OLG Frankfurt am Main, 15.04.2016 – 8 U 129/15

März 23, 2019

OLG Frankfurt am Main, 15.04.2016 – 8 U 129/15
Leitsatz:

Auf eine korrigierte Rechnung findet § 40 Abs. 4 EnWG keine Anwendung.
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das am 3. Juli 2015 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.935,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 23. April 2014 aus einem Betrag in Höhe von € 1.242,29 und Zinsen in derselben Höhe seit dem 17. Mai 2014 aus einem Betrag in Höhe von € 2.693,21 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Klägerin zu 55 % und der Beklagte zu 45 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1, 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Entsprechendes gilt für die Berufung des Beklagten.

In der Sache erzielt jedoch allein das Rechtsmittel der Klägerin einen geringen Teilerfolg hinsichtlich der Zinsentscheidung. Im Übrigen beruht das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).

1. Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten in der Hauptsache ein Zahlungsanspruch in Höhe von € 3.935,50 zusteht.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Einzelrichter des Senats auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter Punkt III 1 und 2 der Urteilsgründe Bezug (S. 10 f., Bl. 340 f. d. A.).

Die in der Berufungsbegründung des Beklagten dagegen erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. Insbesondere kann der Beklagte gegen die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin nicht einwenden, er habe zu keinem Zeitpunkt sicher sein können, „dass es sich hierbei um die letzte Abrechnung“ handele (vgl. S. 2 f. des Anwaltsschriftsatzes vom 12. Oktober 2015, Bl. 390 d. A.). Dies mag zutreffen, ändert aber nichts an der Verpflichtung des Beklagten, den sich aus den Rechnungen ersichtlichen Strom- und Gasverbrauch zu bezahlen.

Auch der Einwand des Beklagten, er habe auch anhand der korrigierten Rechnungen nicht „innerhalb angemessener Zeit“ die Nebenkostenabrechnungen für das betroffene Objekt erstellen können (S. 4 des Anwaltsschriftsatzes vom 12. Oktober 2015, Bl. 392 d. A.), vermag nicht zu überzeugen. In inhaltlicher Hinsicht enthielten die unter dem 19. Dezember 2013 erstellten korrigierten Rechnungen alle Angaben, die ein Vermieter insoweit für das Erstellen einer Nebenkostenabrechnung benötigt. Zum anderen verkennt der Beklagte, dass gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB der Vermieter nach Ablauf der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB genannten Frist mit der Geltendmachung einer Nachforderung nur dann ausgeschlossen ist, wenn er die verspätete Geltendmachung zu vertreten hat. Der Vermieter hat es jedoch in aller Regel gerade nicht zu vertreten, dass die Abrechnung des Versorgungsunternehmens nicht rechtzeitig vorliegt (in diesem Sinne etwa Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 556, Rdnr. 12; Ehlert, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.05.2014, § 556, Rdnr. 65d).

Die Rechnungen der Klägerin genügen insoweit auch den Anforderungen des § 40 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), soweit der Anwendungsbereich dieser Bestimmung im Streitfall eröffnet ist.

Allerdings müssen gemäß § 40 Abs. 4 EnWG Lieferanten sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach § 40 Abs. 3 EnWG spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums erhält.

Diese Bestimmung gilt jedoch nach § 118 Abs. 10 EnWG erst seit dem 4. Februar 2012 (vgl. etwa Säcker/von Daniels/Uibeleisen, in: Säcker (Hrsg.), Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 1 Halbband 2, 3. Aufl. 2014, § 118 EnWG, Rdnr. 25). Vor diesem Zeitpunkt kannte das deutsche Recht keine entsprechende Verpflichtung (vgl. etwa Theobald/Gey-Kern, EuZW 2011, 896, 898). Daher galten die Anforderungen des § 40 Abs. 4 EnWG in Bezug auf die Turnusrechnung vom 12. August 2011 (Anlage K 19, Bl. 135 ff. d. A.) noch nicht.

