OLG Frankfurt am Main, 15.10.2015 – 3 U 111/12

März 24, 2019

OLG Frankfurt am Main, 15.10.2015 – 3 U 111/12
Leitsatz:

Dem Versicherungsnehmer kann es nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages darauf zu berufen, dass die Widerspruchsfrist deshalb nicht zu laufen begonnen habe, weil angeblich die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nicht übersandt wurden. Die jahrelangen Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers, der bei Vertragsschluss jedenfalls durch den Versicherungsschein mit darin enthaltener ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung über die Möglichkeit belehrt wurde, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, können beim Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Vertrages begründen.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.3.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherung die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages aufgrund eines Widerspruchs, den die Beklagte für unwirksam hält.

Der Kläger, der selbst als Versicherungsvertreter tätig war, schloss im Jahr 2004 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung. Hierfür erhielt er eine Provision i. H. v. 20.160,- €. Der Vertrag kam nach dem sog. Policenmodell zustande, indem die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger zusammen mit dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen übersandte, wobei der Kläger erstinstanzlich bestritten hat, alle Unterlagen erhalten zu haben. Der Versicherungsschein vom 28.12.2004 (Anlage B 1), auf den verwiesen wird, enthält auf Seite 2 eine Belehrung über das dem Kläger zustehende Widerspruchsrecht. In der Folgezeit bis ins Jahr 2008 leistete der Kläger jährliche Prämien in Höhe von je 25.000,- €, insgesamt 125.000,00 €.

Mit Schreiben vom 27.11.2009 (Anlage B 9) kündigte der Kläger die Versicherung. Daraufhin rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 24.12.2009 (Anlage B 10) ab und zahlte 64.134,79 € an den Kläger aus.

Mit Anwaltsschreiben vom 5.1.2011 (Anlage K 4 = Bl. 49) erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5 a VVG a.F. und forderte die Beklagte vergeblich auf, die ihm nach seiner Auffassung zusätzlich zustehenden Beträge auszuzahlen.

Mit der Klage fordert er im Hauptantrag die restlichen Beitragszahlungen nebst Nutzungszinsen zurück. Die Klageforderung berechnet sich wie folgt:
– Beitragszahlungen 125.000,-
– verlangte Nutzungszinsen 43.051,80
– abzüglich Auszahlung – 64.134,79
103.917,01

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage mit Haupt- und Hilfsanträgen abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Der erkennende Senat hatte die Verhandlung durch Beschluss vom 30.10.2012 (Bl. 350 d.A.) bis zur Entscheidung des BGH in der Sache IV ZR 76/11 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Diese Entscheidung ist am 7.5.2014 ergangen, weshalb das Verfahren mit dem Hinweisbeschluss vom 27.10.2014 (Bl. 364 ff. d.A.) fortgesetzt wurde. Unter dem 14.8.2015 (Bl. 501 d.A.) hat der Senat den Parteien im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH vom 29.7.2015, IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14 weitere Hinweise erteilt.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen vor:

Die Klage sei zu Unrecht abgewiesen worden. Das Landgericht verneine fälschlich das Widerspruchsrecht des Klägers.

Bereits das nach § 5 a VVG a.F. geregelte Policenmodell verstoße gegen europäisches Recht. Der Senat sei trotz der entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH berufen, die Sache zur Klärung der Richtlinienkonformität des Policenmodells dem EuGH vorzulegen. Dies gelte auch hinsichtlich des zweiten Argumentationsstranges des BGH betreffend widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers nach § 242 BGB wegen jahrelanger Vertragsdurchführung (wird ausgeführt).

Wie das Landgericht insoweit zutreffend festgestellt habe, sei die vorliegende Widerspruchsbelehrung fehlerhaft. Die Belehrung sei weder ausreichend drucktechnisch hervorgehoben noch entspreche sie den inhaltlichen Anforderungen einer ordentlichen Widerspruchsbelehrung (wird ausgeführt). Sollte der Senat die Widerspruchserklärung für ordnungsgemäß halten, sei auch insoweit die Vorlage an den EuGH erforderlich.

