OLG Frankfurt am Main, 30.03.2015 – 23 U 11/14

April 8, 2019

OLG Frankfurt am Main, 30.03.2015 – 23 U 11/14
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.12.2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
2

Die Parteien streiten um die Abrechnung eines verpfändeten Kontoguthabens.
3

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, dass es international nicht zuständig sei, sondern vielmehr gemäß Art. 23 Abs. 1 EuGVVO i.V.m. § 14 Nr. 3 des Verpfändungsvertrags vom 31.5/7.6.2002 das Gericht in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, international zuständig sei.
4

Gemäß Art. 23 Abs. 1 EuGVVO könnten Parteien, von denen zumindest eine den Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats des Übereinkommens hat, das Gericht eines (anderen) Mitgliedsstaats für Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis als zuständig bestimmen, was selbst bei einem reinen „Inlandsfall“ gelte und keinen Auslandsbezug voraussetze (Zöller-Geimer Art. Art. 23 EuGVVO Rn 3), wie aus dem Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO folge. Zudem bestehe mit dem Umstand, dass sich das verpfändete Gut, nämlich der Auszahlungsanspruch aus dem verpfändeten Kontoverhältnis gegen eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts in Luxemburg richte, ein für die Anerkennung der Wahl luxemburgischer Gerichte hinreichender sachlicher Grund.
5

Der mangelnden internationalen Zuständigkeit des Landgerichts stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin geltend mache, nicht vertragliche, sondern bereicherungsrechtliche Ansprüche zu erheben. Nach dem Wortlaut von § 14 Nr. 3 des Verpfändungsvertrags vom 31.5/7.6.2002 sei eine umfassende ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte im Luxemburg begründet, da dort bestimmt sei, „dass jegliche Klage oder Prozessführung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verpfändungsvertrag“ eben dieser Zuständigkeit unterworfen sei. Die Formulierung, dass jegliche Klage, die mit dem Verpfändungsvertrag „im Zusammenhang“ stehe, der Zuständigkeitsregelung unterfallen solle, weite den Anwendungsbereich über die rein vertraglichen Ansprüche hinaus auch auf sonstige einschließlich bereicherungsrechtlicher Ansprüche aus und umfasse jedwede Prozessführung aus Streitigkeiten aus die Verpfändung. Entsprechend habe die Rechtsprechung eine Zuständigkeitsvereinbarung über „alle Rechtsstreitigkeiten“ als Einschluss sämtlicher, auch deliktischer Ansprüche ausgelegt (OLG Stuttgart, MDR 2008, 709 [OLG Stuttgart 08.11.2007 – 7 U 104/07]; OLG München WM 1989, 602).
6

Die Gerichtsstandswahl begründe auch eine ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte in Luxemburg gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO mangels anderweitiger Vereinbarung. § 14 Nr. 3 des Verpfändungsvertrags vom 31.5/7.6.2002 begründe lediglich für den „Pfandnehmer“, also die Beklagte, das Recht, auch ein anderes „zuständiges Gericht“ anzurufen, was im Umkehrschluss für den Verpfänder nicht gelte.
7

Wirksamkeitsbedenken gegen die Gerichtsstandswahl bestünden nicht, die weder überraschend noch unangemessen sei. Bei Streitigkeiten über in Luxemburg angelegte Finanzmittel sei regelmäßig mit entsprechenden Gerichtsstandsklauseln zu rechnen.
8

Es liege im Interesse ausländischer Kapitalanleger in der „Steueroase“ Luxemburg, eine Kenntnisnahme inländischer Behörden von solchen Finanzmitteln zu vermeiden und Streitigkeiten über solches Anlagekapital nicht vor inländischen Gerichten führen zu müssen. Daher seien vergleichbare Gerichtsstandsklauseln nicht unüblich und entsprächen der (zweifelhaften) Interessenlage der Beteiligten.
9

Die Klägerin hat am 17.1.2014 gegen das ihr am 17.12.2013 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 17.3.2014 fristgerecht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
10

Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
11

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Landgericht ihren Vortrag nicht ausreichend gewürdigt und verkannt habe, dass allein deutsches Recht auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis Anwendung finde und daher das Landgericht international, sachlich und örtlich zuständig sei.
12

Der geltend gemachte Anspruch stehe nicht im rechtlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem vom Landgericht herangezogenen Verpfändungsvertrag und der in diesem enthaltenen Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel, da die Klägerin von der Beklagten eine ordnungsgemäße Abrechnung über ein von der Beklagten für die Klägerin eingerichtetes Konto verlange, auf das die Beklagte den von der X…bank S. A. überwiesenen Betrag gebucht habe. Hätte die Klägerin außerdem die fehlerhafte Verwertung des Pfandes gegenüber der Beklagten geltend machen wollen, hätte sie in ihrer Klage einen Antrag gegen die Beklagte auf Rücküberweisung an die X…bank S. A. gestellt. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erhalt einer ordnungsgemäßen Kontoabrechnung des von der Beklagten angelegten Kontos unterliege allein deutschem Recht. Die Zuständigkeit des Landgerichts folge aus § 17 ZPO.
13

Die Beklagte habe gemäß E-Mail vom 14.9.2012 einseitig die Verpfändung des Festgeldkontos der Klägerin aufgehoben, somit den Pfandvertrag nicht in Anspruch genommen, sondern aufgehoben und auf die Rechte daraus verzichtet. Das tatsächliche Handeln der Beklagten stehe der Rückgabe der Verpfändungserklärung gleich, so dass die entsprechenden Pfandrechte erloschen seien. Jedenfalls sei die Nichtherausgabe der Verpfändungsvereinbarung trotz Erklärung der Verpfändung für beendet ein Rechtsmissbrauch. Die Beklagte habe sich den Betrag widerrechtlich auszahlen lassen. Die Inanspruchnahme aus der Verpfändung wäre auch rechtswidrig gewesen, weil ein Sicherungsfall nicht eingetreten sei. Die Fälligstellung der Festgeldanlage in Höhe von 798.901,84 € sei folgerichtig gewesen, da die Verpfändung aufgehoben und das Festgeld nicht mehr automatisch verlängert, also zur Rückzahlung an die Klägerin fällig worden sei. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass die Rückzahlung entweder auf ihr Konto bei der B oder ihr Kontokorrentkonto bei der Beklagten (Nr. …1) erfolgen würde, von dem auch die Avalprovisionen bis März 2003 abgebucht worden seien. Die Beklagte vereinnahmte hingegen den Betrag auf einem der Klägerin zuvor nicht mitgeteilten und ihr bis dahin auch nicht bekannten, angeblich für die Klägerin angelegten Konto (Nr. …2), für das ihr auch niemals Kontoauszüge übersandt worden seien. Diesen Vortrag habe das Landgericht nicht aufgegriffen. Ergänzend hat die Klägerin vorgetragen, dass die jährlich übersandten Saldenbestätigungen die Kontonummer des angeblich internen Abrechnungskontos getragen hätten, auf das der gesamte Avalbetrag gebucht worden sei.
14

Von dem Betrag von 798.901,84 € habe die Beklagte nur 140.798,90 € an die Klägerin ausgeschüttet aufgrund Verrechnung mit einem angeblichen Negativsaldo auf dem Konto Nr. …2 in Höhe von 600.894,96 €, über dessen Zusammensetzung die Klägerin bis heute keine Informationen habe. Den von der Beklagten geltend gemachten Rechnungsposten stünden vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien und früheres Handeln der Beklagten entgegen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beklagte eine Avalprovision in Höhe von 1,5 % p.a. für einen Zeitraum vom 1.1.2001 bis zum 31.3.2012 ansetze; zumindest insoweit sei die pauschale Abrechnung für die Klägerin erkennbar mehrfach fehlerhaft. So habe der Avalvertrag am 31.3.2003 geendet, eine Verlängerung habe es nicht gegeben. Auch sei die Höhe der Avalprovision unzutreffend angesetzt.
15

