OLG Frankfurt am Main, 07.01.2016 – 18 W 235/15

März 23, 2019

OLG Frankfurt am Main, 07.01.2016 – 18 W 235/15
Leitsatz:

1.

Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß Nr. 207 KV-GvKostG entsteht gemäß Nr. 207 Satz 2 KV-GvKostG schon dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher neben der gütlichen Erledigung nur mit Abnahme der Vermögensauskunft oder nur mit der Pfändung beauftragt war (Anschluss an das OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2015, Az.: 8 W 458/14, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015, Az.: 11 W 3/15 und OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2014, Az.: 17 W 66/14
2.

Für das Nichtentstehen der für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß Nr. 207 Satz 2 KV-GvKostG kommt es nicht darauf an, dass der Vollstreckungsauftrag neben dem Versuch einer gütlichen Erledigung Amtshandlungen bezogen auf beide Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO verlangt. Es ist ausreichend, wenn eine Amtshandlung bezogen auf eine dieser Maßnahmen begehrt wird.

Tenor:

Die weitere Beschwerde der B vom 19.11.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.11.2015 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren zur Entscheidung über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe

I.

Die Gläubigerin und Beschwerdeführerin beantragte bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des … mit Schreiben vom 24.02.2015 die Abnahme der Vermögensauskunft bei der Schuldnerin. In dem Antrag heißt es:

„…

Sollte der/die Schuldnerin zu Ratenzahlungen bereits sein, erklären wir uns mit einer Zahlungsvereinbarung einverstanden. Die Tilgung sollte binnen 12 Monaten abgeschlossen sein.

…“

Der Obergerichtsvollzieher A setzte der Schuldnerin mit Schreiben vom 24.04.2015 eine Zahlungsfrist bis zum 18.05.2015 und bestimmte für den Fall der nicht vollständigen Begleichung der Forderung einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 21.05.2015. Die Ladung enthält folgenden Hinweis:

„Im Termin besteht auch die Möglichkeit, dass ich ihnen eine weitergehende Zahlungsfrist einräume oder eine Ratenzahlung gestatte.“

Am 05.2015 gab die Schuldnerin die Vermögensauskunft ab. Hierfür berechnete der Obergerichtsvollzieher mit Kostenrechnung vom 15.06.2015 (…/15) auch eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß GvKostG KV 207 in Höhe von € 16,-.

Die Gläubigerin hat sich gegen diesen Gebührenansatz mit der Erinnerung gewendet. Sie hat die Ansicht vertreten, der Gerichtsvollzieher könne nur dann eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung erheben, wenn er ausschließlich damit beauftragt worden sei. Werde der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 (Abgabe der Vermögensauskunft) oder Nr. 4 (Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen) ZPO beauftragt, sei die entsprechende Gebührenerhebung nach GvKostG KV 207 S. 2 ausgeschlossen, wobei das „und“ in dieser Regelung als „oder“ zu lesen sei. Bei der Vorschrift des § 802b Abs. 1 ZPO handele es sich um eine Amtspflicht, die gemäß Nummer 2 Absatz 7 Buchstabe c DB-GvKostG ein gebührenfreies Nebengeschäft im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 3 GvKostG sei. Die Mitteilung der grundsätzlichen Bereitschaft zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung im Auftragsschreiben enthielte keinen isolierten Auftrag zur gütlichen Einigung. Vielmehr seien hierdurch die Modalitäten für eine zu bewilligende Ratenzahlungsvereinbarung bestimmt worden.

Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung unter Berufung auf eine Stellungnahme der Prüfungsbeamten beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main und auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 03.07.2015 hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung entstehe auch dann, wenn der Gerichtsvollzieher, ohne dazu beauftragt zu sein, seiner Verpflichtung aus § 802b ZPO nachkomme, in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Einigung zu versuchen. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Gebühr entfalle auch nicht wegen GvKostG KV 207 S. 2. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut greife diese Regelung nur ein, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit der Abnahme der Vermögensauskunft und der Pfändung und der Verwertung körperlicher Sache beauftragt worden sei. Dies sei hier gerade nicht der Fall gewesen. Als Ausnahmetatbestand sei die Vorschrift eng auszulegen. Auch die Gesetzesbegründung biete keine Anhaltspunkte dafür, dass der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Einigung durch die Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft oder für die Pfändung mit abgegolten sein sollte. Vielmehr sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Aufwand des Gerichtsvollziehers für die gütliche Einigung durch die beiden Gebühren für die Abgabe der Vermögensauskunft und die Pfändung abgegolten sein sollte.

Gegen den ihr am 08.07.2015 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin mit ihrer Beschwerde vom 16.07.2015 ihre Rechtsansicht weiter verfolgt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde am 16.07.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Beschwerdeverfahren ist die B, vertreten durch die … bei dem Amtsgericht beteiligt worden. Sie hat sich der Auffassung im angefochtenen Beschluss des … angeschlossen und beantragt, die Erinnerung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

Der Einzelrichter des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Sache mit Beschluss vom 10.11.2015 gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung der Kammer übertragen, die mit Beschluss vom 12.11.2015 den Beschluss des … Frankfurt am Main vom 03.07.2015 aufgehoben und den Gerichtsvollzieher angewiesen hat, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer eine neue Kostenrechnung zu erstellen.

Das Landgericht hat ausgeführt:

Nach GvKostG KV 207 fällt für den Versuch einer gütlichen Einigung der Sache nach § 802b ZPO eine Gebühr in Höhe von € 16,- an. Diese Gebühr entsteht gemäß GvKostG KV 207 S. 2 nicht, „wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 s. 1 Nr. 2 [Vermögensauskunft] und Nr. 4 [Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen] ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist“. Hier hat der Gerichtsvollzieher zwar tatsächlich den Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, wie sich schon aus der zitierten Passage im Schreiben vom 24.04.2015 ergibt. Die Erhebung der Einigungsgebühr ist allerdings gemäß GvKostG KV 207 S. 2 ausgeschlossen.

Unerheblich in diesem Zusammenhang ist die von der Gläubigerin zitierte Regelung in Nr. 2 Abs. 7 c) der DB-GvKostG. Denn diese betrifft nur die Frage, ob einer oder verschiedene Aufträge im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 3 GvKostG vorliegen. Hier geht es aber darum, ob innerhalb eines einheitlichen Auftrags die Gebühr nach GvKostG KV 207 angefallen ist.

Allerdings hat die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO beauftragt. Ob die Gebühr nach GvKostG KV 207 S. 2 nur dann entfällt, wenn sowohl die Abnahme der Vermögensauskunft als auch die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen kumulativ beauftragt worden sind, oder ob es ausreicht, wenn der Gläubiger eine der beiden Amtshandlungen in Auftrag gegeben hat, wird unterschiedlich beurteilt.

Die zuerst genannte Auffassung wird insbesondere unter Verweis auf den Wortlaut von GvKostG KV 207 S. 2 und den Ausnahmecharakter der Regelung vertreten, beispielsweise vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 27.03.2014 (I-10 W 33/14), NJW-RR 2014, 960; Beschluss vom 03.03.2015 (10 W 25/15)) und vom Landgericht Stendal (Beschluss vom 18.02.2015 (25 T 219/14), DGVZ 2015, 86). Die an zweiter Stelle dargelegte Auslegung nehmen vor beispielsweise das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 04.02.2015 (8 W 458/14)) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 25.08.2015 (11 W 3/15), DGVZ 2015, 208).

Dieser zuletzt genannten Auslegung, wonach die Gebühr nach GvKostG KV 207 wegen Satz 2 der genannten Vorschrift bereits dann nicht anfällt, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit der Abnahme der Vermögensauskunft oder der Pfändung und Verwertung körperlicher Sache beauftragt wird, schließt sich auch die Kammer an.

