OLG Frankfurt am Main, 25.05.2016 – 4 U 153/15

März 23, 2019

OLG Frankfurt am Main, 25.05.2016 – 4 U 153/15
Leitsatz:

1. Reicht ein Versicherungsvertreter Versicherungsanträge von fiktiven Personen als Versicherungsnehmer ein, die die Versicherung policiert, so kann er die von ihm sodann darauf gezahlten Prämien auch dann nicht aus § 812 Abs. 1 BGB zurückverlangen, wenn die Versicherung die für die Verträge an ihn geleisteten Provisionen rückbelastet. Rechtsgrund für die Prämienzahlungen ist § 179 Abs. 1 BGB.

2. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Prämien wegen fehlendem Rechtsgrund und ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes nach Kündigung eines Versicherungsvertrages bilden verschiedene Streitgegenstände.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.6.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 14. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung an die Beklagte geleisteter Versicherungsbeiträge auf Lebensversicherungen in Höhe von 51.970,50 Euro in Anspruch. Der Kläger hat solche etwaigen Ansprüche an seine frühere Arbeitgeberin, die Fa. A, abgetreten, und ist von dieser zur Geltendmachung ermächtigt (Vergleichsvereinbarung Anlage 1 Ziff. 5).

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Dieser ist zum Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens wie folgt zu ergänzen:

Der Kläger hat zunächst einen am 5.12.2013 erlassenen Mahnbescheid gegen die B AG erwirkt. Nach am 20.12.2013 eingegangenem Widerspruch ist das Verfahren am 23.12.2014 an das Landgericht Frankfurt abgesandt worden. Mit der Klagebegründung vom „19.12.2014“ hat der Kläger erklärt, das Rubrum sei dahin zu berichtigen, dass die B a.G., verklagt werde. Die Klagebegründung wurde jedoch der B AG zugestellt. Mit Schriftsatz vom 4.2.2015 hat sich Rechtsanwalt C zur Akte gemeldet und mitgeteilt, dass er „die Beklagte“ vertrete. In der Begründung des Klageabweisungsantrages vom 27.2.2015 hat der Beklagtenvertreter ausgeführt, dass ein Handelsvertretervertrag nur zwischen der Firma A und der B a.G. bestanden habe und die B AG eine Sachversicherungsgesellschaft sei. Zur Sache hat er u.a. vorgetragen, dass die Lebensversicherungsgesellschaft die über die Fa. A eingereichten Anträge auf Lebensversicherungen angenommen, Policen ausgestellt und die vereinbarte Vermittlungsprovision bezahlt habe. Er hat die Auffassung vertreten, die Klage sei wegen § 814 BGB unbegründet und hilfsweise die Einrede der Verjährung erhoben.

Zum Sachvortrag der Parteien ist zu ergänzen:

Entgegen der Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sind nicht sämtliche Verträge unter dem Namen von nicht existierenden Personen abgeschlossen worden. Mindestens fünf Verträge der hier insgesamt betroffenen 38 Verträge, die in den Jahren 2009 bis 2011 abgeschlossen worden sind, sind auf Familienangehörige des Klägers (D, E und F Nachname1: zusammen 10.508,16 €) abgeschlossen worden (Bl. 14 d.A. mit Anlage 2).

Entgegen der Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist es unstreitig geblieben, dass der Kläger die Beiträge zu den Versicherungsverträgen aus eigenen Mitteln bezahlt hat. Die Beklagte wurde darauf aufmerksam, weil die Beiträge zu den verschiedenen Verträgen alle vom Konto des Klägers geleistet wurden.

Die Beklagte hat am 15.11.2011 die Fa. A von dem ermittelten Tatbestand unterrichtet und ihr in der Folgezeit die gezahlten Provisionen rückbelastet. Der Kläger wurde in einem Gespräch am 13.12.2011 von der Fa. A über die ermittelten „Scheinverträge“ unterrichtet und sein Dienstverhältnis an diesem Tag gekündigt. Er hat danach auf die Verträge keine Prämien mehr bezahlt.

Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers als zuletzt gegen die B a.G. erhoben behandelt und die Klage abgewiesen. Der Parteiwechsel sei als sachdienlich zu zulassen. In der Sache sei die Klage unbegründet, weil dem Anspruch des Klägers aus § 812 BGB wegen der „zum Schein abgeschlossenen Verträge“ die Kenntnis der Nichtschuld im Sinne von § 814 BGB entgegenstehe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er vertritt die Auffassung, dass § 814 BGB hier nicht zur Anwendung komme.