Die Klägerin verfolge mit ihrer Klage ihren Anspruch auf vollständige, inhaltlich richtige und ordnungsgemäße Abrechnung des ohne Antrag oder Zustimmung der Klägerin von der Beklagten eingerichteten Kontos Nr. …2 als dem zwischen den Parteien allein maßgeblichen Rechtsverhältnis. Diese Geschäftsführung ohne Auftrag richte sich allein nach deutschem Recht.
16

Die Buchungen auf dem Abwicklungskonto ohne Information durch Kontoauszüge schneide der Klägerin auch die Möglichkeit ab, die Zinsbelastungen auf dem Kontokorrentkonto (Nr. …1) zu überprüfen, obwohl dort ein negativer Saldo perpetuiert und Überziehungszinsen berechnet worden seien.
17

Den von der Beklagten geltend gemachten Verrechnungsposten stünden weiterhin die Einreden des Rechtsmissbrauchs entgegen, wie erstinstanzlich vorgetragen.
18

Ferner werde Verjährung und Verwirkung eingewendet.
19

Auch wenn das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass der Verpfändungsvertrag wegen des Verzichts der Beklagten nicht erloschen sei, hätte das Landgericht dennoch rechtsfehlerhaft seine Zuständigkeit verneint.
20

Der Pfandvertrag sei auch durch die vollständige Auszahlung des verpfändeten Betrags an die Beklagte mit Überweisung durch die X…bank S. A. aufgehoben und beendet bzw. erledigt worden, was das Landgericht nicht berücksichtigt habe. Für das Weiterbestehen des Pfändungsvertrags sei die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.
21

Jedenfalls sei die Rechts- und Gerichtswahlklausel in § 14 Nr. 3 des Verpfändungsvertrags als AGB nach luxemburgischen Recht nicht wirksam einbezogen, wie erstinstanzlich vorgetragen, womit sich das Landgericht nicht auseinander gesetzt habe. Auch nach deutschem Recht sei die Rechts- und Gerichtswahlklausel in § 14 Nr. 3 als überraschende AGB im Sinne von § 305c BGB i.V.m. Art. 31 Abs. 2 EGBGB nicht Vertragsinhalt geworden. Der Auslandsbezug des in Deutsch abgefassten Verpfändungsvertrags, der eine dem deutschen Recht unterliegende Forderung sichere, sei marginal, auch angesichts des Sitzes von dessen Vertragsparteien in Deutschland. Der überraschende Charakter der Klausel folge aus der (sich widersprechenden) Gestaltung der AGB der Beklagten und auch daraus, dass sich das verpfändete Guthaben nach der Vereinbarung der Parteien ursprünglich bei der Filiale der Beklagten in London befunden habe und insoweit zunächst deutsches Recht vereinbart worden sei. Die Klägerin sei im Zusammenhang mit der Kontoverlegung nach Luxemburg bei der erneuten Unterzeichnung des Pfändungsvertrags von einem rein formalen Akt, einer pro forma Unterzeichnung ausgegangen. Das Landgericht habe dies nicht gewürdigt, sondern mit einer die Parteien verleumdenden, abwegigen Begründung den Überraschungscharakter der Klausel abgelehnt; schließlich sei die Klägerin zur Buchhaltung unter Aufführung der Vermögenswerte verpflichtet. Es liege auch deshalb keine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 23 EuGVVO vor, weil die Klägerin diese nicht habe abschließen wollen. Der Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 30.5.2002 (Anlage BK 18) auf zwingendes luxemburgisches Recht sei eine Täuschung der Klägerin gewesen.
22

Außerdem verstoße das Landgericht gegen den Grundsatz der Prozessökonomie, da die gesamte maßgebliche Rechtsbeziehung zwischen den Parteien auf deutschem Recht beruhe.
23

Es greife der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten nach § 17 ZPO in Frankfurt am Main. Der Anwendungsbereich der EuGVVO sei nicht gegeben mangels Auslandssachbezugs, da Streitgegenstand nicht der Festgeldanlagevertrag sei und das Befinden des Pfand- bzw. Anlageguts im Ausland nicht ausreiche.
24