Zwar ist der Gegenansicht zuzugeben, dass sich dies aus dem Wortlaut des zweiten Satzes von GvKostG KV 207 wegen der Verwendung der Konjunktion „und“ nicht zwangsläufig ergibt. Allerdings spricht die Vorschrift gleichzeitig von „Maßnahme“ und „Amtshandlung“ im Singular. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Beauftragung mit einer anderen Amtshandlung für ausreichend erachtet hat. Vor allem aber ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung: Als Rechtfertigung für die Gebühr in GvKostG KV 207 wird angeführt, dass der Gerichtsvollzieher ohne diese Regelung für einen erfolglosen Güteversuch überhaupt keine Gebühr erhalten würde, wenn er isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Einigung beauftragt würde. Dann muss es für das Entfallen der Gebühr aber auch ausreichen, dass der Gerichtsvollzieher schon für eine weitere Tätigkeit eine Gebühr enthält.

Es hat die weitere Beschwerde wegen der unterschiedlichen Auffassungen mehrerer Oberlandesgerichte zugelassen.

Die B, vertreten durch die … bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main beantragt nunmehr mit ihrer weiteren Beschwerde vom 19.11.2015, den Beschluss des Landgerichts vom 12.11.2015 abzuändern und die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des … Frankfurt am Main vom 03.07.2015 zurückzuweisen.

Sie vertritt unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 27.03.2014, 10 W 33/14 und vom 19.11.2016, 10 W 148/15 die Auffassung, eine Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung könne nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann entfallen, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt sei. Das sei hier indessen nicht der Fall gewesen.

II.

1. Die mit Schriftsatz vom 19.11.2015 erhobene weitere Beschwerde der B gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.11.2015 ist zulässig, weil das Landgericht sie im angefochtenen Beschluss zugelassen hat.

2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat teilt die seitens des Landgerichts im Anschluss an die Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 04.02.2015, 8 W 458/14, des OLG Karlsruhe vom 25.08.2015, 11 W 3/15 und des OLG Köln vom 11.06.2014, 17 W 66/14 vertretene Rechtsauffassung.

Wenn – wie vorliegend – der an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsantrag alternativ neben den Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und/ oder Nr. 4 ZPO (Einholung einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO und/oder Pfändung) auf eine gütliche Erledigung unter bestimmten Voraussetzungen (hier ratenweise Tilgung binnen 12 Monaten) abzielt und daher nur für den Fall des Scheiterns der Einigung auf die beantragten weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 802a ZPO abstellt, liegt trotz der Bedingtheit des über die gütliche Erledigung hinausgehenden Vollstreckungsauftrages eine Gleichzeitigkeit der Anträge vor. In einem solchen Fall entsteht der Anspruch auf die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nicht, weil eine isolierte Antragstellung in Bezug auf eine gütliche Erledigung nicht vorliegt und der Gebührentatbestand der Nr. 207 KV-GvKostG nur für die isolierte Beauftragung mit dem Versuch einer gütlichen Einigung durch den Gerichtsvollzieher gem. §§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 802b ZPO geschaffen worden ist, wie dies den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist (Begründung des Gesetzentwurfes BT-Drs. 16/10069, S. 48).

Die Gebühr der Nr. 207 KV-GvKostG entsteht daher bei gleichzeitiger Antragstellung nicht gesondert neben den Gebühren für Amtshandlungen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und/oder Nr. 4 ZPO sondern der Versuch einer gütlichen Erledigung ist dann durch die Gebühren für diese Amtshandlungen oder für eine dieser Amtshandlungen mit abgegolten.

Dabei kommt es insbesondere nicht darauf an, dass der Vollstreckungsauftrag neben dem Versuch einer gütlichen Erledigung Amtshandlungen bezogen auf beide Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO verlangt. Es ist ausreichend, wenn eine Amtshandlung bezogen auf eine dieser Maßnahmen begehrt wird.

