OLG Frankfurt am Main, 23.12.2015 – 23 U 51/15

März 24, 2019

OLG Frankfurt am Main, 23.12.2015 – 23 U 51/15
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 10.3.2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sowie auf Zinsen aufgrund Widerrufs eines Darlehensvertrags geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass sie unzulässig und unbegründet sei.

Soweit die Klägerin Zahlung nicht nur an sich, sondern auch an ihren Ex-Mann verlange, könne sie dies nur im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft tun, wofür es jedenfalls an der Ermächtigung durch den Ex-Mann fehle. Trotz entsprechender Rüge der Beklagten habe die Klägerin nichts für das Vorliegen einer solchen Ermächtigung vorgetragen, für die es auch ansonsten keine Anhaltspunkte gebe.

Der Klägerin (und ihrem Ex-Mann) stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu. Der mit Schriftsatz vom 29.7.2014 erklärte schriftliche Widerruf der auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin und ihres Ex-Manns sei verfristet, da die zweiwöchige Widerrufsfrist durch Übergabe der Vertragsunterlagen samt Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt worden sei. Zwar sei die erteilte Widerrufsbelehrung vom 21.4.2008 fehlerhaft gewesen, weil die Belehrung über den Fristlauf mit „frühestens“ nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a.F. genügt habe. Der Beklagten komme jedoch insoweit hinsichtlich der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung der durch die im Zeitraum vom 8.12.2004 bis 31.3.2008 geltende Fassung der Musterbelehrung in Anlage 2 zur anzuwendenden Regelung des § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV a.F. erzeugte Vertrauensschutz zugute. Die Abweichung zum neuen Muster, das das Wort „frühestens“ nicht mehr enthielt, sei vorliegend unbeachtlich, denn § 16 BGB-InfoV a.F. habe zum damaligen Zeitpunkt vorgesehen, dass § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV a.F. auch auf solche Belehrungen anzuwenden war, die dem bis 31.3.2008 gültigen Muster entsprachen und dem Verbraucher vor dem 1.10.2008 mitgeteilt wurden, was hier für die von Klägerseite am 21.4.2008 unterzeichnete Widerrufsbelehrung der Fall sei.

Auch im Übrigen lägen keine unzulässigen Abweichungen vom Mustertext vor. Die Gesetzlichkeitsfiktion und damit der Vertrauensschutz entfielen dann, wenn der Verwender den Text einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterziehe (BGH, NJW-RR 2012, 183 [BGH 28.06.2011 – XI ZR 349/10]). Danach sei nicht jede Abweichung vom Mustertext unzulässig; ein sklavisches Kopieren sei nicht erforderlich. Jedenfalls Zusätze, die die Musterbelehrung individualisierten, seien schon nach dem in § 14 Abs. 3 BGB- InfoV a.F. deutlich zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers als zulässig zu qualifizieren.

Das von der Klägerin monierte Einfügen von zwei Fußnoten sei nicht zu beanstanden, denn es handele sich nicht um einen Eingriff in den Mustertext selbst. Auch richtete sich der Inhalt der unterhalb des Widerrufsrahmens abgedruckten Fußnoten schon auf den ersten Blick nur an den Sachbearbeiter der Beklagten und nicht an den Verbraucher.

§ 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. gestatte ausdrücklich das Anbringen individualisierender Zusätze in der Widerrufsbelehrung wie die Angabe der Telefonnummer und der Internetadresse des Unternehmens.

Die Angabe nur der postalischen Anschrift der Beklagten beim Widerrufsadressaten ohne Nennung des Vertretungsberechtigten sei nicht zu beanstanden, da die Angabe der ladungsfähigen Anschrift bei juristischen Personen nicht zwingend die namentliche Bezeichnung des Vertreters erfordere. Ohne Erfolg moniere die Klägerin auch die erteilten Hinweise auf die Rechtsfolgen bei verbundenen Geschäften bzw. bei Überlassung einer Sache. Für den Verbraucher sei leicht zu erkennen, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag beziehe.

Die Beklagte habe sich weder durch die Zahl noch durch das Gewicht der Modifikationen derart vom Muster entfernt, dass von einer unzulässigen, die Schutzwirkung des Musters aufhebenden Abweichung die Rede sein könnte. Bei dem Schreiben vom 11.4.2008 handele es sich – wie aus der Überschrift klar ersichtlich – lediglich um eine allgemeine Vorabinformation und nicht um eine (weitere) Widerrufsbelehrung.

