OLG Frankfurt am Main, 25.11.2015 – 26 Sch 4/15

März 24, 2019

OLG Frankfurt am Main, 25.11.2015 – 26 Sch 4/15
Tenor:

Der in dem Schiedsverfahren zwischen dem Antragsteller als Kläger und dem Antragsgegner als Beklagten durch das Landesschiedsgericht, bestehend aus A als Vorsitzender und B sowie C als Beisitzern, am 5.11.2014 ergangene, als „Urteil“ bezeichnete Schiedsspruch wird zugunsten der Antragstellerin hinsichtlich folgender Verurteilung des Antragsgegners für vollstreckbar erklärt:

„Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über sämtliche Geldbewegungen für die Ortsvereinigung Stadt1 in den Jahren 2010, 2011 und 2012 zu erteilen, ferner sämtliche Belege einschließlich Bankauszügen und Kassenbüchern für diese Zeit herauszugeben, bei Meidung eines Zwangsgeldes von € 3.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung.“

Der Antragsgegner hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung des im Tenor bezeichneten inländischen Schiedsspruchs des Landesschiedsgerichts vom 5.11.2014, durch den der Antragsgegner als Schatzmeister des Ortsvereins Stadt1, einer Untergliederung der Antragstellerin, zur Auskunftserteilung über Geldbewegungen des Ortsvereins und Herausgabe von Belegen einschließlich Bankauszügen und Kassenbüchern verpflichtet worden ist. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten der Entscheidung des Schiedsgerichts wird auf die von dem Antragsteller zur Akte gereichte beglaubigte Kopie des Schiedsspruchs vom 5.11.2014 (Bl. 135 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Satzung des Antragstellers vom 23.8.1975 (Bl. 10 ff. d. A.) sieht in § 28 Abs. 2 für Rechtstreitigkeiten von Einzelmitgliedern und Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft in einem Verband des Deutschen Roten Kreuzes ergeben, die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vor. § 28 Abs. 3 der Satzung des Antragstellers verweist dazu auf ein beim Landesverband gebildetes Schiedsgericht und die Regelungen in der Schiedsordnung des Landesverbandes, die Bestandteil der Satzung sind.

Die Schiedsordnung des Landesverbandes Hessen in der Fassung vom 23.1.1974 sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass das Landesschiedsgericht über Rechtstreitigkeiten zwischen Einzelmitgliedern und Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Hessen im Sinne §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung entscheidet. § 1 Abs. 3 der Schiedsordnung enthält die Regelung, dass der Rechtsweg, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen ist. Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf die Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Hessen e.V. vom 23.11.1974 (Bl. 117 f. d.A.) Bezug genommen.

Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung durch Schriftsatz seiner vormaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 22.5.2015 entgegen getreten. Er hat sich darauf berufen, weder Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes zu sein noch eine Schiedsvereinbarung mit dem Antragsteller geschlossen oder sich im Schiedsverfahren geäußert zu haben. Der Antragsgegner hat ferner einen Verfahrensmangel gerügt, weil er keine Gelegenheit dazu gehabt habe, einen der beiden Beisitzer zu ernennen.

Die Antragstellerin hat im Folgenden ergänzend zur Mitgliedschaft des Antragsgegners vorgetragen und unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Vorsitzenden Schiedsrichterin vom 10.6.2015 (Bl. 73 f. d. A.) geltend gemacht, dass dem Antragsgegner die Möglichkeit der Benennung eines Beisitzers durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung des Schiedsgerichts eingeräumt worden sei.

Der Antragsgegner hat sich dazu nicht mehr geäußert.

II.

Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 5.11.2014 nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in seinem Gerichtsbezirk liegt.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist nach § 1060 Abs. 1 ZPO statthaft. Es handelt sich bei der Entscheidung des Landesschiedsgerichts vom 5.11.2014 um einen Schiedsspruch im Sinne des § 1055 ZPO, der von einem gemäß § 1066 ZPO durch Vereinssatzung berufenen Schiedsgericht nach den §§ 1025 ff. ZPO erlassen worden ist. Die Satzung der Antragstellerin vom 23.8.1975 enthält in § 28 Abs. 2, Abs. 3 eine Regelung, die in Verbindung mit der als Bestandteil der Satzung ausdrücklich in Bezug genommenen Schiedsordnung des Landesverbandes Hessen e.V. nach der dort in § 1 enthaltenen Bestimmung zweifelsfrei ergibt, dass das bei dem Landesverband eingerichtete Schiedsgericht als Schiedsgericht gemäß den §§ 1025 ff. ZPO tätig werden und Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges als unabhängige und unparteiliche Instanz durch gemäß § 4 Abs. 1 der Schiedsordnung unabhängige Schiedsrichter entscheiden sollte. Die Entscheidung des Landesschiedsgerichts stellt sich danach im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2004, S. 2226 [BGH 27.05.2004 – III ZB 53/03]) nicht als bloßes Organhandeln in Form eines Richtens des Vereins oder Verbandes in eigener Sache, sondern als Schiedsspruch nach § 1055 ZPO dar.

Der Antragsteller hat die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO durch Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Kopie des Schiedsspruchs erfüllt.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch im Übrigen zulässig. Hinsichtlich der in der Hauptsache ausgesprochenen Verurteilungen des Antragsgegners zur Auskunftserteilung und Herausgabe von Belegen, kann offen bleiben, ob der Schiedsspruch die Verpflichtungen des Antragsgegners in einer für das jeweilige Vollstreckungsverfahren hinreichend konkretisierten Weise bezeichnet. Denn es bedarf für die Vollstreckbarerklärung keiner Feststellung eines vollstreckbaren Inhalts des Schiedsspruchs, weil die Vollstreckbarerklärung nicht nur dazu dient, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern den Schiedsspruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern und eine zumindest teilweise Streitklärung bewirken soll (BGH, Beschluss vom 30.3.2006, III ZB 78/05, Rn. 10 ff., zit. nach juris, m.w.N.). Der Senat sieht nach diesen Maßstäben auch keinen Anlass, die in dem Schiedsspruch der Sache nach ausgesprochene Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes von der Vollstreckbarerklärung auszunehmen, auch wenn die Vollstreckung eines Auskunfts- oder Herausgabeanspruchs nach deutschem Vollstreckungsrecht von dem zuständigen Vollstreckungsorgan nach Maßgabe der Vorschriften der ZPO unabhängig von einer Zwangsgeldandrohung vorzunehmen ist.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist begründet, da kein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt.

Der Antragsgegner hat Gründe, die eine Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO rechtfertigen könnten, im Sinne dieser Vorschrift nicht begründet geltend gemacht. Der pauschale Hinweis des Antragsgegners in der Antragserwiderung, dass er nicht Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes sei, ist zur begründeten Darlegung eines Aufhebungsgrundes gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a) ZPO wegen einer fehlenden Unterwerfung des Antragsgegners unter die Schiedsklausel des Antragstellers nicht ausreichend. Es hätte dem Antragsgegner im Hinblick auf die von ihm wahrgenommene Funktion als Schatzmeister des Ortsvereins Stadt1 und den weiteren Vortrag des Antragstellers zu einer Mitgliedschaft oblegen, den von ihm erhobenen Einwand konkret zu begründen.

Der Antragsgegner hat im Übrigen den von ihm erhobenen weiteren Einwand, dass ihm keine Gelegenheit zur Benennung eines der beisitzenden Schiedsrichter eingeräumt worden sei, nicht mehr aufrechterhalten, nachdem der Antragsteller unter Hinweis auf das Schreiben der Vorsitzenden des Schiedsgerichts vom 10.6.2015 vorgetragen hat, dass der Antragsgegner von dem Schiedsgericht schriftlich über die Möglichkeit der Benennung eines Beisitzers informiert worden sei.

Es sind ferner auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses auf § 1064 Abs. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes berücksichtigt gemäß § 3 ZPO den vom Senat anhand des Interesses des Antragstellers geschätzten Wert der in dem Schiedsspruch in der Hauptsache ausgesprochenen Verpflichtungen des Antragsgegners.

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