Zum einen, so trägt er wiederholt vor, sei es ihm nur um eine vorübergehende Kreditierung gegangen. Es sei nicht um die bewusste Vermehrung des Vermögens der Beklagten gegangen. Er habe der Beklagten keinen Schaden zufügen wollen, sondern als „Versicherungsnehmer unter anderem Namen“ die Beitrags- und Prämienzahlung erfüllen wollen. Es sei deshalb auch zu keinem Prämienrückstand gekommen. Es sei vorgesehen gewesen, die Verträge vor Ablauf der 60-monatigen Haftungszeit, nach der die Provision seitens der Fa. A verdient worden wäre, zu kündigen bzw. zu stornieren. Folge wäre die Erstattung der angehäuften Rückkaufwerte bzw. die ordnungsgemäße Abwicklung gewesen. Dazu sei es aber infolge der Aufdeckung nicht mehr gekommen. § 814 BGB aber gelte nur für die Leistungskondiktion und im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungen sei für den Kläger allein maßgeblich gewesen, dass er die Vertragsverpflichtungen gegenüber der Beklagten erbrachte, um seinen Provisionsanspruch aus der Anlagenvermittlung zu erhalten.

Darüber hinaus erachtet er § 814 BGB deshalb nicht für anwendbar, weil er in der Erwartung geleistet habe, dass die Verträge durchgeführt würden. Er habe erwartet, dass die Beklagte ihre Gegenleistung erbringe und es deshalb zum vereinbarten Leistungsaustausch durch ordnungsgemäße Abwicklung der Verträge kommen werde. Sähe man dies anders, behielte die Beklagte etwas, was ihr das Gesetz nicht zubillige.

Der Kläger meint ferner, es treffe nicht zu, dass er von der „Wirksamkeit der eingegangenen Verpflichtungen“ ausgehen musste, um seine Provisionszahlung zu erhalten. Es sei ihm nicht darauf angekommen, dass es sich um „unwirksame Scheinverträge“ handelte. Er habe die eingegangenen Verträge als wirksam betrachtet. Erst später habe er vom Fehlen eines Rechtsgrundes Kenntnis erlangt. Jedenfalls habe er allenfalls Zweifel am Bestehen der Schuld gehabt, was für § 814 BGB nicht ausreiche.

Der Kläger wiederholt, dass die Beklagte nach Aufdecken alle streitgegenständlichen Verträge angefochten habe. Sie seien erst „ex nunc“ nichtig geworden und jedenfalls für die Kenntnis im Rahmen von § 814 BGB sei erst auf die später erfolgte Anfechtung abzustellen (BGH VIII ZR 208/07).

Der Senat hat mit der Terminbestimmung auf seine vorläufige rechtliche Beurteilung der Berufung hingewiesen.

Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, nimmt zur Berufungsbegründung und zum Hinweis des Senats wie folgt Stellung:

Sie bestreitet, dass der Kläger einen „Plan“ gehabt habe, sich mit dem „Abschluss“ der Versicherungsverträge einen Kredit zu verschaffen. Dies sei auch nicht realisierbar gewesen, weil die monatlichen Beiträge höher als 1/60 der Provision gewesen seien. Auf die Absichten des Klägers komme es im Übrigen nicht an, weil sie nicht Bestandteil der Willenserklärung geworden seien. Der Kläger habe gewusst, dass er nicht verpflichtet war, Prämien zu bezahlen, und dass sein Handeln den Tatbestand des Betruges erfülle.

Die Beklagte meint, als Anspruchsgrundlage komme allein § 812 BGB in Betracht und dieser stehe wegen positiver Kenntnis § 814 BGB entgegen. Sie meint, entgegen dem Hinweis des Senats habe der Kläger nicht auf eine Verpflichtung aus § 179 BGB gezahlt. Er habe nicht erklärt, auf eine solche Verpflichtung gezahlt zu haben, sondern erklärt, Prämien zahlen zu wollen. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte von ihrem Wahlrecht nach § 179 BGB Gebrauch gemacht habe, und so lange bestehe weder der eine noch der andere Anspruch aus § 179 BGB. Die Beklagte habe keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, dass die Leistungen des Klägers in einem Zusammenhang mit § 179 BGB gestanden haben.

