht die Widerrufsbelehrung der Beklagten als fehlerhaft ein. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung, wonach die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne, nicht zutreffend über den tatsächlichen Beginn der Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs.2 BGB a.F. belehrt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – der der Senat folgt – ist eine derartige Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher im Unklaren darüber lässt, in welcher Form er die Belehrung erhalten muss und welche weiteren Voraussetzungen für den Fristbeginn erfüllt sein müssen (BGH NJW 2010, 989; BGH NZG 2012, 427; BGHZ 194, 238).

Ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs.2 BGB a.F. und damit ein weiterer Mangel der Widerrufsbelehrung liegt in der Aufnahme verwirrender Fußnoten im Belehrungstext und insbesondere in der Fußnote 2 mit ihrer Aufforderung, die Frist im Einzelfall zu prüfen. Die Fußnote ist geeignet, beim Bankkunden die irrige Vorstellung zu erwecken, er müsse die Fristdauer selbständig prüfen. Obwohl sich die Fußnoten unterhalb des Belehrungsfeldes befinden, sind sie als zum Text gehörig anzusehen. Denn es ist Fußnoten immanent, dass sie nur als Ziffer im Text enthalten sind und sich der dazugehörige Text am Ende der Seite, also unterhalb des eigentlichen Fließtextes, befindet. Nach Verständnis des Senats handelt es sich bei einer Fußnote um eine Anmerkung, die im Druck-Layout nur deshalb aus dem Fließtext ausgelagert wird, um den Text flüssiger lesbar zu gestalten. Damit liegt nahe, dass der Leser durch den Fußnotenverweis auch deren Text als Teil des Belehrungstextes versteht.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann dem Inhalt der Fußnote 2 auch nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass sie allein als Anweisung an den jeweiligen Sachbearbeiter der Bank zu verstehen ist. Denn die Formulierung „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ wird nicht durch die Nennung eines potentiellen Adressaten wie etwa „Anweisung an Sparkassenmitarbeiter“ oder ähnliches ergänzt und mag deshalb vom Bankkunden durchaus so verstanden werden, dass er die in Betracht kommende Frist selbständig zu ermitteln hat. Dies gilt umso mehr, als es gerade auch Sache des Verbrauchers ist, anhand der Widerrufsbelehrung die Frist eigenständig zu berechnen, damit sein Widerruf fristwahrend erklärt, d.h. rechtzeitig abgesendet wird. Zudem ist die Fußnote mit ihrem Hinweis auf den Einzelfall deshalb verwirrend, weil sie ohne fehlenden Hinweis darauf, dass die Prüfung der Frist eben nicht durch den Verbraucher vorgenommen werden soll, im Unklaren lässt, ob die gesetzliche Zweiwochenfrist nach § 355 Abs.1 S.2 BGB a.F. oder eine andere Widerrufsfrist gilt.

Eine eindeutig an den jeweiligen Mitarbeiter der Beklagten gerichtete Aufforderung lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Fußnote 1 und dem hierin enthaltenen Hinweis auf das in Bezug genommene Geschäft ableiten. Der Hinweis auf das konkret betroffene Geschäft (z. B. Darlehensvertrag vom…) mag zwar in diesem Sinn verstanden werden. Dies erscheint auch naheliegend. Zwingend ist ein solches Verständnis indes nicht. Soweit nämlich der Bankkunde die Fußnote 2 aus den dargelegten Gründen auf sich beziehen kann, ist durchaus denkbar, dass er in diesem Kontext dies auch mit der Fußnote 1 tut und sie als eine an sich gerichtete, außerhalb des Fließtextes befindliche Aufforderung, in der Widerrufserklärung das konkret betroffene Geschäft zu bezeichnen, versteht.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt der Beklagten auch nicht die Schutzwirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Muster Anlage 2 zu dieser Vorschrift zugute. § 14 Abs.1 BGB-InfoV a.F. fingiert das Vorliegen einer den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a.F. genügenden Belehrung, sofern hierfür das Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs.1 der genannten Verordnung verwendet wurde. Unschädlich ist insoweit, dass das vom Verordnungsgeber erlassene Muster seinerseits nicht den gesetzlichen Vorgaben an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung entsprach (vgl. BGHZ 194, 238).

Voraussetzung für ein Eingreifen der Schutzwirkung von § 14 Abs.1 BGB-InfoV a.F. ist jedoch die Verwendung eines Vordrucks, der dem Muster Anlage 2 zu § 14 Abs.1 der Verordnung vollständig entspricht. Dagegen scheidet eine Anwendung der Vorschrift aus, wenn der Verwender das Muster inhaltlich abgeändert hat (BGH MDR 2014, 703 [BGH 18.03.2014 – II ZR 109/13]; BGH BB 2012, 1185 [BGH 01.03.2012 – III ZR 83/11]; BGH MDR 2011, 113 [BGH 01.12.2010 – VIII ZR 82/10]; BGH MDR 2011, 1250 [BGH 28.06.2011 – XI ZR 349/10]).

Eine solche inhaltliche Veränderung ist im vorliegenden Streitfall gegeben.

