OLG Frankfurt am Main, 03.11.2015 – 4 W 65/15

März 24, 2019

OLG Frankfurt am Main, 03.11.2015 – 4 W 65/15
Orientierungssatz:

Begibt sich der Kläger durch Klagerücknahme freiwillig in die Rolle des Unterlegenen, ist es gerechtfertigt, ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.09.2015 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500,– € festgesetzt.
Gründe

I.

Der Kläger hat sich an einem Unternehmen der B Gruppe mit einem Betrag in Höhe von 30.000,– € beteiligt. Auch der Beklagte war in die Vermarktung der Beteiligung involviert. Nachdem der Lebenssachverhalt um die B Gruppe bekannt wurde, haben eine Vielzahl von Anlegern die Firma A GmbH, C-Straße, Stadt1 mit der Einziehung von Schadensersatzforderungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus sittenwidriger Beteiligung beauftragt.

In der von dem Kläger am unterzeichneten Inkassovollmacht für die A GmbH wurde diese bevollmächtigt, wegen der Forderung des Klägers gegen die B unwiderruflich alle Beitreibungsmaßnahmen bis zur restlosen Bezahlung der Forderung einzuleiten. Weiterhin wurde in der Inkassovollmacht ausgeführt, dass die A GmbH bevollmächtigt sei, alle im Zusammenhang mit dieser Forderung zu treffenden Maßnahmen und Vereinbarungen in seinem Namen durchzuführen. In der Inkassovollmacht wurde weiterhin geregelt, dass die A GmbH berechtigt sei, für den Kläger Rechtsanwälte mit dem Beitreiben gerichtlicher und behördlicher Verfahren zu beauftragen, die sich aus dem Inkassoauftrag ergeben sollten. Mit Forderungsabtretung vom 24.07.2013 trat der Kläger etwaige Forderungen gegen die B an die A GmbH ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Inkassovollmacht (Bl. 108 d.A.) und die Forderungsabtretung (Bl. 107 d.A.) verwiesen.

Die A GmbH hat als Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 02.09.2013 einen Mahnbescheid über einen Betrag in Höhe von 28.400,– € für den Kläger gegen den Beklagten beantragt. Nach Zustellung des Mahnbescheides hat der Beklagte gegen diesen Widerspruch eingelegt und beantragt, die Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das im Mahnbescheidsantrag bezeichnete Streitgericht abzugeben.

Der Beklagte hat unter dem 03.06.2015 beantragt, dem Kläger nach § 697 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Begründung seines Anspruchs zu setzen und nach § 697 Abs. 3 S. 1 ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 18.06.2015 dem Kläger aufgegeben, den in der vorgenannten Mahnsache geltend gemachten Anspruch innerhalb von 2 Wochen zu begründen. Mit eigenem Schreiben vom 23.06.2015 hat der Kläger die Klagerücknahme erklärt. Hierauf hat das Landgericht mit Vertreterverfügung vom 25.06.2015 auf den vor dem Landgericht bestehenden Anwaltszwang hingewiesen. Mit Verfügung vom 06.07.2015 hat sich der Vorsitzende der 8. Zivilkammer des Landgerichts der Rechtsauffassung der Dezernatsvertreterin angeschlossen und Termin bestimmt. Hierauf hat der Kläger, nunmehr anwaltlich vertreten, mit Schriftsatz vom 21.07.2015 eine Klagerücknahmeerklärung abgegeben.

Als Reaktion hierauf hat das Landgericht mit dem angesprochenen Beschluss vom 08.09.2015 auf Antrag des Beklagten dem Kläger die Kosten des Rechtsstreites auferlegt, nachdem dieser die Klage zurückgenommen hat.

