OLG Frankfurt am Main, 25.05.2016 – 16 U 198/15

März 23, 2019

OLG Frankfurt am Main, 25.05.2016 – 16 U 198/15
Leitsatz:

Die identifizierende Schilderung des Werdegangs eines wegen seiner Vorgehensweise bereits bestraften Dschihadisten, der die Strafe weitgehend verbüßt hat und wegen des Strafrestes unter Bewährung steht, ist wegen der Gefährdung einer möglichen Resozialisierung nicht zulässig und zu unterlassen.
Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.9.2015 – Az. 2/3 O 293/15 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrer Geschäftsleitung zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

in allen bereits hergestellten Exemplaren des Buchs „…“ von A, B und C ISBN … den Verfügungskläger im Zusammenhang mit Terrorismus, Straftaten wegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im

Ausland oder Straftaten, die dem Bereich der Betäubungsmitteldelikte unterfallen, identifizierbar bzw. erkennbar zu machen/machen zu lassen, wenn dies geschieht wie durch Bekanntgabe

a)

des Namens („X1“ und/oder „X“ und/oder „Y“),
b)

des vom Kläger genutzten Autos nebst dazugehörigen Kfz-Kennzeichen,
c)

der privaten Email-Adresse (…),
d)

des Personalsachstandsberichts des Bundeskriminalsamts ….

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Eilverfahrens erster Instanz tragen der Verfügungskläger von den Gerichtskosten 92 % und von den außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten 92 % bis zum 4.8.2015 und 87 % ab dem 5.8.2015 und die Verfügungsbeklagte von den Gerichtskosten 8 % und von den außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers 8 % bis zum 4.8.2015 und 13 % ab dem 5.8.2015.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 85.000, — festgesetzt; hiervon entfallen auf den Antrag Ziff. 1) € 50.000,– und auf den Antrag Ziff. 2) € 35.000,–.
Gründe

I.

(Von der Darstellung wird abgesehen – die Red.).

II.

Die Berufung der Beklagte ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt. In der Sache ist sie zum Teil begründet.

A.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu 1) aus dem Gesichtspunkt der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG – beschränkt auf die bereits hergestellten Exemplare der geduckten Auflage des streitgegenständlichen Buchs – zu, den er wegen der Dringlichkeit zulässigerweise im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgen kann.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass es den Kläger rechtswidrig in erheblicher Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, soweit in dem Buch „…“ in identifizierender Weise über ihn im Zusammenhang mit Terrorismus und Straftaten wegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland oder aus dem Bereich des Betäubungsmittelgesetzes berichtet wird.

1.

Wie das BVerfG in der ersten Lebach-Entscheidung ausgeführt hat, stellt eine öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters zwangsläufig eine erhebliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dar, weil das Fehlverhalten des Täters öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert wird. Für die Intensität der Beeinträchtigung kommt es auf die Art und Weise der Darstellung an, etwa ob es sich um eine um Objektivität und Sachlichkeit bemühte Berichterstattung handelt und in welchem Medium (Fernsehen oder Printmedium) berichtet wird. Insoweit ist auch der Grad der Verbreitung des Mediums von Bedeutung [BVerfG NJW 1973, 1226 (1229) [BVerfG 05.06.1973 – 1 BvR 536/72]].

2.

Andererseits sprechen, wie das BVerfG ebenfalls betont, erhebliche Erwägungen für eine auch die Person des Täters einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten, ihre Entstehungsursachen und Hintergründe. Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Darüber hinaus begründet die Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern und Angehörigen, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, grds. ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Straftat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt [BVerfG aaO., S. 1230].

Demnach ist bei der hier dargestellten Straftat einer mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer international aktiven terroristischen Vereinigung im Ausland (D), welche viele Anschläge und Kampfhandlungen mit einer Vielzahl von Toten und Verletzungen begangen hat, ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang sowie über die Person des Klägers und sein persönliches Leben anzuerkennen, soweit es in unmittelbarer Beziehung zur Tat steht, Aufschlüsse über seine Motive gibt und für die Bewertung seiner Schuld als wesentlich erscheint.

Nicht bejaht werden kann freilich ein öffentliches Interesse daran, dass der Kläger strafrechtlich wegen Betäubungsmitteldelikten in Erscheinung getreten ist (…).

3.

Bei der Abwägung des Informationsinteresses an einer entsprechenden den Täter nennenden Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts kommt im Rahmen der aktuellen Berichterstattung über Straftaten dem Informationsinteresse genereller Vorrang zu. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird [BVerfG aaO.].

4.

Auch wenn die dem Kläger zur Last gelegte Straftat gemäß § 129 a und b StGB bei ihrem Bekanntwerden beträchtliche Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erregt hat und – wie die Beklagte meint – „zur deutschen Kriminalgeschichte“ geworden ist, lässt die Ausstrahlungswirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit es freilich nicht zu, dass die Kommunikationsmedien sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkt mit der Person des Klägers befassen [vgl. OLG Ffm. Beschl. vom 13.8.2001 – 11 W 20/01 – Rn. 11, 14; OLG Hamburg NJW-RR 1991, 990 (991) [OLG Hamburg 22.11.1990 – 3 U 170/90]; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, 3. Kap. Rn. 109].

Nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses tritt mit fortschreitender zeitlichen Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren das Interesse und Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, über diesen Fall unter namentlicher Erwähnung unterrichtet zu werden, immer weiter zurück, während das Recht des Täters darauf, „allein gelassen zu werden“, – auch bei schweren Straftaten – zunehmend an Bedeutung gewinnt und dem Wunsch der Massenmedien und einem Bedürfnis des Publikums, seinen individuellen Lebensbereich zum Gegenstand der Erörterung oder gar der Unterhaltung zu machen, Grenzen setzt. Auch der Täter, der durch eine schwere Straftat in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten ist und die allgemeine Missachtung erweckt hat, bleibt dennoch ein Glied dieser Gemeinschaft mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Schutz seiner Individualität. Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Strafverfolgung und strafgerichtlichen Verurteilung die im Interesse des öffentlichen Wohls gebotene gerechte Reaktion der Gemeinschaft erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich darüber hinausgehende fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Täters im Hinblick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne Weiteres rechtfertigen [BVerfG aaO., S. 1231].

