OLG Frankfurt am Main, 10.02.2016 – 14 W 1/16

März 23, 2019

OLG Frankfurt am Main, 10.02.2016 – 14 W 1/16
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 10. Dezember 2015 aufgehoben.

Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers … vom 6.4.2015 abgeändert. Festgesetzt werden insgesamt 33,25 €.

Im Übrigen werden die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel zurückgewiesen.
Gründe

I.

Mit Schreiben vom 19.2.2015 (Bl. 11 f. d.A.) an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht … hat die Gläubigerin beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO anzuberaumen. Des Weiteren ist ausgeführt, dass Zustellungen aus Kostengründen stets durch die Post erfolgen sollen, soweit sie nicht mit einer persönlichen Vollstreckungshandlung zusammenfallen oder sich aus dem Gesetz der Zwang zur persönlichen Zustellung ergibt.

Mit Schreiben vom 6.4.2015 (Bl. 14 d.A.) teilte der Gerichtsvollzieher – der Beteiligte zu 1. – der Gläubigerin mit, dass die Schuldnerin nicht zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen sei, und erteilte zugleich eine Kostenrechnung, in welcher neben der Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung nach KV 604 in Höhe von 15 € zwei Gebühren für persönliche Zustellungen nach KV 100 in Höhe von 20 €, Wegegeld nach KV 711 in Höhe von 3,25 € und eine Auslagenpauschale nach KV 716 in Höhe von 7 € in Ansatz gebracht worden sind.

Die Gebühren für die persönlichen Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher beziehen sich auf die Zustellung der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und auf die Zustellung der Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Gegen den Ansatz dieser Gebühren nebst hierauf entfallenden Auslagen hat sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung gewendet. Sie ist der Auffassung, angesichts ihres Antrages, die Zustellung der Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft durch die Post vornehmen zu lassen, sei der Gerichtsvollzieher gehalten gewesen, von einer persönlichen Zustellung abzusehen. Bei der Zustellung der Eintragungsanordnung handele es sich um eine Zustellung von Amts wegen, für die gemäß Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses eine Gebühr nicht erhoben werden könne.

Das Amtsgericht … hat die Erinnerung mit Beschluss vom 14.9.2015 (Bl. 39 f. d.A.) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei der Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft handele es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb, die der Gerichtsvollzieher entweder selbst vornehme oder durch die Post durchführen lasse, §§ 193, 194 ZPO. Die Wahl zwischen den Zustellungsarten habe der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, wobei das Ermessen durch die Anweisung der Gläubigerin nicht auf „Null“ reduziert werde. Im Rahmen der Ermessensausübung habe der Gerichtsvollzieher nicht lediglich das Kosteninteresse der Gläubigerin, sondern auch seine allgemeinen Dienstpflichten, wie beispielsweise seine Verpflichtung zur Bemühung um eine Einigung, sowie die Erfahrungswerte aus anderen Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Da nach den Erfahrungen der Gerichtsvollzieher eine persönliche Begegnung mit dem Schuldner häufig zu einem schnellen Vollstreckungsergebnis und zu einer gütlichen Einigung führe, habe der Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung wählen dürfen, zumal bei einer Zustellung der Ladung durch die Post lediglich eine geringfügige Kostenersparnis eingetreten wäre.

Hinsichtlich der Frage, ob die Gläubigerin die Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung zu tragen habe, folge das Gericht der Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 9.2.2015 – 8 Wx 2651/14 -, Juris), wonach die hier strittigen Auslagen der Zustellung als Nebenkosten der Zwangsvollstreckung einzustufen und daher gemäß § 13 GvKostG von dem Auftraggeber zu tragen seien.

Das Amtsgericht hat die Beschwerde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG zugelassen.

Auf die Beschwerde der Gläubigerin hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 abgeändert und die weitere Beschwerde zugelassen.

Zur Begründung ist ausgeführt, bei pflichtgemäßer Ausübung des ihm gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA eingeräumten Ermessens hätte der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin der Abgabe der Vermögensauskunft nicht persönlich zustellen dürfen. Mit der ausdrücklichen Anweisung, Zustellungen stets durch die Post vorzunehmen, habe die Gläubigerin auf die sich aus einer persönlichen Zustellung möglicherweise ergebenden Vorteile ausdrücklich verzichtet, so dass für eine abweichende Zustellungsentscheidung des Gerichtsvollziehers kein Raum mehr bestanden habe. § 15 Abs. 2 Satz 2 GVGA sehe ausdrücklich vor, dass der Gerichtsvollzieher u.a. bei einem entsprechenden Antrag des Gläubigers persönlich zuzustellen habe, womit eine Ermessensreduzierung auf „Null“ festgeschrieben sei. Nichts anderes könne gelten, wenn der Gläubiger einer solch persönlichen Zustellung ausdrücklich widersprochen habe.

