OLG Frankfurt am Main, 30.12.2015 – 10 W 45/15

März 24, 2019

OLG Frankfurt am Main, 30.12.2015 – 10 W 45/15
Orientierungssatz:

Nimmt der Kläger seine Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen und hat grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ob diesen Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt, ist ohne Bedeutung.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main 25.8.2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die A GmbH hat als Prozessbevollmächtigte des Klägers am 6.6.2013 einen Mahnbescheid über einen Betrag in Höhe von 30.300,00 € gegen den Beklagten beantragt. Nach Zustellung des Mahnbescheids hat der Beklagte gegen diesen Widerspruch eingelegt und Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt. Nach Fristsetzung zur Anspruchsbegründung (§ 697 Abs. 1 ZPO) hat der Kläger die Rücknahme des Mahnantrags erklärt. Auf Antrag des Beklagten hat das Landgericht durch Beschluss vom 25.8.2015 die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger nach § 269 Abs. 2 S. 3 ZPO auferlegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, die er sogleich damit begründet hat, die A GmbH habe den Mahnbescheid als vollmachtlose Vertreterin beantragt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß §§ 269 Abs. 5 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist. Die sofortige Beschwerde konnte hier gemäß § 78 Abs. 1 ZPO nur durch einen Rechtsanwalt und nicht durch den Kläger selbst eingelegt werden. Das Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Beschwerdegericht unterliegt im Grundsatz nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dem Anwaltszwang. Ausnahmen hiervor regelt § 569 Abs. 3 ZPO, bei denen nicht nur die Einlegung, sondern auch das anschließende weitere Verfahren vom Anwaltszwang freigestellt ist (§§ 571 Abs. 4, 78 Abs. 3 ZPO). Danach kann die Beschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war, wenn die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder wenn sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten i. S. d. §§ 142, 144 ZPO erhoben wird (Toussaint in: MünchKomm ZPO, 4. Aufl., § 78 Rdn. 45). Ein Fall, der über §§ 569 Abs. 3 Nr. 1, 78 Abs. 3 ZPO anwaltliches Handeln entbehrlich erscheinen ließe, ist vorliegend nicht gegeben. Der anfänglichen Anhängigkeit der Rechtssache im amtsgerichtlichen Mahnverfahren kommt keine maßgebliche Bedeutung zu bei der Klärung der Frage, was als „Rechtsstreit im ersten Rechtszug“ im § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu verstehen ist. Gemäß § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO gilt der Rechtsstreit nach Abgabe der Akten vom Amtsgericht an das Landgericht als bei diesem Gericht anhängig. Damit war der Rechtsstreit schon im ersten Rechtszug zum Anwaltsprozess geworden und die ursprüngliche Anhängigkeit der Sache beim Amtsgericht hatte ihre Bedeutung für die – in § 569 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 78 Abs. 3 ZPO an sich vorgesehene – begrenzte Freistellung vom Anwaltszwang bei Beschwerdeeinlegung verloren (BGH, Beschluss vom 15.6.1983, VIII ZB 19/83, Rdn. 6 – zitiert nach juris). Etwas anderes rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass die angefochtene Entscheidung auf eine selbst vom Anwaltszwang befreite Prozesshandlung – der Kläger konnte die Klage vor dem Landgericht anwaltsfrei zurücknehmen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 78 Rdn. 19) – ergangen ist (Zöller/Gummer, a. a. O., § 569 Rdn. 14, 18; Toussaint in: MünchKomm ZPO, a. a. O., Rdn. 45). Denn die Befreiung vom Anwaltszwang im vorgenannten Fall erstreckt sich nur auf das durch sie eingeleitete anschließende Verfahren in derselben Instanz, nicht aber auf ein anschließendes Beschwerdeverfahren in der Rechtsmittelinstanz (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 78 Rdn. 29).

