OLG Frankfurt am Main, 02.03.2016 – 23 U 102/15

März 23, 2019

OLG Frankfurt am Main, 02.03.2016 – 23 U 102/15
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.5.2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Zedent und die Mitdarlehensnehmerin auf der Widerrufsbelehrung in der fettgedruckten Rubrik „Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung“ die nachfolgende Zeile „Ein Exemplar der Widerrufsbelehrung ist mir zur Verfügung gestellt worden.“ jeweils separat mit Datum vom 7.3.2007 unterschrieben haben, zusätzlich zur darüber stehenden, ebenso unterzeichneten Widerrufsbelehrung selbst vom selben Datum (Bl. 16 d.A.).

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Rückzahlung einer vom Zedenten nach Abwicklung eines Immobiliendarlehens an die Beklagte entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung nebst Bearbeitungsgebühr geltend; sie praktiziert dies als Geschäftsmodell.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass einem etwaigen Widerrufsrecht der Klägerin die Einwände der unzulässigen Rechtsausübung und der Verwirkung entgegenstünden.

Es bedürfe keiner Entscheidung darüber, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und ob die Klägerin aktivlegitimiert sei.

Der Geltendmachung des etwaigen Widerrufsrechts stehe jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Eine gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung sei als Rechtsüberschreitung missbräuchlich. Eine Rechtsausübung sei insbesondere dann missbräuchlich, wenn ihr kein schutzwürdiges Interesse zugrunde liege, was der Fall sei, wenn die Ausübung eines Rechts als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder Zwecke genutzt werde. Die Klägerin habe danach kein schutzwürdiges Interesse an einem Widerruf. Das Widerrufsrecht solle den Verbraucher vor vertraglichen Bindungen schützen, die er möglicherweise unüberlegt, übereilt und ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen sei. Der von der Klägerin erklärte Widerruf sei hier aber gerade nicht aus diesen Gründen, sondern allein deshalb erfolgt, weil die Klägerin aus dem Widerruf von Darlehensverträgen ein Geschäftsmodell entwickelt habe und es ihr bei ihrem Widerruf allein darum gehe, sich mit Blick auf die Vorfälligkeitsentschädigung zu bereichern. Sie befinde sich also gerade nicht in einer schutzwürdigen Entscheidungssituation, sondern versuche lediglich eine etwaige formale Rechtsposition für ihr Geschäftsmodell auszunutzen.

Ein etwaiges Widerrufsrecht sei zudem auch verwirkt.

Das Zeitmoment sei erfüllt in Anbetracht der Tatsache, dass der Zedent und später die Klägerin 7 Jahre nach dem Vorliegen der Widerrufsbelehrung hätten verstreichen lassen bis zur Erklärung des Widerrufs. Der Zedent habe vom Grundsatz her eine Widerrufsbelehrung mit allenfalls formal missverständlicher Widerrufsfrist erhalten, so dass ihm bekannt gewesen sein musste, dass er den Darlehensvertrag widerrufen durfte.

Angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag sei auch das Umstandsmoment erfüllt. Die Beklagte habe sich aufgrund des Verhaltens des Zedenten darauf eingerichtet, dass dieser oder etwaige Zessionare das Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen würden. Der Zedent habe seit Abschluss des Darlehens im Jahr 2007 stets gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht, an seiner Willenserklärung festhalten zu wollen. Die Beklagte habe hierauf vertraut angesichts der regelmäßigen Zahlungen des Zedenten. Vor allem nach der vollständigen Rückführung der noch offenen Forderungen im Jahr 2013 habe die Beklagte nicht mehr mit einem Widerruf rechnen müssen.

Die von der Klägerin angeführte Heininger-Entscheidung des EuGH stehe der Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung und Verwirkung vorliegend nicht entgegen, da sie den Verbraucherschutz bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen betreffe, hier aber keine Haustürsituation gegeben sei.

Die Klägerin hat am 15.6.2015 gegen das ihr am 13.5.2015 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 10.8.2015 fristgerecht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Zur Begründung führt die Klägerin an, das Landgericht habe zu Unrecht eine unzulässige Rechtsausübung angenommen und für eine Verwirkung fehle es sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment.