Die Klägerin hat am 10.4.2015 gegen das ihr am 26.3.2015 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 16.6.2015 fristgerecht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Das Landgericht habe ohne nähere Begründung angenommen, die Klägerin könne den Anspruch (auf Zahlung auch an ihren Ex-Mann) nur im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen. Jedoch ergebe sich die Prozessführungsbefugnis der Klägerin entweder aus § 432 Abs. 1 BGB oder aus § 428 Abs. 1 BGB. Das Landgericht hätte gemäß § 139 Abs. 3 ZPO auf seine Bedenken zur Zulässigkeit hinweisen müssen, was nicht durch die Rüge der Beklagten ersetzt werden könne.

Die Klägerin sei auch nicht in einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Weise über ihr Widerrufsrecht belehrt worden, weshalb sie den Widerruf wirksam erklärt habe. Die Gesetzesfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. gelte nur bei einer 1:1-Übernahme des Musters.

Zwar sei das Einfügen der Internetadresse in den Gestaltungshinweisen vorgesehen, setze für eine wirksame Widerrufsbelehrung aber voraus, dass der Widerruf – wie hier nicht – auch unter der mitgeteilten Internetadresse erklärt werden könne.

Auch das Einfügen von Fußnoten führe zur Verwirkung des Vertrauensschutzes wegen unzulässiger Abänderung des Mustertextes. Dabei sei davon auszugehen, dass sich der Verbraucher durch den Hinweis, die Frist sei im Einzelfall zu prüfen, angesprochen fühle.

Ferner sei die von § 14 Abs. 4 BGB-InfoV a.F. und den Gestaltungshinweisen geforderte ladungsfähige Anschrift der Beklagten nicht angegeben. Bei Kapitalgesellschaften sei immer das entsprechende Vertretungsorgan in die ladungsfähige Anschrift mit aufzunehmen.

Außerdem weiche die im Informationsblatt enthaltene Widerrufsbelehrung wie dargelegt vom gesetzlichen Muster ab, zudem auch von der anderen Widerrufsbelehrung mit der Folge entsprechender Unklarheit für den Verbraucher.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hanau vom 10.3.2015 aufzuheben und

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin und Herrn A 9.620,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.2.2011 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin und Herrn A Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils monatlich 1.401,08 € beginnend mit 30.9.2008 bis einschließlich 30.1.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts.

Zu Recht habe das Landgericht zur Prozessführungsbefugnis die Zulässigkeit der Klage verneint nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung.

Die Rechtsansicht der Klägerin zu möglichen Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung entspreche nicht der vom BGH und den Instanzgerichten überwiegend vertretenen Meinung. Der BGH verlange keine ausnahmslose und hundertprozentige Identität mit der Musterwiderrufsbelehrung. Vorliegend handele es sich bei den Abweichungen nicht um eine „inhaltliche Bearbeitung“ des Musters.

Bei der Angabe der Internetadresse im Adressfeld gehe es um einen individualisierenden, nicht fehlerhaften Zusatz. Willenserklärungen hätten damals sowohl über die angegebene E-Mail-Adresse wie auch über die Internetadresse der Beklagten abgegeben werden können.

Die Fußnoten richteten sich offensichtlich an die Bankmitarbeiter und nicht an den Kunden.

Im Rahmen einer ladungsfähigen Anschrift seien Angaben zu den Vertretungspersonen des Verwenders nicht erforderlich, wie vom Landgericht zu Recht festgestellt. Die Angabe von Name und Anschrift des Widerrufsadressaten sei ausreichend.

Bei dem Schriftstück vom 11.4.2008 (Anlage K 2) handele es sich um eine allgemeine Vorabinformation, der im Hinblick auf die unterschriebene Widerrufsbelehrung vom 21.4.2008 (Anlage K 1) keine Rechtswirkungen beizumessen seien.

Im Übrigen seien etwaige Ansprüche der Klägerin verwirkt bzw. ihre Geltendmachung rechtsmissbräuchlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Es liegt insoweit kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat vielmehr zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sowie auf Zinsen aufgrund Widerrufs eines Darlehensvertrags in der Sache verneint, denn der Widerruf vom 29.7.2014 ist vorliegend angesichts der wirksamen Widerrufsbelehrung vom 21.4.2008 nicht fristgerecht innerhalb der 2-Wochen-Frist gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. und damit nicht wirksam ausgeübt worden.