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg hat. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 ZPO auferlegt. Die Erklärung des Klägers, er nehme den Mahnantrag zurück, ist darauf gerichtet, das Verfahren insgesamt zu beenden, und daher nach Abgabe in das Streitverfahren (§ 696 Abs. 1 ZPO) als Klagerücknahme i. S. d. § 269 ZPO auszulegen.

Die Regelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ist eine Ausprägung des allgemeinen, den §§ 91, 97 ZPO zu Grunde liegenden Prinzips, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nimmt der Kläger seine Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen. Ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt, ist ohne Bedeutung. Letzteres betrifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, nicht aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast (BGH, Beschluss vom 6.7.2005, IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662).

Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach § 269 Absatz 3 S. 2 Halbs. 2 ZPO liegen nicht vor. Über die Kosten des Rechtsstreits ist weder bereits rechtskräftig entschieden noch sind sie der A GmbH „aus einem anderen Grund aufzuerlegen“. Insbesondere kann aus dem Rechtsgedanken des § 89 ZPO keine schützenswerte Stellung des Klägers hergeleitet werden. Zwar kann der Veranlasser eines Rechtsstreits mit Kosten belastet werden, wenn er als vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 14.5.2009, 5 W 286/09, JurBüro 2010, 154; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.7.2010, 5 U 33/10, MDR 2010, 1427; Wert in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 88 Rdn. 14). Der Kläger hat aber der A GmbH eine umfassende Inkassovollmacht erteilt, die diese berechtigte, alle Maßnahmen zum Einzug der Forderung zu ergreifen. Zu diesen Maßnahmen gehörten auch die Erwirkung eines Titels und die Einleitung eines Mahnverfahrens. Dass die A GmbH nach der Vollmacht berechtigt war, im Namen des Klägers Rechtsanwälte mit der gerichtlichen Beitreibung zu beauftragen, hinderte sie nicht, zunächst selbst als Bevollmächtigte des Klägers das kostengünstigere Mahnverfahren einzuleiten (vgl. § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO). Der Passus in der Vollmachtsurkunde bestimmt insoweit lediglich eine Erweiterung der Kompetenzen für den Fall der Überleitung in das Streitverfahren oder aber der Einleitung eines Streitverfahrens.

Dass in dem Formular nicht der Name des Schuldners, sondern nur der Betrag der Forderung eingetragen ist, ist unerheblich, denn unstreitig bezog sich die streitgegenständliche Forderung auf die Verantwortlichen der B Gruppe.

Der Vollmacht ermangelt es auch nicht deshalb ihrer Geltung, weil der Kläger zugleich seine Forderung an die A GmbH abgetreten hat. Ein Abtretungsvertrag ist nicht nachweislich zustande gekommen. Die Abtretungserklärung trägt eine Unterschrift der A GmbH nicht. Der Umstand, dass die A GmbH sich sowohl die Abtretungserklärung als auch die Inkassovollmacht hat unterzeichnen lassen, macht ersichtlich nur Sinn, wenn ihr die Entscheidung über die Geltendmachung der Forderung in eigenem oder fremdem Namen vorbehalten bleiben sollte.

Der Umstand, dass die A GmbH im Innenverhältnis u. U. nicht zur Einleitung eines Mahnverfahrens im Namen des Klägers berechtigt gewesen sein mag, rechtfertigt keine im Rahmen des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu deren Lasten zu treffende Kostenentscheidung. Denn die Vorschrift dient allein dazu, prozessualen Besonderheiten Rechnung zu tragen und insoweit Ausnahmen von dem in § 269 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 ZPO normierten Veranlassungsprinzip zuzulassen, ohne dass dadurch die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen zum Gegenstand der prozessualen Kostenentscheidung gemacht werden könnte (BGH, Beschluss vom 6.7.2005, IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662). Ob materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche des Klägers gegen die A GmbH bestehen, hat daher im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO außer Betracht zu bleiben. Das prozessuale Kostenrisiko des Missbrauchs der erteilten Vollmacht trägt grds. der Vollmachtgeber.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.