In Bezug auf die Turnusrechnungen vom 16. August 2012 (Anlage K 20, Bl. 142 ff. d. A.) sowie vom 14. August 2013 (Anlage K 21, Bl. 149 ff. d. A.) sind die Anforderungen des § 40 Abs. 4 EnWG offensichtlich gewahrt.

Soweit die Klägerin unter dem 19. Dezember 2013 korrigierte Rechnungen für die Zeiträume vom 31. Juli 2010 bis zum 29. Juli 2011 (Anlage K 24, Bl. 162 ff. d. A.), vom 30. Juli 2011 bis zum 25. Juli 2012 (Anlage K 25, Bl. 169 d. A.) sowie vom 26. Juli 2012 bis zum 22. Juli 2013 (Anlage K 26, Bl. 176 ff. d. A.) erstellt hat, ist die in § 40 Abs. 4 EnWG normierte Zeitspanne zwar jeweils deutlich überschritten. Doch auf eine korrigierte Rechnung findet § 40 Abs. 4 EnWG keine Anwendung (so auch AG Bad Segeberg, Urteil vom 01.12.2011 – 17a C 78/11, juris). Dies ergibt sich zumindest aus dem Sinn und Zweck des § 40 Abs. 4 EnWG. Strom- und Gaslieferverträge sind Dauerschuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Bedürfnis danach besteht, dass gegenseitige Ansprüche zeitnah geltend gemacht werden und sich nicht durch verspätete Geltendmachung aufsummieren (für einen Gasliefervertrag so BGH, Urteil vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11, NZM 2012, 432, 434). Diesem Zweck ist jedoch Genüge getan, wenn innerhalb der Fristen des § 40 Abs. 4 EnWG erstmals abgerechnet wird. Der weitere Fortgang liegt nicht mehr allein in der Hand des Versorgungsunternehmens, sondern ist u. a. davon abhängig, wie zügig und mit welchen Einwänden der Letztverbraucher im Sinne des § 40 EnWG auf die erstmalige Abrechnung reagiert.

Darüber hinaus ist sehr zweifelhaft, ob ein etwaiger Verstoß gegen die Abrechnungsmodalitäten nach § 40 Abs. 4 EnWG dazu führt, dass der Lieferant seine Forderung gegenüber dem Kunden nicht mehr geltend machen kann (dies verneinend etwa LG Kiel, Urteil vom 10.06.2015 – 12 O 351/14, juris; AG Bad Segeberg, Urteil vom 01.12.2011 – 17a C 78/11, juris; de Wyl/Soetebeer, in: Schneider/Theobald (Hrsg.), Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl. 2013, § 11, Rdnr. 81). Eine Ausschlussfrist, wie sie der Gesetzgeber etwa für den Vermieter bei der Geltendmachung einer Nebenkostenabrechnung in dem oben bereits erwähnten § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB oder für die Vorlage einer Inhaberschuldverschreibung in § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehen hat, sieht nämlich weder § 40 EnWG noch eine andere Regelung des EnWG, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) oder der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) vor (vgl. LG Kiel, Urteil vom 10.06.2015 – 12 O 351/14, juris).

Es bestehen insoweit auch keine weiterreichenden unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 22.10.2013 – 312 O 43/13, juris): Anhang I Abs. 1 lit. j der „Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG“ (ABl. EU 2009 Nr. L 211 S. 55) bezieht sich allein auf den Zeitpunkt des Erhalts einer Abschlussrechnung im Falle eines Wechsels des Stromversorgers. Entsprechendes gilt für Anhang I Abs. 1 lit. j der „Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG“ (ABl. EU 2009 Nr. L 211 S. 94).

Diese Auslegung des § 40 Abs. 4 EnWG führt auch nicht dazu, dass diese Bestimmung keinen Anwendungsbereich mehr hat, da die Bundesnetzagentur nach § 65 Abs. 1 EnWG im Falle eines Verstoßes eines Lieferanten gegen seine Verpflichtungen aus § 40 Abs. 4 EnWG Aufsichtsmaßnahmen ergreifen kann.

