OLG Frankfurt am Main, 08.07.2015 – 4 U 248/06

April 8, 2019

OLG Frankfurt am Main, 08.07.2015 – 4 U 248/06
Tenor:

I.

Auf die Berufungen der Klägerin, des Beklagten zu 1) sowie des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.09.2006 – Az. 2 – 19 O 304/05 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner und gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 3) verurteilt, an die Klägerin 3.628.993,61 € und der Beklagte zu 1) weitere 1.444,91 € zu zahlen, abzüglich am 05.03.2008 gutgeschriebener 75.000,00 € und abzüglich am 02.07.2009 bei der Klägerin verbuchter 939.715,11 €.
2.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, auf den Betrag von 3.630.438,52 € zusätzlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2004 zu zahlen.
3.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 9.061,45 € vorprozessuale Rechtsanwaltskosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2004 zu zahlen.
4.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, auf den Betrag von 3.628.993,61 € zusätzlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2004 zu zahlen.
5.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 3) an die Klägerin weitere 3.320,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2005 zu zahlen.
6.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7.

Die weitergehenden Berufungen des Klägers, des Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) werden zurückgewiesen.
II.

Hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz haben von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten die Klägerin 36,8 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 63 % und der Beklagte zu 2) alleine weitere 0,2 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) haben die Klägerin zu 37 % und der Beklagte zu 1) selbst zu 63 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) haben die Klägerin zu 36 % und der Beklagte zu 2) alleine zu 64 % zu tragen.

Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens haben von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner 64 %, der Beklagte zu 2) alleine weitere 0,2 % und die Klägerin 35,8 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) haben die Klägerin zu 35 % und der Beklagte zu 1) selbst zu 65 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin 36 % und der Beklagte zu 2) selbst 64 % zu tragen.
III.

Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.

Der Gegenstandswert für die 1. Instanz wird für die Klägerin sowie die Beklagten zu 1) und zu 2) auf 5.676.750,11 € und für die Berufungsinstanz auf 5.619,593,45 € festgesetzt.

Gründe

I.

Unter Berücksichtigung des zusätzlichen, unstreitigen Vorbringens in der Berufungsinstanz stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines notleidend gewordenen Darlehens, das die Klägerin dem Beklagten zu 3) zur Finanzierung eines Grundstückskaufes gewährte. Bei dem Grundstück in der A-straße … in Stadt1 bei Stadt2 handelt es sich um eine ehemalige große Textilfabrik mit einem Werksgelände von ca. 5.000 qm und einem Bürogebäude mit einer Nutzfläche von ca. 9.000 qm.

Der Beklagte zu 2) erwarb mit notariellem Kaufvertrag des Notars N1 vom 07.03.2001 den Komplex in unsaniertem Zustand von der Firma Z GmbH, Geschäftsführer Herr C, zu einem Kaufpreis von 5,3 Mio. DM (ca. 2,7 Mio. €). Zur Finanzierung wurden zu Gunsten der X-Bank KGaA zwei Grundschulden im Wert von insgesamt 449.936,86 DM zzgl. Zinsen eingetragen. Eine Eintragung des Beklagten zu 2) als Eigentümer erfolgte nicht. Es wurde lediglich am 12.04.2001 die Auflassungsvormerkung eingetragen. In der Folgezeit protokollierte der Notar N1 eine Reduzierung des ursprünglichen Kaufpreises auf 1.022.583,73 €, d.h. auf weniger als die Hälfte des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises. Trotz der Reduzierung des Kaufpreises wurde der Beklagte zu 2) noch nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Ende des Jahres 2002 kam es über den Vermittler W zu Kontakten zwischen den Beklagten zu 2) und zu 3), um das Grundstück an letzteren zu verkaufen. Bei der Klägerin wurde, vermittelt über die Y-Bank, im April/Mai 2003 die Finanzierung angefragt. Der Beklagte zu 1) wurde gebeten, die Beurkundungen zu übernehmen. Dieser setzte einen ersten Kaufvertragsentwurf über einen Kaufpreis von 7,1 Mio. € auf (vgl. Bl. 987 ff. d.A.), der der Klägerin im Zuge der Finanzierungsanfrage zugeleitet wurde.

Die Klägerin erhielt im April 2003 über die Zeugin E, Mitarbeiterin der Y Bank, zwei DIN A 4 Ordner mit Unterlagen, in denen sich unter anderem zum Teil nicht mehr aktuelle Bonitätsunterlagen des Beklagten zu 3) sowie Mietverträge und Mieterlisten befanden.

Die Mietverträge waren alle im September/Oktober 2002 abgeschlossen worden und wiesen den Beklagten zu 2) als Vermieter aus, der, gemäß dem der Klägerin vorliegenden Grundbuchauszug, noch nicht als Eigentümer eingetragen war. Keiner der Mietverträge enthielt Angaben darüber, welche Umbau- und Sanierungsarbeiten der Beklagte zu 2) als Vermieter noch vornehmen sollte. Als Mietbeginn war der 01.07.2003 vorgesehen. Alle Mietverträge hatten eine einheitliche Laufzeit bis zum 30.06.2013. Es waren zwei verschiedene Vertragsmuster verwendet worden, was dazu führte, dass die Umlegungsschlüssel für die Nebenkosten nicht übereinstimmten.

Am 22.05.2003 wurde vor dem Beklagten zu 1) zwischen dem Beklagten zu 2) und dem W eine „Vereinbarung“ unterzeichnet, die folgenden Inhalt aufwies:

Im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt2 von Stadt1 Blatt … ist verzeichnet das Grundstück

Nr. … Flurstück …/74 …, Nähe A-straße, Gebäude- …, Freifläche, Industrie, Gewerbe 5.467 qm

Herr F wird dieses Grundstück verkaufen.

Der Kaufpreis soll bezahlt werden auf ein Anderkonto des Notar N2 in Stadt3.

Aus dem Anderkonto hat der Notar die im Grundbuch eingetragenen Belastungen abzulösen. Hinsichtlich des Restbetrages, der dann zur Verfügung des Herrn F stehen wird, vereinbaren die Beteiligten:

In Abweichung von den Vereinbarungen, die der Kaufvertrag vorsehen kann, verpflichtet sich Herr F, über das Guthaben auf dem Anderkonto nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Herrn W zu verfügen.

Dies gilt auch dann, wenn Herr F im Kaufvertrag eine Sanierungsverpflichtung o.ä. übernimmt, und der Kaufpreis nicht auf einmal sondern in Teilbeträgen auf das Anderkonto des Notars gezahlt wird.

Dementsprechend gilt diese Vereinbarung für alle Beträge, die, gleich zu welchem Zeitpunkt, auf dem Anderkonto des Notars eingehen werden und über die der Notar dann zugunsten von Herrn F verfügen kann.

Herr F bevollmächtigt unwiderruflich Herrn W, über die genannten Beträge als alleiniger Verteilungsbevollmächtigter gegenüber dem Notar in vollem Umfang alleine zu verfügen.

Herr F verpflichtet sich, Beträge, die auf dem Anderkonto eingehen sollen und zu seiner freien Verfügung gedacht sind, nicht an Dritte abzutreten oder in anderer Weise über diese Beträge zu verfügen. Soweit dies rechtlich möglich ist, vereinbaren die Beteiligten, daß die Abtretung dieser Beträge ausgeschlossen sein soll (§ 399 BGB).

Diese Vereinbarung ist dem Notar auszuhändigen.

Herr F erklärt hierzu:

Diese Vereinbarung stellt zugleich eine verbindliche und unwiderrufliche Auszahlungsanweisung an den Notar dar. Der Notar hat sie in jedem Fall zu befolgen – eine Abänderung ist nur mit Zustimmung von Herrn W möglich

Verfügt Herr W aufgrund der ihm erteilten Vollmacht alleine, so hat der Notar Herrn F zu unterrichten, bevor er die Verfügung ausführt.

Der Beklagte zu 1) hat auf der Urkunde lediglich die Unterschriften beglaubigt, allerdings die Gebühren für eine Beurkundung abgerechnet. Er lagerte die Urkunde an einem nicht in sein Aktensystem passenden Platz. Diese Urkunde wurde von der Polizei erst im Rahmen der strafrechtlichen Durchsuchung gefunden und dem Klägervertreter nach Schluss der mündlichen Verhandlung in dem erstinstanzlichen Verfahren zur Verfügung gestellt.

Am 27.05.2003 kam es zu einem Besichtigungstermin vor Ort, bei dem neben den Beklagten zu 2) und 3), Herr W, für die Y-Bank Frau E, und für die Klägerin die Herren G und H anwesend waren.

Mit Schreiben vom 03.06.2003 überreichte Herr W über seine Vermittlungsfirma I GmbH seitens der angeblichen Mieter und des Beklagten zu 2) gegengezeichnete Nachträge der Mietverträge, die einen Mietbeginn am 01.11.2003 vorsahen (Anlage K 4 Bl. 39 ff. d.A.). Die Nachträge waren alle einheitlich gestaltet.

Am 03.06.2003 übergab der Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 3) den Entwurf der Letztfassung des Kaufvertrages, der nur noch einen Kaufpreis für das unsanierte Grundstück von 5,5 Mio. € vorsah. Die Klägerin erhielt diesen Vertragsentwurf für ihre Kreditentscheidung.

Die Klägerin signalisierte dem Beklagten zu 3), dass sie eine Gesamtfinanzierung in Höhe von 5,5 Mio. € vornehmen werde, wobei 3,9 Mio. € auf den Kaufpreis und weitere 1,6 Mio. € für Sanierungsmaßnahmen gewährt werden sollten. Weitere 1,6 Mio. € sollte der Beklagte zu 3) an Eigenkapital erbringen. Der Entscheidung der Klägerin lagen die Mietverträge über das Objekt zu Grunde, von denen sich später herausstellte, dass sie gefälscht waren. Außerdem entsprachen die Angaben des Beklagten zu 3) zu seinen Vermögensverhältnissen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Insbesondere wurde ein gefälschter Eigenkapitalnachweis in Höhe von 1,6 Mio. € vorgelegt. Wer Urheber dieser Fälschungen war, ist zwischen den Parteien streitig und konnte auch im Strafverfahren nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden.

Am 11.06.2003 unterzeichneten die Beklagten zu 2) und 3) vor dem Beklagten zu 1) den Kaufvertrag über das Grundstück zu einem Preis von 5,5 Mio. € (vgl. Bl. 850 ff., bzw. 47 ff. d.A.). Gemäß § 2 des Kaufvertrages ist geregelt:

„Der Kaufpreis ist fällig am 15. Juli 2003.

Der Kaufpreis ist zu bezahlen auf ein vom Notar bei der J-bank, Zweigniederlassung der K-bank eG neu einzurichtendes Anderkonto Nr. …, (BLZ …) mit der Bezeichnung „L-F“.

Über den Kaufpreis, sobald er vollständig auf dem Anderkonto eingegangen ist, hat der Notar wie folgt zu verfügen:

Er hat die Grundpfandrechte abzulösen, welche der Erwerber vertragsgemäß nicht zu übernehmen hat.

Einen verbleibenden Restbetrag hat er dem Veräußerer auszuzahlen.

Dies alles jedoch erst, wenn

1. Die zugunsten von Erwerber bewilligte Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist,

2. Dem Notar die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde vorliegt,

3. Dem Notar die Löschungsunterlagen für die Belastungen vorliegen, die nach den hier getroffenen Vereinbarungen zu löschen sind.“

Unter § 3 des Vertrages war geregelt:

„Soweit der Kaufpreis finanziert und das verkaufte Objekt hierzu belastet werden muss, verpflichtet sich Veräußerer, hierbei mitzuwirken und insbesondere die dazu erforderlichen Erklärungen in für das Grundbuch geeigneter Form abzugeben.

Vorausgesetzt, es ist sichergestellt, dass die Valuta solcher Belastungen auf ein Anderkonto des Notars überwiesen wird.

Erwerber weise daher die den Kaufpreis finanzierenden Kreditinstitute unwiderruflich an, Zahlungen auf die Valuta solcher Sicherungsrechte nur auf ein Anderkonto des Notar zu überweisen.“

Nachträglich eingefügt wurde noch folgender handschriftlicher Zusatz:

„Veräußerer und Erwerber werden über die Sanierung des Anwesens einen gesonderten Werkvertrag miteinander abschließen. Die Abrechnung des Sanierungsaufwandes soll ebenfalls über das Anderkonto des Notars erfolgen.“

Um den Kaufvertrag abwickeln zu können, musste der Beklagte zu 1) zunächst veranlassen, dass der Erstkaufvertrag zwischen dem Beklagten zu 2) und der Firma Z abgewickelt wurde, da der Beklagte zu 2) noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. Der Beklagte zu 1) übermittelte daher der Voreigentümerin am 13.06.2003 den Kaufvertrag vom 11.06.2003. Die Firma Z bat den Beklagten zu 1) mit Schreiben vom gleichen Tag, beide Kaufverträge einheitlich abzuwickeln, woraufhin der Beklagte zu 1) darauf hinwies, dass er den Vorvertrag nicht kenne.

Im Juni oder Juli 2003 erhielt der Beklagte zu 1) die beiden notariellen Kaufverträge des Notars N1 und erkannte auch die dort vorgenommene Kaufpreisreduzierung.

Mit Schreiben vom 25.06.2003, Darlehensvertrag vom 27.06.2003 und Vereinbarung vom 12.07.2003 (Bl. 61 f, 63 f., 76 f. d.A.) wurden zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3) die Darlehensbedingungen vereinbart.

