OLG Frankfurt am Main, 20.06.2016 – 26 Sch 13/15

März 22, 2019

OLG Frankfurt am Main, 20.06.2016 – 26 Sch 13/15
Tenor:

Der in dem Schiedsverfahren zwischen der A Ltd. und der Antragsgegnerin durch das Schiedsgericht (Shanghai International Arbitration Center), bestehend aus dem Schiedsrichter B, am 24.10.2014 ergangene Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von 31.295,59 € nebst Zinsen in Höhe von 1.478,87 € sowie von Gerichtsgebühren in Höhe von 2.971,37 € (20.150 CNY) und von Anwaltskosten in Höhe von 1.474,62 € (10.000 CNY) verurteilt worden ist, wird zu Gunsten der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert wird auf 31.295,59 € festgesetzt.
Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des aus dem Tenor ersichtlichen ausländischen Schiedsspruchs, der in einem von der A Ltd. (im Folgenden: A Ltd.) als Schiedsklägerin gegen die Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte geführten Schiedsverfahren zugunsten der A Ltd. ergangen ist.

Die A Ltd. schloss mit der Antragsgegnerin am 04.06./01.07.2013 einen in englischer und chinesischer Sprache verfassten Kaufvertrag („Sales Confirmation“, Anlage AST 4, Bl. 59 ff. d.A.), in dem sie sich zu einer Lieferung von Waren an die Antragsgegnerin verpflichtete. Der Kaufvertrag enthielt in § 16 eine Schiedsklausel, nach der sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag durch ein Schiedsgericht der China International Economic and Trade Arbitration Commission, Shanghai Sub-Commission unter Anwendung der Schiedsordnung („arbitral rules“) dieser Organisation abschließend und für die Parteien bindend entschieden werden sollten.

Die A Ltd. lieferte der Antragsgegnerin die Ware am 22.08.2013 und stellte der Antragsgegnerin über die Warenlieferung eine Rechnung vom 15.08.2013 (Anlage AST 7, Bl. 65 d.A.). Der Forderung der A Ltd. aus dem Kaufvertrag war gemäß einem Vermerk auf der Rechnung im Rahmen eines Factoring-Vertrages an die Antragstellerin abgetreten. Die Antragsgegnerin leistete auf die gestellte Rechnung keine Zahlung.

Die A Ltd. erhob daraufhin wegen der Forderung für die Warenlieferung gegen die Antragsgegnerin vor der Shanghai International Economic and Trade Arbitration Commision (Shanghai International Arbitration Center) (im Folgenden: SHIAC) Schiedsklage. Die SHIAC unterrichtete die Parteien des Schiedsverfahrens mit zwei prozessleitenden Verfügungen vom 29.04.2014 (Anlage AST 12, Bl. 72 ff. d.A.) und 30.05.2014 (Anlage AST 13, Bl. 77 ff. d.A.) in chinesischer Sprache zunächst über die Eröffnung des Schiedsverfahrens und das weitere Procedere und sodann über die Ernennung des aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsrichters und die Bestimmung eines Anhörungstermins auf den 27.06.2014.

Die Verfügungen vom 29.04.2014 und 30.05.2014 wurden der Antragsgegnerin nach den Sendeverfolgungsberichten der X (Anlagen AST 14 u. 15, Bl. 138 u. 139 d.A.) am 02.05.2014 bzw. 05.06.2014 zugestellt. Die Antragsgegnerin äußerte sich im Folgenden in dem Schiedsverfahren nicht.

Nach Einleitung des Schiedsverfahrens trat die Antragsgegnerin die im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche am 12.05.2014 an die A Ltd. ab.

Am 24.10.2014 erging zu Gunsten der A Ltd. der aus dem Tenor ersichtliche Schiedsspruch (chinesische Originalfassung Anlage AST 3, Bl. 30 ff. d.A; englische Übersetzung Anlage AST 2, Bl. 18 ff. d.A.; deutsche Übersetzung Anlage Bl. 152 ff. d.A.).

