OLG Frankfurt am Main, 29.09.2015 – 14 SV 12/15

März 28, 2019

OLG Frankfurt am Main, 29.09.2015 – 14 SV 12/15
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht München I bestimmt.
Gründe

I.

Der im Bezirk des Landgerichts Fulda … Kläger nimmt die Beklagte, die ihren Sitz in Berlin hat, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Anspruch. Mit Beitrittserklärung vom 17.12.2004 (Bd. I Bl. 94 d.A.) beteiligte sich der Kläger als Direkt-Kommanditist an der A … KG (im Folgenden: KG) auf der Grundlage des Prospekts von März 2004 (Bd. I Bl. 158 f. d.A.). Die Anleger konnten zwischen einer Beteiligung als Direkt-Kommanditist und einer Beteiligung als Treugeber-Kommanditist wählen. Die Beklagte stand für die zweite Beteiligungsform als Treuhand-Kommanditistin zur Verfügung. Ferner oblag ihr die Mittelverwendungskontrolle. Diesbezüglich hatte sie mit der KG einen Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag geschlossen, welcher nach § 10 des Gesellschaftsvertrages seitens der Beklagten sowohl mit den Treugebern als auch mit den Direkt-Kommanditisten geschlossen werden sollte.

Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu der KG und dem Abschluss des Mittelverwendungskontrollvertrages aus ihrer Stellung als Treuhand- Kommanditistin sowie als Gründungs-Kommanditistin geltend. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei Gründungs-Kommanditistin gewesen. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrages sowie in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin und Gründungs-Kommanditistin sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger über sämtliche Umstände, die für die Beteiligung von Bedeutung gewesen seien, aufzuklären. Diesen Pflichten sei die Beklagte nicht nachgekommen. Die Prospektangaben zu der kalkulierten Rendite, den Vertriebskosten, der Nachschusspflicht, der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Darlehens, dem Blind-Pool-Risiko, den Alleinvertrieb sowie zur Werbung mit einem Vorgängerfonds seien unzureichend bzw. fehlerhaft. Auch der Vermittler habe insofern keine Aufklärung geleistet. Im Hinblick auf das in dem Prospekt nur unzureichend dargestellte Totalverlustrisiko habe der Vermittler die Kapitalanlage als sicher dargestellt. Außerdem habe ihn der Vermittler unzureichend über steuerliche Risiken sowie darüber, dass eine verdeckte Einlagengewähr stattfinden werde, aufgeklärt.

Der Kläger trägt weiter vor, der Emissionsprospekt sei ihm erstmals im Rahmen des Beratungsgesprächs vorgelegt worden, wobei lediglich eine Aufklärung über das Beteiligungsangebot im Überblick (Seite 9 des Prospekts) und die Chancen der Kapitalanlage erfolgt und mit der Planrechnung auf Seite 48 f. des Prospekts geworben worden sei. Darüber hinaus habe der Vermittler besonders die Mittelverwendungskontrolle unter Hinweis auf die diesbezügliche Darstellung in dem Prospekt (Seiten 11, 17 f., 54 f. und 69) hervorgehoben. Deren Durchführung sei – was der Beklagten angesichts abweichender Handhabung in dem Vorgängerfonds bekannt gewesen sei – tatsächlich nicht wie beschrieben beabsichtigt gewesen.

Mit der Behauptung, zur Unterzeichnung der Beitrittserklärung sei es in einer Haustürsituation gekommen, hat der Kläger unter Hinweis auf den sich aus § 29 c ZPO ergebenden Gerichtsstand Klage vor dem Landgericht Fulda erhoben.

Die Beklagte ist der Darstellung und den Vorwürfen des Klägers entgegengetreten. Zudem hat sie die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Fulda gerügt und die Auffassung vertreten, gemäß § 32 b ZPO sei ausschließlich das Landgericht München I zuständig. Entsprechendes ergebe sich aus der Entscheidung des BGH vom 30.7.2013 (X ARZ 320/13).

Auf den Hinweis des Landgerichts vom 12.3.2015 (Bd. II Bl. 304 d.A.), wonach gemäß § 32 b ZPO das Landgericht München ausschließlich zur umfassenden Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sein dürfte, hat der Kläger ausgeführt, dass er das Landgericht Berlin für ausschließlich zuständig erachte und eine Verweisung an dieses, hilfsweise eine Verweisung an das Landgericht München I beantragt.

Mit Beschluss vom 23.4.2015 (Bd. II Bl. 345 f. d.A.) hat sich das Landgericht Fulda für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Berlin verwiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3.5.2011 könne eine Zuständigkeit nicht aus § 29 c ZPO hergeleitet werden. Das Landgericht Berlin sei gemäß § 32 b ZPO ausschließlich zuständig. Nach dieser Vorschrift könnten auch sogenannte „Garanten“ eines Prospekts wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Prospektverantwortliche verklagt werden. Soweit weitere Voraussetzung sei, dass diese zumindest mitverklagt werden müssen, ergebe sich hieraus, dass entgegen der Ansicht der Beklagten die ausschließliche Zuständigkeit am Sitz des Garanten begründet sei, wenn dieser wie vorliegend allein verklagt werde.