Am 10.07.2003 erhielt der Beklagte zu 1) von der Klägerin einen Treuhandauftrag für eine angekündigte Zahlung in Höhe von 3,9 Mio. € (Anlage K 9, Bl. 85 d.A.). Danach durfte der Beklagte über den Betrag verfügen, wenn das zu Gunsten der Klägerin bestellte Grundpfandrecht im Grundbuch folgenden Rang erhält: „Abt. II erstrangig und Abt. III erstrangig“. Außerdem war geregelt: „Soweit im Grundbuch Rechte eingetragen sind bzw. nach Grundschuldbestellung eingetragen wurden, die eine Beleihung behindern (z.B. Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsvermerk), ist eine Verfügung über den angewiesenen Betrag nur nach vorheriger Genehmigung durch uns möglich“.

Die Klägerin zahlte am 15.07.2003 3,9 Mio. € auf das Notaranderkonto ein.

Am 15.07.2003 erhielt der Beklagte zu 1) vom Notar N1 den Treuhandauftrag der noch eingetragenen Eigentümerin‘ Fa. Z, vom 10.07.2003 (vgl. Bl. 867 d.A).

Notar N1 unterzeichnete am 15.07.2003 eine Vereinbarung zwischen dem Beklagten zu 2) und der Z über die Abtretung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Beklagten zu 3).

Die Notariatsangestellte des Beklagten zu 1) M rief am 16.07.2003 beim Grundbuchamt in Stadt2 an und erfuhr von der zuständigen Grundbuchbeamtin, dass dort die Abtretung der Auflassungsvormerkung an den Beklagten zu 3) vorliege.

Der Beklagte zu 1) erhielt am 16.07.2003 vom Notar N1 die notwendigen Unterlagen für den Vollzug des Erstkaufvertrages zusammen mit einem bis zum 20.07.2003 befristeten Treuhandauftrag sowie zwei weiteren Treuhandaufträgen der Firma Z vom 10.07.2003 bezüglich der Auflassung sowie einen bis zum 30.07.2003 befristeten Treuhandauftrag der X Bank KGaA vom 10.07.2003 bezüglich der Löschung der Grundschulden.

Der Beklagte zu 1) wies den Notar N1 mit Schreiben vom 18.07.2003 darauf hin, dass die Vormerkung zugunsten des Beklagten zu 3) ihm den Rang blockiere, den die finanzierende Bank beanspruche. Er riet, den Antrag auf Wahrung der Abtretung zurückzunehmen (vgl. Bl. 873 d.A.).

Am 18.07.2003 schrieb der Beklagte zu 1) an die Z, dass deren Treuhandauftrag in der jetzigen Form ein Problem bei der Abwicklung darstelle, da die finanzierende Bank den auf dem Anderkonto liegenden Betrag erst frei gebe, wenn das für sie bestellte Grundpfandrecht rangrichtig im Grundbuch eingetragen werde (Bl. 875 d.A.).

Am 21.07.2003 erhielt der Beklagte zu 1) von dem Notar N1 den Antrag auf Vollzug der Abtretung der Auflassungsvormerkung vom 15.07.2003 zusammen mit der notariellen Urkunde vom 15.07.2003 (Bl.877 ff. d.A.). Nach einem Telefonat zwischen dem Beklagten zu 1) und Notar N1 faxte Letzterer den Entwurf eines Antrages auf Rücknahme des Antrags auf Wahrung der Abtretung der Auflassungsvormerkung zusammen mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung/Löschung der Auflassungsvormerkung (Bl. 880 f. d.A.). Mit weiterem Fax übersandte Notar N1 dem Beklagten zu 1) unter anderem den Antrag auf Rücknahme des Eintragungsantrages bezüglich der Abtretung der Auflassungsvormerkung.

Der Beklagte zu 1) fuhr am 23.07.2003 persönlich nach Stadt2 zum Grundbuchamt, um alle vorbereiteten Grundbuchanträge prüfen zu lassen.

Am 23.07.2003 wurde der Beklagte zu 2) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, die Grundschulden der X Bank KGaA gelöscht, die Grundschuld zugunsten der Klägerin erstrangig eingetragen und eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Beklagten zu 3) eingetragen.

Am 24.07.2003 erhielt der Beklagte zu 1) ein Faxschreiben eines Herrn F1, des Bruders des Beklagten zu 2), in dem darum gebeten wurde, dass ein Betrag in Höhe von 250.000,00 € an den Beklagten zu 3), den Käufer, überwiesen werden soll (vgl. Anlage B 2, Bl. 232 d.A.). Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte der Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 2) mit, dass er die von dessen Bruder F1 gewünschte Überweisung in dieser Form nicht ausführen könne. Für die Verfügung über das Restguthaben – Z und Restbetrag benötige er noch die Zustimmung des Beklagten zu 2) (Bl. 233 d.A.). Der Beklagte zu 1) kontaktierte die K-bank, dass ein Betrag von 1,7 Mio. € in bar ausgezahlt werden solle.

Mit E-Mail vom 25.07.2003 bestätigte der Filialleiter B, dass ein Betrag von 1,7 Mio. € in bar am 28.07.2008 bereit gestellt werde.

Am 25.07.2003 wurde von dem Notaranderkonto zugunsten der X Bank KGaA ein Betrag von 1.022.583,70 € übertragen (Bl. 887 d.A.).

Der Beklagte zu 1) ließ sich am 28.07.2003 auf dem Fax des Bruders F1 vom Beklagten zu 2) unterzeichnen: „bestätigt und einverstanden“. Gleiches ließ er auf dem Treuhandauftrag der Z bestätigen (Bl. 891).

Am Montag, den 28.07.2003 wurden von dem Notaranderkonto 1,7 Mio. € in bar abgehoben, von denen am Folgetag, den 29.07.2003, wieder 250.000,00 € auf das Konto eingezahlt wurden und an den Käufer, den Beklagten zu 3) überwiesen wurden (vgl. Bl. 893). Weitere 1.175.971,39 € wurden am 29.07.2003 an die Firma Z überwiesen (Bl. 894). Der Beklagte zu 2) unterzeichnete eine von dem Beklagten zu 1) unterzeichnete Quittung vom 28.07.2003 über einen Betrag von 1.450.000,00 €, bei der als Ort Stadt3 angegeben war (Anl. B 7 Bl. 370 d.A.).

Am 07.08.2003 kam es zwischen der Mitarbeiterin der Klägerin O und der Notariatsangestellten M zu einem Telefongespräch, in dem es unter anderem auch um einen Nachweis über die Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 1,6 Mio. € auf das Notaranderkonto ging. Die Klägerin verfasste am gleichen Tag ein Schreiben an den Beklagten zu 3), in dem sie um Einzahlung des Eigenkapitals und Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bat, da erst nach Beantragung der Umschreibung zu Gunsten des Beklagten zu 3) Zahlungen an Dritte vorgenommen werden können (vgl. Bl. 959 d.A.).

Der Beklagte zu 1) beurkundete am 22.08.2003 eine Kaufpreisreduzierung von 5,5 Mio. € auf 3,9 Mio. € (Anlage K 14, Bl. 91 d.A.).

Am 29.08.2003 stellte der Beklagte zu 1) beim Grundbuchamt den Antrag auf Eigentumsumschreibung und Löschung der Auflassungsvormerkung (K21, Bl. 116).

Der Beklagte zu 3) wurde am 28.10.2003 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, was der Beklagte zu 1) der Klägerin mit Schreiben vom 29.10.2003 mitteilte (B 5, Bl. 237 d.A.).

Am 30.06.2003 unterzeichnete der Beklagte zu 3) mit der Firma des Beklagten zu 2) P einen Bauvertrag über Sanierungsmaßnahmen zu einem Pauschalfestpreis von 1,695 Mio. €. Nach dem 29.07.2003 überreichte der Beklagte zu 3) der Klägerin eine Akonto-Sanierungsrechnung der Firma P über 556.800,00 €, deren Bezahlung die Klägerin verweigerte, weil man noch nicht über einen Grundbuchauszug und einen Bautenzustandsbericht verfügte. Am 18.08.2003 unterrichtete der Beklagte zu 3) die Klägerin, dass die Firma P des Beklagten zu 2) mit den Zahlungsmodalitäten nicht einverstanden sei und man den Bauvertrag kündigen würde, sofern nicht bis zum 01.09.2003 mit den Bauarbeiten begonnen würde. Es kam daraufhin zu einer Auflösung des Bauvertrages mit der Firma P. Der Beklagte zu 3) schloss mit der Firma Q-Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: Q) einen neuen Bauvertrag über die ursprünglich vereinbarten Leistungen und legte der Klägerin am 16.09.2003 einen Abtretungsvertrag vor, nach dem er seine restlichen Darlehensansprüche an die Q Zug um Zug gegen Nachweis der vereinbarten Arbeiten abgetreten habe.

Gemäß Aufstellung auf Seite 13 des Schriftsatzes vom 28.06.2006 (Bl. 534 d.A.) erhielt die Firma Q von der Klägerin im Zeitraum vom 12.11.2003 bis 06.05.2004 insgesamt 1.544.935,32 € ausgezahlt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auch auf Seite 2 und 3 des Schriftsatzes vom 12.05.2015 sowie die mit diesem Schriftsatz vorgelegten Anlagen verwiesen (Bl. 1283 ff. d.A.).

Die Zahlungen erfolgten aufgrund Rechnungen der Firma Q über Sanierungsarbeiten, die von dem öffentlich vereidigten und bestellten Sachverständigen R bestätigt wurden, teilweise aber gar nicht ausgeführt worden waren. Stattdessen hatte die Firma Q von der Klägerin erhaltene Beträge teilweise an den Beklagten zu 3) weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 20.02.2004 überreichte der Beklagte zu 3) den Brief des Beklagten zu 2) vom 30.01.2004, nach dem bislang keiner der Mieter Abstand von den geschlossenen Mietverträgen nehmen wolle und man weiterhin mit den Mietern in Verbindung bleiben wolle. Die Modernisierungsarbeiten seien voraussichtlich Mitte April abgeschlossen und die Mietverträge könnten zum 01.05.2004 beginnen (Anlagen K 11, 12, Bl. 88 f.).

Mit Schreiben vom 19.03.2004 übersandte der Beklagte zu 2) entsprechende Nachtragsvereinbarungen mit den Mietern, nach denen die Mietverhältnisse zum 01.05.2004 beginnen sollten (Bl. 90 d.A.)

Mitte Mai/Ende Mai 2003 erfuhr die Klägerin, dass die Mietverträge gefälscht waren und der Beklagte zu 3) mangels Mieteinnahmen weder das vereinbarte Darlehen noch Zinsen zurückzahlen konnte.

Am 06.10.2004 gab der Beklagte zu 3) die eidesstattliche Versicherung ab.

Nachdem die Klägerin vor dem Landgericht Stadt4 unter dem Az. …/05 gegen die Q ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet hatte, erbrachte diese einen Großteil der abgerechneten, aber noch nicht erbrachten Leistungen. Aufgrund eines Vergleichsschlusses vor dem Landgericht Stadt4 zahlte die Q an die Klägerin am 05.03.2008 einen Betrag von 75.000,00 €.

Die Klägerin und der Beklagte zu 2) haben behauptet, zum Zeitpunkt der Verfügungen über das Notaranderkonto sei allen Beklagten bekannt gewesen, dass beabsichtigt gewesen sei, den Kaufpreis für das Grundstück um einen Betrag von 1,6 Mio. € zu reduzieren.

Der Beklagte zu 1) hat behauptet, ihm seien die Hintergründe für die Vereinbarung vom 22.05.2003 nicht bekannt gewesen. Er habe diese Vereinbarung nicht entworfen und nicht beurkundet, sondern nur die Unterschriften beglaubigt.

Irgendwann Mitte Juli 2003, vor Abfassung des Schreibens vom 18.07.2003, habe der Beklagte zu 1) mit dem Beklagten zu 2) telefoniert, weil die Abwicklung die Frage der Auszahlungsreife nach dem Kaufvertrag zwischen dem Beklagten zu 2) und zu 3) aufgeworfen habe, und weil der Kaufpreis nicht vollständig auf dem Notaranderkonto eingegangen war. Der Beklagte zu 2) habe ihm erklärt, der Restkaufpreis sei bereits anderweitig geregelt worden, so dass er auch mit einer Auszahlung vom Notaranderkonto einverstanden sei, um den Erstverkauf abzuwickeln und die Treuhandauflagen entsprechend einzuhalten. Der Beklagte zu 3) habe sich als Käufer nach telefonischer Rückfrage ebenfalls damit einverstanden erklärt (Bl. 832 d.A.).

Am 21.07.2003 habe der Beklagte zu 1) erneut mit dem Beklagten zu 3) telefoniert, weil zu dessen Gunsten die Eintragung der Abtretung der Auflassungsvormerkung erfolgen sollte. Da dieser unter Zeitdruck gestanden habe, sei er mit jeder Vertragsabwicklung einverstanden gewesen, Hauptsache, sie entspreche dem Sinn des Vertrages und gehe schnell.

Am 24.07.2003 habe er, der Beklagte zu 1), nach Rückkehr von Stadt2 und einem sich anschließenden Notartermin in Stadt5 die Zahlung an die X Bank angewiesen.

Die Notwendigkeit der Barauszahlung in Höhe von 1,7 Mio. € sei dem Beklagten zu 1) damit erklärt worden, dass der Beklagte zu 2) seine geschäftlichen Aktivitäten im Ausland durchführe und deshalb kein Bankkonto in Deutschland habe.