Eine Schutzwürdigkeit der Beklagten scheide insbesondere aus, weil sie es selbst pflichtwidrig versäumt habe, den Zedenten ordnungsgemäß zu belehren. Auf das Urteil des BGH vom 7.5.2014 (IV ZR 76/11) werde Bezug genommen. Die Annahme des Landgerichts, dass der Zedent vom Grundsatz her eine Widerrufsbelehrung erhalten habe, gehe ebenso fehl wie das Argument, die Klägerin würde das Widerrufsrecht heute nur instrumentalisieren. Seit mehr als 6 Jahren hätte der Fehler durch entsprechende Nachbelehrung korrigiert werden können. Die Beklagte habe sich auch aus diesem Grund nicht auf eine etwaige Erfüllung des Vertrags einrichten können und dürfen.

Es fehle an einem substantiierten Vortrag der Beklagten für das Entstehen eines unzumutbaren Nachteils aufgrund eines vom Verbraucher geschaffenen Vertrauenstatbestands. Auch das erforderliche Zeitmoment sei nicht erfüllt; maßgeblich sei der Zeitpunkt der Darlehensrückführung. Zum Nichtvorliegen einer Verwirkung werde diverse und zahlreiche Rechtsprechung zitiert.

Ein Rechtsmissbrauch liege nicht vor mangels Schädigungsabsicht, auch sei keine der anerkannten Fallgruppen gegeben. Es sei nur ein vom Gesetzgeber vorgesehenes Recht ausgeübt worden und mache für die Beklagte keinen Unterschied, ob der Zedent selbst oder die Klägerin das Widerrufsrecht ausübe.

Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung sei aus mehreren Gründen fehlerhaft. Sie genüge im Hinblick auf die Belehrung über den Fristbeginn nicht dem in § 355 BGB a.F. verankerten Deutlichkeitsgebot. Es hätte einer besonderen eigenen Belehrung für jeden der beiden Kreditnehmer darüber bedurft, dass jeder Kreditnehmer das Widerrufsrecht allein und unabhängig von den übrigen Kreditnehmern hätte ausüben können. Es seien zwei Darlehensverträge geschlossen worden und die Widerrufsbelehrung belehre nicht darüber, dass der Verbraucher sein zu jedem der beiden Darlehensverträge bestehendes Widerrufsrecht unabhängig voneinander ausüben könne.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.5.2015 abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.725,33 € nebst Zinsen in Höhe von 2 % p.a. seit dem 11.9.2013 bis zur Rechtshängigkeit sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Kanzlei X Rechtsanwälte in Höhe von 1.101,94 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts.

Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass der Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung und der Verwirkung entgegenstehe.

Die Klägerin nutze rechtsmissbräuchlich geschäftsmäßig eine formale Rechtsstellung zur Bereicherung aus. Der Gesetzeszweck des Verbraucherwiderrufsrechts, nämlich der Schutz des Verbrauchers vor übereilten vertraglichen Bindungen, werde dabei verfehlt. Es liege die Fallgruppe des Fehlens eines schutzwürdigen Eigeninteresses vor.

Jedenfalls sei Verwirkung gegeben. Auf eine Nachbelehrung könne im Hinblick auf die streitige Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nicht abgestellt werden, da sie dem Darlehensnehmer eine zusätzliche Widerrufsmöglichkeit eröffnen würde.

Darüber hinaus fehle angesichts der Zession nur durch den Darlehensnehmer und nicht auch durch die Darlehensnehmerin die Aktivlegitimation der Klägerin, die Leistung allenfalls an alle Mitgläubiger verlangen könne.

Auch stehe ein Widerrufsrecht allenfalls für den Darlehensvertrag, nicht aber für die Aufhebungsvereinbarung mit dem Aufhebungsentgelt zu.

Ferner sei der Widerruf ins Leere gegangen aufgrund der Aufhebungsvereinbarung und der vollständigen Abwicklung des Darlehens mit dessen Wegfall.

Außerdem sei die Widerrufsfrist abgelaufen gewesen wegen ordnungsgemäßer Belehrung über den Fristbeginn nach § 355 Abs. 2 Satz 1, 3 BGB a.F., wozu auf das Urteil des BGH vom 10.3.2009 (XI ZR 33/08) und Entscheidungen zahlreicher Instanzgerichte verwiesen werde (u.a. OLG Frankfurt am Main vom 5.8.2015, 23 U 178/14 – bei juris und vom 1.8.2014, 23 U 288/13 – bei juris). Das von der Klägerin zitierte Urteil des BGH vom 10.3.2009 (XI ZR 33/08) sei dagegen nicht einschlägig, da in der dortigen Belehrung keine Possessivpronomen verwendet worden sein.