5.

Die zeitliche Grenze zwischen der grds. zulässigen aktuellen Berichterstattung und einer unzulässigen späteren Darstellung oder Erörterung hat das BVerfG nicht mit einer fest umrissenen Frist fixiert. Das entscheidende Kriterium sieht es darin, ob die betreffende Berichterstattung gegenüber der aktuellen Information eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist. Insoweit nennt das BVerfG als maßgeblichen Orientierungspunkt für die nähere Bestimmung der zeitlichen Grenze das Interesse an der Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft, d.h. an seiner Resozialisierung, deren entscheidendes Stadium mit der Entlassung beginnt.

6.

Hiermit ist allerdings keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint. Zutreffend führt die Berufung aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Straftäter keinen Anspruch darauf vermittelt, nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, da mit der Verbüßung der Strafe lediglich dem Strafanspruch des Staates Genüge getan, nicht aber das Verhältnis des Täters zu Dritten, insbesondere der Medien berührt wird. Wie das BVerfG in seiner zweiten Lebach-Entscheidung ausgeführt hat, ist maßgeblich vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht des Straftäters, insbesondere sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gesellschaft, welche zugleich im öffentlichen Interesse liegt, unter den konkreten Umständen des Einzelfalls von der Berichterstattung beeinträchtigt wird [BVerfG NJW 2000, 1859 (1860) [BVerfG 25.11.1999 – 1 BvR 348/98]].

7.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass eine Identifizierbarkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Berichterstattung über seine früheren Straftaten in dem streitgegenständlichen Buch nicht gerechtfertigt ist, auch wenn es sich aufgrund der Art und Schwere der Straftat nach § 129 a und b StGB und der Begleitumstände durchaus um einen aus dem durchschnittlichen Geschehen herausgehobenen gravierenden Kriminalfall gehandelt hat. Bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung hat die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Berichterstattungsfreiheit der Beklagten und das von ihr verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorliegend hinter dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens zurückzutreten, insbesondere im Hinblick auf sein Resozialisierungsinteresse.

Die nicht mehr im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehende Darstellung führt zu einer erheblichen neuen oder zusätzlichen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes auf Seiten des Klägers, die dieser nicht hinnehmen muss.

a. In Bezug auf die in Rede stehende identifizierende Berichterstattung im Zusammenhang mit einer Straftat gemäß § 129 a und b StGB ist zunächst von Relevanz, dass es hierfür keinen neuen aktuellen Anlass gab, wie er etwa vorliegen kann, wenn der Betroffene erneut straffällig wird oder neue Erkenntnisse und Ereignisse im Zusammenhang mit der früheren Tat zutage treten [vgl. BVerfG NJW 1993, 1463 (1464); OLG Ffm. Beschl. vom 13.8.2001 – 11 W 20/01 Rn. 13; Prinz/Peters, Medienrecht, Kap. 3 Rn. 107]. Dass überhaupt ein Anlass zur Berichterstattung zum Thema Radikalisierung und islamistischer Terrorismus bestand, welches in den Medien allgegenwärtig sein mag, reicht für eine Rechtfertigung des konkreten Eingriffs nicht aus; vielmehr muss die konkrete Darstellung selbst diesem Anlass gerecht werden. Daran fehlt es hier in Bezug auf die Person des Klägers.

b. Wie unter Ziff. 4 ausgeführt, gestattet allein die von der Beklagten betonte überragende zeitgeschichtliche Bedeutung des Falls des Klägers, insbesondere in seinem kriminalhistorischen Kontext im Hinblick auf den zentralen Stellenwert des Persönlichkeitsschutzes keinesfalls eine zeitlich unbegrenzte mediale Berichterstattung in identifizierender Art und Weise.

aa. Der dem Kläger zur Last gelegten Straftat selbst kommt keine historische Dimension für die Öffentlichkeit als zeitgeschichtlicher Vorgang zu. Diese wurde nicht auf deutschem Boden ausgeübt. Aufgrund der Feststellungen in dem Strafurteil kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass von dem Kläger überhaupt eine konkrete Anschlagsgefahr oder Bedrohung für die nationale Sicherheit ausgegangen ist, auch wenn er für eine Zelle in Deutschland vorgesehen war. Belastbare Indizien, dass dieser tatsächlich Terroranschläge in der BRD vorbereitet oder geplant gehabt hätte, sind nicht greifbar. In dem Strafverfahren konnten seinerzeit keine den Angaben des Klägers entgegenstehende Feststellungen getroffen werden, tatsächlich sei er nicht dazu bereit gewesen, nach seiner Rückkehr nach Deutschland weiter für D tätig zu sein (…). Auch das Vorbringen der Beklagten gibt keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden Würdigung. Vielmehr lässt sich den von ihr selbst vorgelegten Pressemitteilungen entnehmen, dass es dem Kläger bei seiner Rekrutierung für die Zelle in Deutschlang letztlich nur darum ging, von D weg und zurück nach Deutschland und zu seiner Familie zu kommen (…).

Eine zeitlich unbegrenzte identifizierende Berichterstattung über den Kläger durch die Medien rechtfertigt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei ihm um den ersten deutschen Staatsbürger handeln soll, der wegen einer aktiven D-Mitgliedschaft verurteilt wurde, zumal bereits zum Zeitpunkt des Erscheinens des in Rede stehenden Buchs … ein starker Anstieg solcher dschihadistischer Straftaten zu verzeichnen war, wie die Beklagte selbst einräumt.

bb. Des Weiteren ist die in Rede stehende Straftat nach § 129 a und b StGB nicht durch die Persönlichkeit des Klägers geprägt; inwieweit sich dessen Vita von anderen islamisch geprägten Jugendlichen unterscheidet, die sich radikalisieren und ins Ausland reisen, um dort eine terroristische Vereinigung wie D unterstützen, legt auch die Beklagte nicht näher dar. Vielmehr bezeichnet sie selbst in ihrer Berufung den Fall des Klägers lediglich als beispielshaft für eine Radikalisierung orientierungs- und perspektivloser junger Moslems. Insoweit weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass ein etwaig anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit über Informationen an einer konkreten Person durch die detaillierten Angaben zum Autoren A befriedigt wäre, welcher in dem Buch seinen gesamten typischen Lebenswandel von der Kindheit bis zur Radikalisierung und schließlich Erlangung einer bedeutsamen Position bei D offenbart.