2. Die Berufung der Klägerin erzielt lediglich in Bezug auf die Zinsentscheidung einen geringen Teilerfolg.

a. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass in Bezug auf sämtliche Entgeltansprüche der Klägerin, die bereits im Jahr 2010 erstmals Gegenstand einer Abrechnung waren, die Verjährungseinrede des Beklagten durchgreift (§ 214 Abs. 1 BGB).

Die Verjährung von Entgeltansprüchen der Versorgungsunternehmen für Strom- und Gaslieferungen unterliegt keinen besonderen Regelungen. Für sie gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Unter der Entstehung des Anspruchs im Sinn des § 199 Abs. 1 BGB ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, das heißt dem Zeitpunkt, in dem die Forderung fällig wird (vgl. etwa BGH, Versäumnisurteil vom 18.06.2009 – VII ZR 167/08, NJW 2010, 60, 61; Alexander, WRP 2012, 660, 668).

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV und § 17 Abs. 1 GasGVV werden Rechnungen und Abschläge zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

Danach sind hier die im Jahre 2010 erstmals abgerechneten Forderungen zwei Wochen nach Zugang der entsprechenden Rechnungen (Turnusrechnung vom 12. August 2010 und Schlussrechnung vom 11. November 2010 bezüglich der Kundennummer 1; Turnusrechnung vom 12. August 2010 hinsichtlich der Kundennummer 2) fällig geworden.

Auch die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen vor, denn bei Erteilung der Rechnungen kannte die Klägerin jeweils die Umstände, die den Anspruch begründen und die Person der Schuldnerin. Erforderlich ist insofern nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger diese tatsächlichen Umstände zutreffend rechtlich beurteilt oder bewertet (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2008 – XI ZR 160/07, NJW 2008, 1729, 1732; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 199, Rdnr. 27). Ein Irrtum insoweit hindert den Verjährungsbeginn nicht (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 199, Rdnr. 27 m. w. N.). Der Verjährungsbeginn hängt deshalb auch nicht von dem Ergebnis einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglich erteilten Rechnungen ab (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 06.09.2012 – 1 U 40/12, juris). Die Klägerin, die alle maßgeblichen tatsächlichen Umstände für die Berechnung ihrer jeweiligen Vergütungsansprüche kannte, kann sich daher nicht darauf berufen, sie habe erst durch die rechtskräftige Entscheidung des OLG Frankfurt am Main in dem Verfahren 19 U 14/11 erkannt, in welcher Höhe ihre Forderung begründet sei.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen der StromGVV oder denen der GasGVV.

Die Dreijahresfrist des § 18 Abs. 2 StromGVV bzw. des § 18 Abs. 2 GasGVV gilt nur für Berechnungsfehler, die auf fehlerhafte Messeinrichtungen, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmännische Berechnung des Strom- bzw. des Gaspreises (vgl. für eine unterlassene Nachberechnung BGH, Urteil vom 29.01.2003 – VIII ZR 92/02, NJW-RR 2003, 702) zurückzuführen sind. Nicht erfasst werden demgegenüber Fehler bei der Vertragsanwendung und der Vertragsauslegung. § 18 Abs. 2 StromGVV und § 18 Abs. 2 GasGVV begrenzen unter Abwägung der Interessen einerseits der Strom- und Gaskunden, andererseits der Energieversorgungsunternehmen den Zeitraum, für den die berechneten Strom- und Gaspreise rückwirkend korrigiert werden können, soweit sie aufgrund von Mess-, Ablese- oder Berechnungsfehlern fehlerhaft errechnet worden sind (vgl. – zu § 21 Abs. 2 AVBeltV – BGH, Urteil vom 16.06.2004 – VIII ZR 248/03, NJW-RR 2004, 1352). Von einem Mess-, Ablese- oder Berechnungsfehler kann hier jedoch keine Rede sein.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind § 13 StromGVV und § 13 GasGVV für den Streitfall ohne Relevanz, da es hier nicht um die Verrechnung von Abschlagszahlungen, sondern um die Korrektur zuvor bereits erstellter Abrechnungen geht. Im Übrigen richtet sich die Fälligkeit einer Rechnung auch im Falle zu geringer Abschlagszahlungen allein nach § 17 Abs. 1 StromGVV bzw. § 17 Abs. 1 GasGVV.

