OLG Frankfurt am Main, 20.01.2016 – 19 U 145/15

März 23, 2019

OLG Frankfurt am Main, 20.01.2016 – 19 U 145/15
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.6.2015 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (7 O 157/14) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 153.079,95 EUR.
Gründe

I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Beklagten, der das Datum vom 29.12.1992 trägt) und den die Klägerin am 5.1.1993 unterzeichnete und zwar unter Verpfändung ihrer Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag. Die Klägerin wollte das Darlehen zur Finanzierung ihres Beitritts zu einem Immobilienfonds (A KG) verwenden, den sie am 26. November 1992 nach ordnungsgemäßer Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt hatte. Den Netto-Kreditbetrag zahlte die Beklagte unmittelbar an die Fondsgesellschaft aus.

Nachdem der zunächst erklärte Fondsbeitritt oder der Fonds selbst nicht durchgeführt wurde, zeichnete die Klägerin am 11.2.1994 Beitrittserklärungen zu zwei anderen, im Klageantrag näher genannten Fonds. Nach ihrem streitigen Vortrag wurde die Beteiligungssumme statt an die A KG an die beiden 1994 gezeichneten anderen Fonds direkt umgeleitet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.3.2014 widerrief die Klägerin gegenüber der Beklagten den Darlehensvertrag vom 5.1.1993.

Die Klägerin ist der Meinung, sie könne (im Wesentlichen) die Rückzahlung gezahlter Zinsen und Gebühren in Höhe von 72.128 EUR, Nutzungsersatz in Höhe von 51.595,35 EUR sowie die Freigabe der verpfändeten Lebensversicherung (Wertangabe der Klägerin hierzu: 79.673,70 EUR) beanspruchen, weil sie von der Beklagten zwar über eine Widerrufsmöglichkeit entsprechend dem Verbraucherkreditgesetz in der damaligen Fassung, nicht aber nach dem Haustürwiderrufsgesetz belehrt worden sei.

Die Beklagte hat sich gegen die Inanspruchnahme verteidigt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie der Gründe, die das Landgericht zur Klageabweisung geführt haben, wird auf das angefochtene Urteil in Verbindung mit dem landgerichtlichen Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 24.7.2015 Bezug genommen (Bl. 104a ff d.A.).

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Verfahrensziele unverändert weiter. Sie rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass bei Abschluss des Darlehensvertrags keine „Haustürsituation“ gegeben gewesen sei. Es habe dabei nicht berücksichtigt, dass das Darlehen bereits am 29.12.2012 ausgezahlt worden sei, also vor Unterzeichnung des Darlehensvertrags am 5.1.2013; dieser sei rückdatiert. Die Klägerin habe unter erheblichem Zeitdruck gestanden, weil die Zahlungsfrist für den Fondsbeitritt am 30.12.1992 endete. Bei Vernehmung des Zeugen Z1 und der Zeugin Z2 hätte sich ergeben, dass eine „Haustürsituation“ vorgelegen habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 3.6.2015, Aktenzeichen 7 O 157/14, zu verurteilen,

1.

an die Klägerin 72.128 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 12.4.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte der Klägerin gegen die B mbH & Co. … KG sowie gegen die C GmbH & Co. … KG,
2.

gegenüber der D AG die vorbehaltlose Freigabe bezüglich ihres an der Lebensversicherung der Klägerin Nummer … bestehenden Pfandrechts zu erklären;
3.

an die Klägerin weitere 51.595,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 12.4.2014 zu zahlen;
4.

sowie an die Klägerin weitere 1383,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 12.4.2014 zu zahlen.

hilfsweise:

ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie rügt die Unzulässigkeit der Berufung und vertritt dazu die Auffassung, die die Klägerin habe die Berufungseinlegungsfrist versäumt. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand tritt sie entgegen.

Ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses des Klägervertreters ist diesem das angefochtene Urteil am 18.6.2015 zugestellt worden (Blatt 113 der Akten). Die Berufungsschrift des Klägervertreters (Blatt 132 f der Akten) trägt das Datum 15.7.2015, einen Eingangsstempel der gemeinsamen Poststelle der Justizbehörden Frankfurt (Main) mit dem Datum 22.7.2015 und einer Paraphe, sowie einen weiteren Stempel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit dem Datum 23.7.2015 und einer Paraphe.

Der Senat hat die Klägerin auf die daraus folgenden Zulässigkeitsbedenken durch Verfügung des Vorsitzenden vom 1. September 2015 hingewiesen. Daraufhin hat die Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.10.2015 (Bl. 179 ff d.A.) die Behauptung aufgestellt, der Zeuge Rechtsanwalt RA1 habe die Berufungsschrift vom 15.7.2015 am Vormittag des 15.7.2015 zwischen 10 Uhr und 10:30 Uhr auf der gemeinsamen Annahmestelle der Justizbehörden in der Gerichtsstraße 2 in den für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingerichteten Posteinwurfkasten eingeworfen. Im gleichen Schriftsatz hat die Klägerin „allein vorsorglich und ergänzend“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Auf Anforderung des Senats sind daraufhin Erklärungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 3015 und des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.11.2015 zu den Akten gelangt (Bl. 207 f d.A.), die den Parteien mit Verfügung vom 26.11.2015 zur Kenntnis gegeben wurden.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2015 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen RA1. Wegen des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 3.11.2015 Bezug genommen (Blatt 187 der Akten), wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Verhandlungsniederschrift vom 26.12.2015.

II.

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO). Sie ist nicht binnen der Berufungsfrist von einem Monat ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils bei dem Berufungsgericht (Oberlandesgericht) eingelegt worden, § 517 ZPO.