Auf eine Zahlungsaufforderung der Antragstellerin antwortete die Antragsgegnerin mit Email vom 19.12.2014 (Anlage AST 9, Bl. 67 d.A.), dass ihr eine Schadensforderung gegen die Firma A1 in Höhe von 63.068,70 € zustehe und sie dazu bislang noch keine Klärung erhalten habe. Die Antragsgegnerin wies in der Email außerdem darauf hin, dass ihr nicht bekannt sei, dass es eine schiedsgerichtliche Verhandlung gegeben habe und sie mehrmals ausschließlich Schriftverkehr auf chinesisch erhalten und somit keine Gelegenheit gehabt habe, in diesem Fall zu reagieren.

Nach Abschluss des Schiedsverfahrens trat die A Ltd. die Forderung am 30.12.2014 an die Antragstellerin ab (Anlage AST 8, Bl. 66 d.A.).

Die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegnerin habe schon vor der Übermittlung der Antragsschrift im vorliegenden Verfahren Kenntnis von dem Schiedsspruch vom 24.10.2014 erhalten. Dies ergebe sich aus der Email der Antragsgegnerin vom 19.12.2014, in der diese einräume, mehrmals ausschließlich Schriftverkehr in Chinesisch erhalten zu haben. Die Antragstellerin beruft sich außerdem darauf, dass die von ihr vorgelegte Postbescheinigung der X (Anlage AST 2, Bl. 29 d.A.) einen hinreichenden Nachweis der Zustellung des Schiedsspruchs darstelle. Die Antragsgegnerin sei im Schiedsverfahren in ordnungsgemäßer Form geladen und über das laufende Verfahren informiert worden. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf berufe, dass ihr die Post des Schiedsgerichts nicht in deutscher Sprache zugestellt worden sei, sei dies rechtsmissbräuchlich. Es komme auch nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin Mängel der Warenlieferung gerügt habe, da es der Antragsgegnerin freigestanden hätte, ihre diesbezüglichen Einwendungen im Rahmen des Schiedsverfahrens vorzubringen. Die Antragsgegnerin habe im Übrigen gegenüber der A Ltd. als ihrer alleinigen Vertragspartnerin zu keinem Zeitpunkt eine Mängelrüge erhoben.

Die Antragstellerin begehrt sinngemäß die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Vollstreckbarerklärung.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zurückzuweisen.

Sie beruft sich darauf, dass sie erstmals mit der Antragsschrift vom 01.12.2015 Kenntnis von dem Schiedsspruch erhalten habe. Eine vorgerichtliche Zustellung des Schiedsspruchs an sie sei nicht erfolgt. Die Postbescheinigung der X (Anlage AST 2) stelle keinen Zustellungsnachweis dar, sondern weise lediglich darauf hin, dass der Schiedsspruch an X übergeben worden sei. Aus ihren Erklärungen in der Email vom 19.12.2014 ergebe sich ebenfalls nicht, dass sie Kenntnis von dem Schiedsspruch erhalten habe. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei gemäß Art. 4 Abs. 2 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (im Folgenden: UNÜ) zu versagen und verweist ergänzend auf § 184 GVG. Die Antragstellerin habe den Schiedsspruch in deutscher Sprache in einer Übersetzung vorzulegen, die von einem amtlichen oder vereidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt sei. Der Schiedsspruch sei für die Parteien mangels Zustellung nicht verbindlich geworden. Der A Ltd. habe zudem für die Durchführung des Schiedsverfahrens wegen der nach dem Vortrag der Antragstellerin zuvor am 15.08.2013 erfolgten Abtretung der Ansprüche an die Antragstellerin die Aktivlegitimation gefehlt. Die Antragsgegnerin habe die Warenlieferung gegenüber dem Hersteller der Maschinen, dem Unternehmen C mit Schreiben vom 06.11.2013 als mangelhaft und unverkäuflich gerügt und diese Mängelrüge gegenüber der Herstellerin mit einem Schreiben vom 21.11.2013 wiederholt. Von Seiten der Herstellerin sei ihr am 24.01.2013 bestätigt worden, dass eine schnelle Lösung gefunden werden müsse und sie für die unverkäuflichen Maschinen Ersatz erhalte. Eine nochmalige Bestätigung, dass mit einem nächsten Container eine Ersatzlieferung erfolge, habe ihr die Herstellerin am 20.01.2014 erteilt. Die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 15.01.2014 darüber unterrichtet worden, dass die Ware Mängel aufweise und die Antragsgegnerin zwecks Klärung des Problems mit der Herstellerin in Verbindung stehe.