Die in der Berufungsbegründung wiederholte Behauptung, die Beklagte habe die Anfechtung der Verträge erklärt, sei unzutreffend. Dies sei in erster Instanz auch nicht unstreitig geworden. Der Schriftsatz mit dieser Behauptung vom 12.5.2015 sei erst im Termin übergeben worden und die Beklagte habe, weil das Landgericht darauf hingewiesen hatte, dass nach seiner Auffassung die Klage an § 814 BGB scheitere, keine Veranlassung gehabt, darauf einzugehen. Der Vortrag zu der Anfechtung sei auch unsubstantiiert, so sei offen, wer gegenüber wem welche Willenserklärung angefochten habe. Eine etwaige Anfechtung würde auch wirkungslos sein, weil die Willenserklärung der Beklagten mangels Vertragspartner zu keinem Vertrag geführt habe. Der Kläger selbst wiederum habe keine Anfechtung erklärt und auch kein Recht dazu, weil er weder getäuscht worden sei noch geirrt habe.

Die Beklagte macht „hilfsweise“ geltend, dass zwischen den Parteien kein Prozessrechtsverhältnis bestehe, weil weder der Mahnbescheid noch die spätere Klagebegründung der B a.G., deren Vorstandsmitglieder verschiedene Personen sind, zugestellt worden ist. Sie sei deshalb nicht Prozesspartei geworden.

Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auch auf ihre Verjährungseinrede, die begründet sei, weil die Beiträge vor 2012 gezahlt worden sind und die Verjährungsfrist deshalb zum 31.12.2014 geendet habe. Die Zustellung des Mahnbescheides an die B AG sei nicht geeignet, die Verjährungsfrist zu hemmen.

Die Beklagte trägt „vorsorglich“ vor, wann die jeweiligen Beiträge zu den Versicherungen abgebucht worden sind. Auf die Liste Bl. 138 d.A. wird verwiesen. Danach ist die letzte Abbuchung am 1.12.2011 erfolgt.

Sie trägt neu vor, dass 6 Verträge, die auf den Namen von (existierenden) Angehörigen abgeschlossen worden sind (Liste Bl. 137 d.A.), bereits über die Fa. A „rückabgewickelt“ seien und zwar in Form eines Rückkaufs. Die darauf entfallenden Beiträge seien dem Kläger deshalb bereits wirtschaftlich zugeflossen.

In seiner Replik und der Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis trägt der Kläger vor, bei den Versicherungsverträgen, auf die der Kläger gezahlt hat, handele es sich nicht um kapitalbildende Lebensversicherungen, sondern um „Sparverträge im Rahmen der Altersvorsorge (Rentenversicherung)“, die einen Kapitalanspruch von 100 % besäßen. Das zeige sich auch daran, dass die Beklagte überhaupt keinen Schaden geltend gemacht habe. Einen solchen habe sie auch nicht, weil ihr – unstreitig – die nicht verdienten Provisionen von der Fa. A erstattet worden sind.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die „vorgezogenen Rückabwicklungen“ der Beklagten als Anfechtung zu werten seien. Nach „vorliegenden Informationen“ und Auskunft der Fa. A habe die Beklagte die Provisionen aus dem Rechtsgrund der Anfechtbarkeit zurück gefordert. Die Anfechtung könne auch gegenüber einem vollmachtlosen Vertreter erfolgen.

Er vertritt die Auffassung, dass, wenn nicht die Prämien wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsgrunds zu erstatten sind, dann im Rahmen der Rückabwicklung „vollständige Erstattung des Kapitalanspruchs“ zu leisten ist.

In Bezug auf den vorgenommenen Parteiwechsel behauptet der Kläger, die Beklagte habe die damit verbundenen Zustellungen erhalten.