cc. Was den Fall des Klägers in der Historie der deutschen Dschihadistenszene besonders macht, ist allenfalls der Umstand, dass dieser wertvolle Einblicke in Ausbildung und Logistik des Dschihad sowie aufgrund seines persönlichen Kontakts zu hochrangigen Mitgliedern der Terrorgruppe D brisante Informationen über Anschlagsplanungen des Netzwerks für Deutschland erlangte, welche er schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens weitergab und damit zu einem der wichtigsten Kronzeugen der Ermittler wurde, dessen Aussagen – wie in den Medien dokumentiert – die im November 2010 vom damaligen Bundesinnenminister de Maizière ausgesprochene drastische Terrorwarnung mitauslöste (…). Insoweit kommt aber dieser Information durch die namentliche Nennung des Klägers kein stärkeres Gewicht zu.

dd. Eine von der Berufung erwogene Parallele zu der Rechtsprechung einer identifizierenden Berichterstattung über Scientology-Mitglieder oder ehemalige Stasi-Mitarbeiter wird von der Rechtsprechung in Bezug auf verurteilte Straftäter – soweit ersichtlich – nicht diskutiert. Auch aus Sicht des Senats besteht hierfür kein Anlass.

c. Ausschlaggebendes Kriterium im Rahmen der Abwägung ist vielmehr, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt des Erscheinens des streitgegenständlichen Buchs in Freiheit aufhielt, nachdem er am … unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (§ 57 StGB) aus der Haft entlassen worden war, und damit ganz wesentlich auf den Gesichtspunkt seiner ungestörten Resozialisierung abzustellen ist. Die Resozialisierung eines Straftäters ist ein genuin persönlichkeitsrechtliches Anliegen von hohem Rang, in deren Interesse das BVerfG eine Beschränkung der Berichterstattung über Straftäter für zulässig gehalten hat [vgl. BVerfG NJW 2000, 1859 (1860) [BVerfG 25.11.1999 – 1 BvR 348/98]]. Insoweit kommt dem Interesse des Klägers, wieder unbelastet am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können, maßgebliches Gewicht zu.

Soweit die Beklagte meint, ein Resozialisierungsinteresse sei erst nach vollständiger Verbüßung einer strafrechtlichen Sanktion in die Interessenabwägung einzubeziehen, findet dies in der Rechtsprechung des BVerfGs keine Stütze. Es hat vielmehr angenommen, dass in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung, jedenfalls mit der Haftentlassung das entscheidende Stadium beginnt, in dem das Interesse an der Resozialisierung mit der Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft die Grenze einer zulässigen Berichterstattung markiert [BVerfG NJW 1973, 1223 (1231f); 1993, 1463 (1464); 2000, 1859 (1860)].

(Von der Darstellung wird abgesehen – die Red.).

aa. Ohne Zweifel können die hier von der beanstandeten identifizierenden Berichterstattung ausgehenden Folgen für das Gelingen der Resozialisierung des Klägers durchaus gravierend sein. Aussagen über eine schwere Straftat sind bei einem Täter, der sich in Freiheit befindet, i.d.R. geeignet, eine besondere Stigmatisierung nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung und einer darauf beruhenden grundlegenden Verunsicherung des Betroffenen zu werden drohen [BVerfG NJW 2000, 1859 (1860) [BVerfG 25.11.1999 – 1 BvR 348/98]].

(Von der Darstellung wird abgesehen – die Red.).

bb. Aufgrund der angegriffenen Darstellung, mit welcher der Kläger mit seiner Tat erneut an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt wird, ist zum einen zu besorgen, dass Personen, die den Kläger noch nicht als Täter kennen, ihn identifizieren. Zum anderen hält sie die Erinnerung in der Öffentlichkeit an die Straftaten des Klägers wach und schafft so für diesen ein unter Umständen resozialisierungsfeindliches Klima, das seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft wesentlich zu erschweren droht. Insbesondere steht zu befürchten, dass diese Straftaten Personen offenbart werden und sie in starkem Maße gegen den Kläger einnehmen könnten, von deren Verhalten ihm gegenüber der Erfolg seiner Resozialisierung in nicht unerheblichen Maße abhängt, wie etwa potentiellen Arbeitgebern oder Vermietern, aber auch Wohnungsnachbarn, Arbeitskollegen oder sonstigen Personen in seinem persönlichen Umfeld.

Wie der Kläger selbst vorgetragen und eidesstattlich versichert hat (…), will er infolge der Berichterstattung unmittelbar gemerkt haben, dass sich zahlreiche Personen von ihm abgewandt hätten. Ein Teil der Familie und seines Freundeskreises habe ihn mit den Behauptungen des Buchs konfrontiert und mieden nun den Kontakt zu ihm. Nahezu jeden Tag werde er von Personen auf den Inhalt des Buchs angesprochen und zur Rede gestellt.

cc. Des Weiteren spielt für die Verletzungsintensität der hohe Verbreitungsgrad des Buchs eine Rolle, welches in den Medien auf äußerst breite Aufmerksamkeit und positive Resonanz stieß, in die Spiegelbeststellerliste einstieg und kausal für etliche Buchbesprechungen war (…). Dieser Umstand wirkt sich auch auf die Restauflagen aus, welche aufgrund der seitens der Beklagten abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung noch im Streit stehen. Zwar mag eine Berichterstattung in Printform einen geringeren Eingriff in die private Sphäre bewirken als eine solche in identifizierenden Bewegtbildern. Der Beklagten ist auch zuzugeben, dass das streitgegenständliche Buch eine geringere Auflagenstärke aufweist als etwa eine Tageszeitung. Andererseits wird ein Buch – anders als eine einmalige Ausstrahlung im Fernsehen oder Radio oder eine einmalige Veröffentlichung in der Zeitung – über einen längeren Zeitraum gegenüber der Öffentlichkeit auf dem Markt beworben und aktiv zugänglich gehalten. Ferner weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass der Umfang der Berichterstattung in einem Buch über mehrere Seiten und Kapitel hinweg im Rahmen eines Zeitungsartikels nicht möglich wäre. In diesem Zusammenhang kommt ferner dem Umstand Bedeutung zu, dass es sich um ein reines Sachbuch und nicht um eine Fiktionalisierung handelt.