Der Beklagte zu 1) habe sich am 28.07.2003 mit dem Beklagten zu 2) zunächst in seinen Kanzleiräumen getroffen, wo dieser die Treuhandaufträge unterschrieben habe. Man sei dann getrennt zur Zentrale der K-bank gefahren, wo man sich wieder getroffen habe und auch der Zeuge W zugegen gewesen sei. Der Beklagte zu 1) habe dem Beklagten zu 2) einen Betrag von 1,45 Mio. € in bar übergeben.

Die Rücküberweisung an den Beklagten zu 3) sei dem Beklagten zu 1) damit erklärt worden, dass die Baulichkeiten auf dem Areal größer seien, als ursprünglich vorgesehen. Die Sanierungskosten seien zu niedrig angesetzt gewesen. Um eine jahrelange Auseinandersetzung darüber zu vermeiden, wer diese „verkehrte“ Kostenschätzung zu vertreten habe, hätten sich der Beklagte zu 2) und 3 darauf geeinigt, den Kaufpreis zu ermäßigen.

Der Beklagte zu 2) hat behauptet, er habe in den Kanzleiräumen des Beklagten zu 1) die Quittung über 1,45 Mio. € unterzeichnet, ohne Geld erhalten zu haben. Die Geldübergabe in der K-bank habe direkt an den W stattgefunden, dort sei der Beklagte zu 2) nicht anwesend gewesen.

Der Beklagte zu 2) habe sowohl damals wie heute einen Wohnsitz in Stadt6, im Inland, besessen und auch über eine Vielzahl von Bankverbindungen im Inland verfügt.

Die Fälschung der Mietverträge und Kreditunterlagen sei ihm nicht bekannt gewesen. Herr W sei im Sommer 2002 an ihn, den Beklagten zu 2), herangetreten und habe ihm mitgeteilt, er könne für die Vermietung, Renovierung und Weiterverkauf des Grundstücks sorgen. Die vorgelegten Mietverträge habe er nur gefälligkeitshalber unterzeichnet, da der W ihm versichert habe, damit sei alles in Ordnung. Die Unterzeichnung Anfang des Jahres 2004 habe ihn verwundert, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als Eigentümer des Grundstücks eingetragen gewesen sei und im Kaufvertrag nicht vereinbart gewesen sei, dass er eine Vermietung schulde.

Herr W habe ihm von Anfang an mitgeteilt, dass für die Realisierung des Objekts erhebliche Summen für die Entscheidungsträger sowohl bei der Y wie im S-konzern benötigt würden.

Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlichen Klageanträge gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, soweit diese zu der vorstehenden Darstellung nicht in Widerspruch stehen.

Das Landgericht hat die Beklagten wie folgt verurteilt:

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner und gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 3) verurteilt, an die Klägerin 1.700.000,00 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der zu Gunsten der Klägerin im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, dritte Abteilung, Lfd.-Nr. … eingetragenen Grundschuld über 5,5 Millionen € in Höhe des gezahlten Betrages. Der Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 3) an die Klägerin weitere 3.800.000,00 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der oben genannten Grundschuld in Höhe des weiter gezahlten Betrages.

2. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, auf den Betrag von 1.700.000,00 € zusätzlich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2004 zu zahlen.

3. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 3) an die Klägerin 89.612,46 € sowie auf den Betrag von 5.500.000,00 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2004 zu zahlen.

4. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 4.980,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2005 zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 3) der Klägerin alle weiteren Schäden, auch Zinsschäden zu erstatten, die ihr aus der Auszahlung des notleidenden Darlehens in Höhe von 5,5 Millionen € und dessen Uneinbringlichkeit über die Klageanträge zu 1) bis 4) hinaus entstehen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet sei, einen Betrag in Höhe von 1,7 Mio. € gemäß § 19 Abs. 1 BNotO als Schaden zu ersetzen, da die Barauszahlung dieses Betrages am 28.07.2003 in der K-bank einen erheblichen Verdacht auf unerlaubte oder unredliche Zwecke dargestellt habe, über die er alle Beteiligten, d.h. auch die Klägerin, hätte vorab unterrichten müssen. Der Beklagte zu 1) wäre grundsätzlich verpflichtet gewesen, Auszahlungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr durchzuführen, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Beteiligten die Auszahlung in bar geboten (§ 54 b Abs. 3 S. 5 BeurkG). Entgegen § 54b Abs. 3 S. 6 BeurkG habe der Beklagte zu 1) keine Gründe für eine Barauszahlung vermerkt. Außerdem stellten die ihm angeblich von dem Beklagten zu 2) genannten Gründe der fehlenden inländischen Bankverbindung kein berechtigtes Interesse dar, da eine Überweisung auf ein ausländisches Konto ohne weiteres möglich gewesen wäre oder der Beklagte zu 2) bei einem solchen Betrag ein Konto im Inland hätte eröffnen können.

Im Gegenzug könne der Beklagte zu 1) die Abtretung der zu Gunsten der Klägerin bestehenden Sicherheiten verlangen.

Zinsen könne die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges seit dem 04.11.2004 ersetzt verlangen. Für die vertraglichen Zinsen aus dem Darlehensvertrag mit dem Beklagten zu 3) hafte der Beklagte zu 1) nicht.

Ein mögliches Mitverschulden der Klägerin sei aufgrund der verdächtigen Umstände der vorgenommenen Teilauszahlung von 1,7 Mio. € unbeachtlich.

Ein weitergehender Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten zu 1) stünde der Klägerin nicht zu. Zwar würden die weiteren Umstände, insbesondere der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragene Zustimmungsvorbehalt des W zur Auszahlung des Kaufpreises befremdlich wirken. Sie rechtfertigten aber nicht den Schluss, dass die Rückzahlung des gewährten Darlehens nicht gewährleistet gewesen sei, oder dass das Darlehen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschwindelt worden sei. Die Zahlungen zur Ablösung der Grundstücksbelastung sowie die Zahlungen an den Voreigentümer seien im Rahmen des Treuhandauftrages der Klägerin erfolgt und nicht zu beanstanden. Mögliche Folgeschäden durch die weiteren Auszahlungen im Rahmen der Sanierungsarbeiten seien von dem dem Beklagten zu 1) erteilten Treuhandauftrag nicht erfasst gewesen.

Der Beklagte zu 2) habe den im Zusammenhang mit der Vergabe des Darlehens entstandenen Schaden in vollem Umfang mit zu ersetzen, weil er zumindest eine Vermögensgefährdung der Klägerin billigend in Kauf genommen habe und deshalb Teilnehmer einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung der Klägerin geworden sei. Dies ergebe sich bereits aus seinem eigenen Vorbringen, nach dem er die ihm von W vorgelegten Mietverträge und später auch die Verlängerungsnachträge unterzeichnet habe, obwohl er selbst mit solchen angeblichen Mietern zu keinem Zeitpunkt verhandelt habe und dies auch nicht überprüft habe. Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) im Immobiliengeschäft erfahren sei und um die Bedeutung von Mietverträgen für die Bewertung des Objekts bei einer Bankfinanzierung gewusst habe. Der Beklagte zu 2) habe es mindestens billigend in Kauf genommen, dass dem finanzierenden Kreditinstitut, d.h. der Klägerin, für die Objektbewertung wichtige Unterlagen in gefälschter Form vorgelegt worden seien. Außerdem habe die Klägerin zwar bestritten, sich den Vortrag des Beklagten zu 2) aber hilfsweise zu Eigen gemacht, dass der Beklagte zu 2) aufgrund der Aussagen des W davon ausgegangen sei, dass die Finanzierung nur genehmigt werde, wenn an die Entscheidungsträger der Y Bank und der Klägerin eine Gesamtsumme von ca. 1,3 Mio. € als Bestechungsgeld gezahlt werde. Unter diesen Umständen bestünden keine Zweifel, dass der Beklagte zu 2) zumindest eine Gefährdung des Vermögens der Klägerin durch unredliche und gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen billigend in Kauf genommen habe.

Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen, da es gegenüber einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung außer Betracht zu bleiben habe.

Der Beklagte zu 2) habe gegen Abtretung der dafür gewährten Sicherheiten die auf das Darlehen von der Klägerin gezahlten Beträge sowie die entgangenen Kreditzinsen von 89.612,46 € zu ersetzen. Außerdem schulde der Beklagte zu 2) Verzugszinsen. Es sei festzustellen gewesen, dass der Beklagte zu 2) auch die weiteren im Zusammenhang mit der Darlehensauszahlung entstehenden Schäden zu ersetzen habe.

Ein Schadensersatz für die Kosten für die Erhaltung des Gebäudes stehe der Klägerin nicht zu, weil es ihre Sache sei, ob sie das zur Sicherung des Darlehens dienende Objekt erhalten wolle oder nicht. Da der Beklagte zu 2) nicht mehr Eigentümer sei, müsse er für diese Kosten nicht aufkommen.

Hiergegen wenden sich die Klägerin sowie die Beklagten zu 1) und zu 2) mit ihren Berufungen.

Die Klägerin beantragte zunächst im Rahmen ihrer Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 29.12.2006,

I.

bezüglich des Beklagten zu 1)
1.
1. a)

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 2) und gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 3) weitere 3.800.000,00 €, insgesamt 5.500.000,00 € zu zahlen; Zug um Zug gegen die nachrangige Abtretung der zu Gunsten der Klägerin im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, 3. Abteilung, laufende Nummer …, eingetragenen Grundschuld über 5,5 Millionen Euro bei vollständiger Zahlung;
1. b)

hilfsweise,

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 2) und gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 3) weitere 3.800.000,00 €, insgesamt 5.500.000,00 € zu zahlen, Zug um Zug gegen die gleichrangige Abtretung der zu Gunsten der Klägerin im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, 3. Abteilung, laufende Nummer …, eingetragene Grundschuld über 5,5 Millionen € bei vollständiger Zahlung;
1. c)

vorsorglich ankündigend:

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt 5,5 Millionen € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2004 zu zahlen abzüglich des anlässlich der Zwangsversteigerung des vorgenannten Grundstückes am 22.02.2007 erzielten Versteigerungserlöses,
2.

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin weitere 13.592,18 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2004 zu zahlen;
3.

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, als Gesamtschuldner zusammen mit den Beklagten zu 2) und 3) an die Klägerin weitere 4.980,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
II.

Bezüglich des Beklagten zu 2)
1.
1. a)

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 1) und gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 3) 5.500.000,00 € zu zahlen, Zug um Zug gegen die nachrangige Abtretung der zu Gunsten der Klägerin im Grundbuch von Stadt2, Blatt …, 3. Abteilung, laufende Nummer …, eingetragenen Grundschuld über 5,5 Millionen € bei vollständiger Zahlung;
1. b)

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 1) und gesamtschuldnerisch haftend mit den Beklagten zu 3) 5.500.000,00 € zu zahlen, Zug um Zug gegen die gleichrangige Abtretung der zu Gunsten der Klägerin im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, 3. Abteilung, laufende Nummer …, eingetragenen Grundschuld über 5,5 Millionen € bei vollständiger Zahlung;
1. c)

vorsorglich ankündigend:

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) und gesamtschuldnerisch haftend, mit dem Beklagten zu 3) an die Klägerin 5,5 Millionen € zu zahlen, abzüglich des am 22.02.2007 erzielten Versteigerungserlöses für die Klägerin;
2)

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, gesamtschuldnerisch haftend mit den Beklagten zu 1) und 3) an die Klägerin weitere 4.980,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2005 zu zahlen.
III.

Weiterhin Bestand hat das Urteil der Vorinstanz in dem Urteilstenor – Absätzen 3 (Zinszahlung des Beklagten zu 2)) und 5) (Feststellungsantrag)
IV.

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) kostenpflichtig zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 03.04.2007 ändert sie ihre Klage und beantragt,

1.

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 2) und gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 3) an die Klägerin weitere 3,8 Mio. € insgesamt 5,5 Mio. € sowie weitere Zinsen auf 3,8 Mio. € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2004 zu zahlen,
2.

hilfsweise wird der mit Berufungsschrift vom 29.12.2006 gestellte Antrag zu Ziffer 1a, um weitere Zinsen ergänzt, weiterhin gestellt, sollte das Gericht dem Berufungsantrag zu Ziffer 1) nicht zuerkennen:
2. a)

den Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 2) und gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 3) zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3,8 Mio. €, insgesamt 5,5 Mio. € zu zahlen, Zug um Zug gegen die nachrangige Abtretung der zu Gunsten der Klägerin im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, Abteilung III, lfd. Nr. … eingetragene Grundschuld über 5,5 Mio. € bei vollständiger Zahlung;
2. b)

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, auf weitere 3,8 Mio. € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2004 zu zahlen,

3. äußerst hilfsweise
a)

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2) und gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 3) weitere 3,8 Mio. €, insgesamt 5,5 Mio. €, zu zahlen, Zug um Zug gegen die gleichrangige Abtretung der zu Gunsten der Klägerin im Grundbuch von Stadt1 Blatt …, Abteilung III, lfd. Nr. … eingetragene Grundschuld über 5,5 Mio. € bei vollständiger Zahlung:
b)

ferner wird der Zinsantrag wie oben unter 2.b) gestellt.
4.

Zudem verbleibt es bei den Anträgen zu I.2 und 3. der Berufungsbegründung,

Klarstellend wird der zweite Absatz des Tenors des Landgerichts nicht angegriffen.

