OLG Frankfurt am Main, 13.07.2016 – 26 Sch 7/16

März 22, 2019

OLG Frankfurt am Main, 13.07.2016 – 26 Sch 7/16
Tenor:

Der von dem Schiedsgericht mit Sitz in Marburg, bestehend aus den Schiedsrichtern A als Vorsitzendem und Rechtsanwältin B sowie Rechtsanwalt C, am 03.05.2016 erlassene Schiedsspruch mit folgendem Tenor:

„1.

Die Schiedsbeklagten werden verurteilt, die Grundstücke,

Grundbuch von Stadt1, Bl. …,

Flur …, Flurstück …,

Flur …, Flurstück …,

Flur …, Flurstück …,

Flur …, Flurstück …,

Flur …, Flurstück …,

Flur …, Flurstück …,

an die Schiedskläger zu übergeben, die Auflassung dieser Grundstücke an die Schiedskläger in Gütergemeinschaft zu erklären und die Eigentumsänderung zu bewilligen.
2.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Schiedsbeklagten 80%, die Schiedskläger 20% zu tragen.
3.

Die Schiedsbeklagten haben gesamtschuldnerisch den Schiedsklägern als Gesamtgläubigern Kosten des Verfahrens in Höhe von 4.218,55 € zu erstatten. Die Schiedskläger haben gesamtschuldnerisch den Schiedsbeklagten als Gesamtgläubigern Kosten in Höhe von 437,92 € zu erstatten.“

wird für vollstreckbar erklärt.

Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 15.339,00 € festgesetzt.
Gründe

In dem zwischen den Parteien aufgrund einer Schiedsvereinbarung in dem notariellen Vertrag des Notars D vom 02.04.2001 am Schiedsort Marburg geführten Schiedsverfahren ist der aus dem Tenor ersichtliche Schiedsspruch ergangen, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragsteller beantragen.

Die Antragsgegner haben nach Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung innerhalb der ihnen zur Stellungnahme gesetzten Frist gegen den Antrag keine Einwände erhoben.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.

Der angerufene Senat ist wegen des im Gerichtsbezirk gelegenen Schiedsorts für die Entscheidung über die beantragte Vollstreckbarerklärung gemäß den §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig.

Die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO für eine Vollstreckbarerklärung liegen vor.

Die Antragsgegner haben keine Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht. Es sind auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich, so dass antragsgemäß zu entscheiden ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und entspricht dem vom Schiedsgericht im Schiedsspruch zugrunde gelegten Wert.

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