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.12.2013 aufzuheben und die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

a) – auf der ersten Stufe – der Klägerin eine formal korrekte und prüffähige Abrechnung der auf die Klägerin bei der beklagten geführten Konten mit den Kontonummern KN …2 und KK-KN …1, unter folgender Maßgabe vorzulegen, dass:

– Provisionen für das von der Beklagten für die Klägerin herausgelegte und unter der Referenz-Nr. … geführte Aval nur bis zum 31.3.2003 zu berücksichtigen sind;

– für den Zeitraum vom 1.1.2002 bis zum 30.6.2002 nur eine Avalprovision in Höhe von insgesamt 24.000.- € anzusetzen ist;

– die von der Y Bank … erhobenen und von der Beklagten an diese abgeführten Provisionen nur für den Zeitraum bis zum 31.3.2003 zu berücksichtigen sind;

– Zahlungen Dritter, insbesondere der dem Aval beigetretenen Unternehmen, auf die entsprechenden Konten in vollem Umfang zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen sind;

b) – auf der zweiten Stufe– einen Betrag in Höhe der sich aus der gemäß Ziffer 1 a) vorgelegten Abrechnung des ohne die Zustimmung der Klägerin von der X…bank S. A. Luxemburg (Kontonr. …3 der Klägerin) von der Beklagten abgezogenen Guthabens ergebenden Forderung der Klägerin, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2003 abzüglich von der X…bank erteilter Zinsgutschriften, zu zahlen.

25

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

26

Die Beklagte verteidigt die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
27

Streitgegenstand sei das verpfändete Festgeldguthaben der Klägerin bei der X…bank S. A. und nicht ein später bei der Beklagten intern geführtes Abrechnungskonto. Die Gerichtsstandsvereinbarung in § 14 Nr. 3 des Verpfändungsvertrags sei nicht nach nationalem AGB-Recht auszulegen, sondern autonom gemäß Art. 23 EuGVVO.
28

Der Streitgegenstand bestimme sich nach dem Klageantrag und dessen Begründung. Gemäß dem weiterverfolgten Klageantrag zu b) mache die Klägerin mit ihrer Stufenklage explizit die Auszahlung des von der Klägerin früher bei der X…bank S. A. unterhaltenen Festgeldguthabens unter Berücksichtigung der mit dem Klageantrag zu a) verfolgten Abrechnung geltend, womit Streitgegenstand das von der Klägerin zugunsten der Beklagten verpfändete Festgeldguthaben bei der X…bank S. A. in Luxemburg sei mit der Folge der ausschließlichen Zuständigkeit der luxemburgischen Gerichte gemäß der Gerichtsstandsvereinbarung in § 14 Nr. 3 des Verpfändungsvertrags in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO.
29

Bei dem bei der Beklagten geführten Kontokorrentkonto Nr. …2 handele es sich nicht um ein im Namen der Klägerin geführtes Girokonto, sondern um ein internes Abrechnungskonto der Beklagten, das ausschließlich der Abrechnung des der Beklagten verpfändeten Festgeldguthabens der Klägerin bei der X…bank S. A. gedient habe. Da die Klägerin nicht Inhaberin dieses Kontos sei, stehe ihr auch kein Anspruch auf Abrechnung dieses Kontos zu.
30

Die Beklagte habe entgegen der Ansicht der Klägerin auch den streitgegenständlichen, luxemburgischen Recht unterliegenden Verpfändungsvertrag vom 31.5./7.6.2002 nicht einseitig beendet, der gemäß § 12 erst mit Rückgabe der Verpfändungsvereinbarung erlösche, die sich unstreitig bei der Beklagten befinde. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche könnten nur aus § 10 Abs. 1 der streitgegenständlichen Verpfändungsvereinbarung abgeleitet werden unter Geltung der Gerichtsstandsklausel, seien im Übrigen aber von der Beklagten bereits erfüllt durch die mit E-Mail vom 9.7.2012 übersandte Abrechnung und Überweisung von 140.798,90 € sowie weiterer 32.311,12 €.
31