Bezüglich des Beklagten zu 2)

1. a) Es wird die Klage dergestalt erweitert, dass vorrangig bezüglich des Absatzes 1 des Urteilstenors des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.09.2006 beantragt wird,

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 1) und gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 3) an die Klägerin 5,5 Mio. € zu zahlen;

b) hilfsweise

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 1) und gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 3) an die Klägerin 5,5 Mio. € zu zahlen, Zug um Zug gegen die nachrangige Abtretung der zu Gunsten der Klägerin im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, Abteilung III, lfd. Nr. … eingetragenen Grundschuld über 5,5 Mio. € bei vollständiger Zahlung;

c) hilfsweise

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 1) und gesamtschuldnerisch haften mit dem Beklagten zu 3) an die Klägerin 5,5 Mio. € zu zahlen, Zug um Zug gegen die gleichrangige Abtretung der zu Gunsten der Klägerin im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, Abteilung III, lfd. Nr. … eingetragenen Grundschuld über 5,5 Mio. € bei vollständiger Zahlung.

Es verbleibt bei dem Berufungsantrag bezüglich des Beklagten zu 2) gemäß Ziffer 2.

Nicht angegriffen werden die Absätze 3 und 4 des Urteilstenors des vorinstanzlichen Urteils.

Die Klägerin wendet ein, dass die Problematik der Zug-um-Zug-Verurteilung trotz Nachfragen des Klägervertreters nicht ausreichend erörtert worden sei. Der jetzige Urteilstenor sei nicht eindeutig, da das Verhältnis der abzutretenden Teilgrundschulden zur Gesamtgrundschuld offen gelassen werde, also ungeklärt sei, ob die abzutretenden Grundschulden nachrangig oder gleichrangig zu ihrer verbleibenden Grundschuld bestünden.

Außerdem führe die Urteilstenorierung im Hinblick auf eine Abtretung „in Höhe des gezahlten Betrages“ zu einer doppelten Zug-um-Zug-Verurteilung, die nicht beantragt sei. Nach Auffassung der Klägerin sei diese nur bei Vollzahlung verpflichtet, die entsprechende Abtretung ihrer Grundschuld zu gewähren, da die Beklagten zu 1) und 2) gemäß § 266 BGB nicht zu Teilleistungen berechtigt seien.

Das landgerichtliche Urteil versage der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) zu Unrecht Schadensersatz, der über 1,7 Mio. € hinausgehe. Der Beklagte zu 1) hafte zumindest wegen fahrlässiger Verletzung der ihm als Notar obliegenden Amtspflichten gemäß § 19 Abs. 1 BNotO der Klägerin für deren vollen Schaden, einschließlich des Folgeschadens zur Erhaltung der Werthaltigkeit des Objekts. Neben der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bestehe nach § 14 Abs. 2 BNotO die allgemeine Pflicht des Notars, „dem Unrecht zu wehren“, wogegen der Beklagten zu 1) verstoßen habe. Das Landgericht habe die Rechtsfolgen der in den verschiedensten Stadien der notariellen Bearbeitung unterlassenen, aus dem Redlichkeitsgebot folgenden Warn- und Informationshinweise verkannt. Der Beklagte zu 1) wäre verpflichtet gewesen, die Klägerin über folgendes zu unterrichten:

1. über den Vorvertrag vom 22.05.2003

2. den Vorab-Auszahlungswunsch, mit der Anregung, den Treuhandauftrag in dieser Hinsicht zu ergänzen,

3. die geplante Zahlung an den Beklagten zu 3) in Höhe von 250.000,00 €

4. die Kaufpreisreduktion auf 3,9 Mio. €, einschließlich der Falschbeurkundung, da die weitere Reduzierung von 250.000,00 € nicht mit aufgenommen wurde

Der Beklagte zu 1) hätte aufgrund des Vorvertrages vom 22.05.2003 den begründeten Verdacht haben müssen, dass bei der Abwicklung des noch zu beurkundenden Kaufvertrages jedenfalls in Teilbereichen nicht alles mit rechten Dingen zugehen könne. Diese Vereinbarung hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Durchführung des Kaufvertrages vom 11.06.2003 haben können, da sich der nach außen nicht erscheinende W eine umfassende Verfügungsmacht über den Kaufpreis ausbedungen hatte. Da die Vereinbarung auch die geplante Auszahlung der für die Sanierung bestimmten Gelder betraf, bestand die Gefahr, dass die Sanierungsverpflichtungen nicht erfüllt werden könnten und damit die Interessen des zukünftigen Käufers und von dessen Kreditgeber potentiell gefährdet seien.

Dem Beklagten zu 1) sei bei der Abfassung des Kaufvertragsentwurfs, der dem Kaufvertrag vom 11.06.2003 zugrunde lag, aufgrund der Vereinbarung vom 22.05.2003 bekannt gewesen, dass sein Entwurf Scheinklauseln zur Kaufpreisauszahlung enthielt, wie die Abrede der Auszahlung des Kaufpreises erst nach vollständiger Entrichtung auf seinem Anderkonto gemäß § 2 des Vertrages. Dem Beklagten zu 1) müsse bewusst gewesen sein, dass der Beklagte zu 3) den ihm übersandten Kaufvertragsentwurf der finanzierenden Bank übergab.

Dem Beklagten zu 1) sei vor der Auszahlung der 3,9 Mio. € bekannt gewesen, dass der Beklagte zu 2) eine Barauszahlung von 1,7 Mio. € wünsche. Außerdem habe er davor, durch das Fax des Bruders des Beklagten zu 2) vom 24.07.2003, von dem geplanten „kick-back“-Geschäft, der Zahlung von 250.000,00 € an den Beklagten zu 3) erfahren. Aufgrund dieser Umstände hätte der Beklagte zu 1) von der Unredlichkeit des Geschäfts ausgehen müssen. Insbesondere sei auch nicht verständlich, wieso dem Beklagten zu 3) der Betrag von 250.000,00 € überwiesen worden sei, wo eine Verrechnung mit dem zum damaligen Zeitpunkt noch offen stehenden Kaufpreis viel näher gelegen hätte.

Außerdem hätte er die Auszahlungen – unabhängig von der fehlenden Auflage in dem Treuhandauftrag der Klägerin – aufgrund der getroffenen Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag nicht vornehmen dürfen, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht der komplette Kaufpreis eingezahlt gewesen war. Von der fehlenden Einzahlung des Eigenkapitals, insbesondere der späteren Kaufpreisreduzierung in Höhe des Eigenkapitalanteils, hätte der Beklagte zu 1) die Klägerin ebenfalls informieren müssen. Der Beklagten zu 1) hätte als berufserfahrener Notar wissen müssen, dass Immobilien-Finanzierer zum damaligen Zeitpunkt schon längst keine gewerbliche 100 %-Finanzierung mehr durchführen. Er habe erkennen können, dass der Beklagte zu 3) durch die heimliche Reduzierung des Kaufpreises eine solche 100 %-Finanzierung erreiche.

Des Weiteren sei der Beklagte zu 1) nach Kenntnis der Vorverträge des Beklagten zu 2) mit der Firma Z informiert gewesen, dass der Kaufpreis für dieses Grundstück bereits schon einmal, ohne nachvollziehbare Gründe, erheblich reduziert worden sei. Bei dem von der Klägerin zu finanzierenden Kaufpreis von 5,5 Mio. € für das unsanierte Grundstück sei die Schwelle der Sittenwidrigkeit zu dem vorher auf 1 Mio. € reduzierten Kaufpreis überschritten.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) bei der beurkundeten Kaufpreisreduzierung am 22.08.2003 eine Falschbeurkundung vorgenommen habe, da die tatsächliche Reduzierung nicht nur 1,6 Mio. €, sondern aufgrund der überwiesenen 250.000,00 € insgesamt 1,85 Mio. € betragen habe.

Bei den ausgezahlten Sanierungskosten in Höhe von 1,6 Mio. € handele es sich um einen adäquat zurechenbaren Folgeschaden. Soweit der Beklagte zu 1) ordnungsgemäß über die Verdachtsmomente und Unregelmäßigkeiten aufgeklärt hätte, wäre es nicht zur Auszahlung dieser Beträge gekommen.

Die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten stellten auch ohne Verzug einen Teil des Schadensersatzanspruchs dar, weil die Klägerin ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht in der Lage gewesen wäre, Einsicht in die Strafakten nehmen zu können.

Der Beklagte zu 1) hafte auch für Folgeschäden, wie die geltend gemachten Versicherungsprämien in Höhe von 4.980,99 €, da er das Immobiliengeschäft pflichtwidrig bis zur Umschreibung des Eigentums auf den Beklagten abgewickelt habe. Die Klägerin habe zum Zwecke der Erhaltung ihrer Sicherheit keine andere Möglichkeit gehabt, als den Versicherungsschutz in Form der Gebäude- und Feuerversicherung aufrechtzuerhalten.

Gleiches gelte für den Beklagten zu 2). Ohne dessen vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu Lasten der Klägerin wäre es weder zur Grundschuldbestellung noch zur Eigentumsübertragung des Beklagten zu 3) gekommen.

Ein mögliches Mitverschulden der Klägerin im Hinblick auf die Versäumnisse bei der Kreditprüfung trete aufgrund des vorsätzlichen Verhaltens der Beklagten zurück. Die Klägerin habe die übergebenen Kreditunterlagen im Rahmen des Geschäftsüblichen auf ihre Wirtschaftlichkeit überprüft. Mit einer bewussten Fälschung der Unterlagen habe bei der Klägerin niemand gerechnet, da man davon ausgegangen sei, dass kein Kreditnehmer ein solches selbstschädigendes Verhalten vornehme.

Das Objekt sei zwischenzeitlich versteigert und an die Klägerin am 02.07.2009 ein Erlös von mindestens 949.761,37 € ausgekehrt worden. Nach Abzug der Kosten in Höhe von 18.074,22 € verbleibe ein Betrag in Höhe von 931.687,15 €. Mit Schriftsatz vom 12.05.2015 wurde unter Vorlage des Zuteilungsbeschlusses vom 24.06.2009 dargelegt, dass der Versteigerungserlös zu Gunsten der Klägerin 939.715,11 € betrage.

Aufgrund dessen stellt die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.11.2014 erneut ihre Anträge um und beantragt hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2),

1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.09.2006, Az. 2 – 19 O 304/05,

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, weitere 3.800.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2004 zu zahlen

und somit die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner und gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 3) an die Klägerin insgesamt 5.500.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2004 zu zahlen; abzüglich am 02. Juli 2009 bei der Klägerin verbuchter 931.687,15 €.

2. Den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin weitere 13.592,18 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2004 zu zahlen;

3. Den Beklagten zu 1) zu verurteilen, als Gesamtschuldner zusammen mit den Beklagten zu 2) und 3) an die Klägerin weitere 4.980,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, gesamtschuldnerisch haftend mit den Beklagten zu 1) bis 3) an die Klägerin weitere 4.980,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2005 zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 12.05.2015 nahm die Klägerin die Klage in Höhe von 55.064,70 € zurück, da sie bei ihren bisherigen Anträgen von Zahlungen an die Q in Höhe von 1,6 Mio. € ausgegangen war, anstatt der tatsächlich ausgezahlten 1.544.935,32 €.

In Höhe des von der Firma Q aufgrund des Vergleichs vor dem Landgerichts Stadt4 gezahlten Betrages von 75.000,00 € hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1.

unter teilweiser Aufhebung und Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.09.2006, Az. 2-19 O 304/05, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, weitere 3.744.935,32 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2004 zu zahlen und somit die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner und gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 3) an die Klägerin insgesamt 5.444.935,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2004, abzüglich am 05.03.2008 gutgeschriebener 75.000,00 € und abzüglich am 02.07.2009 bei der Klägerin verbuchter 939.715,11 € zu zahlen.
2.

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin weitere 13.592,18 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2004 zu zahlen;
3.

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, als Gesamtschuldner zusammen mit den Beklagten zu 2) und 3) an die Klägerin weitere 4.980,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4.

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und zu 2) zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

1.

das Urteil vom 26.09.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
2.

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1) weist darauf hin, dass der Senat an die rechtlichen Feststellungen der Strafkammer des Landgerichts Stadt7 nicht gebunden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ein finanzielles Interesse daran habe, dem Beklagten zu 1) Vorsatz vorzuwerfen, da sie eine Vertrauensschadenversicherung über 3,9 Mio. € abgeschlossen habe, die die Vermögenshaftpflichtversicherung des Beklagten zu 1), die zwischenzeitlich die Deckung abgelehnt habe, um ein Mehrfaches übersteige.

Bei einer ex-ante-Betrachtung hätten zu keinem Zeitpunkt für den Beklagten zu 1) hinreichende Anhaltspunkte vorgelegen, um von einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Amtspflichtverletzung ausgehen zu können.

Bei der Beglaubigung der Unterschriften der Vereinbarung zwischen W und dem Beklagten zu 2) am 22.05.2003 hätten für den Beklagten zu 1) keinerlei Anhaltspunkte für eine Unrechtmäßigkeit des gesamten Geschäfts vorgelegen. Von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Herrn W habe der Beklagte zu 1) seinerzeit keinerlei Kenntnis gehabt. Herrn W sei auch durch die Vereinbarung nicht die volle Verfügungsmacht über den Kaufpreis eingeräumt worden, sondern er habe nur im Rahmen des Kaufvertrags über den frei werdenden Kaufpreis verfügen können. Für den Beklagten zu 1) habe es sich wirtschaftlich so dargestellt, dass der Zeuge W Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) gehabt habe. Die Bank oder der Käufer seien von dieser Vereinbarung nicht betroffen gewesen.