Er bestreitet den Vortrag in der Berufungserwiderung, wonach im Bezug auf die(se) sechs Verträge er über die Fa. A Erstattungen oder Rückkaufswerte erhalten habe.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 3.5.2016 zu der vom Senat im Verhandlungstermin dargelegten Rechtsauffassung Stellung genommen. Er vertritt die Auffassung, dass „die streitgegenständlichen Verträge“ unstreitig oder jedenfalls durch die von der Beklagten gegenüber der Fa. A erklärte Rückbelastung der Provisionen „storniert“ worden seien. Er legt hierzu ein E-Mail der Beklagten vom 24.9.2012 und ein Schreiben innerhalb der Fa. A an die Rechtsabteilung vom 17.10.2012 vor (Bl. 146 f. d.A.). Er vertritt die Auffassung, dass die Ausübung von Stornorechten auch die Ausübung einer Anfechtung beinhalte und diese deshalb von der Beklagten durch die genannten Schreiben ausgeübt worden sei.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Klage ist vom Landgericht im Ergebnis zu Recht als zuletzt wirksam gegen die Beklagte (B a.G.) erhoben angesehen worden.

Mit dieser ist nach zulässigem Parteiwechsel ein Prozessrechtsverhältnis entstanden. Zwar sind der Mahnbescheid und die Klagebegründung der Allgemeinen B a.G. nicht förmlich zugestellt worden, sondern der mit dem Mahnbescheid in Anspruch genommenen B AG. Es fehlt gleichwohl nicht an der nach §§ 253, 261 Abs. 1 ZPO erforderlichen Zustellung der Klageschrift. Die fehlende förmliche Zustellung ist nämlich nach § 189 ZPO geheilt worden. Nach dieser Bestimmung gilt eine nicht formgerechte oder unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgte Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument der Partei an die die Zustellung gemäß dem Gesetz zu richten war, tatsächlich zugegangen ist.

a) Es ist aufgrund der Schriftsätze und Prozesserklärungen des „Beklagtenvertreters“ Rechtsanwalt C davon auszugehen, dass die Klagebegründung, in der der Parteiwechsel auf die Allgemeine B a.G. erklärt worden ist, dieser irgendwann zwischen dem 3.2.2015 (Zustellung an die B-AG) und dem 27.2.2015 (Eingang Klageerwiderung RA C) von der B AG weitergeben worden ist.

Nach dem Inhalt der Klageerwiderung muss davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt C von beiden Gesellschaften beauftragt worden ist und von der Allgemeinen B a.G. über die Klage und den Sachverhalt informiert worden ist. Das ergibt sich aus Folgendem: Der Schriftsatz vom 4.2.2015 mit dem Klageabweisungsantrag gibt an, Rechtsanwalt C sei von „der Beklagten“ beauftragt. Der zugestellte Schriftsatz vom 19.1.2015 (Anspruchsbegründung) nennt als nunmehr Beklagte aber ausdrücklich und eingangs drucktechnisch hervorgehoben die B a.G. Das Rubrum der Klageerwiderung benennt nur die „B …“ führt sodann aber aus, dass die B AG allein eine Sachversicherung sei und die Verträge mit der Fa. A mit der Allgemeinen B a.G. geschlossen worden seien. Dies und die nachfolgenden Informationen kann Rechtsanwalt C allein von der Allgemeinen B a.G. erhalten haben. Dass er gleichzeitig nicht die Passivlegitimation der Allgemeinen B a.G. rügt, zeigt, dass er zumindest auch von dieser mit der Prozessführung beauftragt war und sie Kenntnis von der Klagebegründung erhalten hat.

b) Weitere – ungeschriebene – Voraussetzung einer Heilung nach § 189 ZPO ist, dass der Zustellungsveranlasser den Willen hatte, eine Zustellung zu bewirken. Zustellungsveranlasser ist bei der Amtszustellung das Gericht. Dabei kommt es auf den Willen des für das Verfahren zuständigen Organs, hier des Richters an. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil der Richter die Zustellung der Anspruchsbegründung an „die Beklagte(n)“ verfügt hat (Bl. 27 R d.A.).

Es kann darüber hinaus auch als durch die Akte belegt angesehen werden, dass der Richter den Willen gehabt hat, die Zustellung auch an die neue Beklagte zu bewirken. Denn aus dem Eingang des Schriftsatzes mit der Anspruchsbegründung ergibt sich unter drucktechnischer Hervorhebung, dass die Klage („Rubrumsberichtigung“) nunmehr an die Allgemeinen B a.G. gerichtet werde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Richter mit seiner Verfügung dieser zustellen wollte. Dabei ist nicht der innere tatsächliche Wille maßgebend oder die Frage zu stellen, ob der Richter sich konkrete Gedanken gemacht hat, sondern es ist der objektive äußere Ablauf, der auf einen „Willen“ zur Zustellung an die neue Beklagte hindeutet, entscheidend.

c) Inhaltlich genügt die Anspruchsbegründung den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO an eine selbständige Klagebegründung, weil sie den vollständigen Klageantrag, die Bezeichnung der Beklagten und die volle Begründung der Klage enthält.

d) Der Parteiwechsel ist im Übrigen vom Landgericht ohne Rechtsfehler als zulässig erachtet worden.

