OLG Frankfurt am Main, 21.09.2015 – 26 Sch 11/15

März 28, 2019

OLG Frankfurt am Main, 21.09.2015 – 26 Sch 11/15
Tenor:

Der in dem Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagtem durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht a.D. X als Einzelschiedsrichter, am 03.08.2015 erlassene Schiedsspruch wird zugunsten der Antragstellerin im nachfolgenden Umfang für vollstreckbar erklärt:

„1.

Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 62.889,84 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2014 zu zahlen.
2.

Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.

In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin EUR 6.654,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. August 2015 zu zahlen.“

Der Antragsgegner hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu € 63.000,00 festgesetzt.
Gründe

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs, durch den der Antragsgegner zum Ausgleich eines sich zu seinen Lasten ergebenden Negativsaldos aus der Abschlussbilanz der A oHG nebst Kostenerstattung verpflichtet wurde.

Wegen der Einzelheiten der schiedsrichterlichen Entscheidung wird auf die zur Akte gereichte beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 03.08.2015 (Bl. 2 ff. d.A.) verwiesen.

Dem Antragsgegner ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 19 d.A.) am 19.08.2015 zugestellt worden. Innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist ist keine Stellungnahme des Antragsgegners eingegangen.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1060, 1062 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig.

Die Antragstellerin hat die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs erfüllt.

Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Antrag gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, nachdem der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt.

Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet.

Da der Antragsgegner weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich in ständiger Rechtsprechung des hiesigen Senats am Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.10.2011, Az.: 26 Sch 18/11; Beschluss vom 04.05.2012, Az.: 26 Sch 16/11 sowie Beschluss vom 07.01.2013, Az.: 26 Sch 12/12; vgl. auch Zöller-Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort: „Schiedsrichterliches Verfahren“).

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