Die Gerichtsstandsklausel in § 14 Nr. 3 des Verpfändungsvertrags sei wirksam und insoweit abschließend durch die EuGVVO selbst geregelt, so dass weder nationale AGB-Vorschriften noch sonstige nationale Schutzvorschriften hierauf anwendbar seien. Ungeachtet dessen sei die Vereinbarung eines luxemburgischen Gerichtsstandes auf ein von einem englischen Bankhaus auf eine luxemburgische Bank transferierten Festgeldguthaben, auf das als Einlage luxemburgisches Recht anwendbar sei, nicht überraschend, sondern naheliegend. Eine Unzulässigkeit nach luxemburgischen AGB-Recht werde bestritten. Art. 23 EuGVVO als allein maßgebliche Norm lasse auch einseitig begünstigende Gerichtsstandsvereinbarungen zu.
32

Hilfsweise werde im Einzelnen dargelegt, dass die mit E-Mail vom 9.7.2012 (Anlage K 16) übersandte Abrechnung richtig sei, sowohl im Hinblick auf die Höhe der Avalprovision von 1,5 % (Ziffer 3 des Nachtrags Anlage K 10) als auch die Dauer ihrer Berechnung wegen fehlender Befristung der Rückgarantie. Auch das Landgericht habe in der mündlichen Verhandlung eine Abrechnung der Avalprovision zumindest bis zum Erlass des Urteils durch das OLG Hamburg als angemessen angesehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
34

II.

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
35

Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.
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Die Abweisung der Klage durch das Landgericht als unzulässig mit der Begründung, dass gemäß Art. 23 Abs. 1 EUGVVO i.V.m. § 14 Nr. 3 des Verpfändungsvertrags vom 31.5/7.6.2002 das Gericht in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, international zuständig sei und nicht das angerufene Landgericht in Frankfurt am Main, ist frei von Rechtsfehlern.
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Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO schließt für den Fall einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung die nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO begründete allgemeine Zuständigkeit aus und verdrängt in seinem Anwendungsbereich das nationale Recht vollkommen (OLG Celle, Beschluss vom 24.7.2009, 13 W 48/09– bei juris, unter Verweis auf OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2009, 309 ff., zitiert nach juris Tz. 24; zur Verdrängung nationalen Rechts Zöller-Geimer Art. Art. 23 EuGVVO Rn 32).
38

Die Argumentation der Klägerin, der geltend gemachte Anspruch stehe nicht im rechtlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem vom Landgericht herangezogenen Verpfändungsvertrag und der in diesem enthaltenen Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel, da die Klägerin von der Beklagten eine ordnungsgemäße Abrechnung über ein von der Beklagten für die Klägerin eingerichtetes Konto verlange, auf das die Beklagte den von der X…bank S. A. überwiesenen Betrag gebucht habe, verfängt nicht, denn sie berücksichtigt nicht den Umstand der vorliegend erhobenen Stufenklage und den dort bestimmten maßgeblichen Streitgegenstand.
39

Auszugehen ist vom Streitgegenstand des Rechtsstreits, der nach der Rechtsprechung des BGH (zuletzt mit Beschluss vom 27.11.2013, III ZB 59/13, m.w.N. – bei juris ) nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch ist, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene eigenständige prozessuale Anspruch, der bestimmt wird durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (sogenannter zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff).
40

Der Kläger bestimmt den Streitgegenstand, indem er mit einem bestimmten Antrag Klage erhebt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), die wiederum den Streitgegenstand nach § 308 Abs. 1 ZPO bestimmt (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Einl. Rn 65).
41

Vorliegend hat die Klägerin eine von ihr selbst auch so bezeichnete Stufenklage erhoben, die nach § 254 ZPO die Verbindung der Klage auf Rechnungslegung mit der Klage auf Herausgabe desjenigen darstellt, „was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet“ (so der Wortlaut des § 254 ZPO). Die Stufenklage ist ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung, bei der ein noch zu beziffernder Leistungsanspruch (auch Hauptanspruch genannt) zugleich mit den zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsansprüchen auf Auskunft und Richtigkeitsversicherung erhoben wird (Zöller-Greger § 254 Rn 1). Die prozessual selbständigen Teile von Rechnungslegung und Leistung haben bei der Stufenklage eine innere Verbindung, da der Auskunftsanspruch lediglich Hilfsmittel zur konkreten Bezeichnung des Leistungsanspruchs ist, und sie sind Bestandteile eines einheitlichen Verfahrens (Zöller-Greger § 254 Rn 4).
42