Die Widerrufsbelehrung habe auch keines Hinweises gemäß § 358 Abs. 5 BGB a.F. auf die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB bedurft, weil vorliegend die Regelungen über verbundene Verträge keine Anwendung fänden. Es fehle sowohl am Leistungserbringungsvertrag als auch an einer entsprechenden Zweckbindung, der Bausparvertrag sei nicht wirtschaftlicher Grund für den Abschluss des Darlehensvertrags gewesen.

Der streitgegenständliche Darlehensvertrag sei eine Kombination aus Vorfinanzierung und Bausparvertrag gewesen über ein Darlehenskonto mit nur einem Widerruf.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht weder im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein (abgetretener) Anspruch auf Rückzahlung einer vom Zedenten nach Abwicklung eines Immobiliendarlehens an die Beklagte entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung nebst Bearbeitungsgebühr zu, denn ein Widerruf dieses Darlehensvertrags ist klägerseits nicht fristgerecht und damit nicht wirksam erfolgt, die Vorfälligkeitsentschädigung folglich mit Rechtsgrund gezahlt worden.

Bei Erklärung des Widerrufs mit anwaltlichem Schreiben vom 8.4.2014 war die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1, 2 BGB a.F. bereits abgelaufen gewesen, da aufgrund einer wirksamen Widerrufsbelehrung die 2 Wochen-Frist bereits am 7.3.2007 zu laufen begonnen hatte.

Das Landgericht hatte die Frage der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung dahinstehen lassen, die indessen bejaht werden kann.

Der Senat hat nämlich bereits mit Urteil vom 5.8.2015 (23 U 178/14, BKR 2015, 413) die Wirksamkeit einer in den maßgeblichen Passagen wortgleichen Widerrufsbelehrung mit folgender Begründung festgestellt:

„Für die Frage der vom Kläger gerügten Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ist § 355 BGB in der Fassung bei Abschluss des (Gesamt)Darlehensvertrages vom 14.11.2006 maßgeblich. Hiernach lässt sich eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung indes nicht feststellen, so dass der Widerruf, der binnen zwei Wochen zu erfolgen hatte, vorliegend verfristet ist.

Die vom Kläger beanstandete Passage der Widerrufsbelehrung lautet wie folgt: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir – ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung – und eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden.“

Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, dass diese erteilte Widerrufsbelehrung nicht gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist informiere und die Fehlerhaftigkeit sich insoweit aus den Entscheidungsgründen im Urteil des BGH vom 10.3.2009 (XI ZR 33/08) herleiten lasse. Entgegen der Ansicht des Klägers kann bei einem unbefangenen Leser nicht der Eindruck entstehen, dass die Widerrufsfrist ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang der die Widerrufsbelehrung enthaltenden „Vertragsurkunde“ zu laufen beginne.

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung auch über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH NJW 2009, 3572 [BGH 10.03.2009 – XI ZR 33/08] m.w.N.). Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der – wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 492 BGB – schriftlich abzuschließen ist, gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. davon ab, dass dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist; nur wenn die Widerrufsbelehrung sich auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH NJW 2009, 3572 [BGH 10.03.2009 – XI ZR 33/08]; NJW 2002, 3396 [BGH 04.07.2002 – I ZR 55/00]).