Nachdem das Landgericht Berlin die Parteien mit Verfügung vom 9.6.2015 darauf hingewiesen hat, dass es den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Fulda für fehlerhaft und willkürlich erachte, hat es sich mit Beschluss vom 15.7.2015 (Bd. III Bl. 17 f. d.A.) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergebe sich weder aus den Bestimmungen der §§ 12, 13 f. ZPO noch aus dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Fulda. Diesem komme keine Bindungswirkung zu, weil sich das Landgericht über den Wortlaut des § 32 b ZPO und die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2013 (X ARZ 320/13) festgehaltenen Grundsätze ohne nachvollziehbare Begründung hinweggesetzt habe. Das Landgericht Fulda habe übersehen, dass nach einhelliger Auffassung im Anwendungsbereich des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Emittenten, Anbieter oder Zielgesellschaft nicht erforderlich sei, wenn ausschließlich ein „sonstiger Prospektverantwortlicher“, wie hier die Beklagte als Gründungsgesellschafterin, in Anspruch genommen werde.

Keinerlei gesetzliche Grundlage bietet die Auffassung, § 32 b ZPO begründe eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts am Sitz des Garanten, wenn dieser allein verklagt werde.

II.

Der Senat, zu dessen Bezirk das Landgericht Fulda als das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört, ist zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts an Stelle des Bundesgerichtshofs als das zunächst höhere Gericht für die Landgerichte Fulda und Berlin gemäß § 36 Abs. 2 ZPO berufen. Beide Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt. Soweit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ferner voraussetzt, dass eines der streitenden Gerichte zuständig ist, fehlt es an dieser Voraussetzung. Dies steht einer Bestimmung des Landgerichts München I als zuständiges Gericht indes nicht entgegen. Aus Gründen der Prozessökonomie kann ausnahmsweise ein drittes, am Kompetenzkonflikt nicht beteiligtes Gericht bestimmt werden, wenn dieses ausschließlich zuständig und der Verweisungsantrag gestellt ist (BGH Beschluss vom 24.7.1996 – X ARZ 683/96 – zit. n. Juris Rdn. 4; OLG Rostock, Beschluss vom 11.3.2005 – 8 UH 1/05 – zit. n. Juris Rdn. 12).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Von den an dem Kompetenzstreit beteiligten Landgerichten ist keines für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Örtlich ausschließlich zuständig ist gemäß § 32 b ZPO das Landgericht München I. Einen entsprechenden Verweisungsantrag hat der Kläger hilfsweise gestellt, was ausreichend ist.

1. Die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Hiernach ist für Klagen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht wird, das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig.

a) § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet auf die Beklagte Anwendung.

aa) Der Kläger macht u.a. einen Schadensersatz wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend, indem er seinen Anspruch gegen die Beklagte nicht allein auf eine prospektunabhängige fehlerhafte Beratung durch den Anlagevermittler, sondern auf eine fehlerhafte Darstellung der Chancen und Risiken, nämlich der fehlerhaften Kalkulation der Rendite, der nicht hinreichenden Information über das Totalverlustrisiko, das Risiko einer verdeckten Einlagenrückgewähr sowie die unzutreffende Darstellung der Mittelverwendungskontrolle in dem Fondsprospekt stützt. Der Fondsprospekt sei in dem Beratungsgespräch vorgelegt worden, wobei der Vermittler die vorgenannten Umstände an Hand des Prospekts unzutreffend erläutert habe. Der Umstand, dass der Kläger eine über die Fehlerhaftigkeit des Prospekts hinausgehende unzureichende Beratung und Aufklärung durch den Vermittler geltend macht, steht einer Anwendung des § 32 b ZPO nicht entgegen. Nach dem Rechtsgedanken des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hat das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Dies gilt auch für die örtliche Zuständigkeit.

bb) Wie das Kammergericht in seinem Urteil vom 11.5.2015 (2 U 5/15 – zit. n. Juris Rdn. 28 f.) zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Haftung der Beklagten als Gesellschafterin in Betracht, weil sie bereits vor dem Beitritt des Klägers als Kommanditistin eingetragen war und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte den Gesellschaftsbeitritt und ihre Tätigkeit als Treuhänderin ausschließlich auf der Grundlage des Prospekts vorgenommen hat. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Kammergerichts, die eine vergleichbare Direktbeteiligung und vergleichbare gegen die Beklagte gerichtete Schadensersatzansprüche betreffen, an.

b) Die in § 32 b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO enthaltene Regelung, dass sich die Klage auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft richten muss, findet im Anwendungsbereich des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine Anwendung. Vielmehr ist der besondere Gerichtsstand für den § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführte Tatbestand auch dann begründet, wenn ausschließlich sonstige Prospektverantwortliche, die dort nicht aufgeführt sind, in Anspruch genommen werden (BGH Beschluss vom 30.7.2013 (X ARZ 320/13, zit. n. Juris).