Angesichts dessen kommt es auf die Zulässigkeitsbedenken des Landgerichts, die wegen der Darlehensnehmereigenschaft des Ex-Manns der Klägerin nach § 428 BGB nicht begründet sein dürften, nicht entscheidend an.

Zwar entspricht die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., die Beklagte kann sich jedoch auf die Gesetzlichkeitsfiktion und den daraus folgenden Vertrauensschutz des § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV a.F. i.V.m. § 16 BGB-InfoV a.F. berufen.

Allerdings ist zunächst davon auszugehen, dass die hier in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH unzureichend ist und dem in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. enthaltenen Deutlichkeitsgebot nicht genügt.

So hat der BGH mit Urteil vom 28.6.2011 (XI ZR 349/10 – bei juris) unter Verweis auf die vorangegangene Rechtsprechung entschieden:

„Unzureichend war die den Klägern erteilte Nachbelehrung jedenfalls hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist, über den der Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ebenfalls eindeutig zu informieren ist (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 mwN). Die von der Beklagten verwendete Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, belehrt den Verbraucher, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ (Marx/Bäuml, WRP 2004, 162, 164; s. auch Dörrie, ZfIR 2002, 685, 690) beginnen, der Beginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche – etwaigen – weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15, vom 29. April 2010 – I ZR 66/08, WM 2010, 2126 Rn. 21, vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12 und vom 2. Februar 2011 – VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14).“

Mit Urteil vom 15.8.2012 hat der VIII. Zivilsenat des BGH (VIII ZR 378/11 – bei juris) dies wie folgt nochmals bekräftigt:

„Die hier jedenfalls nach §§ 500, 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB aF zu erteilende Widerrufsbelehrung hat zwar den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF geregelten Deutlichkeitsgebots nicht genügt. Denn eine Belehrung, die sich – wie hier – hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist – wie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inzwischen geklärt ist – nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes „frühestens“ es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 – VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; vom 1. März 2012 – III ZR 83/11, juris, Rn. 15).“

In diesem Urteil hat der BGH zugleich die im zuvor zitierten Urteil noch dahingestellte – umstrittene – Frage, ob die vollständige Verwendung des in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelten Musters für die Widerrufsbelehrung in der jeweils geltenden Fassung einen Vertrauensschutz zu Gunsten des Verwenders begründe mit der Folge, dass der Verbraucher sich nicht mit Erfolg darauf berufen könne, die Widerrufsfrist sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden, positiv beantwortet und zur Begründung ausgeführt (BGH, VIII ZR 378/11 – bei juris):

„Gleichwohl hat dieser Mangel nicht zur Folge gehabt, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB aF wegen einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht nicht erloschen wäre. Die erteilte Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (aufgehoben mit Wirkung ab 11. Juni 2010 durch Art. 9 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2355]) als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn – wie hier – das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird. Allerdings ist in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstritten, ob die in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV für die in Bezug genommene Musterbelehrung angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion noch von der dafür in Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF geschaffenen Ermächtigungsgrundlage gedeckt wird, ob § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und die Musterbelehrung mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage und eines dann zugleich gegebenen Verstoßes gegen die gesetzlichen Belehrungsanforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF nichtig sind und ob sich dies auf ein Vertrauen des Verwenders in die Ordnungsmäßigkeit der Musterbelehrung auswirken kann. …

In den bisher entschiedenen Fällen konnte der Senat die Frage offen lassen (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2011 – VIII ZR 103/10, aaO Rn. 21 mwN). Er entscheidet sie nunmehr dahin, dass der Verwender einer Widerrufsbelehrung sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung verwendet hat. Die Gesetzlichkeitsfiktion, die der Verordnungsgeber der Musterbelehrung durch § 14 Abs. 1 BGB-InfoV beigelegt hat, wird trotz der hier in Rede stehenden Abweichung vom Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF (dazu vorstehend unter II 1) von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF gedeckt.