dd. Von Bedeutung ist zudem, dass der Kläger in dem Strafurteil (…) als eine instabile Persönlichkeit beschrieben wird. Gerade bei hochgradig labilen, selbstunsicheren oder psychisch gestörten Personen kann eine Resozialisierung jedoch erst gelingen, wenn auch die äußeren Bedingungen dafür geschaffen werden, dass der Straffällige sich nach seiner Entlassung in die normale freie Gesellschaft eingliedert [BVerfG NJW 1973, 1223 (1231)]. Demgegenüber kann eine zu befürchtende Isolierung bei einer solchen Natur ihr den Mut zu neuem Anfang nehmen und sie auf den gleichen Weg zurückwerfen, der sie schon einmal in die Kriminalität geführt hat.

d. Darüber hinaus kann dem dagegen abzuwägenden öffentlichen Informationsinteresse seitens der Beklagten hinreichend durch eine nicht individualisierende Berichterstattung genügt werden.

Zur Erreichung des mit dem Buch verfolgten Ziels, der Öffentlichkeit konkrete und fundierte Einblicke in das Innere der deutschen Islamistenszene zu liefern und deren kriminellen Machenschaften aufzudecken und ihre Verknüpfungen mit dem internationalen Terror aufzuzeigen, war es keinesfalls erforderlich, den Kläger im Rahmen der Darstellung seiner Geschichte und der damit im Zusammenhang stehenden Straftat des § 129 a und b StGB für den Leser identifizierbar zu machen. Gleiches gilt, soweit sich einzelne Passagen inhaltlich mit der kriminellen Karriere des Klägers, den Hintergründen der von ihm begangenen Tat und seiner Person beschäftigen. Vielmehr konnte dieser Zweck auch durch eine sich auf den Geschehensablauf beschränkende Darstellung erreicht werden. Der Identifizierung des Klägers kommt keinerlei zeitgeschichtlicher Nachrichtenwert zu. Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung der Beklagten, dass sich die begangenen Straftaten der Islamisten und Dschihadisten und ihre sonstigen Machenschaften nur bewerten und einordnen ließen, wenn bekannt sei, wer an ihnen beteiligt war. Ein anerkennenswertes Informationsinteresse am Namen und Leben des Klägers als radikalisierte Einzelperson lässt sich hiermit nicht begründen.

e. Ohne Erfolg versucht die Beklagte das Gelingen einer Resozialisierung, insbesondere die Resozialisierungswilligkeit und -fähigkeit des Klägers in Zweifel zu ziehen, den sie der deutschen radikalen islamistischen Szene und damit dem Gedankengut, aus dem heraus offenbar die im Jahr … abgeurteilten Taten entsprungen waren, weiterhin oder erneut zugehörig ansieht.

aa. Insoweit ist zunächst zu sehen, dass dem Kläger in dem Strafverfahren nicht zu widerlegen war, er habe seit Verlassen von Land1 D nicht mehr unterstützen wollen (…). Vielmehr enthält das Strafurteil zugunsten des Klägers die Feststellung, er habe sich freiwillig aus der terroristischen Vereinigung gelöst (…). Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür greifbar, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung im Zusammenhang mit terroristischen Gruppierungen wieder auffällig geworden und es zu Beanstandungen seitens seines Bewährungshelfers gekommen wäre.

Gegenteiliges folgt auch nicht aus den Postings, die der Kläger unstreitig – insoweit greift seine Verspätungsrüge nicht – kurz nach seiner Haftentlassung auf dem Diskussionsforum www.F.com eingestellt hatte. Diese zwingen insbesondere nicht zu der Annahme, der Kläger suche und unterhalte wieder aktiven Anschluss zur radikalen Islamistenszene und sympathisiere mit den Zielen der Dschihadisten, wie die Beklagte meint. Ebenso können diese Postings mit der gewählten Überschrift „Verleumdung“ – so die Darstellung des Klägers – im Hinblick auf massive Anfeindungen durch radikale Islamisten Ausdruck seines kurzfristigen Versuchs sein, nicht als Verräter wahrgenommen zu werden, um sich und seine Familie „aus der Schusslinie von Fanatikern“ zu nehmen. In diese Richtung deutet auch der Umstand, dass der Kläger Postings nur an zwei Tagen einstellte und bereits am … ankündigte, sich aus dem Forum wieder zurückzuziehen, mithin zu einem Zeitpunkt, als er noch gar nicht um die mögliche Relevanz dieser Beiträge für das hiesige Verfahren wissen konnte.

Soweit die Beklagte aufgrund des Vorgänger-Beitrags des Nutzers „E“ (…) für den Kläger keinerlei Anlass sah, auf dem Diskussionsforum mit einem eigenen Beitrag aktiv zu werden, lässt sich dies ohne Kenntnis der Stellung dieses Nutzers innerhalb der Community von „F“ und den Inhalt der Postings der weiteren Nutzer nicht beurteilen. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich dem Posting Nr. 1 des Klägers auch nicht entnehmen, dass er von sich aus Kontakt zu Herrn G gesucht hätte, welcher sich offen zum H und D bekennt und sich insbesondere der Betreuung islamistischer Straftäter in Deutschland widmet. Insoweit kommt auch der namentlichen Enttarnung des Autors A als V-Mann durch den Kläger keine Bedeutung zu, da diese Information bereits für jedermann zugänglich in dessen Buch enthalten ist.

bb. Im Übrigen hat das BVerfG [NJW 1973, 1226 (1233) [BVerfG 05.06.1973 – 1 BvR 536/72]] darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des zivilgerichtlichen Verfahrens sein kann, die Beurteilung des in erster Linie kompetenten Strafgerichts und der für den Vollzug der verhängten Strafe zuständigen Behörden durch eigene Prognosen zu ersetzen. Zudem hängt das Gelingen einer Resozialisierung stets von dem niemals mit letzter Sicherheit vorauszusehenden Zusammenwirken verschiedener Faktoren ab. Für die Beurteilung durch den Senat kommt es demnach allein darauf an, dass die nach dem Urteil der zuständigen Stellen durchaus gegebene Chance des Klägers, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern, erhalten bleibt.

