OLG Frankfurt am Main, 30.09.2015 – 17 U 194/14

März 28, 2019

OLG Frankfurt am Main, 30.09.2015 – 17 U 194/14
Tenor:

In dem Rechtsstreit

wird die Berufung des Klägers gegen das am 15.08.2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.866,73 € festgesetzt.
Gründe

Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geboten ist. Dies hat der Senat bereits im Einzelnen im Hinweisbeschluss vom 10.08.2015 dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dessen Inhalt Bezug genommen.

Die Stellungnahme des Klägers vom 09.09.2015 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie erschöpft sich im Wesentlichen in einer Zusammenfassung der vorgebrachten Argumente, auf die der Senat bereits ausführlich eingegangen ist. Soweit der Kläger einwendet, der Senat habe das Vorbringen des Klägers zur Ersetzung des Wortes „Nutzungen“ durch „Nutzen“ in der fraglichen Widerrufsbelehrung im Hinweisbeschluss vom 10.08.2015 unberücksichtigt gelassen, lässt er außer Betracht, dass diese vermeintliche inhaltliche Bearbeitung der Belehrung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht Gegenstand der Berufungsbegründung ist. Da das Landgericht auf die Abweichung von der Musterbelehrung in der angefochtenen Entscheidung nicht eingegangen ist, hätte dies der Kläger mit der Berufungsbegründung rügen müssen, was er jedoch nicht getan hat. Gegenstand der Berufungsbegründung sind lediglich die fehlende Zentrierung der Überschrift, die fehlende Umrandung und die überflüssige Quellenangabe. Abgesehen davon liegt in der Verwendung des Wortes „Nutzen“ keine inhaltliche Bearbeitung der Musterwiderrufsbelehrung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Aus dem Zusammenhang der Widerrufsbelehrung ist eindeutig zu entnehmen, dass es sich um ein bloßes Schreibversehen handelt. Das Wort „Nutzen“ ergibt an der fraglichen Stelle keinen Sinn, so dass es vom Adressaten der Belehrung beim verstehenden Lesen zwanglos als „Nutzungen“ erfasst wird.

Die vom Kläger beantragte Aussetzung des Rechtsstreits kam nicht in Betracht, da die Beklagte den dafür erforderlichen Antrag nach § 251 ZPO nicht gestellt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

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