OLG Frankfurt am Main, 26.02.2016 – 8 U 218/14

März 23, 2019

OLG Frankfurt am Main, 26.02.2016 – 8 U 218/14
Leitsatz:

Bedienen sich Laien technischer Ausdrücke der Rechtssprache, kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass diese fachgerecht verwendet wurden.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Dezember 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau (Az.: 9 O 281/14) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 204,09 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 2. April 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit den von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüchen wegen der Prozessführung in den Verfahren … (LG Hanau) und … (LG Hanau) bleibt vorbehalten.

Die Drittwiderklage der Beklagten wird als unzulässig abgewiesen.

Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Klägerin zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten; diese fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einer Reihe von Anwaltsverträgen.

Die Klägerin betreibt in Stadt1 eine überörtlich tätige Rechtsanwaltssozietät in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Rechtsnachfolgerin der früheren Kanzlei A, B, C. Die Beklagte unterhält als Untererbbauberechtigte das Clubhaus auf der …anlage des D in Stadt2. Grundstückseigentümer und Obererbbauberechtigter ist Herr E.

Unter dem 8. September 2010 unterzeichnete der Geschäftsführer der Beklagten eine Prozessvollmacht der Kanzlei A, B, C. Die Kanzlei vertrat die Beklagte sodann in verschiedenen Rechtsangelegenheiten. Gegner war dabei jeweils – zum Teil neben weiteren Personen – die Pächterin des Clubhauses auf der …anlage des D, die D1 GmbH.

Mit Rechnungen vom 14. März 2013, 6. Februar 2014, 25. Juli 2011, 20. Juli 2012, 5. Februar 2014, 6. März 2013 und 21. Januar 2014 berechnete die Klägerin der Beklagten ein Restanwaltshonorar in Höhe von insgesamt € 255.451,79. Die Rechnung vom 14. März 2013 mit der Rechnungsnummer … (Anlage K 4, Bl. 14 d. A.) schließt dabei mit einer Rechnungssumme in Höhe von € 232.406,98. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnungen wird auf die Anlagen K 4 bis K 19 (Bl. 14 bis 35) Bezug genommen.

Am 19. November 2012 unterzeichnete der Gesellschafter der Klägerin, Herr Rechtsanwalt G, für die Klägerin sowie der Geschäftsführer der Beklagten für diese eine „Vereinbarung über die Erfüllung der Honoraransprüche im Zusammenhang mit der Räumungsklage und der Widerklage gegen die D1 GmbH“. Die Vereinbarung enthielt unter anderem folgende Regelungen:

„1. Die D2 GmbH (D2) [die Beklagte] hat einen erstinstanzlichen Räumungstitel gegen die D1 GmbH (D1 ) erstritten und Sicherheit für die vorläufige Vollstreckung erteilt. Es wurden Teilzahlungen für die Anwalts- und Gerichtskosten an RA G erbracht. Teilweise sind Honorare noch unbezahlt. Außerdem werden noch Ansprüche für die zweite Instanz entstehen“.

2. Für den Fall, dass die Kostenerstattungsansprüche der D2 gegen D1 durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vollständig vollstreckt werden können, zahlt RA G alle bisher geleisteten Honorarzahlungen an D2 zurück.

3. Zur Erfüllung aller bisher noch unbezahlten Ansprüche des RA G für die erste und zweite Instanz tritt D2 hiermit alle ihre Ansprüche aus dem demnächst ergehenden Kostenfestsetzungsbeschluss gegen D1 an RA G ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Die Abtretung geschieht erfüllungshalber, gem. § 364 Abs. 2 BGB.

4. D2 haftet nicht für den Bestand und/oder die Durchsetzbarkeit der abgetretenen Ansprüche.

5. RA G verzichtet hiermit höchst vorsorglich auf die Geltendmachung aller Zahlungsansprüche gegen D2, für deren Erfüllung D2 soeben die Abtretung vorgenommen hat.

[…].

7. […] Die Kosten der Vollstreckung hat der Forderungsinhaber zu zahlen.“

[…].

9. Hinsichtlich der Verfahren LG Hanau und OLG Frankfurt, Aktz. … bzw. … verzichtet RA G hiermit auf alle bestehenden Zahlungsansprüche für Honorar und/oder Kosten, etc.“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung vom 19. November 2012 wird auf Anlage B 3 (Bl. 48 d. A.) verwiesen.

Am 20. Februar 2013 erging in dem vor dem LG Hanau geführten Rechtsstreit der Beklagten gegen die D1 GmbH mit dem Aktenzeichen … ein Kostenfestsetzungsbeschluss. Darin heißt es u. a.: „Auf Grund des gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 145.000,00 vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts in Hanau vom 11. Juli 2012 sind von der Beklagten zu 1 [= der D1 GmbH] an weiteren Kosten gemäß § 107 ZPO € 110.243,00 […] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2013 an die Klägerin zu erstatten. […] Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.11.2012 über € 59.509,00 bleibt aufrecht erhalten“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird auf Anlage B 4 (Sonderband „Anlagen zum Schriftsatz der Rechtsanwälte F u. Koll. vom 15.05.2014“) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 17. April 2013 berichtigte das Landgericht Hanau den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. November 2012 über € 59.509,00 hinsichtlich des Ausspruchs zur Sicherheitsleistung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Beschlusses vom 17. April 2013 wird wiederum auf Anlage B 4 (Sonderband „Anlagen zum Schriftsatz der Rechtsanwälte F u. Koll. vom 15.05.2014“) verwiesen.

