OLG Frankfurt am Main, 17.09.2015 – 16 W 48/15

März 28, 2019

OLG Frankfurt am Main, 17.09.2015 – 16 W 48/15
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 30.000,– € festgesetzt.
Gründe

Die Antragsteller begehren die Einholung eines selbständigen Beweisverfahrens über die Fragen, in welcher Höhe Lärmimmissionen durch Eisenbahnpfeifen der vorbeifahrenden Züge am Haus der Antragsteller festzustellen sind und wie viele Sekunden die Pfeifgeräusche andauern, ob diese Pfeifgeräusche die Richtwerte der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung bzw. der TA-Lärm überschreiten und ob diese als gesundheitsgefährdend anzusehen sind. Ferner wollen sie die Frage geklärt haben, wie hoch die Innenraummaximalpegel im Schlafraum der Antragsteller am Ohr des Schläfers bei dem Eisenbahnpfeifen der X-Bahn liegen.

Die Antragsteller haben vor einigen Jahren ein Haus in der Straße1 in O1 erworben, welches in der Nähe des Fußgängerübergangs über die Bahngleise an der Straße2 in O1 liegt. Bei diesem Bahnübergang handelt es sich um einen solchen nur für Fußgänger und Radfahrer, der von der Antragsgegnerin nach § 11 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung mit Pfeiftafeln und Umlaufsperren gesichert ist. Die Pfeiftafeln, die dem Zug das Signal zum Pfeifen geben, sind Teil der Bahnübergangssicherung. Bei jeder Passage eines Zuges wird an dem Bahnübergang gepfiffen, wobei sich durch die Zugfrequenz ein 6-maliges Pfeifen pro Stunde von 5 Uhr morgens bis 1 Uhr nachts ergibt. Nach den Angaben der Antragsteller soll der Pfeifton seit Ende August 2014 wesentlich eindringlicher in der Tonlage verändert worden sein und zudem habe sich die Zugfrequenz seit Dezember 2014 um 50 % erhöht.

Die Antragsgegnerin hat der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht zugestimmt und darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass die formulierten Beweisfragen unzulässig seien. Sollte es zu wiederholten Pfeiftönen kommen, geschehe dies auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs.

Mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 2015 hat das Landgericht den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht dargelegt, dass die Anträge unzulässig seien, da sie nicht auf § 485 Abs. 1 ZPO gestützt werden könnten, weil die Antragsgegnerin der Beweiserhebung nicht zugestimmt habe und auch nicht die Gefahr bestehe, dass das Beweismittel verloren gehe oder seine Benutzung erschwert werde. Weiterhin hat das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO verneint, da es sich bei den begehrten Feststellungen zu den von dem Bahnverkehr ausgehenden Geräuschen nicht um den Zustand einer Sache handele, da Geräuschimmissionen veränderbar seien und deren Intensität nicht gleichbleibend sei.

Gegen diesen ihnen am 17. August 2015 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsgegner mit ihrer bei Gericht am 26. August 2015 eingegangenen sofortigen Beschwerde und machen geltend, dass die Antragsgegnerin in der Lage sei, die streitgegenständlichen Pfeiftöne zu verändern, was sich daraus ergebe, dass der Pfeifton seit Ende 2014 wesentlich eindringlicher gestaltet und in seiner Tonlage verändert worden sei. Weiterhin sind die Antragsteller der Auffassung, dass die Klärung von Lärmimmissionen an einem Grundstück als Beweisfrage zulässig sei, da zu erwarten sei, dass nach Einholung des Gutachtens die Antragsgegnerin zum Nachgeben bereit sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 9 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung hinsichtlich der Sicherungsmaßnahmen ein Ermessensspielraum zustehe und so je nach Grad der Beeinträchtigung die zu treffende Ermessensentscheidung unterschiedlich ausfallen könne.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht am Main zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 569, 568 ZPO). In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg, da das Landgericht zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen hat, weil die Voraussetzungen des § 485 ZPO nicht erfüllt sind.

Die Darlegungen des Landgerichts werden auch durch die Begründung in der Beschwerdeschrift nicht in Frage gestellt.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind, da die Antragstellerin dem selbständigen Beweisverfahren widersprochen hat und auch der Verlust eines Beweismittels nicht zu besorgen ist. Insoweit finden sich auch in der Beschwerdebegründung keine Angriffe, so dass auf die Begründung des Landgerichtes in dem angefochtenen Beschluss verwiesen werden kann.