Es sei auch nichts Ungewöhnliches, dass er einen Grundstückskaufvertrag eines Grundstücks beurkunden solle, dessen Objekt nicht in der Nähe von Stadt8, sondern in Stadt2 liege. Aus der Beurkundung des Grundstückskaufvertrags am 11.06.2003 hätten sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Betrugsplan zu Lasten der Klägerin ergeben. Der Beklagte zu 1) sei weder in die Vortäuschung des Vorhandenseins eines Eigenkapitalanteils noch in eine eventuelle Überhöhung des Kaufpreises eingeweiht gewesen.

Die Umstände der Auszahlung des Darlehens am 24.07. bzw. 25.07.2003 könnten lediglich bei retrospektiver Wertung als Anhaltspunkte für einen Betrugsplan der Beklagten zu 2) und 3) gewertet werden. Aus der Kenntnis des Beklagten zu 1) von der Kaufpreisherabsetzung zu Gunsten des Beklagten zu 2) bezüglich der Vorverträge könne nicht auf ein Kennenmüssen des Beklagten zu 1) von dem Tatplan geschlossen werden. Es könne genauso gut sein, dass der ursprüngliche Kaufpreis realistisch gewesen sei, wofür auch der zwischen dem Beklagten zu 2) und 3) vereinbarte Kaufpreis gesprochen habe, den die Klägerin nach einer Kreditprüfung für angemessen erachtet habe.

Bei den Überweisungen und Auszahlungen zwischen dem 25.07.03 und 29.07.2003 zur Ablösung vorrangiger Grundpfandrechte, der Bedienung des offenen Kaufpreises der Vor-Verkäuferin, der Zahlung an den Beklagten zu 3) und der Barauszahlung an den Beklagten zu 2) bzw. den W habe sich der Beklagte zu 1) im Rahmen sämtlicher Treuhandauflagen bewegt. Die Barauszahlung in Höhe von 1,45 Mio. € sei zwar ungewöhnlich, dem Beklagten zu 1) aber nachvollziehbar mit der fehlenden Kontoverbindung des Beklagten zu 2) in Deutschland erklärt worden.

Der Rückfluss von 250.000,00 € an den Beklagten zu 3) sei dem Beklagten zu 1) plausibel mit den erhöhten Renovierungskosten erklärt worden. Da dieser Betrag nur 4,545 % des Kaufpreises ausgemacht habe, hätten für den Beklagten zu 1) keine Anhaltspunkte für eine „Kick-back“-Zahlung vorgelegen. Bei Gewerbegrundstücken komme es häufiger zu erheblichen Kaufpreisschwankungen, ohne dass an den Grundstücken zwischenzeitlich bauliche Veränderungen vorgenommen worden wäre. Dies könne sich beispielsweise aus neuen Konzepten und Projektideen ergeben.

Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergebe, dass er den Tatbestand des § 826 BGB erfüllt habe. Das strafrechtliche Urteil entfalte für das Zivilurteil keine Bindungswirkung.

Der Beklagte zu 2) habe keinerlei Kenntnis von gefälschten Mietverträgen oder Vermögensnachweisen gehabt. Herr W sei im Sommer 2002 an ihn herangetreten und habe erklärt, er könne für die Vermietung, Renovierung und den Weiterverkauf des Grundstücks sorgen. Alle Unterschriften habe er, der Beklagte zu 2), im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des W geleistet.

Er behauptet, ihm sei die Klageerweiterung vom 03.04.2007 nicht zugestellt worden und erhebt vorsorglich die Einrede der Verjährung. Die ursprüngliche Klageforderung sei von der Klägerin auf einen Teilbetrag von 2,6 Mio. € begrenzt worden. Ein Schriftsatz mit einer erweiternden Verurteilung in Höhe von 5,5 Mio. € Zug um Zug gegen Abtretung der Sicherheiten sei dem Beklagten zu 2) nicht zugestellt worden.

Soweit die Klägerin und das Landgericht der Auffassung seien, die Grundschuld müsse in Anwendung des § 255 BGB gegenüber den Beklagten bei der Klageforderung Berücksichtigung finden, sei dies nicht zutreffend. Die zugunsten der Klägerin bestellte Grundschuld stelle als Sicherheit keinen Anspruch gegen Dritte dar, der infolge eines Schadensereignisses und damit eines schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots Zug um Zug gegen Schadensersatzleistung abzutreten oder schadensmindernd abzuziehen wäre. Ansprüche, die sich aus einem besonderen Vertrag, wie der hier vorliegenden Sicherungszweckvereinbarung, ergeben, seien nicht gemäß § 255 BGB abzutreten. Dementsprechend habe die Klägerin ohne rechtliches Erfordernis im Termin eine Selbstbeschränkung vorgenommen, über die das Gericht gemäß § 308 Abs. 1 ZPO nunmehr nicht hinausgehen dürfe.

Die Klägerin habe auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage besessen, da sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Schaden aufgrund der erfolgten Kündigung ohne Berücksichtigung der Grundschuld hätte berechnen können. Die Feststellungsklage sei aufgrund der Möglichkeit der Leistungsklage subsidiär.

Beide Beklagte sind der Auffassung, dass sich die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden zurechnen lassen müsse, da sie die Kreditvergabe unzureichend geprüft habe. Die Klägerin habe vor der Kreditvergabe ein entsprechendes Wertgutachten einholen müssen. Bei ordnungsgemäßer Prüfung der Mietverträge und Kontounterlagen hätten die Ungereimtheiten und Fälschungen derselben auffallen müssen. Die Klägerin habe sich aktuelle Steuererklärungen und -bescheide des Beklagten zu 3) vorlegen lassen müssen, um die Bonität besser prüfen zu können.

Bei der Treuhandauflage gegenüber dem Beklagten zu 1) habe sie die Voraussetzung der Einzahlung des Eigenkapitals mit aufnehmen müssen.

Der Beklagte zu 1) wurde durch Urteil des Landgerichts Stadt7 vom …201X wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten zur Bewährung verurteilt. Der Beklagte zu 2) wurde zusammen mit dem Beklagten zu 3) wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogene Strafakte des Landgerichts Stadt7, Az. …, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 20.05.2015 Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Berufungen der Berufungskläger haben in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von 3.628.993,61 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Verzugseintritt verlangen.

Ein Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 1) ergibt sich aus § 19 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit §§ 23 BNotO, 17, 54 d BeurkG, 14 BNotO.

Der Beklagten zu 1) hat die ihm obliegenden Amtspflichten verletzt, indem er am 24./25.07.2003 Auszahlungen vom Notaranderkonto an die X-Bank vornahm, ohne zuvor einen Warnhinweis an die Klägerin zu erteilen, dass ihm Umstände bekannt geworden waren, die zu einer Gefährdung der Vermögensinteressen der Klägerin führen konnten.

Aus einer in Analogie zu § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO entwickelten, die Pflichten des § 17 BeurkG erweiternden besonderen Belehrungspflicht ist der Notar zu Warnhinweisen verpflichtet, wenn die Beteiligten der Beurkundung durch Abgabe von Willenserklärungen ihre Vermögensinteressen vermeidbar gefährden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Notar aufgrund besonderer Umstände des Falles, also wegen der rechtlichen Anlage oder der Art der Durchführung des konkreten Geschäfts Anlass zu der Besorgnis haben muss, einem Beteiligten entstehe ein Schaden, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis um die Rechtslage oder von Sachumständen, welche die Bedeutung des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts für seine Vermögensinteressen beeinflussen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewusst ist. Diese doppelte Belehrungspflicht gilt insbesondere dann, wenn ein Kreditbetrug zu Lasten der finanzierenden Bank dadurch erfolgen soll, dass die Kaufvertragsparteien überhöhte Kaufpreise ausweisen. Maßgeblich und ausreichend für die Begründung einer solchen Pflicht ist, ob der Notar hinreichend Anhaltspunkte dafür hat, dass die Parteien eines Grundstückskaufs kollusiv zur Erschleichung eines überhöhten Finanzierungskredits zu Lasten der Finanzierungsgläubigerin zusammenwirken. Der Notar verstößt gegen diese Amtspflicht, wenn er es bei derartigen Fallgestaltungen unterlässt, den Treugeber über ihm bekannte, auf eine Abschöpfung der Finanzmittel im Wege der betrügerischen Überfinanzierung hinweisende Verdachtsmomente zu informieren (vgl. OLG Frankfurt vom 31.10.2007, Az. 4 U 39/07 Rz. 25).

Der Beklagte zu 1) durfte die von der Klägerin hinterlegte Darlehensvaluta unabhängig davon, ob die Treuhandauflagen formal erfüllt waren, gemäß § 14 Abs. 2 BNotO nicht auskehren, weil eine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wurde, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt wurden. Die Pflicht des Notars, dem Unrecht zu wehren, erstreckt sich seine gesamte Amtstätigkeit, insbesondere auch auf die Betreuungsgeschäfte nach §§ 23, 24 BNotO und sonstige Maßnahmen zum Vollzug von Urkunden. Dementsprechend bestimmt § 54d BeurkG in Konkretisierung dieser Pflicht, dass der Notar von der Auszahlung bei ihm hinterlegter Gelder abzusehen hat, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bei Befolgung der ihm erteilten Weisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde oder einem Auftraggeber durch die Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar droht. Der Notar hat deshalb die Auszahlung hinterlegter Valuten trotz Vorliegens der formalen Voraussetzungen für die Abwicklung des Treuhandgeschäfts zu unterlassen, wenn er wegen des nach Annahme des Verwahrungsauftrags verdichteten Verdachts eines Betruges zulasten des Einzahlers Anlass hat, dessen Belange für gefährdet zu halten. Die pflichtwidrige Mitwirkung eines Notars an der Beurkundung eines Vertrags, mit dem erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden, enthebt ihn nicht der weiteren Pflicht zur Beachtung von § 14 Abs. 2 BNotO und § 54d BeurkG bei dem sich anschließenden Vollzug des Geschäfts (vgl. BGH vom 17.11.2008, Az. NotZ 13/08 Rz. 7 f., vom 17.07.2014, Az. III ZR 514/13 Rz. 20 – juris).

Die unredlichen Zwecke waren für den Beklagten zu 1) aufgrund der Vielzahl der Besonderheiten im vorliegenden Fall deutlich erkennbar.

Der Beklagte hatte bereits seit dem 22.05.2003 Kenntnis von der zwischen dem Beklagten zu 2) und dem W getroffenen Vereinbarung, dass letzterer, in Abweichung von einem noch zu schließenden Kaufvertrag über das streitgegenständliche Grundstück in Stadt1, erhebliche Verfügungsbefugnisse über den auf dem Anderkonto einzuzahlenden Kaufpreis erhalten soll. Eine solche Vereinbarung ist, insbesondere im Hinblick auf den seinerzeit zu erwartenden Kaufpreis aufgrund der Größe des Grundstückes, äußerst ungewöhnlich und kann für den potentiellen Käufer des Grundstücks im Falle einer Rückabwicklung des Kaufvertrages zu weitreichenden Problemen führen. Hinweise auf diese Vereinbarung vom 22.05.2003 befanden sich in dem Kaufvertrag bzw. auch dessen Entwurf nicht.

Dem Beklagten zu 1) musste als erfahrenem Notar bewusst gewesen sein, dass der Beklagte zu 3) den Kaufvertragsentwurf auch Banken zur Prüfung einer Darlehensgewährung vorlegen würde und dass dieser fehlende Hinweis im Falle der Rückabwicklung sich sowohl zu Lasten des Beklagten zu 3) als auch zu Lasten der Klägerin als Darlehensgeberin auswirken kann.

Ein weiterer Umstand, der dem Beklagten zu 1) Anlass zu einem Warnhinweis an die Klägerin geben musste, liegt darin begründet, dass der Beklagte zu 1) die ersten Auszahlungen von dem auf dem Notaranderkonto eingezahlten Kaufpreis vorgenommen hat, obwohl die Voraussetzungen für eine Verfügung darüber nach § 2 des Kaufvertrages noch nicht vorlagen, weil nicht der gesamte Kaufpreis in Höhe von 5,5 Mio. € eingegangen war. Der Eigenkapitalanteil des Beklagten zu 3) in Höhe von 1,6 Mio. € fehlte zur Zeit der ersten Auszahlungen.

Aufgrund der Regelungen in § 2 des Kaufvertrages musste der Beklagten zu 1) grundsätzlich davon ausgehen, dass die Klägerin als Darlehensgeberin, darauf vertraute, dass der Beklagte zu 1) – unabhängig von den Angaben in dem Treuhandauftrag – Verfügungen über den von ihr auf dem Notaranderkonto eingezahlten Teilbetrag von 3,9 Mio. € nur vornimmt, wenn der komplette Kaufpreis eingezahlt worden ist. Eine nochmalige Wiederholung dieser Voraussetzung war aus Sicht der Klägerin aufgrund der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung entbehrlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kaufvertragsabwicklung über ein Notaranderkonto nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellen soll. Nach § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG ist die Verwahrung nur zulässig, wenn hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen besteht. Die Verwahrung muss der Stellung des Notars als Organ der vorsorgenden Rechtspflege entsprechen. Sie darf daher nicht nur dem Interesse des Hinterlegers dienen, dem Verlust des Verwahrungsgutes vorzubeugen. Der Notar ist keine bloße Aufbewahrungsstelle. Kern des Verfahrens ist nicht die Ablieferung an Dritte und schon gar nicht die bloße Aufbewahrung, sondern die Sicherung der vom Hinterleger gewünschten Rechtsfolgen (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler-Sandkühler BNotO 5. Aufl. 2003. § 23 Rn. 37 ff).