Wenige Tage zuvor – nämlich am 6. April 2013 – hatte der Geschäftsführer der Beklagten Herrn Rechtsanwalt G in einer E-Mail um 11:02 Uhr u. a. Folgendes geschrieben: „Ihre Rechnung Nr. … werde ich bei Seit legen und im Hinblick auf die Erfüllung durch Abtretung auch nicht bilanzieren. Sollten Sie anderer Auffassung sein, erbitte ich ihre Mitteilung“. In seiner Antwort vom selben Tage (13:22 Uhr) erklärte Herr Rechtsanwalt G: „[D]as geht in Ordnung so“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die in dem Beklagtenschriftsatz vom 7. Oktober 2014 wiedergegebenen E-Mails vom 6. April 2013 (Bl. 82 d. A.) Bezug genommen.

Am 24. September 2013 fixierten der Geschäftsführer der Beklagten sowie der Gesellschafter der Klägerin, Herr Rechtsanwalt G, in zwei E-Mails eine Abrede, nach der die Beklagte die Bürgschaft zur Sicherungsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen stellen sollte (Ziff. 1). Im Gegenzug sollte die Beklagte zu 50 % an der Ausschüttung beteiligt werden (Ziff. 2).

Ziff. 3 des per E-Mail ausgetauschten Textes dieser Vereinbarung lautet: „Im Gegenzug werden die Honorarrechnungen von ABC für alle übrigen Verfahren gegengerechnet und vor der Ausschüttung an Sie (ABC) [die Klägerin] in Abzug gebracht […].“

In Ziff. 5 heißt es sodann: „Ziff. 3 ist so abzuwickeln, dass nach vollständigem Zahlungseingang des Vollstreckungsgutes für die I. Instanz zunächst nur 50 % der bisher gezahlten Honorare nach Ziff. 3 gegen Ihren Zahlungseingang zu rechnen ist. Erst wenn auch aus der II. Instanz vollständige Zahlung vereinnahmt wurde, sind die anderen 50 % der bisher gezahlten Honorare gegen zu rechnen“.

Ziff. 6 lautet: „Klarzustellen ist, dass die 50%-Aufteilung zwischen den Parteien immer nur auf die tatsächlich vereinnahmten Beträge zu beziehen ist. Soweit sich Beträge nicht endgültig vollstrecken lassen, besteht auch kein Zahlungsanspruch“.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Abrede wird auf die in der Klageerwiderung vom 15. Mai 2014 wiedergegebenen E-Mails vom 24. September 2013, 14:51 Uhr, sowie vom selben Tage um 16:29 Uhr (Bl. 51 f. d. A.) Bezug genommen.

Im Dezember 2013 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die D1 GmbH. Dieser wurde mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 beim Amtsgericht Hanau gestellt (Az. …). Die Klägerin rechnete ihre diesbezügliche Tätigkeit mit der Rechnung vom 5. Februar 2014 mit der Rechnungsnummer … ab (Anlage K 16, Bl. 31 d. A.), die mit einer Rechnungssumme in Höhe von € 204,09 schließt.

Unter dem 31. Januar 2014 unterzeichnete der Gesellschafter der Klägerin, Herr Rechtsanwalt G, für die Klägerin sowie der Geschäftsführer der Beklagten für diese eine „Ergänzung der Vereinbarung vom 19. November 2012 bzw. 24. September 2013“, nach der die Beklagte der Klägerin ein Darlehen in Höhe von € 25.000,00 gewähren sollte.

Weiter heißt es darin:

3. Zur Sicherung des Darlehens tritt ABC hiermit unwiderruflich die Forderung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 17.4.13 und 20.02.13 über insgesamt € 169.752 gegen D1 an D2 ab. D2 nimmt diese Abtretung an.

[…]

5. Die Vereinbarungen vom 19.11.2012 bzw. 24.09.2013 bleiben sonst unberührt.

6. Klargestellt wird, dass gem. Ziff. 2 der Vereinbarung vom 24.09.2013 für ABC ein bedingter Zahlungsanspruch für den Fall besteht, dass eine Vollstreckung für Kosten der II. Instanz tatsächlich zu einer unanfechtbaren Zahlung führt. D2 muss demnach bis zum unanfechtbaren Zahlungseingang keine Verbindlichkeit gegenüber ABC bilanzieren“.

Wegen der weiteren Einzelheiten der „Ergänzung der Vereinbarung vom 19. November 2012 bzw. 24. September 2013“ vom 31. Januar 2014 wird auf Anlage B 9 (Bl. 55 d. A.) Bezug genommen.

Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des (Rest-) Anwaltshonorars in Höhe von insgesamt € 255.451,79 Euro begehrt.

Sie ist der Ansicht, die Vereinbarung vom 19. November 2012 sei unwirksam. Die Unwirksamkeit ergebe sich zum einen daraus, dass die Vereinbarung vom 19. November 2012 nur ausschließlich zu dem Zweck geschlossen worden sei, dass die Beklagte die Kostenforderung der Klägerin nicht in ihrer Bilanz habe einstellen müssen und somit einer Überschuldung habe entgegenwirken können. Damit sei die Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen geltendes Recht nichtig. Zum anderen habe Herr Rechtsanwalt G bei Abschluss der Vereinbarung für die Klägerin ohne Vertretungsmacht gehandelt, eine Genehmigung durch die übrigen Gesellschafter sei nicht erfolgt. Die mangelnde Vertretungsmacht habe Herr Rechtsanwalt G der Beklagten auch bei Unterzeichnung der Vereinbarung vom 19. November 2012 zur Kenntnis gebracht.

