OLG Frankfurt am Main, 21.12.2015 – 17 W 61/15

März 24, 2019

OLG Frankfurt am Main, 21.12.2015 – 17 W 61/15
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 17.11.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.10.2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe

I.

Die Klägerin, die sich an der A GmbH & Co. KG beteiligt hatte, unterzeichnete zu Gunsten der B GmbH eine Forderungsabtretungserklärung sowie eine Inkassovollmacht bezüglich gegen den Beklagten gerichteter Schadensersatzansprüche. Wegen des Inhalts der Erklärungen wird auf die als Anlagen B 1 und B 2 (Bl. 92 f. d. A.) beispielhaft vorgelegten Formulare Bezug genommen.

Die mittlerweile insolvente B GmbH hat für die Klägerin einen Mahnbescheid gegen den Beklagten „wegen Schadensersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung aus sittenwidriger, angefochtener Beteiligung … A GmbH & Co. KG vom 27.12.2012“ erwirkt, gegen den der Beklagte zunächst Widerspruch eingelegt und sodann die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat.

Nach Eingang der Akten des Mahnverfahrens beim Landgericht und Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Mahnantrag und die Klage zurückgenommen.

Auf Antrag des Beklagten hat das Landgericht der Klägerin mit Beschluss vom 27.10.2015 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Kosten des Rechtsstreits habe die Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen, da sie die Klage zurückgenommen habe. Bei einer Klagerücknahme begebe sich der Kläger freiwillig in die Rolle des Unterlegenen, so dass die Kostentragungspflicht unabhängig vom materiellen Recht aus prozessualen Gründen bestehe. Die Kostenfolge sei vom Gesetz zwingend auch dann vorgesehen, wenn der Kläger bei Erhebung der Klage vollmachtlos vertreten worden sei. Aus dem Rechtsgedanken des § 89 ZPO lasse sich jedenfalls im vorliegenden Fall keine andere Rechtsfolge herleiten. Nach allgemeiner Kostenregelung seien die Kosten des Rechtsstreits bei Erhebung der Klage durch einen vollmachtlosen Vertreter auch dann dem Kläger aufzuerlegen, wenn dieser das Auftreten des Vertreters ohne Vollmacht veranlasst habe. Davon sei hier auszugehen. Die Klägerin habe der B GmbH eine umfassende Vollmacht erteilt, die auch Beitreibungsmaßnahmen wie die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens erfasse.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde. Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht bei der Kostenentscheidung lediglich auf die Klagerücknahme abgestellt. Die Rücknahme der Klage sei schlichtweg aus der Not erfolgt, da ansonsten weitere Kosten nicht zu vermeiden gewesen seien. Bei der Kostenverteilung müsse berücksichtigt werden, dass die B GmbH eine Klage für die Klägerin eingereicht habe, obwohl sie selbst durch die Abtretung der Klageforderung Forderungsinhaberin gewesen sei. Eine Vollmacht zur Beantragung des Mahnverfahrens habe die Klägerin der B GmbH nicht erteilt. Mithin seien die Kosten des Rechtsstreits der B GmbH aufzuerlegen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19.11.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist statthaft und zulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht der Klägerin gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auferlegt, da die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die Kostentragungsregelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO stellt sich als Ausprägung des allgemeinen, den §§ 91, 97 ZPO zugrunde liegenden Prinzips dar, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Zu diesem Zweck fingiert sie im Falle der Klagerücknahme den geltend gemachten Klageanspruch ohne Rücksicht auf seine materiell-rechtliche Begründetheit als für den anhängigen Rechtsstreit nicht bestehend und bildet damit den Rechtsgrund für das prozessuale Unterliegen des Klägers und seine hieran anknüpfende kostenrechtliche Haftung (BGH, Urteil vom 16. Februar 2011 – VIII ZR 80/10 -, Rn. 11, juris). Liegt kein gesetzlich geregelter Ausnahmefall vor und nimmt der Kläger seine Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen und hat bei gleich bleibendem Sachverhalt die durch den Rechtsstreit veranlassten Kosten abschließend und ohne Rücksicht darauf zu tragen, ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt oder nicht (BGH a.a.O. Rn. 12, juris).

Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings dann, wenn die Klage, wäre sie nicht zurückgenommen worden, mangels wirksamer Prozessvollmacht als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. In diesem Fall sind die Kosten des Rechtsstreits dem vollmachtlosen Vertreter und nicht dem Kläger aufzuerlegen, sofern der vollmachtlose Vertreter den Mangel der Vollmacht bei Klageerhebung gekannt hat. Dies entspricht dem Grundsatz, dass eine Partei, die einen Prozess (oder ein Rechtsmittel) nicht zurechenbar veranlasst hat, für die dadurch entstandenen Kosten nicht in Anspruch genommen werden darf (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1981 – II ZR 71/81 -, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 22. Juli 1997 – XI ZB 15/97 -, Rn. 8, juris).

Die Voraussetzungen für eine Kostentragungspflicht der B GmbH liegen hier jedoch nicht vor. Die Klage wäre auf den Widerspruch des Beklagten nicht als unzulässig abzuweisen gewesen. Die B GmbH war gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO für die Einreichung des Mahnantrags vertretungsbefugt und besaß darüber hinaus die insoweit prozessrechtlich erforderliche Vollmacht. Ausweislich des vorgelegten Formulars der Inkassovollmacht, wie sie die Klägerin unstreitig unterzeichnet hat, umfasst die Vollmacht alle Beitreibungsmaßnahmen, die bis zur restlosen Bezahlung der Forderungen erforderlich sind, einschließlich der Beauftragung von Rechtsanwälten zwecks Betreibens gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahren. Zu diesen Beitreibungsmaßnahmen gehört auch die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die B GmbH die ihr erteilte Vollmacht nicht zur Rechtsverfolgung benötigte, da die Klägerin die streitgegenständliche Schadensersatzforderung zugleich mit der Erteilung der Vollmacht an die B GmbH abgetreten und diese die Abtretung angenommen hat, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Aufgrund der Abtretung konnte die B GmbH die Forderung aus eigenem Recht geltend machen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die von der Klägerin erteilte Vollmacht wirksam ist. Die Abtretung der Forderung hat nicht zu einer Beendigung des der Vollmacht zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses und damit zu einem Erlöschen der Vollmacht geführt (§ 168 S. 1 BGB). Vielmehr ist die Abtretung im Rahmen des zwischen der Klägerin und der B GmbH bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages erfolgt und hat dieses in seinem Bestand – und damit auch die Vollmacht in ihrer Wirksamkeit – unberührt gelassen. Zwar mag die B GmbH aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag gegenüber der Klägerin verpflichtet gewesen sein, die Forderung zunächst aus abgetretenem Recht vom Beklagten einzuziehen und von der ihr erteilten Vollmacht nur dann Gebrauch zu machen, wenn die Abtretung unwirksam wäre. Das rechtliche „Können“ der B GmbH war dadurch jedoch nicht i. S. v. § 83 Abs. 2 ZPO eingeschränkt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht dem Kosteninteresse der Klägerin.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die grundsätzliche Bedeutung lässt sich nicht damit begründen, dass der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25.01.2015 (Bl. 48 ff. d. A.) die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters der B GmbH gegen die Auferlegung eines Teils der Kosten des Rechtsstreits zurückgewiesen hat. Der 24. Zivilsenat hat seine Entscheidung damit begründet, dass die B GmbH den Mahnantrag als vollmachtlose Vertreterin des dortigen Klägers eingereicht habe. Er hat dabei die auch hier zu beurteilende Inkassovollmacht dahin ausgelegt, dass die Einleitung eines Mahnverfahrens nicht von der Vollmacht gedeckt gewesen sei. Hiervon weicht der Senat, wie ausgeführt, ab. Die Auslegung der Vollmachterklärung ist jedoch keine klärungsbedürftige Frage, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

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