II.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs vom 24.10.2014 ist zulässig und begründet.

Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ergibt sich aus den §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 2 ZPO, da der Sitz der Antragsgegnerin im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main liegt.

Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs, die sich gemäß § 1061 Satz 1 ZPO nach den Vorschriften des UNÜ richtet, liegen vor. Zwar hat die Antragstellerin in den Anlagen AST 2 und AST 3 den in chinesischer Sprache verfassten Schiedsspruch nur in Kopie nebst einfacher und beglaubigter Kopie seiner Übersetzung in die englische Sprache vorgelegt. Es bedarf jedoch gemäß Art. IV Abs. 1 a) UNÜ hinsichtlich der Vorlage des für vollstreckbar zu erklärenden Schiedsspruchs im vorliegenden Fall nicht der Einhaltung weitergehender Formanforderungen, da der nach Art. 4 Abs. 1a) UNÜ zu führende Nachweis der Echtheit des Schiedsspruchs nicht erforderlich ist, wenn die Authentizität des Schiedsspruchs und dessen Inhalt zwischen den Parteien unstreitig sind (OLG München, Beschluss vom 12.01.2015, 34 Sch 17/13, Rn. 21, zit. nach juris; Zöller/Geimer, ZPO 31. Aufl., Anh § 1061, Art. 4 UNÜ Rn. 2 m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat die Authentizität und den Inhalt des vorgelegten Schiedsspruchs im vorliegenden Verfahren nicht in Abrede gestellt, sondern sich auch nach Vorlage der Übersetzung des Schiedsspruchs in die deutsche Sprache lediglich darauf berufen, dass die Anforderungen des Art. IV Abs. 2 UNÜ nicht erfüllt seien. Der Regelung des Art. IV Abs. 2 UNÜ sind jedoch ebenfalls keine weitergehenden formellen Anforderungen hinsichtlich der Vorlage des Schiedsspruchs zu entnehmen, da Art. IV UNÜ gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ durch liberaleres nationales Recht abgeschwächt wird und dieses in § 1064 Abs. 1 ZPO die Vorlage einer Übersetzung des Schiedsspruchs nicht vorsieht (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Anh § 1061 Art. 4 UNÜ Rn. 4, 6). Es bedarf ferner nach der gemäß Art. VII UNÜ anzuwendenden Regelung des § 1064 Abs. 1 ZPO auch keiner Vorlage der Schiedsvereinbarung, deren Abschluss und Inhalt nach dem durch Vorlage der Anlage AST 4 belegten Vortrag der Antragstellerin zu § 16 des von der Antragsgegnerin mit der A Ltd. geschlossenen Kaufvertrages zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig geblieben ist.

Die Begründetheit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin der am Schiedsverfahren als Schiedsklägerin beteiligten A Ltd. zur Geltendmachung der Rechte aus dem für die Parteien des Schiedsverfahrens verbindlich gewordenen Schiedsspruch berechtigt ist und Versagungsgründe im Sinne des Art. V UNÜ nicht in Betracht kommen.

Die rechtliche Verbindlichkeit des Schiedsspruchs ist nach der von den Parteien des Schiedsverfahrens in der Schiedsvereinbarung gewählten Schiedsordnung gegeben, da die Rechtswirksamkeit des Schiedsspruchs danach mit dem zwischen den Parteien unstreitigen Erlass des Schiedsspruchs eingetreten und nicht von einem Zustellungserfordernis abhängig ist (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.10.2008, 26 Sch 13/08, Rn. 15, jeweils zit. nach juris). Es kommt insoweit nicht auf das Vorbringen der Antragsgegnerin an, dass ihr der Schiedsspruch vor dem vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zugestellt worden sei.

Die Übertragung der Rechte aus dem zu Gunsten der A Ltd. ergangen Schiedsspruchs auf die Antragsgegnerin ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin unbestritten vorgetragenen und durch Vorlage der Anlage AST 8 belegten Abtretung des Anspruchs nach Erlass des Schiedsspruchs.