Die Klägerin ist zudem der Ansicht, dass die Vereinbarung auch im Falle ihrer Wirksamkeit keine Wirkung entfalte, da die Abtretung der Ansprüche aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen gemäß der Vereinbarung vom 19. November 2012 erfüllungshalber erfolgen sollte. Da zu keinem Zeitpunkt eine Leistung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen an die Klägerin geflossen sei und sodann sämtliche Ansprüche aus den Abtretungen an die Beklagte zurückabgetreten wurden, könne durch die Klägerin auch keine Leistung mehr aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen erzielt werden. Damit bestehe das ursprüngliche Schuldverhältnis weiterhin; die Rechnungen seien weiterhin „zur Zahlung offen“.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 255.544,79 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag von € 2,849,38 seit dem 12. August 2011, aus einem Betrag von € 2.300,05 seit dem 4. August 2012, aus einem Betrag von € 2.278,85 seit dem 21. März 2013, aus einem Betrag von € 231.406,98 seit dem 29. März 2013, aus einem Betrag von € 6.457,26 seit dem 5. Februar 2014, aus einem Betrag von € 1.397,89 seit dem 20. Februar 2014 sowie aus einem Betrag von € 8.851,38 seit dem 21. Februar 2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da der Geschäftsführer der Beklagten lediglich Herrn Rechtsanwalt G beauftragt habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich der Geschäftsführer der Beklagten vor Unterzeichnung der Prozessvollmacht per E-Mail explizit an Herrn Rechtsanwalt G gewandt habe. Zudem seien sämtlicher Schriftverkehr und sämtliche Besprechungen nur mit Herrn Rechtsanwalt G geführt worden.

Die Beklagte hat behauptet, die Vereinbarung vom 19. November 2012 sei getroffen worden, um sie von den mit einer mutwillig im Rahmen der geführten Rechtsstreitigkeiten erhobenen Widerklage in Höhe von € 1,4 Millionen verbundenen Kosten zu befreien. Die in der Vereinbarung erklärte Abtretung sei an Erfüllungs statt erfolgt.

Darüber hinaus hat die Beklagte behauptet, über eine mangelnde Vertretungsmacht des Herrn Rechtsanwalt G zu keinem Zeitpunkt informiert worden zu sein. Die Klägerin müsse sich die Vereinbarung aber jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung entgegenhalten lassen. Im Übrigen sei das Verhalten der Klägerin rechtsmissbräuchlich. Die Vereinbarungen seien bis zum 31. Januar 2014 von beiden Seiten eingehalten worden.

Hilfsweise hat die Beklagte erstinstanzlich die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus von ihr behaupteten Fehlberatungen der Klägerin erklärt. Ihr sei nämlich ein Schaden in Höhe von € 220.500,00 durch ein fälschlicherweise beantragtes Teilurteil (Verfahren LG Hanau …), ein Schaden in Höhe von € 60.000,00 durch das mangelnde Geltendmachen von Pachtzinsen in demselben Verfahren sowie ein Schaden in Form unnötiger Kosten in dem Verfahren … (LG Hanau) in Höhe von € 3.346,43 entstanden.

Für den Fall ihres Unterliegens im vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte erstinstanzlich (Hilfs-)Widerklage und (Hilfs-)Drittwiderklage erhoben. Sollte Herr Rechtsanwalt G keine wirksame Vertretungsmacht gehabt haben und die getroffenen Vereinbarungen deshalb unwirksam seien, so bestehe ein Anspruch der Beklagten gegen Herrn Rechtsanwalt G gemäß § 179 Abs.1 BGB sowie ein Anspruch gegen die Klägerin aus § 31 BGB analog.

Die Beklagte hat erstinstanzlich hilfsweise widerklagend beantragt,

die Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, sie von Gebührenverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin in Höhe von € 255.541,79 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von € 2.849,38 seit dem 12. August 2011, aus einem Betrag von € 2.300,00 seit dem 4. August 2012, aus einem Betrag von € 2.278,85 seit dem 21. März 2013, aus einem Betrag von € 231.406,98 seit dem 29. März 2013, aus einem Betrag von € 6.457,26 seit dem 5. Februar 2014, aus einem Betrag von € 1.397,89 seit dem 20. Februar 2014 sowie aus einem Betrag von € 8.851,38 seit dem 21. Februar 2014 freizustellen.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben erstinstanzlich beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau hat die Klage mit Urteil vom 12. Dezember 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. angeführt, die wirksame Vereinbarung vom 19. November 2012 sei so zu verstehen, dass die Abtretungserklärung in der Vereinbarung an Erfüllungs statt und nicht erfüllungshalber erfolgt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation des Landgerichts wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils (Bl. 211 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 – hier per Fax noch am selben Tage eingegangen – Berufung eingelegt. Diese hat die Klägerin nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. März 2015 mit Schriftsatz vom 17. März 2015 – hier per Fax noch am selben Tage eingegangen – begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Auslegung der Vereinbarung vom 19. November 2012 durch das Landgericht sei rechtsfehlerhaft. Die getroffene Vereinbarung sei bereits wegen des eindeutigen Wortlauts der Auslegung nicht zugänglich. Es sei nicht richtig, dass der Geschäftsführer der Beklagten über die Regelung des § 364 Abs. 2 BGB und dem Begriff der Leistung „erfüllungshalber“ nicht im Klaren gewesen sei. Im Übrigen liege ein Dissens vor, weil die Motivlagen zwischen den Parteien nicht übereingestimmt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 17. März 2015 (Bl. 247 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hanau 9 O 281/14 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 255.541,79 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag von € 2.849,38 seit dem 12. August 2011, aus einem Betrag von € 2.300,05 seit dem 4. August 2012, aus einem Betrag von € 2.278,85 seit dem 21. März 2013, aus einem Betrag von € 231.406,98 seit dem 29. März 2013, aus einem Betrag von € 6.457,26 seit dem 5. Februar 2014, aus einem Betrag von € 1.397,89 seit dem 20. Februar 2014 sowie aus einem Betrag von € 8.851,38 seit dem 21. Februar 2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Wegen der näheren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27. April 2015 (Bl. 263 ff. d. A.) Bezug genommen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2016 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 29. Januar 2016 die Anfechtung der „diesseits in dem Vertrag vom 19. November 2012 abgegebenen Willenserklärung wegen Erklärungs- und Inhaltsirrtum nach § 119 BGB“ und hilfsweise „die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB“ erklärt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten dieses Schreibens vom 29. Januar 2016 wird auf die als Anlage zu dem Anwaltsschriftsatz vom 2. Februar 2016 zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen. Zugleich hat die Klägerin in diesem Anwaltsschriftsatz vom 2. Februar 2016 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.

