OLG Frankfurt am Main, 13.04.2016 – 1 SV 7/16

März 23, 2019

OLG Frankfurt am Main, 13.04.2016 – 1 SV 7/16
Tenor:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 4.3.2016 begehrte Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG sind nicht gegeben. Eine Zuständigkeitsbestimmung kommt nur in Betracht, wenn sich verschiedene Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Dies setzt jedoch voraus, dass die Entscheidungen, mit denen sich die Gerichte jeweils für unzuständig erklärt haben, den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht werden (BGH NJW 1986, 2058; ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Beschl. v. 24.1.2006 – 1 UFH 1/06; Beschl. v. 7.12.2015 – 1 SV 12/15). Daran fehlt es hier hinsichtlich der Entschließung des Amtsgerichts Friedberg/H., denn das Amtsgericht Friedberg/H. hat seinen Verweisungsbeschluss zwar der Annehmenden und dem Vormund der Anzunehmenden übermittelt, aber nicht der Mutter der Anzunehmenden, die gemäß § 188 Abs. 1 Ziff. 1 b FamFG die Stellung einer Verfahrensbeteiligten hat.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das Amtsgericht – Familiengericht – Friedberg/H. gemäß § 187 Abs. 1 FamFG zuständig ist, da es sich um ein Verfahren gemäß § 186 Nr. 1 FamFG handelt und die Annehmende im Bezirk des Amtsgerichts – Familiengericht – Friedberg/H. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Entgegen der Annahme des Amtsgerichts – Familiengericht – Friedberg/H. können die Voraussetzungen des § 187 Abs. 4 FamFG vorliegend nicht als erfüllt angesehen werden. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main im Beschluss vom 4.3.2016 zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Soweit das Amtsgericht Friedberg/H. das Vorliegen der Voraussetzung des § 187 Abs. 4 FamFG darauf stützt, dass die Anzunehmende neben der deutschen auch die brasilianische Staatsangehörigkeit besitzt, so hat das Amtsgerichts Frankfurt zutreffend ausgeführt, dass auch bei der Anknüpfung an Art. 23 EGBGB, Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB zur Anwendung gelangt, wonach bei mehreren Staatsangehörigkeiten eine bestehende deutsche Staatsangehörigkeit vorgeht (OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.2.2016, AZ: 1 SV 4/16).

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