OLG Frankfurt am Main, 22.02.2016 – 19 U 142/15

März 23, 2019

OLG Frankfurt am Main, 22.02.2016 – 19 U 142/15
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Juni 2015 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,00 € festgesetzt.
Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Widerrufs eines Darlehensvertrages. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 68 f. d. A.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (Bl. 67-70 d. A.).

Die Klageabweisung hat es damit begründet, dass die Widerrufsbelehrung wörtlich dem zum Vertragsschluss geltenden Musters für eine Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge entsprochen habe.

Gegen dieses dem Kläger am 24.06.2015 zugestellten Urteil (Bl. 75 d. A.) hat er am 20.07.2015 Berufung eingelegt (Bl. 77 d. A.) und dieses Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.09.2015 (Bl. 87 d. A.) an diesem Tage begründet (Bl. 88 ff. d. A.).

Die Berufung hat der Kläger damit begründet, dass es zwar sein könne, dass die Widerrufsbelehrung auf den ersten Blick den Anforderungen der Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung entspreche, aber für die beiden verschiedenen Darlehensverträge, die der Kläger abgeschlossen habe, nämlich das Annuitätendarlehen und das Forward-Darlehen habe jeweils eine Widerrufsbelehrung erteilt werden müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 19.06.2015 abzuändern und der Klage stattzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages.

Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 08.10.2015 darauf hingewiesen, dass seine Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Wegen des Inhalts des Beschlusses im Einzelnen wird auf Bl. 100 f. d. A. verwiesen.

In seiner Stellungnahme zu diesen Hinweisen weist der Kläger zunächst darauf hin, dass sowohl das Oberlandesgericht München als auch das Oberlandesgericht Koblenz den in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Fristbeginn als nicht wirksam angesehen hätten.

Im Weiteren macht der Kläger dann geltend, dass sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB berufen könne, da sie kein Formular verwendet habe, welches der Anlage 6 EGBGB inhaltlich und in seiner äußeren Gestaltung vollständig entsprochen habe. Erstmals in der Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss macht der Kläger dann Abweichungen bei der Angabe des täglichen Zinsbetrages und bei der äußeren Gestaltung der Musterbelehrung geltend und rügt, dass die Beklagte am Ende des Hinweises noch aufgenommen habe „Ende der Widerrufsinformation“.

II.

Die Berufung des Klägers ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 08.10.2015 unbegründet.

Die Stellungnahme des Klägers auf die Hinweise des Senates rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1. Der Senat kann nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden.

Zum einen kann nämlich offen bleiben, ob die Angabe der Widerrufsfrist wirksam gewesen ist oder nicht, da sich die Beklagte auf den Vertrauensschutz nach Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a. F. beruft. Zum anderen hat das Oberlandesgericht Nürnberg in der von dem Kläger genannten Entscheidung gerade nicht über den vorliegenden Fall geurteilt.

2. Auch die neuen Angriffe verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg.Soweit die Berufung die Angabe zur Zinshöhe angreift, vermag der Senat keine Abweichung vom Muster zu erkennen. Für beide Darlehen ist der Tageszinssatz genannt worden. Dass die Überschrift Widerrufsinformation sowie die Tageszinssätze umrahmt sind, und die Überschrift Widerrufsinformation linksbündig gesetzt ist statt zentriert, stellt keine inhaltliche Bearbeitung dar und dann darf der Verwender im Layout von dem Muster abweichen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., Art. 247 EGBGB § 6 Rn. 4).

Ebenso wenig vermag der Senat in den zum Abschluss angefügten Worten: „Ende der Widerrufsinformation“ eine inhaltliche Bearbeitung zu sehen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.

Vorausgegangen ist unter dem 8.10.2015 folgender Hinweis (- die Red.)

(In dem Rechtsstreit …)

weist der Senat die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Entgegen der Ansicht der Berufung besteht im vorliegenden Fall keine realistische Gefahr, dass Unklarheiten die Ausübung des Widerrufsrechts behindert haben.

Denn zum einen entspricht die Widerrufsbelehrung wörtlich dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Zeitpunkt Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehen, Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Und zum anderen ergibt sich aus dem Vertragstext eindeutig, dass es sich um zwei Darlehen handelt. Allein aufgrund des Umstandes, dass beide Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde dargestellt worden sind, wird für einen durchschnittlichen und unbefangenen Verbraucher noch nicht verschleiert, dass auch beide Verträge einzeln widerrufen werden können.

Entgegen der Ansicht der Berufung gibt es auch keine entgegenstehende obergerichtliche Rechtsprechung. Der genannten Entscheidung des OLG Köln kann die Auffassung der Berufung nicht entnommen werden.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. November 2015.

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