OLG Frankfurt am Main, 12.10.2015 – 3 U 120/15

März 28, 2019

OLG Frankfurt am Main, 12.10.2015 – 3 U 120/15
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 29. Mai 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe

Das Rechtsmittel der Kläger ist gemäß § 522 Abs. 2 S.1 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.

Hieran vermag die Stellungnahme der Kläger vom 05.10.2015 nichts zu ändern.

Entgegen der dort vertretenen Auffassung kann von einer grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Sache nicht ausgegangen werden. Eine solche ergibt sich nicht bereits daraus, dass es sich vorliegend um eine vorformulierte Klausel handelt. Dass diese tatsächlich „in mehreren zehntausend Darlehensverträgen“ verwendet worden sein soll, ist nicht belegt. Weder lässt sich nachvollziehen, dass die Beklagte selbst eine wortgleiche Belehrung in anderen Darlehensverträgen vorgenommen hat, noch ist erkennbar, dass „eine große Zahl anderer Sparkassen in Deutschland“ in dieser Form und mit diesem Wortlaut belehrt hätte. Selbst wenn man dies annehmen wollte, bleibt offen, ob betroffene Darlehensnehmer auf einen solch formalen Verstoß die Ausübung des Widerrufsrechts stützen wollen. Hinzu kommt, dass die Frage einer Wirksamkeit der Belehrung nach Auffassung des Senats nicht revisionsrechtlich klärungsbedürftig ist, weil die bereits vorliegenden obergerichtlichen Entscheidungen eine hinreichende Klärung im Sinne der vorliegend vertretenen Auffassung darstellen.

Entgegen der Auffassung der Kläger weicht die Auffassung des Senats nicht von der Entscheidung des BGH vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10 – ab. Im Hinweisbeschluss ist ausführlich dargelegt, dass ein Eingriff in die Musterbelehrung im Sinne der BGH-Entscheidung vorliegend nicht gegeben ist, da es sich lediglich um marginale, unerhebliche sprachliche Korrekturen gehandelt hat.

Deswegen fehlt es auch an der Erforderlichkeit einer revisionsgerichtlichen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die von den Klägern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nur dort ein, wo eine Zulassung der Revision trotz Vorliegens der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfolgt. Da es an diesen Voraussetzungen hier fehlt, zwingt auch das Grundgesetz zu einer Zulassung des Rechtsmittels nicht.

Auch im Fall einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss steht es den Klä$ gern frei, die Rechtsauffassung des Senats durch den BGH klären zu lassen (§ 522 Abs. 3 ZPO).

Den materiellen Erwägungen des Hinweisbeschlusses, an denen der Senat festhält, haben die Kläger nichts entgegengesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Voll$ streckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

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