Der BGH hat zwar mit dem vom Kläger angeführten Urteil vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, NJW 2009, 3572) eine nahezu dem Gesetzeswortlaut entsprechende Formulierung, nämlich „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“ beanstandet, weil sie dem Verbraucher den Eindruck vermittelt habe, die Widerrufsfrist beginne bereits mit Übersendung eines Vertragsangebots der Bank und ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers zu laufen. Hintergrund war allerdings ein Fall, in dem dem Verbraucher ein unterschriftsreifes Darlehensangebot der Bank vorgelegt wurde, das dieser erst einige Zeit später annehmen konnte und annahm. Der Fehler der Belehrung lag in jenem konkreten Fall faktisch lediglich darin begründet, dass die Belehrung nicht – wie der Gesetzeswortlaut des § 355 Abs.2 S.3 BGB a.F. – klarstellte, dass der Fristbeginn erst durch die Überlassung der Vertragserklärung des Verbrauchers ausgelöst werden konnte. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist indessen -entgegen der Ansicht des Klägers – schon deshalb nicht auf die hiesige Widerrufsbelehrung übertragbar, weil die Widerrufsbelehrung vorliegend mit der eigenen, auf der „Baufinanzierung“ abzugebenden Vertragserklärung des Verbrauchers erteilt wurde. Der Text der Widerrufsbelehrung konnte daher – anders als im Fall des BGH (s.o.) – nicht den Eindruck erwecken, das Widerrufsrecht werde schon durch den Erhalt eines noch nicht selbst unterzeichneten Formulars ausgelöst (wie hier OLG Naumburg, Urteil vom 12.10.2011, 5 U 144/11). Insofern war die Belehrung für die vorliegende Fallkonstellation ausreichend.

Vorliegend kommt maßgeblich hinzu, dass durch die Verwendung des Possessivpronomens in der Widerrufsbelehrung „mein schriftlicher Vertragsantrag oder … eine Abschrift meines Vertragsantrags“ hinreichend, nämlich zur Vermeidung von Missverständnissen des Verbrauchers, deutlich wird, dass nicht allein das bloße Antragsformular für den Fristbeginn ausreicht, sondern dass es sich um das Antragsformular mit der bereits enthaltenen Willenserklärung des Klägers handeln muss, was einem etwaigen Fehlbezug auf ein bloßes Vertragsangebot der Bank – wie im vom BGH a.a.O. entschiedenen Fall – entgegen steht. Dies hat das OLG Celle für eine wortgleiche Widerrufsbelehrung mit Beschluss vom 14.7.2014 (3 W 34/14 – bei juris) genauso beurteilt:

„Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, dass die von der Antragsgegnerin verwendete Widerrufsbelehrung gegen das sogenannte Deutlichkeitsgebot des §§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoße, ist dies unzutreffend. Entgegen der Darlegung der Antragsteller ergibt sich aus der Widerrufsbelehrung gerade nicht, dass die Frist für den Widerruf bereits mit Erhalt des Darlehensangebotes beginnt, was der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 10.3.2009 (XI ZR 33/08) beanstandet hat. Dort ging es um das Angebot der Bank, während es vorliegend in der Widerrufsbelehrung um das Angebot der Antragsteller als Darlehensnehmer geht. So heißt es in der Widerrufsbelehrung: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden.“

Aus der ausdrücklichen Verwendung der Worte „mein schriftlicher Vertragsantrag“ bzw. oder „meines Vertragsantrages“ ist eindeutig zu entnehmen, dass es um das Angebot des Darlehensnehmers und nicht der Bank geht.“

So liegt der Fall auch hier.

Der Hinweis des Klägers auf AGB-Grundsätze führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal die Widerrufsbelehrung vorliegend den Anforderungen des § 355 BGB a.F. als lex specialis genügt.

Soweit der Kläger darauf abstellen will, der BGH habe zudem zu einer ähnlich lautenden Widerrufsbelehrung, die ebenfalls die Formulierung „mein schriftlicher Vertragsantrag“ enthalten habe, mit Entscheidung vom 22.5.2012 (II ZR 1/11) festgestellt, dass diese fehlerhaft sei, verkennt er, dass für den BGH dort die Belehrung vielmehr deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat, weil sie lediglich auf aus dem Widerruf folgende Pflichten der Beklagten hinweist, nicht jedoch darauf, wie sich der Widerruf auf (etwaige) Rechte der Beklagten im Hinblick auf von ihr bereits an die Klägerin geleistete Zahlungen auswirkt. Die dortige Formulierung zum Fristablauf, die ebenfalls wie vorliegend Possessivpronomina verwendet, hat der BGH hingegen gerade nicht als fehlerhaft beanstandet, weshalb das Urteil im Gegenteil zur Stützung der hiesigen Rechtsauffassung dient.