Vor diesem Hintergrund endete die Verjährungsfrist in Bezug auf sämtliche Entgeltansprüche der Klägerin, die bereits im Jahr 2010 erstmals Gegenstand einer Abrechnung waren, mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013.

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass im Streitfall die Voraussetzungen für eine Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) nicht vorliegen.

Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (S. 8 ff. des angegriffenen Urteils) nimmt der Einzelrichter des Senats zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die dagegen von der Klägerin in der Berufungsbegründung erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung.

Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang mehrfach den in der Korrekturrechnung vom 19. Dezember 2013 ausgewiesenen und mit dem Mahnbescheid vom 30. Dezember 2013 geltend gemachten Forderungsbetrag in Höhe von € 1.242,29 anspricht (vgl. S. 6 und S. 8 der Berufungsbegründung vom 7. September 2015, Bl. 372 und Bl. 374 d. A.), verkennt sie, dass das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass dieser Anspruch gerade nicht verjährt ist (s. S. 11 des angegriffenen Urteils). Die diesbezüglichen Angriffe der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil gehen daher ins Leere.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch hinsichtlich der Ansprüche bezüglich der Verbrauchsnummer 1 die Verjährung nicht durch die Zustellung des Mahnbescheides vom 30. Dezember 2013 gehemmt worden.

Mangelt es einem Mahnantrag und dem daraus hervorgehenden Mahnbescheid an der nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO notwendigen Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs, das heißt an der Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung, tritt keine Hemmung der Verjährung durch den antragsgemäß erlassenen Mahnbescheid ein. Die Individualisierung kann dann auch nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist mit Rückwirkung verjährungshemmend nachgeholt werden (vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 13.10.2015 – II ZR 281/14, NJW 2016, 1083, 1084). Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip zu Grunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, „worum es geht“ (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2408 f.; Urteil vom 13.10.2015 – II ZR 281/14, NJW 2016, 1083, 1084 m. w. N.).

Ein im Mahnverfahren geltend gemachter Anspruch ist dann im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Mahnantrag hinreichend individualisiert, wenn er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2409; Urteil vom 13.10.2015 – II ZR 281/14, NJW 2016, 1083, 1084 m. w. N.).

Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 13.10.2015 – II ZR 281/14, NJW 2016, 1083, 1084 m. w. N.). Im Mahnbescheid kann zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auch auf Rechnungen oder andere (vorprozessuale) Urkunden Bezug genommen werden. Diese sind jedenfalls dann zur Individualisierung des Anspruchs geeignet, wenn sie dem Mahnbescheid in Abschrift beigefügt werden oder dem Gegner bereits zugegangen sind. Eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung genügt den gesetzlichen Anforderungen insbesondere dann, wenn zwischen den Parteien keine weiteren Rechtsbeziehungen bestehen (vgl. wiederum BGH, Urteil vom 13.10.2015 – II ZR 281/14, NJW 2016, 1083, 1084 m. w. N.).

Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an eine Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs kann unter bestimmten Umständen auch dann genügt sein, wenn zwar eine im Mahnbescheid in Bezug genommene Anlage weder diesem beigefügt noch dem Schuldner zuvor zugänglich gemacht worden ist, jedoch die übrigen Angaben im Mahnbescheid eine Kennzeichnung des Anspruchs ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2015 – II ZR 281/14, NJW 2016, 1083, 1084 m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben fehlt es vorliegend an der hinreichenden Konkretisierung der Ansprüche bezüglich der Verbrauchsnummer 1 im Mahnbescheidsantrag und dem entsprechend erlassenen Mahnbescheid.

Nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts kann auch der Einzelrichter des Senats nicht davon ausgehen, dass dem Schreiben der Klägerin vom 20. Dezember 2013 (Bl. 305 ff. d. A.) die darin angesprochenen Korrekturrechnungen beigefügt waren. Allein die Angaben in dem Schreiben der Klägerin vom 20. Dezember 2013 sowie in dem Mahnbescheidsantrag haben dem Beklagten jedoch nicht mit der gebotenen Klarheit aufgezeigt, welche Ansprüche die Klägerin mit dem Mahnbescheid geltend machen möchte. Der Einwand der Klägerin, hier sei dem Beklagten eine entsprechende Zuordnung möglich gewesen, da die mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Beträge in Höhe von € 1.633,06 und € 199,46 mit den in den „Ursprungsrechnungen“ vom 12. August 2010 bzw. 11. November 2010 erhobenen Verbrauchsentgelten korrespondierten, ist nicht stichhaltig. Zwar tauchen die genannten Beträge in diesen Ursprungsrechnungen auf, stellen dort aber jeweils nicht den Rechnungsbetrag, sondern lediglich einen Rechnungsposten dar. Vor diesem Hintergrund und angesichts der großen Anzahl der von der Klägerin an den Beklagten in den Jahren zuvor übersandten Rechnungen war es dem Beklagten hier nicht möglich, anhand der Angaben in dem Schreiben vom 20. Dezember 2013 und in dem Mahnbescheid zu ermitteln, welche Ansprüche der Klägerin Gegenstand des Mahnbescheids vom 30. Dezember 2013 sein sollten.

b. Lediglich bezüglich der Zinsentscheidung ist die Berufung der Klägerin teilweise begründet. Zwar ist die Streitsache hier nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO bereits am 3. Januar 2014 – dem Tage der Zustellung des Mahnbescheids – rechtshängig geworden, da sie nicht „alsbald“ im Sinne des § 696 Abs. 3 ZPO abgegeben worden ist. Wird die Streitsache jedoch – wie hier – nicht alsbald abgegeben, tritt Rechtshängigkeit mit dem Eingang der Akten beim Prozessgericht ein (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2009 – III ZR 164/08, NJW 2009, 1213). Das war hier der 22. April 2014, so dass der Beklagte seit dem 23. April 2014 Rechtshängigkeitszinsen schuldet (§ 187 Abs. 1 BGB analog), soweit die Klägerin mit dem Mahnbescheid ihre Ansprüche in Höhe von € 1.242,29 aus der korrigierten Rechnung vom 19. Dezember 2013 in Bezug auf den Zeitraum vom 26. Juli 2012 bis zum 22. Juli 2013 (Anlage K 26, Bl. 176 ff. d. A.) verfolgt hat.

In Bezug auf die restliche der Klägerin zuzusprechende Forderung in Höhe von € 2.693,21 ist Rechtshängigkeit hingegen erst mit der Zustellung der Anspruchsbegründung vom 9. Mai 2014 bei dem Beklagten eingetreten, da die Klägerin u. a. diesen Betrag erst in der mit der Anspruchsbegründung verbundenen Klageerweiterung geltend gemacht hat. Da dem Beklagten der entsprechende Schriftsatz am 16. Mai 2014 zugestellt wurde, schuldet er gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem 17. Mai 2014 Rechtshängigkeitszinsen auf den Betrag in Höhe von € 2.693,21.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen.

Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 – 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 – 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Beschluss vom 29.09.2010 – 1 BvR 2649/06, juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; Ball, in: Musielak/Voit (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 12. Aufl. 2015, § 543 ZPO, Rdnr. 5; Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 543, Rdnr. 11; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.12.2015, § 543, Rdnr. 19). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26, 29; Beschluss vom 27.05.2010 – 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.09.2013 – 15 U 92/12, ZEV 2013, 674, 677; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 543, Rdnr. 11).

Nach diesen Maßstäben wirft die vorliegende Sache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache.

Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZR 75/02, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 – V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 – 15 U 127/13, juris; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 543, Rdnr. 4b; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.12.2015, § 543, Rdnr. 26).

Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im vorliegenden Fall nicht statt.

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