Ebenfalls nicht in Ansatz zu bringen seien die Gebühren für die Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Kammer teile die Auffassung, dass es sich hierbei um eine Zustellung von Amts wegen handele. Es fehle an einer gesetzlichen Regelung, nach der eine Zustellung der Eintragungsanordnung im Parteibetrieb zulässig oder vorgeschrieben wäre. Weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien enthielten Ausführungen zu der Frage, nach welchen Regelungen die Zustellung der Eintragungsanordnung erfolgen solle. Auch Sinn und Zweck der Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis rechtfertigten keine andere Entscheidung. Die Eintragungsanordnung diene nicht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers, sondern dem besonderen Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs. Die Zustellung der Eintragungsanordnung diene der Vollziehung der zuvor von Amts wegen ergangenen Anordnung. Etwas anderes folge auch nicht aus der Bundestagsdrucksache BT-Drs. 16/10069, Seite 27, wonach die in § 802 f ZPO geregelte Zustellung im Parteibetrieb zu erfolgen habe. Dies sei nachvollziehbar, weil es sich um Mitteilungen handele, deren Zustellung der Durchführung der Zwangsvollstreckung und damit dem Interesse des Gläubigers diene. Anderes gelte für die Zustellung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Dementsprechend sei im Rahmen der Begründung zu § 882 c Abs. 2 ZPO auf Seite 38 der Bundestagsdrucksache auch nicht von einer Zustellung im Parteibetrieb die Rede.

Gerechtfertigt seien demnach lediglich die Gebühr nach KV 260 in Höhe von 15 € sowie eine anteilige 20-%ige Auslagenpauschale nach KV 716 in Höhe von 3 €. Nicht in Ansatz gebracht werden könnten eine anteilige Auslagenpauschale für die persönlichen Zustellungen und das diesbezügliche Wegegeld. Auch hypothetische Auslagen für eine Zustellung durch die Post könnten nicht in Ansatz gebracht werden, weil derartige Tätigkeiten gerade nicht erbracht worden seien.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts haben sowohl der Beteiligte zu 1. als auch die Beteiligte zu 2. eine weitere Beschwerde eingelegt.

Der Beteiligte zu 1. ist der Auffassung, er sei abweichend von der Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 10.2.2015 – 25 W 277/14 – Juris) selbst beschwerdeberechtigt. In der Sache ist er der Auffassung, sowohl die Zustellung der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft als auch die Zustellung der Eintragungsanordnung seien durch die Vollstreckungsgläubigerin veranlasst und daher als Zustellungen auf Betreiben der Partei zu erstatten. Eine Ermessensreduzierung auf „Null“ sei nicht anzunehmen, weil der Gerichtsvollzieher nicht Erfüllungsgehilfe des Gläubigers sei und § 15 GVGA eine Ermessensreduzierung im Falle eines Antrages des Gläubigers auf Durchführung einer postalischen Zustellung gerade nicht vorsehe. Der Gerichtsvollzieher handele im Rahmen der Zwangsvollstreckung selbständig und eigenverantwortlich, wobei er den höheren Kostenaufwand einer persönlichen Zustellung von vorliegend 8,20 € gegenüber den Vorteilen einer persönlichen Zustellung abzuwägen habe. Gerade in einem ländlichen Bezirk habe das Erscheinen eines Gerichtsvollziehers eine nicht geringe Wirkung auf den Schuldner und den Vorteil, dass die Vermögensauskunft im Einvernehmen mit diesem sofort abgenommen werden könne. Selbst wenn der Schuldner persönlich nicht angetroffen werde, sei davon auszugehen, dass die Ladungen des Gerichtsvollziehers eher gelesen werden, als die häufiger vorkommenden gelben Zustellungsbriefe der Post. Hinzu komme, dass bei einer persönlichen Zustellung vor Ort geklärt werden könne, ob der Schuldner partei- und prozessfähig sei; nicht selten erfolge die Zustellung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden an minderjährige Schuldner.