Nach alldem gehen die für die soziale Existenz des Klägers lebenswichtige Chance, sich in die freie Gesellschaft wieder einzugliedern, und das Interesse der Gemeinschaft an seiner Resozialisierung dem öffentlichen Interesse an einer Identifizierung des Klägers im Zusammenhang mit der weiteren Erörterung der Tat vor.

f. Die vorstehende Würdigung steht auch nicht im Widerspruch zu den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Senats und sonstiger Gerichte.

(Von der Darstellung wird abgesehen – die Red.).

8.

Auch der Umstand, dass der Kläger ausweislich der von der Beklagten exemplarisch vorgelegten Veröffentlichungen nach seiner Verurteilung am … weiterhin Gegenstand medialer Wortberichterstattung unter voller Namensnennung gewesen ist und diese überwiegend widerspruchslos hingenommen hat, rechtfertigt nicht, ihn anlässlich der angegriffenen Berichterstattung namentlich zu nennen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, verliert niemand den Schutz seiner Privatsphäre dadurch, dass über ihn unzulässigerweise namentlich berichtet wurde und er dagegen nichts unternommen hat [vgl. …; Prinz/Peters aaO. – Rn. 80; Beater, Medienrecht, 2007, § 6 Rn. 353]. Dass andere unter Namensnennung des Klägers über ihn berichteten, ohne das er dies durch eigenes Zutun gewünscht und gefördert hätte, stellt keinen Freibrief für die Beklagte dar, es diesen gleichzutun, da hierdurch nur das Gewicht der Rechtsverletzungen vergrößert würde und ansonsten der Persönlichkeitsschutz faktisch leerliefe.

9.

Zu Recht hat das Landgericht die Erkennbarkeit des Klägers anhand der unter lit. a) bis d) des Antrags Ziff. 1 aufgeführten Informationen bejaht.

An die Erkennbarkeit werden keine hohen Anforderungen gestellt. Für die Frage der Erkennbarkeit ist nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können; vielmehr reicht die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis aus [Soehring/Hoene aaO., Kap. 13 Rn. 37]. Insoweit genügt, wenn der Kläger begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass über das Medium persönlichkeitsverletzende Informationen auch an solche Leser geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, anhand der mitgeteilten individualisierenden Merkmale die Person zu identifizieren, auf die sich die Aussagen beziehen [BVerfG NJW 2004, 3619 (3620) [BVerfG 14.07.2004 – 1 BvR 263/03]].

a. Unproblematisch erkennbar ist der Kläger, soweit sein Name genannt wird. Gleiches gilt für den Abdruck des Personalsachstandsberichts als amtliches Dokument.

b. Die Person des Klägers ist auch durch die Nennung seiner Email-Adresse identifizierbar. Zutreffend hat das Landgericht dem von der Beklagten vorgebrachten Argument, diese sei nicht mehr aktuell, keine Bedeutung beigemessen angesichts des Umstands, dass die E-Mail-Adresse nahezu den vollen Namen des Klägers enthält und damit unschwer erkennen lässt, von wem die Rede ist. Hieran vermag auch nichts der Umstand zu ändern, dass sie nicht die bei der Einreise des Klägers nach Deutschland auf ein Behördenversehen zurückzuführende falsche Schreibweise des tatsächlichen Familiennamens („X“ statt „Y“) aufnimmt, ….

c. Zu Recht hat das Landgericht eine Erkennbarkeit auch anhand der Angaben von Vornamen und Anfangsbuchstaben des Zunamens des Klägers angenommen. Denn da seine Taten für breites Aufsehen gesorgt haben, muss davon auszugegangen werden, dass sein Name noch in der Erinnerung einer Reihe von Zeitgenossen ist.

….

d. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass sich nicht auszuschließen lässt, dass wenigstens einige Leser aus dem Bekanntenkreis des Klägers oder seiner näheren Umgebung mit Einblick in sein persönliches Umfeld sich an das von ihm seinerzeit genutzte Fahrzeug nebst amtlichen Kennzeichen (…) erinnern, und ihn aufgrund der Übermittlung dieser Information identifizieren können.

10.

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt in Bezug auf die bereits hergestellten Exemplare der gedruckten Auflage des Buchs vor.

1.

Allerdings rügt die Beklagte zu Recht, dass das Landgericht den Antrag des Klägers auf Unterlassung mangels Wiederholungsgefahr mit entsprechender Kostenfolge hätte zurückweisen müssen, soweit sie sich gegenüber dem Kläger mit ihrer Erklärung vom 30.6.2015 (also noch vor dem Eilantrag) zur strafbewehrten Unterlassung verpflichtet hat (…). Es handelt sich um eine Teilunterwerfungserklärung, die für den Fall einer hier gegebenen sachlich teilbaren Wiederholungsgefahr (bereits herstellte Exemplare ./. Neuauflagen) allgemein als zulässig erachtet wird. Insoweit verfängt auch nicht der Verweis des Klägers, die Eilanträge seien stets auf die ISBN-Nummer konkretisiert gewesen. Denn etwaigen Folgeauflagen erfordern nicht, wie der Kläger meint, zwingend eine andere ISBN-Nummer; vielmehr ist im ISBN Handbuch der ISBN Agentur für die Bundesrepublik Deutschland unmissverständlich festgelegt, dass bei einer Neuauflage ohne wesentliche Änderungen an der Publikation – so etwa bei Veränderungen am Bucheinband oder des Preises – keine neue ISBN vergeben wird.

a. Ausweislich des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.11.2015 (…) wurde diese Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung seitens des Klägers auch angenommen, allerdings nur, soweit diese reicht und nicht als abschließende Erklärung, wie die Beklagte meint. Die von der Beklagten angestellten Überlegungen zur Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers verfangen demnach nicht.

b. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Klägers, die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beziehe sich nur auf E-Books. Diese umfasst nach ihrem klaren Wortlaut auch die Druckauflagen.

