OLG Frankfurt am Main, 16.12.2015 – 19 U 135/15

März 24, 2019

OLG Frankfurt am Main, 16.12.2015 – 19 U 135/15
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 05.06.2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-25 O 24/15) wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 68.665 EUR.
Gründe

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Beschlussentscheidung entgegensteht und dass schließlich auch aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Durch Verfügung vom 11.11.2015 hat der Senat die Parteien auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Er hat dabei insbesondere dargelegt, warum er der Berufung keine Erfolgsaussicht beimisst. An dieser Auffassung und den dafür benannten Gründen hat sich nichts geändert. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird daher zunächst auf die Gründe des Hinweises vom 11.11.2015 verwiesen (Bl. 134 ff d.A.), dem auch der Sach- und Streitstand sowie die Berufungsanträge zu entnehmen sind.

Die auf den Hinweis eingegangene Stellungnahme der Kläger vom 14.12.2015 führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kläger meinen, die Rechtsauffassung des Senats stehe im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung und verweisen dafür erneut auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2012 (III ZR 252/11), aus dem sie folgern, dass die Gesetzlichkeitsfiktion zu Gunsten der Verwenderin nur wirken könne, wenn der Mustertext vollkommen unverändert übernommen wurde. Dem liegt ein Missverständnis zu Grunde. Ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht ersichtlich. Die Kläger übersehen im Hinblick auf die Gesetzlichkeitsfiktion möglicherweise, dass grundsätzlich nur inhaltliche Textänderungen oder gegen das Deutlichkeitsverbot verstoßende Gestaltungsänderungen zur Unwirksamkeit führen können, nicht aber jedwede Abänderungen. Maßgeblich ist, ob das gegenüber dem Verbraucher verwendete Formular dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, wie dem zuvor zitierten Urteil ebenfalls zu entnehmen ist. Eine inhaltliche und in der Gestaltung vollständig dem Muster entsprechende Fassung ist schon begrifflich zu unterscheiden von einer identischen Fassung. Warum die im Streitfalle verwendete Fassung dem Muster inhaltlich vollständig entspricht, ist im Hinweis vom 11.11.2015 ausführlich begründet. Hiergegen erheben die Kläger in ihrer Stellungnahme auch keine Einwände.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil das Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens folgt den im Hinweisbeschluss dargelegten Erwägungen.

(Vorausgegangen ist unter dem 11.11.2015 folgender Hinweis – die Red.)

In dem Rechtsstreit

1. werden die Parteien auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung der Kläger gegen das am 5.6.2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-25 O 24/15) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Kläger haben Gelegenheit zur Stellungnahme bis 14.12.2015.

2. Der Senat beabsichtigt ferner, den Wert des Berufungsverfahrens auf 68.665 EUR festzusetzen.

I.

Der Senat ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Insbesondere hält er die Berufung für offensichtlich unbegründet.

Dem Rechtsstreit liegen zwei Darlehensverträge zwischen den Klägern und der Beklagten aus dem Jahre 2006 zu Grunde. Die Kläger fühlen sich an ihre Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen nicht mehr gebunden, nachdem sie mit Schreiben vom 29.8.2014 den Widerruf der Darlehensverträge erklärt haben.

Die Kläger haben in erster Instanz im Wesentlichen die Feststellung verlangt, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen über den Anspruch auf Rückzahlung der noch bestehenden Darlehensvaluta hinaus mit Wirkung ab dem 29.9.2014 keine weiteren Ansprüche zustehen und dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zusteht. Die Beklagten haben ferner aus dem Gesichtspunkt der Nutzungsentschädigung für von der Beklagten vereinnahmte Zinsen und Tilgungen einen Betrag von 21.665,58 EUR verlangt, ferner die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.697,02 EUR.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die (gleichlautenden) Widerrufsbelehrungen, mit denen die beiden Darlehensverträge versehen waren, seien fehlerhaft und infolgedessen unwirksam gewesen. Auf den Schutz der Musterbelehrung der BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die verwendeten Belehrungen von dem Muster abwichen. Die Verwendung der Formulierung „Ich/Wir“ mache nicht ausreichend deutlich, wer den Widerruf erklären könne.

Die Widerrufsbelehrungen lauteten wie folgt:
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Die Beklagte hat sich damit verteidigt, dass die Widerrufserklärung nicht fristgemäß erfolgt und der Widerruf ferner rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden sei.

Das Landgericht hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge offengelassen und die Klage abgewiesen, weil sie jedenfalls unbegründet sei. Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der Gründe, die das Landgericht für die Klageabweisung anführt, wird auf das angefochtene Urteil (Blatt 72 ff der Akten) verwiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger die erstinstanzlichen Anträge unverändert weiter. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts und insbesondere die Annahme des Landgerichts, die Beklagte könne sich angesichts vorhandener Abweichungen nicht auf den Schutz der damals geltenden BGB-InfoV stützen. Hierfür berufen sie sich insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Abänderung des am 5.6.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (2-25 O 24/15) wie folgt zu verurteilen:

1.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber den Klägern aus den Darlehensverträgen mit den Nr. …2 und …1 über den Anspruch auf Rückzahlung der noch bestehenden Darlehensvaluta hinaus mit Wirkung ab dem 29.9.2014 keine weiteren Ansprüche zustehen.
2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber den Klägern aus den Darlehensverträgen mit den Nr. …2 und …1 kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zusteht.
3.

Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger einen Betrag in Höhe von 21.665,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (2.3.2015) zu zahlen.
4.