2.

Die Klage ist vom Landgericht im Ergebnis zu Recht als nicht begründet angesehen worden.

a) Dem Kläger steht ein Rückzahlungsanspruch wegen der von ihm gezahlten Prämien aus dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion aus § 812 Abs. 1, S. 1 BGB nicht zu, denn die Zahlungen sind vom Kläger mit Rechtsgrund erbracht worden.

aa) Für die Zahlungen des Klägers an die Beklagte fehlt ein Rechtsgrund nicht schon deshalb von Anfang an, weil mangels Existenz der Vertretenen oder mangels Vertretungsmacht (Familienangehörige, Verwandte) mit den im Vertragsangebot angegebenen Versicherungsnehmern kein Vertrag zu Stande gekommen ist.

(1) Objektiv nämlich konnte die Beklagte aus § 179 Abs. 1 BGB vom Kläger als Vertreter ohne Vertretungsmacht die Zahlung der Prämien beanspruchen. Diese Vorschrift begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger.

Der Kläger hat bei dem Abschluss dieser Verträge unter fremden Namen gehandelt, denn er hat von ihm ausgefüllte Versicherungsanträge der Versicherungsnehmer über die Fa. A bei der Beklagten eingereicht. Auf ein Handeln unter fremden Namen finden, wenn es an einer Vertretungsmacht für die Namensträger fehlt, die §§ 177, 179 BGB Anwendung. Da bei nicht existierenden Namensträgen eine Genehmigung ausgeschlossen ist, haftet der Handelnde für die Vertragserfüllung nach § 179 BGB. Diese Vorschrift gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch für einen Vertreter, der einen Vertrag für eine nicht existierende Partei abgeschlossen hat (vgl. etwa BGHZ 63, 45; Palandt//Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 179 Rz. 2 f. Bamberger/Roth/Valenthin, BGB, 3. Aufl., § 177 Rz. 2 f.). Der Kläger hat die Prämien deshalb objektiv aufgrund seiner aus § 179 Abs. 1, 1. Alt. BGB bestehenden Vertragserfüllungspflicht und folglich mit Rechtsgrund gezahlt.

bb) Zu Unrecht meint die Beklagte, § 179 BGB könne nicht den Rechtsgrund für die Zahlungen bilden, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, dass die Beklagte von ihrem Wahlrecht nach § 179 BGB Gebrauch gemacht habe, und solange dies nicht ausgeübt sei, bestehe weder der eine noch der andere Anspruch aus § 179 BGB, also weder ein Anspruch auf Vertragserfüllung noch auf Schadensersatz. Dieser Einwand greift im Ergebnis nicht durch, weil die Beklagte nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem Prozessgeschehen das Wahlrecht konkludent dahin ausgeübt hat, dass sie die erhaltenen Zahlungen als Erfüllung ansieht. Das Wahlrecht des Gläubigers zwischen Erfüllung und Schadensersatz wird nach h.M. nach den Regeln über die elektive Konkurrenz und nicht über die Wahlschuld nach den §§ 262 ff. BGB behandelt (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 179 Rz. 5). Danach kann der Gläubiger durch empfangsbedürftige Erklärung wählen, welche von zwei alternativen Leistungen er wählt. Ob er daran gebunden ist (Gestaltungsrecht) oder ein ius variandi hat, ist eine Frage der Auslegung der jeweiligen Norm (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 262 Rz. 5). Die Beklagte hat hier nach Erlangung der Kenntnis davon, dass der Kläger Anträge auf nicht existierende Versicherungsnehmer oder solche ohne erteilte Vollmacht eingereicht und sie diese dann policiert hat, sich spätestens mit dem Klageabweisungsantrag geweigert, die vom Kläger gezahlten Prämien zurückzuzahlen, ohne – wie der Kläger in der Replik unbestritten darstellt – Schadensersatz geltend zu machen. Dies ist dahin auszulegen, dass sie konkludent ihr Wahlrecht dahin ausgeübt hat, dass sie die Leistungen als Erfüllungsleistungen des Vertreters ohne Vertretungsmacht behalten will. Diese konkludente Wahl der Erfüllung hat – in Anlehnung an § 263 Abs. 2 BGB (Regelung für die Wahlschuld) – rückwirkende Kraft. Die Prämien sind deshalb als von Anfang an mit Rechtsgrund gezahlt anzusehen.