Die Zustellung des am 3.8.2015 verkündeten und vollständig abgefassten Urteils an den Klägervertreter fand am 18.6.2015 statt, was aus dessen Empfangsbekenntnis (Bl. 113) folgt und außer Streit steht. Die Berufungseinlegungsfrist endete deswegen mit Ablauf des Montag, 20.7.2016 (§ 517 ZPO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Bis dahin ging eine Berufungsschrift nicht ein.

Insbesondere ging die Berufungsschrift des Klägervertreters vom 15.7.2015 nicht vor Ablauf des 20.7.2016 ein, sondern erst am 22.7.2015. Das folgt zur Überzeugung des Gerichts in erster Linie aus dem darauf aufgebrachten Eingangsstempel der gemeinsamen Poststelle der Justizbehörden Frankfurt (Main) mit dem Datum 22.7.2015. Dieser Stempel genießt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO), begründet also vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, nämlich des Eingangs der Berufungsschrift auf der gemeinsamen Poststelle am 22.7.2015.

Zur Widerlegung dieses Beweises ist der Freibeweis zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2009 – XII ZB 174/08 – MDR 2010, 97). Der Senat ist nach Vernehmung des Zeugen RA1 unter Berücksichtigung der beiden vorliegenden Stellungnahmen des Amts- und des Oberlandesgerichtspräsidenten nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufungsschrift vom 15.7.2015 vor dem 22.7.2017 und insbesondere spätestens am 20.7.2015 bei der gemeinsamen Poststelle der Justizbehörden Frankfurt am Main einging.

Zwar hat der Zeuge RA1, dessen grundsätzlicher Glaubwürdigkeitsanspruch nicht zu bezweifeln ist, plausibel geschildert, dass und warum er eine Einlegung der Berufungsschrift vom 15.7.2015 (nebst den erforderlichen Abschriften) in den Postkasten des Oberlandesgerichts auf der gemeinsamen Poststelle der Justizbehörden Frankfurt (Main) noch gleichen Tag vorgenommen habe. Der Senat teilt auch die Sicht des Klägervertreters, dass kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, warum eine bereits am 15.7.2015, einem Mittwoch, vollständig verfasst vorliegende, unterzeichnete und mit Abschriften versehene Berufungsschrift erst nach dem darauf folgenden Montag (20.7.2015) am 22.7.2015 (Mittwoch) zum Gericht gegeben worden sein sollte.

Dennoch ist der Senat nicht davon überzeugt, dass es sich wie vom Zeugen RA1 geschildert verhielt. So hat der Präsident des Amtsgerichts Frankfurt am Main, der für den Betrieb der gemeinsamen Postannahmestelle der Frankfurter Justizbehörden die Verantwortung trägt, in seiner Stellungnahme vom 23.11.2015 geschildert, dem Stempelaufdruck vom 22.7.2015 sei zu entnehmen, dass die die Berufungsschrift an diesem Tag (letztmalig um 16:30 Uhr) dem Briefkasten für das Oberlandesgericht entnommen worden und am gleichen Tag von der Ersten Justizhautpwachtmeisterin Z3 mit dem auf diesen Tag lautenden Stempel versehen worden sei. Die Schilderung des Zeugen RA1 als zutreffend unterstellt, hätte die Berufungsschrift nach den Darlegungen des Amtsgerichtspräsidenten demgegenüber am 15.7.2015 vom Ersten Justizhauptwachtmeister Z4 mit einem auf diesen Tag lautenden Stempelaufdruck versehen worden sein müssen. Anderes könnte gelten, wenn es am 15.7.2015 zu Unregelmäßigkeiten bei der Bearbeitung eingehender Posteingänge gekommen wäre, was aber nach der Stellungnahme des Amtsgerichtspräsidenten, die die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, nicht der Fall war. Bei dieser Sachlage mag noch immer nicht ausgeschlossen sein, dass die Berufungsschrift am 15.7.2015 im Einzelfall versehentlich nicht gestempelt wurde; eine tragfähige Erklärung dafür, dass dies dann auch nicht am Folgetag, sondern erst eine Woche später geschehen sein sollte, ergibt sich für den Senat aus alledem indes nicht. Der Senat hält es vielmehr für möglich, dass der Zeuge RA1 in dem maßgeblichen Umstand irrt, dass er am 15.7.2015 neben anderen Schriftstücken die streitgegenständliche Berufungsschrift eingeliefert hat. Denn der Zeuge RA1 hat dem Senat im Rahmen seiner Vernehmung auch geschildert, dass und wie er seine Erinnerung an die fragliche Einlieferung vor dem Hintergrund seiner Gepflogenheiten und aus Anlass der Verfügung des Vorsitzenden vom 1.9.2015 rekonstruiert habe, also frühestens etwa 6 Wochen nach dem 15.7.2015, wobei er die Abgabe von Schriftsätzen in seinem Kalender für diesen Tag notiert, nicht aber vermerkt habe, um welche Sachen es sich genau gehandelte.

Hat der Senat infolgedessen davon auszugehen, dass die Berufungsschrift vom 15.7.2015 erst am 22.7.2015 bei dem Oberlandesgericht einging, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass und warum die Prozessvertreter der Klägerin ohne eigenes und damit ohne der Klägerin zuzurechnendes Verschulden gehindert waren, die Berufung rechtzeitig einzulegen, §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären, § 708 Nr. 10 ZPO). Die Abwendungsbefugnis folgt aus § 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 153.079,95 EUR entsprechend den in der Klageschrift (S. 10/ Bl. 10 d.A.) geäußerten Wertvorstellungen.

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