OLG Frankfurt am Main, 30.12.2015 – 17 W 66/15

März 24, 2019

OLG Frankfurt am Main, 30.12.2015 – 17 W 66/15
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.11.2015 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.600,- € festgesetzt.
Gründe

I.

Der Kläger war mit einem Betrag von 24.750,- € an einem Unternehmen der A-Gruppe beteiligt. Der Beklagte war als Vorstand/Aufsichtsrat im A-Geflecht in die Vermarktung dieser Beteiligung involviert.

Als der Lebenssachverhalt um die A-Gruppe bekannt wurde, beauftragte der Kläger – wie auch eine Vielzahl anderer Anleger – das Unternehmen B GmbH (im Folgenden B GmbH) mit der Einziehung seiner Schadensersatzforderung gegen den Beklagten in Höhe der Beteiligung. Der Kläger trat diese Forderung am 28.08.2013 an die B GmbH ab (Bl. 104 d. A.) und erteilte dieser zugleich eine „Inkassovollmacht“ mit folgendem Wortlaut:

„Das Inkassobüro B GmbH wird hiermit bevollmächtigt wegen der Forderung gegen den Schuldner (…) Herrn C über ca. 24.750,- € unwiderruflich alle Beitreibungsmaßnahmen, die bis zur restlosen Bezahlung unserer Forderungen erforderlich sind, einzuleiten. B ist weiterhin bevollmächtigt, alle im Zusammenhang mit dieser Forderung zu treffenden Maßnahmen (…) in unserem Namen durchzuführen (…). B ist berechtigt, für uns in unserem Namen Rechtsanwälte mit dem Betreiben gerichtlicher (…) Verfahren zu beauftragen, die sich aus dem Inkassoauftrag ergeben. (…).“

Wegen der Einzelheiten wird auf die Inkassovollmacht auf Bl. 105 d. A. verwiesen.

Die B GmbH hat in der Folge als Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen am 19.09.2015 den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten beantragt über einen Betrag in Höhe von 24.750,- € nebst Inkassokosten und Zinsen. Nach Zustellung des Mahnbescheides hat der Beklagte fristgerecht Widerspruch eingelegt und beantragt, die Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Landgericht Frankfurt am Main als das zuständige Streitgericht abzugeben.

Nach Abgabe hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Verfügung vom 02.07.2015 dem Kläger aufgegeben, den in der vorgenannten Mahnsache geltend gemachten Anspruch innerhalb von 2 Wochen zu begründen. Der Kläger ließ daraufhin durch seinen nunmehr beauftragten Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015 die Klage zurücknehmen.

Auf den Antrag des Beklagten vom 24.08.2015 hin hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 05.11.2015 den Klägern die Kosten des Rechtsstreites auferlegt.

Gegen diesen ihnen am 13.11.2015 zugestellten Beschluss wenden sich die Kläger mit ihrer beim Landgericht am 25.11.2015 eingegangenen sofortigen Beschwerde und machen geltend, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da die B GmbH den zugrunde liegenden Mahnantrag ohne Wissen und Wollen des Klägers eingereicht habe. Da der Kläger keine Kenntnis von dem eingeleiteten Mahnverfahren gehabt habe und die B GmbH mit einer Antragstellung in seinem Namen nicht beauftragt habe, müssten nach dem Veranlasserprinzip gem. § 89 ZPO die Kosten des Rechtsstreits der B GmbH als vollmachtloser Vertreterin auferlegt werden.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten dem Kläger auferlegt werden müssen als Ausprägung des allgemeinen Prinzips, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Eine Auferlegung der Kosten auf die B GmbH komme nicht in Betracht, da diese nicht als vollmachtlose Vertreterin für den Kläger gehandelt habe. Denn ausweislich der Inkassovollmacht habe der Kläger die B GmbH bevollmächtigt, alle zu treffenden Beitreibungsmaßnahmen in seinem Namen durchzuführen, auch wenn die Abtretungserklärung dazu in einem Spannungsverhältnis stehe.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 269 Abs. 5 S. 2 ZPO, 569, 568 ZPO). In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg, da das Landgericht zu Recht dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fallen gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten dem Kläger zur Last. Die Regelung in § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ist eine Ausprägung des allgemeinen, auch den §§ 91, 97 ZPO zugrunde liegenden Prinzips, dass der unterlegenen Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind. Durch die Klagerücknahme hat sich der Kläger freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, so dass es auch gerechtfertigt ist, ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Für diese Rechtsfolge ist unerheblich ob der Kläger die streitgegenständliche Forderung mit Forderungsabtretung vom 28.08.2013 bereits vor Einleitung des Mahnverfahrens an die B GmbH abgetreten hatte. Denn dies steht einer Klage der B GmbH in seinem Namen nicht entgegen, sondern macht eine solche Klage lediglich mangels Aktivlegitimation unbegründet. Damit hat sich der Kläger zudem nach seinem eigenen Vortrag nicht nur freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, sondern wäre mangels Aktivlegitimation auch voraussichtlich unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands im Rechtsstreit unterlegen (vgl. dazu die – hier nicht einschlägige – Sonderregelung in § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO).

Ebenso kann dahinstehen, ob die B GmbH das Mahnverfahren ohne Wissen und Wollen des Klägers in dessen Namen eingeleitet hat. Denn ein solches Verhalten der B GmbH kann allenfalls Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die B GmbH begründen, aber keine von der Regelung in § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO abweichende Kostentragungspflicht der B GmbH.

Auch aus § 89 ZPO ist die B GmbH nicht verpflichtet, anstelle des Klägers die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Denn § 89 ZPO betrifft nur die Prozessführung durch den vollmachtlosen Vertreter, während hier die B GmbH lediglich im Namen des Klägers Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt hat. Die Klagerücknahme als erste eigentliche Prozesshandlung hat dann schon der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt.

Auch aus einer entsprechenden Anwendung des § 89 ZPO lässt sich nichts anderes herleiten. Denn nach § 89 ZPO hat der vollmachtlose Vertreter gerade nicht die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sondern kann allenfalls zum Ersatz der dem Gegner durch seine einstweilige Zulassung zur Prozessführung entstandenen Kosten verurteilt werden (§ 89 Abs. 1 S. 3 ZPO).

Die Kosten des Rechtsstreits selbst sind vielmehr auch in diesem Fall dem vollmachtlosen Vertreter nur ausnahmsweise aufzuerlegen, soweit nicht die unwirksam vertretene Partei selbst das Auftreten des falschen Vertreter veranlasst hat (Zöller-Vollkommer, 30. Auflage 2014, § 88 Rn. 11).

Hier hat jedoch der Kläger das Auftreten der B GmbH in seinem Namen bereits dadurch veranlasst, dass er dieser eine umfassende Inkassovollmacht erteilt hat. Mit dieser Vollmacht hat der Kläger die B GmbH ausdrücklich bevollmächtigt, in seinem Namen alle Maßnahmen zum Einzug der Forderung durchzuführen und sogar in seinem Namen Rechtsanwälte mit dem Betreiben gerichtlicher Verfahren zu beauftragten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert ist entsprechend dem Kosteninteresse des Klägers an der Abänderung des Beschlusses auf 1.600,- € festzusetzen (§ 3 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht gegeben sind.

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