Die Verordnungsermächtigung ist im Zuge der Beratungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschaffen worden. In den Materialien findet sich folgende Begründung (BT-Drucks. 14/7052, S. 208):

„Der Ausschuss ist sich bewusst, dass es Unternehmern angesichts der zunehmenden Informationspflichten zunehmend schwerer fällt, dieser „Informationslast“, die freilich zum Schutz des Verbrauchers unabdingbar ist, fehlerfrei nachzukommen. Die korrekte Abfassung der Widerrufsbelehrung und ihre korrekte Verbindung mit den Verbraucherinformationen ist indessen für den Unternehmer wie auch für den Verbraucher von entscheidender Bedeutung. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass immer wieder Rechtsstreitigkeiten darüber entstehen, ob ein Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Dem Ausschuss erscheint es daher aus Gründen der Vereinfachung für die Geschäftspraxis der Unternehmer, aber auch der Rechtssicherheit und Entlastung der Rechtspflege zweckmäßig, im Verordnungswege den gesetzlich erforderlichen Inhalt und die Gestaltung der Belehrung einheitlich festzulegen. Dem dient die hier neu einzustellende Verordnungsermächtigung…“

Der Gesetzgeber hat hiernach dem Verordnungsgeber zwar den Auftrag erteilt, bei einem Gebrauchmachen von der Ermächtigung den gesetzlich erforderlichen Inhalt einer Widerrufsbelehrung in korrekter Weise in die von ihm zu gestaltende Belehrung einfließen zu lassen und darüber eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu gewährleisten. Der vorrangig mit der Ermächtigung und dem darin enthaltenen Gestaltungsauftrag verfolgte Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen sowie Rechtssicherheit herzustellen und in der Folge die Rechtspflege zu entlasten, würde jedoch verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte. Das gilt umso mehr, als dem Verordnungsgeber aufgetragen war, neben dem Interesse des Verbrauchers an einer korrekten Belehrung auch das Interesse an einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der Belehrungsgestaltung und ihrer Handhabung zu berücksichtigen, was zugleich gewissen Standardisierungen zu Zwecken der Handhabbarkeit und Verständlichkeit Raum gibt. Dass der Verordnungsgeber, der davon ausgegangen ist, die Musterwiderrufsbelehrung brauche nicht umfassend über jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung zu belehren, sondern müsse dem Verbraucher nur grundsätzlich seine Rechte verdeutlichen (vgl. BT-Drucks. 16/3595, S. 2), den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum bei Abfassung der Musterbelehrung überschritten hätte, ist deshalb nicht ersichtlich. Zudem sollte er, um das vom Gesetzgeber mit der Verordnungsermächtigung verfolgte Programm effektiv verwirklichen zu können, nämlich den Gebrauch von Widerrufsbelehrungen zu vereinfachen und rechtssicher zu machen, auch berechtigt sein, die von ihm einheitlich festzulegende Widerrufsbelehrung einem Streit über ihre Ordnungsmäßigkeit zu entziehen und ihr dazu etwa die gewählte Gesetzlichkeitsfiktion beizulegen. Dem ist er mit § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und dem darin in Bezug genommenen Belehrungsmuster in rechtlich zulässiger Weise nachgekommen.“

Hiernach kann sich vorliegend die Beklagte als Verwenderin einer Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, indem sie das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung verwendet hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass gemäß § 16 BGB-InfoV a.F. zum damaligen Zeitpunkt die Regelung des § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV a.F. auch auf solche Belehrungen anzuwenden war, die dem bis 31.3.2008 gültigen Muster entsprachen und dem Verbraucher vor dem 1.10.2008 mitgeteilt wurden; letzteres war hier – wie vom Landgericht zutreffend festgestellt – für die von der Klägerseite am 21.4.2008 unterzeichnete Widerrufsbelehrung der Fall.

Im Tatbestand des vorstehend zitierten Urteils des BGH vom 15.8.2012 (VIII ZR 378/11 – bei juris) heißt es zur Verwendung der Musterbelehrung lediglich: „Der Leasingantrag enthält auf einer gesonderten Seite eine von der Beklagten unterzeichnete Widerrufsbelehrung, die mit dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung inhaltlich übereinstimmt.“ Der BGH spricht demnach in diesem Urteil vom Erfordernis einer „inhaltlichen Übereinstimmung“ von verwendeter Widerrufsbelehrung mit Musterbelehrung.