Ausschließlicher Gerichtsstand ist somit vorliegend München, wo die Emittentin ausweislich des Emissionsprospektes ebenso wie die Fondsgesellschaft selbst ihren Sitz hat.

Eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin am Sitz der Beklagten wird durch § 32 b ZPO entgegen der Auffassung des Landgerichts Fulda nicht begründet. Als ausschließlich örtlich zuständiges Gericht ist dort lediglich dasjenige am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft genannt. Soweit § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch dann eingreift, wenn sonstige Prospektverantwortliche allein verklagt werden, führt dies nicht dazu, dass das Gericht am Sitz des alleinverklagten Prospektverantwortlichen ausschließlich zuständig wäre. Vielmehr soll mit der in § 32 b Abs. 1 ZPO enthaltenen Regelung verhindert werden, dass die Zuständigkeit die Beurteilung einer bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgrund verschiedener Gerichtsstände zersplittert wird (BGH Beschluss vom 30.7.2013, a.a.O., Rdn. 15 f.).

Eine Zuständigkeit des Landgerichts Fulda gemäß § 29 c ZPO scheidet nach den vorstehenden Ausführungen ungeachtet der Frage, ob vorliegend die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.5.2011 (X ARZ 101/11 zit. n. Juris) eingreifen, aus, weil der ausschließliche Gerichtsstand des § 32 b ZPO den besonderen Gerichtsstand nach § 29 c ZPO verdrängt (Zöller- Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29 c Rdn. 5 a, § 32 b Rdn. 7; OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.6.2013 – 5 Sa 51/13 – zit. n. Juris).

Auch ist das Landgericht Berlin nicht infolge des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Fulda zuständig geworden. Zwar entfalten auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO grundsätzlich Bindungswirkung. Einem Verweisungsbeschluss kommt jedoch dann keine Bindungswirkung zu, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt oder wenn sie auf einer Versagung des rechtlichen Gehörs beruht und daher als willkürlich zu beurteilen ist (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 281 Rdn. 17; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 16.6.2014, 11 SV 46/14 und vom 10.6.2014, 11 SV 114/13, zit. n. Juris; OLG Rostock Beschluss vom 11.3.2005 – 8 UH 1/05 3, zit. n. Juris).

So liegt es hier. Zwar hat das Landgericht Fulda beiden Parteien vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Stellung gegeben und den Verweisungsbeschluss auch begründet. Es hat dennoch den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, weil es in dem Beschluss auf den wesentlichen Kern des Vortrags der Beklagten zu der Frage, welches Gericht gemäß § 32 b ZPO zuständig ist, nicht eingeht, was auf eine Nichtberücksichtigung dieses Vortrages schließen lässt.

In dem Beschluss wird zur Begründung der Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ausgeführt: „Wenn weitere Voraussetzung ist, dass diese zumindest mitverklagt werden müssen (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O.) ergibt sich daraus, dass entgegen der Ansicht der Beklagten die ausschließliche Zuständigkeit am Sitz des Garanten begründet ist, wenn dieser wie vorliegend allein verklagt wird.“ An Hand dieser Ausführungen wird lediglich erkennbar, dass das Landgericht die abweichende Auffassung der Beklagten zur Kenntnis genommen, nicht aber, dass es sich mit ihren Argumenten auseinandergesetzt hat. Die Beklagte hatte in ihren Schriftsätzen vom 17.2.2015 und vom 7.4.2015 unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Landgerichts Berlin, die den Schriftsätzen beigefügt waren und die auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2013 Bezug nahmen, die Auffassung vertreten, dass bei der alleinigen Inanspruchnahme eines sonstigen Prospektverantwortlichen nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten, und damit vorliegend das Landgericht München I, ausschließlich zuständig sei.

Mit dieser in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2013 (X ARZ 230/13) hat sich das Landgericht in seinem Beschluss nicht befasst. Dies lässt den Schluss zu, dass es sich mit diesem Parteivortrag auch nicht im gebotenen Umfang auseinandergesetzt und ihn im Rahmen seiner Verweisungsentscheidung letztlich nicht erwogen hat. Anderenfalls hätte es sich mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der vorzitierten Entscheidung (a.a.O., Rdn. 15 ff.) auseinandersetzen müssen, wonach sonstige Prospektverantwortliche nicht als Anbieter im Sinne von § 32 b Abs. 1 ZPO angesehen werden können, weil anderenfalls eine Zersplitterung der örtlichen Zuständigkeiten nicht wirksam verhindert werden könne, es jedoch für die Anwendung des § 32 b Abs. 1 Satz 1 ausreiche, wenn ausschließlich sonstige Prospektverantwortliche in Anspruch genommen werden.

Dieser Beurteilung steht auch die seitens des Klägers eingereichte Entscheidung des OLG Hamm vom 27.1.2015 (32 SA 84/14) nicht entgegen. Dort hatte das verweisende Landgericht übersehen, dass der Sitz der Beklagten nicht identisch mit dem Sitz des betroffenen Emittenten war, was das Oberlandesgericht als einfachen Rechtsfehler angesehen hat.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.