Es komme danach grundsätzlich auf die in § 5 a I 1 VVG geregelte Jahresfrist an. Da jedoch § 5 a II 4 VVG a.F. nicht zur Anwendung kommen könne, sei der Widerspruch des Klägers auch nicht aufgrund des Verstreichens der einjährigen Frist unwirksam (wird ausgeführt).

Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sei allenfalls der Risikoanteil der Prämie abzugsfähig. Der von der Beklagten insoweit vorgetragene Betrag werde der Höhe nach bestritten. Abschlusskosten könnten – genauso wenig wie Steuerersparnisse auf Seiten des Klägers – berücksichtigt werden. Hinsichtlich der zu erstattenden Nutzungen – namentlich der verlangten Nutzungszinsen – trage die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast. Hieran ändere die neuere BGH-Rechtsprechung nichts. Der Kläger beziehe sich deshalb weiterhin primär auf von der Beklagten mindestens erzielte Nutzungen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz, hilfsweise auf die von ihr konkret erzielten Nettozinsen nach ihren Geschäftsberichten, soweit sie veröffentlicht seien.

Ebenfalls unzutreffend seien die Ausführungen des Landgerichts zu den geltend gemachten Schadenersatzansprüchen. Die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH zu Kapitalanlageverträgen sei sehr wohl auf Versicherungsverträge übertragbar. Schließlich sei auch die Abweisung des Hilfsantrags auf Auskunft unzutreffend. Auch wenn der Kläger mehr als den üblicherweise bei der Hälfte der gezahlten Beträge eingeordneten sog. „Mindestrückkaufswert“ gemäß Rechtsprechung des BGH erhalten habe, ändere dies nichts daran, dass er einen Anspruch auf Überprüfung der Berechnung habe, wozu er auf die verlangten Informationen angewiesen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte nach den erst- instanzlichen Klageanträgen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen vor:

Die Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß, der Widerspruch des Klägers deshalb verfristet. Wegen ihres Vortrags im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 29.6.2012 (Bl. 328 ff. d.A.), den Schriftsatz vom 15.12.2014 (Bl. 376 ff. d.A.) sowie den Schriftsatz vom 16.09.2015 (Bl. 512 ff. d.A.) verwiesen.

II.

Die zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – Berufung kann in der Sache keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat die Klage in Haupt- und Hilfsanträgen im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

A. Soweit das Landgericht den Hauptantrag (Rückzahlung restlicher Prämien nebst gezogener Nutzungen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) zurückgewiesen hat, ist die Klage unbegründet. Über den von der Beklagten aufgrund der Kündigung bereits ausgezahlten Rückkaufswert hinaus steht dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsprämien oder hieraus gezogener Nutzungen aus §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 BGB zu.

1. Der zwischen den Parteien im Jahr 2004 geschlossene Lebensversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des § 5 a I VVG a.F. wirksam zustande gekommen.

a)§ 5 a I VVG a.F. regelte den Vertragsschluss nach dem so genannten Policenmodell. Es betraf Fälle, in denen der Versicherer – wie hier die Beklagte – dem Versicherungsnehmer bei dessen Antragstellung die Versicherungsbedingungen zunächst nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10 a VAG a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar, das der Versicherer dadurch annahm, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande. Vielmehr galt er gemäß § 5 a I 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der vollständigen Unterlagen schriftlich widersprach.

Die vom Kläger geäußerten Bedenken stehen der Wirksamkeit des sog. Policenmodells nicht entgegen. Dass das Modell mit dem Europarecht – insbesondere mit den Vorgaben des Art. 31 I der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 I 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung – vereinbar ist, hat der BGH in seinem Urteil vom 16.7.2014, IV ZR 73/13 ausdrücklich festgestellt.

b) Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Vertrages nach dem Policenmodell sind erfüllt. Soweit der Kläger noch in der Klageschrift bestritten hat, dass ihm der Versicherungsschein und die übrigen Unterlagen zugegangen sind, ist dies unsubstantiiert und widerspricht – jedenfalls was den Versicherungsschein mit der Widerspruchsbelehrung angeht – auch seinem eigenen vorprozessualen Verhalten. Mit Schreiben vom 23.12.2009 an die Beklagtenseite (Anlage B -) hat er nämlich nach seiner Kündigung u.a. den Versicherungsschein zur vorliegenden Lebensversicherung an die Beklagte übersandt. In der Berufung greift der Kläger das Bestreiten auch nicht mehr gesondert auf.