Der Verweis des Klägers, auch überzeuge nicht, dass nach Ansicht des Landgerichts die Widerrufsbelehrung vom Verbraucher nicht so verstanden werden könne, dass es sich bei der Übersendung des Vertragsantragsformulars durch die Beklagte bereits um die Vertragsurkunde handeln könne, zumal angesichts eines mit „Darlehensvertrag“ überschriebenen Formulars, verfängt gleichfalls nicht. Die verwendete Terminologie entspricht derjenigen in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.; außerdem ist das streitgegenständliche Formular mit „Baufinanzierung“ überschrieben (Bl. 10 d.A.).

Der weitere Vorwurf des Klägers, schließlich belehre die Widerrufsbelehrung (unvollständig) über den Fristlauf und nicht ordnungsgemäß über den Fristbeginn, obwohl letzteres zwingend vorgeschrieben sei, ist so nicht nachvollziehbar, jedenfalls aber unbegründet. Der Fristbeginn ist vorliegend nach dem verwendeten Text für den Verbraucher ohne weiteres bestimmbar, der Text ist im Übrigen insoweit auch vom BGH (a.a.O.) und OLG Celle (a.a.O.) nicht beanstandet worden.“

Zwischenzeitlich hat auch das OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 23.3.2015 (7 W 6/15, Anlage B 9) in gleicher Weise wie der Senat für die Wirksamkeit der vorliegenden Widerrufsbelehrung entschieden, ferner für einen ähnlichen Sachverhalt ebenso das OLG Köln mit Beschluss vom 26.8.2015 (13 U 68/15 – bei juris). Ergänzend wird auf den einschlägigen Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 30.1.2012 (19 W 4/12 – bei juris) verwiesen.

Auch die weiteren vor allem erstinstanzlichen Einwendungen der Klägerin gegen die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung greifen nicht durch.

Soweit die Klägerin meint, jeder Darlehensnehmer müsste gesondert über das ihm zustehende Widerrufsrecht informiert werden und ein eigenes Exemplar erhalten, dem Zedenten und der Mitdarlehensnehmerin sei vorliegend lediglich ein Exemplar der Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden, vermag sie damit nicht durchzudringen.

Zum einen heißt es bereits in der Widerrufsbelehrung unter der Überschrift „Widerrufsrecht für jeden einzelnen Kunden“ weiter „Bei mehreren Kunden steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Kunden alleine zu.“, was sich hinreichend deutlich an jeden Darlehensnehmer richtet und ihn ausreichend über sein eigenständiges Widerrufsrecht informiert.

Außerdem spricht die sowohl vom Zedenten selbst als auch der Mitdarlehensnehmerin jeweils separat unterzeichnete Bestätigung des Erhalts eines Exemplars der Widerrufsbelehrung („ist mir zur Verfügung gestellt worden“; Bl. 16 d.A.), zu deren Entkräftung die Klägerin nichts vorgebracht hat, für den jeweiligen Erhalt eines Exemplars der Widerrufsbelehrung.

Ohnehin hat der Senat zudem mit Beschluss vom 31.1.2016 (23 U 42/15) entschieden, dass bei dieser Konstellation eine doppelte Aushändigung der Widerrufsbelehrung nicht erforderlich ist und zur Begründung ausgeführt:

„Soweit die Berufung im Schriftsatz vom 30.12.2015 nunmehr auch darauf gestützt werden soll, dass – ungeachtet der Wirksamkeit der Belehrung – wegen der Aushändigung lediglich einer Widerrufsbelehrung mindestens einer der beiden Kläger nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, dringt sie auch damit nicht durch. Die Berufung unterscheidet insoweit in rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend zwischen der Notwendigkeit der Erteilung der Belehrung an jeden beteiligten Verbraucher und der Notwendigkeit der Übergabe einer gesonderten Urkunde.

Das OLG Hamm (Urt.v. 21.10.2015 – 31 U 56/15 -, zitiert bei juris, Rn.91ff.) hat zu der Problematik kürzlich ausgeführt:

Die Kläger berufen sich weiter darauf, es gebe vorliegend zwei Darlehensnehmer. Sie hätten aber jeweils nur eine Ausfertigung des Darlehensvertrages und dementsprechend auch nur eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung erhalten. Bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern sei aber jeder Darlehensnehmer einzeln über sein Widerrufsrecht zu belehren. In diesem Sinne sehe Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie vor, dass alle Vertragsparteien eine Ausfertigung des Kreditvertrages erhalten. Die Möglichkeit, sich über das Widerrufsrecht zu informieren, stehe jedem Mitdarlehensnehmer 14 Tage lang ununterbrochen 24 Stunden am Tag zu; die Pflicht, die Vertragsausfertigung auch nur eine juristische Sekunde aus der Hand geben zu müssen, führe zwangsweise zur Nichterfüllung des Anspruchs auf Erteilung einer Widerrufsbelehrung in Textform.