Der Beklagte zu 1) hat sich zwar zu den Behauptungen der Klägerin und des Beklagten zu 2), es sei allen Beklagten zum Zeitpunkt der ersten Auszahlungen des von der Klägerin eingezahlten Kaufpreises bewusst gewesen, dass der noch fehlende Kaufpreis reduziert und keine weitere Einzahlung der offenen 1,6 Mio. € erfolgen soll, nicht ausdrücklich geäußert. Allerdings behauptet der Beklagten zu 1) selbst, dass er vor der ersten Teilauszahlung des eingegangenen Kaufpreises mit den Beklagten zu 2) und 3) telefoniert habe und diese ihm erklärt hätten, der Restkaufpreis sei bereits anderweitig geregelt, und er solle mit den Auszahlungen vom Notaranderkonto beginnen, um den Erstverkauf abzuwickeln und die Treuhandaufträge einzuhalten. Somit war ihm bewusst, dass entgegen der getroffenen Vereinbarung im Kaufvertrag keine weitere Einzahlung des noch fehlenden Kaufpreises von 1,6 Mio. € erfolgen und der vereinbarte Kaufpreis rein faktisch um diesen Betrag reduziert werden sollte. Andernfalls hätte der Beklagte zu 1) eine Auszahlung entgegen der getroffenen Vereinbarung verweigern müssen oder die getroffene Änderung notariell beurkunden. Angesichts der erheblichen Höhe der Kaufpreisreduzierung, die den kompletten Eigenkapitalanteil des Beklagten zu 3) ausmachte, wäre der Beklagte zu 1) verpflichtet gewesen, die Klägerin über diese Reduzierung zu informieren. Nach § 14 Abs. 2 BNotO bestehen schadensverhütende Hinweispflichten, wenn der Notar von Umständen Kenntnis erlangt, die vermuten lassen, dass unter Ausnutzung seiner Vertrauensstellung Dritte in gesetzwidriger und unredlicher Weise geschädigt werden können. Im vorliegenden Fall folgen die Hinweispflichten des Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin aus dem zwischen ihnen begründeten Treuhandverhältnis und dem durch die Überweisung des Darlehensbetrages auf das Notaranderkonto begründete Verwahrungsverhältnis. Aufgrund der eingetragenen Grundschuld zu Gunsten der Klägerin war dem Beklagten zu 1) bekannt, dass das Grundstücksgeschäft in erheblichem Umfang kreditfinanziert werden sollte. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Notar muss ihm auch bewusst gewesen sein, dass die Höhe der Darlehensvaluta auf einem zwischen der Klägerin und dem Käufer ausgearbeiteten Finanzierungskonzept beruhte, welches insbesondere die Leistungsfähigkeit des Käufers, die durch die Höhe des vom Käufer selbst zu tragenden Eigenanteils indiziert wird, berücksichtigt. Aufgrund dieser dem Beklagten zu 1) bekannten Umstände hätte sich ihm der Verdacht, dass im Wege betrügerischer Überfinanzierung Finanzmittel bei der Klägerin abgeschöpft werden sollten, aufdrängen müssen (vgl. OLG Frankfurt am Main vom 27.05.2005, Az. 4 U 1/05 Rz. 14 – juris).

Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Beklagte zu 1) vor der Auszahlung des Betrages im Rahmen der Vorbereitung der Abwicklung des Erstvertrages auch von den Kaufverträgen des Beklagten zu 2) mit der Firma Z erfuhr, und Kenntnis davon erlangte, dass der Beklagte zu 2) im Rahmen dieses Geschäftes den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis um mehr als die Hälfte reduziert hatte. Dem Beklagten zu 1) muss als erfahrenem Notar zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen sein, dass der vereinbarte Kaufpreis für die Bewertung einer Kreditfinanzierung eine erhebliche Bedeutung hat. Aufgrund des Vorgehens des Beklagten zu 2) bei seinen Vorverträgen und aufgrund der zwar noch nicht notariell beurkundeten, aber tatsächlich schon besprochenen faktischen Kaufpreisreduzierung in dem von dem Beklagten zu 1) beurkundeten Vertrages musste sich für den Beklagten zu 1) der Verdacht aufdrängen, dass die Parteien versuchten, mit überhöhten Kaufpreisangaben eine Kreditfinanzierung zu erhalten, die sie andernfalls nicht oder nicht in dem Umfang erhalten hätten. Hierüber hätte der Beklagte zu 1) die Klägerin als Kreditinstitut unverzüglich unterrichten müssen, um zu verhindern, dass sie durch Auszahlung des Darlehens geschädigt wird (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler-Sandkühler BNotO 5. Aufl. 2003. § 14 Rn. 197).

Ein weiteres Indiz für die Unredlichkeit des vorliegenden Geschäfts ist das Faxschreiben des F1, des Bruders des Beklagten zu 2), vom 24.07.2003. Ob der Beklagte zu 1) von diesem Fax vor oder nach Anweisung der Überweisung an die X Bank KGaA Kenntnis erhielt, ist unerheblich. Da diese Überweisung dem Notaranderkonto erst am 25.07.2003 belastet wurde, hätte der Beklagte zu 1) die Möglichkeit gehabt, die Ausführung der Überweisung am 24.07.2003 noch zu stoppen. Mit diesem Schreiben erhielt der Beklagte zu 1) auf jeden Fall Kenntnis von der von den Beklagten zu 2) und 3) beabsichtigten „Kick-back“-Zahlung zu Gunsten des Beklagten zu 3) in Höhe von 250.000,00 €. Diese „Kick-back“-Zahlung beträgt zwar lediglich 4,5 % des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises, bzw. 6,4 % des reduzierten Kaufpreises. Allerdings war diese Zahlung angesichts des Umstandes, dass noch ein Restkaufpreis in Höhe von 1,6 Mio. € offen stand und eine Verrechnung mit diesem Restkaufpreis viel näher gelegen hätte, äußerst ungewöhnlich.

Dem Beklagten zu 1) war vor der Ausführung der Überweisung an die X Bank ebenfalls bekannt, dass der Beklagte zu 2) eine Barauszahlung in Höhe von 1,7 Mio. € wünschte, da der Beklagte zu 1) diese am 24.07.2003 gegenüber der K-bank vorbereitet hat. Verfügungen über das Notaranderkonto sind grundsätzlich im bargeldlosen Zahlungsverkehr durchzuführen. Allerdings sind Auszahlungen in bar zulässig, sofern besondere berechtigte Interessen der Beteiligten dies gebieten (§ 54 b Abs. 3 Satz 5 BeurkG). Die Formulierung der Vorschrift zeigt, dass Verfügungen dieser Art nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Die Gründe für eine Barauszahlung sind von dem Notar gemäß § 54 b Abs. 3 Satz 6 BeurkG zu vermerken (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler-Sandkühler BNotO 5. Aufl. 2003. § 23 Rn. 90). Der Beklagte zu 1) hat in seinen Unterlagen bereits keine Gründe für die Barauszahlung vermerkt, was dafür spricht, dass er selbst nicht davon ausgegangen ist, dass solche vorgelegen haben. Die Behauptung des Beklagten zu 1), ihm wäre als besonderer Grund mitgeteilt worden, dass der Beklagte zu 2) kein Bankkonto in Deutschland habe, da er seine geschäftlichen Aktivitäten im Ausland durchführe, erscheint vorgeschoben und nicht glaubhaft. Zum einen hat der Beklagte zu 2) selbst angegeben, dass er die ganze Zeit in Deutschland einen Wohnsitz gehabt und auch über mehrere Bankverbindungen in Deutschland verfügt habe. Außerdem hat der Beklagte zu 1) in dem notariellen Kaufvertrag als Wohnsitz des Beklagten zu 2) die T-str. … in Stadt6 angegeben, was mit den angeblichen Angaben des Beklagten zu 2), er besitze keinerlei Bankverbindungen mehr in Deutschland, weil er seine geschäftliche Tätigkeiten im Ausland durchführe, nicht zu vereinbaren wäre. Des Weiteren wäre eine Auslandsüberweisung für den Beklagten zu 1) als Notar ebenfalls ohne Probleme durchzuführen gewesen. Alternativ hätte der Beklagte zu 1) angesichts der Höhe des Betrages auch darauf dringen können, dass der Beklagte zu 2) eine Bankverbindung in Deutschland einrichtet, um den Kaufvertrag abwickeln zu können.

Der Beklagte zu 1) kann sich nicht damit entlasten, dass er sich bei Auszahlung der insgesamt 3.743.490,41 € an die X Bank, die Firma Z und die Beklagten zu 2) und zu 3) formal an die ihm von der Klägerin erteilten Weisungen in dem Treuhandauftrag gehalten hat, weil dort als Auszahlungsvoraussetzung nur an die rangrichtige Eintragung der Grundschuld zu Gunsten der Klägerin im Grundbuch geregelt war, aber nicht auch die Eigenkapitalzahlung bzw. der vollständigen Einzahlung des Kaufpreises auf dem Notaranderkonto durch den Kreditnehmer.

Grundsätzlich hat sich ein Notar zwar im Allgemeinen streng an die Hinterlegungsanweisungen zu halten. Bei unsachgemäßen Anweisungen muss er allerdings auf die entstehenden Gefahren aufmerksam machen. Ihn trifft deshalb zwar regelmäßig die Pflicht, die zu treuen Händen empfangenen Geldbeträge schon dann auszuzahlen, wenn die dafür festgelegten sachgemäßen Bedingungen erfüllt sind. Ausnahmsweise muss der Notar jedoch auch in solchen Fällen von der Auszahlung absehen, wenn für ihn erkennbar wird, dass die Partei, die das Geld bei ihm hinterlegt bzw. auf das Anderkonto eingezahlt hat, möglicherweise aus einem erst jetzt ersichtlich gewordenen Umstand durch eine Auszahlung geschädigt werden kann. Wenn der Notar wegen des inzwischen verdichteten Verdachts eines Betruges zu Lasten des Einzahlers Anlass hat, dessen Belange für gefährdet zu halten, dann muss er den Gefährdeten auf die möglicherweise drohenden Gefahren hinweisen. Diese Pflicht des Notars entfällt auch nicht dadurch, dass seine Kenntnis von den bestehenden Gefahren nur auf Wahrnehmungen aus anderen Amtsgeschäften beruht, über die er gemäß § 18 Abs. 1 BNotO zur Verschwiegenheit gegenüber jedermann verpflichtet ist. Denn das Verschwiegenheitsgebot gilt nicht ausnahmslos und ohne Rücksicht auf die betroffenen Interessen. Ein Notar muss ein unter seine Schweigepflicht fallendes Wissen sogar voll preisgeben, wenn er damit strafbare Handlungen verhindern kann. Denn die Pflicht, dem Unrecht zu wehren, geht dem Schutz des Notargeheimnisses vor (vgl. BGH vom 22.11.1977, Az. VI ZR 176/76 Rz. 17 f., vom 07.04.2010, Az. 2 StR 153/09 Rz. 16 – juris).

Der Beklagte zu 1) hat die Gefährdung der Vermögensinteressen der Klägerin auch tatsächlich erkannt und eine Schädigung von ihr billigend in Kauf genommen. Dies ergibt sich zum einen aus der Häufung von Auffälligkeiten, die sie in ihrer Gesamtheit ein solches Maß aufwiesen, dass dem Beklagten zu 1) die Unredlichkeit der Handlungen der Beklagten zu 2) und zu 3) nicht verborgen geblieben sein kann.

Auch lässt das spätere Verhalten des Beklagten zu 1) erkennen, dass er sich darüber im Klaren war, dass Umstände vorlagen, die es zu verschleiern galt.

So hat der Beklagte zu 1) bei der später am 22.08.2003 beurkundeten Kaufpreisreduzierung die „Kick-Back-Zahlung“ an den Beklagten zu 3) in Höhe von 250.000,00 € nicht mit aufgenommen und damit verhindert, dass die Klägerin hiervon Kenntnis erlangte.

Ferner informierte der Beklagte zu 1) die Klägerin, obwohl bereits am 07.08.2003 eine Mitarbeiterin der Klägerin in dem Notariat des Beklagten zu 1) nachgefragt hatte, ob zwischenzeitlich der restliche Kaufpreis in Höhe von 1,6 Mio. € auf dem Notaranderkonto eingegangen sei, nicht über die später erfolgte Kaufpreisreduzierung, sondern übersandte ihr stattdessen kommentarlos die Eigentumsumschreibung, was die Klägerin nur dahingehend verstehen konnte, dass der fehlende Eigenkapitalanteil in Höhe von 1,6 Mio. € zwischenzeitlich eingezahlt worden sei. Als erfahrenem Notar muss ihm spätestens mit dieser Beurkundung bewusst geworden sein, dass der Beklagte zu 3) die Finanzierung ganz ohne Eigenkapital durchführt und damit zu Lasten der Klägerin eine erhebliche Veränderung der Kreditgewährungsvoraussetzungen eingetreten ist.

Ein weiteres Indiz für eine vorsätzliche Vermögensgefährdung der Klägerin liegt in den Umständen der Bargeldauszahlung am 29.07.2003 und der dabei unterzeichneten Quittung, die inhaltlich fehlerhaft ist. Die Quittung führt als Ort der Bargeldübergabe Stadt9 auf, obwohl das Geld tatsächlich in Stadt8 in der Zentrale der K-bank übergeben worden ist. Ob Hintergrund dieser falschen Angabe der Umstand ist, dass die Quittung, wie von dem Beklagten zu 2) behauptet, von diesem bereits „blanko“ in den Kanzleiräumen des Beklagten zu 1) von dem Beklagten zu 2) unterschrieben worden ist oder lediglich eine vorbereitete Quittung von dem Beklagten zu 2) in Stadt8 unterschrieben wurde, ist unerheblich. In beiden Fällen wurde wissentlich eine zumindest in Teilen falsche Quittung unterzeichnet, was für einen solchen Betrag ungewöhnlich ist.