Zentrale Bedeutung bei der Stufenklage hat demnach der Hauptanspruch als das „zugrunde liegenden Rechtsverhältnis“ nach § 254 ZPO.
43

Den Hauptanspruch hat der Kläger mit seinem Antrag in der Berufungsbegründung (Bl. 238 d.A.) dahingehend bestimmt, „die Beklagte zu verurteilen, … b) auf der zweiten Stufe einen Betrag in Höhe der sich aus der gemäß Ziffer 1a) vorgelegten Abrechnung des ohne Zustimmung der Klägerin von der X…bank S. A. Luxemburg (Kontonr. …3 der Klägerin) von der Beklagten abgezogenen Guthabens ergebenden Forderung der Klägerin zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2003 abzüglich von der X…-bank erteilter Zinsgutschriften zu zahlen.“ Gegenstand des Hauptanspruchs ist damit eindeutig das mit dem Verpfändungsvertrag vom 31.5./7.6.2002 (Bl. 70ff d.A.) von der Klägerin zugunsten der Beklagten verpfändete Kontoguthaben mit der Stamm-Nr. … bei der (damaligen) X…- Bank S.A. Luxembourg.
44

Außerdem streiten die Parteien in der Sache selbst um die Aufhebung bzw. den Fortbestand dieses Verpfändungsvertrags und die Berechtigung der Beklagten zur Übertragung des vorgenannten Kontoguthabens. So hat die Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragen, die Beklagte habe gemäß E-Mail vom 14.9.2012 einseitig die Verpfändung des Festgeldkontos der Klägerin aufgehoben, somit den Pfandvertrag nicht in Anspruch genommen, sondern aufgehoben und auf die Rechte daraus verzichtet. Das tatsächliche Handeln der Beklagten stehe der Rückgabe der Verpfändungserklärung gleich, so dass die entsprechenden Pfandrechte erloschen seien. Jedenfalls sei die Nichtherausgabe der Verpfändungsvereinbarung trotz Erklärung der Verpfändung für beendet ein Rechtsmissbrauch. Die Beklagte habe sich den Betrag widerrechtlich auszahlen lassen. Die Inanspruchnahme aus der Verpfändung wäre auch rechtswidrig gewesen, weil ein Sicherungsfall nicht eingetreten sei. Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, sie habe entgegen der Ansicht der Klägerin auch den streitgegenständlichen, luxemburgischen Recht unterliegenden Verpfändungsvertrag vom 31.5./7.6.2002 nicht einseitig beendet, der gemäß § 12 erst mit Rückgabe der Verpfändungsvereinbarung erlösche, die sich unstreitig bei der Beklagten befinde.
45

Es kommt hinzu, dass die Anspruchsgrundlage für den Klageantrag zu b) in § 10 Nr. 1 des Verpfändungsvertrags liegen dürfte, wie die Beklagte zutreffend vorgebracht hat; die Klägerin ist dem nicht entgegen getreten.
46

Nach dem Vorstehenden ist davon auszugehen, dass das „zugrunde liegende Rechtsverhältnis“ nach § 254 ZPO vorliegend ein Leistungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus ihrem bei einer Bank in Luxemburg geführten und mit dem Verpfändungsvertrag vom 31.5./7.6.2002 von der Klägerin zugunsten der Beklagten verpfändeten Kontoguthaben ist.
47

Der Verpfändungsvertrag bestimmt in § 14 Nr. 3., dass er dem Recht des Großherzogtums Luxemburg unterliegt und Verpfänder und Pfandnehmer darin übereinstimmen, „dass jegliche Klage oder Prozessführung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verpfändungsvertrag der Zuständigkeit der Gerichte in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, unterliegen.“
48

Diese Gerichtsstandsvereinbarung in § 14 Nr. 3 des Verpfändungsvertrags ist in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO wirksam und steht der (internationalen) Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts entgegen.
49