Jedenfalls, so meint der Beteiligte zu 1., seien die Kosten einer Vergleichsrechnung (3 € gemäß KV Nr. 101 für die Zustellung der Ladung mit der Post) zuzüglich 20 % Auslagenpauschale gemäß KV 716 sowie eine Auslagenerstattung gemäß KV 701 in Höhe von 3,45 € in Höhe des Entgelts für Zustellungen mit einer Zustimmungsurkunde in Ansatz zu bringen.

Die Beteiligte zu 2. teilt im Wesentlichen die Auffassung des Beteiligten zu 1.

Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthaft und zulässig.

Gegen Entscheidungen über die Erinnerung richtet sich der Rechtsmittelweg nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG anzuwendenden Regelungen des § 66 Abs. 2 bis Abs. 8 GKG auch dann, wenn über die Erinnerung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG i.V.m. § 766 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht entschieden hat (BGH Beschluss vom 11.9.2008 – I ZB 36/07 -, Juris; BGH Beschluss vom 7.3.2013 – VII ZB 58/12 -, Juris).

Es kann dahinstehen, ob dem Beteiligten zu 1. ein eigenes Beschwerderecht gegen die Reduzierung seines Kostenansatzes zusteht, weil diese Frage im Ergebnis keine Auswirkungen auf die Entscheidung des Senats hat. Angesichts der zulässigen weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist ohnehin in der Sache zu entscheiden. Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist unerheblich, ob die Beschwerde des Beteiligten verworfen oder über sie in der Sache entschieden wird, weil eine Kostenerstattung ausscheidet und Gerichtsgebühren nicht anfallen.

2. a) In der Sache hat die weitere Beschwerde teilweise Erfolg, soweit das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss den Ansatz der Gebühr nach KV Nr. 100 nebst Wegegeld und anteiliger Kostenpauschale für die persönliche Zustellung der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft verneint hat.

aa) Diese Kosten sind auf der Grundlage des § 9 GvKostG i.V.m. KV Nr. 100, 711 und 716 entstanden. Der Beteiligte zu 1. hat die Ladung der Schuldnerin unstreitig persönlich zugestellt. Damit sind die Voraussetzungen des Kostentatbestandes KV Nr. 100 erfüllt.

Dieser findet gemäß Vorbemerkung 1 Abs. 2 des Abschnitts 1. des Kostenverzeichnisses auch dann Anwendung, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802 f. ZPO zustellt. Diese Klarstellung im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Gebühren nach den Nr. 100 und 101 ist erforderlich, weil es sich bei der Zustellung der Ladung um eine Zustellung von Amts wegen handelt (Zöller-Stöber, a.a.O., § 802 f Rdn. 6).

Ebenfalls angefallen im Zusammenhang mit der persönlichen Zustellung ist das Wegegeld gemäß KV Nr. 711 in Höhe von 3,25 € sowie die anteilige Auslagenpauschale gemäß KV Nr. 716 in Höhe von 20 % der Gebühr.

bb) Sind im Zusammenhang mit der Durchführung des Vollstreckungsauftrages Kosten tatsächlich entstanden, kommt eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 7 Abs. 1 GvKostG nur in Betracht, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 23.9.2014 – 10 W 130/14 -, Juris; KG Berlin Beschluss vom 17.7.2015 – 5 W 123/15 -, Juris).

Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 GvKostG muss ein offensichtlicher und eindeutiger Fehler vorliegen. Erforderlich ist ein Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen, was bei mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder auch bei Unkenntnis der aktuellen Rechtsprechung der Rechtsmittelgerichte der Fall sein kann (OLG Düsseldorf, a.a.O.; KG Berlin, a.a.O.). Handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichtsvollziehers, ist eine Sachbehandlung erst bei einer klaren Überschreitung der Ermessensgrenzen unrichtig (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 7 GvKostG Rdn. 4, 5).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann die persönliche Zustellung der Ladung zum Termin der Abnahme der Vermögensauskunft durch den Beteiligten zu 1. nicht als unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 7 Abs. 1 GvKostG angesehen werden.