Der XI. Zivilsenat des BGH hatte zuvor in seinem Urteil vom 28.6.2011 (XI ZR 349/10 – bei juris), in dem er die Frage ausdrücklich hatte dahinstehen lassen, ob die vollständige Verwendung des in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelten Musters für die Widerrufsbelehrung in der jeweils geltenden Fassung einen Vertrauensschutz zu Gunsten des Verwenders begründen kann mit der Folge, dass der Verbraucher sich nicht mit Erfolg darauf berufen könne, die Widerrufsfrist sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden, ein vollständiges Entsprechen von inhaltlicher und äußerer Gestaltung von verwendeter Widerrufsbelehrung mit Musterbelehrung verlangt:

„Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügt eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmer sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteile vom 12. April 2007 – VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12, vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 20, vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 14 f. und vom 2. Februar 2011 – VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 21; Senatsurteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 15). Ob das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung nichtig ist, weil die Musterbelehrung den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht in jeder Hinsicht entspricht, hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bislang offen gelassen (BGH, Urteile vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 14 f. und vom 2. Februar 2011 – VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 21). Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. …

Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Beklagte den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Nachbelehrung ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das muss unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gelten, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.“

Vom grundsätzlichen Erfordernis eines vollständige Entsprechens von inhaltlicher und äußerer Gestaltung von verwendeter Widerrufsbelehrung mit Musterbelehrung geht auch der II. Zivilsenat des BGH in seinem aktuellen Urteil vom 18.3.2014 (II ZR 109/13 – bei juris) aus, hat jedoch (unter Berufung auf das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 15.8.2012 (VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238) ausdrücklich eine Ausnahme hiervon zugelassen für den Fall, dass der Verwender den im Muster fehlerhaft gefassten Fristbeginn angepasst hat, somit hierin lediglich eine geringfügige Modifikation gesehen.

Dies zeigt, dass von der Rechtsprechung des BGH keine ausnahmslose und hundertprozentige Identität von verwendeter Widerrufsbelehrung mit Musterbelehrung verlangt wird, sondern entscheidend darauf abzustellen ist, ob in der Änderung eine „inhaltliche Bearbeitung“ liegt (ebenso Senat mit Urteilen vom 7.7.2014, 23 U 172/13 und vom 29.12.2014, 23 U 80/14 sowie mit Beschluss vom 13.5.2015, 23 U 204/14; ferner auch Hanseatisches OLG, Urteil vom 3.7.2015, 13 U 26/15 – bei juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 25.6.2015, 5 U 9/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.6.2015, 22 U 17/15 – bei juris; zuvor schon OLG Bamberg vom 25.6.2012 (4 U 262/11 – bei juris).

Nicht ausnahmslos jede Veränderung der Musterbelehrung müsste danach zwangsläufig zum Verlust des Vertrauensschutzes führen. Denn die Musterbelehrung kann schon aufgrund der in ihr enthaltenen, unterschiedliche Sachverhalte betreffenden und daher im Einzelfall vom Verwender immer anzupassenden bzw. nicht aufzunehmenden Klammerzusätze nicht unter Vermeidung jeglicher Änderung verwendet werden, womit die Forderung nach einer vollständigen Identität von verwendeter Widerrufsbelehrung mit Musterbelehrung unter Ausschluss jedweder Änderung bereits denklogisch nicht aufgestellt werden kann.

Geringfügige Anpassungen, die noch keine solche „inhaltliche Bearbeitung“ darstellen, sondern etwa rein redaktioneller oder grammatikalischer Natur sind, bleiben danach möglich.

Eine inhaltliche Bearbeitung mit der Folge des Wegfalls der Gesetzlichkeitsfiktion ist vorliegend nicht gegeben, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat.

Das von der Klägerin beanstandete Einfügen von zwei Fußnoten bei der Widerrufsbelehrung hat das Landgericht zutreffend für unschädlich im obigen Sinne gehalten mit der Erwägung, dass es sich dabei schon nicht um einen Eingriff in den Mustertext selbst handelt. Der jeweilige Fußnotentext befindet sich unverkennbar außerhalb des den Text der Widerrufsbelehrung umgebenden und abschließenden fettgedruckten Rahmens sowie der Unterschriftszeile mit Ort und Datum und ist somit offenkundig bereits optisch nicht Bestandteil der Widerrufsbelehrung selbst, zu der er darüber hinaus evident auch keinen inhaltlich modifizierenden Bezug hat. Dies haben sowohl das OLG Köln mit Beschluss vom 10.8.2015 (13 U 81/14 – bei juris) als auch das Schleswig-Holsteinische OLG mit Urteil vom 25.6.2015 (5 U 9/15) ebenso beurteilt.

