OLG Frankfurt am Main, 16.11.2015 – 1 W 41/15

März 24, 2019

OLG Frankfurt am Main, 16.11.2015 – 1 W 41/15
Tenor:

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2015 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 3. August 2015 abgeändert und der Streitwert auf 19.810,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe

I. Die Kläger haben mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, dass zwei zwischen den Parteien bestehende Darlehensverträge wirksam widerrufen worden seien. Das Landgericht hat den Streitwert auf 200.000,00 Euro festgesetzt und seiner Festsetzung 80% der Nominalsumme der Darlehen zugrunde gelegt.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz der Klägervertreter eingelegte Streitwertbeschwerde, mit der eine Herabsetzung des Streitwertes begehrt wird.

II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

1. Der Senat versteht die eingelegte Streitwertbeschwerde dahin, dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger diese zulässigerweise im Namen der Kläger eingelegt haben, auch wenn es in dem Beschwerdeschriftsatz heißt: „legen wir Streitwertbeschwerde“ ein. Denn nur die Partei wäre durch eine zu hohe Wertfestsetzung beschwert, nicht aber deren Prozessbevollmächtigten. Dass die Beschwerde nur für die Partei eingelegt werden sollte, entnimmt der Senat den grundsätzlichen Ausführungen der Beschwerde zur Erschwerung der Rechtsverfolgung für den Bürger bei einem zu hoch angesetzten Streitwert.

2. Der Streitwert der Klage ist nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zu bestimmen. Dabei ist der Wert eines Feststellungsbegehrens nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen. Für den Streit um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs kommt es daher auf die wirtschaftlichen Vorteile an, die sich die Kläger für den Fall des erfolgreichen Widerrufs versprechen.

Das danach maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Wirksamkeit des Widerrufs entspricht nicht den Nominalbeträgen der Darlehen oder dem Wert der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten. Das wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers am Widerruf ergibt sich vielmehr daraus, dass er durch den Widerruf von seiner Verpflichtung frei wird, bis zum Ablauf einer vereinbarten Zinsbindungsfrist die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten (m.w.N. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2015 – 6 W 25/15 – Rn. 12, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 03. September 2015 – 8 W 528/15 – Rn. 11, juris). Dieses Interesse des Darlehensnehmers ist nach dem Betrag der vertraglich vom Zeitpunkt des Widerrufs bis zum Ablauf der Zinsbindung noch anfallenden Zinsen – begrenzt durch den dreieinhalbfachen Jahresbetrag gemäß § 9 ZPO – zu schätzen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 03. September 2015 – 8 W 528/15 – Rn. 11, juris).

Im vorliegenden Fall war die Restvaluta in Höhe von 35.000,00 Euro aus dem Darlehen vom 21./24. Juni 2007 mit 5% bis zum Ende der Zinsbindungsfrist am 30. Juni 2017 zu verzinsen. Die noch offene Valuta in Höhe von 85.000,00 Euro aus dem Darlehen von 12./14. Juli 2007 war mit 4,6% bis zum 30. September 2017, dem Ende der Zinsbindungsfrist, zu verzinsen.

Unter Anwendung der genannten Grundsätze schätzt der Senat nach überschlägiger Berechnung den nach § 9 ZPO maßgeblichen dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Zinsen für den vorliegenden Fall auf insgesamt 19.810,00 Euro. Ein Abschlag ist von diesem Betrag wegen des diesen Anspruch im Ergebnis negierenden Charakters der Klage nicht zu machen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2015 – 6 W 25/15 -Rn. 15, juris).

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