Das Landgericht hat auch völlig zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 S. 1 ZPO verneint. Danach kann ein selbständiges Beweisverfahren nur angeordnet werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, den Zustand einer Sache festzustellen. Die Anträge zielen aber gerade darauf ab, die vom Bahnverkehr der Antragsgegnerin ausgehenden Geräuschbelästigungen im Haus der Antragsteller feststellen zu lassen. So sollen gerade Geräuschimmissionen festgestellt werden. Bei der Feststellung von Geräuschimmissionen handelt es sich aber nicht um eine zulässige Beweisfrage, da es sich bei den behaupteten Lärmstörungen nicht um den Zustand einer Sache handelt. Begrifflich setzt § 485 Abs. 2 Nr. 1 voraus, dass eine Sache begutachtet werden soll, was aber hier gerade nicht der Fall ist, da nicht der Wert des Hauses der Antragsteller bewertet werden soll, sondern der Schallpegel der Pfeiftöne festgestellt werden soll, die aus dem Eisenbahnverkehr der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Fußgängerübergang resultieren. Unter dem Zustand einer Sache sind aber nur solche Eigenschaften zu verstehen, die einer Sache über einen gewissen Zeitraum unverändert anhaften, denn nur die Feststellung derartiger Eigenschaften kann überhaupt geeignet sein, den Zweck der Beweissicherung, nämlich der Vermeidung eines Rechtsstreites zu dienen. Geräuschimmissionen können deshalb allenfalls als Zustand einer Sache angesehen werden, wenn die Geräuschquelle bei gleichbleibenden, technisch definierbaren Bedingungen gleichbleibende erfassbare Geräusche von sich gibt.

Dies ist aber hier gerade nicht der Fall, da die Antragsteller selbst vortragen, dass die Pfeiftöne von der Antragsgegnerin in der Frequenz erhöht worden seien und zudem sich die Häufigkeit der Pfeiftöne auch nach dem jeweiligen Fahrplan der Antragsgegnerin richtet. Da eine Veränderbarkeit der Geräusche ohne weiteres möglich ist, weil der Umfang des Eisenbahnverkehrs entscheidend von der willentlichen Entschließung des Betreibers abhängt, kann eine Feststellung in einem selbständigen Beweisverfahren für einen künftigen Rechtsstreit keine Entscheidungsgrundlage sein, weil die beantragte Begutachtung nicht mehr als eine Momentaufnahme wäre, die sich immer verändern kann (OLG Düsseldorf, MDR 1992, 807, [OLG Düsseldorf 22.11.1991 – 9 W 139/91] LG Hamburg, MDR 1999, 1344, [LG Hamburg 30.07.1999 – 307 T 74/99] Musielak/Noit/Huber, ZPO, 12. Aufl., § 485 Rdnr. 12; Zöller/Herget, 30. Aufl. § 485 Rdnr. 9).

Soweit die Antragsgegner auf eine Ermessensausübung der Antragsgegnerin abstellen, vermag auch dieser Gesichtspunkt die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht zu rechtfertigen, da die Antragsgegnerin gerade für den Fußgängerüberweg die Sicherungsmaßnahme getroffen hat, die nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vorgegeben und zulässig ist. Wieso durch festgestellte Lärmimmissionen eine Änderung dieser Auswahlentscheidung getroffen werden soll, erschließt sich für den Senat nicht.

Selbst wenn man aber den Begriff des Zustandes im Sinne des § 495 ZPO weit fassen würde, führt dies nicht dazu, dass ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet werden kann, da – wie ausgeführt – die möglichen Feststellungen ersichtlich für einen künftigen Rechtsstreit nichts bringen können, weil die Immissionen schwankend sind. Damit fehlt aber ein berechtigtes Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. § 485 Rdnr. 19).

Nach alledem war deshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen, weil die Rechtslage von dem Landgericht zutreffend beurteilt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, da das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ohne Erfolg geblieben ist.

Den Beschwerdewert hat der Senat entsprechend dem Interesse der Antragsteller an der Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens festgesetzt, wobei diese ihr Interesse selbst mit 30.000,– € angegeben haben (§ 3 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht gegeben sind.

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