OLG Frankfurt am Main, 07.07.2016 – 12 U 181/14

März 22, 2019

OLG Frankfurt am Main, 07.07.2016 – 12 U 181/14
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21. November 2014 (Az. 27 O 102/14) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe

I.

Der Kläger ist Beruf1 und nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bei Zeichnung einer unternehmerischen Beteiligung in Anspruch (Filmfonds). Der Kläger beteiligte sich am 10.12.2003 als Kommanditist an einem Medienfonds mit 61.800 € nominal, von denen er 54 % zuzüglich 3 % Agio einzahlte. Zeitgleich schlossen die Parteien einen Treuhandvertrag ab. Vermittelt wurde beides durch einen Herrn B. Die Beklagte trat dem Medienfonds am 28.4.2004 als Kommanditistin mit einer Einlage von 35.600 € bei.

Der Kläger hat behauptet, er sei vor dem Beitritt zu dem Fonds nicht hinreichend über die Kalkulation der Rendite, den Einschluss der Vertriebskosten, die Verlusthaftung und die Nachschusspflicht informiert worden. Die Beklagte sei ausweislich des Beteiligungsprospektes bereits zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers mit einer Kapitaleinlage von 100 € Gründungsgesellschafterin des Fonds gewesen. Die Beklagte und die Fondsgesellschaft habe Anleger durch Vermittlung des Herrn B gewonnen (Beweis Zeugnis A, B, C Bl. 185).

Das Landgericht Darmstadt hat die Klage durch Urteil vom 21.11.2014 (Bl. 375), im Tatbestand berichtigt durch Beschluss vom 8.1.2015 (Bl. 375a ff.), abgewiesen, weil der Kläger vor dem Beitritt der Beklagten zum Fonds gezeichnet habe. Deshalb sei keine Pflichtverletzung ursächlich. Die Beklagte sei weder Gründungskommanditistin, noch aufgrund Informationsvorsprungs einer solchen ähnlich gewesen. Der Zeuge B habe nicht vernommen werden müssen, weil er als Vermittler des Anbieters und nicht für die beklagte Treuhandkommanditistin tätig geworden sei. Als Vermittler habe er keine Aufklärung geschuldet. Zwischen ihm und dem Kläger habe mangels Auskunftsverlangen kein Auskunftsvertrag bestanden. Auf das Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, die sowohl die Feststellungen zum Beitritt, als auch die unterlassene Aufklärung des Beratungsgesprächs rügt (Bl. 434 ff.). Der Vortrag erster Instanz zur Mithaftung der Beklagten als Gründungskommanditistin wird wiederholt und vertieft. Ergänzend wird auf den Schriftsatz vom 22.1.2015 Bezug genommen.

Der Berufungskläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 37.800 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 34.200 € seit dem 28.12.2013 und auf 3600 € seit dem 18.6.2014 zu zahlen;
2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der X Medienfonds GmbH und Co. KG II vom 10.12./12.12.2003 entstanden sind und noch entstehen werden;
3.

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2429,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.6.2014 zu zahlen;
4.

die Verurteilung zu 1) bis 3) erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der X Medienfonds GmbH und Co. KG II;
5.

es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 4) bezeichneten Beteiligung seit dem 28.12.2013 in Annahmeverzug befindet;
6.

hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Berufungserwiderung macht die Beklagte geltend, die Klage sei unschlüssig, weil der Kläger nach eigenem Vortrag den als fehlerhaft beanstandeten Prospekt erst nach der Beratung erhalten habe; ein Prospektfehler könne daher nicht kausal geworden sein. Der Kläger sei nach eigenem Vortrag nicht mit dem Prospekt, sondern mit der individuellen Berechnung des Zeugen B (Anlage K 8) geworben worden. Auch daraus sei anhand des „Angabenvorbehalts“ erkennbar gewesen, dass es sich nicht um eine ertragsstarke Anlage mit Mindestverzinsung, sondern um eine unternehmerische Risiko-Beteiligung gehandelt habe. Dies habe der Kläger als promovierter Akademiker erkennen können. Die Beschreibung des Beratungsgesprächs sei trotz der Beanstandung im angefochtenen Urteil noch immer völlig unzulänglich. Wie bereits erstinstanzlich redet die Beklagte Verjährung ein, weil der Kläger die fehlende Ertragsstärke der Anlage bereits 2008 habe erkennen können, die Klage aber erst 2014 erhoben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29.4.2015 Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung ist unbedenklich zulässig. Die Fristen sind gewahrt. Der Kläger ist durch das angefochtene Urteil mit 67.829,27 € beschwert.

2. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet und war zurückzuweisen. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestehen weder unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Anlageberatung, noch wegen Prospekthaftung oder fehlerhafter Aufklärung durch die Beklagte als Treuhandkommanditistin. Insoweit wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

3. Das Landgericht hat den Vortrag des Klägers zu einer angeblichen Auftragskette (Bl. 184, 185) zwischen der Fondsgesellschaft, der Beklagten und dem Zeugen B zu Recht als unzureichend zurückgewiesen; es handelt sich um eine nicht spezifizierte Behauptung des Klägers ersichtlich ins Blaue hinein ohne jeden erkennbaren Sachverhalt. Die Berufungsbegründung trägt in dieser Hinsicht nicht ergänzend vor, sondern wiederholt denselben Vortrag lediglich (Bl. 437). Daraus lässt sich nicht erkennen, welche natürlichen Personen auf Seiten der juristischen Personen an den behaupteten Handlungen beteiligt gewesen sein sollen. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Zurechnung von deren Verhalten zulasten der Fondsgesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und schließlich auch der Beklagten nicht vor.

4. Den Prospekt, auf den sich der Kläger zur Begründung seiner Klage und seiner Berufung bezieht, hat er unstreitig erst nach der Zeichnung der Beteiligung erhalten. Prospektfehler können also nicht ursächlich gewesen sein für die Beitrittsentscheidung des Klägers. Ausweislich des von den Parteien vorgetragenen und des von dem Landgericht festgestellten Sachverhalts hat auch nicht der Prospekt dem benannten Zeugen B als Grundlage für die Beratung des Klägers gedient, sondern die bereits mit der Klageschrift (Anlage K8 Anlagenband) vorgelegte so genannte persönliche Erfolgsprognose in Form einer auf die Beteiligungs- und Einkommensverhältnisse des Klägers zugeschnittenen Musterberechnung.

5. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des BGH rechtfertigt keine andere Entscheidung.

a) Der BGH hat zwar im Urteil vom 3.12.2007 (II ZR 21/06, BB 2008, 575) ausgesprochen, dass ein Prospektfehler auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung sein kann, wenn dem Interessenten der Prospekt nicht übergeben wurde, aber dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft entsprechend von den Anlagevermittlern als einzige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräch benutzt wurde.

Den zur Ausfüllung notwendigen Sachverhalt hat der Kläger aber trotz der Hinweise im angefochtenen Urteil auch im Berufungsrechtszug nicht vorgetragen. Es sind keinerlei Tatbestandsmerkmale dafür erkennbar, sondern es ist schlicht behauptet, der Vermittler habe anhand des Prospektes falsch aufgeklärt. Ebenso wenig ist erkennbar, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die Beklagte dafür verantwortlich sein soll oder sie diese falsche Prospektaufklärung initiiert hätte.

b) Eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Treuhandkommanditistin lässt sich auch aus dem Urteil des BGH vom 9.7.2013 (II ZR 193/11, NJW-Spezial 2013, 687) nicht herleiten. Demnach haftet zwar ein Treuhand-Kommanditist, der eigene Anteile an der Gesellschaft hält, bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlegern wie ein Gründungsgesellschafter und das Verschulden eines Verhandlungsgehilfen wird ihm gem. § 278 BGB zugerechnet.

Für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt erscheint es schon höchst zweifelhaft, ob die vom Kläger behauptete anfängliche Beteiligung der Beklagten mit 100 € eigenem Kommanditanteil angesichts der Anzahl und der Beteiligung anderer Kommanditisten an dem Fonds ausreicht, um einen maßgeblichen Anknüpfungspunkt für das erforderliche Eigeninteresse der Beklagten bilden zu können. Denn ausweislich des Handelsregisterauszuges (Anlage K2 im Anlagenband) gab es daneben mehrere 100 beteiligte Kommanditisten mit Einlagen mit in der Regel nicht weniger als 20.000 € bis hin zu 150.000 €. Angesichts dieser Umstände waren die rechtlichen Möglichkeiten und das tatsächliche Interesse der Beklagten als Gründungskommanditistin mit einem anfänglichen Einlagebetrag von 100 € derartig gering, dass die Voraussetzungen einer Mithaftung der Beklagten als Gründungskommanditistin nicht gegeben sind.

Daneben ist aber zur Ausfüllung eines Haftungstatbestandes auch nicht ausreichend erkennbar vorgetragen, auf welcher tatsächlichen Grundlage der Vermittler bei der Beratung im Auftrag der Beklagten tätig geworden sein soll.

6. Der Gegenstandswert in Höhe von 59.880 € setzt sich zusammen aus dem Zahlungsantrag zu 1) (37.800 €) sowie dem Freistellungsantrag zu 2) über einen Betrag einer ausstehenden Einlage von 27.600 €, hiervon wegen der Freistellung allerdings nur zu 80 %, entsprechend 22.080 €.

Die Kostenentscheidung beruht auf Kosten § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß der §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.

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