2.

Zutreffend hat das Landgericht die Wiederholungsgefahr durch die von der Beklagten abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 30.6.2015 jedoch nicht als vollständig beseitigt angesehen im Hinblick auf die darin aufgenommene Einschränkung auf alle zukünftigen Druckauflagen des besagten Buchs.

a. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass auch im Falle der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine ordnungsgemäße Unterlassungsverpflichtungserklärung selbst ohne deren Annahme durch den Kläger die Wiederholungsgefahr grds. entfallen lässt. Um diese Wirkung zu entfalten, muss die Erklärung den Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang aber voll abdecken [BGH NJW 2005, 2844 [BGH 21.06.2005 – VI ZR 122/04] – Rn. 61]. Das ist hier nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall; vielmehr lässt die Erklärung vom 30.6.2015 den weiterreichenden Unterlassungsanspruch der Klägerin unberührt.

b. Der Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, dass es ihr unverhältnismäßig und unzumutbar sei, von einer Weiterverbreitung bereits gedruckter Exemplare des Buchs Abstand zu nehmen.

aa. Zutreffend hat das Landgericht vorliegend die Gewährung einer Aufbrauchfrist für die Beklagte, wie sie auch in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten gewohnheitsrechtlich anerkannt wird [vgl. Burkhardt aaO., Kap. 12 Rn. 100, Prinz/Peters aaO., Kap. 12 Rn. 419 m.w.N.], verneint.

Ausgangspunkt für die Einräumung einer Aufbrauchfrist ist die Überlegung, dass unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die Erfüllung einer Verpflichtung nur im Rahmen des Zumutbaren gefordert werden kann. Vor diesem Hintergrund mag eine sofortige Wirksamkeit der Unterlassungsverpflichtung zu einer überobligationsmäßigen Belastung auf Seiten des Schuldners führen, wenn die Unzulässigkeit nur geringes Gewicht hat oder einen nur unverhältnismäßig kleinen Teil der Druckschrift ausmacht und damit offenbar außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache steht.

bb. Der Beklagte kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dass hier die Konsequenzen aus der Unterlassung für sie in keinem Verhältnis zu der Bedeutung der zu unterlassenden Äußerung stünden.

Insoweit ist zunächst zu sehen, dass im Äußerungsrecht die Bewilligung einer Aufbrauchfrist nur ausnahmsweise in Betracht kommt, da hier – anders als regelmäßig im Wettbewerbsrecht – nicht Interessen der Allgemeinheit verletzt werden, sondern ausschließlich Individualinteressen. Niemand muss hinnehmen, dass eine schwere Persönlichkeitsverletzung künftig ihm gegenüber noch eine Weile andauert, weil sich diese Verletzung in einem dicken Buch befindet, das der Verleger in hoher Auflage gedruckt und noch nicht verkauft hat, und nicht z.B. in einem aktualitätsflüchtigen Druckerzeugnis [Prinz/Peters aaO., Kap. 12. Rn. 420].

So liegt der Fall jedoch hier: Wie unter Ziff. 1 ausgeführt, stellt die namentliche Erwähnung eines in der Vergangenheit verurteilten Straftäters einen erheblichen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht dar. Insbesondere steht eine Gefährdung der Resozialisierung des Klägers im Raum, die durch die Gewährung einer Aufbrauchfrist – es stehen noch 7.000 Exemplare und damit ein Viertel der ersten Auflage zum Verkauf – perpetuiert wird. Wie sich dessen Verkaufszahlen verhalten werden – laut Beklagte derzeit eher rückläufig – ist nicht vorhersehbar und lässt beim Kläger die grundsätzliche Verunsicherung, wie sie durch die identifizierende Berichterstattung ausgelöst wird, bestehen. Darüber hinaus geht es um mehrere Passagen in dem Buch, die von dem Kläger angegriffen worden sind. Demgegenüber lassen allein die von der Beklagten angeführten wirtschaftlichen Interessen, durch einen sofortigen Rückzug der noch im Verkauf befindlichen Exemplare, textstellenbezogene Schwärzung und anschließendem Wiederingangsetzen des Buchvertriebs einen nicht näher belegten Schaden in sechsstelliger Höhe zu erleiden, es nicht als unzumutbar erscheinen, die bereits gedruckten, aufgebundenen und ausgelieferten Exemplare von ihrer Unterlassungsverpflichtung auszunehmen, zumal eine solche „Bereinigungnaturgemäß mit einem größeren Arbeits- und Kostenaufwand verbunden ist.

(Von der Darstellung wird abgesehen – die Red.).

11.

Die Ausführungen zum Vorliegen des Verfügungsgrunds der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung werden von der Berufung nicht angegriffen.

B.

Erfolg hat die Berufung der Beklagte insoweit, als sie sich gegen die ihr auferlegte Unterlassungsverpflichtung wendet, in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß die in dem Tenor Ziff. 2) im Einzelnen aufgeführten Äußerungen zu behaupten/behaupten zu lassen oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht, wie in dem streitgegenständlichen Buch.

1.

Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es dem Unterlassungsantrag nicht schon an der erforderlichen Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Unterlassungsanträge zu Ziff. 1) und 2) sind nicht auf einander ausschließende Rechtsfolgen gerichtet, weil bei einem Obsiegen des Klägers hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 1) sein Antrag zu Ziff. 2) ohne Weiteres gegenstandslos würde, wie die Beklagte meint. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 2) zur Erkennbarkeit des Klägers verwiesen.

2.