Gegen diesen ihm 11.09.2015 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner beim Landgericht am 11.09.2015 eingegangenen sofortigen Beschwerde und macht geltend, eine Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den Kläger sei nicht möglich, da der zugrunde liegende Mahnantrag von der A GmbH ohne Kenntnis des Klägers eingereicht worden sei. Da der Kläger keine Kenntnis von dem eingeleiteten Mahnverfahren gehabt hätte, und dieses von ihm nicht gestattet gewesen sei, vielmehr die A GmbH nur berechtigt gewesen sei, auf eigenen Namen und eigene Kosten vorzugehen, müssten nach dem Rechtsgedanken des Verursacherprinzips bei vollmachtloser Vertretung aus § 89 Abs. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens der A GmbH als Verursacherin auferlegt werden.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Kostengrundentscheidung nicht zu Lasten einer nicht förmlich am Prozess beteiligten dritten Person – wie der A GmbH – ergehen könne. Eine Einbeziehung eines Dritten werde nur in Fällen einer Klageerhebung durch einen falsa procurator als möglich angesehen. Unstreitig sei aber die A GmbH mit einer Inkassovollmacht ausgestattet gewesen. Auch sei kein Grund ersichtlich, dass Insolvenzrisiko des Vertragspartners des Klägers auf den Beklagten oder den Fiskus zu verlagern.

Über das Vermögen der A GmbH ist mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 am Main vom 01.06.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden und Rechtsanwalt D als Insolvenzverwalter bestellt worden.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 269 Abs. 5 S. 1 ZPO). Sie ist im Übrigen auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 269 Abs. 5 S. 2 ZPO, 569, 568 ZPO). In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg, da das Landgericht im Ergebnis zu Recht nach der Klagerücknahme dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.

Nach der Grundregelung des § 269 Abs. 3 ZPO fallen dem Kläger, der die Klage aus freiem Anlass zurückgenommen hat, die gesamten Prozesskosten zur Last, unabhängig davon, ob die Klage begründet war oder nicht. Die Regelung des § 269 Abs. 3 ZPO ist eine Ausprägung des allgemeinen, den §§ 91, 97 ZPO zugrunde liegenden Prinzips, dass der unterlegenen Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind. Durch die Klagerücknahme hat sich der Kläger freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, so dass es auch gerechtfertigt ist, ihm die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. Sondervorschriften, die eine Abweichung von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO bedingen würden, sind nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass das Mahnverfahren durch die A GmbH ohne Kenntnis und Zustimmung des Klägers betrieben worden sei, vermag dies an dem gefundenen Ergebnis nichts zu ändern.

Zum einen ist es bereits fraglich, ob die A GmbH nicht tatsächlich berechtigt war, im Namen des Klägers das Mahnverfahren zu betreiben, da der Kläger in der Inkassovollmacht die A GmbH ausdrücklich bevollmächtigt hatte, in seinem Namen Rechtsanwälte mit der Beitreibung gerichtlicher und behördlicher Verfahren zu beauftragen, die sich aus dem Inkassoauftrag ergeben würden (Bl. 108 d.A.). Durch diese umfassende Ermächtigung der A GmbH ist aber die weniger einschneidende Maßnahme, der Beantragung eines Mahnverfahrens durch die Inkassobevollmächtigte selbst weniger bedeutend, so dass die Beantragung des Mahnverfahrens von der Inkassovollmacht gedeckt sein dürfte.

Zum anderen kann aus dem Rechtsgedanken des § 89 ZPO aber auch keine schützenswerte Stellung des Klägers hergeleitet werden. Für den Fall, dass ein vollmachtloser Vertreter Klage erhoben hat, sind nämlich nach allgemeiner Kostenregelung die Kosten des Rechtsstreits demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, der das Auftreten des Vertreters ohne Vollmacht veranlasst hat (BGHZ 121, 400). Dies kann zwar der vollmachtlose Vertreter selbst sein, aber die angeblich vertretene Partei hat immer dann die Kosten zu tragen, wenn sie dieses Auftreten des vollmachtlosen Vertreters selbst veranlasst hat (a.a.O.).

Davon ist hier auszugehen, da der Kläger der A GmbH eine umfassende Inkassovollmacht erteilt hat, die diese Firma dazu berechtigte, alle Maßnahmen zum Einzug der Forderung zu ergreifen. Zu diesen Maßnahmen gehörte aber auch die Erwirkung eines Titels und somit die Durchführung des Mahnverfahrens. Auch wenn der Kläger die Einleitung gerichtlicher Schritte nicht gewollt hat, muss er sich an der Beauftragung des Inkassounternehmens festhalten lassen, da er dieses willentlich mit der Einziehung der Forderung beauftragt hat (OLG Hamm, NJW RR 1990, 767; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rdnr. 91; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rdnr. 47).

Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die A GmbH nicht zur Einleitung des Mahnverfahrens berechtigt war, kann dies nicht zu einer anderen Entscheidung im Rahmen des § 269 Abs. 3 ZPO führen, da die Kostenverteilung nach der Regelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ausschließlich nach der prozessualen Kostenlast ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage vorzunehmen ist. Insofern gilt aber ausschließlich das Veranlassungsprinzip, welches dazu führt, dass der Kläger die Einleitung des Mahnverfahrens zumindest veranlasst hat.

Dass die A GmbH den (unterstellten) Mangel der Vollmacht bei ihrem Auftreten gekannt hat, ist zudem nicht ersichtlich. Zum einen im Hinblick auf die von dem Kläger unterzeichnete umfassende Inkassovollmacht, welche diese Firma ausdrücklich dazu berechtigte, im Namen des Klägers alle Maßnahmen zum Einzug der Forderung zu ergreifen. Zum anderen aber lässt sich auch nach dem Vortrag des Klägers und der von diesem vorgelegten Unterlagen nicht abschließend feststellen, ob sich eine solche Kenntnis aus der am selben Tag vom Kläger unterzeichneten Abtretung seiner Schadensansprüche an die A GmbH herleiten lässt. Denn hätte Letztere die Ansprüche des Klägers im eigenen Namen geltend machen wollen und sollen, hätte es der Erteilung einer umfassenden Inkassovollmacht nicht bedurft. Ist jedoch zweifelhaft, ob der vollmachtlose Vertreter schuldhaft die Einleitung des Verfahrens veranlasst hat oder nicht, ist die Frage einer materiell-rechtlichen Kostenerstattungspflicht des Vertreters zwischen dem Kläger und dem Vertreter außerhalb des Verfahrens betreffend die prozessuale Kostentragungspflicht zu beantworten. Anderenfalls würde eine das Verhältnis Kläger und A GmbH betreffende Frage der befugte Vertretung, die bei einer Klagerücknahme verfahrensintern gerade ungeklärt bliebe und außerhalb des Klageverfahrens zu entscheiden wäre, in das Klageverfahren hineingetragen.

Ob letztlich materielle Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die A GmbH bestehen, hat im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO daher außer Betracht zu bleiben. Das Kostenrisiko der Wirksamkeit/Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht trägt grundsätzlich die Partei, die die Vollmacht erteilt hat. Es liegt deshalb in ihrem Risikobereich, wie die bevollmächtigte Person auftritt.

Zudem kann die gewünschte Kostenentscheidung hier auch deshalb nicht getroffen werden, weil die A GmbH an diesem Verfahren nicht beteiligt ist, die prozessuale Kostentragungspflicht aber nur einen Verfahrensbeteiligten treffen kann, der an dem Verfahren beteiligt ist (OLG Bamberg, OLG-Report 2005, S. 684). Formal beteiligt sind aber nur der Kläger und der Beklagte, so dass zwischen ihnen auch die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen waren. Die Vertretungsbefugnis der A GmbH endete gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 N. 4 ZPO mit der Abgabe an das Streitgericht, so dass sie an dem Rechtsstreit kraft Gesetzes nicht mehr beteiligt ist, auch nicht als vermeintlich Bevollmächtigte.

Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig. Selbst wenn der Kläger die A GmbH nicht zur Beantragung des Mahnbescheids bevollmächtigt haben sollte, so hat er sie doch nach seinem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit der Geltendmachung seiner Forderung eingeschaltet, so dass er unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Kostenlast derjenige Verfahrensbeteiligte ist, dem die Kosten am ehesten zuzurechnen sind. Zumal kein Grund ersichtlich, dass Insolvenzrisiko des Vertragspartners des Klägers auf den Beklagten oder den Fiskus zu verlagern. Zudem verbleibt dem Kläger die Möglichkeit, etwaige materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche wegen Vollmachtmissbrauchs gegenüber der inzwischen insolventen A GmbH durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, da das Rechtsmittel des Klägers ohne Erfolg geblieben ist.

Der Beschwerdewert war entsprechend dem Kosteninteresse des Klägers an der Abänderung des Beschlusses festzusetzen, welches der Senat mit 1.500,– € bewertet hat (§ 3 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht gegeben sind.

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