II.

Die Berufung ist statthaft und zulässig. Die Berufung wurde fristgemäß eingelegt und frist- und formgerecht begründet.

In der Sache hat die Berufung der Klägerin lediglich in geringem Umfang (vorläufig) Erfolg. Die zulässige Klage ist in Höhe von € 204,09 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 2. April 2014 – vorbehaltlich der im Tenor genannten, von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche (3) – begründet (2). Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet (1). Die Drittwiderklage der Beklagten ist unzulässig (4) und die Widerklage unbegründet (5).

1. a. Soweit die Klägerin Ansprüche in Bezug auf die in der als Anlage K 4 (Bl. 14 d. A.) vorgelegten Rechnung vom 14. März 2013 abgerechneten Rechtsanwaltstätigkeiten in Höhe von € 232.406,98 geltend macht, ist die Klage unbegründet. Gleiches gilt für die von der Klägerin mit den Rechnungen Nr. … (Anlage K 17, Bl. 32 d. A.: € 1.668,00) und Nr. … (Anlage K 18, Bl. 33 d. A.: € 5.526,72) abgerechneten Forderungen.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit der Vereinbarung vom 19. November 2012 wirksam auf die Geltendmachung der diesbezüglichen Zahlungsansprüche verzichtet hat.

Das Landgericht ist dabei zu Recht von dem Vorliegen einer wirksamen Vereinbarung zwischen den Parteien ausgegangen. Insbesondere liegt kein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB vor. Wenn nämlich der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt, liegt gerade kein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB vor (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14.10.1982 – III ZR 3/82, WM 1982, 1361; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2016, § 117, Rdnr. 4 m. w. N.). Wenn es – wie von der Klägerin behauptet – Ziel dieser Vereinbarung war, dass die Beklagte die Gebührenforderung nicht in ihre Bilanz habe einstellen müssen, war es gerade erforderlich, dass die Vereinbarung vom 19. November 2012 rechtswirksam ist.

Das Landgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die Vereinbarung vom 19. November 2012 zwischen der Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt G, und der Beklagten, vertreten durch deren Geschäftsführerin, abgeschlossen worden ist, wobei das Landgericht die entsprechende Feststellung bereits im unstreitigen Teil des Tatbestandes getroffen hat, ohne dass einer der Parteien dies mit Hilfe eines Tatbestandsberichtigungsantrages beanstandet hätte.

Der Argumentation des Landgerichts ist auch insofern zu folgen, als dieses die Ansicht vertreten hat, dass selbst wenn Herr Rechtsanwalt G insoweit zunächst ohne Vertretungsmacht gehandelt haben sollte, die Klägerin sich nach dem Grundsatz des venire contra factum proprium (§ 242 BGB) darauf nicht berufen könne. Diese zutreffende Einschätzung des Landgerichts hat die Klägerin mit der Berufungsbegründung auch nicht angegriffen.

Ausweislich der Vereinbarung vom 19. November 2012 hat die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt G, hinsichtlich des Verfahrens LG Hanau mit dem Aktenzeichen … und dem diesbezüglichen Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen … (OLG Frankfurt am Main) „auf alle bestehenden Zahlungsansprüche für Honorar und/oder Kosten, etc.“ verzichtet. Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinem Zweifel, dass der Klägerin die mit den Rechnungen Nr. … (Anlage K 17, Bl. 32 d. A.: € 1.668,00) und Nr. … (Anlage K 18, Bl. 33 d. A.: € 5.526,72) abgerechneten Forderungen nicht zustehen.

Darüber hinaus hat die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt G, in der Vereinbarung vom 19. November 2012 „höchst vorsorglich auf die Geltendmachung aller Zahlungsansprüche gegen D2 [verzichtet], für deren Erfüllung D2 soeben die Abtretung vorgenommen hat“ (Ziff. 5).

Nach dem Wortlaut dieser Regelung liegt darin ein umfassender Verzicht der Klägerin auf „die Geltendmachung aller Zahlungsansprüche“ gegen die Beklagte. Ein anderes Auslegungsergebnis wäre allenfalls begründbar, wenn man den Halbsatz „für deren Erfüllung D2 soeben die Abtretung vorgenommen hat“ im Sinne einer Einschränkung deutet. Gegen eine solche Lesart spricht jedoch bereits, dass sich die Abtretung in Ziff. 3 gerade auf „alle Ansprüche aus dem demnächst ergehenden Kostenfestsetzungsbeschluss gegen D1 “ bezieht. Der Ausdruck „höchst vorsorglich“ deutet überdies hin, dass die Ansprüche, bezüglich derer der umfassende Verzicht erklärt wird, bereits vorher erlöschen sind, nämlich aufgrund der Abtretung.