Ebenso wenig ist der Beklagten darin zu folgen, dass die Berechtigung zur Geltendmachung der unter Ziff. 2) verfolgten Unterlassungsansprüche daran scheitert, dass der Kläger in dem Buch – auch in Bezug auf die hier angegriffenen Äußerungen – nicht mehr erkennbar sei im Hinblick auf die ihr auferlegte Unterlassungsverpflichtung, unter Bekanntgabe der in den in lit. a.) bis d.) aufgeführten Angaben identifizierend über ihn zu berichten.

a. Wie vorstehend unter A. Ziff. 10. ausgeführt, ist eine Erkennbarkeit anzunehmen, wenn die gemeinte Person zumindest für einen Teil der Leser- oder Adressatenschaft aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Hierfür kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt [Burkhardt aaO. – Kap. 11 Rn. 82; BGH NJW 1992, 1312 (1313) [BGH 10.12.1991 – VI ZR 53/91] m.w.N.], ebenso die Anführung individualisierender Merkmale wie beispielsweise die Schilderung von Einzelheiten des Lebenslaufs oder die Nennung von Wohnort, Berufstätigkeit usw. [Burkhardt aaO., Kap. 12 Rn. 43; Prinz/Peters aaO., Kap. 3 Rn. 143].

b. Insoweit ist dem Kläger zuzugeben, dass in dem Buch weitere Zusatzinformationen über ihn enthalten sind, die seine Identifikation ermöglichen und die durch den Antrag zu Ziff. 1) nicht abgedeckt sind. So erfährt der Leser etwa Einzelheiten zu … sowie zu …. Aus Sicht des Klägers besteht daher berechtigter Anlass zu der Annahme, dass Personen aus seiner näheren persönlichen Umgebung aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, ihn anhand dieser Angaben als die Person zu identifizieren, auf die sich die beanstandeten Äußerungen beziehen, insbesondere in Verbindung mit der von der Beklagten für die Folgeauflagen angekündigten Abkürzung seines Namens mit den Initialen „X1.“.

aa. Insoweit greift auch nicht die Argumentation der Beklagten, die in dem Antrag zu 1) aufgezählten Möglichkeiten der Identifizierung seien durch die Formulierung „wie“ nur exemplarisch zu verstehen. Denn mit dem Antrag zu 1) soll der Beklagten nicht jede identifizierende Berichterstattung über die Person des Klägers schlechthin untersagt werden, sondern nur, soweit diese den Kläger im Zusammenhang mit den dort genannten Straftaten identifizierbar bzw. erkennbar macht. Damit verbleiben aber durchaus weitere Passagen in dem Buch, die nicht von dem Antrag zu 1) erfasst werden und zu einer Identifizierbarkeit des Klägers jedenfalls für einen bestimmten Leserkreis führen.

bb. Vor diesem Hintergrund verfängt auch nicht die Rüge der Beklagten, der Kläger verhalte sich widersprüchlich, noch fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei angemerkt, dass der Kläger sich in seinem Antrag zu Ziff. 2) gegen die dort konkret angegriffenen Äußerungen wendet und nicht gegen die Verwendung seiner Initialen, welche er für sich nicht beanstandet.

3.

Soweit es in den Äußerungen zu lit. a.) bis d.) um Zitate geht, die dem Kläger zugeschrieben werden, müssen diese stimmen.

a. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch die Freiheit des Einzelnen, selbst zu bestimmen, welches Persönlichkeitsbild er von sich vermitteln will. Dieses Recht kann verletzt sein, wenn ihm Äußerungen, die er nicht gemacht hat, untergeschoben werden [BVerfG Beschl. vom 26.6.1990 – 1 BvR 776/84 – Rn. 102]. Der Grundrechtsträger ist daher in seinem Recht am eigenen Wort, d.h. also auch dagegen geschützt, dass ihm Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder seinen sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt, wobei es Sache der einzelnen Person selbst ist, über das zu bestimmen, was letzteren ausmacht. Insoweit wird der Inhalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts maßgeblich durch das Selbstverständnis seines Trägers geprägt; demgegenüber ist für die Frage, ob das Unterschieben einer nicht getanen Äußerung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt, nicht auf das Bild abzustellen, das sich andere – begründet oder unbegründet – von ihm machen oder machen können [BVerfG NJW 1980, 2070 [BVerfG 03.06.1980 – 1 BvR 185/77] – Rn. 16/17; 1980, 2072 – Rn. 23; 1993, 2925-Rn. 19].

b. In dieser Bedeutung ist das allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers freilich nur dann verletzt, wenn er die in Rede stehenden Äußerungen nicht gegenüber dem Autor A getan hat.

aa. Insoweit ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich anhand der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Klägers einerseits (…) und des Autors A andererseits (…) eine Feststellung der Wahrheit oder Unwahrheit der Behauptung der Beklagten, die zitierten Äußerungen gemäß lit. a.) bis d.) seien von dem Kläger entweder in der konkreten Form oder jedenfalls sinngemäß gegenüber dem Autor A erfolgt, nicht treffen lässt.

bb. Nicht zutreffend sind in diesem Zusammenhang allerdings die Ausführungen des Landgerichts zur Glaubhaftmachungslast bei einer Anwendung des § 186 StGB, wonach der Äußernde die Beweislast – hier Glaubhaftmachungslast – für die Wahrheit einer die Ehre des Betroffenen beeinträchtigenden Behauptung trägt. Diese Beweislastregel greift nicht ein, wenn die streitige Äußerung nicht geeignet ist, den Kläger verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen [vgl. Prinz/Peters aaO. – Kap. 4 Rn. 151] Insoweit ist aber der Bewertung des Landgerichts nicht zu folgen, als es die Äußerungen lit. a.) bis d.) als für den Kläger ehrverletzend angesehen hat.

(1) Verächtlich machen bedeutet, dass der Kritisierte als der Achtung anderer überhaupt unwürdig hingestellt oder zumindest im Wert herabgesetzt wird. Herabwürdigen heißt, den Ruf des Betroffenen in der Meinung eines größeren, nicht individuell geschlossenen Teils der Bevölkerung zu schmälern. Eine Äußerung ist dann zur Ehrverletzung geeignet, wenn der Geltungsanspruch des Betroffenen berührt ist, sei es in sittlicher, persönlicher oder sozialer Hinsicht [Prinz/Peters aaO., Kap. 4 Rn. 149].

(2) Nach diesen Maßstäben sind die in Rede stehenden Äußerungen nicht geeignet, sich abträglich auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auswirken.