Zwar ist den Ausführungen des OLG Düsseldorf in seinen Entscheidungen vom 27.03.2014, 10 W 33/14, 03.03.2015, 10 W 25/15 und vom 19.11.2015, 10 W 148/15 zuzustimmen, wenn dieses darauf hinweist, dass der Wortlaut des Gebührentatbestandes mit seiner Formulierung „§ 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO“ darauf hindeutet, dass die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nur dann entfällt, wenn der Gerichtsvollzieher mit der Einholung einer Vermögensauskunft und der Pfändung beauftragt ist und dass auch den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden kann, dass der gleichzeitige Versuch einer gütlichen Einigung mit der Gebühr für die Einholung einer Vermögensauskunft oder für die Pfändung abgegolten sein soll.

Dem steht jedoch entgegen, dass der Gerichtsvollzieher nach § 802 b Abs. 1 ZPO stets auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken hat, wofür er ohne die Möglichkeit einer isolierten Beauftragung nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache und ohne die zum 01.01.2013 erfolgte Schaffung des Gebührentatbestands nach Nr. 207 KV-GvKostG bei einem erfolglosen Güteversuch keinerlei Gebühren erhalten würde. Deswegen schließt sich der Senat der Überlegung des OLG Köln in seiner Entscheidung vom 11.06.2014, 17 W 66/14 an, wonach sich die Geltendmachung der Gebühr nach Nr. 207 KV- GvKostG bei Entstehen weiterer Gebühren für weitere Vollstreckungsmaßnahmen nur dann rechtfertigt, wenn es sich insoweit auch in zeitlicher Hinsicht um einen gesonderten alleinigen Antrag handelt, der gerade nicht in Verbindung mit weitergehenden Anträgen steht, mögen diese auch nur hilfsweise für den Fall des Scheiterns einer gütlichen Erledigung gestellt sein, denn die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG wurde nur für die isolierte gütliche Erledigung bzw. einen entsprechenden Versuch geschaffen, um diese Tätigkeit nicht kostenfrei zu lassen. „Dies betrifft also lediglich den Fall, in dem der Gläubiger ausschließlich den Antrag auf Herbeiführung einer gütlichen Erledigung stellt und sich die Beantragung weiterer Anträge vorbehält, um bei einem Scheitern des Erledigungsversuchs entweder von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen oder deren Durchführung in Auftrag zu geben. In diesem Fall liegt eine gesonderte abgeschlossene Auftragserteilung vor, die auch eine gesonderte Vergütung gemäß Nr. 207 KV-GvKostG rechtfertigt, anders als in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Gerichtsvollzieher durch den Versuch einer gütlichen Erledigung gegenüber der nachfolgenden Vollstreckungstätigkeit keinen nennenswerten zusätzlichen Arbeitsaufwand entfaltet.“ (OLG Köln a.a.O., zitiert nach juris).

Dies lässt sich entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf auch mit dem Wortlaut des Gebührentatbestandes nach Nr. 207 KV-GvKostG in Einklang bringen, der in der Anmerkung zu Nr. 207 KV-GvKostG in Satz 3 darauf abstellt, dass der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. Danach kommt es nur auf eine Amtshandlung an, die auf eine Maßnahme abzielt und nicht auf mehrere Amtshandlungen die auf mehrere Maßnahmen (Vermögensauskunft und Pfändung) abzielen, weshalb sich dem Wortlaut der Anmerkung durchaus entnehmen lässt, dass eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung dann nicht berechnet werden kann, wenn der Gerichtsvollzieher neben der gütlichen Erledigung nur mit Abnahme der Vermögensauskunft oder nur der Pfändung beauftragt war. Zwar ist es zutreffend, dass „die Einholung einer Vermögensauskunft und die Pfändung … im Rahmen einer einheitlichen Amtshandlung erfolgen“ (OLG Düsseldorf, 19.11.2015, 10 W 148/15) kann, doch wäre diese dann noch immer auf zwei Maßnahmen gerichtet.

Die Entscheidung über die Kostenfreiheit und die Nichterstattung der Auslagen folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

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