OLG Frankfurt am Main, 23.11.2015 – 10 W 54/15

März 24, 2019

OLG Frankfurt am Main, 23.11.2015 – 10 W 54/15
Orientierungssatz:

Der Wert eines Feststellungsbegehrens ist nach dem wahren Interesse des Klägers am Urteil zu schätzen. Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist die Rückabwicklung des Vertrages. Die Darlehensnehmer müssen daher die erhaltene Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen, ebenso wie dies auch ohne Widerruf der Fall wäre, so dass diese Beträge bei der Festsetzung des Streitwertes außer Ansatz bleiben. Das wahre Interesse des Darlehensnehmers liegt deshalb darin, dass er durch den Widerruf von seiner Verpflichtung befreit wird, künftig bis zum Ablauf der Zinsbindung die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten.
Tenor:

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen die Streitwertentscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main im Urteil vom 15.10.2015 (Az.: 2-30 O 101/15) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist gerichtgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe

I.

Mit vorliegendem Rechtsstreit begehrte der Kläger Feststellung der Unwirksamkeit von Darlehensverträgen, Feststellung, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht geschuldet ist, sowie Zahlung von gezogenen Nutzungen.

Mit Urteil vom 15.10.2015 (Bl. 69 ff der Akte) setzte das Landgericht Frankfurt am Main den Streitwert auf 51.931,16 Euro fest. Dabei hat es den Streitwert hinsichtlich des Klageantrages zu 1 (Feststellung der Unwirksamkeit der Darlehensverträge) mit 25.457,77 Euro, den Streitwert betreffend den Klageantrag zu 2 (Feststellung, dass Vorfälligkeitsentschädigung nicht geschuldet) mit 14.725,58 und den Streitwert betreffend den Klageantrag zu 3 (Zahlungsantrag) mit 11.747,81 Euro angesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass in den Fällen des Widerrufs von Darlehen nicht auf den Gesamtbetrag der ausgereichten Darlehen abzustellen sei, sondern entsprechend der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.04.2015 – 6 W 25/15 auf das wirtschaftliche Interesse des Widerrufenden.

Gegen diesen Beschluss hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 22.10.2015 in eigenem Namen Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt den Streitwert auf 297.500,00 Euro hochzusetzen. Zur Begründung führt er unter Berufung auf die Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 07.04.2015, Az.: XI ZR 121/14) aus, dass in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen der Streitwert nach der Höhe des ursprünglichen Nettodarlehensvertrages zu bemessen sei, da der Kläger wirtschaftlich betrachtet begehre so gestellt zu werden, als habe er das Geschäft nicht getätigt. Der Kläger habe vorliegend seinen Feststellungsantrag auf das gesamte Darlehensverhältnis erstreckt. Streitgegenständlich seien damit die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge insgesamt, so dass Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung die gesamte Darlehenssumme von 81.500,00 und 216.000,00 Euro, mithin 297.500,00 Euro gewesen sei.

Mit Beschluss vom 12.11.2015 (Bl. 86 der Akte) hat das Landgericht Frankfurt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht Frankfurt vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist nach § 68 Abs.1, S. 1 GKG statthaft. Sie ist gemäß § 68 Abs.1, S.3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG innerhalb offener Frist eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.

Ein Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Wertes beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Soweit der Rechtsanwalt seine Beschwerde damit begründet, das Gericht habe den Streitwert zu niedrig festgesetzt, ist davon auszugehen, dass er die Beschwerde nur im eigenen Namen und nicht auch im denjenigen der Partei eingelegt hat (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 32 RVG, Rz. 14 m.w.N.). m.w.N.).

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Streitwert zur Recht insgesamt auf 51.931,16 Euro festgesetzt. Es hat insbesondere zutreffend den Streitwert für den Klageantrag zu 1 (Feststellung der Unwirksamkeit der Darlehensverträge) mit 25.457,77 Euro angesetzt.

Der Wert eines Feststellungsbegehrens ist nach dem wahren Interesse des Klägers am Urteil zu schätzen. Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist die Rückabwicklung des Vertrages gem. §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Die Darlehensnehmer müssen daher die erhaltene Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen, ebenso wie dies auch ohne Widerruf der Fall wäre, so dass diese Beträge bei der Festsetzung des Streitwertes außer Ansatz bleiben. Das wahre Interesse des Darlehensnehmers liegt deshalb darin, dass er durch den Widerruf von seiner Verpflichtung befreit wird, künftig bis zum Ablauf der Zinsbindung die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.04.2015 – 6 U 222/13, zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 – 3 W 48/15 -, zitiert nach juris).

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2015 – XI ZR 121/14 – steht dem nicht entgegen, da die Klägerin in jenem Fall begehrte so gestellt zu werden, als hätte sie das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt. Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der Klage keine schadenersatzrechtliche Rückabwicklung, sondern die Feststellung der Unwirksamkeit von Darlehensverträgen. Wie sich auch bereits aus der Antragstellung ergibt, will der Kläger mit dem Klageantrag zu 1 lediglich die Verpflichtung zur Zahlung weiterer Zinsen geklärt wissen, worauf das Erstgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend hingewiesen hat.

Da es sich bei den Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 9 ZPO handelt, kann, wie durch das Landgericht erfolgt, die Vorschrift im Rahmen der Schätzung des § 3 ZPO ergänzend herangezogen werden. Ungeachtet der Klageart erfasst § 9 ZPO allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen (BGH v. 17.5.2000 – XII ZR 314/99 – , zit. juris). Die Voraussetzungen des § 9 ZPO liegen vor, denn das Stammrecht wird auch bei der negativen Feststellungsklage voll geltend gemacht (Herget in Zöller, ZPO- Kommentar, 30. Aufl., § 9 Rn. 1).

Danach ist bei der Wertfestsetzung gem. § 3 ZPO in der Regel der Betrag, der vom Zeitpunkt des Widerrufs bis zum Ablauf der Zinsbindung nach dem Vertrag noch anfallenden Zinsen zu schätzen, begrenzt durch den 3 1/2 -fachen Jahresbetrag (§ 9 ZPO). Hiervon ausgehend hat das Landgericht den Streitwert für den Klageantrag zu 1 zu Recht auf 25.457,77 Euro festgesetzt.

Hinsichtlich des Klageantrages zu 2 war, wie durch das Landgericht vorgenommen, der vom Kläger angegebene Betrag von 4.725,58 Euro für die Vorfälligkeitsentschädigung, der von der Beklagtenseite nicht bestritten wurde, anzusetzen.

Den Beträgen von 25.457,77 Euro und 14.725,58 Euro hat das Erstgericht zutreffend noch den mit dem Klageantrag zu 3 begehrte bezifferte Zahlungsantrag in Höhe von 11.747,81 Euro hinzugefügt. Danach ergab sich der insgesamt nicht zu beanstandende Streitwert von 51.931,16 Euro.

Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, nachdem sich die obergerichtliche Rechtsprechung im vorgenannten Sinne gefestigt hat.

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