Die Nichtaushändigung von zwei Widerrufsbelehrungen begründet keinen Fehler in der Widerrufsbelehrung. Die Frage, wie viele Widerrufsbelehrungen auszuhändigen sind, betrifft nicht den Inhalt der Widerrufsbelehrung, sondern ist dem Verfassen der Widerrufsbelehrung zeitlich nachgelagert.

Die Aushändigung einer zweifachen Widerrufsbelehrung war zudem nicht erforderlich. § 355 BGB a.F. enthält hierzu folgende Regelung: „Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist … „

Da die Belehrung dem Verbraucher sonach „mitzuteilen“ ist, muss sie ihm im Sinne des § 130 BGB zugehen (Staudinger/Dagmar Kaiser (2012) BGB § 355, juris, Rn. 58; LG Köln, Urteil vom 9.12.2014, 21 O 266/14, B17; vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.8.2007, 6 U 60/07, Rn. 21, juris; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2008, 2 U 71/07, juris, Rn. 24).

Wenn zwei Verbraucher einen Darlehensvertrag abschließen, die in häuslicher Gemeinschaft leben und Mitbesitz an der Widerrufsbelehrung erlangen, bedarf es keiner zweifachen Widerrufsbelehrung. In diesem Sinne haben Rechtsprechung und Literatur ausgeführt:

„Einem mitverpflichteten Lebensgefährten des Verbrauchers oder einem sonstigen gleichgründigen Gesamtschuldner braucht nach h.M. jedenfalls dann keine gesonderte Widerrufsbelehrung ausgehändigt zu werden, wenn er an der ihm und dem Verbraucher bei der gemeinsamen Vertragsunterzeichnung übergebenen Widerrufsbelehrung Mitbesitz erlangt hat“ (Martis/Meinhof, MDR 2004, 4, 6).

„Schließen mehrere Verbraucher gemeinsam einen Kreditvertrag ab und unterschreiben sie auch gemeinsam die Widerrufsbelehrung, liegt in der gemeinsamen Aushändigung der Belehrung zumindest dann eine Aushändigung iSv VerbrKrG § 7 Abs 2 S 2, wenn die Kreditnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben“ (LG Oldenburg, 1 S 90/98, juris, Orientierungssatz).

„Schließlich hält es die Kammer nicht für erforderlich, dass die A-Bank AG den Klägern jeweils eigene Abschriften der Widerrufsbelehrung hätte erteilen müssen. Insoweit bedeutet „Erteilung“ bzw. „Mitteilung“ der Widerrufsbelehrung im Sinne des § 355 BGB lediglich, dass sie dem Darlehensnehmer im Sinne des § 130 BGB zugehen muss … Dies setzt schon nach dem Wortlaut von § 130 BGB nicht voraus, dass beide Mitdarlehensnehmer über den gesamten Widerrufszeitraum und während jeder logischen Sekunde über eine Abschrift der Widerrufsbelehrung verfügen müssen. Darüber hinaus ist die Kammer – anders als der Kläger – der Auffassung, dass zwei Darlehensnehmer, die gemeinschaftlich einen Darlehensvertrag unterschrieben und sodann eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung entgegennehmen, Mitbesitzer sind und die Widerrufsbelehrung jedem Mitbesitzer alleine zugänglich ist … , jedenfalls dann, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt leben … “ (LG Köln, Urteil vom 9.12.2014, 21 O 266/14, Anlage B17).