Die Lagerung der Urkunde vom 22.05.2003, mit der dem W weitreichende Verfügungsbefugnisse über den Kaufpreis eingeräumt wurden, an einem nicht in das Aktensystem des Beklagten zu 1) passenden Platz deuten ebenfalls darauf hin, dass diesem bewusst war, dass die dort getroffene Regelung die Klägerin benachteiligen kann.

Die Amtspflichtverletzung des Beklagten zu 1) ist auch kausal für den bei der Klägerin entstandenen Schaden in Höhe von 3.628.993,61 €.

Im Sinne des natürlichen Ursachenbegriffs ist zunächst zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Notars genommen hätte und wie die Lage des Betroffenen wäre, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht gegangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler- Sandkühler in Bundesnotarordnung 5. Auflage 2003 § 19 Rn. 125).

Soweit der Beklagte zu 1) die Klägerin ordnungsgemäß über die Unregelmäßigkeiten informiert hätte, kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihren Treuhandauftrag widerrufen hätten und es nicht zu den Auszahlungen an die X Bank, die Firma Z und die Beklagten zu 2) und 3) gekommen wäre.

Auch die Zahlungen der Klägerin vom 12.11.2003 bis zum 06.05.2004 in Höhe von 1.544.935,32 € an die Firma Q für die teilweise durchgeführten Sanierungsleistungen stellen einen von dem Beklagten zu 1) verursachten kausalen Schaden dar. Sofern der Beklagte zu 1) die Klägerin über die erfolgte Kaufpreisreduzierung, die Bargeldauszahlung, die Kick-back-Zahlung an den Beklagten zu 3) sowie die Vereinbarung vom 22.05.2003 hingewiesen hätte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin an die Firma Q noch irgendwelche Zahlungen geleistet hätte. Dies war dem Beklagten zu 1) auch bewusst, auch wenn diese Zahlungen nicht über das Notaranderkonto abgewickelt, sondern direkt von der Klägerin ausgeführt wurden. Aufgrund der handschriftlichen Ergänzung in § 3 des Kaufvertrages war dem Beklagten zu 1) bekannt, dass noch erhebliche Sanierungsleistungen erfolgen sollten. Ursprünglich war geplant und auch in dem Kaufvertrag so aufgenommen, dass Veräußerer und Erwerber über die Sanierung einen gesonderten Werkvertrag schließen sollten. Angesichts dieser Umstände – in die Aufhebung des Werkvertrages war der Beklagten zu 1) nach dem Vorbringen der Parteien nicht eingebunden – und der Kenntnis des Beklagten zu 1) über die zugunsten der Klägerin eingetragenen Grundschuld über 5,5 Mio. € musste der Beklagte zu 1) davon ausgehen, dass die Klägerin noch weitere ca. 1,6 Mio. € an den Beklagten zu 3) im Rahmen von Sanierungsleistungen auszahlt.

Der Kausalzusammenhang ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Firma Q teilweise Zahlungen erhalten hat, denen keine Sanierungsleistungen gegenübergestanden haben und die nur aufgrund weiterer Täuschungshandlungen zusammen mit dem öffentlich bestellten Sachverständigen R ausgezahlt wurden. Es ist nachvollziehbar, wenn die Klägerin vorträgt, dass sie keinerlei Zahlungen mehr an den Beklagten zu 3) geleistet hätte, wenn ihr die ganzen oben dargestellten Umstände, insbesondere die Kaufpreisreduzierung und die „Kick-back-Zahlung“ an den Beklagten zu 3) bekannt gewesen wäre. Zahlungen für Sanierungsleistungen für ein an sich überteuertes Objekt können bei einem Verkauf in vielen Fällen nicht zu einer Wertsteigerung in entsprechender Höhe führen.

Das Verhalten des Beklagten zu 3), der Firma Q und des Sachverständigen R waren für die Zahlungen der Klägerin lediglich mitbestimmend. Die Hauptintention der Klägerin war bei diesen Zahlungen, dass das Kreditgeschäft so abgewickelt wurde, wie es zu Beginn mit ihr abgesprochen war. In dieser Vorstellung wurde die Klägerin auch durch den Beklagten zu 1) dadurch bestärkt, dass dieser ihr, trotz Nachfragen bezüglich des eingezahlten Eigenkapitals auf dem Notaranderkonto, von der Kaufpreisreduzierung nichts mitteilte, sondern nur den Vollzug der Eigentumsumschreibung auf den Beklagten zu 3) Ende Oktober 2003, was bei der Klägerin die Vorstellung hervorrufen musste, dass der Beklagte zu 3) zwischenzeitlich den ursprünglich vereinbarten und bei der Kreditentscheidung zu Grunde gelegten Eigenkapitalanteil von 1,6 Mio. € geleistet hatte.

Der Beklagte zu 2) ist, wie es das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, der Klägerin gemäß § 826 BGB zum Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung verpflichtet.

Die Umstellung des klägerischen Zahlungsantrages ist zulässig. Bei der Umstellung des Klageantrages handelt es sich um eine gemäß § 533 Ziffer 1 ZPO sachdienliche Klageänderung, weil die ursprünglich tenorierte Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Abtretung der Grundschuld aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Zwangsversteigerung des Grundstücks der Klägerin nicht mehr möglich ist.

Die Klägerin hatte auch bereits unter Ziffer II 1 c) ihrer Berufungsbegründung vom 29.12.2006 hilfsweise beantragt, den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) und 3) zu verurteilen, 5,5 Mio. € abzüglich „des am 22.02.2007 erzielten Versteigerungserlöses“ zu zahlen.

Der Verjährungseinwand des Beklagten zu 2) mit der Begründung, die Klageänderung vom 03.04.2007 sei ihm nicht zugestellt worden, ist nicht verständlich. Zum einen wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2), Rechtsanwalt Ra1, gemäß Empfangsbekenntnis Bl. 1007 der Schriftsatz vom 03.04.2007 am 13.04.2007 zugestellt. Zum anderen war das Begehren der Klägerin bereits aus den Anträgen des Schriftsatzes vom 29.12.2006 eindeutig ersichtlich, selbst wenn sich der Versteigerungstermin aufgrund anderer Umstände verschoben hat.

Der Vortrag des Beklagten zu 2), die Klägerin sei auf einen Teilbetrag von 2,6 Mio. € mit ihrer Klageforderung begrenzt, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Aus dem Terminsprotokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts vom 30.05.2006 (Bl. 519 f. d.A.) ist ersichtlich, dass die Klägerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage ihren Klageantrag zu 1) umgestellt und eine Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) in Höhe von 5,5 Mio. € Zug um Zug gegen Abtretung der Grundschuld beantragt hat. Der Beklagte zu 2) wurde auch antragsgemäß in diesem Punkt verurteilt. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Zustellung eines weiteren Schriftsatzes benötigt werden soll, um die Klageforderung auf den Betrag von 5,5 Mio. € zu erweitern.

Aufgrund der unstreitigen Umstände steht es zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu 2) die Klägerin bezüglich der Finanzierung des streitgegenständlichen Objekts vorsätzlich sittenwidrig schädigen wollte, indem er entsprechende Mietverträge unterzeichnete, die der Klägerin zur Prüfung einer Kreditgewährung vorgelegt werden sollten, ohne die Hintergründe und den Wahrheitsgehalt der in den Mietverträgen angegebenen Vereinbarungen zu überprüfen.

Dem Beklagten zu 2) war aufgrund seiner eigenen 1 1/2 jährigen vergeblichen Bemühungen bekannt, dass es schwierig war, für dieses Objekt einen Finanzierer zu finden. Er wusste aufgrund seiner eigenen Erfahrung, auch mit anderen gewerblichen Objekten, dass die Finanzierung eines solchen Gewerbeobjektes nur möglich ist, wenn Mietverträge über potentielle Mieter vorliegen. Dass Mieter aufgrund des sanierungsbedürftigen Zustandes des Objektes schwierig zu finden waren, war ihm ebenfalls bekannt, da er selbst vergeblich versucht hatte, Mieter für das Objekt zu finden. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen in dem Strafurteil des Landgerichts Stadt7 auf Seite 25 ff. Demnach versuchte der Beklagte zu 2) über die Makler U und V, Mieter für das Objekt zu finden. Es kam zwar im Frühjahr/Sommer 2001 zu der Unterzeichnung von Mietverträgen mit insgesamt vier Firmen über verschiedene Teilflächen. Diese Mietverträge wurden im Herbst 2001 allerdings alle wieder aufgelöst, weil mit der Sanierung des Objektes noch nicht begonnen worden war.

Es ist daher nicht glaubhaft, wenn der Beklagte zu 2) behauptet, er habe die Mietverträge aufgrund der Angaben des W ohne weitere Prüfung unterschrieben, weil er aufgrund der Aussagen des W von deren Richtigkeit ausgegangen sei. Selbst wenn man diese Aussage des Beklagten als wahr unterstellen würde, hätte der Beklagte zu 2) bei einem solchen Verhalten eine mögliche Fälschung der Mietverträge und von deren Nachträgen billigend in Kauf genommen. Es kann von einem Geschäftsmann erwartet werden, dass dieser nicht blind, im Vertrauen auf irgendwelche Aussagen eines ihm vorher nicht näheren Bekannten, Verträge unterzeichnet, ohne deren Richtigkeit zu überprüfen.

Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 2) zugegeben hat, dass bereits vor Auszahlung des von der Klägerin eingezahlten Teilkaufpreises zwischen den Parteien vereinbart wurde, den Kaufpreis später um den vereinbarten Eigenkapitalanteil von 1,6 Mio. € zu reduzieren. Der Beklagte zu 2) musste damit rechnen, dass die finanzierende Bank die Kreditfinanzierung eines solchen Gewerbeobjektes nicht ohne Eigenkapitalbeteiligung vornehmen würde. Der Beklagte zu 2) musste daher davon ausgehen, dass die vor Auszahlung verabredete, aber erst später beurkundete Kaufpreisreduzierung der Klägerin nicht vor der Auszahlung bekannt werden würde.

Ein weiteres Indiz für die sittenwidrig schädigende Absicht des Beklagten zu 2) ist der von dem Beklagten zu 2) mit dem Beklagten zu 3) vereinbarte Kaufpreis, der aufgrund des mehr als fünf-fachen Wertes des von dem Beklagten zu 2) zu zahlendenden Kaufpreiseses nach weniger als einem Jahr ohne wesentliche Veränderungen des Grundstücks als sehr ungewöhnlich und möglicherweise sogar als sittenwidrig anzusehen ist.

Die von dem Beklagten zu 2) mit veranlasste „Kick-back-Zahlung“ an den Beklagten zu 3) spricht ebenfalls für eine Kenntnis des Beklagten zu 2) an der unlauteren Abwicklung des Geschäfts zu Lasten der Klägerin.

Hinsichtlich der Schadensersatzsumme in Höhe von insgesamt 5.443.490,41 € muss sich die Klägerin ein Mitverschulden in Höhe von 1/3 anrechnen lassen, weil sie die Kreditprüfung in äußerst nachlässiger Form vorgenommen hat. Bei der Bewertung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass beiden Beklagten zumindest bedingter Vorsatz bei der Schädigung der Klägerin vorgeworfen werden kann. Allerdings gibt es, entgegen der Auffassung der Klägerin, keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass einem vorsätzlich handelnden Schädiger in jedem Fall die Berufung auf ein fahrlässiges mitwirkendes Verhalten des Geschädigten verwehrt sei. Grundsätzlich können Ausnahmen von dieser Abwägungsregel zugelassen werden, wenn besondere Umstände im Einzelfall Anlass zu einer abweichenden Wertung geben und eine Schadensteilung rechtfertigen (vgl. BGH vom 05.03.2002, Az. VI ZR 398/00 Rz. 25 – juris). Von solchen besonderen Umständen muss bei der Bewertung der vorgenommenen Kreditprüfung angesichts des Verhaltens des Beklagten zu 1) im Rahmen der Gesamtabwägung von einem Mitverschuldensanteil der Klägerin in Höhe von 1/3 ausgegangen werden.

Zwar muss zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt werden, dass eine Bank bei einem Kreditantrag, selbst in dieser Höhe, nicht grundsätzlich mit einem betrügerischen Verhalten ihres Kreditnehmers rechnen muss, da sie grundsätzlich davon ausgehen kann, dass dieser sich mit falschen Angaben in der Regel auch selbst schädigt. Allerdings muss sie, insbesondere je höher eine Kreditgewährung ist, eine ausreichende Plausibilitätsprüfung vornehmen, um möglichen Unregelmäßigkeiten vorzubeugen.

Die von dem Beklagten zu 1) behaupteten Unterschiede in den Kontonummern hinsichtlich der Eigenkapitalnachweise bieten keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Fälschung, da grundsätzlich auch die Möglichkeit bestand, dass diese Beträge je nach Anlagestrategie zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf unterschiedlichen Konten angelegt waren.

Die Behauptung des Beklagten zu 1), die Klägerin habe sich bei der Kreditprüfung die Steuerbescheide des Beklagten zu 3) nicht vorlegen lassen, konnte dieser nicht in ausreichender Weise belegen. Vielmehr ergibt sich aus dem Strafurteil des Landgerichts Stadt7 vom …201X das Gegenteil. Dort ist auf Seite 45 ff. ausgeführt, dass der Klägerin zur Kreditprüfung zwei Leitzordner mit Unterlagen vorgelegen hätten. Der zweite Leitzordner erhielt neben der Selbstauskunft des Beklagten zu 3) auch dessen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 sowie eine Vermögensaufstellung seines Steuerberaters vom 23.02.2001.