Es kommt hinzu, dass es dem Kläger nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages darauf zu berufen, dass die Widerspruchsfrist deshalb nicht zu laufen begonnen habe, weil angeblich die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nicht übersandt wurden. Die jahrelangen Prämienzahlungen des Klägers, der bereits bei Vertragsschluss durch den Versicherungsschein mit der darin enthaltenen – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung über die Möglichkeit belehrt wurde, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Vertrages begründet (in diesem Sinne: BGH, Beschluss vom 16.7.2015, IV ZR 284/14).

2. Dem nach dem Policenmodell zunächst nur schwebend unwirksam zustande gekommenen Versicherungsvertrag hat der Kläger nicht wirksam, insbesondere nicht rechtzeitig widersprochen.

a) Ein Recht hierzu ergab sich für ihn aus § 5 a I 1 VVG a.F., bestand aber nur innerhalb der im Versicherungsschein angegebenen – vertraglich verlängerten – Frist von 30 Tagen nach Zugang der Versicherungsunterlagen. Diese Frist begann Anfang 2005 und war bei Erklärung des Widerspruchs im Jahr 2011 längst verstrichen.

Entgegen der Ansicht des Klägers steht dem Beginn der Frist nicht entgegen, dass er über sein Widerspruchsrecht nicht vollständig, zutreffend und wirksam belehrt worden wäre. Die dem Kläger im Versicherungsschein erteilte Widerspruchsbelehrung war wirksam.

Die Belehrung weist entsprechend der Vorgaben in § 5 a VVG inhaltlich zutreffend und vollständig auf die für den Widerspruch maßgeblichen Kriterien, insbesondere das Recht zum Widerspruch, Beginn und Dauer der Frist sowie darauf hin, dass diese Frist durch Absendung des Widerspruchs gewahrt werden kann und die Einhaltung der Schriftform erforderlich ist. Dass dabei die Verwendung der Formulierung „in Textform“ unbedenklich ist, hat der BGH mit Urteil vom 10.6.2015, IV ZR 105/13 entschieden.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts, ist auch die Verwendung der Formulierung „die übrigen Verbraucherinformationen“ nicht zu beanstanden, da die Verbraucherinformationen in der Belehrung nicht näher erläutert werden müssen (so auch OLG Köln, Urteil vom 17.10.2014, 20 U 106/14).

Die Belehrung ist formal in einem isolierten Passus in sich geschlossen und drucktechnisch durch Fettdruck besonders hervorgehoben. Sie fällt beim Umblättern des nur zwei Seiten umfassenden Versicherungsscheins sofort „ins Auge“, da sie etwas oberhalb der Mitte des Blattes und unmittelbar vor den Unterschriften der Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten platziert ist.

b) Hat der Kläger damit die für ihn laufende Frist des § 5 a I 1 VVG a.F. Frist versäumt, kommt es im vorliegenden Fall nicht mehr darauf an, ob die Jahresfrist aus § 5 a II 4 VVG a.F. einzuhalten war. Auch die von EuGH und BGH festgestellte Europarechtswidrigkeit dieser Regelung spielt danach vorliegend keine Rolle. 3. Auf einen Widerruf nach § 355 BGB beruft sich der Kläger in der Berufung nicht mehr. Ein solches Widerrufsrecht steht dem Kläger auch nicht zu. Der BGH hat bereits entschieden, dass die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien – auf die der Kläger auch hier abstellt – keine Darlehensgewährung darstellt (BGH vom 6.2.2013, IV ZR 230/12).