Die Beklagte hat für ihre Widerrufsbelehrung ein Formular verwendet, das dem Muster in der damaligen Fassung nicht entsprach. Dies gilt zunächst für die Einfügung von Fußnoten. Aus den oben dargelegten Gründen kann insbesondere mit der Fußnote 2 die Fehlvorstellung erweckt werden, der Verbraucher müsse im Einzelfall prüfen, ob die genannte Zweiwochenfrist für ihn überhaupt gilt. Dass hierdurch in den Mustertext inhaltlich und nicht nur redaktionell eingegriffen wird, versteht sich von selbst.

Eine weitere inhaltliche Änderung gegenüber der Musterbelehrung liegt in dem Umstand begründet, dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten unter der Überschrift ‚finanzierte Geschäfte‘ den im Gestaltungshinweis (9) (Verbundgeschäfte) enthaltenen Text für einen finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts in den vorstehenden Hinweis für den Darlehensvertrag aufgenommen hat, ohne – wie Gestaltungshinweis (9) vorgibt – den dortigen Satz 2 ersetzt zu haben. Die kumulative Zusammenführung zweier von der Musterbelehrung alternativ vorgegebener Hinweise stellt eine über eine geringfügige Anpassung hinausgehende inhaltliche Bearbeitung des Belehrungstextes dar. Sie ist ebenfalls nicht rein redaktioneller oder grammatikalischer Natur wie etwa der bloße Wechsel der Konjugationsform, sondern verändert den Inhalt der Musterbelehrung (so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 25.04.2016 – 23 U 98/15, S.18).

Dass das von der Beklagten verwendete Belehrungsformular auch hinsichtlich der Hinweise zu finanzierten Geschäften nicht in jeder Hinsicht dem Muster Anlage 2 entspricht, ist nicht deshalb unbeachtlich, weil die Klägerin mit der Beklagten keinen Vertrag über ein finanziertes Geschäft geschlossen hat. Zwar können – nicht: müssen – nach dem genannten Gestaltungshinweis die Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Wenn sie aber gleichwohl in den Belehrungstext aufgenommen werden, muss dieser zur Erlangung der Schutzwirkung auch insoweit dem Mustertext entsprechen.

Trotz danach fehlerhafter Widerrufsbelehrung und nicht gegebener Gesetzlichkeitsfiktion konnte die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gleichwohl nicht wirksam widerrufen, ist also weiterhin an sie gebunden, weil sich die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich darstellt. Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung liegt in der Ausnutzung einer formalen Rechtsposition, also darin, dass der Widerruf aus Gründen ausgeübt wird, die vom Schutzzweck des Widerrufsrechts nicht gedeckt sind.

Dass Widerrufsrecht soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist. Grund für die Durchbrechung des Grundsatzes ‚pacta sunt servanda‘ ist beim Verbraucherdarlehensvertrag der mitunter schwierig zu durchschauende Vertragsgegenstand (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 355 Rn.2; BT-Drucksache 11/5462, S.21). Auch der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 28.05.2013 (XI ZR 6/12, zitiert nach juris) herausgestellt, dass der Schutzzweck des Widerrufsrechts der Übereilungsschutz ist, indem er ausgeführt hat, dass bei einer Jahre nach Abschluss des ursprünglichen Darlehensvertrages anfallenden Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen gewesen ist, sich der Verbraucher nicht mehr in einer vergleichbaren schutzbedürftigen Entscheidungssituation befunden habe.

Dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur der Übereilungsschutz Schutzzweck des Widerrufsrechts sein soll, ergibt zudem eine systematische Auslegung. Denn in § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB ist ein Widerrufsrecht bei Finanzdienstleistungen ausgeschlossen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Widerrufsrecht nicht dazu dienen soll, das Risiko, dass sich eine Einschätzung über die Preisentwicklung einer Anlage als fehlerhaft erweist, allein dem Unternehmer aufzubürden. Allgemeine Vertragsreue stellt mithin keinen Grund für einen Widerruf dar (s. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 312g Rn.11).

Der von der Klägerin erst am 18.02.2015 und damit fast neun Jahre nach Vertragsschluss erklärte Widerruf der Vertragserklärung konnte nicht mehr zum Schutz vor Übereilung dienen.

Dem Rechtsmissbrauchseinwand steht nicht entgegen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts keiner Begründung bedarf. Denn dies soll nur dazu dienen, dem Darlehensnehmer die ungehinderte Ausübung des Widerrufsrechts innerhalb des vorgesehenen Schutzzweckes zu ermöglichen, nicht jedoch den schutzzweckwidrigen Missbrauch desselben.

Der Anwendbarkeit des § 242 BGB steht auch nicht der Einwand mangelnder Rechtstreue des Vertragspartners entgegen. Die Beklagte war zu Erteilung einer Nachbelehrung nicht verpflichtet. Eine Rechtspflicht, einmal geschlossene Verträge zu beobachten und je nach Entwicklung der Rechtsprechung anzupassen, kennt das deutsche Recht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr.10 Nr. 2, 711 ZPO.

Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr .2 ZPO), weil die Frage nach der Anwendbarkeit von § 242 BGB in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt wird. So hält etwa der 23. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts die argumentative Heranziehung des Schutzzwecks des Widerrufsrechts für verfehlt (Beschl. v. 17.02.2016 – 23 U 135/15, juris).

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.