Es kommt hinzu, dass das Landgericht Ziff. 3 der Vereinbarung zu Recht dahingehend ausgelegt hat, dass die darin enthaltene Abtretungserklärung an Erfüllungs statt und nicht etwa erfüllungshalber erfolgt ist. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin sind nicht stichhaltig.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Regelung in Ziff. 3 nicht nur auslegungsfähig, sondern nach § 133 BGB sogar auslegungsbedürftig, weil die Vereinbarung gerade keinen eindeutigen Inhalt hat.

Bei der Auslegung der Vereinbarung ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (vgl. etwa Ellenberger, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 133, Rdnr. 14 m. w. N.). Der Wortlaut von Ziff. 3 der Vereinbarung vom 19. November 2012 deutet bei isolierter Betrachtung darauf hin, dass die Abtretung „erfüllungshalber“ erfolgen sollte.

Die Verwendung dieses Rechtsbegriffes steht jedoch der Annahme einer Auslegungsbedürftigkeit der Vereinbarung nicht entgegen. Für eine Auslegung gibt es nur dann kein Raum, wenn die Willenserklärung oder das Rechtsgeschäft nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 133, Rdnr. 6 m. w. N). Das wiederum ist nur dann der Fall, wenn am Erklärungsinhalt kein Zweifel möglich ist.

Ziff. 3 der Vereinbarung vom 19. November 2012 ist jedoch gerade nicht eindeutig formuliert, weil die Vereinbarung außerhalb der Ziff. 3 weitere Regelungen (etwa die Ziff. 4, 5, 6 und 7) enthält, deren Inhalt sich mit der Annahme einer Abtretung erfüllungshalber nicht vereinbaren lassen und die daher ein anderes Verständnis von Ziff. 3 der Vereinbarung nahelegen.

Maßgeblich für die Auslegung ist nämlich der ganze Vertragsinhalt. Ähnlich wie bei der Gesetzesauslegung sind auch bei Rechtsgeschäften der sprachlichen Zusammenhang und die Stellung der Formulierung im Gesamtzusammenhang des Textes zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.03.1957 – VIII ZR 74/56, BGHZ 24, 39; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 133, Rdnr. 14).

Die Regelung in Ziff. 3 der Vereinbarung vom 19. November 2012 ist überdies schon deshalb auslegungsbedürftig, weil die Wendung die „Abtretung geschieht erfüllungshalber, gem. § 364 Abs. 2 BGB“ im konkreten Fall keinen rechten Sinn ergibt. Zum einen enthält § 364 Abs. 2 BGB lediglich eine Auslegungsregel. Zum anderen liegt der in § 364 Abs. 2 BGB thematisierte Fall (Übernahme einer neuen Verbindlichkeit durch den Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber), hier gerade nicht vor, da die Beklagte der Klägerin gegenüber keine neue Verbindlichkeit (etwa aus einem Scheck oder einem Wechsel) übernommen hat, sondern ihr vielmehr eine näher bezeichnete Forderung abgetreten hat. Vor diesem Hintergrund greift die Vermutung des § 364 Abs. 2 BGB hier nicht ein.

Da das Ziel der Auslegung darin besteht, dem erklärten Parteiwillen zur Geltung zu verhelfen und § 133 BGB eine reine Buchstabeninterpretation verbietet, können Willenserklärungen auch gegen ihren (scheinbar) eindeutigen Wortlaut ausgelegt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.10.2003 – VIII ZR 361/02, NJW-RR 2004, 628).

Bei Begriffen, die etwa unter Fachleuten, in einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Verkehrskreis einen besonderen Sinn haben, ist allerdings regelmäßig jene Bedeutung zugrunde zu legen, wenn die Umstände erkennen lassen, dass sich die Beteiligten als Angehörige der entsprechenden Sondergruppe erklärt und verstanden haben (vgl. Wendtland, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.11.2015, § 133, Rdnr. 23 f.). Daher sind juristische Fachausdrücke im Sinne des einschlägigen, von Wissenschaft und Praxis geprägten Sprachebrauchs auszulegen, wenn die fragliche Erklärung von einem Volljuristen abgegeben wurde (vgl. etwa LG Berlin, 17.11.2004 – 28 O 59/04, NJW 2005, 993, 994, in Bezug auf eine Willenserklärung eines ordentlichen Professors an der juristischen Fakultät einer deutschen Universität). Bedienen sich hingegen Laien technischer Ausdrücke der Rechtssprache, kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass diese fachgerecht verwendet wurden (vgl. etwa Singer, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 133, Rdnr. 46).

Zwar mag der Geschäftsführer der Beklagten „Rechtswissenschaft studiert“ haben. Zwischen den Parteien besteht jedoch kein Streit, dass es sich bei ihm nicht um einen Volljurist handelt, so dass der für rechtsgeschäftliche Erklärungen von Volljuristen entwickelte Auslegungsgrundsatz hier keine Anwendung finden kann.