Artikel 23 EuGVVO lautet:
50

„(1) Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden
51

a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
52

b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
53

c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.
54

(2) Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.
55

(3) Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, so können die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten nicht entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt.
56

(4) Ist in schriftlich niedergelegten trust-Bedingungen bestimmt, dass über Klagen gegen einen Begründer, trustee oder Begünstigten eines trust ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des trust handelt.
57

(5) Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 13, 17 und 21 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig sind.“
58

Die EuGVVO ist vorliegend sachlich und zeitlich anwendbar; beide Parteien haben ihren Wohnsitz in der EU und es ist die Zuständigkeit eines Gerichtes eines Mitgliedsstaats vereinbart.
59

Die Gerichtsstandsvereinbarung ist auch nach Art. 23 Abs. 5 EuGVVO zulässig.
60

Die Einigung ist den Formerfordernissen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 a) bis c) entsprechend erfolgt, hier in schriftlicher Form.
61

Sonstige Bindungsvoraussetzungen wie fehlende Willensmängel oder bestehende Geschäfts- bzw. Parteifähigkeit sind nicht zweifelhaft.
62

Soweit die Klägerin dazu vorgebracht hat, es liege auch deshalb keine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 23 EuGVVO vor, weil die Klägerin diese nicht habe abschließen wollen, ist dem nicht zu folgen. Es handelte sich angesichts der Unterzeichnung der Verpfändungsvereinbarung mit der unübersehbaren Gerichtsstandsklausel oberhalb des Unterschriftenbereichs allenfalls um einen geheimen Vorbehalt der Klägerin, der nach § 116 BGB unbeachtlich ist.
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Dass der Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 30.5.2002 (Anlage BK 18) auf zwingendes luxemburgisches Recht eine Täuschung der Klägerin gewesen wäre, hat die Klägerin trotz des Bestreitens einer Unzulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nach luxemburgischen AGB-Recht nicht ansatzweise begründet und außerdem auch keine Anfechtung nach § 123 BGB erklärt. Im Gegenteil belegt die Kenntnis der Klägerin vom Inhalt dieses Schreibens gerade, dass sich die Klägerin bewusst gewesen ist bzw. sein musste, dass luxemburgisches Recht gelten sollte.
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Auch der weitere Vortrag der Klägerin, sie sei im Zusammenhang mit der Kontoverlegung nach Luxemburg bei der erneuten Unterzeichnung des Pfändungsvertrags von einem rein formalen Akt, einer pro forma Unterzeichnung ausgegangen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es fehlt bereits an Vorbringen, dass die Beklagte dies so dargestellt hätte; eine rein subjektive Vorstellung der von der Klägerin geschilderten Art wäre der Beklagten nicht anzulasten und begründete auch ohnedies noch keinen relevanten Willensmangel.
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Darauf, dass zudem nach EuGH (vom 16.3.1999 C-159/97 – Trasporti Castelleti EuZW 99, 441 [EuGH 16.03.1999 – C 159/97]) Art. 23 EuGVVO unter bestimmten Voraussetzungen eine Konsensvermutung enthält (vgl. Zöller-Geimer Art. Art. 23 EuGVVO Rn 21), die ggf. nicht widerlegt ist, kommt es nicht mehr entscheidend an.
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Ein spezieller Hinweis gerade auf die Gerichtsstandsklausel ist nicht notwendig (so Zöller-Geimer Art. Art. 23 EuGVVO Rn 23 unter Verweis auf EuGH 14.12.1976; BGH NJW 96, 1819; Karlsruhe RIW 2001, 621, 622; BayObLG NJW-RR 2002, 359 = RIW 2001, 699 = IPRspr 2001/138; Geimer/Schütze EuZVR Rn 86; Kröll ZZP 113 (2000), 147).
67

Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist die Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO (verordnungs)autonom auszulegen (vgl. etwa zur autonomen Auslegung der EuGVVO BGH mit Urteil vom 28.2.2012, XI ZR 9/11– bei juris sowie mit Urteil vom 18.7.2008, V ZR 11/08– bei juris), d.h. anhand der Zielsetzung und Systematik des EuGVVO (OLG Celle, Beschluss vom 24.7.2009, 13 W 48/09– bei juris). Eine (zusätzliche) Kontrolle nach nationalem Recht etwa hinsichtlich deutscher oder luxemburgischer Rechtsnormen zu AGB findet hingegen nicht statt (im Ergebnis ebenso BGH mit Urteil vom 18.7.2008, V ZR 11/08– bei juris); wie oben dargelegt verdrängt Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO in seinem Anwendungsbereich das nationale Recht vollkommen (OLG Celle, Beschluss vom 24.7.2009, 13 W 48/09– bei juris, unter Verweis auf OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2009, 309 ff., zitiert nach juris Tz. 24), also auch § 38 ZPO (Zöller-Geimer Art. Art. 23 EuGVVO Rn 3, 12), auf den sich die Klägerin unzutreffend beruft. In seinem Anwendungsbereich verdrängt Art. 23 EuGVVO das nationale Recht deshalb vollkommen, weil die VO insoweit eine in sich abgeschlossene Regelung des Rechts der Zuständigkeitsvereinbarungen darstellt, die einer Ergänzung durch das nationale Zuständigkeitsrecht nicht zugänglich ist (so Zöller-Geimer Art. 23 EuGVVO Rn 32 unter Verweis auf BayObLG NJW-RR 2002, 359 = RIW 2001, 699 = IPRspr 2001/138). Prorogations- u Derogationsverbote des nationalen Rechts sind deshalb nicht zu beachten, sie lassen sich auch nicht indirekt über einen (ungeschriebenen) Missbrauchsvorbehalt durchsetzen (vgl. Zöller-Geimer Art. 23 EuGVVO Rn 33, 35). Eine solche Missbrauchskontrolle findet – sofern eine wirksame Willenseinigung (wie hier) vorliegt – nicht statt (vgl. Zöller-Geimer Art. 23 EuGVVO Rn 33, 35).
68

Ohnehin erschiene selbst anderenfalls die Vereinbarung eines luxemburgischen Gerichtsstandes für die Verpfändung eines von einem englischen Bankhaus auf eine luxemburgische Bank transferierten Festgeldguthabens, auf das als Einlage wohl luxemburgisches Recht anwendbar ist, auch nicht als überraschend, sondern eher naheliegend, wie die Beklagte überzeugend vorgetragen hat. Das gilt auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin vorgebrachten Umstands, dass in der ursprünglich beabsichtigten Verpfändung deutsches Recht vereinbart worden sei.
69

Ein Auslandsbezug wird im Gegensatz zur Meinung der Klägerin in Art. 23 Abs. 1 EuGVVO nicht vorausgesetzt (vgl. Zöller-Geimer Art. Art. 23 EuGVVO Rn 3, 12), was schon aus dessen Wortlaut bzw. Fassung folgt.
70

Er wäre im Übrigen selbst anderenfalls zwanglos gegeben, nämlich mit dem sachlichen Umstand, dass sich der streitgegenständliche Auszahlungsanspruch aus dem verpfändeten, in Luxemburg geführten Kontoverhältnis, (zunächst) gegen eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts in Luxemburg richtet, wie vom Landgericht zutreffend gesehen. Jedenfalls hat sich das Pfandgut in Luxemburg befunden bzw. wurde dort verwaltet. Außerdem ist im Verpfändungsvertrag die Geltung luxemburgischen Rechts für dieses Rechtsverhältnis vereinbart.
71

Sonstige Unwirksamkeitsgründe hinsichtlich der Gerichtsstandsklausel sind nicht ersichtlich, die mit ihrer weiten Fassung in § 14 Nr. 3 des Verpfändungsvertrags „jegliche Klage oder Prozessführung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verpfändungsvertrag der Zuständigkeit der Gerichte in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg“unterwirft, und zwar in gemäß Art. 23 EuGVVO verbindlicher Weise mit der Folge von deren ausschließlicher Zuständigkeit, wie sich aus Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO ergibt.
72

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
73

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 iVm 709 Satz 2 ZPO.
74

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

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