Die Frage, ob und in welchem Umfang dem Gerichtsvollzieher im Hinblick auf die Art der Zustellung der Ladung gemäß § 802 f Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Ermessensspielraum zusteht, wenn der Gläubiger aus Kostengründen eine Zustellung durch die Post beantragt hat, war zum Zeitpunkt der Ladung im Februar/März 2015 obergerichtlich noch nicht entschieden und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte höchst streitig.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Frage, ob durch eine Weisung bezüglich der Zustellungsart das dem Gerichtsvollzieher eingeräumte Ermessen auf „Null“ reduziert wird, in seiner Entscheidung vom 23.2.2015 (8 W 75/15, Juris) ausdrücklich nicht entschieden. Hierauf kam es für die Entscheidung nicht an, weil die dort zu behandelnde Anweisung, alle erforderlichen Zustellungen durch Aufgabe zur Post zu erledigen, unzulässig war.

Mit Beschluss vom 13.4.2015 (17 W 319/14, Juris) hat das Oberlandesgericht Köln ausgeführt, dem Gerichtsvollzieher stehe grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu, wobei im Einzelfall an die Ermessensausübung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürften und ein Ermessensfehloder -nichtgebrauch nicht bereits daraus herzuleiten sei, dass die Begründung des Gerichtsvollziehers für seine Vorgehensweise auf eine Vielzahl von Situationen, in denen eine Entscheidung über die Art und Weise der vorzunehmenden Zustellung zu treffen sei, zutreffe. Lediglich am Ende des Beschlusses ist ausgeführt, dass für eine abweichende Zustellungsentscheidung des Gerichtsvollziehers kein Raum bleiben dürfte, wenn der Gläubiger im Einzelfall die Zustellung per Post beauftragt habe, was vorliegend aber keiner Entscheidung bedürfe.

Erstmals mit Beschluss vom 20.10.2014 (14 W 675/15, Juris) hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden, dass die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft dem Schuldner grundsätzlich per Post zuzustellen sei, wenn der Gläubiger eine entsprechende Weisung erteilt habe. Eine abweichende Entscheidung des Gerichtsvollziehers sei ermessensfehlerhaft, wenn keine Erwägungen, die im Einzelfall den Vorzug der persönlichen Zustellung gegenüber der postalischen Zustellung hinreichend sachlich begründen, geltend gemacht würden. Allgemeine Erwägungen und generelle Erfahrungswerte seien in einem solchen Fall nicht geeignet, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu begründen.

Angesichts des Streits darüber, unter welchen Umständen von einer fehlerhaften Ermessensausübung bei der Wahl der Zustellung auszugehen ist, kann ein offensichtlicher Fehler bei der Sachbehandlung durch den Beteiligten zu 1. nicht angenommen werden.

Die angefallenen Kosten für die persönliche Zustellung können daher neben der Gebühr KV Nr. 604 erhoben werden, so dass insgesamt 33,25 Euro zu zahlen sind (15 € KV 604, 10 € KV 100, 3,25 € Wegegeld KV 711, 5 € Auslagenpauschale KV 716).

In der Sache und im Ergebnis teilt der Senat indes die Auffassung des Landgerichts, welches unter Berufung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 13.4.2015 angenommen hat, für den Fall einer Anweisung des Gläubigers, Zustellungen stets durch die Post vorzunehmen, reduziere sich das Ermessen des Gerichtsvollziehers bei der Auswahl der Zustellungsart grundsätzlich auf „Null“. Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist der Umstand, dass die von dem Beteiligten zu 1. angeführten allgemeinen Erwägungen, die für die Durchführung einer persönlichen Zustellung sprechen, sämtlich auf die Sicherstellung bzw. die Erhöhung der Erfolgsaussichten der beantragten Vollstreckung gerichtet sind und damit im Interesse des Vollstreckungsgläubigers liegen. Dienen indes sämtliche im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände dem Interesse eines Beteiligten, wie vorliegend dem Interesse des Gläubigers an einer Kostenreduzierung sowie an einem Vollstreckungserfolg, kann der Gerichtsvollzieher das Interesse des Gläubigers an einem Vollstreckungserfolg nicht über dasjenige an einer Geringhaltung der Kosten stellen, wenn der Gläubiger selbst in seinem Antrag eine Zustellung durch die Post gewählt und damit zu erkennen gegeben hat, dass er kein Interesse an einer möglichen Erhöhung der Erfolgsaussichten durch eine persönliche Zustellung der Ladung durch den Gerichtsvollzieher hat und hierauf verzichtet. Bei einer derartigen Fallgestaltung können – wie das Oberlandesgericht Koblenz zutreffend ausgeführt hat – allenfalls konkrete Umstände des Einzelfalls den Vorzug der persönlichen Zustellung gegenüber der postalischen Zustellung sachlich begründen, nicht aber allgemeine Erwägungen und generelle Erfahrungswerte.

b) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Versagung einer Vergütung für die Zustellung der Eintragungsanordnung richtet.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts Kassel, wonach die Gebühren nach Abschnitt 1. des Kostenverzeichnisses „Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)“ für die Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Schuldner nicht anfallen, weil es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung nicht um eine Zustellung im Sinne der §§ 191 f. ZPO, sondern um eine von Amts wegen veranlasste Zustellung handelt (ebenso: OLG Düsseldorf Beschluss vom 3.2.2015 – 10 W 16/15, Juris; OLG Karlsruhe Beschluss vom 25.8.2015 – 11 W 3/15 – Juris; OLG Koblenz Beschluss vom 19.1.2016 – 14 W 7813/15 – Juris; Zöller-Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 882 c Rdn. 7, Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 882 c Rdn. 6).

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss, denen sich der Senat nach Überprüfung anschließt, Bezug genommen.

Ergänzend wird auf den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG), Bundesratsdrucksache 633/15 vom 18.12.2015, verwiesen, nach welchem Abs. 2 Satz 2 des § 882 c ZPO durch folgende Sätze ersetzt werden soll: „Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekanntgegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Abs. 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Abs. 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher“.

In der Begründung zu dieser Änderung wird ausgeführt, durch die Änderung werde klargestellt, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung nicht um eine Parteizustellung, sondern um eine Zustellung „von Amts wegen“ handele. Das Eintragungsverfahren diene „nicht in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers, sondern der Warn- und Funktionsinformation des Schuldnerverzeichnisses und somit dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs“. Das Eintragungsverfahren solle daher nicht zur Disposition des Gläubigers stehen.

Damit wird – wie bereits das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 19.1.2016 ausgeführt hat – im Hinblick auf den unveränderten Sinn und Zweck der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bekräftigt (klargestellt), dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung um eine Zustellung von Amts wegen gehandelt hat und handelt.

Daher kommt auch der Ansatz einer Gebühr nach Nr. 101 für sonstige Zustellungen nicht in Betracht. Auch eine Gebühr nach KV Nr. 600 für eine nicht erledigte Zustellung nach KV Nr. 100, 101 scheidet aus.

Schließlich kann der Beteiligte zu 1. auch nicht nach KV Nr. 207 das Entgelt in Höhe von 3,45 € ansetzen, welches bei Durchführung einer förmlichen Zustellung mit Zustellungsurkunde angefallen wäre. Der Auslagentatbestand ist nicht erfüllt, weil der Beteiligte zu 1. eine Zustellung per Zustellungsurkunde nicht durchgeführt und entsprechende Kosten nicht verauslagt hat.

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Nürnberg (Beschluss vom 9.2.2015 – 8 Wx 2651/14 – Juris) und Stuttgart (Beschluss vom 9.2.2015 – 8 W 480/14 -, Juris) herleiten. In den dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalten war die Zustellung der Eintragungsanordnung tatsächlich per Postzustellungsurkunde erfolgt und damit der Auslagentatbestand erfüllt.

Im Übrigen handelt teilt der Senat die Auffassung des Oberlandesgericht Koblenz (a.a.O., Rdn. 14 f.), wonach es sich bei den Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt, für die der Gläubiger als Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GvKostG haftet.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger als Auftraggeber neben dem Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG liegt das sogenannte Veranlassungsprinzip zugrunde. Danach haftet ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Räumungstitels die Hilfe des Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, grundsätzlich für alle Kosten, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (BGH Beschluss vom 21.2.2008 – I ZB 53/06 -, Juris Rdn. 10).

Die Kosten, die im Anschluss an die Eintragungsanordnung gemäß § 882 c ZPO anfallen, entstehen nicht durch die Durchführung des Vollstreckungsauftrages, sondern im Anschluss an eine erfolglose Zwangsvollstreckung infolge eines von Amts wegen durchzuführenden Eintragungsverfahrens, welches dem Interesse des allgemeinen Rechtsverkehrs dient. Daher können die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten nicht dem Vollstreckungsauftrag des Gläubigers zugeordnet werden.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.

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