Bei der Entscheidung, ob hier von einer Abtretung als Leistung an Erfüllungs statt auszugehen ist oder lediglich eine Leistung erfüllungshalber geregelt werden sollte, kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, wer das Verwertungsrisiko der abgetretenen Forderung tragen sollte. Haben die Parteien dem Gläubiger das Verwertungsrisiko auferlegt, so ist in aller Regel von einer Leistung an Erfüllungs statt auszugehen. Soll das Verwertungsrisiko dagegen dem Schuldner zufallen, dann ist regelmäßig von einer Leistung erfüllungshalber auszugehen (vgl. etwa FG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2014 – 3 V 63/14, Tz. 106, juris; FG München, Urteil vom 08.06.1994 – 4 K 2062/90, Tz. 20, juris; Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl. 2011, Rdnr. 408; Olzen, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 364 BGB, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 19.12.2013 – IX ZR 127/11, NJW 2014, 1239, 1240: „Im Allgemeinen ist aber eine Leistung erfüllungshalber anzunehmen, weil der Gläubiger regelmäßig nicht bereit sein wird, das Bonitätsrisiko (§ 365 BGB) zu tragen“).

Hier ist das Verwertungsrisiko durch Ziff. 4 der Vereinbarung vom 19. November 2012 eindeutig der Klägerin zugewiesen worden, so dass nach den zitierten Maßstäben von einer Abtretung als Leistung an Erfüllungs statt auszugehen ist.

Für dieses Verständnis (Abtretung als Leistung an Erfüllungs statt) sprechen ferner die zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und Herrn Rechtsanwalt G am 6. April 2013 ausgetauschten E-Mails (zur indiziellen Bedeutung des späteren Verhaltens der Parteien für die Auslegung vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.11.1997 – XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 133, Rdnr. 17). In der E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten (11:02 Uhr) spricht dieser explizit von einer „Erfüllung durch Abtretung“ und davon, dass er die entsprechende Forderung aus der Rechnung … deswegen nicht bilanzieren werde. Herr Rechtsanwalt G widersprach dem nicht, sondern erklärte in seiner Antwort (13:22 Uhr) vielmehr „[D]as geht in Ordnung so“.

Schließlich erschließt sich dem Einzelrichter des Senats nicht, warum die Parteien am 31. Januar 2014 eine Vereinbarung getroffen haben, nach der die Beklagte der Klägerin ein Darlehen gewährt, wenn die in der Rechnung … niedergelegten Vergütungsansprüche nicht bereits durch die Abtretung an Erfüllungs statt erloschen sind. Hätten die Parteien tatsächlich – wie von der Klägerin behauptet – eine Abtretung erfüllungshalber vereinbart, hätte es nahegelegen, einfach auf die in der Rechnung … niedergelegten Vergütungsansprüche zurückzukommen und deren Ausgleich näher zu regeln. Stattdessen trat die Klägerin hier zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches der Beklagten die Forderung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 20. Februar 2013 und 17. April 2013 an die Beklagte ab.

Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt hier auch kein Dissens im Sinne des § 155 BGB vor.

Ein versteckter Einigungsmangel liegt nur vor, wenn die Erklärungen der Parteien sich ihrem Inhalt nach nicht decken; es genügt nicht, dass die Parteien Verschiedenes (innerlich) gewollt haben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 03.12.1992 – III ZR 30/91, DZWir 1993, 465, 466; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 155, Rdnr. 2). Maßgeblich für das Vorliegen eines verdeckten Dissenses ist mithin, dass die Erklärungen in ihrem objektiven Sinn aneinander vorbeigehen, ohne dass dies den Parteien bewusst wird. Stimmen die Vertragserklärungen hingegen in ihrer objektiven Erklärungsbedeutung überein, so ist § 155 BGB unanwendbar (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 155, Rdnr. 2 m. w. N.).

So liegt es hier. Ziff. 3 ist gerade unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen der Vereinbarung in dem oben beschriebenen Sinne zu verstehen. Für die Annahme unterschiedlicher objektiver Erklärungsbedeutungen fehlt demgegenüber jeder Anhalt.

Die entsprechende Willenserklärung der Klägerin ist auch nicht infolge der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärten Anfechtungen in Wegfall geraten.

Die in dem Anwaltsschriftsatz vom 2. Februar 2016 angesprochenen Anfechtungen können bereits aus prozessualen Gründen keine Berücksichtigung mehr finden.

Nach den §§ 525 Satz 1, 296a ZPO können nämlich im Berufungsverfahren nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel – vorbehaltlich der Regelungen in § 296a Satz 2 in Verbindung mit den §§ 156, 283 ZPO – nicht mehr vorgebracht werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.07.2014 – V ZR 291/13, NJOZ 2014, 1888, 1890; BayVerfGH, Entscheidung vom 06.04.2001 – Vf. 41-VI-00, NJW-RR 2001, 1645, 1646 [OLG Frankfurt am Main 25.04.2001 – 6 W 59/01]; Oberheim, in: Eichele/Hirtz/Oberheim (Hrsg.), Berufung im Zivilprozess, 4. Aufl. 2014, Kap. 9, Rdnr. 184).

Die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2016 vor dem erkennenden Einzelrichter des Senats war hier geschlossen worden, nachdem der Einzelrichter des Senats einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt hatte. Eine Schriftsatzfrist gemäß den §§ 525 Satz 1, 283 ZPO war der Klägerin nicht gewährt worden; sie hatte auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Die Klägerin hat dabei zutreffend erfasst, dass die mündliche Verhandlung am Schluss der Sitzung vom 29. Januar 2016 geschlossen worden ist, wie der zweite Satz des Anwaltsschriftsatzes vom 2. Februar 2016 („[…]nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.01.2016 diesseits die Anfechtung des Vertrags vom 19.11.2012 erfolgt ist)“ deutlich macht.