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Das Ziel der Aushändigung der Widerrufsbelehrung liegt darin, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss Zugriff auf ein nicht veränderliches Exemplar der Widerrufsbelehrung hat (Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2007, § 355 Rn. 8). Das ist hier bei lebensnaher Betrachtung gewährleistet. Die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kläger haben, wie in der mündlichen Verhandlung erläutert, nicht aufgezeigt, dass einer der Kläger keinen Zugriff auf den Text der Widerrufsbelehrung gehabt hätte. Sie haben zwar bestritten, dass beide Kläger uneingeschränkten Zugriff bzw. Mitbesitz (Bl. 76 d.A.) haben, haben dies aber nicht näher erläutert (vgl. Bl. 75 d.A.). Unstreitig sind die Kläger unter derselben Wohnanschrift gemeldet, und die Immobilie, in der beide Kläger wohnten, diente als Beleihungswert für die Darlehen (Bl. 75 d.A.).

Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie ist für die hiesige Problemstellung nicht ergiebig. Danach haben zwar alle Vertragsparteien einen Anspruch auf eine Ausfertigung des Kreditvertrages. Zur Frage des Widerrufsrechts, des Beginns der Widerrufsfrist oder des Mitbesitzes an einem Darlehensvertrag verhält sich die Vorschrift jedoch nicht.

Dem schließt sich der Senat für den vorliegenden Fall, also jedenfalls zur alten Rechtslage an. Wurde der Vertrag von mehreren Verbrauchern geschlossen, musste der Unternehmer zwar jeden Verbraucher gesondert belehren; ausreichend war dabei aber eine Widerrufsbelehrung in der von allen Verbrauchern unterschriebenen Vertragsurkunde jedenfalls dann, wenn die Verbraucher an der Widerrufsbelehrung sodann Mitbesitz erlangten (Staudinger/Dagmar Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 355 Rn.55; Martis/Meinhof, MDR 2004, 4; vgl. auch Münchener Kommentar zum BGB [Fritsche], BGB, 7.Aufl., § 355 Rn.30 Fn.48). Ein solches Vorgehen ist auch in ober- und höchstgerichtlichen Entscheidungen – soweit ersichtlich – in keinem Fall beanstandet worden.“

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts bzw. einer Zusatzleistung nach § 358 Abs. 3 BGB analog mit der Folge einer Hinweispflicht in der Widerrufsbelehrung auf die entsprechenden Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 5 BGB analog.

Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf verwiesen, dass es sich ausweislich des Darlehensvertrags vom 7.3.2007 um eine Kombination aus Vorfinanzierung und späterer Ablösung durch einen Bausparvertrag in einem Vertrag handele, wie auch aus dem ausdrücklichen Bezug der Widerrufsbelehrung bei der Bezeichnung des widerrufbaren Vertrags als „Bausparsofortdarlehen/ Bauspardarlehen“ deutlich werde, womit offensichtlich sei, dass sich ein etwaiger Widerruf auf die gesamte Vertragskonstruktion beziehe. Gegen das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB spreche zudem, dass das Bauspardarlehen nicht der Finanzierung der Zwischenfinanzierung, sondern deren Umschuldung gedient habe.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind vorliegend also nicht zwei Darlehensverträge abgeschlossen worden, die gesondert widerrufen werden könnten.

Mit diesem Vorbringen setzt sich die Klägerin schon in klaren Widerspruch zu ihrem eigenen vorprozessualen Verhalten, indem sie dort mit Schreiben vom 8.4.2014 (Bl. 21 d.A.) mehrfach ausdrücklich lediglich von einem aufgenommenen und zurückgeführten Darlehen gesprochen hat, das Grundlage der Zession sei und das sie widerrufe („…widerrufen…den Darlehensvertrag…mit der Darlehensnummer…(Bl. 22 d.A.). Die Klägerin hat somit selbst (nur) einen einheitlichen Widerruf erklärt.

Auch sonst sprechen alle objektiven Umstände hier für eine rechtliche Einheit aus zwei Elementen, etwa die einheitliche Überschrift der einzigen Vertragsurkunde als „Darlehensvertrag“ (Bl. 8 d.A.) unter Angabe der Elemente Bauspardarlehen und Bausparsofortdarlehen, was mit der entsprechenden Bezugszeile der Widerrufsbelehrung korrespondiert („Bezeichnung des Vertrages: Bausparsofortdarlehen/Bauspardarlehen“ (Bl. 16 d.A.)), ferner die Vergabe nur einer Vertragsnummer, darüber hinaus insbesondere die inhaltliche Verknüpfung beider Elemente im Rahmen einer einheitlichen Finanzierung.

Auf die Fragen des Vorliegens eines Rechtsmissbrauchs oder einer Verwirkung kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

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