Allein der vom Landgericht hervorgehobene Umstand, dass die Äußerungen von einem Teil der Leser als Beschimpfung aufgefasst werden, reicht für sich nicht, um ihnen eine Eignung zuzusprechen, den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Für die Beurteilung, ob die (unterschobenen) Äußerungen das Bild der Persönlichkeit des Klägers in der Öffentlichkeit berühren, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem diese gefallen sein sollen und dem Geltungsanspruch, mit dem der Kläger seinerzeit in der Öffentlichkeit auftrat. Insoweit ist zu sehen, dass das Ansehen des Klägers nicht allein von seinen individuellen Eigenschaften und Leistungen abhängt, vielmehr wird er von seiner Umwelt zum damaligen Zeitpunkt in gesteigertem Maße mit der radikalen Islamistenszene identifiziert, der er sich aus freien Stücken angeschlossen hatte und zu deren Zielen und Verhaltensweisen er sich bekannte. Diese wird aber in der Gesellschaft und damit beim Leser äußerst negativ und ablehnend betrachtet. Damit führt allein schon der Umstand, dass der Kläger seinerzeit mit der islamistischen Szene in Verbindung stand, das Bild, das sich der Leser von ihm macht, nachteilig beeinflusst. Hinzu tritt, dass – wie die Beklagte zutreffend ausführt – die in Rede stehenden diffusen Beschimpfungen und Herabsetzungen in der radikalen islamistischen Szene nicht unüblich sind und sich in den hier in dem Buch beschriebenen Situationen gegen dort bestehende stereotype Feindbilder (…) richten. Insoweit ist aber nicht anzunehmen, dass der Kläger bei den Lesern des Buchs in seinem sozialen Geltungswert betroffen wird, wenn ihm nun aus der Retroperspektive damals geäußerte Beschimpfungen untergeschoben werden, welche gerade typischer Ausdruck seiner damaligen aktiv ausgelebten Gesinnung sind, selbst wenn diese nicht dem tatsächlichen Sprachgebrauch des Klägers entsprachen. Jedenfalls wird, soweit dem Kläger die Äußerung dieser Beschimpfungen zugeschrieben wird, die in ihrer Wortwahl dem charakteristischen Duktus in Islamistenkreisen entsprechen und das typische Wertesystem widerspiegeln, denen der Kläger sich zugehörig fühlte, der Leser in seinem Bild über die Persönlichkeit des Klägers nicht maßgeblich intensiver nachteilig beeinflusst als er es in Folge der durch diesen feststehend begangenen Taten gemäß §§ 129 a und b StGB Taten ohnehin ist.

cc. Damit verbleibt es dabei, dass der Kläger eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hätte dartun und glaubhaft machen müssen, d.h. also die streitigen Äußerungen nicht getan zu haben.

Auch das BVerfG hält es bei einer solchen Sachlage unter der Voraussetzung der Mitwirkungspflicht des Beklagten verfassungsrechtlich für nicht geboten, von der allgemeinen Beweislastregelung für den Zivilprozess abzugehen [BGH NJW 1980, 1980 – Rn. 21]. Dieser ihr obliegenden Mitwirkungspflicht hat hier die Beklagte entsprochen: Sie hat Angaben über Zeit, Ort und Adressatenkreis gemacht sowie den Kontext, in dem die in Rede stehenden Zitate gefallen seien und die Motivation des Klägers geschildert, sich zu diesen Aussagen hinzureißen, und damit ihre Behauptung, dass der Kläger sich in diesem Sinne geäußert habe, substantiiert. Bei Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger unter Verletzung seines selbst definierten sozialen Geltungsanspruchs Äußerungen in den Mund gelegt worden sind, die er nicht getan hat. Dies wäre aber Voraussetzung für die Annahme eines Eingriffs in sein Persönlichkeitsrechts.

4.

In Bezug auf die Äußerungen zu lit. e.) und g.) macht die Berufung mit Erfolg geltend, dass von dem Landgericht übersehen wurde, dass die Verbreitung der Unwahrheit allein für einen Abwehranspruch nicht genügt.

Wie das BVerfG klargestellt hat, ist das Persönlichkeitsrecht berührt bei solchen Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind. Dagegen gebietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht, dem Betroffenen einen Abwehranspruch zuzubilligen, soweit es um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auswirken können [BVerfG NJW 2008, 747 [BVerfG 23.10.2007 – 1 BvR 150/06]].

a. Insoweit handelt es sich aber, wovon auch das Landgericht ausgeht, bei der Äußerung lit. e.), welche das Landgericht in dem konkreten Kontext mit überzeugender Begründung als Tatsachenbehauptung gewertet hat, nicht um eine ehrenrührige Äußerung, die das Lebensbild des Klägers beeinträchtigt.

Die Äußerung lit. e.) steht für den Leser erkennbar im Zusammenhang mit der Auskunft des Einwohnermeldeamts, zielt mithin auf den gemeldeten Wohnsitz des Klägers ab, …. Durch die Aussage, dass der Kläger im maßgebenden Zeitraum (Februar …) seine Meldeadressen ausschließlich im … hatte, wird er nicht in seinem sozialen Geltungsanspruch berührt.

b. Auch die Äußerung lit. g.) wirkt sich nicht nachteilig auf das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit, seinen sozialen Geltungsanspruch aus.

(Von der Darstellung wird abgesehen – die Red.).

5.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch die Äußerung lit. h.) nicht ehrenrührig.

Soweit das Landgericht seine Einschätzung damit begründet hat, die Geldübergabe stelle sich für den Leser durch die Bezugnahme auf Observationshandlungen des BKA als etwas Unerlaubtes dar, wird einem solchen Eindruck durch den Folgesatz entgegengewirkt. Diesem entnimmt der Leser, dass die Hintergründe dieser Geldübergabe den Beamten gerade nicht bekannt waren. Demnach wird in unmittelbarem Zusammenhang mit der angegriffenen Aussage deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dem Beamten nicht klar war, welchem – erlaubten oder unerlaubten – Zweck diese Geldübergabe diente. Mithin erschöpft sich die Äußerung in der Mitteilung einer Geldübergabe, die für sich wertneutral ist.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

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