Allerdings erfolgte die Bewertung der zu finanzierenden Immobilie angesichts der Höhe der beantragten Kreditfinanzierung zu oberflächlich. Aus dem Vermerk des Polizeipräsidiums Stadt7 vom …200X (Band 3 Bl. 592 ff. der beigezogenen Strafakte) über ein Gespräch mit den Mitarbeitern der Klägerin ergibt sich, dass sich die Klägerin bei der Bearbeitung der Finanzierungsanfrage an dem Ertragswert der Immobilie und nicht an der Bonität der Privatperson des Beklagten zu 3) orientiert habe. Soweit die Bonität des Kreditnehmers eine untergeordnete Rolle spielt, ist ein Kreditgeber verpflichtet, den Ertragswert der Immobilie umso sorgfältiger zu prüfen. Dies hat die Klägerin nicht getan. Wie sich aus ihrem eigenem Vortrag ergibt, hat sie den Ertragswert durch eigene Mitarbeiter auf der mit Anlage K 2 (Bl. 36 f. d.A.) vorgelegten eineinhalbseitigen Bewertung ermittelt. Diese stützt sich ausschließlich auf die Angaben zu den Erträgen, die sich aus den übergebenen Mietverträgen ergeben. Ein Wertgutachten, wie es die Mitarbeiter der Klägerin nach Scheitern des Kreditarrangements am 01.12.2004 erstellt haben, bei dem neben der Ertragswert-Ermittlung auch Bodenwert- und Bauwert-Ermittlungen vorgenommen wurden, hat die Klägerin vor der Kreditvergabe nicht erstellen lassen. Sie hat auch keine Erkundigungen eingezogen, ob die in den Mietverträgen angegebenen Mietpreise ortsüblich sind und wie hoch die allgemeine Vermietungsquote bei Gewerbeobjekten in dem streitgegenständlichen Gebiet gewesen ist. Soweit sich ein Kreditgeber bei der Kreditprüfung überwiegend auf die vom Kreditgeber übergebene Unterlagen bezieht, trifft ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Überprüfung dieser Unterlagen. Diese haben die Mitarbeiter der Klägerin nicht eingehalten.

Aufgrund der Gestaltung der Mietverträge kann davon ausgegangen werden, dass den Mitarbeitern der Klägerin bei genauer Prüfung der überreichten Kreditunterlagen die unprofessionelle Bearbeitung der Mietverträge hätte auffallen müssen. So wurden zwei unterschiedliche Vordrucke unterschiedlicher Verlage verwendet, die unterschiedliche Nebenkostenschlüssel vorsahen. Obwohl das Objekt, wie sich auch aus dem Objektbesichtigungsbericht der Mitarbeiter der Klägerin vom 02.06.2003 ergibt, vor einer Vermietung noch umfangreich umgebaut und saniert werden sollte, wurden diese Maßnahmen mit keinem Wort in den Mietverträgen erwähnt. Zum Teil wurde hinsichtlich des Zustandes der Mietsache pauschal auf ein „Übergabeprotokoll“ verwiesen, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Mietverträge aufgrund der fehlenden Sanierung und der fehlenden Übergabe der Mietsache noch nicht existent gewesen sein kann. Zu weiteren Nachfragen hätte die Mitarbeiter der Klägerin ebenfalls veranlassen müssen, dass sämtliche Mieter ca. 5 Wochen vor dem ursprünglich geplanten Mietvertragsbeginn ohne weitere Nachverhandlungen mit einheitlich gestalteten Nachträgen bereit waren, den Mietbeginn um drei Monate zu verschieben, wobei allen Beteiligten zu diesem Zeitpunkt hätte bewusst sein müssen, dass eine weitere Verschiebung des Mietbeginns angesichts der geplanten, aber noch nicht einmal begonnenen Sanierungsmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt absehbar war.

Einen höheren Mitverschuldensanteil aufgrund der ungünstigen Gestaltung der Treuhandauflage, nach der eine Vorgabe fehlt, dass eine Auszahlung von dem der Klägerin eingezahlten Kaufpreisanteil erst vorgenommen werden darf, wenn der Beklagte zu 3) seinen Eigenkapitalanteil ebenfalls auf dem Notaranderkonto eingezahlt hat, kommt nicht in Betracht. Aufgrund der Regelung in § 2 des Kaufvertrages, nach der über den Kaufpreis von dem Beklagten zu 1) erst dann verfügt werden darf, wenn dieser vollständig auf dem Anderkonto eingegangen ist, durfte die Klägerin davon ausgehen, dass es nicht zur Auszahlung ihres Kaufpreisanteils kommen wird, soweit diese Voraussetzung nicht gegeben ist. Sie durfte ebenfalls davon ausgehen, dass sie – aufgrund der fehlenden Wiederholung dieser Klausel in dem Treuhandauftrag – der Beklagte zu 1) sie entweder auf die Ungewöhnlichkeit dieses Fehlens in der Treuhandauflage hinweist oder sie zumindest über im Nachhinein vorgenommene Reduzierungen des Kaufpreises informiert, insbesondere wenn es sich um eine Reduzierung in Höhe des kompletten Eigenkapitalanteils des Kreditnehmers handelt.

Die Klägerin kann von dem Beklagten zu 1) gemäß §§ 286, 288 BGB Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 05.11.2004 verlangen. Dem Beklagten zu 1) war mit Schreiben des Klägervertreters vom 15.10.2004 (Anlage K 25, Bl. 141) eine Frist zur Zahlung bis zum 04.11.2004 gesetzt worden, nachdem die Rechtsabteilung der Klägerin den Beklagten zu 1) zuvor mit Schreiben vom 28.07.2004 aufgefordert hatte, bis zum 04.08.2004 seine Eintrittspflicht in Höhe des voraussichtlichen Schadens von 5,5 Mio. € anzuerkennen. Hinsichtlich des abgewiesenen Zinsanspruchs steht keine Teilrechtskraft des Urteils vom 26.09.2006 entgegen, obwohl der Klägervertreter in seinen Berufungsbegründungsanträgen vom 29.12.2006 die Zinsen nicht gefordert hatte, sondern diese erstmals mit Schriftsatz vom 03.04.2007 schriftsätzlich in das Berufungsverfahren eingeführt hat. Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 30.10.2006 ihre Berufung gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) unbeschränkt erhoben. Damit war der Rechtsstreit insoweit insgesamt in die Berufungsinstanz gelangt. Die Klägerin war daher nicht gehindert, ihren Berufungsantrag bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die vom Landgericht mit dem Hauptantrag abgewiesenen Zinsen auszudehnen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass in dem in der Berufungsbegründung enthaltenen Antrag zugleich ein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der nicht zugesprochenen Zinsen zu verstehen wäre. Die Stellung beschränkter Rechtsmittelanträge enthält im Zweifel keinen Verzicht auf die Anfechtung des Urteils im Übrigen. Der Rechtsmittelkläger muss sich auch nicht etwa die künftige Erweiterung seiner Rechtsmittelanträge vorbehalten (vgl. BGH vom 12.11.1997, Az. XII ZR 39/97 Rz. 13 f. – juris).

Der Beklagte zu 2) hat aufgrund seiner Haftungsablehnung mit Schreiben vom 10.08.2004 ab diesem Termin Zinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Klägerin kann unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldensbeitrages gemäß § 249 Abs. 1 BGB von dem Beklagten zu 1) auch Schadensersatz in Höhe der vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 9.061,45 € nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 05.11.2004 verlangen. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Sie sind ersatzfähig, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war. Die konkrete anwaltliche Tätigkeit muss im Außenverhältnis, aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sein (vgl. BGH vom 10.01.2006, Az. VI ZR 43/05 Rz. 5 f., BGH vom 20.05.2014, Az. VI ZR 396/13 Rz. 9 – juris).

Im vorliegenden Fall war es angemessen, dass die Klägerin die Ermittlung des Sachverhaltes und die Geltendmachung ihrer Ansprüche einem Rechtsanwalt übertrug, selbst wenn man davon ausgehen kann, dass die Klägerin eine eigene Rechtsabteilung besitzt. Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen sehr komplexen Betrugstatbestand, der unter Mitwirkung von mehreren Personen zu einem erheblichen Schaden in Millionenhöhe bei der Klägerin geführt hat. Zur Ermittlung des Sachverhalts war auch die Einsichtnahme in die Strafakten notwendig, die nur einem Rechtsanwalt, nicht aber einer Rechtsabteilung eines Unternehmens gewährt wird.

Die Klägerin kann von den Beklagten unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldensanteils von einem Drittel Ersatz in Höhe von 3.320,66 € verauslagter Versicherungsprämien für das finanzierte Gebäude verlangen. Die Klägerin hat aufgrund der Vermögenslosigkeit des Beklagten zu 3) für die Zeit ab November 2004 einen Betrag von 4.980,99 € für Versicherungsprämien zur Erhaltung der Feuerversicherung des Gebäudes aufgewandt. Dies stellt einen adäquat kausalen Schaden dar. Bei ordnungsgemäßem Verhalten der Beklagten wäre es nicht zum Vollzug des Kaufvertrages vom 11.06.2003 gekommen. Die Klägerin war im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht verpflichtet, den Versicherungsschutz für das Gebäude aufgrund der Vermögenslosigkeit des Beklagten zu 3) aufrechtzuerhalten, damit der Wert des Grundstücks nicht durch einen möglichen, nicht versicherten Brandschaden reduziert wird. Das Grundstück diente der Klägerin aufgrund der eingetragenen Grundschuld als Sicherheit und war die Hauptmöglichkeit, den Schaden der Klägerin bei einem späteren Verkauf zu vermindern.

Zinsen ab Rechtshängigkeit kann die Klägerin gemäß §§ 286, 288 BGB ebenfalls verlangen.

Die Klägerin kann von dem Beklagten zu 1) die Rückzahlung des auf dem Notaranderkonto verbliebenen Restbetrages in Höhe von 1.444,91 € zuzüglich Zinsen ab dem 05.11.2004 verlangen. Wie sich aus der Anlage BB 21 (Bl. 893 d.A.) ergibt, war nach Auszahlung der Kaufpreisteile ein Restbetrag in Höhe von 1.444,91 € auf dem Notaranderkonto verblieben. Der Beklagte zu 1) hat keinen Anspruch auf diesen Restbetrag, er kann ihn aufgrund seiner fehlerhaften Vorgehensweise nicht mit möglichen Honoraransprüchen aus diesem Geschäft gegenüber der Klägerin verrechnen. Aus dem Treuhandauftrag ergibt sich ebenfalls kein Anspruch des Beklagten zu 1), diesen Betrag behalten zu dürfen.

Die Berufung des Beklagten zu 2) hat hinsichtlich dieses Restbetrages in Höhe von 1.444,91 € Erfolg. Der Beklagte zu 2) brauchte nicht damit rechnen, dass der Beklagte zu 1) diesen Betrag nicht an die Klägerin zurückerstattet.

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen die Verurteilung zur Zahlung der entgangenen Kreditzinsen bis zum 10.08.2004 in Höhe von 89.612,46 € ist ebenfalls begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten zu 2) keinen Anspruch auf Ersatz der entgangenen, ursprünglich mit dem Beklagten zu 3) vereinbarten vertraglichen Zinsen.

Der Beklagte zu 2) haftet der Klägerin lediglich aufgrund einer unerlaubten Handlung, nicht aber auch aufgrund eines nicht eingehaltenen Vertragsverhältnisses. Schadensersatzansprüche aus einer unerlaubten Handlung richten sich selbst dann in der Regel nur auf Ersatz des negativen oder Erhaltungsinteresses, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger vertragliche Beziehungen bestanden haben. Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, richtet sich der deliktische Schadensersatzanspruch allein auf das Erhaltungsinteresse (vgl. BGH vom 14.05.2012, Az. II ZR 130/10 Rz. 14 – juris). Die Klägerin ist daher so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn der Beklagte zu 2) sich ordnungsgemäß verhalten hätte. Soweit der Beklagte zu 2) die gefälschten Mietverträge nicht unterzeichnet hätte, wäre es nicht zu der Kreditfinanzierung durch die Klägerin gekommen. Ob die Klägerin in gleicher Höhe ein vergleichbares Geschäft hätte abschließen können und damit Zinsen in der geltend gemachten Höhe hätten erwirtschaften können, hat sie nicht näher dargelegt.

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen den tenorierten Feststellungsantrag hat keinen Erfolg, da dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung und der Einlegung der Berufungen zulässig und begründet war. Aufgrund der fehlenden Verwertung der Immobilie stand noch nicht abschließend fest, in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Von diesem Anspruch waren unter anderem auch die Zwangsvollstreckungskosten erfasst. Diese wurden bei der Berechnung der Schadensminderungssumme in Höhe des Versteigerungserlöses mit berücksichtigt.

Der Umstand, dass der Schaden der Klägerin aufgrund der während des Berufungsverfahrens erfolgten Zwangsversteigerung des Objekts abschließend bezifferbar wäre, führt nicht dazu, dass der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses nicht mehr zulässig wäre. Ist eine Feststellungsklage in zulässiger Weise erhoben worden, so ist der Kläger nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen, wenn der Schaden bezifferbar wird (vgl. BGH vom 17.10.2003, Az. V ZR 84/02 Rz. 26 – juris).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.

Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 3 ZPO, 47 GKG.

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