Eine Pflicht des Gerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen (§ 156 Abs. 2 ZPO) bestand nicht. Danach ist – von dem hier nicht vorliegenden Sonderfall eines Wiederaufnahmegrundes abgesehen – die Wiedereröffnung nur dann geboten, wenn sich aus dem nicht nachgelassenen Vorbringen ergibt, dass es auf Grund eines nicht prozessordnungsgemäßen Verhaltens des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.10.1999 – IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143).

Hier beruhte das verspätete Vorbringen indes allein auf der Nachlässigkeit der Klägerin. Der Klägerin wäre es nämlich ohne Weiteres möglich gewesen, zumindest im Rahmen der Berufungsbegründung (wenn nicht bereits nach Erhalt der Klageerwiderung) die Anfechtung wegen eines etwaigen Erklärungs- oder Inhaltsirrtums zu erklären, da ihr spätestens mit dem Erhalt des erstinstanzlichen Urteils klar sein musste, dass auch das Landgericht – wie zuvor bereits die Beklagte – Ziff. 3 der Vereinbarung diametral abweichend von dem Verständnis der Klägerin auslegt. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht spätestens im Rahmen der Berufungsbegrünung die Anfechtung wegen der von ihr nunmehr postulierten arglisten Täuschung (§ 123 BGB) erklärt hat.

Auch eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO kommt hier nicht in Betracht. Im Rahmen der nach § 156 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Ermessensentscheidung hat der erkennende Einzelrichter des Senats neben der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien nämlich zu berücksichtigen, ob das neue Vorbringen auf Nachlässigkeit (§ 296 Abs. 2 ZPO) beruht. Liegt – wie vorstehend ausgeführt – eine solche Sorgfaltspflichtverletzung vor, muss die Wiedereröffnung ausscheiden; prozessuale Nachlässigkeiten einer Partei auszugleichen ist nicht Sinn der Möglichkeit, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1999 – IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143; OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 10.10.2014 – I-22 U 72/14, NJW-RR 2015, 341, 346 [BGH 21.11.2014 – V ZR 32/14]).

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Anfechtungserklärung der Klägerin wegen eines etwaigen Erklärungs- oder Inhaltsirrtums auch aus materiell-rechtlichen Gründen wirkungslos ist. Die Anfechtung erfolgte nämlich nicht unverzüglich im Sinne des § 121 BGB.

b. Hinsichtlich der mit den übrigen Rechnungen abgerechneten Rechtsanwaltstätigkeiten ist die Klage – vorbehaltlich der im Tenor genannten, von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche – allein hinsichtlich der mit der Rechnung vom 5. Februar 2014 (Anlage K 16) abgerechneten Rechtsanwaltstätigkeit begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

Nach Ziff. 3 der Vereinbarung vom 24. September 2013 sollten als eine der Gegenleistungen für das Stellen der Bürgschaft zur Sicherungsvollstreckung aus den oben näher bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschlüssen „die Honorarrechnungen von ABC für alle übrigen Verfahren gegengerechnet und vor der Ausschüttung an Sie (ABC) [die Klägerin] in Abzug gebracht […]“ werden. Ergänzend heißt es in Ziff. 6: „Klarzustellen ist, dass die 50%-Aufteilung zwischen den Parteien immer nur auf die tatsächlich vereinnahmten Beträge zu beziehen ist. Soweit sich Beträge nicht endgültig vollstrecken lassen, besteht auch kein Zahlungsanspruch“.

Mit Ziff. 6 der Vereinbarung vom 31. Januar 2014 wurde sodann noch klargestellt, „dass gem. Ziff. 2 der Vereinbarung vom 24.09.2013 für ABC ein bedingter Zahlungsanspruch für den Fall besteht, dass eine Vollstreckung für Kosten der II. Instanz tatsächlich zu einer unanfechtbaren Zahlung führt. D2 muss demnach bis zum unanfechtbaren Zahlungseingang keine Verbindlichkeit gegenüber ABC bilanzieren“.

Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinem Zweifel, dass die Ansprüche aus den genannten Anwaltsverträgen ihre rechtliche Selbständigkeit verloren haben und überdies nur nach Maßgabe der zitierten Vereinbarungen gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden können. Die dort unmissverständlich formulierte Bedingung (Vollstreckung der Kosten der II. Instanz führt zu einer unanfechtbaren Zahlung) ist jedoch nicht eingetreten und wird infolge der Insolvenz der D1 GmbH auch nicht mehr eintreten.

2. Soweit die Klägerin mit der Rechnung vom 5. Februar 2014 mit der Rechnungsnummer … ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Stellen eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die D1 GmbH abgerechnet hat, ist die Klage begründet.

Diese Forderung ist von den Vereinbarungen der Parteien vom 24. September 2013 sowie vom 31. Januar 2014 nämlich nicht erfasst. Hinsichtlich der Vereinbarung vom 24. September 2013 folgt dies bereits daraus, dass die Beklagte die Klägerin erst im Dezember 2013 mit dem Stellen eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die D1 GmbH beauftragt hat.

Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien ihre Vereinbarung vom 31. Januar 2014 auch auf diese Leistung der Klägerin hätten erstrecken wollen, fehlen. Zum einen wurde die entsprechende Rechnung erst einige Tage später – nämlich am 5. Februar 2014 – erstellt. Die Regelung in Ziff. 6 der Vereinbarung vom 31. Januar 2014 ist überdies ausdrücklich als „Klarstellung“ bezeichnet, so dass ein Erstrecken des dortigen Regelungsinhaltes auf Forderungen aus einem erst im Dezember 2013 erteilten Auftrag ausscheidet, da eine derartige Erstreckung nicht im Wege der „Klarstellung“, sondern lediglich im Wege einer Modifikation oder Ergänzung der Vereinbarung vom 24. September 2013 möglich gewesen wäre.