Die Beklagte wird verurteilt, an die C X-Versicherungs-AG zu der dortigen Schadensnummer 3 2.697,02 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.3.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und verweist ihrerseits auf obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Unschädlichkeit der vorliegenden Abweichungen der Widerrufsbelehrungen von dem Mustertext der BGB-InfoV. Sie wiederholt und vertieft außerdem ihre Argumentation zur Frage des Rechtsmissbrauchs.

II.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat schließt sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung an, die sich eingehend mit einzelnen Umständen befassen, in denen sich die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen mit dem Mustertext der BGB-InfoV unterscheidet. Diese Gründe stehen im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und derjenigen des erkennenden Senats. Ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere für das von der Berufung zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.7.2012 (III ZR 252/11), wo es um eine inhaltliche Bearbeitung des Mustertextes durch Hinzufügung eines weiteren, vom Mustertext nicht vorgesehenen Inhalts ging, weshalb der dortige Belehrungstext dem Mustertext gerade nicht inhaltlich vollständig entsprach.

Daraus folgt, dass die Widerrufserklärung, die nach Auffassung der Kläger Unwirksamkeit der Verträge herbeigeführt haben sollen, verfristet waren. Die zweiwöchige Widerrufsfrist begann jeweils in dem Zeitpunkt, in dem den Klägern die Exemplare der Darlehensverträge einschließlich der Widerrufsbelehrungen im November und im Dezember 2006 ausgehändigt wurden und war daher im Jahre 2014 längst abgelaufen.

Hieran ändert es nichts, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „frühestens“ mit dem Erhalt des Belehrungstexts durch den Verbraucher, nicht zutreffend über den tatsächlichen Beginn der Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. belehrte (vergleiche BGH NJW 2010,989 [BGH 09.12.2009 – VIII ZR 219/08]; BGH NZG 2012,427 [BGH 01.03.2012 – III ZR 83/11]; BGHZ 194,238). Denn die Beklagte kann sich insoweit auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung) in Verbindung mit dem Muster gemäß Anlage 2 zu dieser Vorschrift (in der bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung) berufen. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV fingiert das Vorliegen einer den Anforderungen des § 355 BGB a.F. genügenden Belehrung, wenn als Belehrung das Muster gemäß Anlage zwei zu § 14 Abs. 1 dieser Verordnung verwendet wurde. Es ist insoweit unschädlich, dass das von dem Verordnungsgeber erlassenen Muster seinerseits nicht den gesetzlichen Vorgaben an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung entsprach (vergleiche BGHZ 194,238).

Zwar setzt die Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV die Verwendung eines Vordrucks voraus, der dem Muster gemäß Anlage zwei zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vollständig entspricht, wohingegen eine Anwendung der Vorschrift ausscheidet, wenn der Verwender das Muster inhaltlich abgeändert hat (BGH MDR 2014,703 [BGH 18.03.2014 – II ZR 109/13]; BGH BB 2012, 1185 [BGH 01.03.2012 – III ZR 83/11]; BGH MDR 2011,113 [BGH 01.12.2010 – VIII ZR 82/10]; BGH MDR 2011, 1250 [BGH 28.06.2011 – XI ZR 349/10]). Eine inhaltliche Abänderung ist aber nicht gegeben.

Der Senat hält an seiner bereits geäußerten Auffassung fest, dass ein bloßer Wechsel der Konjugationsform, nämlich von der dritten Person Singular zur ersten Person Singular und Plural, eine inhaltliche Änderung im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht darstellt. Diese läge nämlich nur dann vor, wenn der Verwender derart in den vorgegebenen Text eingriffe, dass sich dessen (möglicher) Aussagegehalt veränderte. Das aber wäre nur denkbar, wenn einzelne Wörter ganz weggelassen oder durch solche mit anderen Bedeutungsinhalt ersetzt würden oder wenn das vorgegebene Satzgefüge umgestellt würde. Dieses ist hier nicht der Fall. Eine Veränderung des Inhalts läge nur vor, wenn zugleich eine Änderung der Textaussage herbeigeführt würde. Daran fehlt es. Ob das Subjekt der Belehrung in der dritten Person Plural angesprochen wird oder ob die Belehrung dadurch erfolgt, dass sie insgesamt in der ersten Person formuliert ist, lässt ihren Bedeutungsgehalt vollkommen unberührt. Insbesondere könnte der Berufung (die dies mit der Berufungsbegründung im Gegensatz zu ihrer Argumentation in erster Instanz nicht mehr vorbringt) nicht darin gefolgt werden, dass der nebeneinander erfolgte Gebrauch der ersten Person Singular und Plural Unklarheiten darüber entstehen ließe, ob das Widerrufsrecht von mehreren an dem Vertrag beteiligten Verbrauchern nur gemeinsam oder auch einzeln ausgeübt werden könne. Vielmehr entspricht der von der Beklagten verwendete Text gerade hierdurch inhaltlich voll dem Muster des Verordnungsgebers. Denn dort wurde mittels der einheitlichen Verwendung des Pronomens „Sie“ in gleicher Weise unklar gelassen, was im Falle des Vertragsschlusses mit mehreren Verbrauchern gelten soll.

Bei dieser Sachlage sollten die Kläger, sei es auch nur zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten des Berufungsverfahrens, eine Zurücknahme der Berufung ernsthaft in Betracht ziehen.

Der Senat beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens in Übernahme der Bewertungen, die das Landgericht im Beschluss vom 3.2.2015 (Bl. 30 d.A.) getroffen hat, auf 68.665 EUR festzusetzen.

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