Dem steht nicht entgegen, dass sie die Weigerung der Prämienrückzahlung damit begründet hat, dass der Kläger wegen § 814 BGB die Rückforderung nicht beanspruchen könne. Sie hat sich damit zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, die Prämien seien von Anfang an ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Die Zahlungen vom Konto des Klägers sind aus der Sicht der Beklagten aber, wie sie auch selber eingeräumt hat, als geschuldete Prämien auf die vermeintlich abgeschlossenen Versicherungsverträge geleistet worden. Die Beklagte hat lediglich irrtümlich als Leistende die benannten Versicherungsnehmer angesehen, weil sie bis Herbst 2012 nicht wusste, dass der Kläger ohne Vollmacht unter fremden Namen gehandelt hatte. Nach Kenntnis davon stand der Beklagten aus § 179 BGB das Recht zu, die erhaltenen Beträge als Erfüllungsleistungen oder Schadensersatz des Klägers zu behalten. Sie hätte auch beides ablehnen und die Beträge zurückzahlen können. Das Gesetz eröffnet jedoch nicht die von der Beklagten gewählte Möglichkeit, die als vertragliche Erfüllungsleistungen, wenn auch von einem Dritten, erhaltenen Geldbeträge zu behalten und zugleich nicht als Leistungen auf den Vertrag (Erfüllung oder Schadensersatz) zu akzeptieren. Über das sich aus § 179 Abs. 1 BGB ergebende gesetzliche Schuldverhältnis kann die Beklagte nicht disponieren.

Die vorstehend erörterte Frage kann nicht deshalb dahin gestellt bleiben, weil einem Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB der Rückforderungsausschluss nach § 814 BGB wegen Kenntnis entgegenstünde. Eine positive Kenntnis des Beklagten von der Nichtschuld im Sinne dieser Bestimmung ist nicht feststellbar. Es ist nämlich nicht widerlegt, dass der Kläger – wie er dies auch im Rechtsstreit mehrfach beschrieben hat – die Vorstellung hatte, die Verträge gewissermaßen „inkognito“ bis zu einem gewissen Stadium durchzuführen, sie dann ordentlich zu kündigen und ebenso unter fremden Namen den Rückkaufwert der Versicherungen entgegen zu nehmen. Er ist danach laienhaft davon ausgegangen, als „Vertreter“ ohne Vertretungsmacht auch zur Erfüllung berechtigt zu sein, dafür aber auch die Gegenleistung beanspruchen zu können. Auch Letzteres trifft zu: Wenn der Vertreter ohne Vertretungsmacht Erfüllung leisten muss, kann er auch Erfüllung der Gegenleistung verlangen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 179 Rz. 5).

bb) Der Rechtsgrund des § 179 BGB ist nicht nachträglich durch eine wirksame Anfechtung weggefallen. Eine Anfechtung der bei Vertretung ohne Vertretungsmacht beiderseits abgegebenen Erklärungen kann, obwohl sie nicht zu einem Vertragsschluss geführt haben, die Haftung nach § 179 BGB beseitigen. Der Vertreter ohne Vertretungsmacht wird durch seine Inanspruchnahme zur Erfüllung zwar nicht Vertragspartner, hat dann aber dieselben Rechte, die der Vertretene gehabt hätte. Er kann beispielsweise die Gewährleistungsrechte geltend machen, die der Vertretener gehabt hätte, wenn Vertretungsmacht bestanden hätte und dieser Vertragspartner geworden wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 179 Rz. 5).

(1) Eine Anfechtung ihrer Annahmeerklärung (Policierung) durch die Beklagte ist weder erklärt worden noch besteht ein Anfechtungsgrund.

(1.1) Der Kläger hat in erster Instanz schon nicht substantiiert eine Anfechtungserklärung vorgetragen.