Hinsichtlich der Höhe der insoweit geltend gemachten Forderung (€ 204,09) hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben; derartige Einwendungen sind auch nicht anderweitig ersichtlich.

Der entsprechende Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 BGB. Ein früherer Beginn des Zinslaufes kommt nicht in Betracht, da die Klägerin zu den Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 BGB keinen Vortrag gehalten hat. Insbesondere ist unklar, wann der Beklagten die entsprechende Rechnung zugegangen sein soll (vgl. zur Notwendigkeit eines entsprechenden Vortrags des Gläubigers etwa Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 286, Rdnr. 30).

3. Die Verurteilung der Beklagten war dabei unter dem Vorbehalt ihrer Aufrechnung mit den ihr angeblich zustehenden und im Tenor näher bezeichneten Gegenforderungen auszusprechen (§ 302 Abs. 1 ZPO).

Voraussetzung für den Erlass eines Vorbehaltsurteils ist neben der Entscheidungsreife der Klageforderung das Bestehen einer aufrechenbaren Gegenforderung, über die im Zeitpunkt des Urteilserlasses noch nicht entschieden werden kann. Steht fest, dass die Aufrechnung unzulässig ist oder die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht besteht, kann das Gericht auch über die Gegenforderung entscheiden. Ein Vorbehaltsurteil darf dann nicht ergehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.10.2014 – XII ZR 111/12, NZM 2015, 211, 213).

Hier bestehen keine Zweifel daran, dass der Beklagten die behaupteten Schadensersatzansprüche zustehen könnten, da ein Aufrechnungsverbot o. ä. nicht ersichtlich ist. Insoweit ist der Rechtsstreit jedoch noch nicht entscheidungsreif, weil für den Regressprozess allein die Sicht des Regressgerichts maßgeblich ist. Der erkennende Einzelrichter des Senats muss daher als Regressgericht selbst entscheiden, ob der Klägerin in Bezug auf die Verfahren … (LG Hanau) und … (LG Hanau) Anwaltsfehler unterlaufen sind. Dazu ist die Durchsicht der entsprechenden Akten erforderlich, die dem Einzelrichter des Senats derzeit jedoch nicht vorliegen.

4. Vor diesem Hintergrund ist in Höhe der Verurteilung auch über die hilfsweise erhobene Drittwiderklage sowie die hilfsweise erhobene Widerklage zu entscheiden. Legt nämlich – wie hier – eine Klägerin gegen ein klageabweisendes Urteil ein Rechtsmittel ein, so hat das Rechtsmittelgericht auch über einen Hilfswiderklageantrag der Beklagten, über den die Vorinstanz aufgrund der Klageabweisung nicht zu entscheiden brauchte, zu befinden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.09.1999 – II ZR 345/97, NJW 1999, 3779, 3780).

Eine parteierweiternde Eventualwiderklage ist allerdings unzulässig. Die Begründung eines Eventualprozessrechtsverhältnisses ist nämlich nicht zulässig, da ein solches nicht in der Schwebe gelassen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2005 – XI ZR 152/04, juris; Patzina, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 33, Rdnr. 32; Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 33, Rdnr. 27; Heinrich, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 12. Aufl. 2015, § 33, Rdnr. 12).

Die Drittwiderklage der Beklagten ist daher als unzulässig abzuweisen. Zwar kann sich im Zuge des Nachverfahrens ergeben, dass die Klage unter Abänderung des Vorbehaltsurteils ganz abzuweisen sein wird, so dass die für die Drittwiderklage erklärte Bedingung gar nicht eintritt. Dies steht jedoch einer Abweisung der Drittwiderklage (als unzulässig) zum jetzigen Zeitpunkt nicht entgegen. Es liegt in der Natur des Vorbehaltsurteils, dass dieses durch eine anderweitige Entscheidung im Nachverfahren auflösend bedingt ist (vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 302, Rdnr. 9).

5. Die Widerklage der Beklagten ist unbegründet. Der Beklagten steht kein entsprechender Freistellungsanspruch zu. Sie selbst war von einem entsprechenden Anspruch nur für den Fall ausgegangen, dass die getroffenen Vereinbarungen wegen einer möglicherweise mangelnden Vertretungsmacht von Herrn Rechtsanwalt G unwirksam sein sollten. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Auch die Widerklage ist daher abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung – deren Notwendigkeit sich aus § 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.1987 – IX ZR 208/86, MDR 1988, 227, 228; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.01.2015 – 9 Sa 16/14, juris) – beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 713 ZPO.

8. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 – 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 – 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Beschluss vom 29.09.2010 – 1 BvR 2649/06, juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; Ball, in: Musielak/Voit (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 12. Aufl. 2015, § 543 ZPO, Rdnr. 5; Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 543, Rdnr. 11; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.12.2015, § 543, Rdnr. 19). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26, 29; Beschluss vom 27.05.2010 – 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.09.2013 – 15 U 92/12, ZEV 2013, 674, 677; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 543, Rdnr. 11).

Nach diesen Maßstäben wirft die Sache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den Besonderheiten der vorliegenden Sache geprägte Einzelfallentscheidung.

Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZR 75/02, NJW 2002, 2295 [BGH 27.11.2000 – II ZR 83/00]; Beschluss vom 27.03.2003 – V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 – 15 U 127/13, juris; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 543, Rdnr. 4b; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.12.2015, § 543, Rdnr. 26).

Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im vorliegenden Fall nicht statt.

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