Ein Versagungsgrund im Sinne des Art. V Abs. 1 b) UNÜ ist von der Antragsgegnerin nicht begründet geltend gemacht worden. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls nach Vorlage der Sendungsverfolgungsberichte der X (Anlagen AST 14 u. 15), die sich auf die prozessleitenden Verfügungen des Schiedsgerichts vom 29.04.2014 und 30.05.2014 beziehen, nicht mehr bestritten, diese prozessleitenden Verfügungen zu den aus den Sendungsverfolgungsberichten ersichtlichen Zeitpunkten am 02.05.2014 und 05.06.2014 erhalten zu haben. Die Antragsgegnerin war damit sowohl von der Einleitung des Schiedsverfahrens als auch von der Bestellung des Schiedsrichters und der Bestimmung des Verhandlungstermins vor dem Schiedsgericht so in Kenntnis gesetzt, dass sie in der Lage war, sich in dem Schiedsverfahren gegen die erhobene Schiedsklage zu verteidigen. Soweit sich die Antragsgegnerin in ihrer Email vom 19.12.2014 vorprozessual darauf berufen hat, Schriftverkehr mehrfach nur in chinesischer Sprache erhalten zu haben, ergibt sich daraus keine die Anerkennung des Schiedsspruchs ausschließende Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Antragsgegnerin, da weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin trotz der von ihr aufgenommenen Geschäftsbeziehungen zu einem chinesischen Unternehmen nicht in der Lage war – ggf. auch unter Hinzuziehung eines Übersetzers – von dem Inhalt der in chinesischer Sprache verfassten Schriftstücke Kenntnis zu nehmen. Die Antragsgegnerin war ferner auch durch die nach ihrer Behauptung unterbliebene Zustellung des Schiedsspruchs nicht in Verteidigungsrechten beeinträchtigt, da der Schiedsspruch – wie festgestellt – mit seinem Erlass verbindlich und für die Antragsgegnerin nicht mehr anfechtbar war.

Eine Versagung der Anerkennung des Schiedsspruchs kommt nach den vorstehenden Ausführungen auch unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen eine Parteivereinbarung im Sinne des Art. V Abs. 1 d) UNÜ oder unter dem Aspekt eines ordre public-Verstoßes wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. V Abs. 2 b) UNÜ nicht in Betracht. Es ist nach dem Inhalt der der Antragsgegnerin zugegangenen prozessleitenden Verfügungen vom 29.04.2014 und 30.05.2014 weder ein Verstoß des schiedsrichterlichen Verfahrens gegen die vereinbarte Schiedsordnung ersichtlich, noch anzunehmen, dass das schiedsrichterliche Verfahren den nach dem deutschen ordre public an internationale Schiedsverfahren zu stellenden Anforderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin nicht entsprochen hat.

Eine Versagung der Anerkennung unter dem Aspekt einer Verletzung des ordre public kommt ferner auch im Hinblick auf den Vortrag der Antragsgegnerin zu einer Mangelhaftigkeit der Warenlieferung und einer von ihr erhobenen Mängelrüge nicht in Betracht. Dem Senat ist es wegen des Verbots der révision au fond (vgl. dazu Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 74 f.) versagt, die sachliche Richtigkeit des Schiedsspruchs zu überprüfen. Das Schiedsgericht hat sich im Übrigen in dem Schiedsspruch auch mit der Frage einer von der Antragsgegnerin innerhalb der vertraglichen Einspruchsfrist erhobenen Mängelrüge befasst, ohne dass die Antragsgegnerin zu der diesbezüglichen Würdigung des Schiedsgerichts Stellung genommen hat. Es bedarf ferner unter dem Aspekt des Verbots der révision au fond auch keiner Prüfung, ob die im Schiedsverfahren als Schiedsklägerin auftretende A Ltd. nach der im Rahmen des Factoring-Verfahrens zunächst erfolgten Abtretung des im Schiedsverfahren geltend gemachten Anspruchs an die Antragsgegnerin noch als Anspruchsinhaberin zur Erhebung der Schiedsklage befugt war. Die Antragsgegnerin ist allerdings auch insoweit den aus dem Schiedsspruch ersichtlichen und mit dem Vortrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren übereinstimmenden Feststellungen des Schiedsgerichts zu einer Rückabtretung der Ansprüche an die A Ltd. nach Einleitung des Schiedsverfahrens nicht entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses auf § 1064 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe der durch den Schiedsspruch zugesprochenen Hauptforderung ergibt sich aus § 3 ZPO.

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