Der Kläger hat im Schriftsatz 26.3.2015 (Bl. 40 d.A.) einen „Wegfall des rechtlichen Grundes“ und damit eine Anfechtung darin gesehen, dass die Beklagte am 15.11.2011 der Fa. A mitgeteilt hat, dass sie den „systematischen Betrug“ bemerkt habe, und darin die „Auffälligkeiten“ der einzelnen Verträge dargelegt habe. Selbst wenn die Beklagte schon damals, was nicht ersichtlich ist, die ausgezahlten Provisionen zurückgefordert haben sollte, ist darin keine Anfechtung der (Schein)Versicherungsverträge zu sehen. Das Schreiben betrifft allein den zwischen der Beklagten und der Fa. A bestehenden Versicherungsvermittlungsvertrag. Die Anfechtung aber müsste gegenüber dem Kläger als Vertreter ohne Vertretungsmacht erfolgen.

Im Schriftsatz vom 12.5.2015 (Bl. 49) hat der Kläger dann vorgetragen, dass die Beklagte die „Rechtsgeschäfte“, auf die er Prämien geleistet hat, „nach der Aufdeckung angefochten“ habe. Sofern der Kläger damit eine andere Erklärung als das Schreiben vom 15.11.2015 (siehe vorangehender Absatz) meint, fehlt es an einer näheren Darstellung, in welcher Form wann die Anfechtung erklärt worden sein soll. Die Beklagte bestreitet die Anfechtungserklärung in zulässiger Weise noch in der Berufungsinstanz, weil jener Schriftsatz erst in der letzten mündlichen Verhandlung übergeben worden war und sie wegen der Meinung des Landgerichts zu § 814 BGB keine Veranlassung hatte, darauf einzugehen.

Aus dem nach mündlicher Verhandlung im Berufungsverfahren vorgelegten E-Mail-Schreiben der Beklagte an die Firma A vom 24.9.2012 ergibt sich mittelbar, dass die Beklagte von der Firma A die an diese für den Abschluss der Verträge gezahlte Provision zurückverlangt und im Wege der Rückbelastung auch erhalten hat. Die Firma A ist jedoch nicht der richtige Anfechtungsgegner. Wie bereits ausgeführt hätte die Anfechtung gegenüber dem Kläger als Vertreter ohne Vertretungsmacht erfolgen müssen. Aus diesem Grund kann auch offen bleiben, ob in dem vom Kläger als „Stornierung“ bezeichneten Verhalten der Beklagten gegenüber der Form A zugleich eine Anfechtung liegt oder nicht.

(1.2) Für eine wirksame Anfechtung der Annahmeerklärung der Beklagten fehlt es jedenfalls an einem Anfechtungsgrund. In Betracht käme allenfalls ein Irrtum über „Eigenschaften der Person“ im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB, weil die Beklagte annahm, die in den Versicherungsanträgen angegebenen Personen existierten oder hätten Vollmacht erteilt. Dies betrifft aber keine Eigenschaft des jeweiligen Vertragspartners, sondern allein dessen Existenz oder die vom ihm (nicht) erteilte Vertretungsmacht. Hierfür bilden jedoch die §§ 179 f. BGB eine abschließende Spezialregelung: Die Beklagte ist an ihre Annahmeerklärung ohnehin nicht gebunden, weil kein Vertrag zustande gekommen ist, und sie hat andererseits das Wahlrecht, ob sie den Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch nimmt oder nicht.

(2) Eine Anfechtung der eigenen Erklärungen über den Abschluss der Verträge seitens des Klägers könnte allenfalls in der Einstellung der Prämienzahlung durch den Kläger Anfang Dezember 2011 zu sehen sein. Es ist indes kein Anfechtungsgrund auf Seiten des Klägers erkennbar, mit dem er sich der Haftung nach § 179 BGB entziehen könnte.

2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Kündigung in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zu.

Der Kläger hat zwar, nachdem er am 13.12.2011 von den Beanstandungen der Beklagten gegenüber der Fa. A erfahren hat, die Zahlung der Prämien auf die (Schein)Versicherungsverträge eingestellt. In diesem Verhalten könnte auch eine konkludente Kündigung gegenüber der Beklagten zu erblicken sein. Außerdem kann der aus § 179 Abs. 1 BGB in Anspruch genommene Vertreter ohne Vertretungsmacht grundsätzlich auch ein vertragliches Rücktrittsrecht ausüben, wenn ein solches für den nicht zu Stande gekommenen Vertrag bestanden hätte. Der in Anspruch genommene Vertreter ohne Vertretungsmacht kann in diesem gesetzlichen Schuldverhältnis alle Rechte geltend machen, die der Vertretene gehabt hätte, wenn Vertretungsmacht bestanden hätte und dieser Vertragspartner geworden wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 179 Rz. 5 und Bamberger/Roth/Valenthin, BGB, 3. Aufl., § 179 Rz. 20 – 22). Wenn den Schein-Versicherungsnehmern hier ein Recht zur vorzeitigen Kündigung der Versicherungsverträge zugestanden hätte, so könnte auch der Kläger dies im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses aus § 179 BGB ausüben.