Es kommt hinzu, dass – entgegen der Ansicht der Klägerin – der Fußnotentext sich offensichtlich nicht an den Verbraucher, sondern vielmehr den betreffenden Bankmitarbeiter richtet, womit der Verbraucher dadurch auch nicht irritiert werden kann und die Deutlichkeit bzw. Verständlichkeit der Belehrung nicht eingeschränkt wird.

Bei ihrer Rüge, ferner sei die von § 14 Abs. 4 BGB-InfoV a.F. und den Gestaltungshinweisen geforderte ladungsfähige Anschrift der Beklagten nicht angegeben, bei Kapitalgesellschaften sei immer das entsprechende Vertretungsorgan in die ladungsfähige Anschrift mit aufzunehmen, verkennt die Klägerin bereits, dass es nach dem maßgeblichen Gestaltungshinweis zu 3 hier um „Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten“ geht, mithin um die Angabe der Anschrift und nicht die der Vertretungsverhältnisse des Widerrufsadressaten, welche für das Adressieren des Widerrufs erkennbar ohne Belang sind. Die hiernach erforderlichen Angaben sind in der Widerrufsbelehrung enthalten.

Die Beanstandung der Klägerin, zwar sei das Einfügen der Internetadresse in den Gestaltungshinweisen vorgesehen, setze für eine wirksame Widerrufsbelehrung aber voraus, dass der Widerruf – wie hier nicht – auch unter der mitgeteilten Internetadresse erklärt werden könne, muss schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil die Beklagte demgegenüber vorgetragen hat, Willenserklärungen hätten damals sowohl über die angegebene E-Mail-Adresse wie auch über die Internetadresse der Beklagten abgegeben werden können, und die Klägerin dem weder entgegen getreten ist noch substantiierten, beweisbewehrten Vortrag für das Gegenteil gehalten hat.

Ohnehin kommt in der Sache selbst hinzu, dass nicht nur § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. ausdrücklich das Anbringen individualisierender Zusätze in der Widerrufsbelehrung wie die Angabe der Telefonnummer (und auch der Internetadresse) des Unternehmens gestattet, wie das Landgericht unterstrichen hat, sondern darüber hinaus auch der Gestaltungshinweis zu 3 die Angabe der Internetadresse für zulässig hält.

Die weitere Rüge der Klägerin, außerdem weiche die im Informationsblatt enthaltene Widerrufsbelehrung wie dargelegt vom gesetzlichen Muster ab, zudem auch von der anderen Widerrufsbelehrung mit der Folge entsprechender Unklarheit für den Verbraucher, greift ebenfalls nicht durch.

Das Landgericht hat dazu zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem Schriftstück vom 11.4.2008 (Anlage K 2) mit der Überschrift „Informationen für den Verbraucher“ ersichtlich lediglich um eine allgemeine Vorabinformation und nicht um eine (weitere) Widerrufsbelehrung handelt, was die Klägerin mit der Berufung nicht in erheblicher Weise in Zweifel gezogen hat. Rechtlich maßgeblich ist vorliegend allein die von der Klägerseite unterschriebene und als solche kenntlich gemachte Widerrufsbelehrung vom 21.4.2008 (Anlage K 1).

Soweit das Landgericht festgestellt hat, die Klägerin moniere auch ohne Erfolg die erteilten Hinweise auf die Rechtsfolgen bei verbundenen Geschäften bzw. bei Überlassung einer Sache, zumal für den Verbraucher leicht zu erkennen sei, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag beziehe, hat die Klägerin dies mit der Berufung nicht angegriffen, so dass dies im Berufungsverfahren weiter zugrunde zu legen ist.

Ohnedies „können“ nach dem Gestaltungshinweis zu 9 diese Hinweise ggf. entfallen, müssen dies aber nicht und sind unschädlich für die Frage der Übereinstimmung (ebenso Hanseatisches OLG, Urteil vom 3.7.2015, 13 U 26/15 – bei juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 25.6.2015, 5 U 9/15 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.