4. Soweit der Kläger seinen Hauptantrag auch in der Berufung weiterhin auf einen Schadenersatzanspruch stützen will, kann auch dies keinen Erfolg haben.

Ein Schadenersatzanspruch wegen unrichtiger Widerspruchsbelehrung scheitert schon daran, dass die Belehrung hier ordnungsgemäß war.

Schadenersatz wegen der Nichtaufklärung über etwaige „Kick-back-Zahlungen“ in Anlehnung an die entsprechende Rechtsprechung des BGH für die Kaepitalanlagebratung durch eine Bank kommt ebenfalls nicht in Betracht, da diese Rechtsprechung auf Lebensversicherungsverträge nicht übertragen werden kann (BGH vom 3.9.2014, IV 145/12).

B. Die mit dem Hilfsantrag erhobene Stufenklage ist bereits in der ersten Stufe – und damit insgesamt – unbegründet, da dem Kläger ein Auskunftsanspruch nicht zusteht. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt voraus, dass der Gläubiger über Bestand oder Umfang seines Rechts schuldlos nicht Bescheid weiß, sich die nötigen Informationen auch nicht selbst beschaffen kann, während der Schuldner sie leicht geben kann (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa Urteil vom 18.6.1998, IX ZR 311/95 – mit weiteren Nachweisen). Der Kläger kann danach keine Auskunft über das Fondsvermögen verlangen, wenn er sich die Informationen auch selbst verschaffen kann.

Der Auskunftsanspruch des Klägers „darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert nach § 176 III VVG und welchen Abzug sie die Auszahlungsbeträge belastet hat“ ist bereits grammatikalisch oder syntaktisch nicht richtig gefasst und unverständlich.

Gemeint sein soll – so die Begründung des Klägers in der Berufung -, dass die Beklagte die nötigen Informationen dafür liefern soll, dass er die Berechnung des Rückkaufswertes überprüfen kann.

Nach § 18 (2) der „Bedingungen für die Fondsgebundenen Lebensversicherung“ (Anlage B 3) entspricht die nach Kündigung zu erstattende Rückvergütung dem Deckungskapital, das sich seinerseits nach § 1 Abs. 3 aus der Zahl der auf die Versicherung entfallenden Anteilseinheiten ergibt. Sein Wert wird dadurch ermittelt, dass die Zahl der Anteilseinheiten der Versicherung mit dem am Stichtag des Vormonats ermittelten Wert einer Anteilseinheit des entsprechenden Anlagestocks multipliziert wird.

Über das so ermittelte Fondsguthaben wurde der Kläger regelmäßig von der Beklagtenseite informiert (vgl. zuletzt für Dezember 2008 – Anlage B 8). Es wäre dem Kläger danach möglich gewesen, den Wert der Anteilseinheiten (A, B, C, D) zum Stichtag 1.12.2009 aus allgemein zugänglichen Quellen – z.B. im Internet – abzufragen und damit die Berechnung der Beklagten im Abrechnungsschreiben vom 24.12.2009 zu überprüfen.

Abschlusskosten – die ggf. vor der Anlage in den Fonds von den Prämien des Klägers abgezogen wurden – spielen für diese Berechnung keine Rolle, weshalb der Kläger auch keine Auskunft darüber verlangen kann. Die Frage, ob die Beklagte ggf. von den Prämien Abschlusskosten abgezogen hat, bevor sie den Rest in die Fondsanteile investierte, ist von dem Auskunftsbegehren des Klägers nicht umfasst. Die Höhe der vom Rückkaufswert einbehaltenen Stornokosten ist mit 3.375,52 € im Abrechnungsschreiben ausdrücklich genannt. Dass die Beklagte berechtigt war, den 5 %igen Abzug vorzunehmen, ergibt sich aus § 18 (2) der Bedingungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Gebührenstreitwert für den Rechtsstreit in erster und zweiter Instanz wird auf „bis 110.000,- €“ festgesetzt, wobei in diesem Betrag ein zu schätzender Wert für die Hilfsanträge mit enthalten ist.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

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