Dies vermag der Klage jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil Rechtsfolge einer Kündigung der (fiktiven) Verträge durch den Kläger nicht ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien wäre. Als Folge der Kündigung eines Versicherungsvertrages kann im Allgemeinen nicht die Rückzahlung in der Vergangenheit geleisteten Prämien beansprucht werden. Nach § 39 Abs. 1 S. 1 und S. 2 VVG behält der Versicherer vielmehr den Anspruch auf die Prämie für die Zeit, für die Versicherungsschutz bestand bzw. bis zur Kündigungserklärung. Soweit die hier – nach dem unstreitigen Vortrag in erster Instanz – gegebenen Lebensversicherungen auch einen Kapitalanteil enthalten, kann nur die Auszahlung von Rückkaufwerten auf der Grundlage von § 169 VVG (Lebensversicherung) beansprucht werden, nicht Rückzahlung der Prämien (vgl. Wandt; Versicherungsrecht, 5. Aufl., Rz. 1217 ff.). Entsprechendes gilt für die nunmehr als Inhalt behaupteten Rentensparverträge.

Eine Kündigung kann allenfalls dann für die vom Kläger vermittelten „Scheinverträge“ die Rechtsfolge haben, dass Prämien zurückzuzahlen sind, wenn dies konkret mit der Beklagten vereinbart worden ist. Der Kläger hat jedoch keinerlei Angaben zum Inhalt der Verträge gemacht, insbesondere weder Vertragsexemplare noch Vertragsbedingungen vorgelegt. Der Kläger hätte spätestens seit dem Hinweis des Senats vom 9.2.2016 Anlass gehabt, vorzutragen, welche Vertragsbedingungen für den Fall einer Kündigung der Verträge gelten, weil dort darauf hingewiesen worden ist, dass die Verträge über die Grundsätze bei vorzeitiger Kündigung der Verträge abzuwickeln sein dürften. Da der Kläger keine Vereinbarung darlegt, aus der sich ein Anspruch auf Prämienrückzahlung für den Fall einer wirksamen Kündigung ergibt, ist der Anspruch aus dem Gesichtspunkt des § 346 Abs. 1 BGB nicht schlüssig.

Ein in Betracht kommender Anspruch auf Auszahlung des Zeitwertes der (kapitalbildenden) Lebens- oder Rentenversicherung (Rückkaufswert, vgl. § 169 VVG für Lebensversicherung), für dessen Geltendmachung dem Kläger im Vergleich mit der Fa. A gleichfalls eine Ermächtigung erteilt worden ist (Anlage 1 Ziff. 5), ist nicht Gegenstand der Klage. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen (Prämien) ist ein von der Rückzahlung geleisteter Prämien prozessual verschiedener Anspruch, also nicht Streitgegenstand. Trotz der wirtschaftlichen Verflechtung zwischen Versicherungsbeiträgen und Rückkaufwert, hängen beide Ansprüche von so unterschiedlichen Tatsachen ab, dass es sich um verschiedene Klagegründe (klagebegründende Sachverhalte) handelt. Bei der Berechnung des Rückkaufwertes ist das Deckungskapital der Versicherung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zu berechnen. Dabei werden die Abschlusskosten mit den Prämien verrechnet (vgl. für kapitalbildende Lebensversicherung Wandt; Versicherungsrecht, 5. Aufl., Rz. 1224 ff.). Weitere Abzüge können vereinbart werden (vgl. etwa Stornoabzug nach § 169 Abs. 5 VVG). Es handelt sich also um einen komplex zu ermittelnden Anspruch, der von der einfachen Prämienrückzahlung nach der tatsächlichen Grundlage grundlegend verschieden ist. Die Prämien bilden nur einen unselbständigen Rechnungsposten innerhalb des Anspruchs.

III.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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